Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2026 9 Urteil vom 31. Juli 2026 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Christinaz Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, Gegenstand Grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) Berufung vom 14. Januar 2026 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Dezember 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am Sonntag, 18. Mai 2025, um 12.05 Uhr, hat A.________ mit seinem Motorfahrzeug, BS bbb, auf der Autobahn A1 im Tunnel «Combette» bei Murten, Juraseite, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h (140 km/h abzüglich der Sicherheitsmarge von 4 km/h) überschritten (act. 6 – 10). B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2025 wurde A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit) schuldig gesprochen (act. 11). Dagegen erhob A.________ am 2. Oktober 2025 Einsprache (act. 15). C. An der Sitzung des Polizeirichters des Seebezirks vom 12. Dezember 2025 wurde A.________ als Beschuldigter befragt (act. 13012 ff.). Mit Urteil vom 15. Dezember 2025 verurteilte der Polizeirichter des Seebezirks A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Der Betrag eines Tagessatzes wurde auf CHF 80.00 festgesetzt (act. 13018). D. Mit begründeter Berufungserklärung vom 14. Januar 2026 hat A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) das erstinstanzliche Urteil beim Strafappellationshof des Kantons Freiburg angefochten (act. 13029). Der Polizeirichter hat am 27. Februar 2026 auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme verzichtet (act. 8). Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme ebenfalls verzichtet, wobei sie bereits mit Schreiben vom 27. Januar 2026 die Abweisung der Berufung beantragt hat (act. 5). Erwägungen 1. 1.1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 1.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an. Er anerkennt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h auf der Autobahn und die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (act. 1 ff.). Seine Berufung richtet sich gegen die unzureichende Berücksichtigung der subjektiven Tatseite sowie gegen die Strafzumessung und deren einschneidende Nebenfolgen (act. 1 ff.). Das erstinstanzliche Urteil ist somit grundsätzlich nur in Bezug auf die Strafzumessung zu überprüfen. 1.3. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 1.4. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich auf den Beizug der Akten beschränken. 1.5. Da ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO) und die Parteien ihre Zustimmung erteilt haben (Art. 406 Abs. 2 StPO), ist ein schriftliches Verfahren durchzuführen. 2. 2.1. Der Berufungsführer anerkennt seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG). Die Berufung richtet sich gegen die unzureichende Berücksichtigung der subjektiven Tatseite sowie gegen die Strafzumessung und deren einschneidende Nebenfolge. Er beantragt insbesondere, das Strafmass sei auf eine Busse herabzusetzen, um einen Eintrag im Strafregister zu vermeiden (act. 1 ff.). Mithin bleibt der Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) bestehen. 2.2. Der Berufungsführer hat vor der Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Berichte vom 16. und 28. Mai 2025 geltend gemacht, er habe sich in einer kurzfristigen gesundheitlichen Ausnahmesituation befunden. Er sei seit kurzem selbständig im Bereich Solartechnik tätig und könne sich als Hauptverdiener der Familie keinen Strafregistereintrag erlauben (act. 13010). An der Verhandlung vom 12. Dezember 2026 führte er weiter aus, er habe an diesem Tag starke Atembeschwerden und Halsschmerzen verspürt und habe so schnell wie möglich eine Raststätte aufsuchen wollen. Er sei von Basel her nach Renens gefahren, um jemanden zu besuchen. Er sei Solarmonteur und Inhaber eines Einzelunternehmens (act. 13012/2). 2.3. Der Polizeirichter hielt im angefochtenen Urteil fest, es könne angesichts des Schuldspruchs wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln ungeachtet der Ausführungen des Beschuldigten nicht nur eine Busse ausgesprochen werden (act. 13026). In seiner Begründung der Berufung weist der Berufungsführer auf den Arztbericht vom 16. Mai 2025 hin, wonach er an akuter Tonsillopharyngitis mit starken Halsschmerzen sowie Atembeschwerden leide. Die erhebliche körperliche und psychische Belastung habe zu einer nachvollziehbaren Stressreaktion geführt. Aus diesem Grund sei er zu schnell gefahren (act. 1/2). Weiter bringt er im Rahmen der Strafzumessung vor, er sei strafrechtlich unbescholten. Der Vorfall stelle eine einmalige Ausnahme dar, er sei nicht vorbestraft. Besonders schwer wiege, dass die ausgesprochene Sanktion zwingend einen Strafregistereintrag nach sich ziehe. Dies hätte für ihn als Selbständigerwerbender und seine Familie weitreichende Konsequenzen. Die wirtschaftliche Existenz der Familie sei gefährdet (act. 1/3). 2.4. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Schuld des Täters muss auf Grundlage aller relevanten objektiven Faktoren im Zusammenhang mit der Handlung selbst bewertet werden, einschließlich der Schwere der Verletzung, der verwerflichen Natur der Handlung und der Art und Weise, wie sie ausgeführt wurde. Aus subjektiver Sicht werden sowohl die Intensität der kriminellen Absicht als auch die Beweggründe und Ziele des Täters berücksichtigt. Zu diesen Komponenten der Schuld kommen Faktoren hinzu, die mit dem Täter selbst zusammenhängen, nämlich Vorgeschichte, Ruf, persönliche Situation (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallrisiko, usw.), Sensibilität gegenüber der Strafe sowie Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens (BGE 149 IV 217 E. 1.1). 