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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 17.04.2026 501 2025 178

April 17, 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·8,244 words·~41 min·5

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2025 178 Urteil vom 17. April 2026 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Markus Julmy, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, Gegenstand Harte Pornographie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB) Berufung vom 26. November 2025 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 5. August 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 18 Sachverhalt A. Am 13. Januar 2024 meldete das US-amerikanische NCMEC (National center for missing and exploited children) der Schweizer Bundeskriminalpolizei, dass «zumindest am 10. Januar 2024 um 16.41.05 Uhr» über eine IP-Adresse in der Schweiz eine Videodatei, die kinderpornografisches Material zum Inhalt hat, hochgeladen und anderen Internetbenutzern zur Verfügung gestellt worden sei. Der dazu verwendete Instagram-Account lautet «B.________» und die für den Account hinterlegte Telefonnummer +41 ccc. Die Bundeskriminalpolizei leitete diese Information an die Kantonspolizei Freiburg weiter, da es sich beim Inhaber der Telefonnummer und des Internetanschlusses um den im Sensebezirk wohnhaften A.________, geboren 1962, handle. In der Folge stellte sich heraus, dass diese Telefonnummer von D.________, geboren 2002, Sohn des A.________, verwendet wird. Daraufhin wurde bei ersterem am 27. Februar 2024 eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich deren ein Laptop, ein Smartphone sowie 24 Gramm Marihuana sichergestellt wurden. D.________ gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. Februar 2024 zu, nach Bezahlung von Fr. 100.- mittels PayPal zwischen 250 und 500 Videos mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet heruntergeladen und 1-2 dieser Videos via Instagram an eine Bekanntschaft weitergeleitet zu haben; den Kontakt mit dem Pornohändler will er mittels eines Telegram-Kontos geknüpft haben (act. 2000 ff.). Mit Anklageschrift vom 4. Februar 2025 überwies die Staatsanwaltschaft D.________ wegen harter Pornographie sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes dem Polizeirichter des Sensebezirks (act. 10'000 f.). Dieser gewährte A.________ am 5. Juni 2025 antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und bezeichnete Rechtsanwalt Markus Julmy als amtlichen Rechtsbeistand (act. 16). B. Die Verhandlung vor dem Polizeirichter des Sensebezirks fand am 5. August 2025 statt. A.________, begleitet von seinem Rechtsanwalt, wurde zur Sache angehört. Nachdem der Polizeirichter das Beweisverfahren geschlossen hatte, erhielt der Rechtsanwalt von A.________ Gelegenheit zum Parteivortrag. A.________ verzichtete auf das letzte Wort (act. 21). Mit Urteil vom 8. (recte: 5.) August 2025 sprach der Polizeirichter des Sensebezirks A.________ wegen harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 2. Satz StGB bzw. Art. 197 Abs. 5 2. Satz StGB, begangen zwischen dem 5. Januar 2024 und dem 27. Februar 2024, sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfach begangen zwischen dem 5. August 2022 und dem 1. Februar 2025, schuldig (Disp.-Ziffer 1), verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'100.- (Disp.-Ziffer 2) und legte die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse auf elf Tage fest (Disp.-Ziffer 3). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 16. September 2022 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- wurde nicht widerrufen (Disp.-Ziffer 4), und die erstandene Polizeihaft vom 27. Februar 2024 (1 Tag) wurde angerechnet (Disp.-Ziffer 5). A.________ wurde darauf hingewiesen, dass er innerhalb von 30 Tagen beim Polizeirichter schriftlich beantragen kann, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 44 Stunden), wobei die Verfahrenskosten nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden können und die Vollzugsmodalitäten zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt werden (Disp.-Ziffer 6). Weiter wurde gegenüber A.________ ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen ausgesprochen (Disp.-Ziffer 7). Das beschlagnahmte IPhone 13, silbrig, und 24 Gramm Marihuana brutto wurden eingezogen und vernichtet (Disp.-Ziffer 8). Die Gerichtskosten

Kantonsgericht KG Seite 3 von 18 von CHF 1'170.- (Gebühr CHF 500.- bzw. CHF 800.-, falls das begründete Urteil verlangt wird; Auslagen CHF 670.00) wurden A.________ auferlegt (Disp.-Ziffer 9). Die Rechtsanwalt Dr. Markus Julmy als amtlichem Verteidiger von A.________ vom Staat geschuldete Entschädigung wurde auf CHF 1'906.85 festgesetzt, unter Vorbehalt der gesetzlichen Rückzahlungspflicht A.________ D.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Disp.-Ziffer 10). Das Urteilsdispositiv mit Kurzbegründung wurde A.________ am 18. August 2025 zugestellt (act. 25a). A.________ meldete am 28. August 2025 und damit rechtzeitig Berufung an (act. 28, 28a). Das begründete Urteil wurde ihm am 10. November 2025 zugestellt (act. 33a). C. A.________ hat am 26. November 2025 Berufung erklärt und diese begründet. Er beantragt, freigesprochen zu werden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren. Mit Schreiben vom 28. November 2025 gab der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, bezüglich der Berufung innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Mit Brief vom gleichen Tag teilte er A.________ mit, dass sich die erstinstanzlich gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch auf das Berufungsverfahren erstreckt. Die Staatsanwaltschaft teilte am 2. Dezember 2025 mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. Am 4. Dezember 2025 teilte der Präsident des Strafappellationshofs A.________ und der Staatsanwaltschaft mit, die Berufung werde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Bst. a und b StPO im schriftlichen Verfahren behandelt, sofern sich keine der Parteien bis zum 19. Dezember 2025 dagegen ausspricht. Da sich keine der Parteien innert der gesetzten Frist gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens aussprach, setzte der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 Frist bis zum 20. Januar 2026, um zur begründeten Berufungserklärung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte innert verlängerter Frist am 29. Januar 2026. Sie schliesst auf Abweisung der Berufung. Der Polizeirichter des Sensebezirks hat mit Schreiben vom 20. März 2026 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Anwalt von A.________ hat am 16. Februar 2026 fristgemäss seine Kostenliste für das Berufungsverfahren eingereicht. Erwägungen 1. 1.1. Die rechtzeitig gegen ein erstinstanzliches, das Verfahren abschliessendes Urteil erhobene Berufung ist zulässig (Art. 398 Abs. 1, 399 Abs. 1 und 3 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse des erstinstanzlich verurteilten Berufungsführers an der Berufung ist offensichtlich (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Urteil wird in seiner Gesamtheit angefochten; die entsprechenden Rechtsbegehren sind klar formuliert (Art. 399 Abs. 3 StPO). Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2. Die Staatsanwaltschaft hat innert der ihr in Anwendung von Art. 400 Abs. 3 StPO gesetzten Frist weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 1.3. Gemäss Art. 406 StPO kann das Berufungsgericht mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Abs. 2). Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Abs. 4). Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt, und die Parteien haben ihr Einverständnis erteilt. Der Strafappellationshof hat deshalb die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Der Berufungsführer hat eine bereits begründete schriftliche Berufungserklärung eingereicht; diese genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO zur Stellungnahme eingeladen, hat die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung geschlossen. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 1.4. Der Strafappellationshof überprüft das vorinstanzlichen Urteil in den angefochtenen Punkten frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3, 404 Abs. 1 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis (JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N. 7 f.). Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). 1.5. Beweisanträge haben die Parteien keine gestellt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass zusätzliche Beweise abzunehmen wären. 2. 2.1. Der Strafappellationshof geht gestützt auf die Akten von folgendem Sachverhalt aus: Die Internet-Plattform Instagram ist Teil des Meta-Konzerns und als solche in den USA bzw. in Irland domiziliert. Gemäss US-amerikanischem Recht ist sie verpflichtet, «verdächtige», namentlich kinderpornografische, Internet-Inhalte ihrer User an das US-amerikanische NCMEC zu melden (sog. CyberTipline Reports). Dieses wiederum ist ermächtigt, die Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in der ganzen Welt weiterzuleiten (act. 2004). Personen, welche diese Plattform nutzen, erklären sich mit der Eröffnung ihres Profils mit den Nutzungsbedingungen bzw. Gemeinschaftsrichtlinien einverstanden. Gemäss diesen wird in keiner Weise das Teilen sexueller Inhalte, an denen Minderjährige beteiligt sind, geduldet. Ebenso sieht Instagram explizit die Weiterleitung von Verdachtsmeldungen an die zuständigen Stellen vor (vgl. dazu Urteil OGer ZH vom 27. Oktober 2023, SB230237-O, E. 2.4.1 m.H.). Am 13. Januar 2024 meldete das NCMEC aufgrund einer Information von Instagram der Schweizer Bundeskriminalpolizei, dass «zumindest am 10. Januar 2024 um 16.41.05 Uhr» über die sich in der Schweiz befindliche IP-Adresse eee kinderpornografisches Videomaterial hochgeladen und

