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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 01.05.2012 601 2012 52

May 1, 2012·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,132 words·~16 min·2

Summary

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen

Full text

Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 601 2012-52 / 601 2012-54 Urteil vom 1. Mai 2012 I. VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESETZUNG Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Gabrielle Multone, Johannes Frölicher Gerichtsschreiber-Adjunkt: Yann Hofmann PARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen JUSTIZRAT, Vorinstanz GEGENSTAND Amtsträger der Gemeinwesen Beschwerde vom 13. April 2012 gegen den Entscheid vom 2. April 2012

- 2 - Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gelangte mit Schreiben vom 21. Februar 2012 an den Grossen Rat des Kantons Freiburg und beantragte, gestützt auf Art. 111 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) und Art. 173 des Grossratsgesetzes vom 6. September 2006 (GRG; SGF 121.1) die Aufhebung der Immunität von A.________, Friedensrichter des Sensebezirks. Der Grosse Rat hob die Immunität von Friedensrichter A.________ in seiner Sitzung vom 22. März 2012 auf. Anlass für das Gesuch war der Vorwurf, dass Friedensrichter A.________ während einer Inventaraufnahme in der Wohnung einer verstorbenen Person Geld entwendet habe. B. Mit Verfügung vom 26. März 2012 eröffnete der Justizrat des Kantons Freiburg gegen Friedensrichter A.________ ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl sowie dem möglicherweise nicht einwandfreien Führen des Friedensgerichts. C. Gestützt auf die Akten der Staatsanwaltschaft sowie der am 29. März 2012 erfolgten Anhörung von Friedensrichter A.________ entschied der Justizrat des Kantons Freiburg mit Beschluss vom 2. April 2012, den Magistraten vorsorglich im Dienst einzustellen. Zur Begründung verwies er darauf, dass es nicht darum gehe, zu beurteilen, ob eine strafrechtliche Schuld bestehe, sondern darum, ob die Amtsausübung noch unbeschadet möglich sei. Unter Verweis darauf, dass die Friedensrichter A.________ gemachten Vorwürfe auch in der Öffentlichkeit bekannt seien, führte er aus, dass damit die Glaubwürdigkeit des Amtes und seines Trägers beeinflusst und gefährdet würde. Dies rechtfertige die sofortige Diensteinstellung. Die Lohneinstellung wurde nicht verfügt. Hingegen erachtet es der Justizrat als angemessen, den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Friedensgerichtes zu verweigern. Einer Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung. D. Am 13. April 2012 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Aufhebung der vorsorglichen Diensteinstellung mit sofortiger Wirkung. Es sei ihm zu erlauben, sein Amt als Friedensrichter wieder auszuüben und die Räumlichkeiten des Friedensgerichtes wieder zu betreten. Er stellt weiter das Gesuch, dass die durch den Justizrat entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt werde. E. Der Justizrat schliesst am 20. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Er wirft die Eintretensfrage auf, verweist auf das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Diensteinstellung und die Dringlichkeit der Angelegenheit. Am 25. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren durch den Justizrat bis zur Erledigung des Strafverfahrens suspendiert.

