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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 23.12.2014 601 2014 52

December 23, 2014·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,160 words·~11 min·3

Summary

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Straf- und Massnahmenvollzug

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2014 52 601 2014 53 Urteil vom 23. Dezember 2014 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter Gerichtsschreiber-Praktikant: Alkis Passas Parteien A.________, Beschwerdeführer/Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Eichenberger gegen SICHERHEITS- UND JUSTIZDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Rayonverbot Unentgeltliche Rechtspflege - Zuweisung eines Rechtsbeistands Beschwerde vom 7. April 2014 gegen den Entscheid der Sicherheits- und Justizdirektion vom 25. März 2014 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 7. April 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 erliess die Kantonspolizei Freiburg gegenüber A.________, geboren im Jahr 1996, gestützt auf das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (KMGS; SGF 559.71), ein Rayonverbot in den Gebieten von Freiburg, Düdingen und Bulle für eine Zeitspanne von einem Jahr im Rahmen von Eishockeyund/oder Fussball-Sportveranstaltungen. Das Rayonverbot wurde damit begründet, dass A.________ im 2013 auf der … (FR) identifiziert worden sei, nachdem er sich an einer Massenschlägerei (Landfriedensbruch) beteiligt hätte. B. Mit Beschwerde vom 21. November 2013 liess A.________ bei der Sicherheits- und Justizdirektion (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde führen und die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2013 beantragen. Er brachte vor, dass er entgegen der Darstellung der Kantonspolizei an der Massenschlägerei nicht teilgenommen und keinen Landfriedensbruch begangen hätte. Im Rahmen seiner Beschwerde ersuchte er um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und der aufschiebenden Wirkung. C. Am 28. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetze und die weiteren Gesuche separat behandeln werde. Mittels eines Zwischenentscheids vom 13. Dezember 2013 wies die Vorinstanz den Antrag auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. D. Am 18. Februar 2014 erliess die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen des Vorfalls vom 21. September 2013 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dieser ist zu entnehmen, dass A.________ keine aktive Beteiligung an der Schlägerei nachgewiesen werden könne und dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass er wegen Landfriedensbruchs verantwortlich gemacht werden könne. E. Mit Verfügung vom 25. März 2014 hiess die Vorinstanz die Beschwerde vom 21. November 2013 insofern gut, als sie die Massnahme der Kantonspolizei vom 17. Oktober 2013 aufhob. Mit einem weiteren Entscheid vom gleichen Tag wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, dass für das Beschwerdeverfahren der Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig war. F. A.________ liess am 7. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben und beantragen, den Entscheid vom 25. März 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und ihm für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Eichenberger als amtlicher Rechtvertreter. Sodann sei die Höhe der Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf … Franken festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Am 28. April 2014 stellte die Vorinstanz dem Gericht die Akten zu. Sie verzichtete auf eine Vernehmlassung, stellte auch keinen Antrag, verwies aber auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 25. März 2014 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass es sich hierbei um eine Zwischenverfügung handelt. Ein Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in der Tat als Zwischenverfügung zu qualifizieren (vgl. Art. 120 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]; MARTIN BERTSCHI, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 31 zu § 19a), vorausgesetzt, er ergeht vor Erlass des Endentscheids. Nach Art. 145 Abs. 1 VRG hat die zuständige Behörde über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege denn auch innert kurzer Zeit zu entscheiden (Art. 145 Abs. 1 VRG). In der Praxis wird nicht immer auf diese Weise vorgegangen. Vielmehr kann es geschehen, dass der Entscheid über die Bewilligung oder Ablehnung eines solchen Gesuchs zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache ergeht (vgl. KASPAR PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 54 zu § 16). Vorliegend fällte die Vorinstanz die Verfügung über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege am gleichen Tag wie den Endentscheid, aber mit einer separaten Schrift. Ob die beide Entscheide selbstständig eröffnet wurden, was für eine Anfechtung der Zwischenverfügung erforderlich wäre (vgl. BERTSCHI, Rz. 33 zu § 19a; FELIX UHLMANN, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, Rz. 5 zu Art. 92), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wie auch immer, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann ungeachtet, ob sie im Rahmen einer Zwischenverfügung oder im Endentscheid erfolgte, beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 114 Abs. 1 lit. a, Art. 120 Abs. 1 VRG). Dessen sachliche und funktionale Zuständigkeit als Rechtsmittelbehörde ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), wobei er als Minderjähriger von Gesetzes wegen durch seine Eltern vertreten wird (Art. 12 VRG). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage (Art. 79 Abs. 1 VRG), gegen Zwischenentscheide zehn Tage (Art. 79 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde innert zehn Tagen nach Erhalt des angefochtenen Entscheids und mithin in jedem Fall rechtzeitig ein. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs, wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müssen demnach kumulativ drei Bedingungen erfüllt sein, nämlich die finanzielle Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes sowie die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung. 3. a) Im vorliegenden Fall stehen die Kriterien der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zur Diskussion. Strittig und mithin zu prüfen ist allein die Frage, ob der Beschwer-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 deführer für das vorinstanzliche Verfahren ein Recht auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hat. b) aa) Die Vorinstanz lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Sache keine besondere Schwierigkeit aufweise und keine bedeutenden persönlichen Interessen auf dem Spiel stünden. Der Ausgang des Verwaltungsverfahrens, das bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt worden sei, habe wesentlich von dessen Resultat abgehangen. Nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Strafbehörde sei die Beschwerde denn auch gutgeheissen