Kantonsgericht KG Seite 5 von 18 anderen Internetbenutzern zur Verfügung gestellt worden sei (Report 184460441 vom 13. Januar 2024, vgl. act. 2006 ff.). Der dazu verwendete Instagram-Account lautet «B.________» und die für den Account hinterlegte Telefonnummer +41 ccc. Die Weiterleitung des fraglichen Videos, das bei den Akten liegt und in der Interpol-Datenbank ICSE (Interpol’s International Child Sexual Exploitation database) bereits bekannt ist, erfolgte an ein Instagram-Konto mit dem Namen «F.________», das sich ebenfalls in der Schweiz befinden soll (act. 2008 f.). Die Bundeskriminalpolizei leitete diese Informationen an die Kantonspolizei Freiburg weiter, da es sich beim Inhaber der Telefonnummer und der IP-Adresse gemäss ÜPF um den im Sensebezirk wohnhaften A.________, geboren 1962, handelt (act. 2004 f.). Die Kantonspolizei stellte fest, dass Telefonnummer und Internet-Anschluss zwar auf A.________ lauten, seit Mai 2022 jedoch von dessen Sohn – nämlich dem Berufungsführer –, verwendet werden, der an der gleichen Adresse wohnhaft ist (act. 2001). Daraufhin wurde bei letzterem auf Anordnung der Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2024 eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich deren ein Laptop, ein Smartphone sowie 24 Gramm brutto Marihuana sichergestellt wurden (act. 2021 f.). Der Berufungsführer wurde vorläufig festgenommen und gleichentags polizeilich befragt (act. 2025 ff.). Er gab zu, am 5. Januar 2024 mittels PayPal ca. CHF 100.- an einen Kontakt bei Telegram geschickt zu haben, um kinderpornografische Dateien zu erhalten. Die entsprechenden Kontaktdaten habe er von einer gewissen G.________ (aka «H.________») erhalten, mit der er über WhatsApp gechattet habe (vgl. auch act. 2045). Nachweise der Überweisungen (insgesamt USD 110.-) fanden sich auf der Fotogalerie des Mobiltelefons des Berufungsführers (act. 2046). Nach Bezahlung habe letzterer vom besagten Telegram-Kontakt, der nicht identifiziert werden konnte, einen elektronischen Schlüssel erhalten, welchen er über die Applikation «I.________» verwenden konnte, um auf seinem Smartphone kinderpornografische Videos herunterzuladen (vgl. act. 2046). Der Berufungsführer sagte weiter aus, er habe ca. zwei Monate vor der Befragung über die erwähnte App zwischen 250 und 500 Videos mit kinderpornografischem Inhalt mit einer Dauer von weniger als 1 Minute bis maximal 3 Minuten heruntergeladen (act. 2033). Ein Video habe er auf der Galerie seines Smartphones gespeichert. Von einer Instagram-Bekanntschaft mit dem Account «F.________», die mutmasslich in Italien lebe, habe er «aus dem Nichts» vier kinderpornografische Bilder erhalten. Zum Beweis, dass er ebenfalls Bilder mit kinderpornografischem Inhalt besitze, habe er diesem Kontakt über sein Instagram-Konto das Video geschickt, das er auf seiner Galerie gespeichert hatte; darauf sei ein erwachsener Mann zu sehen, der ein Kind penetriert. Er habe dann an «F.________» glaublich ein weiteres Video geschickt, an dessen Inhalt er sich nicht mehr erinnern könne, und von ihr ungefragt weitere Bilder mit nackten Kindern erhalten, insgesamt sechs (act. 2032 f.). Der Nutzer des Instagram-Kontos mit dem Namen «F.________» konnte nicht identifiziert werden. Gegenüber dem Polizeirichter bestätigte der Berufungsführer die am 27. Februar 2024 gemachten Aussagen, insbesondere das Datum des 5. Januar 2024, als er die USD 110.- bezahlt und die Videos heruntergeladen und im Ordner «J.________» auf seinem Smartphone gespeichert habe. Er ergänzte, es seien «eher 250» als 500 Videos gewesen, und er habe davon nur fünf oder sechs angeschaut. Es sei möglich, dass er diese Videos bis Anfang Februar 2024 konsumiert habe. Er sagte auch aus, in seiner Erinnerung habe er «F.________» nur zwei Videos geschickt. Er habe auch G.________, die ihm den Kontakt zum Pornohändler vermittelt hatte, etwas zum Beweis geschickt, dass er es gekauft habe, wisse aber nicht mehr, was (act. 21/5-8). Die Analyse des Mobiltelefons des Berufungsführers durch die IT-Spezialistin der Kriminalpolizei ergab in einem Ordner mit dem Titel «J.________», erstellt am 5. Januar 2024, mehr als 50 Videos mit illegalem Inhalt; zu sehen sind darauf insbesondere kleine Kinder mit Penissen von erwachsenen Männern im Mund (act. 2044, 9000). Der ebenfalls beschlagnahmte Laptop konnte infolge

Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 Verschlüsselung nicht analysiert werden und wurde dem Berufungsführer zurückgegeben (act. 2047, 2002). Bezüglich des bei ihm vorgefundenen Marihuanas sagte der Berufungsführer aus, es sei illegaler Drogenhanf, der seinem Eigenkonsum diene (act. 2029). Zusammengefasst wird dem Berufungsführer somit Folgendes vorgeworfen: Er bezahlte am 5. Januar 2024 via PayPal USD 110.- an einen nicht identifizierten Telegram-Kontakt, der ihm im Gegenzug einen Code zustellte, der es dem Berufungsführer ermöglichte, mittels der Smartphone- Applikation «I.________» kinderpornografische Videos herunterzuladen. Der Berufungsführer lud in der Folge ab dem 5. Januar 2024 zwischen 250 und 500 kinderpornografische Videos herunter, speicherte einen Teil dieser Videos in einem neu erstellten Ordner sowie eines auf der Galerie seines Smartphones und sandte dieses Video am 10. Januar 2024 um 16.41 Uhr an eine Instagram- Bekanntschaft mit dem Chatroom-Namen «F.________». Später schickte er ihr gemäss eigenen Aussagen ein zweites kinderpornografisches Video. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 27. Februar 2024 wurden auf dem Smartphone des Berufungsführers noch über 50 kinderpornografische Videos vorgefunden. Ebenfalls wurden in seinem Zimmer 24 Gramm brutto Marihuana gefunden und sichergestellt, die nach seinen eigenen Angaben zum Eigenkonsum bestimmt waren. 2.2. 2.2.1. In einer ersten, hauptsächlichen Rüge bringt der Berufungsführer vor, bei der Überwachung des Datenverkehrs auf Instagram und anderen Social-Media-Plattformen und der Weiterleitung bestimmter daraus abgeschöpfter Informationen an das NCMEC handle es sich um eine nach USamerikanischem Recht vorgeschriebene gesetzliche Verpflichtung und damit um eine staatliche Zwangsmassnahme; diese sei lediglich an die (privaten) Provider delegiert. Da aber die Überwachung nicht im Einzelfall, sondern generell, für alle Benutzer der jeweiligen Plattform, angeordnet werde, handle es sich um eine (nach schweizerischem Recht) unzulässige «Fishing expedition». Deren Resultate seien nach schweizerischem Recht nicht verwertbar. Aus dem gleichen Grund handle es sich auch nicht um einen Zufallsfund nach Art. 278 StPO. Weiter liege auch keine rechtsgültig erteilte Einwilligung der Nutzer der Plattform in die Überwachung und Weiterleitung der Daten vor, weil sie nicht ausdrücklich, freiwillig und auf der Grundlage umfassender Information erfolgt sei. Die Instagram terms of use enthielten keine ausdrücklichen Informationen zur Weiterleitung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden. Erst wenn man am Ende dieser Nutzungsbestimmungen die Rubrik «Weitere Informationen über Standardvertragsklauseln» aufrufe und an deren Ende zu einer weiteren Rubrik gehe, komme man zu einer Erklärung «Sicherheit von Kindern», gemäss der Verdachtsfälle von sexuellem Missbrauch von Kindern an das NCMEC und von diesem an Strafverfolgungsbehörden in der ganzen Welt weitergeleitet würden. Zudem sei die Einwilligung gegenüber einer ausländischen privaten Firma (Instagram) und nicht gegenüber den Schweizer Strafvollzugsbehörden erteilt worden. Weder sei rechtsgültig auf die prozessualen Garantien der Art. 269 ff. StPO verzichtet worden, noch könne eine solche Einwilligung zulässig im Sinn von Art. 140 Abs. 2 StPO sein, da die Willensfreiheit des Berufungsführers beeinträchtigt worden sei (Art. 140 Abs. 1 StPO). Schliesslich sei der Berufungsführer auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sich auf Social-Media-Kanälen nicht selbst belasten muss (Nemotenetur-Grundsatz). Im Ergebnis kommt der Berufungsführer zum Schluss, dass eine Verletzung des Nemo-tenetur- Grundsatzes und eine nicht genehmigte Überwachung seines Social-Media-Verkehrs vorliege, sodass die daraus gewonnenen Erkenntnisse gestützt auf Art. 140 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO nicht

Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 verwertet werden dürfen (Berufung, S. 3-6). Ginge man davon aus, dass ein Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliege, müsse gestützt auf BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 die konkrete Schwere der Straftaten in Betracht gezogen werden. Auch unter Auswertung aller widerrechtlich erlangten Akten könne dem Berufungsführer aber nur die Weiterleitung eines einzigen kinderpornografischen Videos vorgeworfen werden. Dies stelle keine schwere Straftat in Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar, welche die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel zulasse (Berufung, S. 7 f.). Da somit bereits am Anfang der Beweismittelkette absolut unverwertbare Beweise stünden, seien aufgrund der Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO alle darauf aufbauenden Beweismittel, namentlich die Geständnisse des Berufungsführers, die [auf seinem Mobiltelefon] vorgefundenen angeblich kinderpornografischen Videos und die Drogenfunde, unverwertbar (Berufung, S. 8). Damit wäre mangels verwertbarer Beweise einer Verurteilung des Berufungsführers wegen Pornografie und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes die Grundlage entzogen. 2.2.2. Der Polizeirichter hielt dazu in seinem Urteil unter Hinweis auf ein Urteil des OGer ZH vom 27. Oktober 2023 (SB230237-O, E. 2.4) Folgendes fest: Der Berufungsführer habe sich als Nutzer von Instagram mit deren Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsrichtlinien (u.a. kein Teilen sexueller Inhalte, an denen Minderjährige beteiligt sind) einverstanden erklärt. Die Weiterleitung von Verdachtsmeldungen an die zuständigen Stellen sehe Instagram explizit vor. Das NCMEC als private Organisation führe weder Untersuchungen durch noch überprüfe sie die übermittelten Informationen, sondern leite sie an die zuständigen nationalen Zentralbehörden weiter. Es liege also weder eine staatliche Zwangsmassnahme noch eine verdachtsunabhängige Beweis[aus]forschung vor. Die vom Berufungsführer angerufenen Bestimmungen der StPO seien nicht einschlägig. Selbst wenn es sich um rechtswidrig durch Private erhobenes Beweismaterial handelte, würde das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat und am Schutz von Minderjährigen den Interessen des Berufungsführer an einer Unverwertbarkeit klar überwiegen. Die sichergestellten Dateien stünden mit der abgeklärten Straftat im Zusammenhang und stellten keine Zufallsfunde dar. Die objektiven Beweismittel seien somit uneingeschränkt verwertbar. 2.2.3. In ihrer Stellungnahme bringt die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf das Urteil BGer 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 vor, bei der Erfassung des vom Berufungsführer mittels Instagram weitergeleiteten Videos durch Instagram unter Mitwirkung des NCMEC handle es sich um eine autonome private Daten- bzw. Beweiserhebung, die grundsätzlich zulässig sei. Durch die Nutzung von Instagram habe der Berufungsführer die Nutzungsbestimmungen und Datenschutzrichtlinien akzeptiert und somit in die Nutzung eingewilligt, weshalb sowohl die erhobenen Informationen als auch die sich darauf stützenden Folgebeweise ohne weiteres strafprozessual verwertbar seien. 2.2.4. Es ist mithin in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob der ursprüngliche Beweis, d.h. das von Instagram an das NCMEC und von diesem an die Bundeskriminalpolizei weitergeleitete Video vom 10. Januar 2024 bzw. dessen Hochladen und Teilen, verwertbar ist oder auf einer unzulässigen Beweiserhebung beruht. Ist dies der Fall, wäre weiter zu prüfen, ob die Folgebeweise, das heisst die Hausdurchsuchung beim Berufungsführer, das beschlagnahmte Smartphone mit weiteren Videos und das Marihuana sowie die Aussagen des Berufungsführers verwertbar sind. 2.3. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteil BGer 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte

Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 151 IV 124 E. 2.3; 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteil BGer 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat sowie der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3 mit Hinweisen). Als rechtswidrig erlangt gelten namentlich Beweise, die unter Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1, in Kraft seit dem 1. September 2023) erhoben wurden. Das DSG gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden (Art. 3 Abs. 1 DSG). Das Datenschutzrecht ergänzt und konkretisiert den bereits im Zivilgesetzbuch, insbesondere in Art. 28 ZGB, gewährleisteten Persönlichkeitsschutz (BGE 147 IV 16 E. 2.2). Gemäss Art. 6 DSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. (Abs. 3). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1). Von Privaten unter Verletzung von Art. 30 DSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es läge ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 31 DSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; Urteil BGer 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund - die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2.2) - aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2 und 5; Urteil BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153). Die Einwilligung der betroffenen Person ist nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird (Art. 6 Abs. 6 DSG). Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erteilt werden (Art. 6 Abs. 7 Bst. a DSG). Art. 16 Abs. 1 DSG sieht im Weiteren vor, dass Personendaten nur ins Ausland bekannt gegeben werden dürfen, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet. Das Fehlen einer Gesetzgebung, welche einen angemessenen (datenrechtlichen) Schutz gewährt, genügt somit als solches und macht die Datenherausgabe ebenfalls rechtswidrig - es sei denn, es liege einer der besonderen Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a-e DSG vor. Die Verantwortung für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland und für die Risikobeurteilung liegt beim Dateninhaber. Dieser muss sich vergewissern, dass beim Empfänger der Daten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist. Die Angemessenheit des Schutzes ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Bekanntgabe im Einzelfall zu prüfen (zit. Urteil BGer 6B_219/2022 E. 1.3.4 mit Hinweis). 601 26 39

Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 2.4. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Internetplattform den Versand des inkriminierten Videos am 10. Januar 2024 mittels eines Algorithmus des elektronischen Service Providers als potentiell illegal erfasste. Dies erfolgte, weil der durchgeführte automatische Abgleich der den versandten Dateien zugehörigen sogenannten Hashwerte (Buchstaben-Zahlenkombination, die den Inhalt einer jeden Datei im Sinne eines elektronischen Fingerabdrucks eindeutig repräsentiert) mit Hashwerten von Dateien mit bekannterweise illegalen Inhalten eine Übereinstimmung des Werts der Videodatei mit dem Wert einer illegalen Datei ergab (vgl. zit. Urteil BGer 6B_219/2022 E. 1.2). Dies wird dadurch bestätigt, dass das fragliche Video gemäss Bundeskriminalpolizei in der Interpol-Datenbank ICSE (Interpol’s International Child Sexual Exploitation database) bereits bekannt ist und somit bereits im Rahmen von anderweitigen internationalen Ermittlungen gesichert wurde (act. 2005). Instagram leitete daraufhin einen sogenannten CyberTipline Report über das Hochladen der Videodatei zusammen mit dem verwendeten Namen des Empfängers und des Absenders, dessen Username «B.________», der hinterlegten Telefonnummer +41 ccc und der IP- Adresse an das NCMEC weiter (act. 2008 f.). Dieses qualifizierte das Video als der Kategorie A1 zugehörig (sexueller Akt mit vorpubertärem Minderjährigen, act. 2011), eruierte den ungefähren Standort von Absender und Empfänger (act. 2012) und liess anschliessend die Informationen ohne weitere Abklärungen wegen Verdachts der Verbreitung von Kinderpornografie der Schweizer Bundeskriminalpolizei zukommen, da sich der ungefähre Standort von Absender und Empfänger in der Schweiz befanden. Die Bundeskriminalpolizei stellte den Berufungsführer (bzw. dessen Vater) als Anschlussinhaber der hinterlegten Telefonnummer + 41 ccc fest und informierte die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung das Mobiltelefon des Berufungsführers beschlagnahmten, auf dem mehr als 50 Videos mit kinderpornografischem Inhalt festgestellt wurden. Da sich die Informationserhebung in der Schweiz auf den Berufungsführer auswirkt, besteht gemäss Rechtsprechung ein hinreichender Bezug zur Schweiz, sodass das DSG in räumlicher Hinsicht anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 DSG; vgl. BGE 138 II 346 E. 3.3). Mit Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 DSG steht andererseits ausser Frage, dass die Erhebung und Weitergabe der Informationen betreffend die inkriminierte Videodatei ein Bearbeiten im Sinne der genannten Bestimmung darstellt (vgl. Art. 5 lit. d DSG). Auch die Natur der sichergestellten Informationen als Personendaten (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a DSG) ist zu bejahen: Die Angaben beziehen sich auf das Nutzerprofil des Berufungsführers auf Instagram und sein auf dieser Plattform gezeigtes Verhalten und weisen insofern einen Personenbezug auf. Die betroffene Person, d.h. der Berufungsführer als natürliche Person, ist dabei hinreichend bestimmt, geht seine Identität doch aus dem auf Instagram verwendeten Namen bzw. Usernamen, der hinterlegten Telefonnummer und der IP-Adresse unmittelbar hervor. Es liegt folglich ein nach Schweizer Datenschutzrecht relevanter Vorgang sowie eine private Datenerhebung vor, die grundsätzlich zulässig ist und deren Beweise strafprozessual verwertbar sind, wenn sie rechtmässig erhoben wurden oder, sofern dies nicht der Fall ist, die Strafverfolgungsbehörden sie rechtmässig hätten erlangen können und eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Dass Instagram offenbar aufgrund der US-amerikanischen Gesetzgebung verpflichtet ist, Kontrollen der auf der Plattform übermittelten Inhalte durchzuführen und verdächtige Inhalte, insbesondere Kinderpornografie, an den NCMEC zu melden, vermag an der privaten Natur der Datenerhebung nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen zit. Urteil BGer 6B_219/2022 E. 1.4.2 und 1.5, zit. Urteil OGer ZH vom 27. Oktober 2023 E. 2.4.1). Denn sowohl Instagram bzw. Meta als auch das NCMEC sind private Unternehmen bzw. Organisationen, und der Berufungsführer hat die Daten freiwillig und, wie im Folgenden zu zeigen sein wird (unten, E. 2.5), nach rechtsgültiger Einwilligung zur Verfügung gestellt.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 Die Rügen des Berufungsführers, bei der Informationserfassung bzw. -weitergabe handle es sich um eine staatliche Zwangsmassnahme oder eine Fishing expedition des Staates oder einen Zufallsfund, und er sei nicht darüber belehrt worden, dass er sich nicht selbst belasten müsse (Berufung, S. 3, 4 und 6), zielen deshalb an der Sache vorbei (vgl. zit. Urteil BGer 6B_219/2022 E. 1.5). 2.5. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob der Berufungsführer gegenüber der Internetplattform rechtsgültig in die Datenbearbeitung eingewilligt hat. Dabei kritisiert der Berufungsführer nicht die durch die Nutzung der Plattform erfolgte Einwilligung als solche, sondern bringt vor, die mögliche Datenerhebung und -weiterleitung sei für ihn nicht hinreichend erkennbar gewesen, sodass die Einwilligung nicht rechtsgültig erfolgt sei. Denn die Instagram terms of use enthielten keine ausdrücklichen Informationen zur Weiterleitung von Information an Strafverfolgungsbehörden, und die Rubrik «Informationen für Strafverfolgungsbehörden», die man nach zwei Klicks erreiche, hielten bloss fest, dass eingehende Verdachtsfälle von sexuellem Missbrauch von Kindern gemäss geltendem Recht dem NCMEC gemeldet würden, welche diese Angelegenheiten an Strafverfolgungsbehörden auf der ganzen Welt weiterleiteten (Berufung S. 5). Die vom Berufungsführer angeführte Stelle ist nur teilweise einschlägig. Die Nutzungsbedingungen und Richtlinien von Instagram sind unter https://help.instagram.com öffentlich einsehbar. Darin finden sich u.a. die Unterrubriken Gemeinschaftsrichtlinien und Datenschutzrichtlinien. Die Gemeinschaftsrichtlinien halten unter dem Titel Gemeinschaftsstandards fest, was auf Facebook, Instagram, Threads und im Messenger gestattet bzw. nicht gestattet ist. Dabei ist unter der Rubrik «sexueller Missbrauch, Missbrauch und Nacktdarstellung von Kindern» einleitend Folgendes festgehalten (Seite besucht am 2. April 2026); «Wir lassen keinerlei Inhalte oder Aktivitäten zu, in denen oder durch die Kinder sexuell missbraucht oder gefährdet werden. Wenn wir Kenntnis von möglicher Ausbeutung oder dem Missbrauch von Kindern erlangen, melden wir dies in Einklang mit geltendem Recht dem Nationalen Zentrum für vermisste, ausgebeutete und missbrauchte Kinder (NCMEC – National Center for Missing and Exploited Children). Wir wissen, dass Nutzer manchmal in bester Absicht Nacktfotos ihrer eigenen Kinder teilen. Allerdings entfernen wir diese Bilder generell, da sie die Möglichkeit des Missbrauchs durch Dritte eröffnen. So möchten wir verhindern, dass Dritte die Bilder weiterverwenden bzw. widerrechtlich verwenden.» Die im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung des Berufungsführers aktuelle Version vom 5. Dezember 2023 lautete inhaltlich gleich wie folgt: «We do not allow content or activity that sexually exploits or endangers children. When we become aware of apparent child exploitation, we report it to the National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC), in compliance with applicable law. We know that sometimes people share nude images of their own children with good intentions; however, we generally remove these images because of the potential for abuse by others and to help avoid the possibility of other people reusing or misappropriating the images.» In der Datenschutzrichtlinie der Plattform ist weiter zur Förderung von Schutz, Integrität und Sicherheit namentlich festgehalten, dass mit den Usern verknüpfte Informationen mit Hilfe von informatisierten Verarbeitungstechniken verarbeitet oder auch manuell überprüft werden, namentlich um Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen oder Richtlinien zu ermitteln und zu verfolgen, verdächtige Aktivitäten zu untersuchen und schädliches oder rechtswidriges Verhalten zu erkennen,

Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 zu verhindern und zu bekämpfen, z. B. durch Überprüfen und in einigen Fällen Entfernen von Inhalten, die der Plattform gemeldet wurden. Weiter ist Folgendes festgehalten: «Unter spezifischen tatsächlichen Umständen greifen wir auf deine Daten zu, bewahren sie auf und geben sie an Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden oder andere weiter, wenn dies zur Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist. So können wir beispielsweise Informationen mit anderen zum Zwecke der Bekämpfung rechtswidrigen oder schädlichen Verhaltens teilen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und wenn das öffentliche Interesse im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten oder in anderen anwendbaren Gesetzen, denen wir unterliegen, festgelegt ist. (…)» (aktuelle Version, besucht am 2. April 2026, gleichlautend in der am 10. Januar 2024 gültigen Version vom 3. November 2023). Der Berufungsführer, der nach eigenen Angaben nicht nur Deutsch, sondern auch Englisch spricht (act. 2000), konnte somit ohne Weiteres erkennen, dass das Teilen sexueller Inhalte, die Kinder zum Gegenstand haben, auf Instagram nicht geduldet wird, und dass Instagram entsprechende Verdachtsfälle nicht nur auf Anfrage von Strafverfolgungsbehörden oder auf Hinweis Dritter meldet, sondern auch aufgrund eigener informatisierter oder manueller Überprüfungen feststellt und an das NCMEC weiterleitet, welche diese Informationen seinerseits an Strafverfolgungsbehörden auf der ganzen Welt übermittelt (vgl. auch zit. Urteil BGer 6B_219/2022 E. 1.6.3). Daraus folgt, dass die Einwilligung des Berufungsführers in die Datenbearbeitung rechtsgültig erfolgt ist. Da es sich bei den übermittelten Daten (Telefonnummer, IP-Adresse, Username) nicht um besonders schützenswerte Daten des Berufungsführers handelt, musste auch keine ausdrückliche Einwilligung gemäss Art. 6 Abs. 7 DSG erfolgen. Damit erfolgte die Überprüfung des vom Berufungsführer am 10. Januar 2024 versandten Videos sowie dessen Weiterleitung zusammen mit den persönlichen Angaben des Berufungsführers (Telefonnummer, IP-Adresse, Username) an das NCMEC und die ausländische Strafverfolgungsbehörde rechtmässig. Folglich sind die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Strafprozess verwertbar. Die Rüge ist unbegründet. Schliesslich könnte sich der Berufungsführer auch nicht auf Art. 16 DSG berufen, weil seine persönlichen Daten wie IP- und Telefonadresse in die USA gelangt sind (vgl. oben E. 2.3 in fine); diese Norm richtet sich an Akteure, die mit der Bearbeitung von Informationen andere Personen befasst sind, und schützt nicht Personen vor ihrem eigenen, allenfalls risikobehafteten Umgang mit sie selbst betreffenden Daten. Dem Berufungsführer musste aber klar sein, dass seine Daten wie auch via Instagram geteilte Inhalte in die USA gelangen können (zit. Urteil BGer 6B_219/2022 E. 1.7). 2.6. Selbst wenn man davon ausginge, die Einwilligung sei nicht rechtmässig erfolgt, und die von Privaten erhobenen Beweise seien rechtswidrig erhoben worden, wären diese Beweise im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO trotzdem verwertbar. Aufgrund des Beweismittels (kinderpornografisches Video, das weitergeleitet wurde) ergibt sich der konkrete Verdacht der harten Pornografie im Sinn von Art. 197 Abs. 4 2. Satz StGB. Dabei handelt es sich um eine schwere Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet wird. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der Berufungsführers an der Unverwertbarkeit des Beweises. Ebenso steht ausser Frage, dass die Strafbehörden die Daten rechtshilfeweise selber hätten rechtmässig erlangen können (BGE 143 IV 21 E. 3.2 und 3.4.3), und dass das Video für das Strafverfahren unerlässlich ist, da dessen Weiterverbreiten ohne die Meldung von Instagram kaum hätte bewiesen werden können. Das Beweismittel ist somit verwertbar (vgl. dazu oben E. 2.3 und die Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das am 10. Januar 2024 vom Berufungsführer auf der Internetplattform Instagram hochgeladene und mit der Nutzerin mit dem Username «F.________» geteilte Video im vorliegenden Strafverfahren verwertbar ist. Damit besteht kein Grund, die Folgebeweise, namentlich die Eruierung seines Wohnortes mittels Abfrage beim ÜPF, die Aussagen des Berufungsführers gegenüber der Polizei und dem Polizeirichter, insbesondere dessen Geständnis, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Februar 2024 auf dem Mobiltelefon des Berufungsführers vorgefundenen mutmasslich kinderpornografischen Videos sowie das beschlagnahmte Marihuana nicht als Beweise im Strafverfahren zuzulassen. 3. 3.1. In einer zweiten Rüge wirft der Berufungsführer der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Er bringt vor, bei den Akten läge genau ein Video mit offensichtlich kinderpornografischem Inhalt. Was darüber hinausgehe, seien objektiv nicht begründbare Vermutungen. Die Aktenlage lasse keinen Schluss darauf zu, wieviel pornografische Videos überhaupt gefunden wurden, welche visioniert, welche bloss technisch mittels KI geprüft wurden und was dabei herausgekommen sei. Ob das File, welches dem NCMEC aufgefallen sei, darunter sei, bleibe unbekannt. Von den angeblich 500 heruntergeladenen Videos sei die Hälfte von vornherein weggelassen worden, und beim Berufungsführer seien bloss «mehr als 50» pornografische Dateien gefunden worden. Ebenfalls sei unklar, wie es sich mit dem zweiten an «F.________» versandten Video verhalte. Allein das Geständnis des Berufungsführers genüge für eine Verurteilung nicht; dieses müsse vom Gericht überprüft werden können. Im Ergebnis habe eine Extrapolierung stattgefunden, indem von einem kinderpornografischen Video auf 250 derartige Videos geschlossen worden sei; dies reiche für eine Verurteilung nicht aus (Berufung, S. 7). 3.2. 3.2.1. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten oder nicht. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Massgebend für die Beweiswürdigung ist dabei weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel, sondern allein deren Stichhaltigkeit und innere Autorität (vgl. z.B. Urteil BGer 7B_1052/2023 vom 26. Mai 2025 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat somit in jedem Einzelfall die konkrete Überzeugungskraft der Beweise zu beurteilen, wobei es ihm untersagt ist, sich auf starre Beweistheorien zu stützen, die eine eigene Prüfung und Bewertung ausschliessen würden. Eine freie Beweiswürdigung darf sich folglich nicht auf blossen Verdacht, blosse Vermutungen oder eine einfache Wahrscheinlichkeit stützen. Vielmehr verlangt der Grundsatz, dass das Gericht das im Vor- und Hauptverfahren erhobene Beweismaterial umfassend auswertet und eine abschliessende Überzeugung nur auf der Basis einer vollständigen Ausschöpfung der Beweise bilden darf (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Ergibt die objektive Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, greift die in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Regel «in dubio pro reo» (6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.3.2). In einem solchen Fall hat das Gericht zwingend von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus-

Kantonsgericht KG Seite 13 von 18 zugehen. Dieser Grundsatz verbietet es, einen belastenden Sachverhalt anzunehmen, wenn ernsthafte Zweifel bestehen oder eine günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (Urteil BGer 6B_163/2024 vom 30. September 2025 E. 1.2). Dabei genügt eine blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht; der Sachverhalt muss hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, wobei absolute Gewissheit nicht gefordert wird und rein abstrakte oder theoretische Zweifel unbeachtlich bleiben. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. 3.2.2. Gemäss Art. 197 StGB wird, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). Weiter wird, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 4). Schliesslich wird, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 5). 3.3. Der Berufungsführer bestreitet den kinderpornografischen Charakter des am 10. Januar 2024 an «F.________» weitergeleiteten, von Instagram dem NCMEC gemeldeten und bei den Akten liegenden (act. 2016) Videos nicht (Berufung, S. 7 oben); dieses wurde denn auch von NCMEC (Kategorie A1 – sexueller Akt mit vorpubertärem Minderjährigen, vgl. act. 2011) und der Bundeskriminalpolizei (vgl. act. 2005 oben) als kinderpornografisch qualifiziert. Bei diesem Video handelt es sich gemäss Berufungsführer um jenes, das er nach dem Hochladen auf der Fotogalerie seines Smartphones gespeichert hatte (act. 2033 Rz. 170). Bereits gestützt darauf ist mit dem Polizeirichter festzuhalten, dass der Berufungsführer den Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt hat. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt diesbezüglich offensichtlich nicht vor. Das zweite an «F.________» weitergeleitete Video berücksichtigte der Polizeirichter nicht, obwohl der Berufungsführer ausgesagt hatte, er habe ihr ein zweites Video geschickt, weil «F.________» das erste schön fand und noch mehr wollte (act. 2032, 2035). Bezüglich der über die App «I.________» heruntergeladenen Videos liegen erstens die Aussagen des Berufungsführers vor. Dieser hatte erklärt, wie er sich die Videos beschafft hatte und ohne Umschweife zugegeben, über die App zwischen 250 und 500 Videos von maximal drei Minuten

Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 Dauer heruntergeladen zu haben. Darauf seien Kinder (Knaben und Mädchen) zu sehen, die strippten, masturbierten, es seien auch Penetrationen zu sehen gewesen; er sei sich sicher, dass Kinder durch Erwachsene penetriert wurden (act. 2033 f.). Seine Aussagen sind glaubhaft, weil sie nicht nur spontan und vor der Auswertung des Smartphones erfolgten, sondern auch vollumfänglich durch diese Auswertung bestätigt wurden; auf dem Smartphone fanden sich sowohl die Nachweise über die Zahlungen von insgesamt USD 110.- via PayPal als auch der Code, den der Berufungsführer vom Pornohändler erhalten hatte (act. 2046); schliesslich findet sich sogar die WhatsApp- Nachricht von G.________ (aka «H.________»), die ihm den Kontakt zum Pornohändler vermittelt hatte, und zwar mit dem Hinweis «childporn» (act. 2045). Sowohl die Nachricht von G.________ als auch die Zahlungen, die Installation der App «I.________» und die Einrichtung des Dossiers mit den auf dem Smartphone des Berufungsführers vorgefundenen kinderpornografischen Videos fanden am 5. Januar 2024 statt (act. 2048, 9000), das heisst fünf Tage vor dem Versand des Videos an «F.________» am 10. Januar 2024. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungsführer einen solchen Aufwand hätte betreiben sollen, um harmlose Videos zu erhalten. Die Anzahl der hochgeladenen Videos wird bestätigt durch den CyberTipline Report von Instagram: Darin findet sich auch eine Konversation zwischen dem Berufungsführer und «F.________» kurz vor bzw. nach dem Weiterleiten des inkriminierten Videos am 10. Januar 2024. «F.________» schrieb: «Show me send a clip», worauf der Berufungsführer 25 Sekunden später das Video schickte und weitere 12 Sekunden später an «F.________» schrieb: «and I’ve got over 500 clips» (act. 2010). Zweitens hat die IT-Abteilung der Kriminalpolizei auf dem am 27. Februar 2024 beschlagnahmten Smartphone des Berufungsführers im am 5. Januar 2024 geschaffenen Ordner mit dem Titel «J.________» über 50 illegale Videos vorgefunden. Diese wurden extrahiert und stehen zur Verfügung (act. 2045, 9000). Foto-Auszüge aus 18 Videos lassen keinen Zweifel an deren kinderpornografischen Charakter, auch wenn die Fotos zugegebenermassen klein sind (act. 2044). Gestützt auf die Aussagen des Berufungsführers, die Analyse seines Smartphones und den CyberTipline Report verstösst die Annahme des Polizeirichters, dass der Berufungsführer 250 Videos mit kinderpornografischem Inhalt gegen Bezahlung über eine von ihm installierte App heruntergeladen und zumindest einen Teil davon auf seinem Smartphone gespeichert hat, nicht gegen Art. 10 StPO und ist insbesondere nicht willkürlich. Wie viele der Videos er tatsächlich angeschaut hat, ist mit dem Polizeirichter und entgegen der Meinung des Berufungsführer für die Anwendung des Tatbestandes von Art. 197 StGB ohne Belang; der Besitz, das Herunterladen bzw. das Weiterleiten der Videos genügt. Durch das Herunterladen, Konsumieren und Besitzen dieser Dateien vom 5. Januar 2024 bis zum 27. Februar 2024 hat der Beschuldigte objektiv und subjektiv den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt. Durch das in Verkehr bringen des aktenkundigen Videos (Verschicken an «F.________») am 10. Januar 2024 hat er objektiv und subjektiv den Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt. Er ist somit zu Recht wegen harter Pornografie im Sinne der vorgenannten Bestimmungen schuldig gesprochen worden. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist unbegründet. 3.4. Der Berufungsführer äussert sich in seiner Berufung weder zum Strafmass noch zum verhängten Tätigkeitsverbot und hat diese Punkte auch nicht selbständig angefochten. Das Strafmass erscheint insbesondere bezüglich der Einsatzstrafe zwar hoch, liegt aber noch im richterlichen Ermessen, und die Verhängung des Tätigkeitsverbots ist zwingend, da offensichtlich kein besonders leichter Fall vorliegt (vgl. Art. 67 Abs. 3 Bst. d und Abs. 4bis StGB). Der Straf-

