Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.01.2016 601 2015 63

January 12, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,204 words·~16 min·2

Summary

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Datenschutz

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2015 63 Urteil vom 12. Januar 2016 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Josef Hayoz Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sarah Tobler Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen Sicherheits- und Justizdirektor, Vorinstanz und Amt für Bevölkerung und Migration, Erstinstanz Gegenstand Datenschutz - Ausländergesetz Beschwerde vom 7. Mai 2015 gegen den Entscheid der Sicherheits- und Justizdirektion vom 15. April 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Der Schweizer Staatsbürger A.________ und die US-amerikanische Staatsbürgerin B.________ heirateten im Jahr 2013 in den USA. Letztere zog am 28. Juni 2014 zu ersterem, der zu jenem Zeitpunkt in Freiburg wohnhaft war, und stellte am 30. Juni 2014 beim kantonalen Amt für Bevölkerung und Migration (im Folgenden: BMA) ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. Das BMA forderte A.________ gleichentags auf, mehrere Unterlagen einzureichen, unter anderen eine Kopie seines Arbeitsvertrages, die drei letzten Lohnauszüge, eine Kopie seiner Krankenkassenpolice, einen detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister und eine Bestätigung des Sozialdienstes über seine finanzielle Unabhängigkeit. Nachdem A.________ die geforderten Unterlagen eingereicht hatte, erteilte das BMA B.________ am 11. Juli 2014 die Aufenthaltsbewilligung B. B. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 ersuchte A.________ das BMA, ihm mitzuteilen, zu welchem Zweck die über seine Person eingeforderten Unterlagen und Daten benötigt bzw. verwendet werden, und auf welche gesetzliche Grundlage sich das BMA dabei stütze. Am 17. Juli 2014 teilte das BMA A.________ mit, dass bei Familiennachzügen die finanzielle Situation des in der Schweiz wohnhaften Ehegatten geprüft werde, um das Risiko eines Rückanspruchs von Sozialgeldern auszuschliessen. Am 29. Juli 2014 ersuchte A.________ das BMA gestützt auf Art. 26 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG; SGF 17.1), das widerrechtliche Bearbeiten seiner finanziellen Personendaten zu unterlassen, die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens festzustellen, die widerrechtlich beschafften finanziellen Personendaten zu vernichten und dies schriftlich zu bestätigen bzw. im Ablehnungsfall eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Am 27. Oktober 2014 teilte das BMA A.________ mit, «die systematisch vom BMA verlangten» und «zu diesem Zweck zu der Akte abgelegten Dokumente müssten aus diesem Grund im Dossier Ihrer Ehefrau verweilen». Am 30. Oktober 2014 und am 4. November 2014 ersuchte A.________ das BMA telefonisch, die Abweisung des Gesuchs in einem anfechtbaren Entscheid zu eröffnen. Das BMA teilte A.________ am 4. November 2014 telefonisch mit, der Amtsvorsteher habe angeordnet, es sei kein anfechtbarer Entscheid zu erlassen, und verwies A.________ an die Sicherheits- und Justizdirektion des Kantons Freiburg Am 25. November 2014 erhob A.________ bei der Sicherheits- und Justizdirektion Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass das BMA Personendaten des Beschwerdeführers widerrechtlich bearbeitet. 2. Das BMA sei anzuweisen, a) das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten des Beschwerdeführers zu unterlassen, b) widerrechtlich beschaffte Personendaten zu vernichten und deren Bekanntgabe an Dritte zu unterlassen; 3. Eventualiter sei die Sache ans BMA zum Entscheid zurückzuweisen. 4. Unter ordentlicher Kostenfolge zu Lasten des Kantons Freiburg.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Entscheid vom 15. April 2015 wies die Sicherheits- und Justizdirektion die Beschwerde ab. Es wurden keine Kosten erhoben, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. C. A.________ hat gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdirektors vom 15. April 2015 am 7. Mai 2015 Beschwerde eingereicht. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Das BMA sei anzuweisen, a) das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten des Beschwerdeführers zu unterlassen, b) widerrechtlich beschaffte Personendaten zu vernichten und deren Bekanntgabe an Dritte zu unterlassen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid zurückzuweisen. 4. Unter ordentlicher Kostenfolge zu Lasten des Kantons Freiburg. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 setzte der Instruktionsrichter des I. Verwaltungsgerichtshofs dem Sicherheits- und Justizdirektor, dem BMA und der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz (im Folgenden: ÖDSB) Frist bis zum 8. Juli 2015, um ihre Bemerkungen einzureichen. Sowohl das BMA (am 12. Juni 2015) als auch der Sicherheits- und Justizdirektor (am 7. Juli 2015) haben in ihren Stellungnahmen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen und keine weiteren Bemerkungen angebracht. Die kantonale Datenschutzbeauftragte hat namens der ÖDSB am 7. Juli 2015 Stellung genommen. Sie schliesst sich den Erwägungen des angefochtenen Entscheids an. Die Stellungnahmen wurden A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am 8. Juli 2015 zur Information übermittelt. Dieser hat am 14. Juli 2015 repliziert. Erwägungen 1. a) Sofern das Gesetz die Sache nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde legt, beurteilt das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Entscheide des Staatsrates und seiner Direktionen (Art. 114 Abs. 1 lit. a und 116 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Im vorliegenden Fall legt das Gesetz die Sache nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde, sondern sieht das DSchG in Art. 27 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass für die in Anwendung der Artikel 23-26 getroffenen Entscheide die Bestimmungen des VRG gelten und diese Entscheide gemäss diesem Gesetz mit Beschwerde angefochten werden können. Zuständig ist der I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts (Art. 23 Abs. 2 des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 79 Abs. 1 VRG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 lit. a VRG). b) Der angefochtene Entscheid des Sicherheits- und Justizdirektors datiert vom 15. April 2015, sodass die am 7. Mai 2015 eingereichte Beschwerde offensichtlich rechtzeitig erfolgte. Die Beschwerdeschrift entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 81 VRG). Als Gesuchsteller und Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer, der ein

