Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 20.09.2023 501 2023 41

September 20, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,272 words·~16 min·1

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2023 41 Urteil vom 20. September 2023 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Marc Boivin Ersatzrichter: Mathias Boschung Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen B.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin Gegenstand Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG), versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) Berufung vom 20. März 2023 gegen den Entscheid der Polizeirichterin des Broyebezirks vom 2. März 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 2. März 2023 sprach die Polizeirichterin des Broyebezirks A.________ der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 80.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00. Der mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Januar 2019 bedingt gewährte Strafvollzug wurde nicht widerrufen und die Zivilforderungen der Privatklägerin B.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurden A.________ die Verfahrenskosten auferlegt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wurde auf 20 Tage festgesetzt. Ihrem Urteil legte die Polizeirichterin folgenden Sachverhalt zugrunde (vgl. angefochtenes Urteil S. 2 f., S. 6): A.________ hat sich zwischen dem 21. und 22. August 2020 mit dem Zug von C.________ nach D.________ begeben, wo er auf dem Parkplatz «E.________» an der F.________ beim Personenwagen Peugeot 207 von B.________ (Kennzeichen ggg) die vier Radschrauben des linken Vorderrades gelöst hat. Zwischen dem 25. und 26. August 2020 begab er sich erneut mit dem Zug von C.________ nach D.________, wo er auf demselben Parkplatz beim Personenwagen Peugeot 207 von B.________ den Bremsschlauch des rechten Vorderrads durchgeschnitten hat. Letzteres führte dazu, dass die Bremsen des Fahrzeugs nicht mehr funktionierten und B.________ am 26. August 2023 kurz nach dem Losfahren auf dem Parkplatz die Handbremse betätigen musste, um nicht mit einem anderen Fahrzeug zu kollidieren. B. Mit Schreiben vom 18. März 2023 (Postaufgabe: 20. März 2023) erklärte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) die Berufung gegen das Urteil der Polizeirichterin und beantragte dessen Aufhebung. C. Am 31. März 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Strafappellationshof mit, dass sie kein Nichteintreten beantrage, keine Anschlussberufung erhebe und nicht am Berufungsverfahren teilnehme. D. Am 2. Mai 2023 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass sich die Berufung gegen ein Urteil des Polizeirichters richte und aufgrund der ausgesprochenen Strafe die Anwesenheit der beschuldigten Person an einer Verhandlung vor dem Strafappellationshof als nicht unbedingt erforderlich erscheine (Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO), sodass ohne Widerspruch der Parteien bis zum 22. Mai 2023 das Verfahren schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig wurden sie darüber informiert, dass das Verfahren auf Deutsch geführt werde. Die Parteien haben sich der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht widersetzt. E. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 wurde der Berufungsführer von der Verfahrensleitung aufgefordert, seine Berufung bis am 15. Juni 2023 schriftlich zu begründen. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 kam A.________ dieser Aufforderung nach. Darin beantragt er «die Aufhebung des genannten Bescheids, der nur auf Grund von Annahmen und Indizien gefällt wurde».

