Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2014 118 Urteil vom 23. Dezember 2014 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter Gerichtsschreiber-Praktikant: Alkis Passas Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen OBERAMT B.________, Vorinstanz Gemeinde C.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Gemeinderat Gegenstand Öffentlichkeit der Verwaltung Akteneinsichtsrecht / Gesuch um Informationszugang Beschwerde vom 25. August 2014 gegen den Entscheid des Oberamtmannes B.________ vom 28. Juli 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ betreibt auf seinem Grundstück im D.________ in der Gemeinde C.________ eine E.________, ohne im Besitz einer Baubewilligung und/oder einer Betriebsbewilligung zu sein. Mit Verfügung vom 8. November 2012 forderte der Gemeinderat von C.________ ihn auf, innert nützlicher Frist ein Baugesuch oder ein Vorgesuch einzureichen. Nebstdem habe er die F.________ umgehend zu schliessen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 10. Dezember 2012 Beschwerde beim Oberamt B.________ und beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm zu gestatten, seinen Betrieb weiterzuführen. Nachdem der Oberamtmann am 11. Juni 2013 einen Augenschein durchführte, setzte er mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 A.________ Frist bis zum 30. April 2014, "um die notwendigen Abklärungen in Zusammenarbeit" mit der Gemeinde C.________ zu treffen. Bis dahin werde das Beschwerdeverfahren ausgesetzt. Der Oberamtmann stellte zudem fest, dass A.________ in unmittelbarer Nähe eines Fliessgewässers eine F.________ erstellt habe und hierfür weder über eine Bau- noch über eine Betriebsbewilligung verfüge. Da jedoch eine nachträgliche Bewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheine, sei ihm eine angemessene Frist zu gewähren, "um die ausgeführten Arbeiten der Rechtmässigkeit zuzuführen". C. Am 22. Januar 2014 gelangte A.________ an den Gemeinderat und ersuchte ihn um volle Akteneinsicht bis zum 18. Februar 2014 und um detaillierte Auskünfte über mehrere im Gemeindegebiet von C.________ gelegenen Bauten. Zur Begründung brachte er vor, dass er einen "Anspruch auf eine Gleichbehandlung vor dem Gesetz bezüglich allen erteilten Ausnahmebewilligungen sowie den stillschweigend tolerierten Bauten und Anlagen auf dem Gemeindegebiet" habe. Mit Entscheid vom 5. Mai 2014 wies die Gemeinde das Gesuch ohne Begründung ab. D. Am 16. Mai 2014 reichte A.________ Beschwerde beim Oberamt ein und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2014 sei ihm vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und der Gemeinderat von C.________ anzuweisen, die am 22. Januar 2014 gestellten Fragen zu beantworten. Der Oberamtmann wies die Beschwerde am 8. Juli 2014 ab. Zu Begründung brachte er unter anderem an, dass A.________ nicht aktiv an den Verfahren beteiligt gewesen sei, um deren Akteneinsicht er ersuche. Zudem erscheine der Arbeitsaufwand der Gemeinde, Einsicht in mehr als zehn Bauakten zu gewähren, zu gross, und es sei nur schwer vorstellbar, welche zusätzlichen Informationen A.________ durch Einsicht in die Akten zu erhalten wünsche, in Situationen, die insgesamt mit der seinen nicht vergleichbar seien. E. Am 25. August 2014 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht. Im Wesentlichen hält er an den am 16. Mai 2014 gestellten Begehren fest. Mit einer weiteren Eingabe vom 8. Oktober 2014 stellte A.________ den Antrag, der Oberamtmann sei anzuweisen, das Verfahren "E.________ im D.________" bis zum Abschluss des Verfahrens um Akteneinsicht zu sistieren und danach sei ihm eine angemessene Frist zu gewähren, um einen Lösungsvorschlag auszuarbeiten. Die Gemeinde C.________ reichte am 17. Oktober 2014 ihre Stellungnahme ein. Sie bestätigt ihre früheren Stellungnahmen und verweist auf den Entscheid des Oberamtmannes vom 28. Juli 2014.