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 widerrechtliches Bearbeiten ihn betreffender Daten rügt, offensichtlich zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 2. a) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen eines Aufenthaltsbewilligungsverfahrens seiner Ehefrau beim BMA ihn betreffende Personendaten eingereicht, namentlich [angeblich] eine Kopie seines Arbeitsvertrages, die drei letzten Lohnauszüge, eine Kopie seiner Krankenkassenpolice, einen detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister und eine Bestätigung des Sozialdienstes über seine finanzielle Unabhängigkeit. Er bringt vor, das BMA bearbeite diese Daten widerrechtlich und sei anzuweisen, das widerrechtliche Bearbeiten dieser Daten zu unterlassen, widerrechtlich beschaffte Personendaten zu vernichten und deren Bekanntgabe an Dritte zu unterlassen. Er rügt in erster Linie eine Rechtsverletzung, namentlich eine Verletzung der Art. 42, 51, und 63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) sowie seiner Privatsphäre, und beruft sich auf Art. 26 DSchG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann die Person, die ein berechtigtes Interesse hat, vom öffentlichen Organ verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt (lit. a); die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (lit. b); oder die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (lit. c). Sie kann gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere verlangen (Abs. 2), dass das öffentliche Organ Daten über sie berichtigt, vernichtet oder ihre Bekanntgabe an Dritte unterlässt (lit. a); bei Daten, von denen weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit bewiesen werden kann, einen entsprechenden Vermerk anbringt (lit. b); oder seinen Entscheid veröffentlicht oder Dritten mitteilt (lit. c). b) In der Tatsache, dass das BMA vom Beschwerdeführer Persönlichkeitsdaten eingefordert hat und diese bei den Akten verbleiben, ist offensichtlich ein Bearbeiten von Daten im Sinn von Art. 3 lit. d DSchG (vgl. auch Art. 3 lit e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [DSG; SR 235.1]) zu erblicken, da gemäss dieser Bestimmung unter das Bearbeiten von Daten jeder Umgang mit Personendaten fällt, insbesondere auch das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden oder Archivieren von Daten. Dass das Aufenthaltsbewilligungsverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers längstens abgeschlossen ist und das Ehepaar in den Kanton Waadt verzogen ist vermag daran nichts zu ändern, dass die Personendaten in den Akten des BMA verbleiben, und es ist nicht auszuschliessen, dass sie auf Anfrage oder von Amtes wegen anderen Amtsstellen, insbesondere anderen Migrationsbehörden oder Sozialämtern, bekanntgegeben werden (vgl. Art. 97 AuG). Das BMA ist offensichtlich ein öffentliches Organ des Kantons Freiburg und das kantonale DSchG somit anwendbar (vgl. Art. 2 lit. a DSchG und Art. 2 DSG e contrario).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Zu prüfen ist mithin, ob das BMA durch sein Vorgehen Art. 26 DSchG verletzt bzw. verletzt hat, namentlich, ob das Bearbeiten der Personendaten des Beschwerdeführers widerrechtlich ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn hiefür keine gesetzliche Grundlage besteht. 3. a) Gemäss Art. 4 DSchG darf das öffentliche Organ Personendaten nur dann bearbeiten, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht oder, falls keine solche besteht, wenn die Bestimmungen über die Erfüllung seiner Aufgabe es voraussetzen. Die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung der Personendaten des Beschwerdeführers findet sich im vorliegenden Fall im AuG. Gemäss Art. 101 AuG können (…) die zuständigen Ausländerbehörden der Kantone (…) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Laut Art. 90 AuG sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a), und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Laut Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten (…) von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Weiter sieht Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG vor, dass Ansprüche nach Art. 42 AuG namentlich dann erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Diese Bestimmung sieht in Abs. 1 lit. c vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Es ist offensichtlich, dass der Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG nicht besteht bzw. die Bewilligung nicht erteilt werden kann, wenn die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegen (BGE 139 I 330 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_503/2014 vom 25.11.2014, E. 2.2 und 4). Weiter ist auf die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten hinzuweisen (vgl. Art. 159 und 163 ZGB). b) Im vorliegenden Fall hatte die ausländische Ehegattin des (Schweizer) Beschwerdeführers am 28. Juni 2014 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Gestützt auf die Artikel 42 Abs. 1, 51 Abs. 1 lit. b, 63 Abs. 1 lit. c und 101 AuG war das BMA mithin berechtigt und verpflichtet abzuklären, ob der Beschwerdeführer und/oder dessen Ehegattin dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sind, und den Beschwerdeführer traf dabei gestützt auf Art. 90 AuG eine Mitwirkungspflicht. Er war damit verpflichtet, bestimmte Unterlagen über seine finanzielle Situation einzureichen, weil das BMA diese Unterlagen für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigte. Diese besteht namentlich darin zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer oder bei dessen Ehegattin konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht bzw. ob diese Abhängigkeit bereits vorliegt. Gemäss Bundesgericht ist dabei von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aller Familienangehörigen aber auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden. In diesem Sinne ist auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ("dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen") auszulegen. Blosse

