Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 273 Urteil vom 12. Juli 2018 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Laetitia Emonet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rolf Rätz gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Wegweisung Beschwerde vom 19. Dezember 2017 gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) im 1977 geboren wurde und kosovarischer Staatsangehöriger ist. Er war namentlich mit Strafbefehl des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg vom 25. Oktober 2002 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung der Ausländergesetzgebung zu einer Busse verurteilt worden. Zudem wurde er (unter dem von ihm damals verwendeten Namen B.________, wobei er unter diesem Namen eine slowenische Staatsangehörigkeit vorgetäuscht hatte) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 11. August 2015 der Fälschung von Ausweisen und des Vergehens gegen die Ausländergesetzgebung für schuldig befunden; dass er am 14. Dezember 2017 in C.________ von der Polizei kontrolliert und einvernommen wurde. Gleichentags verfügte das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) die Wegweisung des Beschwerdeführers. Zur Begründung gab die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Visum bzw. keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Ihm wurde daher eine Frist bis zum 22. Dezember 2017 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Wegweisung andernfalls zwangsweise vollzogen werden kann; dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2017 gegen diese Wegweisung Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Verfahren sei bis zur Klärung der Sachlage zu sistieren bzw. sei die Vorinstanz gerichtlich aufzufordern, die Wegweisungsverfügung ordentlich zu begründen; ihm sei daraufhin eine Frist zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung anzusetzen; dass er in seiner Beschwerde ferner im Wesentlichen darlegte, dass die angefochtene Verfügung keine Begründung enthalte und er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Die Beschwerde könne daher nicht weitergehend begründet werden. Das Verfahren sei folglich zu sistieren, bis die Vorinstanz eine "brauchbare Begründung für die Wegweisungsverfügung […] nachliefert". Weiter legte der Beschwerdeführer in der Sache namentlich dar, dass er mit seiner italienischen Ehefrau in Italien lebe und dort auch über die nötigen Aufenthaltspapiere verfüge. Ein weiteres Aufenthaltsdokument für Italien sei ihm abgenommen und bei der Vorinstanz deponiert worden. Da sein Bruder in D.________ lebe, sei er gelegentlich in der Schweiz anzutreffen. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, dass er in der Schweiz illegal gearbeitet habe. Er habe ferner die Absicht, die Schweiz am 22. Dezember 2017 per Auto mit seinem Bruder wieder zu verlassen; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragte. Sie führte insbesondere aus, dass die Verfügung genügend begründet sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Kontrolle und bis heute keine Originaldokumente vorweisen können, welche einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz begründeten. Weiter werde er verdächtigt, in der Schweiz ohne die erforderliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein; dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 im Wesentlichen wiederholte, dass ihm zu Unrecht Schwarzarbeit vorgeworfen werde. Zudem sei es nicht zutreffend, dass er anlässlich der Kontrolle keine Originaldokumente vorgewiesen habe. Er besitze einen Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum und italienische Papiere;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass er am 27. April 2018 nochmals die Sistierung des Verfahrens verlangte, und dieser Antrag am 4. Mai 2018 von der Instruktionsrichterin abgewiesen wurde; dass sich der Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 erneut vernehmen liess; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), wobei sich das Beschwerdeinteresse aufgrund der offenbar erfolgten Ausreise nicht länger auf die Aufhebung der Verfügung richtet, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, ob die angefochtene Massnahme zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtens war (vgl. Urteil BVGer C- 616/2006 vom 12. November 2007 E. 1.3, mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG); dass die zuständigen Behörden nach Art. 64 Abs. 1 AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen, wenn ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AuG) nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b) oder wenn einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c); dass nach Art. 64b AuG einer Person, die illegal in die Schweiz eingereist ist, die Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet wird; dass ferner laut Art. 26b Abs. 