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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 15.10.2015 601 2015 101

October 15, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,242 words·~21 min·2

Summary

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2015 101 Urteil vom 15. Oktober 2015 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretender Präsident: Christian Pfammatter Richter: Gabrielle Multone, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant: Pierre Portmann Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Anselm Filliger gegen REKURSKOMMISSION DER UNIVERSITÄT FREIBURG, Vorinstanz, REKURSKOMMISSION DER MATHEMATISCH- NATURWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT FREIBURG, Zweitinstanz, MATHEMATISCH-NATURWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT FREIBURG, Erstinstanz Gegenstand Schule und Bildung Studienausschluss Beschwerde vom 13. August 2015 gegen den Entscheid der Rekurskommission der Universität vom 17. Juli 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1982, absolviert seit 2006 ein Studium der Humanmedizin an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (nachfolgend: Fakultät). Prüfungen hat sie zwar abgelegt, aber nicht bestanden. Das Dekanat der Fakultät schloss sie am 11. September 2012 vom Studium aus. Es stützte sich dabei auf Art. 16 Abs. 2 des Reglements vom 26. Oktober 2009 für die Erlangung des Bachelor of Medicine und für die vorklinischen Studien der Zahnmedizin (veröffentlicht auf der Internetseite der Fakultät). Nach dieser Bestimmung werden Studierende definitiv vom Human- und Zahnmedizinstudium an der Universität Freiburg ausgeschlossen, wenn die 60 ECTS-Kredite des ersten Studienjahrs am Ende des vierten Semesters nicht erlangt sind. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess die Rekurskommission der Fakultät am 16. November 2012 gut und räumte A.________ eine Frist von zwei zusätzlichen Semestern ein, um das erste Studienjahr erfolgreich abzuschliessen. Sie hielt ihr zu Gute, dass sie "auf offiziellem Wege nicht von der Änderung des Reglements benachrichtigt wurde". Am 28. August 2013 erlitt A.________ nach einem Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma, weshalb sie die Prüfungen der Herbst-Session 2013 nicht absolvieren konnte. Nach Erhalt eines entsprechenden Arztzeugnisses gewährte der Dekan ihr am 4. September 2013 zwei weitere Semester, um die Examen abzulegen. Er wies sie allerdings darauf hin, dass, sollte sie bis zur Prüfungssession Sommer/Herbst 2014 die Prüfungen nicht bestehen, ihr keine Fristverlängerung und keine Rekursmöglichkeit mehr gewährt würden und sie definitiv vom Studium ausgeschlossen werde. B. In der Folge schrieb sich A.________ für die Herbst-Examenssession 2014 ein. Am 23. August 2014 zog sie die Anmeldung zurück mit der Begründung, sie könne aus gesundheitlichen Gründen die Prüfungen nicht absolvieren. Sie bitte das Dekanat, ihr in einem Jahr noch einmal die Möglichkeit zur Prüfungsteilnahme zu gewähren. Dem beigelegten Arztzeugnis vom 22. August 2014 ist zu entnehmen, dass bei A.________ seit dem Sturz eine Einschränkung der Lern- und Konzentrationsfähigkeit sowie migräneartige Kopfschmerzen bestünden. Auch sei die Wiedergabe von Lerninhalten gestört. Seit längerer Zeit sei eine neurologische Abklärung geplant, ein Termin habe aber trotz wiederholten Interventionen nicht vereinbart werden können. Mit einer E-Mail vom 25. August 2014 wurde A.________ durch das Dekanat darüber informiert, dass ihre Einschreibung für die Prüfungen im Herbstsemester 2014 annulliert sei. C. Mit Verfügung vom 11. September 2014 schloss das Dekanat A.________ definitiv vom Studium der Human- und Zahnmedizin aus. In diesem Entscheid ist festgehalten, dass keine Fristverlängerungs- und keine Rekursmöglichkeiten mehr bestünden. Per E-Mail vom 16. September 2014 fragte A.________ das Dekanat an, ob hinsichtlich des Ausschlusses ein Missverständnis vorliege. Da sie sich mit einem Arztzeugnis abgemeldet und das Dekanat die Prüfungsanmeldung annulliert habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihr Prüfungsversuch aufgeschoben werde. Am 1. Oktober 2014 verneinte das Dekanat das Vorliegen eines Missverständnisses und bestätigte den definitiven Ausschluss. Am 12. Oktober 2014 erhob A.________ gegen den Entscheid vom 11. September 2014 Rekurs. Ihre Eingabe war an die "Rekurskommission Dekanat der Math.-Natw. Fakultät" adressiert. Das

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Dekanat antwortete mit Brief vom 5. November 2014 und verwies auf sein Schreiben vom 4. September 2013 sowie auf die Verfügung vom 11. September 2014, wonach A.________ kein Recht auf eine zusätzliche Fristverlängerung und keine Rekursmöglichkeit mehr habe. Somit sei ihr Rekurs unzulässig, das Dekanat könne darauf nicht eingehen und werde ihn nicht an die Rekurskommission weiterleiten. Am 20. November 2014 ersuchte A.________, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, den Dekan, ihre Beschwerde vom 12. Oktober 2014 der Rekurskommission (der Fakultät) zu übergeben. Das Schreiben vom 20. November 2014 blieb unbeantwortet, weshalb sie am 11. Dezember 2014 an die Rekurskommission der Universität Freiburg gelangte und dieser beantragte, den Rekurs vom 12. Oktober 2014 zu behandeln. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 überwies der Präsident der Rekurskommission der Universität die Akten zuständigkeitshalber an die Rekurskommission der Fakultät, damit diese über die Beschwerde vom 12. Oktober 2014 entscheide. Er erwog, dass ein vorgängiger Verzicht auf ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht zulässig sei und dass die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde nicht erfüllt seien. Mit Entscheid vom 18. März 2015 lehnte die Rekurskommission der Fakultät die Beschwerde vom 12. Oktober 2014 ab, bestätigte den Ausschluss von A.________ gemäss Verfügung vom 11. September 2015 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Gegen die Verfügung vom 18. März 2015 liess A.________ am 26. März 2015 bei der Rekurskommission der Universität Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei sie wieder zu immatrikulieren. Die Rekurskommission wies die Beschwerde am 17. Juli 2015 ab. Den Einwänden von A.________, dass die Rekurskommission der Fakultät ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie eine Ermessensüberschreitung begangen habe, ist sie nicht gefolgt, ebenso wenig der Meinung, dass das Dekanat gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe. A.________ sei ausschliesslich aufgrund der Überschreitung der reglementarisch maximal zulässigen Studiendauer sowie der Überschreitung der ausnahmsweise gewährten Verlängerung der Studiendauer exmatrikuliert worden. E. A.________ lässt am 13. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht führen. Sie hält an ihrem Begehren um erneute Immatrikulation fest. Die Rekurskommission verzichtete auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Fakultät und ihre Rekurskommission liessen sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität (UniG; SGF 430.1). Dieses Gesetz wurde auf den 1. Januar 2015 revidiert. Der vormals geltende Art. 41 Abs. 3 aUniG sah vor, dass Entscheide der Rekurskommission mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Die per 1. Januar 2015 erfolgte Gesetzesrevision hat an dieser Regelung nichts geändert (vgl. Art. 47c Abs. 2 UniG). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist somit durch die angefochtene Verfügung formell beschwert und besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).77 3. a) Wie erwähnt, ist am 1. Januar 2015 die Teilrevision des Universitätsgesetzes in Kraft getreten. Das Gesetz enthält keine Übergangsbestimmungen. Da die Rechtsänderung während des Verfahrens bei der Fakultät eintrat, ist für das vorliegende Verfahren grundsätzlich das neue Recht anwendbar (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 202). b) aa. Nach Art. 25a UniG müssen die Studienpläne so ausgestaltet sein, dass Vollzeitstudierende ihr Studium in der Regelzeit, die in den Studienreglementen vorgesehen sind, abschliessen können (Abs. 1). Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränken. Sie sehen jedoch Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen vor (Abs. 2). Sie können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 51 UniG erlassen die universitären Organe die Statuten und Reglemente, die zum Vollzug des UniG notwendig sind (Abs. 1). Soweit die geltenden Statuten und Reglemente der Universität und der Fakultäten dem Gesetz (UniG) nicht widersprechen, bleiben sie in Kraft (Abs. 2). Die Statuten der Universität werden dem UniG innert zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten angepasst; die übrigen Statuten und Reglemente werden spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der revidierten Statuten dem Gesetz angepasst (Abs. 3). bb. Die Einzelheiten über die Zulassung der Examen und deren Ablauf sind im bereits erwähnten Reglement der Fakultät vom 26. Oktober 2009 geregelt und im angefochtenen Entscheid (E. 7.1.2) wiedergegeben. Hervorzuheben ist, dass Studierende, welche die Evaluationen einer Anrechnungseinheit (= Prüfungen) im ersten oder zweiten Studienjahr zweimal beziehungsweise im dritten Studienjahr dreimal nicht bestanden haben, vom Studium ausgeschlossen werden (Art. 16 Abs. 1 des Reglements). Nebstdem ist auf Art. 10 des Reglements zu verweisen: Zieht sich ein Student nach Ablauf der Anmeldefrist von einer Prüfung, für die er sich eingeschrieben hat, zurück, so muss er dies sieben Tage vor Beginn der Session schriftlich mitteilen. In diesem Fall wird die Anmeldung zur Prüfung annulliert (Abs. 1). Zieht er sich nach dieser Frist zurück, so ist der Dekan darüber schriftlich mit Angabe der Gründe für den Rückzug zu informieren. Im Krankheitsfall ist ein

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 ärztliches Zeugnis beizulegen. Der Dekan entscheidet, ob die angeführten Gründe anerkannt werden. Fällt der Entscheid positiv aus, so wird die Prüfungseinschreibung annulliert (Abs. 2). Liegt kein stichhaltiger Grund für einen Rückzug, einen Unterbruch oder eine Annullierung der Prüfung vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden (Abs. 3). c) aa. Die Rekurskommission der Universität weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass das Reglement vom 26. Oktober 2009 keine Bestimmungen hinsichtlich Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen enthält. Nach Art. 10 des Reglements könne der Dekan zwar über Prüfungsannullierungen entscheiden, die jedoch lediglich einen Einfluss auf die Wiederholung der Prüfungen hätten, aber nicht auf die Verlängerung der reglementarisch befristeten Studiendauer. Mithin fehle es dem Reglement an einer Härtefall- oder Ausnahmeklausel, welche Studienreglemente anderer Fakultäten bereits kennen beziehungsweise wie es Art. 25a UniG vorsehen würden. Die Entscheide vom 16. November 2012 und vom 4. September 2013, mit welchen der Beschwerdeführerin jeweils zwei zusätzliche Semester für das Ablegen der Prüfungen gewährt wurden, würden sich auf keine Gesetzes- oder Reglementsgrundlage stützen. Trotzdem lasse sich eine gewisse Praxis der Fakultät und deren Rekurskommission ableiten. Überdies erscheine der per 1. Januar 2015 in Kraft getretene Art. 25a UniG günstiger für die Studierenden im Allgemeinen und die Beschwerdeführerin im Speziellen, da diese Bestimmung vorsehe, dass Fristverlängerungen für reglementarisch befristete Studiendauern aus wichtigen Gründen gewährt werden könnten. Im Übrigen widerspreche das Reglement Art. 25a UniG, da es die Möglichkeit einer Fristverlängerung aus wichtigen Gründen nicht vorsehe. In Anwendung von Art. 51 Abs. 2 UniG und dem Grundsatz "lex superior derogat legi inferiori" sei