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Am 20. Oktober 2014 übergab der Oberamtmann dem Gericht die Akten. Er stellte weder einen Antrag noch liess er sich zur Beschwerde vernehmen. Erwägungen 1. a) Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 114 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Verbindung mit Art. 153 Abs. 1 und Art. 154 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1). Insofern das Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG; SGF 17.1) oder das Gesetz vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten (Informationsgesetz, InfoG; SGF 17.5) zur Anwendung gelangen, ist die Zuständigkeit gestützt auf Art. 27 DSchG und Art. 34 InfoG gegeben. b) Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 lit. a VRG). Verweigert eine Rechtspflegebehörde in einem hängigen Verfahren vollständige Akteneinsicht, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 120 Abs. 2 VRG. Solche Entscheide sind nur dann selbstständig durch Beschwerde anfechtbar, wenn einer Partei aus ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dies ist bei der Ablehnung von Beweisanträgen regelmässig nicht der Fall, da eine entsprechende Gehörsverweigerungsrüge noch - wirksam - mit Beschwerde gegen den Endentscheid erhoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_722/2013 vom 23. August 2013 E. 2.3). Ob die verweigerte Einsicht in die verschiedenen Baubewilligungsdossiers zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führen könnte, kann vorliegend offenbleiben, weil die Beschwerde bei einer Anhandnahme, wie nun auszuführen ist, ohnehin abzuweisen ist. c) Am 10. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, zur Eingabe des Oberamtmannes vom 20. Oktober 2014 Stellung zu nehmen. Der Oberamtmann äusserte sich zur Beschwerde nicht, sondern begnügte sich, auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Demnach erübrigte es sich, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen. d) Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden, was bereits Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Art. 81 Abs. 1 Satz 1 VRG; MARCO DONATSCH, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 9 f. zu 20a, Rz. 11 zu § 52; ALAIN GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 44 ff. zu § §§ 19-28a). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei seit dem Jahr 2007 gegen den Gemeinderat von C.________ eine Administrativuntersuchung hängig, ist darauf nicht einzutreten, weil diese Angelegenheit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, der amtierende Ammann von C.________, G.________, sei befangen. Ein konkretes Ausstandsbegehren wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen sind,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 das heisst sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt (REGINA KIENER, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 43 zu § 5a). Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Verfügung des Gemeinderats von C.________ vom 5. Mai 2014 und die am 8. November 2014 verfügte Massnahme sind vom Gemeindeammann G.________ unterzeichnet. Demnach weiss der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit, dass der amtierende Ammann an der Sache mitwirkt; ein konkretes Ausstandsbegehren hat er bis anhin nicht gestellt. e) Im Übrigen ist die Beschwerde vom 25. August 2014 rechtzeitig eingereicht worden. Im Sinn der Erwägungen ist darauf einzutreten; soweit sie unzulässig ist, ist darauf nicht einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]; Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]). Diese Bestimmungen räumen den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Dieser Anspruch ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung und gilt voraussetzungslos, das heisst ohne Nachweis eines Interesses und ohne Bezug zu bestimmten Beweisthemata; es ist prozessorientiert auf ein konkretes hängiges Verfahren bezogen. Demnach ist das Einsichtsrecht an die Parteistellung gebunden. Es erstreckt sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der späteren Verfügung beziehungsweise des späteren Entscheids in der betreffenden Sache zu bilden (Art. 63 Abs. 1 VRG; GEROLD STEINMANN, in St. Galler Kommentar zu Bundesverfassung, Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, [Hrsg.], 3. A., Rz. 51 zu Art. 29 BV; (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 178, 494, 503). b) Vorab ist, ohne die Angelegenheit in irgendeiner Weise präjudizieren zu wollen, zu bemerken, dass der Beschwerdeführer für seinen Betrieb offensichtlich eine amtliche Bau- und/oder Betriebsbewilligung bedarf und infolgedessen ein entsprechendes Gesuch einzureichen haben wird. Welche andere "Lösung" allenfalls möglich wäre, ist nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob andere Bewohner von C.________ ebenfalls ohne Bewilligung gleiche oder ähnliche Betriebe führen, ist hier nicht zu prüfen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht; in aller Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor (RAINER J. SCHWEIZER, in St. Galler Kommentar zu Bundesverfassung, Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, [Hrsg.], 3. A., Rz. 45 zu Art. 8 BV).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 c) Der Beschwerdeführer ist und war in den Verfahren, in welche er Einsicht nehmen will, weder Partei noch Verfahrensbeteiligter. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten Grundlage für den Entscheid der Behörden bilden können, ob und gegebenenfalls welche Bewilligungen er für seinen Betrieb benötigt. Jedenfalls wird nicht behauptet, die Behörden würden sich für die Begründung der strittigen Bau- und/oder Betriebsbewilligung auf die Baubewilligungsverfahren abstützen, in welche der Beschwerdeführer Einsicht verlangt. Demnach kann, wie der Oberamtmann zu Recht erkannte, der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus Art. 63 VRG ableiten. 4. a) Allerdings wird aus Art. 29 Abs. 2 BV zusätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens abgeleitet. Ein solches Recht gilt nicht voraussetzungslos, sondern ist vielmehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse abhängig. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht, aus einer speziellen Sachnähe oder im Hinblick auf ein Verfahren ergeben. Immerhin bedarf die Einsicht eines unbeteiligten Dritten in einem hängigen Verfahren einer besonderen Rechtfertigung. Das Einsichtsrecht findet seine Grenzen an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen. Der Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens reicht über den eigentlichen verfahrensmässigen Rahmen von Art. 29 BV hinaus (STEINMANN, Rz. 54 zu Art. 29, mit Hinweisen). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gleich behandelt werden will, wie die anderen Personen, deren Baudossiers er einsehen will. In allen diesen Fällen gehe es um Bauten oder Container, die direkt am C.________bach oder in sehr geringer Distanz zum Bach aufgestellt worden seien. Sein Fall sei sehr ähnlich, da sich sein Grundstück ebenfalls direkt am C.________bach befinde und er dort die Container weiterhin platzieren möchte. Er wolle deshalb wissen, ob und falls ja, welche Bewilligungen in den oben erwähnten Fällen von der Gemeinde erteilt worden seien. Das hinauszögernde Verhalten der Gemeinde und deren generelle Verweigerungshaltung lege zumindest die Vermutung nahe, dass es keine Akten und/oder keine Bewilligung gäbe. Er wolle sich ein Bild der Unterschiede, der Möglichkeiten und der Vorgehensweisen in den einzelnen Dossiers machen, und wissen, wie die konkreten Gegebenheiten aussahen und wie diese gewürdigt worden seien, welche Bewilligungen ausgestellt und wo allenfalls und mit welcher Begründung Ausnahmebewilligungen erteilt worden seien. c) Mit diesen Argumenten vermag der Beschwerdeführer kein besonders schutzwürdiges Interesse geltend zu machen. Er dürfte ohne Weiteres in der Lage sein, ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten, ohne vorab Einsicht in Baudossiers zu nehmen, die ihn persönlich in keiner Weise betreffen. Sollte sein Baugesuch abgelehnt werden, kann er Rechtsmittel einlegen. 5. Der Beschwerdeführer leitet zu Recht seinen Anspruch nicht aus dem Datenschutzgesetz ab. Nach diesem Gesetz kann jede Person Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 23. Abs. 1 DSchG). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. 6. a) Nach Art. 19 Abs. 2 KV ist das Recht auf Information gewährleistet. Jede Person kann amtliche Dokumente einsehen, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse oder privates Interesse entgegensteht. Diese Bestimmung wird im Wesentlichen durch das Informationsgesetz konkretisiert. Weitere Regeln finden sich im Gemeindegesetz. Demnach hat der Gemeinderat die Information der Öffentlichkeit und die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten sicherzustellen (Art. 60 Abs. 3, Art. 83a GG).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Nach Art. 20 Abs. 1 InfoG hat jede natürliche oder juristische Person, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, das Recht auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten im Besitz der öffentlichen Organe. Amtliche Dokumente im Sinn des Gesetzes sind Informationen, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen (Art. 22 Abs. 1 InfoG). b) Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird aufgeschoben, teilweise oder ganz verweigert, wenn und soweit dies aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses erforderlich ist (Art. 25 Abs. 1 InfoG). Nach Art. 26 Abs. 1 InfoG wird ein überwiegendes öffentliches Interesse insbesondere anerkannt, wenn die Gewährung des Zugangs die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (lit. a), die Aussenbeziehungen des Kantons beeinträchtigen (lit. b), die Entscheidfindung durch das öffentliche Organ wesentlich behindern (lit. c), die Ausführung von Entscheiden des öffentlichen Organs wesentlich behindern (lit. d) oder die Verhandlungsposition des öffentlichen Organs gefährden kann (lit. e). Nach Abs. 2 des Art. 26 InfoG kann das öffentliche Organ zudem ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend machen, wenn Gesuche missbräuchlich sind, insbesondere auf Grund ihrer Anzahl oder ihres wiederholten oder systematischen Charakters (lit. a) oder wenn die Gutheissung des Gesuchs mit einem offensichtlich unverhältnismässigen Arbeitsaufwand verbunden wäre (lit. b). Ein überwiegendes privates Interesse wird gestützt auf Art. 27 Abs. 1 InfoG anerkannt, wenn der Zugang den Schutz der Personendaten beeinträchtigen kann, es sei denn eine gesetzliche Bestimmung sehe die öffentliche Verbreitung der betreffenden Daten vor (lit. a), die betroffene Person habe der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten zugestimmt oder ihre Einwilligung dürfe nach den Umständen vorausgesetzt werden (lit. b) oder das öffentliche Interesse an der Information überwiege das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person (lit. c). c) Der Oberamtmann ist der Auffassung, dass aufgrund des Arbeitsaufwandes, den der Zugang zu mehr als zehn Bauakten verursachen würde, das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Zudem scheine die Einsicht in diese Akten für den Ausgang des Rechtsfalls "E.________" nicht unerlässlich, so dass sich Fragen über die reellen Motive des Beschwerdeführers stellen können. Angesprochen seien die staatlichen Dienststellen, um eine Lösung zu finden. Es sei demnach nur schwer vorstellbar, welche zusätzlichen Informationen der Beschwerdeführer durch die Einsicht in diese Akten bei einer flüchtigen Betrachtung zu erhalten wünsche, in Situationen, die insgesamt mit der seinen nicht vergleichbar seien. Nebstdem bestehe kein Zweifel, dass die Akten der Baubewilligungen persönliche Daten enthalten. Die Motivation des Beschwerdeführers sei dubios, so dass nicht anzunehmen sei, dass er ein besonderes und ausschlaggebendes Interesse an der Einsicht persönlicher Daten habe, welche die Bauakten enthalten. d) Der Gemeinderat ist Baubewilligungsbehörde für Bauten von geringfügiger Bedeutung (Art. 139 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1]). Demnach fällt er beziehungsweise die Gemeinde unter den Begriff des öffentlichen Organs nach Art. 2 lit. a InfoG und ist für die Behandlung des Zugangsgesuchs zuständig (Art. 37 InfoG), soweit überhaupt amtliche Akten bestehen. Hinsichtlich der Bauten, die einer ordentlichen Baubewilligung unterstanden und demnach einer Baubewilligung durch den Oberamtmann erforderten, dürfte der Gemeinderat wohl kaum Aufbewahrungsstelle sein. e) Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt und gegebenenfalls welches Interesse für die Einsichtnahme der strittigen Bauakten hat, kann offen bleiben. Weder die Verfassung noch das Gesetz fordern, dass die Zugang zu Dokumenten beanspruchende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Insofern ist ein Gesuch um Zugang auch nicht zu begründen (Art. 31 Abs. 2