Kantonsgericht KG Seite 15 von 18 appellationshof hat hier nicht von Amtes wegen einzugreifen (Art. 404 StGB). Auch die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG (Kauf, Besitz und Konsum von Marihuana) ist nicht zu beanstanden; der Berufungsführer kritisiert sie nur bezüglich der Verwertbarkeit der Hausdurchsuchung (vgl. oben E. 2.2.1). 3.5. Damit erweist sich das angefochtene Urteil als rechtens und ist die Berufung abzuweisen. 3.6. Rechtsanwalt Julmy unterliegt nach eigenen Angaben der Mehrwertsteuer nicht (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2026) und hat diese erstinstanzlich auch nicht beantragt. Trotzdem wurde ihm vom Polizeirichter die Mehrwertsteuer zugesprochen. Im Falle einer Rückforderung durch den Staat müsste der Berufungsführer die nicht geschuldete Mehrwertsteuer zurückzahlen. Das angefochtene Urteil ist deshalb in Dispositiv-Ziffer 10 von Amtes wegen (Art. 404 Abs. 2 StPO) zu korrigieren und die Mehrwertsteuer zu streichen. Das Honorar beträgt folglich antragsgemäss CHF 1'764.- (Honorar: CHF 1'680.- [9 h 20 à CHF 180.-], 5 % Auslagen = CHF 84.-; vgl. act. 23). 4. 4.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde die Berufung abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1’100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1’000.-; Auslagen: CHF 100.-) zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). Die Kostenregelung im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht angefochten. Es besteht auch keine Veranlassung, diese von Amtes wegen zu ändern. Sie ist somit zu bestätigen. 4.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet (Abs. 1). Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Mehrwertsteuer beträgt 8,1 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Julmy wurde mit Verfügung des Polizeirichters vom 5. Juni 2025 als amtlicher Rechtsbeistand des Berufungsführers eingesetzt (act. 16). Er macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 13 Std. 50 Min. à CHF 180.- (darunter 12 Std. 10 Min allein für die Redaktion der begründeten Berufungserklärung) geltend, zuzüglich 5 % Auslagen auf CHF 2'490.-, ausmachend CHF 124.50. In erster Instanz hatte Rechtsanwalt Julmy einen zeitlichen Aufwand von 7 Std. 20 Min. geltend gemacht, der entschädigt wurde (act. 23 und Urteil S. 10 Ziff. 4). In Anbetracht dessen, dass der Anwalt in erster Instanz von den Akten Kenntnis zu nehmen und an der anderthalbstündigen Gerichtsverhandlung teilzunehmen hatte und er dort in seinem Parteivortrag im Wesentlichen dieselben Rügen (Beweisverwertungsverbot, vgl. angefochtenes Urteil, S. 5 Ziff. 1.3.4;

Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 willkürliche Beweiswürdigung, vgl. Urteil S. 6 Ziff. 1.3.6) vorbrachte, erscheint ein beinahe doppelt so hoher Aufwand im Berufungsverfahren, das schriftlich durchgeführt wurde, übertrieben. Der zeitliche Aufwand für die Redaktion der begründeten Berufungserklärung ist deshalb angemessen um 2 Std. 50 Min. auf 9 Std. 20 Min. zu kürzen. Zu entschädigen sind somit 11 Stunden à CHF 180.- , d.h. CHF 1'980.-. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 99.- (5 % von CHF 1’980.-). Rechtsanwalt Julmy unterliegt nach eigenen Angaben der Mehrwertsteuer nicht. Die Rechtsanwalt Julmy für dieses Verfahren geschuldete Entschädigung ist somit auf CHF 2’079.- ([11 x 180.--] + 99.-) festzusetzen. Die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 4.3. Da der Berufungsführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zuzusprechen. (Dispositiv auf folgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 5. August 2025 wird in Ziff. 10 von Amtes wegen abgeändert und im Übrigen bestätigt. Es lautet neu wie folgt: 1. D.________. wird schuldig gesprochen - der harten Pornografie (Inverkehrbringen, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB, begangen zwischen dem 5. Januar 2024 und dem 27. Februar 2024; - der harten Pornografie (Konsum und Besitz, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 5 zweiter Satz StGB, begangen zwischen dem 5. Januar 2024 und dem 27. Februar 2024; - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfach begangen zwischen dem 5. August 2022 und dem 1. Februar 2025. 2. Er wird verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen å CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'100.00 (Art. 40, 42, 44, 47, 49, 105 Abs. 1, 106 StGB). 3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 11 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 16. September 2022 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird nicht widerrufen. 5. Die erstandene Polizeihaft vom 27. Februar 2024 (1 Tag) wird angerechnet (Art. 51 StGB). 6. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann D.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 44 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 7. Es wird ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen ausgesprochen (Art. 67 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB). 8. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB): - IPhone 13, silbrig - 24 Gramm Marihuana, brutto 9. Die Gerichtskosten von CHF 1'170.- (Gebühr CHF 500.-, Auslagen CHF 670.-) werden D.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das schriftlich begründete Urteil verlangt, beträgt die Gebühr CHF 800.00.

Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 10. Die Rechtsanwalt Dr. Markus Julmy als amtlichem Verteidiger von D.________ vom Staat geschuldete Entschädigung wird auf CHF 1'764.- (Honorar: CHF 1'680, plus 5 % Auslagen: CHF 84.-) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von D.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Die Rechtsanwalt Markus Julmy als amtlicher Verteidiger von A.________ vom Staat für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 2’079.- (Honorar: CHF 1'980.-, 5 % Auslagen: CHF 99.-) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 57 f. und Art. 76 ff. JR). Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ dem Staat Freiburg die Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. April 2026/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

501 2025 178 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 17.04.2026 501 2025 178 — Swissrulings