somit festzuhalten, dass gestützt auf Art. 25a Abs. 2 UniG Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen gewährt werden könnten, sofern Studienreglemente die Dauer der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränkten. Folglich sei auch auf das vorliegende Verfahren Art. 25a Abs. 2 UniG anwendbar. Im Übrigen gehe auch die Rekurskommission der Fakultät davon aus, dass eine Abweichung der reglementarisch maximalen Studiendauer möglich sei. bb. Weiter führte die Rekurskommission aus, dass eine Definition des Begriffs "wichtige Gründe" im Gesetz fehlt. Mit dieser Formulierung seien Härtefälle beziehungsweise besondere Umstände gemeint. Hierbei handle es sich um Ermessensentscheide, die von der Rekurskommission mit einer gewissen Zurückhaltung zu prüfen seien; die Fakultät sei aufgrund ihrer Kenntnisse der Studienverhältnisse besser geeignet, um beispielsweise zu beurteilen, ob einer Studentin in Abweichung des Reglements ein zusätzliches Semester zugestanden werden solle. Allerdings könne aus dem unbestimmten Rechtsbegriff "wichtige Gründe" gemäss Art. 25a Abs. 2 UniG nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass gesundheitliche Probleme in jedem Fall zu einer Fristverlängerung der reglementarisch maximal zulässigen Studiendauer führen. Immerhin bestreite die Fakultät nicht, dass A.________ aus gesundheitlichen Gründen die Prüfungen nicht habe absolvieren können. Diese Gründe würden jedoch nicht in jedem Fall zu einer Fristverlängerung der reglementarisch maximal zulässigen Studiendauer führen. Vielmehr obliege es der zuständigen Behörde, im Rahmen ihres weiten Ermessens sämtliche ihrer Ansicht nach massgeblichen Kriterien zu berücksichtigen. Soweit sich die Rekurskommission der Fakultät auf die gesundheitlichen Probleme von A.________, auf die bereits absolvierte Studiendauer, die zweimalige Studienverlängerung, die Kosten des Medizinstudiums und das Gleichbehandlungsgebot gegenüber anderen Studierenden stütze, würden diese Kriterien als ernsthafte sachliche Gründe für einen Studienausschluss erscheinen. Der Fakultät stehe in der Ausgestaltung der Studien- und Examensordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Finanzielle

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 wie auch organisatorische Gründe würden gegen eine beliebige Wiederholung nicht bestandener Prüfungen sprechen. Ob die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nur einmal oder mehrmals zugelassen werde, falle in den Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörden. Die Gewährung einer Ausnahme sei nur statthaft, wenn ein wirklicher Sonderfall vorliege, der ein Abweichen von der zugrundeliegenden Norm rechtfertige. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die zu beurteilenden Situation in einer Vielzahl von Fällen vorkomme. Vorliegend erscheine es gerechtfertigt, nicht nur auf die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit abzustellen, sondern auch andere Faktoren des Einzelfalls mit einzubeziehen, solange diese sachgerecht erscheinen. So würde es dem Sinn und Zweck einer Studienzeitbeschränkung zuwiderlaufen, wenn chronisch kranke Studierende ohne Prüfung der Gesamtumstände und alleine aufgrund ihres Gesundheitszustands ihre Studienzeit unbeschränkt verlängern könnten. Da sie (die Rekurskommission der Universität Freiburg) das weite Ermessen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anwendung von Härtefallklauseln nur mit einer gewissen Zurückhaltung prüfe, erscheine der angefochtene Entscheid aufgrund der gesamten Umstände (anhaltende gesundheitliche Probleme, bereits absolvierte Studienzeit ohne Abschluss des ersten Studienjahres, bisher absolvierte Prüfungen mit klar ungenügenden Noten, zweimal gewährte Studienzeitverlängerung, kostenintensives Medizinstudium) nicht als unangemessen. 4. Die Nichtgewährung der Studiendauerverlängerung, des Gesuchs um Verschiebung der Prüfungen sowie der Ausschluss aus dem Studiengang haben, wie jede Verwaltungsmassnahme, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 581). 