Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 25.10.2023 501 2023 33

October 25, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·2,751 words·~14 min·1

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2023 33 Urteil vom 25. Oktober 2023 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Marc Boivin Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walpen gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) Berufung vom 13. März 2023 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 28. November 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 18. Oktober 2020, zwischen 0.00 Uhr und 01.30 Uhr, besprühten mehrere Personen einen Eisenbahnwagen der B.________ am Bahnhof in C.________ mit Farbe. Beim Eintreffen der Polizei ergriffen die Täter, trotz Aufforderung der Polizei, stehen zu bleiben, die Flucht zu Fuss und konnten entkommen. Auf einem am Tatort zurückgelassenen Karton befanden sich Fingerabdrücke, die A.________ zugeordnet werden konnten (act. 2001 und 2002). In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ an, wo verschiedene Gegenstände, namentlich eine Spraydose „Tyson“, mehrere Marker sowie eine Zeitschrift „Layup“ nonSTOP sichergestellt wurden (act. 2012). B. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 9. Februar 2022 wurde A.________ der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) angeklagt (act. 10000 ff.). C. An der Sitzung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 25. November 2022 wurden A.________, welcher anwaltlich vertreten war, und die Polizeibeamten D.________, E.________ und F.________ angehört (act 23 ff.). A.________ erklärte, mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden zu sein (act. 23/7). Mit Urteil vom 28. November 2022 erklärte die Polizeirichterin des Sensebezirks A.________ der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 300.00. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) wurde er freigesprochen (act. 26 ff.). D. Mit Berufungserklärung vom 13. März 2023 hat A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) das erstinstanzliche Urteil angefochten. Die Staatsanwaltschaft teilte am 21. April 2023 mit, dass sie weder Nichteintreten beantragt, noch Anschlussberufung erklärt. E. Am 2. Mai 2023 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass sich die Berufung gegen ein Urteil der Polizeirichterin richte und aufgrund der ausgesprochenen Strafe die Anwesenheit der beschuldigten Person an einer Verhandlung vor dem Strafappellationshof als nicht unbedingt erforderlich erscheine (Art. 406 Abs. 2 Bst. a und b StPO), sodass ohne Widerspruch der Parteien bis zum 22. Mai 2023 das Verfahren schriftlich durchgeführt werde. Die Parteien haben sich der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht widersetzt. Mit Eingabe vom 17. August 2023 hat der Berufungsführer die Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg hat mit Schreiben vom 21. August 2023 mit Verweis auf das Urteil der Polizeirichtern auf eine Stellungnahme verzichtet.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. 1.1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 1.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie der damit einhergehenden Strafe teilweise an. Die Staatsanwaltschaft hat den Freispruch in Bezug auf die Sachbeschädigung nicht angefochten, wehalb dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. Das erstinstanzliche Urteil ist somit grundsätzlich in Bezug auf den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu überprüfen, wobei die nur als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochtenen Punkte (Strafzumessung, Kosten) lediglich zu überprüfen sind, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommen sollte. 1.3. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 1.4. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). 1.5. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren namentlich dann anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 Bst. a StPO) oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Berufungserklärung wurde schriftlich begründet. Die Parteien haben sich der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht widersetzt und der Berufungsführer hat keine Beweisanträge gestellt. Da vorliegend ein Urteil der Polizeirichterin Gegenstand der Berufung ist und die Anwesenheit des Berufungsführers nicht erforderlich erscheint, kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO schriftlich geführt werden. 2. 2.1. Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB). Er macht geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 389 Abs. 4 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Insbesondere macht er eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung. 2.2. 