- 3 - Erwägungen 1. a) Der Justizrat ist die Aufsichtsbehörde über die Justiz. Er ist gegenüber der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt unabhängig. Die Oberaufsicht des Grossen Rates bleibt vorbehalten (Art. 125 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) und 90 JG). Er hat hingegen nicht die Stellung einer Gerichtsbehörde. Wo ihm von Gesetzes wegen Verfügungskompetenzen zustehen, entscheidet er in erster Instanz in der Qualität einer unabhängigen, von den drei Staatsgewalten losgelösten Verwaltungsbehörde (vgl. dazu L. VOLLERY, Le Conseil de la Magistrature fribourgeois — Statut et Voies de droit contre ses décisions, FZR 2011 S. 107 ff., S. 109; N. WISARD, Les autorités administratives indépendantes cantonales in Bellanger/Tanquerel, Les autorités administratives indépendantes, S. 105 ff., 118). Im Justizgesetz sind explizit keine Regelungen zu den Rechtsmitteln gegen die Entscheide des Justizrates vorgesehen. Dass diese Möglichkeit hingegen besteht, ergibt sich ohne Weiteres aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Zugang zu einer richterlichen Behörde (vgl. Art. 124 KV und Art. 29a und 191b der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101); vgl. dazu auch L. VOLLERY, a.a.O. S. 124). Implizit ergibt sich dies auch aus Art. 106 JG, wo in Absatz 2 festgehalten wird, dass die Verjährung der Möglichkeit zur Sanktion während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen Disziplinarmassnahmen stillsteht. Der Gesetzgeber, welcher diese Regelung einführte, hatte vor Augen, dass gegen Disziplinarmassnahmen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, welches, weil der Justizrat keine richterliche Behörde ist, aufgrund der Rechtsmittelordnung auf Bundesebene (vgl. Art. 86 Abs. 2 und 114 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] in Verbindung mit Art. 7a und 114 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) zwangsläufig ein kantonales Gericht und mithin das Kantonsgericht sein muss. Schliesslich versah der Justizrat vorliegend seinen Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung. Das Kantonsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerde wurde innert einer Frist von 10 Tagen in zulässiger Form und durch den ordentlich vertretenen Adressaten des Beschlusses eingereicht (Art. 79 ff. VRG). Der vom Gericht verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. c) Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, schliesst er doch das Verfahren vor dem Justizrat nicht ab. In seiner Beschwerdeantwort schliess der Justizrat auf Nichteintreten, weil sein Entscheid nicht selbstständig anfechtbar sei. aa) Zwischenentscheide sind gemäss Art. 120 Abs. 2 VRG – abgesehen von den in Absatz 1 genannten Fällen, um die es hier offensichtlich nicht geht - nur dann selbstständig durch Beschwerde anfechtbar, wenn einer Partei aus ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Mit der Beschränkung der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindert werden, dass die Gerichte Anordnungen überprüfen müssen, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren; die Gerichte sollen sich in der Regel nur einmal mit einer bestimmten Streitsache befassen müssen (BGE

- 4 - 116 Ib 344 E. 2c). Der Nachteil muss allerdings nicht ein rechtlicher, sondern kann auch bloss tatsächlicher Natur sein (BGE 120 Ib 97 E. 1c; Entscheid des Bundesgerichtes 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2). Es kann dabei auch um ideelle Interessen gehen, insbesondere auch um Fragen der persönlichen Integrität (vgl. dazu M. KAYSER in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, ad Art. 46 Nr. 12, insbes. Fussnote 66 mit Verweis auf VPB 67 2003 Nr. 102 E. 2c). bb) Es ist klar, dass das Verbot, die Tätigkeit als Friedensrichter auszuüben, für den Beschwerdeführer subjektiv eine einschneidende Massnahme darstellt. Weil diese Einstellung in der Funktion auch in der Presse bekannt gemacht wurde, ist es aber nicht auszuschliessen, dass auch in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, es bestünde Grund dazu, an den persönlichen und letztlich auch beruflichen Qualitäten des Friedensrichters zu zweifeln. Diese Meinung kann sich in der Öffentlichkeit auch dann bilden, wenn – wie vorliegend geschehen - der angefochtene Entscheid klar macht, dass diese Massnahme nichts an der Unschuldsvermutung ändert. Die Wirkung der Einstellung ist aus diesem Grund also nicht einzig auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers beschränkt, was ihre Bedeutung erhöht. Dabei ist festzuhalten, dass selbst eine Rehabilitierung in einem späteren Zeitpunkt diesen Nachteil nicht aufzuheben vermag. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer zwar weiterhin der Lohn ausbezahlt wird, er dadurch also keinen direkten wirtschaftlichen Schaden erleidet, dass es aber nicht auszuschliessen ist, dass das künftige wirtschaftliche Fortkommen durch eine solche eventuell auch bloss zeitlich beschränkte Massnahme beeinträchtigt werden könnte. Dies kann selbst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen kann. Schliesslich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem damals gültigen Bundespersonalrecht festhielt, dass eine solche Massnahme in der Regel, obwohl sie nur provisorischen Charakter hat, einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre des betroffenen Dienstnehmers darstellt (vgl. BGE 104 Ib 129 E. 2, 99 Ia 24 E. c), weshalb eine zum vorneherein feststehende, uneingeschränkte Anfechtbarkeit der Massnahme auch von der Bedeutung der Sache und von der Rechtssicherheit der Betroffenen her als sachgerecht erscheinen würde (BGE 104 Ib 129 E. 2). Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen von Art. 120 Abs. 2 VRG erfüllt. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse daran, die Zwischenverfügung anzufechten, um einen drohenden, nicht wieder gut zu machenden Nachteil abwenden zu können. d) Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 103 Abs. 1 JG kann gegen Richter, die ihre Dienstpflichten absichtlich oder fahrlässig verletzen oder deren Verhalten mit der Würde ihres Amtes unvereinbar ist, als Disziplinarmassnahmen der Ordnungsruf (lit. a), der Verweis (lit. b) oder die disziplinarische Abberufung (lit. c) ergriffen werden. Die Disziplinarmassnahmen können nur nach einer vom Justizrat geführten Untersuchung ausgesprochen werden. Die betroffene Person wird über die Eröffnung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt (Art. 104 Abs. 1 JG). Sie wird mündlich angehört (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 JG). Gemäss Art. 107 Abs. 1 JG werden Richter ausser aus disziplinarischen Gründen abberufen, wenn sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen (lit. a), sich als unfähig erweisen oder ein anderer Grund vorliegt, der die Belassung im Amt verunmöglicht (lit. b) oder ihre Wohnsitzpflicht gemäss Art. 7 nicht erfüllen (lit. c). Das Abberufungsverfahren wird vom Justizrat eröffnet (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 JG). Der

- 5 - Justizrat kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG, SGF 122.70.1), die sinngemäss gelten, die betroffene Person vorläufig in ihrer Tätigkeit suspendieren und die Gehaltszahlungen einstellen (Art. 108 Abs. 2 JG). Art. 33 Abs. 1 StPG bestimmt, dass, wenn dienstliche Gründe es rechtfertigen, die Anstellungsbehörde als vorsorgliche Massnahme die sofortige Dienstenthebung verfügen kann. Aus gleichen Gründen kann sie auch die vorläufige Versetzung von Mitarbeitern an eine Stelle, die ihren Fähigkeiten entspricht, verfügen. Die Mitarbeiter müssen zuvor von der Anstellungsbehörde angehört werden. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Ziels geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (vgl. BGE 128 I 3 E. 3e/cc, 126 I 112 E. 5b, je mit Hinweisen). 3. a) Gestützt auf diese Bestimmungen ist festzuhalten, dass der Justizrat grundsätzlich die Kompetenz hat, eine vorsorgliche Diensteinstellung eines Richters zu verfügen. Vorliegend hat er sich in verfahrensmässiger Sicht korrekt verhalten, indem er den Beschwerdeführer vor Erlass der Massnahme angehört hat. b) In materieller Sicht erwog der Justizrat, dass die sofortige Dienstenthebung gerechtfertigt sei, weil es mit den dienstlichen Interessen unvereinbar erscheine, die betroffene Person bis zur Klärung der Vorwürfe im Amt zu belassen. Er hat dabei auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine rechtmässige und korrekte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sowie das Ansehen der Behörde unterstrichen, Aspekte, welche bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen einzubeziehen seien. Vorab ist festzuhalten, dass Anlass für die angefochtene Massnahme die Anschuldigung ist, während einer Inventaraufnahme einen Diebstahl begangen zu haben. Es ist auch vom Kantonsgericht zu unterstreichen, dass zur Zeit lediglich ein entsprechender Vorwurf im Raum steht, welcher die Staatsanwaltschaft nur aber immerhin veranlasste, die Aufhebung der Immunität zu beantragen und ein Verfahren zu eröffnen. Es gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich dazu verpflichtet ist, Offizialdelikten und Anzeigen nachzugehen. Nichtsdestotrotz muss betont werden, dass die Natur der gemachten Vorwürfe gravierend ist. Der Verdacht, dass eine Amtsperson während einer Inventaraufnahme Geld entwendet hat, wiegt objektiv schwer. Wenn dieser Vorwurf zudem in der Öffentlichkeit bekannt ist, diese also weiss, dass gegen einen Amtsträger ein derartiger Vorwurf im Raum steht, so vermag dies dessen Glaubwürdigkeit in jedem Fall zu untergraben und mithin auch die Glaubwürdigkeit der Behörde als solcher. Dies hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts damit zu tun, wie erhärtet die hinter diesem Vorwurf stehende Beweislage ist. Es spielt also letztlich keine Rolle, dass gemäss seiner Ansicht nach bloss Aussage gegen Aussage steht. Zentral ist vielmehr, dass ein Vorwurf derartiger Natur in der Öffentlichkeit bekannt ist, die Immunität der Amtsperson durch den Grossen Rat aufgehoben wurde und das diesbezügliche Strafverfahren seinen Fortgang nahm sowie bis zum heutigen Zeitpunkt auch nicht eingestellt wurde. Das

- 6 - Kantonsgericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft zum Verfahren beigezogen. Daraus kann nichts entnommen werden, was die soeben gemachte Wertung entkräften könnte. Keinesfalls geht es im Verfahren darum, abzuklären, ob die Vorwürfe aus strafrechtlicher Sicht berechtigt sind oder nicht, bzw. wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ist. Damit ist auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, der Justizrat habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, nicht von Bedeutung. c) Steht also vorliegend fest, dass die Öffentlichkeit von einem schwerwiegenden Vorwurf gegen einen Amtsträger weiss, stellt sich in casu die Frage, ob dies eine einstweilige Diensteinstellung rechtfertigt. Dies beurteilt sich anhand einer Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen, also der bereits unter E. 1c erwähnten Interessen des Beschwerdeführers sowie derjenigen des Staates am ordnungsgemässen Funktionieren der Justiz. Der Justizrat gewichtete Letztere höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Diese Interessenabwägung kann vom Kantonsgericht bloss bestätigt werden. Vorab ist festzuhalten, dass der Justizrat in seiner Funktion als Aufsicht über die Justizbehörden einerseits eine unabhängige Behörde ist, andererseits es eben gerade auch seine spezifische Rolle ist, das gute Funktionieren der Justiz zu garantieren. Von daher steht es dieser Behörde in besonderem Masse zu, zu beurteilen, wann dieses gute Funktionieren und das Ansehen beeinträchtigt sein könnte. Dem Justizrat steht dabei auch ein gewisser Ermessenspielraum zu (vgl. dazu zum Personalrecht des Bundes, dessen Grundsätze analog im Personalrecht des Kantons und mithin gemäss Art.108 Abs. 2 JG auch vorliegend angewendet werden können, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1675 vom 20. August 2010 E. 5). Zu Recht hat der Justizrat bei seiner Abwägung berücksichtigt, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine rechtmässige und korrekte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eine wesentliche Rolle spielt (vorerwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1675/2010 mit Hinweisen; VPB 60.6 1995 E. 2; A. GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. I, S. 509). Es ist ein gewichtiges Anliegen, die Autorität, deren der Staat im Verhältnis zu den Bürgern bedarf, vor Beeinträchtigung zu schützen. Vertrauen in die Integrität der Amtsinhaber und der Behörde ist für Magistratspersonen wie Richter, welche über andere Personen urteilen, zentral. Diese Autorität ist gerade im Aufgabenkreis eines Friedensgerichtes (vgl. dazu den angefochtenen Entscheid), welcher einen direkten und regelmässigen Kontakt mit der Klientel beinhaltet und wo die Kompetenzen in vielen Bereichen auch Ermessensspielräume beim Ausgestalten der Entscheide zugestehen, unabdingbar. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe zudem durch die Medien in einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sind, so erhält dieser Gesichtspunkt zusätzliches Gewicht (vgl. dazu auch VPB 60.6 [1995] E. 2b/bb, wo explizit darauf hingewiesen wird, dass eine grössere Bekanntheit in der Öffentlichkeit eben diese Art von vorsorglicher Massnahme notwendig machen kann). Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass die ihm gemachten Vorwürfe bei einem breiten Publikum bekannt sind und auch grosse Reaktionen ausgelöst haben. Es kann unter diesen Umständen dem Justizrat also keinesfalls vorgeworfen werden, er hätte der Gefahr der Beeinträchtigung der Autorität des Friedensgerichtes zu viel Gewicht zugemessen. Wie eingangs erwähnt, geht es vorliegend zudem nicht um eine Bagatelle, sondern der erhobene Vorwurf erweist sich als problematisch, soll er doch in Ausübung

- 7 einer Amtshandlung erfolgt sein, welche zudem gerade der Sicherung von Vermögenswerten dienen soll. All diese Punkte sind in der Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und subjektivem Interesse des Beschwerdeführers gewichtige Gründe, um ersterem den Vorzug zu geben. Es ist der Beschwerdeführer zudem darauf hinzuweisen, dass die für ihn eingreifendste Massnahme die Tatsache der Eröffnung eines Strafverfahrens und die Aufhebung der Immunität ist. Die Einstellung durch den Justizrat ist zwar – wie unter den Eintretensvoraussetzungen erwähnt – ein zusätzlicher Nachteil, verliert aber im Zusammenhang mit den bereits an die Öffentlichkeit gelangten Informationen an Bedeutung. Wie dies klar aus der Begründung des Justizrates hervorgeht, macht diese Massnahme den Beschwerdeführer nicht "schuldiger", weil es dem Justizrat ja nicht darum geht, die Begründetheit des Strafverfahrens zu beurteilen, sondern lediglich darum, eine gut funktionierende Justiz sicherzustellen. Dieses Funktionieren und diese Autorität hängen direkt von dem Eindruck der Öffentlichkeit ab, und es ist in casu in der Tat davon auszugehen, dass angesichts der Natur der erhobenen Vorwürfe das Ansehen der Behörde als solche gefährdet wäre. Die vorgenommene Interessenabwägung kann somit bestätigt werden. d) Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, dass sich die Massnahme als zu hart erweist, weil weniger einschneidende Massnahmen denselben Zweck erreicht hätten. Er übersieht dabei, dass eine Information betreffend die Eröffnung eines Strafverfahrens und eines Disziplinarverfahrens sowie der Hinweis darauf, dass die Aktenlage unsicher sei, den von der verfügten Massnahme verfolgten Zweck der Bewahrung der Integrität der Behörde nicht erreichen kann. Es würde nämlich nach wie vor eine Magistratsperson, welche nur, aber immerhin, angeschuldigt ist, hoheitliche Handlungen vornehmen. Gerade dies wollte der Justizrat aber zu Recht verhindern, werden doch in dieser Lage die Handlungen selbst unter Umständen nicht mehr im gleichen Mass akzeptiert und ernst genommen (vgl. zum Aspekt der Geeignetheit der Massnahme auch hienach lit. e In fine). e) Betreffend das ebenfalls ausgesprochene Verbot, die Räumlichkeiten des Friedensgerichtes zu betreten, kann der Entscheid ebenfalls nicht kritisiert werden. Vorab ist festzuhalten, dass dies eine begleitende Massnahme darstellt und fraglich ist, ob ihr überhaupt eine für den Beschwerdeführer selbstständige Bedeutung zukommt. Weiterhin ist unter diesem Punkt festzuhalten, dass dies eine konsequente Durchsetzung der Amtseinstellung darstellt. Unter diesem Aspekt ist wiederum der Eindruck in der Öffentlichkeit mit in die Überlegungen einzubeziehen. Es wird damit effektiv und konsequent der Gefahr begegnet, dass sich das einwandfreie Funktionieren der Gerichtsbehörde in der Öffentlichkeit anzweifeln liesse. Von aussen gesehen könnte vermutet werden, dass ein vom Dienst suspendierter Vorgesetzter, der weiterhin in den Räumlichkeiten anwesend ist, Einfluss nehmen könnte oder sich Spannungen zwischen den Angestellten der Behörde und der vom Dienst suspendierten Person ergeben könnten. Im Übrigen wird damit aber auch im konkreten Alltagsgeschäft des Friedensgerichtes dafür gesorgt, dass nicht intern problematische Situationen betreffend Kompetenzen und Abläufe entstehen und damit das Betriebsklima und das Funktionieren gefährdet würde. Auch betriebsintern sind die Vorwürfe bekannt und die Autorität des Vorgesetzten kann darunter erheblich leiden. Es besteht die Gefahr von Loyalitätskonflikten unter den

- 8 - Mitarbeitenden, was sich wiederum störend auf den Betrieb auswirken kann. Zwar ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass solches geschieht, es besteht aber immerhin ein Risiko, das es zu vermeiden gilt. Auch dieser Aspekt zeigt, dass eine Diensteinstellung geeignet ist, das angestrebte und als notwendig erkannte Ziel der Wahrung der Autorität der Behörde zu erreichen. 4. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss als gesetzeskonform. Die Beschwerde ist unbegründet und demnach abzuweisen. 5. Da das Kantonsgericht den Entscheid in der Sache selbst gefällt hat, ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (601 2012 54) gegenstandslos. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. D e r H o f erkennt : I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von 600 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Givisiez, 1. Mai 2012/JFR/yho Der Gerichtsschreiber-Adjunkt: Die Präsidentin:

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