2.5. Der Berufungsführer zeigt in seiner Begründung nicht auf, mit welcher rechtlichen Begründung der Polizeirichter nur eine Busse hätte aussprechen können. Wie letzterer in Erwägung 7 des angefochtenen Urteils zutreffend festgehalten hat, ist bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h auf der Autobahn ungeachtet der konkreten Umstände von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht als Sanktion bei einer groben Verkehrsregelverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Es kann nicht nur eine Busse ausgesprochen werden. In diesem Punkt ficht der Berufungsführer das erstinstanzliche Urteil nicht an, es kann mithin auf die Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen werden. 2.6. Auch die von ihm vorgebrachte Begründung, aus welchem Grund er zu schnell gefahren sei, ist nicht nachvollziehbar. Er war auf der Autobahn A1 von Bern in Richtung Yverdon unterwegs. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Tunnel «Combette» festgestellt (act. 6). Dieser Tunnel befindet sich unmittelbar nach der Autobahnausfahrt in Murten. Der Berufungsführer hätte also kurz zuvor die Autobahn verlassen können. Es ist nicht glaubhaft, dass er innert weniger Sekunden derart von Atembeschwerden und Halsschmerzen betroffen gewesen sein soll und dass er in dieser Stresssituation sein Motorfahrzeug erheblich über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinaus beschleunigt habe. Auf den Aufnahmen des Radars sind jedenfalls keine Anzeichen einer Stresssituation auszumachen. Der Lenker sitzt locker und konzentriert am Steuer seines Wagens und ist im Begriff, mehrere Fahrzeuge zu überholen. Seine Begründung für die Geschwindigkeitsüberschreitung muss deshalb als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden; sein Verhalten führte durch den Geschwindigkeitsüberschuss gegenüber den anderen Fahrzeugen zu einem nicht unerheblichen Gefährdungspotential (act. 6). Dem Bericht von C.________, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 16. Mai 2025 kann entnommen werden, dass der Berufungsführer zwei Tage vor der Geschwindigkeits-überschreitung die Ärztin notfallmässig aufgesucht hatte, weil er seit dem Vortag an ausgeprägten Halsschmerzen litt, wie er sie in dieser Stärke noch nie erlebt habe. Die Ärztin hat ihm ein schmerzstillendes und entzündungshemmendes Medikament (SPEDIFEN / Ibuprofen 400) verschrieben und empfohlen, bei persistierenden Beschwerden nach 7 Tagen den Hausarzt aufzusuchen (act. 13003 ff.). Der Berufungsführer hat am 28. Mai 2025 seinen Hausarzt aufgesucht. In der Bestätigung vom 26. November 2025 (act. 13006) wird der Grund der Konsultation, welche 10 Tage nach der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte, nicht angegeben. Scheinbar hat der Berufungsführer unmittelbar nach dem Vorfall vom 18. Mai 2025 keinen Arzt aufgesucht.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 2.7. Hinzu kommt, dass es bei der Eintragung ins Strafregister nicht auf die effektiv ausgesprochene Strafe, sondern vielmehr auf den in der angewendeten Gesetzesbestimmung vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen ankommt. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, mithin ein eintragungspflichtiges Vergehen. Eine Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln führt immer zu einer Eintragung ins Strafregister, auch wenn eine Busse unter CHF 5'000.00 ausgesprochen würde (Art. 18 StReG; BVGer A-481/2022). Die Ausführungen des Berufungsführers, wonach es sich beim vorliegenden Vorfall um eine einmalige Ausnahme gehandelt habe und er nicht vorbestraft sei, erweisen sich gestützt auf den Behördenauszug aus dem Strafregister als unzutreffend. Aus diesem geht hervor, dass der Berufungsführer über vier Vorstrafen aus den Jahren 2013 bis 2017 verfügt. Diese sind zwar aufgrund der Bestimmungen von Art. 40 und 41 StReG nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufgeführt, bestehen jedoch weiterhin und sind im Behördenauszug nach wie vor ersichtlich. 3. Angesichts dieser Sachlage kann nicht von einem dringenden medizinischen Notfall ausgegangen werden, der bei der Strafzumessung in erheblichem Masse zu berücksichtigen gewesen wäre oder zu einer Reduktion der Strafe hätte führen müssen. Wie ausgeführt wurde, war der Polizeirichter angesichts des Schuldspruchs nicht berechtigt, das Strafmass auf eine Busse herabzusetzen. Auch die Nebenfolgen einer Eintragung ins Strafregister fallen angesichts der bestehenden Einträge bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht. Die vom Polizeirichter ausgesprochene Strafe ist angemessen und es kann auf dessen Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen werden, welche sich der Strafappellationshof zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, wobei der Tagessatz auf CHF 80.00 festgesetzt wird, und einer Busse von CHF 500.00, zu bestätigen. 4. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.- (Gerichtsgebühr: CHF 600.-; Auslagen: CHF 200.-) und die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) vollumfänglich zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Dezember 2025 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit), begangen in Murten, auf der Autobahn A1 Tunnel «Combette», Juraseite, am 18. Mai 2025, um 12:05 Uhr (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 90 Abs. 2 SVG). 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47, 105 und 106 StGB verurteilt: - zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen; der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf CHF 80.00 festgesetzt; - und zu einer Busse von CHF 500.00. 3. A.________ wird eine Zahlungsfrist von drei Monaten gewährt, um die Busse von CHF 500.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe festgelegt. Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. 5. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 600.00 und die Auslagen CHF 200.00. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-). Sie werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Freiburg, 31. Juli 2026/asa Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin