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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 19.04.2016 601 2016 22

April 19, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,176 words·~21 min·5

Summary

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2016 22 Urteil vom 19. April 2016 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Natassia Bangerter Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Anspruch auf verstärkte sonderpädagogische Massnahmen Beschwerde vom 4. Februar 2016 gegen den Entscheid vom 5. Januar 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. C.________, Sohn von A.________ und B.________ (Eltern bzw. Beschwerdeführer), ist im Jahr 2007 geboren. Er ist Schüler einer zweiten Primarklasse im Schulkreis D.________. Am 24. März 2015 hat das pädagogische Team – bestehend aus der behandelnden Logopädin und den Lehrpersonen, in Absprache mit den Eltern – beim Amt für Sonderpädagogik einen Antrag auf verstärkte sonderpädagogische Massnahmen für C.________ eingereicht und die Zusprechung von zusätzlichen Stunden für die Einzelbetreuung bzw. von integriertem heilpädagogischen Stützunterricht (i-HSU) beantragt. Zur Begründung führten sie insbesondere aus, dass C.________ Schwierigkeiten im mündlichen und schriftlichen Ausdruck sowie in der Grob- und Feinmotorik habe (Dyspraxie), und in der Mathematik Mühe bekunde, die Lernziele zu erreichen. B. Die unabhängige Abklärungsstelle des Amtes für Sonderpädagogik kam am 16. April 2015 anlässlich der Prüfung im standardisierten Abklärungsverfahren zum Ergebnis, dass der Unterstützungsbedarf von C.________ nicht im Bereich der verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen liege, und empfahl folglich den Antrag zur Ablehnung. Im Rahmen eines Netzwerkgesprächs wurde daraufhin beschlossen, vor dem definitiven Entscheid über die verstärkten Massnahmen noch die neuropsychologische Beurteilung von E.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, abzuwarten. Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung kam die unabhängige Abklärungsstelle des Amtes für Sonderpädagogik am 31. August 2015, anlässlich des erneut durchgeführten standardisierten Abklärungsverfahrens, wiederum zum Schluss, dass der Antrag auf verstärkte Massnahmen abzulehnen sei. C. Die Sonderschulinspektorin hat folglich am 3. November 2015 – nach einer Besprechung mit den Eltern und den involvierten Fachpersonen vom 2. November 2015 – den Antrag auf verstärkte Massnahmen abgewiesen. Gleichzeitig bestätigte sie, dass C.________ im Schuljahr 2015/2016 pro Woche je fünf Lektionen heilpädagogischen Stützunterricht (HSU), drei Lektionen Logopädie und eine Lektion Ergotherapie erhalte. Zur Begründung führte die Sonderschulinspektorin in der Verfügung vom 3. November 2015 einzig aus, dass C.________ gemäss der eingehenden Analyse der Unterlagen anhand des standardisierten Abklärungsverfahrens die Kriterien für verstärkte Massnahmen nicht erfülle. Per E-Mail vom 5. November 2015 begründete sie ihren Entscheid weitergehend damit, dass C.________ weder ein Kind mit einer geistigen Behinderung sei, noch eine körperliche Behinderung aufweise, welche so ausgeprägt sei, dass er eine Sonderschule besuchen müsste. C.________ sei zwar von einer Dyspraxie betroffen, es sei aber davon auszugehen, dass die ihm gewährte Unterstützung adäquat sei; zudem könne er auch von sehr engagierten und motivierenden Eltern profitieren. D. Die Eltern reichten am 10. November 2015 gegen diesen Entscheid der Sonderschulinspektorin bei der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) Beschwerde ein, wobei sie einzig rügten, dass der Entscheid keine Begründung enthalte; deshalb sei eine neue begründete und beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Zudem beantragten sie Einsicht in das standardisierte Abklärungsverfahren, sowie eine Frist von 30 Tagen zur Prüfung der von ihnen verlangten neuen Verfügung.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 E. Am 27. November 2015 hat die Sonderschulinspektorin zu dieser Beschwerde Stellung bezogen und ihre Akten an die Vorinstanz übermittelt. Insbesondere hat die Sonderschulinspektorin ihrer Stellungnahme auch eine Chronologie der Ereignisse beigefügt sowie einen am 27. November 2015 generierten und gleichentags unterzeichneten Ausdruck des Fragebogens zum standardisierten Abklärungsverfahren vom 31. August 2015. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern am 1. Dezember 2015 Akteneinsicht gewährt und sie zur Stellungnahme eingeladen. F. Am 12. Dezember 2015 nahmen die Beschwerdeführer Stellung und reichten der Vorinstanz insbesondere einen gleichentags verfassten Bericht von Dr. med. F.________, Pädiatrie FMH, ein. Sie beantragten, dass C.________ im Rahmen verstärkter Massnahmen wöchentlich 2,5 Lektionen heilpädagogische Einzelbetreuung zu gewähren sei. Weiter hielten sie fest, dass es nicht möglich sei, den Entscheid der Sonderschulinspektorin materiell zu kommentieren und zu widerlegen, da eine nachvollziehbare Begründung fehle. G. Am 5. Januar 2016 hat die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen und den Entscheid der Sonderschulinspektorin vom 3. November 2015 bestätigt. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet. H. Die Eltern haben gegen diesen Entscheid am 4. Februar 2016, verbessert am 11. Februar 2016, Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen insbesondere, C.________ pro Woche 2,5 Lektionen ambulante heilpädagogische Einzelbetreuung zuzusprechen. Eventualiter beantragen sie sinngemäss weiter, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an das Amt für Sonderpädagogik zurückzuweisen sei. Weiter sei das Amt für Sonderpädagogik anzuweisen, ihnen die vollständigen paginierten Akten in Kopie zuzustellen. Sinngemäss verlangen sie ferner, dass die Sonderschulinspektorin aufzufordern sei, zu ihrer Beschwerde und insbesondere zu den von Dr. med. F.________ eingebrachten Argumenten Stellung zu nehmen, damit sie sodann ihre Beschwerde ergänzen und gleichzeitig eine weitere ärztliche Stellungnahme einreichen könnten. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht insbesondere aus, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. In materieller Hinsicht argumentieren sie im Wesentlichen, dass die C.________ zugesprochenen niederschwelligen Massnahmen nicht genügten, um seinen Einschränkungen gerecht zu werden; sie würden nicht die Zusprechung von mehr Massnahmen fordern, sondern von qualitativ anderen Massnahmen, nämlich von einer Einzelbetreuung. I. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 8. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie namentlich aus, dass im Kanton Freiburg in der Regel HSU und i-HSU von derselben Person – einer ausgebildeten Heilpädagogin – unterrichtet würden. Die individualisierte Förderung im HSU und i-HSU unterscheide sich weder inhaltlich, noch vom Spezialisierungsgrad der schulischen Heilpädagogin. Es sei daher nicht von Bedeutung, ob die heilpädagogische Unterstützung, die C.________ erhalte, unter den Titel "niederschwellige" oder "verstärkte" Massnahmen falle. Vielmehr müsse das Unterstützungsangebot seinen besonderen Förderungs- und Unterstützungsbedürfnissen entsprechen, was nach Ansicht der Fachpersonen des Amtes für Sonderpädagogik mit den gewährten Massnahmen der Fall sei. In formeller Hinsicht führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass sie den Beschwerdeführern die gesamten Akten, mit Ausnahme handschriftlicher Notizen, am 1. Dezember 2015 zugestellt habe. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz könne daher keine Rede sein. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Unterstützungsmassnahmen im Kanton Frei-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 burg jährlich von den zuständigen Fachpersonen überprüft und ggf. angepasst würden. Sofern bei C.________ ein zusätzlicher Förderbedarf festgestellt werde, könnten weitergehende sonderpädagogische Massnahmen, auch verstärkte, ziel- und bedarfsgerecht gesprochen und umgesetzt werden. J. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführern diese Stellungnahme am 10. März 2016 zugestellt, und sie ferner hinsichtlich ihres Antrags, wonach ihnen die vollständigen Vorakten in Kopie zuzustellen seien, darauf hingewiesen, dass sie die Akten beim Kantonsgericht einsehen könnten. Die Beschwerdeführer haben hierauf am 13. April 2016 Einsicht in die beim Kantonsgericht befindlichen Akten genommen. K. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 41 des kantonalen Gesetzes über den Sonderschulunterricht [SoSchG; SGF 411.5.1] und Art. 118 Abs. 1 des kantonalen Schulgesetzes [SGF 411.0.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). b) Nach Art. 76 VRG ist zur Beschwerde insbesondere berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Namentlich aus der Beschwerdeverbesserung vom 11. Februar 2016 ergibt sich sinngemäss, dass (allein) die Eltern von C.________ in ihrem eigenen Namen Beschwerde führen wollen. Deren Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Januar 2016, mit dem der Entscheid der Sonderschulinspektorin vom 3. November 2015 bestätigt und die entsprechende Beschwerde abgewiesen wurde. Die Eltern sind von der angefochtenen Verfügung berührt (siehe Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). c) Hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzinteresses ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde besitzen müssen. Das heisst, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen muss (BGE 128 II 34 E. 1b). Praktisch ist das Interesse, wenn dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (siehe HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 21, mit Hinweisen). Insbesondere aus der Stellungnahme der Vorinstanz vom 8. März 2016 sowie (implizit) aus dem Entscheid der Sonderschulinspektorin vom 3. November 2015 ergibt sich, dass die Unterstützungsmassnahmen im Kanton Freiburg jährlich von den zuständigen Fachpersonen überprüft und ggf. angepasst werden, wobei hierfür grundsätzlich massgebend nur das Schuljahr sein kann. Damit ist fraglich, ob es – sofern der Antrag der Beschwerdeführer auf verstärkte Massnahmen gutgeheissen würde – nach Eintritt der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils zeitlich überhaupt noch möglich wäre, diese Massnahmen für den verbleibenden kurzen Rest des laufenden Schul-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 jahres zu organisieren und umzusetzen. Jedenfalls erscheint es nicht zielführend und praktisch, wenn für die Dauer von nurmehr wenigen Wochen verstärkte Massnahmen zugesprochen würden, über die für das neue Schuljahr sogleich wieder neu entschieden werden müsste. Die Frage, ob ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Streitgegenstandes besteht, kann jedoch vorliegend vorerst offen gelassen werden: So ist doch nach der Rechtsprechung auf dieses Erfordernis ausnahmsweise dann zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden kann. Darüber hinaus muss an der Beantwortung der Fragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen. Die Überprüfung beschränkt sich dabei auf die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden Streitfragen, währenddem die zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Einzelfalles ausser Acht gelassen werden (BGE 131 II 670 E. 1.2; 128 II 34 E. 1b; 111 Ib 56 E. 2b; HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 22). Diese Voraussetzungen erachtet das Kantonsgericht vorliegend als erfüllt, zumal davon auszugehen ist, dass die Behörden für sonderpädagogische Massnahmen jeweils einen zeitlichen "Vorlauf" benötigen und die entsprechenden (auch personellen) Ressourcen frühzeitig organisieren, planen und einteilen müssen, und die Sonderschulinspektorin erst am 3. November 2015 über die entsprechenden verstärkten Massnahmen für das Schuljahr 2015/2016 – welches bereits am 27. August 2015 begonnen hat – entschied. In casu ist namentlich die von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs in Verfahren um sonderpädagogische Massnahmen eine Frage grundsätzlicher Natur, welche sich zukünftig wieder stellen könnte, weshalb nach dem Gesagten über die Beschwerde zu entscheiden ist. 2. a) Wie erwähnt, rügen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht insbesondere, dass die Sonderschulinspektorin bzw. die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten. So hielten sie bereits in der Beschwerde vom 10. November 2015 an die Vorinstanz fest, dass sie mit der Ablehnung der verstärkten Massnahmen nicht einverstanden seien, dies aber materiell nicht begründen könnten, da die Verfügung nicht begründet sei, und rügten vor dem Kantonsgericht erneut die ungenügende Begründung der Vorinstanz. Zudem beantragten die Beschwerdeführer Einsicht in das standardisierte Abklärungsverfahren und rügten, dass ihnen nie vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob bzw. inwiefern die Sonderschulpädagogin bzw. die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt haben. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als selbstständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert ist und sich für das kantonale Verfahren namentlich aus Art. 57 ff. VRG ergibt, umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 57 ff. VRG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 59 VRG) und ihre Verfügung begründet (Art. 66 f. VRG). Weiter haben die Parteien und ihre Vertreter Anspruch darauf, die Aktenstücke einzusehen, welche die Tatsachen, auf die sich der Entscheid stützt, belegen sollen (Art. 63 VRG). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu. Hingegen erwächst den Parteien grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen besteht ausnahmsweise dann, wenn der Betroffene vor

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 "überraschender Rechtsanwendung" zu schützen ist. Ein entsprechendes Anhörungsrecht ist daher beispielsweise zu gewähren, wenn sich die Rechtslage im Verlaufe des Verfahrens geändert hat. Die verfassungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert unter Umständen auch, dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid von grosser Tragweite für die Betroffenen fällt, diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (BGE 132 II 485 E. 3.2; 129 II 497 E. 2.2; 128 V 272 E. 5b/dd; mit Hinweisen). Wird ein Verfahren auf Antrag der Partei eingeleitet, so muss das Äusserungsrecht durch diese Partei grundsätzlich gleichzeitig mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden. Sofern der Antrag jedoch aus Gründen abgewiesen werden soll, die der Partei nicht bekannt sind und zu denen sie sich nicht schon in der Antragsbegründung geäussert hat, ist sie hierzu vorgängig anzuhören (Urteil BVGer A-6682/2008 vom 17. September 2009 E. 3.3.1; C-711/2007 vom 3. Juli 2007 E. 1.4.2; SUTTER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 30 N 7). Nach der Rechtsprechung folgt aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird; denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Beteiligten können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Daraus ergibt sich, dass die Behörde, welche neue Akten beizieht, auf die sie sich in ihrer Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 302 E. 2d), damit die Beteiligten sodann gestützt auf diese Informationen ein Akteneinsichtsgesuch einreichen können (BGE 132 V 387). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.1 mit Hinweis). c) Vorliegend wurde am 16. April 2015 und erneut am 31. August 2015 ein standardisiertes Abklärungsverfahren durchgeführt. Diese Abklärungsverfahren ergaben, dass C.________ die Voraussetzungen für verstärkte Massnahmen nicht erfülle, weshalb die unabhängige Abklärungsstelle des Amtes für Sonderpädagogik den einschlägigen Antrag zur Ablehnung empfohlen hat. Die Sonderschulinspektorin folgte dieser Empfehlung und lehnte am 3. November 2015 den Antrag auf verstärkte Massnahmen ab, mit der Begründung, dass C.________ gemäss dem Ergebnis des standardisierten Abklärungsverfahrens die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle. Damit wurde der Antrag auf verstärkte Massnahmen aus einem Grund bzw. gestützt auf ein Beweismittel abgelehnt, das den Beschwerdeführern im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags um verstärkte Massnahmen nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Nach dem zuvor Gesagten hätte folglich im vorliegenden Fall die Sonderschulinspektorin vor ihrem Entscheid vom 3. November 2015 die Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen, dass die unabhängige Abklärungsstelle des Amtes für Sonderpädagogik anlässlich des standardisierten Abklärungsverfahrens

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 die beantragten Massnahmen zur Ablehnung empfohlen hat (es kann offen bleiben, ob bzw. inwieweit dies vorliegend gemacht wurde). Auch hätte sie den Beschwerdeführern darlegen müssen, dass sie gestützt auf diese Empfehlung gedenke, das Gesuch um verstärkte Massnahmen abzulehnen, und sie hätte ihnen vor dem entsprechenden Entscheid Gelegenheit geben müssen, hierzu ggf. schriftlich (vgl. Art. 57 Abs. 2 VRG) Stellung zu nehmen (wobei sichergestellt werden muss, dass sich die Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung in ausreichender Kenntnis des Sachverhalts äussern können). Schliesslich hätte sie den Beschwerdeführern – jedenfalls auf Gesuch hin – Einsicht in die einschlägigen Unterlagen gewähren müssen. Auf die Gelegenheit zur Stellungnahme könnte allenfalls dann verzichtet werden, wenn sich deutlich ergibt (beispielsweise aus einem protokollierten Gespräch), dass sich sämtliche Beteiligten über die zu treffenden sonderpädagogischen Massnahmen einig sind. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall: Vielmehr haben die Eltern gemäss den Akten stets klar bekundet, dass sie mit einer Ablehnung des vom pädagogischen Team eingeleiteten Antrages nicht einverstanden wären. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass am 2. November 2015 ein Gespräch mit den Eltern und den involvierten Fachpersonen geführt wurde; dem Kantonsgericht liegen jedoch hierzu weder ein Protokoll noch andere einschlägige Hinweise vor, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beschwerdeführer (zumindest) anlässlich dieser Besprechung in rechtsgenüglicher Weise angehört worden wären. Vielmehr ergibt sich namentlich aus der von der Sonderschulinspektorin erstellten Chronologie der Ereignisse vom 27. November 2015, dass sie anlässlich dieses Gesprächs ihren Entscheid – d.h. die Ablehnung der beantragten verstärkten Massnahmen – begründet und den Eltern das Freiburger Schulsystem erläutert habe. Wie erwähnt, liegt dem Kantonsgericht auch kein Protokoll des Gesprächs vom 2. November 2015 zwischen den Eltern und den involvierten Fachpersonen vor; allerdings hielt die Sonderschulinspektorin in einer E-Mail vom 6. Oktober 2015 an die Eltern fest, dass ein Protokoll dieses Gesprächs geführt werde; auch Dr. med. F.________ erwähnte in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2015, dass ihm ein "weder unterschriebenes noch datiertes Protokoll (…) zum Gespräch vom 2. November 2015 in zwei Versionen" zur Verfügung gestellt worden sei. Vorliegend kann letztlich offen bleiben, ob ein entsprechendes Protokoll geführt wurde. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung und Lehre aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Das Bundesgericht hatte in einem älteren Entscheid eine allgemeine Protokollierungspflicht für das Verwaltungsverfahren noch verneint. Später hat es entschieden, dass die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins in einem Protokoll oder Aktenvermerk festzuhalten oder zumindest – soweit sie für die Entscheidung erheblich sind – in den Erwägungen des Entscheides klar zum Ausdruck zu bringen seien. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der wesentliche Gehalt des Gesprächs im Protokoll festzuhalten (BGE 119 V 208 E. 4c); in der Regel ist die Behörde jedoch nicht verpflichtet, alle Details des Gesprächs zu protokollieren (vgl. BGE 122 I 53 E. 4b). Das Bundesgericht hat im Übrigen die Protokollierungspflicht und die erforderliche Protokollierungsdichte von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht (BGE 124 V 389 E. 3; hinsichtlich der erforderlichen Protokollierungsdichte wird insbesondere auf WALDMANN/OESCHGER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 26 N. 42 ff., mit zahlreichen Hinweisen, hingewiesen). Die zuständigen Behörden waren damit grundsätzlich verpflichtet, namentlich über das Gespräch vom 2. November 2015 ein Protokoll zu führen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt worden ist; dies auf jeden Fall dadurch, dass die Sonderschulinspektorin es unterlassen hat, die Beschwerdeführer zum standardisierten Abklärungsverfahren bzw. zur entsprechenden beabsichtigten Ablehnung des Antrages vorgängig anzuhören. Ob der Anspruch auf rechtliches Gehör (zusätzlich) auch dadurch verletzt wurde, dass die Entscheide der Sonderschulinspektorin bzw. der Vorinstanz ungenügend begründet wurden, wie dies die Beschwerdeführer vorbringen, kann hier offen gelassen werden: Wie oben erwähnt, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf jene Fragen, die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellen; die behördliche Prüfungsdichte im vorliegenden Fall – namentlich im Entscheid der Sonderschulinspektorin vom 3. November 2015 und in der nachträglichen (kurzen) Begründung per E-Mail vom 5. November 2015 – sind zufällige Modalitäten des obsolet gewordenen Einzelfalles und können in casu ausser Acht gelassen werden. Insbesondere ist jedoch nach dem Vorgesagten festzuhalten, dass das standardisierte Abklärungsverfahren sinngemäss integraler Bestandteil der Begründung der Sonderschulinspektorin war. 3. a) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b). Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1; 116 V 182 E. 3d). Nach der Rechtsprechung und Lehre ist die Heilung durch die Rechtsmittelinstanz jedoch nur möglich, wenn diese über die gleiche (volle) Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt, und zudem diese volle Kognition auch tatsächlich ausgeschöpft hat und den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüft hat (Urteil BVGer B-7282/2007 vom 4. Oktober 2007; SUTTER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 29 N. 20; WALDMANN/BICKEL in Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensrecht, 2016, Art. 29 N. 120; beide mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 5. Januar 2016 hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs namentlich fest, dass sie mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 den Beschwerdeführern vollständige Einsicht in die Akten gewährt habe. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs gelte damit als geheilt, zumal auch eine Rückweisung an die Sonderschulinspektorin kaum im Interesse der Beschwerdeführer liegen könne. Zu Recht hat die Vorinstanz weiter darauf hingewiesen, dass sie aufgrund von Art. 77 f. VRG sowohl die Verletzung des Rechts, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts als auch die Angemessenheit der bei ihr angefochtenen Entscheiden prüfen darf und somit grundsätzlich über eine volle Kognition verfügt; dass sie jedoch nach Art. 96a VRG Entscheide einer Behörde, welcher nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht – und nament-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 lich die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des Benehmens einer Person – mit Zurückhaltung prüft. Weiter legte die Vorinstanz dar, dass Verfügungen, welche die individuellen, schulischen Bedürfnisse von Schülern mit einer Behinderung oder einer Entwicklungsstörung betreffen, besondere Kenntnisse der Person und der Materie voraussetzen, über welche sie nicht verfüge. Gleich verhalte es sich, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung auf die Beurteilung von spezialisierten und anerkannten Fachleuten abstütze, welche die technischen und praktischen Aspekte durch ihre Nähe zum betroffenen Umfeld und zur Person besser kenne. In diesen Fällen auferlege sie sich bei der Prüfung der vorgebrachten Rügen Zurückhaltung. Entsprechend weiche sie vorliegend von der Lösung, für die sich die Sonderschulinspektorin entschieden hat, nur dann ab, wenn der angefochtene Entscheid auf sachfremden oder ganz offensichtlich unhaltbaren Kriterien oder Erwägungen beruhe, eindeutige Verfahrensmängel festzustellen seien oder begründete Zweifel an der Objektivität oder der fachlichen Eignung der mit dem Fall betrauten Fachleute bestünden. c) Durch diese auferlegte Zurückhaltung hat die Vorinstanz nicht dieselbe Kognition ausgeübt wie die Sonderschulinspektorin, die ihrerseits (im Zusammenspiel mit den involvierten Fachpersonen) über ein grosses Ermessen verfügte. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann folglich durch die Vorinstanz nicht geheilt werden, so dass sich deren Entscheid im Ergebnis als falsch erweist. d) Schliesslich ist festzuhalten, dass auch das Kantonsgericht im vorliegenden Fall die fragliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht (mehr) heilen könnte, da es sich ebenfalls namentlich aufgrund von Art. 96a VRG Zurückhaltung aufzuerlegen hat und somit über eine eingeschränktere Kognition verfügt als die Sonderschulinspektorin. Es ist ihm in casu schon aus diesem Grund verwehrt, über den Anspruch von C.________ auf verstärkte sonderpädagogische Massnahmen materiell zu entscheiden. 4. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Sonderschulinspektorin den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt hat; dies insbesondere dadurch, dass sie es unterlassen hat, die Beschwerdeführer zum standardisierten Abklärungsverfahren bzw. zur entsprechenden beabsichtigten Ablehnung des Antrages vorgängig anzuhören. Diese Verletzung konnte auch durch die Vorinstanz nicht mehr geheilt werden. Eine Rückweisung an die Sonderschulinspektorin mit der Anweisung, in einem neuen, formell korrekt geführten Verfahren über den Anspruch von C.________ auf verstärkte sonderpädagogische Massnahmen im Schuljahr 2015/2016 zu entscheiden, erweist sich aufgrund des weit fortgeschrittenen Schuljahres vorliegend als nicht mehr praktikabel, so dass hierauf verzichtet wird. Dennoch ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen; die erwähnten Verfahrensanforderungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sind von der Sonderschulinspektorin in weiteren, späteren Verfahren und namentlich auch im Entscheid über sonderpädagogische Massnahmen für C.________ im nächsten Schuljahr 2016/2017 zu berücksichtigen und umzusetzen (vgl. insbesondere die Erwägung 2c). 5. Bei diesem Verfahrensausgang werden den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 131 Abs. 1 VRG keine Kosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- wird ihnen zurückerstattet. Eine Parteientschädigung wird den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern, deren Beschwerde überdies weitschweifig und wenig konzis war, nicht zugesprochen (Art. 137 Abs. 1 VRG e contrario).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- wird ihnen zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 19. April 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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