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 InfoG); jedermann kann sich auf das Zugangsrecht berufen, ohne dass irgendein Interesse nachgewiesen werden muss (Botschaft des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Information und den Zugang zu den Dokumenten, in TGR 2009 S. 961; LUC VOLLERY, La loi fribourgoise sur l'information et l'accès au documents, in FZR 2009 S. 353 Rz. 46 S. 386 f.). f) Die Gemeinde C.________ und der Oberamtmann bringen vor, dass die Bereitstellung der strittigen Baubewilligungsakten mit einem beträchtlichen Arbeitsaufwand verbunden wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet dies unter anderem mit der Begründung, dass es sich nicht um komplexe und umfangreiche Bauvorhaben handle. Zudem sei die Gemeinde C.________ relativ klein, die Verwaltung kenne die Leute zumeist persönlich und wisse auf Anhieb, ob und welche Bewilligungen erteilt worden seien. Hierfür sei kein stundenlanges Graben im Archiv notwendig. Gewisse Dossiers würden gar Mitglieder des Gemeinderates selbst betreffen, womit sich jegliche Suche erübrige. Ein unverhältnismässiger Aufwand im Sinn von Art. 26 Abs. 2 lit. b InfoG liegt vor, wenn das öffentliche Organ mit dem Personal und der Infrastruktur, über die es verfügt, nicht in der Lage ist, das Gesuch in den gesetzten Fristen zu behandeln, ohne die Erfüllung der übrigen Aufgaben in schwerwiegender Weise zu vernachlässigen (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 über den Zugang zu Dokumenten [DZV; SGF 1754]). Das kann dann der Fall sein, wenn die Arbeit für die Erstbehandlung des Gesuchs und für die Gewährung des Zugangs höchstwahrscheinlich mehr als zwei Stunden in Anspruch nimmt (Art. 8 Abs. 1 lit. d DZV). Wie viel Zeit für die Bereitstellung der Akten im vorliegenden Fall benötigt würde, legen die vorinstanzlichen Behörden nicht dar. Es dürften aber, was nun auszuführen ist, ohne Weiteres mehr als zwei Stunden sein. g) Die Behauptung der Gemeinde C.________ und des Oberamtmannes, dass der Akteneinsicht allenfalls auch private Interessen der verschiedenen Bauherren entgegenstehen, ist nicht von der Hand zu weisen. Der Datenschutz nimmt eine zentrale Stellung ein. Während die amtlichen Dokumente öffentlich sind, erfordert der Schutz der Personendaten deren Geheimhaltung. Dabei gibt es keine andere Lösung, als zu verlangen, dass in jeder konkreten Situation die auf dem Spiel stehenden Interessen abgewogen werden müssen (TGR 2009 S. 967 f.). Dies bedingt, dass die Gemeinde die betroffenen Bauherren - insgesamt zehn - anhört (Art. 32 Abs. 2 InfoG). Vor diesem Hintergrund muss die Gemeinde in einem ersten Schritt die Akten zusammensuchen und danach die betroffenen Bauherren mündlich oder schriftlich zu einer Stellungnahme auffordern. Dass hierfür ein Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden benötigt wird, braucht keiner weiteren Erläuterung. Insofern lässt sich die Meinung des Oberamtmannes, der Arbeitsaufwand sei zu gross, nicht beanstanden. 7. Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, die Gemeinde C.________ sei anzuweisen, die von ihm am 22. Januar 2014 gestellten Fragen zu beantworten. Dieses Begehren ist nicht substanziiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf 1'500 Franken festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 25. August 2014 wird, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 1‘500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. Dezember 2014/jha/hma Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant