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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 30.12.2015 601 2015 65

December 30, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,843 words·~14 min·2

Summary

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Datenschutz

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2015 65 Urteil vom 30. Dezember 2015 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Josef Hayoz Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sarah Tobler Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden gegen Oberamtmann des Greyerzbezirks, Vorinstanz Gegenstand Datenschutz - Videoüberwachung Beschwerde vom 13. Mai 2015 gegen den Entscheid des Oberamtmannes des Greyerzbezirks vom 27. April 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 26. September 2011 ersuchten A.________ und B.________ um Erlass einer Feststellungsverfügung, eventuell um Erteilung einer Bewilligung für eine Videoüberwachungsanlage mit Datenaufzeichnung für Kameras, die auf ihrer Liegenschaft, C.________ in D.________, in Betrieb sind, nachdem auf dieser Liegenschaft in den vorangegangen Jahren offenbar mehrmals Straftaten wie Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch und Diebstahl begangen worden waren. Mit Entscheid vom 11. April 2014 erklärte der Oberamtmann des Greyerzbezirks (im Folgenden: der Oberamtmann) dieses Gesuch als erledigt. B. Am 26. Mai 2014 haben A.________ und B.________ ersucht, den Entscheid des Oberamtmanns vom 11. April 2014 in Wiedererwägung zu ziehen. Dieser hat die Eingabe als (neues) Bewilligungsgesuch entgegengenommen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 forderte der Oberamtmann die Stellungnahme der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz (ÖDSB) an. Am 7. Oktober 2014 gab die ÖDSB, durch die kantonale Datenschutzbeauftragte, eine negative Stellungnahme zum Bewilligungsgesuch ab. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 ersuchte der Oberamtmann die Gemeinde D.________ (im Folgenden: die Gemeinde) um eine Stellungnahme und gewährte A.________ und B.________ eine Frist, um ihre Bemerkungen zur negativen Stellungnahme der ÖDSB einzureichen. Am 27. Oktober 2014 reichten A.________ und B.________ ihre Bemerkungen ein, in denen sie darauf hinwiesen, dass die Stellungnahme von einer unzuständigen Behörde stamme und daher ungültig sei. Sie bestritten zudem, dass das Gesetz vom 7. Dezember 2010 über die Videoüberwachung (VidG, SGF 17.3) für ihre Anlage gelte, da sich die Kameras ausschliesslich auf privatem Grund befinden. Schliesslich erinnerten sie daran, dass lediglich kleine Abschnitte der Gemeindestrasse gefilmt werden, und dass die Anlage mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Einklang steht, namentlich unter Berücksichtigung des Ziels, künftigen Straftaten vorzubeugen. Mit Schreiben vom 3. November 2014 erteilte die Gemeinde ein ungünstiges Gutachten. Sie unterstützte die Stellungnahme der ÖDSB vom 7. Oktober 2014, teilte indessen aber mit, dass es fast nicht möglich sei, Kameras aufzustellen, welche nur das Privatgrundstück der Gesuchsteller überwachen und aufzeichnen, weil deren Haus von drei Seiten von der Gemeindestrasse umgeben ist. Die Gemeinde teilte auch mit, dass die Sicherheitsbegründung der Anlage nicht stichhaltig sei, da D.________ ein kleines Dorf ist, wo Aggressionen nicht zu befürchten seien. Zudem wies die Gemeinde darauf hin, sie seien mehrmals von Bürgerinnen und Bürgern auf die von den Gesuchstellern installierten Kameras angesprochen worden. Auf Verlangen des Oberamtmanns reichten A.________ und B.________ am 12. November 2014 ihre Bemerkungen zur Stellungnahme der Gemeinde ein. Sie erinnerten daran, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert werde, und dass die Anlage namentlich zum Zweck hat, künftigen Straftaten vorzubeugen. Mit Entscheid vom 27. April 2015 verweigerte der Oberamtmann A.________ und B.________, eine Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung auf ihrer Liegenschaft, C.________ in D.________, einzurichten, und ordnete die Entfernung der bereits installierten Kameras 3, 4, 5 und 7 an, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Die Kosten wurden A.________ und B.________ auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 C. A.________ und B.________ haben gegen den Entscheid des Oberamtmanns vom 27. April 2015 am 13. Mai 2015 Beschwerde eingereicht. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten. 2. Der Entscheid des Oberamtmannes des Greyerzbezirks vom 27. April 2015 sei aufzuheben. 3. 1. Primär: Es sei festzustellen, dass die aktuell bestehende Videoüberwachungsanlage der Beschwerdeführer keiner Bewilligung bedarf. 3.2. Subsidiär: Es sei festzustellen, dass die aktuell bestehende Videoüberwachungsanlage der Beschwerdeführer keiner Bewilligung bedarf, wenn Teilbereiche der Kameras 3, 4, 5 und 7 elektronisch so ausmaskiert werden, dass nur der Privatzonenbereich auf dem Filmmaterial ersichtlich ist. 3.3. Sub-subsidiär: Es sei festzustellen, dass die aktuell bestehende Videoüberwachungsanlage der Beschwerdeführer keiner Bewilligung bedarf, wenn die Kameras 3, 4, 5 und 7 so ausgerichtet werden, dass nur der Privatzonenbereich auf dem Filmmaterial ersichtlich ist. 4. Sämtliche Partei- und Verfahrenskosten des Verfahrens vor dem Oberamtmann sowie nun vor dem Kantonsgericht seien dem Staat aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 setzte der Instruktionsrichter des I. Verwaltungsgerichtshofs dem Oberamtmann, der Gemeinde D.________ und der ÖDSB Frist bis zum 8. Juli 2015, um ihre Bemerkungen einzureichen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2015 unterstützt die Gemeinde D.________ den angefochtenen Entscheid und verweist auf ihre Stellungnahme vom 3. November 2014. Der Oberamtmann hat mit Eingabe vom 3. Juli 2015 auf Stellungnahme verzichtet. Die kantonale Datenschutzbeauftragte hat namens der ÖDSB am 7. Juli 2015 Stellung genommen. Sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahmen wurden A.________ und B.________ (im Folgenden: die Beschwerdeführer) am 8. Juli 2015 zur Information übermittelt. Erwägungen 1. a) Sofern das Gesetz die Sache nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde legt, beurteilt das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Entscheide des Oberamtmanns (Art. 114 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG, SGF 150.1]). Im vorliegenden Fall legt das Gesetz die Sache nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde, sondern sieht das VidG in Art. 5 Abs. 4 Satz 2 ausdrücklich vor, dass im Übrigen die Bestimmungen des VRG gelten. Zuständig ist der I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts (Art. 23 Abs. 2 des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG, SGF 131.11]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 79 Abs. 1 VRG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 lit. a VRG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 b) Der angefochtene Entscheid des Oberamtmanns datiert vom 27. April 2015, sodass die am 13. Mai 2015 eingereichte Beschwerde offensichtlich rechtzeitig erfolgte. Die Beschwerdeschrift entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 81 VRG). Als Gesuchsteller und Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer offensichtlich zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 2. a) Die Beschwerdeführer bringen vorab vor, der Oberamtmann sei insofern von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, als der Entscheid nicht auf Gesuch hin, sondern auf Wiedererwägungsgesuch gegen einen Entscheid des Oberamtmanns vom 11. April 2014 hin ergangen sei. Auch sei nicht die kantonale Datenschutzbeauftragte, sondern die ÖDSB für die Stellungnahme zum Gesuch zuständig gewesen. b) Die Beschwerdeführer ziehen aus diesen behaupteten Verfahrensfehlern keine rechtlichen Schlüsse, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern kein Nachteil dadurch entstanden ist, dass der Oberamtmann die Eingabe vom 26. Mai 2014 als neues Gesuch (und nicht als Wiedererwägungsgesuch) behandelt hat, und dass die kantonale Datenschutzbeauftragte offensichtlich berechtigt war, im Namen der ÖDSB zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen (vgl. deren Stellungnahme vom 7. Juli 2015). 3. a) Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 VidG sowie von Art. 641 ZGB und der Art. 26 und 36 BV. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 VidG sei das VidG in ihrem Fall gar nicht anwendbar, da sich ihre Videoüberwachungsanlage auf privatem Grund befinde. b) Art. 2 Abs. 1 VidG lautet wie folgt: „Dieses Gesetz gilt für Videoüberwachungsanlagen, die sich vollständig oder teilweise auf öffentlichem Grund befinden.“ Der französische Text lautet wie folgt: „La présente loi s’applique aux installations de vidéosurveillance portant en tout ou en partie sur des lieux publics.“ Gemäss Art. 1 VidG hat dieses Gesetz zum Ziel, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes die Grundrechte derjenigen Personen zu schützen, die auf öffentlichem Grund durch Video überwacht werden (Abs. 1). Als Videoüberwachung gilt jede mit technischen Hilfsmitteln durchgeführte Beobachtung von Personen und Sachen mit dem Ziel der Überwachung (Abs. 3). Wer eine Videoüberwachungsanlage mit Datenaufzeichnung in Betrieb nehmen will, braucht eine Bewilligung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VidG). Die Verwaltungsorgane und Privatpersonen, die eine Videoüberwachungsanlage ohne Datenaufzeichnung aufstellen wollen, müssen vorgängig die Oberamtsperson und die Datenschutzbeauftragte benachrichtigen (Art. 7 Abs. 1 VidG). Mit Busse werden Privatpersonen betraft, die ohne entsprechende Bewilligung in der Öffentlichkeit oder teil-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 weise auf öffentlichem Grund eine Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung einrichten (Art. 8 Abs. 1 lit. a VidG). Laut der Botschaft zum VidG enthält der Gesetzesentwurf auch Bestimmungen zu denjenigen Anlagen, welche von Privaten eingerichtet werden und sich nicht ausschliesslich an die Grenzen ihrer Liegenschaft halten, sondern gleichsam auf den öffentlichen Grund „ausufern". Das Gesetz ist demnach auch auf Privatpersonen und auf deren Anlagen anwendbar, wenn diese ganz oder teilweise öffentlichen Grund miterfassen (Botschaft Nr. 202 an den Grossen Rat zum Gesetz über die Videoüberwachung vom 6. Juli 2010, in TGR 2010, S. 1967 ff., ad Art. 2). Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (BGE 140 V 108 E. 5.1 mit Hinweisen). c) Es ist unbestritten, dass sich die Videoüberwachungsanlagen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer und damit auf privatem Grund befinden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass ihre Videoüberwachungsanlage nicht unter das VidG fallen. Auch wenn der deutsche Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 VidG vermuten lassen könnte, dass sich die Überwachungsanlage auf öffentlichem Grund befinden muss, um unter das VidG zu fallen, geht aus Ziel und Zweck des Gesetzes (vgl. Art. 1 VidG), der Botschaft zum VidG, den übrigen Gesetzesbestimmungen, die ausdrücklich auch Privatpersonen nennen (Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 lit. a VidG), sowie insbesondere aus dem (gleichwertigen, vgl. Art. 6 Abs. 1 KV) französischen Gesetztext von Art. 2 Abs. 1 VidG klar hervor, dass unter das Gesetz alle Videoüberwachungsanlagen fallen, mit denen der öffentliche Grund – ganz oder teilweise – überwacht wird, unbesehen darum, ob die Anlage von einer Behörde oder von einer Privatperson eingerichtet oder betrieben wird, oder wo sich ihr Standort befindet. Gesetzeszweck ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Personen, die sich im öffentlichen Raum bewegen (sog. informationelle Selbstbestimmung). Es kann offensichtlich nicht der Sinn des VidG sein, dass eine Überwachungsanlage nur dann bewilligungspflichtig ist, wenn sie auf öffentlichem Grund steht, während eine auf privatem Grund installierte Anlage, die den öffentlichen Raum filmt, keiner Bewilligung bedarf. Entscheidendes Kriterium ist mithin nicht der Standort der Anlage, sondern der durch sie überwachte Raum. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Auslegung von Polizeivorschriften und zum Eigentumsrecht (Art. 641 Abs. 1 ZGB) gehen an der Sache vorbei. Denn es geht im vorliegenden Fall nicht darum, dass in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer eingegriffen wird, sondern darum, dass diese mit ihrer Videoüberwachungsanlage in die Persönlichkeitsrechte anderer Personen eingreifen, welche sich auf öffentlichem Grund bewegen. Ein Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer läge erst dann vor, wenn ihnen der Betrieb von Videoüberwachungsanlagen eingeschränkt oder untersagt würde, mit denen ausschliesslich privater Grund überwacht wird. Das VidG ist folglich im vorliegenden Fall anwendbar, und die Beschwerdeführer benötigen für ihre Überwachungsanlage eine Bewilligung. Ihre Rüge unbegründet.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 4. a) Subsidiär beantragen die Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass ihre aktuell bestehende Videoüberwachungsanlage keiner Bewilligung bedarf, wenn Teilbereiche der Kameras 3, 4, 5 und 7 elektronisch so ausmaskiert werden, dass nur der Privatzonenbereich auf dem Filmmaterial ersichtlich ist. Sie bringen vor, die Vorinstanz hätte in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips prüfen können und sollen, ob anstelle der Entfernung der Kameras eine mildere Massnahme möglich gewesen wäre, insbesondere die nun beantragte Ausmaskierung, die mit ihrer Überwachungsanlage ohne weiteres möglich sei. b) Die Beschwerdeführer haben bei der Vorinstanz ein Bewilligungs- bzw. Feststellungsgesuch sowie ein Benutzungsreglement für ihre Überwachungsanlage eingereicht, aus denen hervorgeht, dass ein Teil des öffentlichen Grundes mit Kameras überwacht wird und die aufgezeichneten Bilder während 30, allenfalls 100 Tagen aufbewahrt werden. Keiner der Eingaben der Beschwerdeführer lässt sich entnehmen, dass eine Ausmaskierung von Teilbereichen des Aufnahmefeldes vorgesehen oder technisch möglich ist. Der Oberamtmann hatte deshalb nicht zu prüfen, ob diese nun vorgeschlagene