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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 22.02.2017 601 2016 254

February 22, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,930 words·~15 min·7

Summary

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2016 254 601 2016 255 Urteil vom 22. Februar 2017 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch Beschwerde vom 30. November 2016 gegen den Entscheid vom 3. November 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1995 geboren; er ist der Sohn von B.________ und C.________. Im Jahr 2011 hatte der Beschwerdeführer eine Lehre als Konstrukteur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) angefangen, diese jedoch im Dezember 2015 aus persönlichen bzw. gesundheitlichen Gründen wieder abgebrochen. B. Am 13. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 ein Gesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für den Besuch der D.________ in E.________ ab Februar 2017. Dabei erklärte er im Wesentlichen, dass er eine Maturitätsausbildung anstrebe und sein weiterführendes Ziel ein akademischer Bildungsweg sei. Sein zentrales Interesse liege im Abschluss einer Berufsprüfung zum Tontechniker mit eidgenössischem Fachausweis. Weiter sei ein Bachelor of Arts in Audiodesign vorgesehen. C. Mit Entscheid vom 3. November 2016 lehnte die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) – gestützt auf die Stellungnahme des Amtes für Unterricht der Sekundarstufe 2 – dieses Gesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Übernahme von ausserkantonalen Schulgeldern für eine Erwachsenenmaturität an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei, insbesondere das Vorhandensein unterhaltspflichtiger Kinder sowie eine feste Anstellung, die andernfalls unterbrochen werden müsste. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Weiter erwähnt die Vorinstanz, dass das angestrebte Berufsziel – Tontechniker mit eidgenössischem Fachausweis – allenfalls über eine kantonale Maturität erlangt werden könne, sofern der Beschwerdeführer die Aufnahmebedingungen hierzu erfülle. Andernfalls könne er den angestrebten Fachausweis auch über eine Berufslehre (EFZ) als Multimediaelektroniker, Elektroniker, Informatiker, Mediamatiker, Multimedia-Gestalter, verbunden mit einer eineinhalbjährigen Praxis im Gebiet der professionellen Audiotechnik, oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung in diesem Bereich erreichen. D. Am 30. November 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Übernahme der Schulkosten für den ausserkantonalen Schulbesuch. Ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zuweisung eines Rechtsbeistands. In einem weiteren Schreiben vom 18. Dezember 2016 hob er zudem hervor, dass er seit dem 1. März 2016 vollumfänglich von Sozialhilfeleistungen des Sozialdienstes abhängig sei. E. Am 20. Dezember 2016 nimmt die Vorinstanz Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 3. a) Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass im Kanton Freiburg der Besuch des Ausbildungsgangs "gymnasiale Maturität für Erwachsene", wie er an der D.________ angeboten wird, nicht möglich sei. Es bestehe im Kanton Freiburg lediglich die Möglichkeit, ein kantonales Gymnasium zu besuchen; dabei stehe aber (noch) gar nicht fest, ob er zu dieser Ausbildung zugelassen würde. Weiter betont der Beschwerdeführer, dass er von der Sozialhilfe abhängig sei und seiner Mitwirkungspflicht zur Verbesserung der Situation gegenüber dem Sozialdienst nachkommen wolle. Durch eine Nebenbeschäftigung oder ein Praktikum sei es ihm möglich, sich finanzielle Unabhängigkeit zu sichern. Er möchte seine Eltern finanziell entlasten, da diese ein geringes Einkommen hätten und er nicht mehr im Elternhaus wohne. Ferner sei die Ausbildung an der D.________ ein halbes Jahr kürzer als die Absolvierung eines kantonalen Gymnasiums. Beim Besuch der D.________ könnte er demnach bereits im Jahr 2020 einen Abschluss erlangen; hingegen würde die Ausbildungszeit an einem kantonalen Gymnasium – durch den Beginn im Herbst 2017 – ein Jahr länger dauern. Zudem äussert der Beschwerdeführer Bedenken bezüglich seiner sozialen Integration in eine Klasse eines kantonalen Gymnasiums: In Anbetracht seiner Krankheitsgeschichte, welche eine Depression während der Entwicklungsphase der Adoleszenz beinhalte, befürchte er, dass er aufgrund eines Umfeldes, welches seinem Entwicklungsstand nicht entspreche, schlimmstenfalls einen gesundheitlichen Rückfall erleiden könnte. Auch ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Ausbildungswege über eine Lehre eine Einschränkung seiner Freiheit auf die Wahl der Ausbildung, respektive die Berufswahl, darstelle; ihm würde über diesen Bildungsweg der Maturitätsabschluss, welcher ihm direkten Zugang zu Universitäten ermöglichen würde, verwehrt. Zuletzt macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die von der Vorinstanz angewandten Kriterien für die Übernahme der Schulgelder einer ausserkantonalen Erwachsenenmaturität einer Rechtsgrundlage entbehrten. b) Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 3. November 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch zu Recht abgelehnt hat.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 4. a) Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EHRENZELLER, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen (vgl. nur Urteil KG FR 601 2016 119+120 vom 20. September 2016 E. 4a). b) Da das Schulwesen wie aufgezeigt Sache der Kantone ist (Art. 62 BV), sind unterschiedliche Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen. Müssten die Kantone die gleiche Ausbildung anbieten, würde ihre Schulhoheit ausgehöhlt. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. neben vielen Urteile KG FR 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010; 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2012 106 vom 19. Juli 2012; 601 2015 76 vom 14. August 2015; 601 2016 71 vom 8. Juni 2016; 601 2016 119+120 vom 20. September 2016). Wie oben aufgezeigt, kann das Kantonsgericht vorliegend die Rüge der Unangemessenheit nicht prüfen, sodass es ggf. nur einschreiten kann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat. c) Vorliegend möchte der Beschwerdeführer ab Februar 2017 eine Mittelschule im Kanton E.________ besuchen (vgl. zum Begriff des Mittelschulunterrichts insbesondere Art. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht [MSG; SGF 412.0.1]). Im Kanton Freiburg gehört der Mittelschulunterricht nicht mehr zum obligatorischen Schulunterricht und ist im Gegensatz zu diesem nicht unentgeltlich (vgl. Art. 68 Abs. 1 MSG). Jeder im Kanton wohnhafte Schüler hat das Recht auf Aufnahme in eine Mittelschule, wenn er über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um dem gewählten Unterricht zu folgen (Art. 32 Abs. 1 MSG). Will ein Schüler mit Wohnsitz im Kanton Freiburg eine ausserkantonale Mittelschule besuchen, ist grundsätzlich keine staatliche Bewilligung notwendig. Allerdings besteht in aller Regel kein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den Staat (vgl. Urteil KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 4f). Vorliegend ist insbesondere das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4) zu beachten. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Freiburg und E.________ beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge findet sich im Anhang II RSA 2009 (vgl. Art. 6 Abs. 1 RSA 2009). d) Gemäss der Liste im Anhang II RSA 2009 bedarf es für den Besuch der hier interessierenden "D.________" der schriftlichen Bewilligung (Kostengutsprache) des zuständigen Amtes des Kantons Freiburg als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 5. a) Diese Bewilligung kann aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilt werden (Art. 5 Abs. 2 RSA 2009). Sie stützt sich vorliegend – anders als beispielsweise für die Förderung von Sportlern – auf keine weiteren, spezialgesetzlichen, Bestimmungen (hierzu statt vieler: Urteile KG FR 601 2016 119+120 vom 20. September 2016); umso wichtiger ist demnach die kohärente Praxis der rechtsanwendenden Behörde. Die zuständige Behörde sorgt dabei unter Wahrung der Rechte der Einzelnen für die Verwirklichung des öffentlichen Interesses (vgl. Art. 8 Abs. 1 VRG). Bei der Ausübung ihres Ermessens richtet sie sich nach objektiven und vernünftigen Kriterien. Sie wählt die den Umständen am besten angepasste Massnahme (Art. 9 VRG). Sie begeht allerdings einen Ermessensmissbrauch, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten bestätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 434; siehe auch Art. 8 Abs. 2 VRG). b) Vorliegend macht der Beschwerdeführer für den ausserkantonalen Schulbesuch keine geographischen, sondern – sinngemäss – andere Gründe nach Art. 5 Abs. 2 RSA 2009 geltend. Er betont vorerst, dass der Kanton Freiburg keinen vergleichbaren Ausbildungsgang anbieten würde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellungnahme zu Recht ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer jedoch sein Berufsziel "Tontechniker mit eidgenössischem Fachausweis" sehr wohl auch im Kanton Freiburg erreichen: dies durch eine Berufslehre EFZ als Multimediaelektroniker, Elektroniker, Informatiker, Mediamatiker, Multimedia-Gestalter oder in einem verwandten Beruf, verbunden mit eineinhalb Jahren Berufspraxis auf dem Gebiet der professionellen Audiotechnik, oder durch eine Grundbildung in einem anderen Beruf bzw. eine gymnasiale Maturität verbunden mit einer zweijährigen Berufspraxis auf dem Gebiet der professionellen Audiotechnik, oder schliesslich durch eine fünfjährige Berufspraxis auf diesem Gebiet (siehe auch Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 4. Juni 2003 über die Berufsprüfung für Tontechnikerinnen und Tontechniker, abrufbar unter "www.bvz.admin.ch", unter "Höhere Berufsbildung" [besucht am 22. Februar 2017]). Auch kann der Abschluss des Bachelor of Arts in Audiodesign über eine Berufslehre und allenfalls ergänzt durch eine Berufsmaturität und eine Passerelleprüfung erreicht werden; es ist demnach nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer eine gymnasiale Matura absolviert, wenn ihm dieser Ausbildungsweg nicht offensteht oder nicht zusagt (vgl. das kantonale Reglement vom 13. Dezember 2011 über die Passerelle Berufsmaturität – universitäre Hochschulen [SGF 412.0.14] und die Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen [SR 413.14]). Damit bestehen im Kanton Freiburg sehr wohl Angebote, die den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entsprechen und die es ihm ermöglichen, sein Ausbildungsziel zu erreichen. Selbst wenn die Ausbildung an der D.________ im Kanton E.________ seinen Bedürfnissen besser entgegenkommt als die Ausbildungsmöglichkeiten in seinem Wohnsitzkanton, kann der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch bzw. auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Kanton Freiburg ableiten. So ist doch zu beachten, dass der Kanton bei der Mittelschule – gleich wie im Rahmen des Grundschulunterrichts – nur für ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot zu sorgen hat (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen). Folglich besteht kein rechtlicher Anspruch auf die beste bzw. auf eine optimale