5. Die ursprüngliche Auffassung des Dekanats, dass die Beschwerdeführerin gegen einen allfälligen negativen Entscheid betreffend Studienverlängerung keinen Rekurs einreichen könne, war offensichtlich unrichtig. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, da die Rekurskommission in der Folge auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 6. a) Die Beschwerdeführerin wirft dem Dekanat widersprüchliches beziehungsweise willkürliches Verhalten vor. Sie habe im Herbst 2014 zu den Prüfungen antreten wollen, dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht tun können. Nun erscheine auf einmal alles anders und eine ärztlich attestierte Prüfungsunfähigkeit habe für das Dekanat keine Gültigkeit mehr. Dieses habe mit E-Mail vom 25. August 2014 die Annullierung der Prüfungsanmeldung bestätigt und am 11. September 2014 den Ausschluss verfügt, obwohl es früher das ärztliche Attest akzeptiert und eine zusätzliche Frist von zwei weiteren Semestern gewährt habe. Sie habe im Herbst 2014 die Prüfungen nicht nicht bestanden, sondern sie sei aus unverschuldeter Prüfungsunfähigkeit gar nicht angetreten. b) Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Es richtet sich an Behörden wie an Private. Widersprüchliches

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Verhalten findet keinen Rechtsschutz (TSCHUMI/SCHINDLER, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 55 f.). Allerdings ist im Allgemeinen kein widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, dass Behörden Sachverhalte in einem späteren Verfahren anders beurteilen als in einem früheren; nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Der Vertrauende muss aufgrund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich nun als nachteilig erweisen (BGE 125 III 257 E. 2a). c) Sollte die Beschwerdeführerin aus der E-Mail vom 25. August 2014, mit welcher das Dekanat die Einschreibung für die Prüfungen im Herbstsemester 2014 annullierte, schliessen, sie hätte für das Absolvieren der Examen einen weiteren Aufschub erhalten, ist ihr nicht zu folgen. Die erwähnte E-Mail ist nicht anderes als eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin nicht zu den Prüfungen antreten wird. Etwas anderes lässt sich dieser Mitteilung nicht entnehmen, auch sinngemäss nicht. Sodann kann die Beschwerdeführerin aus dem Entscheid der Fakultät vom 4. September 2013, wonach ihr wegen den gesundheitlichen Problemen zwei zusätzliche Semester für die Absolvierung der Examen gewährt wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es lag schon deshalb keine Zusicherung für eine mögliche künftige Gewährung zusätzlicher Semester vor, weil die Fakultät ausdrücklich festhielt, keine Fristerstreckungen mehr zu erteilen. Mithin konnte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass ihr ohne Weiteres die Studiendauer noch einmal verlängert oder ihrem Gesuch um Verschiebung der Prüfungen stattgegeben werde. Der Vorwurf des widersprüchlichen oder willkürlichen Verhaltens der Fakultät erweist sich demnach als unbegründet; die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf den Schutz berechtigten Vertrauens berufen. 7. a) Überdies wirft die Beschwerdeführerin den Vorinstanzen vor, das Arztzeugnis vom 22. August 2014 nicht beachtet zu haben. Gegebenenfalls hätten sie sich explizit dazu äussern müssen, inwiefern eine ärztlich attestierte unverschuldete Prüfungsunfähigkeit auf einmal keine Gültigkeit mehr haben soll. Ihr seien schon früher zwei zusätzliche Semester gewährt worden, weshalb jegliche Ausführungen, dass sie schon längere Zeit als vorgesehen studierte, hinfällig seien; es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie am Ende dieser zwei gewährten Semester unverschuldet nicht an den Prüfungen habe teilnehmen können. Massgebend sei nicht Art. 25a Abs. 2 UniG, sondern Art. 25a Abs. 3 