Lösung als mildere Möglichkeit in Frage kommt. Die Beschwerdeführer verkennen wiederum, dass nicht ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer in Frage steht, der eine Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nahelegt, sondern dass sie sich in einem Bewilligungsverfahren befinden, in dem gestützt auf ihr Gesuch die Zulässigkeit von Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte Dritter geprüft wird. Dem Oberamtmann kann offensichtlich weder ein Ermessensmissbrauch noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, wenn er im Bewilligungsverfahren eine ihm unbekannte Lösung nicht prüft. Die Rüge ist unbegründet. Schliesslich ist es auch nicht am Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz, die auf fünf Zeilen erstmals dargelegte Möglichkeit einer Ausmaskierung zu prüfen. Die Beschwerdeführer können beim Oberamtmann gegebenenfalls ein neues Bewilligungsgesuch mit einem angepassten Benutzungsreglement einreichen und dabei die vorgeschlagene Ausmaskierung detailliert darlegen, worauf die Gemeinde und die ÖDSB dazu Stellung nehmen könnten. 5. a) Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer subsubsidiär, es sei festzustellen, dass die aktuell bestehende Videoüberwachungsanlage der Beschwerdeführer keiner Bewilligung bedarf, wenn die Kameras 3, 4, 5 und 7 so ausgerichtet werden, dass nur der Privatzonenbereich auf dem Filmmaterial ersichtlich ist. Die von der Vorinstanz angeordnete Entfernung der Kameras sei unverhältnismässig, diese könnten so ausgerichtet werden, dass sie nur noch den Privatbereich filmen. Damit rügen sie letztlich eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. b) Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass es – gestützt auf das Gutachten der Gemeinde – fast nicht möglich war, Kameras aufzustellen, welche nur das Privatgrundstück der Beschwerdeführer überwachen und aufzeichnen, weil ihr Haus von drei Seiten von der Gemeindestrasse umgeben ist (Sachverhalt, Ziff. 6). Vor der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer diese Feststellung ausdrücklich geteilt. So halten sie in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2014 (S. 2) fest, es sei aufgrund der Aussage des Gemeinderates davon auszugehen, dass die Kameras nicht anderweitig (also in einer „milderen“ Variante) angebracht werden können, um die Aufnahmen zu tätigen. In ihrer Stellungnahme zur Eingabe der kantonalen Datenschutzbeauftragten vom 7.10.2014 (S. 7) führen sie aus, die Überwachung der Liegenschaft auf der anderen Strassenseite könne mit dem beim Haus installierten Kameras nicht vorgenommen werden, ohne auch den kleinen Bereich des öffentlichen Grundes zu filmen. Die sich draus implizit ergebende Folgerung der Vorinstanz, dass die Kameras nicht anders auszurichten, sondern zu entfernen sind, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerde nicht dar, weshalb es nun plötzlich möglich sein soll, die vier umstrittenen Kameras so auszurichten, dass sie nur noch privaten Grund überwachen. Sie legen auch keine Aufnahmen ins Recht, aus denen dies ersichtlich wäre. Zudem bestünde die Gefahr, dass die Kameras dann doch wieder anders ausge-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 richtet werden und öffentlichen Grund filmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kameras offenbar bereits seit 2009 in Betrieb sind, ohne dass eine Bewilligung vorliegt (vgl. Eingabe vom 26.9.2011). Die Rüge ist unbegründet. Es steht den Beschwerdeführern frei, zusätzlich zu den vier bewilligungsfreien Kameras 1, 2, 6 und 8 weitere Kameras aufzustellen, die den öffentlichen Grund nicht filmen. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Aufgrund des Beschwerdeverfahrens, dem aufschiebende Wirkung zukam, ist die Frist zur Entfernung der Kameras anzupassen (Disp.-Ziff. 2). Diese sind bis innert dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids zu entfernen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 2 VRG). Dier Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.- festgesetzt (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.- verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid des Oberamtmanns des Greyerzbezirks vom 27. April 2015 bestätigt. II. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids vom 27. April 2015 wird insofern abgeändert, als die bereits installierten Kameras 3, 4, 5 und 7 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids entfernt werden müssen. III. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 800.- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 200.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 30. Dezember 2015/fba Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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