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 F. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 teilte die Polizeirichterin der Verfahrensleitung mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 12. Juni 2023 verzichte. Die Berufungsgegnerin liess sich dazu nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer hat als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO. Er ist somit zur Berufung legitimiert. 1.2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat dabei anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Berufungsanmeldung und Berufungserklärung erfolgten fristgerecht. Aus der Berufungserklärung des nicht anwaltlich vertretenen Berufungsführers geht sinngemäss hervor, dass das Urteil vollumfänglich angefochten wird. Beweisanträge werden keine gestellt. Die Berufung erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO. 1.3. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren namentlich anordnen, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Gegenstand der Berufung ist vorliegend das Urteil der Polizeirichterin vom 2. März 2023. Der Berufungsführer stellt keine Beweisanträge und die Parteien haben sich der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht widersetzt. Das Berufungsverfahren wird somit in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO schriftlich geführt. Der Strafappellationshof fällt seinen Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten (Art. 390 Abs. 4 i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO). 1.4. Grundsätzlich wird das Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids (hier: französisch) durchgeführt (vgl. Art. 115 Abs. 4 JG). Der Berufungsführer, der seine Berufung auf Deutsch eingereicht hat, ist jedoch deutscher Muttersprache und auch die Berufungsgegnerin ist nicht französischsprachig. Es ist daher gerechtfertigt, das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 118 Abs. 1 JG auf Deutsch durchzuführen. 1.5. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Strafappellationshof überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen grundsätzlich frei (Art. 398 Abs. 3 StPO), es sei denn, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Diesfalls kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Berufungsführer wurde erstinstanzlich mehrerer Vergehen schuldig gesprochen, sodass der Strafappellationshof vorliegend über volle Kognition verfügt.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 2. Der Berufungsführer listet in seiner 1-seitigen Eingabe vom 12. Juni 2023 vor allem einzelne Umstände seiner Liebesbeziehung zur Tochter der Berufsgegnerin, H.________, auf und bringt vor, die Geschichte mit dem Auto sei «ein scheinbar gutes Alibi für alle, die mich endlich aus dem Land haben wollen». Indem er geltend macht, das angefochtene Urteil stütze sich nur auf Annahmen und Indizien, rügt er sinngemäss, die Vorinstanz habe im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Beweiswürdigung den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt. 2.1. Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, kommt diesem gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1.1. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). 2.1.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publiziert in BGE 147 IV 176). 2.1.3. Die Aussagenanalyse ist das Kernstück der Überzeugungsbildung auf Grundlage der Aussagen der Parteien. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird dabei durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde (Urteil KG FR 501 2021 132 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.2. Der Strafappellationshof verweist zur Beweiswürdigung auf die detaillierten und überzeugenden Ausführungen der Polizeirichterin (vgl. angefochtenes Urteil S. 3-12), welche nicht zu beanstanden sind, und macht sie sich zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entscheidrelevant sind dabei zusammengefasst die folgenden Elemente: 2.2.1. Im Rahmen der für das damalige Mobiltelefon des Berufungsführers (Rufnummer iii) angeordneten Standortermittlung (Art. 273 StPO) wurde festgestellt, dass sein Telefon am 21. August 2020 zwischen 00:13 Uhr und 05:04 Uhr sowie am 26. August 2020 zwischen 00:16 Uhr und 13:25 Uhr in D.________ geortet wurde. 2.2.2. Von der Polizei darüber befragt, wo er sich zwischen dem 20. August 2020 um 18:15 Uhr und dem 21. August 2020 um 16:15 Uhr sowie zwischen dem 25. August 2020 um 18:00 Uhr und dem 26. August 2020 um 17:00 Uhr aufgehalten habe, erklärte der Berufungsführer zunächst, er sei die ganze Zeit über mit H.________ in seiner Wohnung in C.________ gewesen. Als die Polizei ihn mit den Ergebnissen der Standortermittlung seines Mobiltelefons (vgl. E. 2.2.1) konfrontierte, verweigerte er weitere Angaben zu seinem Aufenthalt an diesen Tagen. Vor der Polizeirichterin erklärte er diesbezüglich, sich wahrscheinlich ein bisschen bei den Daten geirrt zu haben. Er habe sich an diesen Tagen heimlich mit H.________ in D.________ getroffen, weil ihre Mutter nicht gewollt habe, dass sie sich weiterhin sehen. Weitere Angaben über Zeit und Ort dieser Treffen und den Grund seiner späten Ankunft in D.________ (jeweils nach Mitternacht) hat der Berufungsführer nicht gemacht. Demgegenüber hatte B.________ ausgesagt, ihre Tochter habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit A.________ zusammengewohnt und sie sei zwischen dem 18. August und dem 21. August 2020 nicht in D.________ gewesen bzw. sei erst am 21. August 2020 um 20:00 Uhr dorthin zurückgekehrt. 2.2.3. Der Strafantrag von B.________ vom 31. August 2020 erfolgte gegen unbekannt. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2020 erklärte sie, dass sie A.________ nicht beschuldigen wolle, doch wenn es keine unbekannte Täterschaft sei, könne sie sich ausser ihm niemand sonst aus ihrem Bekanntenkreis vorstellen. Sie sei gegen die Beziehung zwischen ihm und ihrer Tochter H.________ und habe deshalb ein gespanntes Verhältnis zu ihm. Er habe ihr was vom Berufungsführer bestritten wird - auch schon ehrverletzende SMS geschickt, woraufhin sie ihn blockiert habe. Demgegenüber äusserte der Berufungsführer in seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2022 den Verdacht, dass B.________ selbst ihr Fahrzeug beschädigt habe, um mit

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 einem vorgetäuschten Unfall die Versicherung zu betrügen. Gleichzeitig konnte er der Polizei genaue Angaben machen über die Marke und den Standort von B.________s Fahrzeug in D.________. 2.2.4. Eine Erkenntnisanfrage der Kantonspolizei hatte ergeben, dass auf dem besagten Parkplatz (ein für Bootsbesitzer reservierter Parkplatz mit Fahrzeugen aus verschiedenen Kantonen) keine anderen Fälle mit demselben Modus Operandi bekannt seien und deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass zwei Mal gezielt die Betriebssicherheit des Fahrzeugs der Geschädigten beeinträchtigt worden sei. Dies deckt sich mit der Feststellung, dass keine weiteren Beschädigungen erfolgten, nachdem der Berufungsführer, der früher u.a. als Chauffeur tätig war und somit für die Vornahme der ausgeführten Manipulationen über ausreichende mechanische Kenntnisse verfügte, im September/Oktober 2020 für kurze Zeit nach Deutschland zurückgekehrt war. 2.3. Indem die Polizeirichterin in ihrer Beweiswürdigung gestützt auf die vorgenommene Aussagenanalyse (widersprüchliche Aussagen des Berufungsführers), die Auswertung der Standortermittlung des Mobiltelefons sowie die aktenkundigen objektiven Umstände zum Schluss kam, dass an der Täterschaft des Berufungsführers keine ernsthaften und unüberwindbaren Zweifel bestehen, hat sie den Grundsatz «in dubio pro reo» nicht verletzt. Sie musste auf der Grundlage der willkürfrei festgestellten Einzeltatsachen und bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses keine ernsthaften Zweifel daran haben, dass der Berufungsführer am 21. August 2020 sowie am 26. August 2020 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Manipulationen am Fahrzeug von B.________ vorgenommen hat. Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Der Berufungsführer äussert sich nicht zur rechtlichen Qualifikation des ihm vorgeworfenen Sachverhalts und stellt beides nicht in Frage. Es kann daher diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Polizeirichterin (angefochtenes Urteil S. 8-11) verwiesen werden, welche der Strafappellationshof sich zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Mit Blick auf die von der Polizeirichterin angenommene versuchte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 i.V.m. Art. 22 StGB ist immerhin anzumerken, dass sich der vorliegende Fall von der dem Urteil KG FR 501 2022 47 vom 3. Mai 2023 zugrunde liegenden Konstellation unterscheidet. Dort war unklar, ob die Täterin mit dem Durchtrennen des Bremsschlauches lediglich das Fahrzeug beschädigen und die Wegfahrt behindern oder einen Unfall der Geschädigten mit Verletzungen verursachen wollte. Da der Täterin subjektiv weder das eine noch das andere nachgewiesen werden konnte, wurde im Rahmen einer abweichenden rechtlichen Würdigung die versuchte einfache Körperverletzung nicht bestätigt (vgl. Urteil KG FR 501 2022 47 vom 3. Mai 2023 E. 3.3). Demgegenüber ist vorliegend davon auszugehen, dass der Berufungsführer mit seinen Handlungen auch eine Verletzung von B.________ bezweckte. Andernfalls hätte er es bei den gelösten Radschrauben belassen und hätte sich nicht am 26. August 2020 ein weiteres Mal nach D.________ begeben, um zusätzlich den Bremsschlauch durchzuschneiden. Offensichtlich führte die Manipulation vom 21. August 2020 nicht den vom Berufungsführer erhofften Erfolg herbei, sodass er ein weiteres Mal zur Tat schritt. Als ehemaliger Chauffeur wusste er bestens um die Wirkung eines durchtrennten Bremsschlauches. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung kann ein solcher Defekt zu einem Unfall mit schweren Verletzungen führen, sodass diesbezüglich entgegen dem erstinstanzlichen Urteil grundsätzlich von einer versuchten schweren Körperverlet-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 zung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) auszugehen wäre (vgl. Urteil KG FR 501 2022 47 vom 3. Mai 2023 E. 3.3). Da jedoch in diesem Verfahren keine Anschlussberufung erhoben wurde, gilt gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zu Gunsten des Berufungsführers das Verschlechterungsverbot und es bleibt bei der Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung. 4. Aufgrund der Bestätigung des angefochtenen Urteils im Strafpunkt und mangels entsprechender Rügen des Berufungsführers in der schriftlichen Begründung besteht für den Strafappellationshof keine Veranlassung, die Strafzumessung neu vorzunehmen. Die ausgesprochene Strafe erscheint dem Verschulden des Berufungsführers angemessen, sodass der Strafappellationshof auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verweist und sich diese zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ein Anwendungsfall der Überprüfung von Amtes wegen gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Gleiches gilt für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges betreffend die ausgefällte Geldstrafe. 5. 5.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 3’350 (Gerichtsgebühr: CHF 2’600.-, Auslagen: CHF 750.-) und im Berufungsverfahren CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 429 StPO. 6. Der Name des Berufungsführers ist im angefochtenen Urteil von Amtes wegen zu korrigieren. Der Name lautet korrekt A.________ (und nicht J.________). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil der Polizeirichterin des Broyebezirks vom 2. März 2023 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ est reconnu coupable de tentative de lésions corporelles simples, dommages à la propriété et atteinte intentionnelle à l’état de sécurité d’un véhicule. 2. En application des art. 34, 42, 44, 46 al. 2, 47, 49, 105 al. 1, 106, 22 al. 1 en lien avec 123 ch. 1, 144 al. 1 CP et 93 al. 1 LCR, A.________ est condamné : - à une peine pécuniaire de 150 jours-amende, avec sursis pendant 3 ans ; le montant du jour-amende est fixé à CHF 80.- ; - au paiement d’une amende de CHF 2'000.-. Sur demande écrite adressée à la Cellule judiciaire itinérante, Rue Frédéric-Chaillet 6, Case postale, 1701 Fribourg, dans un délai de 30 jours, A.________ peut demander à remplacer le paiement de l’amende par l’exécution de la peine sous forme de travail d’intérêt général (à savoir 80 heures). Les frais de procédure ne peuvent en revanche pas être remplacés par du travail d’intérêt général. Les modalités d’exécution seront réglées ultérieurement par le Service de l’exécution des sanctions pénales et de la probation. 3. Le sursis octroyé le 22 janvier 2019 par le Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft n’est pas révoqué. 4. En application de l’art. 126 al. 2 let. b CPP, B.________ est renvoyée à agir par la voie civile. 5. En application des art. 421 et 426 CPP, les frais de procédure sont mis à la charge de A.________. Ils sont fixés à CHF 750.- pour l’émolument de justice, y compris l’émolument du Ministère public et à CHF 2'600.- pour les débours, soit CHF 3'350.- au total. 6. En cas de non-paiement de l’amende dans le délai qui sera fixé dans la liste de frais et si celle-ci est inexécutable par la voie de la poursuite pour dettes, elle fera place à 20 jours de peine privative de liberté (art. 105 al. 1, 106 al. 2 CP). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.00 festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.00; Auslagen: CHF 100.00) und A.________ auferlegt. III. A.________ wird keine Entschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. September 2023/mbo Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

501 2023 41 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 20.09.2023 501 2023 41 — Swissrulings