2.2.1. Die Polizeirichterin des Sensebezirks hielt in Erwägung III.1.3. und III.2.3. den nachfolgenden Sachverhalt fest: Die beiden Polizeibeamten, welche den Tätern nachgerannt sind, hätten den Berufungsführer nicht als Täter, der vor Ort war und die Flucht ergriff, identifizieren können. Jedoch habe am Tatort eine Tasche mit Spraydosen in einem Karton mit der Aufschrift „Kobra“ sichergestellt werden können. Auf dem Karton habe der Service d’identification judiciaire Fingerabdrücke vorgefunden, welche einwandfrei dem Berufungsführer zugeordnet werden konnten. Aufgrund dieser Fingerabdrücke stehe fest, dass der Berufungsführer einer der Täter vor Ort gewesen sei. Da die Fingerabdrücke nicht auf der Spraydose sichergestellt wurden, könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Berufungsführer am Besprayen des Eisenbahnwagons beteiligt war. Aus diesem Grund sei er vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. Hingegen stehe aufgrund der Fingerabdrücke am Karton fest, dass er vor Ort und einer der Täter war, welche die Flucht ergriffen hätten. Der Berufungsführer habe sich daher der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht, indem er der Aufforderung der Polizei keine Folge geleistet habe (act. 33/5 bis 33/8). 2.2.2. Der Berufungsführer macht geltend, den Akten könne mit Ausnahme der Fingerabdrücke keine Hinweise entnommen werden, wonach er zum Tatzeitpunkt vor Ort am Bahnhof in C.________ gewesen sei und vor der Polizei die Flucht ergriffen habe. Dem angefochtenen Urteil könne entnommen werden, dass die Polizeirichterin ausschliesslich aufgrund der Fingerabdrücke am Karton davon ausgegangen sei, dass er zum Tatzeitpunkt vor Ort gewesen sei und die Flucht ergriffen habe. Fingerabdrücke am Karton seien aber nicht ein rechtsgenügender Beweis für seine Anwesenheit vor Ort. Selbst wenn er vor Ort gewesen sei, könne gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo nicht festgestellt werden, der Berufungsführer sei einer der vier geflohenen Täter gewesen, zumal auf der Überwachungskamera der B.________ am Bahnhof C.________ fünf Täter ersichtlich gewesen seien (act. 2006). Die Flucht hätten nur vier Täter ergriffen (act. 2001). 3. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Berufungsführer am 18. Oktober 2020 beim Eintreffen der Polizei um 01.40 Uhr vor Ort am Bahnhof in C.________ war. Nur wenn diese Frage bejaht werden kann, kann ihm eine Hinderung der Amtshandlung vorgeworfen werden. 3.1. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass die Vorinstanz ausschliesslich aufgrund der auf dem Karton festgestellten Fingerabdrücke des Berufungsführers davon ausgegangen ist, dass er vor Ort war und die Flucht ergriffen hat (act. 33/5 bis 33/8). Weiter ist der Anhörung der Polizeibeamten anlässlich der Verhandlung vom 25. November 2022 zu entnehmen, dass sie den Berufungsführer nicht als einen der Täter, die die Flucht ergriffen hatten, identifizieren konnten (act. 23 ff.). Andere Hinweise, welche für eine Anwesenheit des Berufungsführers in der Nacht vom 17. auf den 18. Oktober 2020 am Bahnhof in C.________ sprechen, befinden sich keine in den Akten. 3.2. Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen einer angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227; 120 I 31 E. 2c S. 37 mit Hinweisen). 3.3. In der Tat lässt sich ein Schuldspruch nicht ausschliesslich aufgrund des Umstandes, dass auf einem Karton, der vor Ort sichergestellt wurde, die Fingerabdrücke des Berufungsführers vorgefunden werden konnten, rechtsgenüglich begründen. Fingerabdrücke für sich alleine genügen nicht, um rechtsgenügend den Nachweis zu erbringen, dass der Berufungsführer zum Tatzeitpunkt vor Ort am Bahnhof in C.________ anwesend war und vor der Polizei die Flucht ergriffen hat. Die Fingerabdrücke befinden sich auf einem Karton, dessen Herkunft nicht geklärt wurde. Die Aufschrift „Kobra“ hilft dabei nicht weiter. Wann der Berufungsführer die Fingerabdrücke auf dem Karton angebracht hat, vor Ort oder bereits früher an einem anderen Ort, lässt sich so nicht ermitteln. Es ist durchaus möglich, dass der Karton vom Berufungsführer bei anderer Gelegenheit benutzt wurde. Bei objektiver Betrachtung bestehen Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach es erwiesen sei, dass der Berufungsführer zum Tatzeitpunkt vor Ort am Bahnhof C.________ war. Der Berufungsführer ist angesichts der ungenügenden Beweislage auch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. 4. 4.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staate Freiburg aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf global CHF 1'100.- festgesetzt (Gebühren: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-). Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 4.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Rechtsanwalt Michael Walpen veranschlagt für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 2‘853.10 (inklusive Auslagen und MwSt.), wobei er für 10 Stunden einen Stundentarif von CHF 250.- zur Anwendung gebracht hat. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 125.- (5% von CHF 2‘500.-). Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung wird auf CHF 2‘827.10.- (inkl. CHF 202.10 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Rechtsanwalt Michael Walpen macht in seiner Berufung für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘640.- (inklusive Auslagen und MwSt.) geltend. Dieser Betrag entspricht der Berechnung seiner Honorare und Auslagen im erstinstanzlichen Urteil. Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung wird auf CHF 4‘640.- (inkl. CHF 331.75 Mehrwertsteuer) festgesetzt. 5. 5.1. Der Berufungsführer beantragt in seiner Berufung überdies die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 700.00. Der Antrag wird begründet mit der eintägigen Polizeihaft, der Durchführung einer Hausdurchsuchung, dem Abführen in Handschellen, der langen Verfahrensdauer sowie der Gutheissung seiner Beschwerden durch das Kantonsgericht vom 26. Mai 2021, mit welchen die Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Entnahme vom 12. Januar 2021 sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt worden seien (vgl. Urteile KG FR 502 2021 6 und 502 2021 8+9 vom 26. Mai 2021). 5.2. Die Polizeirichterin hat dem Berufungsführer bereits wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer rechtswidrigen erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Entnahme eine Genugtuung von CHF 200.00 zugesprochen (act. 27/6). 5.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c. StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 StPO). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass der Anspruch auf Genugtuung für Verletzung der persönlichen Verhältnisse in Form von Freiheitsentzug im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nicht nur in Bezug auf Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sondern für jede Form von Freiheitsentzug gilt, der das Mass der Geringfügigkeit überschreitet. Damit können bereits eine Anhaltung und eine darauffolgende Festnahme mit einer Gesamtdauer von mehr als drei Stunden einen relevanten Freiheitsentzug darstellen, welcher einen Anspruch auf Entschädigung begründet. Die Entschädigungshöhe bemisst sich dabei anhand der Umstände im Einzelfall (BGE 146 IV 231).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 5.4. Die vorläufige Festnahme am 12. Januar 2021 dauerte von 06.30 Uhr bis 14.00 Uhr (act. 2017 f.). Der Berufungsführer wurde offenbar an seinem Wohnort mit Handschellen abgeführt und musste nach seiner Entlassung mit dem Zug an seinen Wohnort zurückkehren. Seine beiden Beschwerden in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung, die DNA-Entnahme und die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden mit Urteilen des Kantonsgerichts vom 26. Mai 2021 (vgl. Urteile KG FR 502 2021 6 und 502 2021 8+9 vom 26. Mai 2021) grösstenteils gutgeheissen. Das Verfahren dauerte nach der Hausdurchsuchung beinahe drei Jahre. Angesichts dieser Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.- - inklusive CHF 200.- wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer rechtswidrigen erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA- Entnahme - als angemessen. Zusätzlich werden dem Berufungsführer die persönlichen Auslagen in der Höhe von CHF 81.15 vergütet. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 28. November 2022 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), angeblich begangen am 18. Oktober 2020 in C.________, freigesprochen. 2. Aufgehoben. 3. Aufgehoben. 4. Aufgehoben 5. Aufgehoben 6. Die Zivilforderung der Privatklägerschaft wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. b. StPO). 7. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Durchsuchungs- und Sicherheitsprotokoll vom 12. Januar 2021 werden A.________ zurückgegeben, soweit nicht bereits erfolgt. 8. Die Kosten des Verfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 900.- und die Auslagen auf CHF 680.- festgesetzt. 9. A.________ wird für das Verfahren vor der Polizeirichterin des Sensebezirks eine Entschädigung in Höhe von CHF 4‘640.- (inkl. CHF 331.75 Mehrwertsteuer) für die Ausübung der Verfahrensrechte zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. a. StPO). 10. A.________ wird zulasten des Staates Freiburg eine Entschädigung und Genugtuung von insgesamt CHF 581.15 zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. b und c sowie 431 Abs. 1 StPO). II. Die Kosten für das Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- (Gebühren: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 III. A.________ wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für die Honorare seines Anwalts in Höhe von CHF 2‘827.10.- (inkl. CHF 202.10 Mehrwertsteuer) zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25.Oktober 2023 /asa Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

501 2023 33 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 25.10.2023 501 2023 33 — Swissrulings