UniG. Diese Bestimmung schaffe Vorgaben für die entsprechenden Reglemente, aber auch einen Massstab nach Treu und Glauben für die entsprechenden Instanzen und deren Verhalten. Mit seiner Verfügung vom 4. September 2013 habe das Dekanat das Vorliegen wichtiger Gründe anerkannt und eine Fristverlängerung erteilt. Ein Ausschluss nach Art. 25a Abs. 3 UniG sei nur dann zulässig, wenn die Frist ohne wichtigen Grund überschritten werde. Dies sei nicht der Fall. Sie habe an den Prüfungen teilnehmen wollen, sei aber infolge ärztlich attestierter Prüfungsunfähigkeit verhindert gewesen. Es sei nicht zu fragen und Ermessen zu üben, ob eine Studienverlängerung gewährt werden solle, dies sei schon geschehen, und es sei auch müssig zu fragen, ob wichtige Gründe vorliegen, denn diese lägen vor, da ihr infolge eines wichtigen Grunds (Arztzeugnis) eine Frist von zwei zusätzlichen Semestern erteilt worden sei. Wenn am Ende dieser Frist eine Studierende mit einem erneuten Gesundheitsproblem zu kämpfen habe und eine Prüfungsunfähigkeit vorliege, aufgrund welcher eine Studienverlängerung gewährt wurde, könne eine ärztlich attestierte Prüfungsunfähigkeit am

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Ende dieser gewährten Frist nicht plötzlich keinen wichtigen Grund mehr darstellen. Die Frage, ob ihr eine Studienverlängerung gewährt werden solle, sei vom Dekanat beantwortet worden. Diesen Entscheid könne das Dekanat nicht mit einem unrechtmässigen Ausschluss rückgängig machen. Deshalb sei auch die Erwägung der Vorinstanz, dass chronisch kranke Studierende ohne Prüfung der Gesamtumstände und alleine aufgrund ihres Gesundheitszustands ihre Studienzeit unbeschränkt verlängern könnten, nicht zielführend. Bei ihr seien die Gesamtumstände überprüft worden und in Kenntnis sämtlicher Umstände sei ihr eine weitere Frist gewährt worden. Es gehe damit um eine korrekte Wahrung dieser erteilten Frist und nicht um eine Verlängerung derselben. Ein Ausschluss sei dann gerechtfertigt, wenn die Frist ohne wichtigen Grund überschritten wurde. Dem sei nicht so. Sie habe eine ärztlich attestierte Prüfungsunfähigkeit, welche ein wichtiger Grund darstelle. Es sei nicht erwiesen, dass ihr Gesundheitszustand ein chronisches Leiden darstelle. Sie sei gewillt und fähig, die Prüfungen abzulegen. Demnach sei der Entscheid vom 17. Juli 2015 aufzuheben und sie sei in der ihr gewährten Frist von zwei Semestern entsprechend zum Studium und den Prüfungen zuzulassen. b) Das vom 22. August 2014 datierte Arztzeugnis wird von keiner der Vorinstanzen infrage gestellt. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zu den Prüfungen antreten konnte. Ein ärztlicher Bericht, welcher gesundheitliche Störungen bescheinigt, welche das Ablegen von Prüfungen verunmöglichen oder erschweren, kann im Normalfall dazu führen, dass eine Prüfung verschoben wird (vgl. etwa BAUMANN, Die Rekurskommission der Universität Freiburg, in FZR 2001 S. 235 ff., 269 ff.). Es sind jedoch Konstellationen denkbar, in welchen nicht allein auf den (aktuellen) Gesundheitszustand einer Studierenden abzustellen ist, sondern eine Gesamtbeurteilung der Situation, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, vorzunehmen ist. Entsprechend ist die Fakultät vorgegangen. Dieses Verfahren, das von der Rekurskommission der Fakultät geschützt wurde, erscheint nicht unhaltbar. c) Das Dekanat gewährte der Beschwerdeführerin am 4. September 2013 zwei zusätzliche Semester. Diese Verlängerung ist Ende Sommersemester 2014 beziehungsweise bei Beginn des Herbstsemesters 2014 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin ist nicht zu den Prüfungen angetreten und ersuchte am 23. August 2014 um die Möglichkeit, die Prüfungen nochmals in einem Jahr abzulegen zu können. Auf diesen Begehren ist die Fakultät nicht eingetreten, sondern hat die Beschwerdeführerin vom weiteren Studium ausgeschlossen. Hätte sie dem Verschiebungsgesuch zugestimmt, hätte dies zwangsläufig eine weitere Verlängerung der Studiendauer um mindestens zwei Semester zur Folge gehabt, denn es versteht sich von selbst, dass eine Studierende nicht zu den Examen zugelassen wird, wenn sie sich nicht vorab zum Studium einschreibt. Insofern sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. d) Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gilt es zu beachten, dass die nunmehr 33 jährige Beschwerdeführerin während neun Jahren an der Universität eingeschrieben war, ohne dass sie jemals eine Prüfung – nicht einmal die Examen des ersten Jahrs - bestanden hätte. Bereits aus diesem Grund müssen für das erneute Verschieben der Prüfungen absolut ausserordentliche Umstände vorliegen. Krankheit und/oder Unfallfolgen, welche eine Prüfungsunfähigkeit attestieren, können, wie schon erwähnt, zwar solche Gründe sein, aber im vorliegenden Fall vermögen sie für sich allein gesehen nicht (mehr) zu genügen. Zwar ist die Beschwerdeführerin nicht "chronisch" krank. Die Folgen des Unfalls vom 28. August 2013 dauern aber an. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass sie nunmehr gewillt und fähig sei, die Examen abzulegen. Ihre Aussage ist indes nicht belegt, weshalb nicht ohne Weiteres davon

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 ausgegangen werden kann, dass sie in der kommenden Session zu den Prüfungen wird antreten können. Im Übrigen besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf unbeschränkte Wiederholung einer universitären Prüfung (Urteil BGer 2C_1241/2012 vom 29. Juli 2013 E. 3.2); ein Studium soll auch nicht über Jahre verlängert werden können. e) Der Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1). Es ist daran zu erinnern, dass Studierende, welche die 60 Kredite des ersten Studienjahrs am Ende des vierten Semesters nicht erreicht haben vom Studium der Human- und Zahnmedizin ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin studiert nun seit über neun Jahren, ohne dass sie jemals eine Prüfung bestanden hätte. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Fakultät sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, Studierende würden bei Prüfungsmisserfolgen nicht gleich behandelt. Sie hat ein evidentes Interesse daran, dass die vorgesehenen Studiendauern eingehalten werden. f) Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Dekanat willkürliches Verhalten vor. Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der Entscheid ist jedoch nur aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3). In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin, ungeachtet der Folgen ihres Unfalls, bis anhin keine einzige Prüfung erfolgreich absolviert hat, erscheint die Massnahme der Fakultät, sie vom weiteren Studium auszuschliessen, keineswegs als willkürlich. 8. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Massnahme der Fakultät, die Beschwerdeführerin vom Studium auszuschliessen, nicht als stossend zu bezeichnen ist. Sie muss für eine rechtsgleiche Behandlung der Studierenden und für einen geregelten Betrieb besorgt sein, namentlich hat sie für die Einhaltung der maximalen Studiendauer zu sorgen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das Medizinstudium unter die Zulassungsbeschränkung ("numerus clausus") fällt und demnach nur eine bestimmte Anzahl Studierende zum Studium zugelassen werden. Insofern war die Massnahme geeignet, erforderlich und verhältnismässig. 9. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, die Gerichtkosten, die auf CHF 600.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, zu tragen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]) Eine Parteientschädigung wird ihr nicht zugesprochen (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Rekurskommission der Universität vom 17. Juli 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. Oktober 2015/jha Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant

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