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 finanzielle Bedenken genügen hingegen nicht (BGE 122 II 1 E. 3b S. 8 f.; Bundesgericht, Urteil 2C_672/2008 vom 9. April 2009, E. 2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, gestützt auf Art. 42 AuG sei das Zusammenwohnen mit seiner Ehegattin einzige Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Beschwerde, Ziff. 23 S. 6), trifft deshalb nicht zu. Soweit das BMA wie dargelegt berechtigt und verpflichtet ist, zwecks Prüfung einer möglichen Sozialhilfeabhängigkeit Personendaten des Beschwerdeführers einzufordern, ist es selbstverständlich auch berechtigt und verpflichtet, diese Daten aufzubewahren, schon nur im Hinblick darauf, dass später Widerrufsgründe auftauchen und/oder dem Amt Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. c) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Bestätigung des Sozialdienstes, dass er keine Sozialhilfe bezieht bzw. bezogen hat, sei für die Prüfung einer allfälligen Sozialhilfeabhängigkeit ausreichend. Dem kann aufgrund des Gesagten nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung an seinem aktuellen Wohnort keine Sozialhilfe bezogen hat, erlaubt für sich allein keine Prognose. Sie schliesst zudem auch nicht aus, dass der Beschwerdeführer vor kurzem zugezogen ist und an einem früheren Wohnort Sozialhilfe bezogen hat. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer erst am 14. Oktober 2013 zugezogen (vgl. Akten BMA). Dem BMA muss deshalb die Möglichkeit einer etwas eingehenderen Prüfung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers zugestanden werden, wobei ihm ein gewisses Ermessen einzuräumen ist, da es offensichtlich diverse Möglichkeiten gibt, die finanzielle Lage oder Entwicklung eines Ehepaares einzuschätzen. Dabei hat sich das BMA vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit leiten zu lassen. Die eingeforderten Daten müssen für die Prüfung der Frage einer dauerhaften, erheblichen Fürsorgeabhängigkeit geeignet und erforderlich sein, und Mittel und Zweck des Eingriffs in die Privatsphäre des Gesuchstellers müssen zueinander in einem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. z.B. BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1 S. 346). aa) Vom Beschwerdeführer wurde ein Auszug aus dem Betreibungsregister verlangt. Eine derartige Auskunft ist offensichtlich geeignet, die finanzielle Situation einer Person einzuschätzen, da daraus hervorgeht, ob er in letzter Zeit Schulden angehäuft hat, die sich auf seine zukünftige finanzielle Lage auswirken (und zu Sozialhilfeabhängigkeit führen) können. Diese Auskunft wird deshalb auch oft verlangt, beispielsweise bei Stellen- oder Wohnungsbewerbungen. Der Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers ist gering; dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als gegen ihn keine Betreibungen oder Verlustscheine bestehen (vgl. Akten BMA). Das Vorgehen des BMA ist nicht zu beanstanden; ihm ist kein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen. bb) Weiter hatte der Beschwerdeführer seinen Arbeitsvertrag und die drei letzten Lohnauszüge einzureichen. Die Akten des BMA enthalten den letzten Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers nicht, sondern bloss eine Notiz eines BMA-Mitarbeiters, dass der Beschwerdeführer zurzeit über keinen Arbeitsvertrag verfüge. Der Beschwerdeführer ist somit diesbezüglich gar nicht beschwert. Ob eine Person über einen Arbeitsvertrag verfügt, und welchen Lohn sie bezieht, erlaubt im Übrigen offensichtlich einzuschätzen, ob bei ihr – bzw. von ihr zu unterstützende Familienangehörige – die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht, stellt doch das Arbeitseinkommen in aller Regel die hauptsächliche Einnahmequelle dar. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnauszüge – aufgrund deren das BMA für das Ehepaar ein Budget erstellt hat – erfüllen die gleiche Funktion, gehen aber weniger weit, da daraus nur der Lohn und die Sozialabzüge ersichtlich sind. Man mag sich einzig fragen, ob es notwendig war, drei Lohnauszüge zu verlangen, oder ob ein Lohnauszug nicht ausgereicht hätte. Da die Lohnauszüge praktisch identisch sind (der Grundlohn ist derselbe), ist der zusätzliche Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers vernachlässigbar. Das Vorgehen des BMA ist nicht zu beanstanden; ihm ist kein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 cc) Schliesslich hatte der Beschwerdeführer seine Krankenkassenpolice einzureichen. Aus der Police geht einzig hervor, dass und bei welcher (Grund-) Versicherung der Beschwerdeführer versichert ist, welche Prämie er bezahlt und welche Franchise er gewählt hat. Der Police lässt sich weder entnehmen, ob der Beschwerdeführer die Prämien regelmässig zahlt, noch ob er im Genuss staatlicher Prämienverbilligungen steht. Die Police ist deshalb nicht geeignet, Rückschlüsse auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers oder eine mögliche Sozialhilfeabhängigkeit zu ziehen. Auch die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine Krankenversicherung verfügt, sagt dazu nichts aus, da in der Schweiz jede Person obligatorisch krankenversichert ist (vgl. Art. 3 KVG). Die Kontrolle der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer Krankenkasse ist nicht Sache des BMA, sondern der Wohngemeinde (vgl. Art. 3 f. des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVGG, SGF 842.1.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die fragliche Police eine für das BMA relevante Information enthalten könnte. Auch wenn der Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers gering ist, benötigt das BMA die Krankenkassenpolice des Beschwerdeführers für die Erfüllung seiner Aufgabe nicht. Die Bearbeitung dieser Personendaten stellt einen Ermessensmissbrauch dar. Das BMA ist deshalb antragsgemäss anzuweisen, die Krankenkassenpolice des Beschwerdeführers aus den Akten zu entfernen und zu vernichten und sie Dritten nicht bekanntzugeben. Ein Antrag auf Feststellung einer widerrechtlichen Bearbeitung von Personendaten wird im Beschwerdeverfahren nicht mehr gestellt. 4. Eventualiter rügt der Beschwerdeführer eine Unangemessenheit, nämlich falsches Ermessen bei der Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 2 AuG sowie von Art. 51 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG (Beschwerde, S. 5 f.). Diese Rüge ist im vorliegenden Verfahren nicht zulässig (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Wäre sie zulässig, müsste sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen werden. Indem das BMA vom Beschwerdeführer zwecks Abklärung einer möglichen Sozialhilfeabhängigkeit neben der Bestätigung des Sozialamtes einen Betreibungsregisterauszug und die letzten drei Lohnauszüge verlangt hat, hat es sich nicht unangemessen verhalten. Die Eingriffe in die Privatsphäre sind geringfügig. Das BMA hätte die finanzielle Lage des Beschwerdeführers auch auf andere, einschneidendere Weise abklären können, beispielweise indem es Bank- oder Grundbuchauszüge verlangt hätte. Dies hat es aber nicht getan, und diesbezüglich seine Aufgabe angemessen erfüllt. 5. Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen, als das BMA anzuweisen ist, die Krankenkassenpolice des Beschwerdeführers nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids aus den Akten zu entfernen und zu vernichten und sie Dritten nicht bekanntzugeben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer unterliegt zum grössten Teil. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Diese wird auf CHF 800.festgesetzt (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘200.- verrechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen. Im Übrigen wurde sie auch nicht beantragt (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Amt für Bevölkerung und Migration wird aufgefordert, die vom Beschwerdeführer eingereichte Krankenkassenpolice nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids aus den Akten des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens von B.________ zu entfernen und zu vernichten und sie Dritten nicht bekanntzugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid des Sicherheits- und Justizdirektors vom 15. April 2015 bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 12. Januar 2016/fba Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

601 2015 63 — Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.01.2016 601 2015 63 — Swissrulings