worden. bb) Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass nicht von einem unbedeutenden, seinen Interessen kaum tangierenden Fall ausgegangen werden könne. Die Anordnung eines Rayonverbots stelle eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar und könne je nach Ausgestaltung sogar eine massive Grundrechtseinschränkung bewirken. Es werde das Grundrecht der Bewegungsfreiheit beschränkt und ein allfälliger Eintrag in eine Datenbank würde für ihn noch über die Geltungsdauer des Rayonverbots hinaus negative Folgen zeitigen. Das Einreichen einer Beschwerde gegen eine Massnahme, welche die Grundrechte eines Bürgers beeinträchtige, rechtfertige den Beizug eines Anwalts. Nebstdem werde die Anordnung eines Rayonverbots an zahlreiche Behörden und Stellen weitergeleitet, namentlich an jene des Wohnsitzkantons, an das Bundesamt für Polizei, an die Schweizerische Zentralstelle für Hooliganismus sowie an die Organisatoren von Sportveranstaltungen. Dass dies seine persönlichen Interessen erheblich zu beeinträchtigen vermöge, sei offensichtlich, zumal der Entscheid vom 17. Oktober 2013 unmittelbar wirksam geworden und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. Zudem hätten sowohl die Kantonspolizei als auch die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt. Wenn unter diesen Umständen ein Beschwerdeführer Behörden gegenüberstehe, welche mehrfach seine verfassungsmässigen Rechte verletzten, sei es ohne Weiteres gerechtfertigt, einen Anwalt beizuziehen, um sich gegen die Verletzung seiner Rechte zur Wehr zu setzen. Auch hätten sich andere, insbesondere prozessuale Fragen gestellt, beispielsweise bezüglich der aufschiebenden Wirkung, die für einen Laien kaum zu beantworten waren. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass er ein juristischer Laie, nicht volljährig und in Ausbildung sei. Sodann sei er deutscher Muttersprache, ein wichtiger Teil der Verfahrensakten läge jedoch nur in französischer Sprache vor. c) Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss somit sachlich notwendig sein. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die Interessen des Betroffenen müssen in schwerwiegender Weise betroffen sein und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht derart Schwierigkeiten bieten, dass der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich ist. Negativ formuliert heisst Notwendigkeit, dass der Betroffene selbst seine Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Zur Beurteilung der Notwendigkeit ist eine Auseinandersetzung mit sämtlichen objektiven und subjektiven Umständen des Einzelfalles unabdingbar; die Frage, ob die Interessen einer Partei stark betroffen sind, beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht nach deren subjektiven Empfinden. Das Bundesgericht berücksichtigt zum Beispiel bei einem Strafverfahren insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falls. Droht das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Je schwerer der drohende Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen und je stärker seine Interessen durch das Verfahren betroffen sind, umso eher erscheint die unentgeltliche Rechtsverbeiständung notwendig (zum Ganzen: PLÜSS, Rz. 77 ff.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 zu § 16 mit zahlreichen Hinweisen; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 120 f.). Im Rahmen eines gewaltschutzrechtlichen Rayon- und Kontaktverbots (häusliche Gewaltsituation) stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 24. September 2008 (1C_339/2008) unter anderem fest, dass selbst in einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime gilt, die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheint. Der Entscheid über die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Schutzmassnahmen (= Rayonund Kontaktverbot) sei für den Betroffenen von grosser Tragweite (vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 ff.). d) Es ist davon auszugehen, dass, falls ein Verfahren besonders stark in die Rechtsposition einer Partei eingreift, was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Ein Rayonverbot schränkt massiv Grundrechte wie die Bewegungsfreiheit ein. Daran ändert nichts, dass das Verbot nur auf ein kleines Gebiet reduziert ist und dem Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit offensteht, anderweitig Sportveranstaltungen zu besuchen. Nebstdem wird der Entscheid über ein Rayonverbot verschiedenen Amtsstellen zugestellt, womit auch bedeutende persönliche Interessen auf dem Spiel stehen können. Im Verfahren stellten sich gewisse prozessuale Fragen (aufschiebende Wirkung, rechtliches Gehör), welche für einen Laien nicht immer nachzuvollziehen sind. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde noch nicht mündig war, weshalb auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, er wäre in der Lage gewesen, ohne Rechtsbeistand eine Beschwerde zu erheben. Dass er über Rechtskenntnisse verfügt, wird nicht behauptet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren und ohne Rechtsvertreter das Rayonverbot anzufechten, das für ihn eine erhebliche Grundrechtsbeschränkung bedeutet. Die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters ist demnach zu bejahen. e) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand verweigert wurden. Im Übrigen ist es Sache der Vorinstanz, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und die Kostenfolgen zu regeln. Diesbezüglich wird ihr die Angelegenheit zurückgewiesen (Art. 98 Abs. 2 VRG). 4. a) Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 145 Abs. 3 VRG). b) Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Vertreter des Beschwerdeführers macht einen Zeitaufwand von 10 ½ Stunden geltend, was angesichts der Schwierigkeit des Falls als krass überrissen bezeichnet werden muss. Ein Honorar von 1'500 Franken erscheint angemessen. Hinzu kommen die Auslagen von 52 Franken und die Mehrwertsteuer von 124.15 Franken. c) Bei dieser Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsgerichtsverfahren vor dem Kantonsgericht gegenstandslos.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (601 2014 52). Der Entscheid der Sicherheits- und Justizdirektion vom 25. März 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege sowie auf einen unentgeltlichen Rechtbeistand hat. Die Sache wird zur Regelung der Kostenfolge und zur Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Für das Verwaltungsgerichtsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Für das Verwaltungsgerichtsverfahren wird Rechtsanwalt Dominik Eichenberger eine Parteientschädigung von 1'676.15 Franken (inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen. IV. Das Gesuch um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verwaltungsgerichtsverfahren wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben (601 2014 53). V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. Dezember 2014/jha/hma Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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