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Ausbildung, sondern auf eine den persönlichen Bedürfnissen angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Der Staat ist nicht verpflichtet, die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzubieten bzw. dafür die Kosten zu übernehmen (Urteile KG FR 601 2016 119+120 vom 20. September 2016 E. 7; 601 2016 124 vom 22. August 2016 E. 6c; 601 2016 98 vom 29. Juni 2016 E. 6; 601 2016 71 vom 8. Juni 2016 E. 5; 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 4f; 601 2015 79 vom 11. August 2015 E. 3a und 4d). Auch aus der Tatsache, dass die Ausbildung an einem freiburgischen Gymnasium die Studienzeit möglicherweise um ein halbes oder (aufgrund des späteren Ausbildungsbeginns) sogar um ein Jahr verlängern würde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da doch andernfalls dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgend für alle Schüler, welche wegen einer kürzeren Studiendauer die Schule in einem anderen Kanton besuchen möchten, die Schulgelder übernommen werden müssten (vgl. Urteil KG FR 601 2016 71 vom 8. Juni 2016 E. 5). Bezüglich der Bedenken des Beschwerdeführers zum Altersunterschied mit den Mitschülern eines freiburgischen Gymnasiums und seiner eigenen Krankheitsgeschichte erwähnte die Vorinstanz, dass gemäss ihrer Praxis die ausserkantonalen Schulgelder einer Maturitätsschule für Erwachsene (grundsätzlich) erst ab dem 25. Altersjahr übernommen werden. Weitere Voraussetzungen für die Kostengutsprache zum Besuch einer Erwachsenenmaturitätsschule seien allfällige Unterhaltspflichten für eigene Kinder und das Vorhandensein einer festen Anstellung, die aufgegeben werden müsste. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer keine dieser Voraussetzungen. Aufgrund des erheblichen Ermessenspielraums der Vorinstanz, da sich die erwähnten Kriterien der Vorinstanz als durchaus adäquat und kohärent erweisen und in casu kein Ermessensmissbrauch oder -überschreitung ersichtlich ist, besteht für das Kantonsgericht kein Anlass zum Einschreiten (vgl. supra E. 4b und 5a). Wenn der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen nicht mit deutlich jüngeren Mitschülern das Gymnasium besuchen möchte, bestehen, wie schon von der Vorinstanz zu Recht erwähnt, andere Ausbildungswege, um sein angestrebtes Berufsziel zu erreichen. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Gesundheitsprobleme indizieren kein anderes Ergebnis, zumal er diese in keiner Weise belegte. Schliesslich kann nach dem Vorgesagten auch aus der schwierigen finanziellen Lage des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten erwachsen. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass ggf. die Möglichkeit besteht, ein Stipendium oder ein Studiendarlehen zu beantragen (vgl. das kantonale Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen [StiG; SGF 44.1]). 6. Im Ergebnis erweist sich damit der angefochtene Entscheid als gerechtfertigt; namentlich hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch überschritten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen (601 2016 254). 7. Schliesslich hat der Beschwerdeführer noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Zuweisung eines Rechtsbeistands ersucht. a) Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 / Pra 2010 25 169 E. 5.1 mit Hinweisen). Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteile KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b; 601 2016 107+137 vom 29. Juni 2016). Nach Art. 143 VRG Abs. 1 umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für den Berechtigten insbesondere die vollständige oder teilweise Befreiung von den Verfahrenskosten. Wenn es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist, so umfasst die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 143 Abs. 2 VRG auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen. b) Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welcher vom Sozialdienst unterstützt wird, aufgrund der Akten als nachgewiesen. Nach dem Vorgesagten und bei der gegebenen Sach- und Rechtslage erschien das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos. Allerdings ist es nicht angebracht, dem Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand zuzuweisen; so war doch der Beschwerdeführer – aufgrund seiner Sprachgewandtheit und der relativ niedrigen Schwierigkeit der Angelegenheit – ohne weiteres in der Lage, eine genügend begründete Beschwerde einzureichen, und ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. c) Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach hinsichtlich der Befreiung von den Verfahrenskosten gutzuheissen; das Gesuch um Zuweisung eines Rechtsbeistands ist jedoch abzuweisen (601 2016 255). 8. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 800.festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege absehen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2016 254) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2016 255) wird hinsichtlich der Befreiung von den Verfahrenskosten gutgeheissen; hinsichtlich der Zuweisung eines Rechtsbeistands wird das Gesuch abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. Februar 2017/dgr/ese Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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