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.291) die Wegweisungsverfügung begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss (Abs. 2), und das Staatssekretariat für Migration (SEM) gemäss Art. 26d VVWAL den zuständigen Stellen die notwendigen Standardformulare zur Verfügung stellt; dass die Vorinstanz in casu die Wegweisung des Beschwerdeführers unter Verwendung des erwähnten Standardformulars anordnete; diese Wegweisung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Visum bzw. keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte (vgl. S. 2 des Standardformulars, Begründung). Überdies wurde dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit Art. 26e VVWAL zusammen mit dem Standardformular das Informationsblatt in albanischer Sprache ausgehändigt;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dass damit die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung nicht begründet sei bzw. dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei – soweit er damit neben der Sistierung des Verfahrens auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen möchte – als unbegründet abzuweisen ist, zumal die Begründungspflicht nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern dass sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann und dem Betroffenen ermöglichen muss, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und ihn gegebenenfalls an die höhere Instanz weiterzuziehen (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1). Zudem hat sich vorliegend die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Januar 2018 nochmals zu den Entscheidgründen geäussert und der Beschwerdeführer konnte hierzu umfassend Stellung nehmen (siehe ferner zur Verwendung des Standardformulars auch Urteil KG FR 601 2018 137 vom 10. Juli 2018); dass nach Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG ein Ausländer, der in die Schweiz einreisen will, namentlich über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen muss, sofern dies erforderlich ist; dass laut Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 aufgeführt sind, für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens 90 Tagen der Visumpflicht unterstehen (Abs. 1). In Abweichung hiervon sind (unter anderem) Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), ausgestellt wurde, von der Visumpflicht befreit (Abs. 2 lit. a); dass sich die Ausgestaltung dieser Aufenthaltstitel grundsätzlich nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige richtet und diese Aufenthaltstitel in der Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln aufgeführt sind (siehe Visahandbuch I mit SEM Ergänzungen, 13. Aufl. 2018, Teil III Ziff. 2.1.1, online unter www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/ weisungen/visa/bfm/vhb1-version-bfm-d.pdf, im Zusammenhang mit Anhang 2, Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln, online unter www.sem.admin.ch/content/dam/ data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/visa/vhb/vhb1-anh02-d.pdf, beide letztmals besucht am 11. Juli 2018; die vorliegend einschlägigen von Italien ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel finden sich auf S. 33 f. dieses Anhangs 2); dass Kosovo im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 figuriert und somit dessen Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen der Visumpflicht unterstehen, soweit nicht ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV vorliegt; dass in casu unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Visum für die Schweiz verfügt, so dass zu prüfen ist, ob ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. a VEV vorliegt (die übrigen Befreiungsgründe nach Art. 4 Abs. 2 lit. b bis g VEV sind vorliegend offensichtlich nicht einschlägig); dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 14. Dezember 2017 zwar eine Identitätskarte der Republik Kosovo im Original vorgelegt hat, aber bis heute keinen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates vorweisen konnte. Vielmehr hat er der Vorinstanz gemäss den Akten bis
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 heute lediglich eine Fotokopie eines italienischen Titels vorgelegt ("Carta di soggiorno di familiare di un cittadino dell'Unione"), welcher gemäss den Angaben auf dieser Kopie im Jahr 2016 ausgestellt worden sei, wobei jedoch in keiner Weise ersichtlich ist, dass diese Kopie authentisch ist bzw. dass ein entsprechendes Original vorhanden ist, welches zudem den Vorgaben der in der Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln entspricht und mithin einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates darstellt. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Antragsteller im Rahmen eines Visumantrags grundsätzlich jeden Beleg im Original und als Fotokopie beizubringen hat (vgl. Visa-Handbuch, Teil II, Ziff. 6.1.1), und es kann nicht sein, dass im Rahmen der Befreiung von der Visumpflicht das Vorzeigen einer (nicht beurkundeten) Fotokopie als genügend erachtet wird. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, dass er anlässlich der Polizeikontrolle (rechtsgenügliche) gültige Originaldokumente vorgelegt habe und ihm ein "Aufenthaltsdokument für Italien" bzw. "vermutlich [der] Ausländerausweis" abgenommen worden sei und bei der Vorinstanz deponiert wurde, findet dies in den Akten keine Stütze (vgl. auch die Ausweiskopien in den Akten der Vorinstanz, wobei lediglich bei der vorerwähnten Identitätskarte vermerkt ist, dass diese im Original bei der Vorinstanz hinterlegt worden sei); dass der Beschwerdeführer ferner in seiner Beschwerde in keiner Weise geltend macht, dass der Vollzug der verfügten Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre; namentlich liegen auch keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder andere relevante Aspekte vor, welche als Vollzugshindernisse für die Wegweisung bewertet werden könnten; dass mithin die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte, da dieser über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte; dass die Beschwerde damit als unbegründet abzuweisen ist; dass die Verfahrenskosten auf CHF 800.- festgesetzt werden und dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG); (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret dargetan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 12. Juli 2018/dgr Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: