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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 12.07.2023 501 2023 16

July 12, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·2,839 words·~14 min·1

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2023 16 Urteil vom 12. Juli 2023 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) Berufung vom 6. Februar 2023 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 8. November 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 10. Mai 2022 wurde A.________ wegen der Hinderung einer Amtshandlung des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW), angeblich begangen am 7. Juli 2021, verurteilt (act. 10000). Dagegen erhob A.________ am 17. Mai 2022 fristgerecht Einsprache (act. 10008). B. An der Verhandlung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 8. November 2022 wurden A.________ als Beschuldigter sowie B.________ und C.________ als Zeugen/Anzeiger angehört (act. 23). A.________ führte aus, die beiden Kontrolleure des LSVW seien auf seinem Betrieb vorbeigekommen und hätten eine Kontrolle durchführen wollen. Er habe auf den Schriftverkehr verwiesen und habe wissen wollen, was sie kontrollieren und gestützt auf welche Grundlage. Er sehe es weiterhin so, wie es in den Schreiben dargelegt worden sei, weshalb die Kontrolle nicht durchgeführt werden könne (Seite 7 des Sitzungsprotokolls, act. 23). Mit Urteil vom gleichen Tag verurteilte die Polizeirichterin des Sensebezirks A.________ wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG i.V.m. Art. 30 LMG), begangen am 7. Juli 2021, in D.________. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung wurde der Berufungsführer freigesprochen. C. Am 17. November 2022 meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo, die Berufung an (act. 21). Nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils hat Rechtsanwältin Maria Riedo wiederum fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Sie beantragte, das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 8. November 2022 sei teilweise aufzuheben, A.________ sei vom Vorwurf der Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) freizusprechen, die Verfahrenskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 hat die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung eines Nichteintretensantrags und einer Anschlussberufung verzichtet. In der Sache selbst schloss sie auf Abweisung der Berufung. Nachdem das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, hat Rechtsanwältin Maria Riedo eine schriftliche Begründung der Berufung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung richtet sich gegen die Verurteilung als Ganzes; die entsprechenden Rechtsbe-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 gehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 1.2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, wie dies vorliegend der Fall ist, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit über eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis. 1.3. Die Berufungserklärung wurde schriftlich begründet. Die Parteien haben ihr Einverständnis für ein schriftliches Verfahren erteilt, weshalb auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden kann (Art. 406 StPO). 2. 2.1. Die Polizeirichterin des Sensebezirks wirft dem Berufungsführer im angefochtenen Urteil eine Widerhandlung gegen Art. 64 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art 30 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) vor, indem er die Kontrolle des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen LSVM vom 7. Juli 2022 nicht zugelassen hat. Freigesprochen wurde der Berufungsführer vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB). Gegen diesen Teil des Urteils ist keine Berufung ergriffen worden, weshalb die Beurteilung des Sachverhaltes unter diesem Gesichtspunkt nicht Teil des Berufungsverfahrens bildet. 2.2. Das Lebensmittelgesetz (LMG) ist am 1. Mai 2017 in Kraft getreten und ersetzte das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992. Art. 30 LMG regelt die Kontrolle und Probeerhebung (Amtliche Kontrolle) und sieht vor, dass auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt werden (Abs. 1). Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie, ob: a. die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen; und b. die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen (Abs. 2). Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen (Abs. 3). Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen (Abs. 4). Gemäss Art. 81 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) ist die verantwortliche Person verpflichtet, das Funktionieren der Selbstkontrollmassnahmen durch Probenahmen und Analysen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen hat in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu erfolgen. Nähere Angaben über die Kontrollen finden sich im Kontrollhandbuch Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 2.3. Laut Art. 47 LMG vollziehen die Kantone das Lebensmittelgesetz (LMG). Die Kantone setzen dazu einen Kantonschemiker oder eine Kantonschemikerin und weitere Fachpersonen ein (Art. 49 LMG). Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Sie oder er ist dabei fachlich unabhängig (Art. 51 Abs. 2 LMG). Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes (Art. 50 LMG). Der Kanton Freiburg hat dazu in Art. 7 des kantonalen Gesetzes über die Lebensmittelsicherheit (LMSG; SGF 821.30.1) festgehalten, dass die Personen, die die Funktionen des Kantonschemikers und des Kantonstierarztes ausüben, in die Dienststelle integriert werden. Sie führen die Aufgaben aus, die sie auf Grund der Bundesgesetzgebung auf ihrem jeweiligen Gebiet haben. Die Zuständigkeiten werden im Ausführungsreglement abgegrenzt. Sie nehmen vor allem die folgenden Aufgaben wahr: a) Überwachung und Kontrolle der Lebensmittel; b. Ausbildung der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren und der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure; c. Erarbeitung der Kontrollprogramme. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist auf kantonaler Ebene verantwortlich für die Ausführung der Aufgaben, die die Gesetzgebung von Bund und Kanton ihr oder ihm im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und in anderen Bereichen direkt zuweist. Im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände hat sie oder er insbesondere die Aufgabe, die Kontrolle der Primärproduktion von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft durchzuführen (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. l des kantonalen Reglements über die Lebensmittelsicherheit [LMSR; SGF 821.30.11]). 2.4. Diesen bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen zufolge ist der Kantonschemiker dafür zuständig, die vom Berufungsführer bestrittenen Kontrollen im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft durchzuführen. 3. Der Berufungsführer rügt eine Rechtsverletzung in mehrfacher Hinsicht. Er bringt vor, die Polizeirichterin stütze sich auf Art. 64 LMG, ohne vorgängig zu prüfen, ob die Behörde im konkreten Fall zur Kontrolle befugt war. Zudem begründe sie zu Unrecht, dass sein passives Verhalten den Tatbestand von Art. 64 LMG erfülle und eine Garantenstellung vorliege. 3.1. Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG sieht vor, dass mit Busse bis zu 40‘000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugsbehörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert. 3.2. Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass sich der Berufungsführer mit E-Mail vom 1. September 2020 und mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 geweigert hat, eine vom LSVW angekündigte Kontrolle auf seinem Betrieb zuzulassen, weil seiner Meinung nach sein Betrieb nicht unter den Geltungsbereich der Primärproduktion, die der Herstellung von Lebensmittel diene, falle (act. 2009 und 2012). Daraufhin hat das LSVW dem Berufungsführer am 23. November 2020 einen formellen Entscheid zugestellt, in welchem festgestellt wurde, dass das LSVW zur Durchführung der Primärproduktionskontrolle zuständig sei (act. 2013). Gegen diesen Entscheid hat der Berufungsführer erfolglos Beschwerde bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft geführt. Diesem Entscheid kann entnommen werden, dass der Berufungsführer auf seinem Betrieb

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Raps und Sonnenblumenkerne produziert, welche als Lebensmittel im Sinne von Art. 4 LMG eingestuft werden. Mit der Kenntnisnahme des Entscheides der Direktion der Institutionen und der Landund Forstwirtschaft vom 26. Januar 2021 wurden die vom Berufungsführer aufgeworfenen Einwände abschliessend und rechtskräftig geklärt. 3.3. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungsführer bei der Durchführung der Kontrolle am 7. Juli 2021 wiederum die gleichen Einwände erhob, obwohl diese rechtskräftig beurteilt wurden, und die Kontrolle nicht zuliess. Die Feststellung der Polizeirichterin, wonach der Berufungsführer die Kontrolle verhindert oder erschwert habe, ist nicht zu beanstanden. 3.4. In seiner Berufungsbegründung vom 13. März 2023 führt der Berufungsführer erneut aus, dass das LSVW zur Kontrolle nicht befugt gewesen war. Dabei beruft er sich auf das undatierte Schreiben des LSVW, mit welchem eine Grundkontrolle nach Koordinationsmassnahmen (VKKL, SR 910.15) angekündigt wurde. Nach den ersten Einwendungen des Berufungsführers hat das LSVW die Kontrollankündigung hingegen in mehrfacher Hinsicht korrigiert. In der E-Mail vom 31. August 2020 wurde neu als gesetzliche Grundlage für die angekündigte Kontrolle der Primärproduktion von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft Art. 8 LMSR (mit Verweis auf die Verordnung über die Primärproduktion und die Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion) genannt. Der Einwand des Berufungsführers ist nicht zu hören, setzt er sich doch mit der korrigierten Kontrollankündigung sowie mit dem rechtskräftigen Entscheid der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft vom 26. Januar 2021 nicht auseinander. Das LSVW war zur Kontrolle berechtigt und der Berufungsführer konnte mit den von ihm vorgebrachten Gründen die Durchführung der Kontrolle nicht ablehnen. 3.5. Weiter bringt der Berufungsführer vor, er habe sich nur passiv verhalten und es bestünde keine Garantenstellung, weshalb eine Verurteilung nicht in Frage komme. Auch diese Begründung vermag das überzeugende Urteil der Polizeirichterin nicht zu erschüttern. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Die Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG setzt hingegen lediglich voraus, dass eine Kontrolle verhindert oder erschwert wird. Die Rechtsprechung zu Art. 286 StGB lässt sich daher ohnehin nicht unbesehen auf die Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG übertragen. Unbestritten ist weiter, dass die Mitarbeiter des LSVW am 7. Juli 2021 eine Kontrolle der pflanzlichen Primärproduktion auf dem Betrieb des Berufungsführers durchführen wollten, nachdem eine angekündigte Kontrolle vom Berufungsführer bereits zwei Mal schriftlich verweigert worden war (act. 2013). Da der Berufungsführer die Durchführung wiederum nicht zulassen wollte, solange er nicht wisse, was sie kontrollieren möchten und gestützt auf welche Grundlagen, sind die Mitarbeiter unverrichteter Dinge wieder gegangen (Erwägung 3.1 des angefochtenen Urteils). Mit diesem Verhalten und im Wissen darum, dass die von ihm aufgeworfene Frage rechtskräftig entschieden worden war, hat er die Kontrolle verhindert oder erschwert. Die Mitarbeiter des LSVW sind keine Polizeibeamten und können keine Zwangsmassnahmen ergreifen. Diese konnten die Kontrollen auf dem Grundstück und in den Gebäuden angesichts der klaren Zurückweisung durch den Berufungsführer nicht durchführen. Es ist dem Berufungsführer mit seinem Verhalten am 7. Juli 2021 gelungen, die Durchführung der Kontrolle der Primärproduktion von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft durch das LSVW effektiv zu verhindern. Von einem freiwilligen Verlassen des Betriebs im Sinne eines Verzichts auf die geplante Kontrolle kann keine Rede sein.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Berufungsführer wegen einer Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG i.V.m. Art. 30 LMG), begangen am 7. Juli 2021, in D.________. verurteilt wurde. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils blieb unangefochten, weshalb der Strafappellationshof den Freispruch hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) nicht zu prüfen hat. 4. In einem zweiten Punkt bringt der Berufungsführer vor, ihm könnten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auferlegt werden, da er vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) freigesprochen worden sei. Zudem sei ihm eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu Unrecht verwehrt worden. 4.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile BGer 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann aber auch bei einem Teilfreispruch vollumfänglich kostenpflichtig werden. Ihr können etwa die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile BGer 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; je mit Hinweis). 4.2. Im vorliegenden Fall liegt bei der Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Blickwinkel von Art. 286 StGB und Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG i.V.m. Art. 30 LMG ein enger und direkter Zusammenhang vor. Es wurden keine Untersuchungshandlungen vorgenommen, die nicht auch bei der Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. f LMG i.V.m. Art. 30 LMG erforderlich waren. Die Polizeirichterin hat zu Recht alle Verfahrenskosten dem Berufungsführer auferlegt. Folglich vermag der Berufungsführer auch in Bezug auf die Kostenauflage mit seiner Berufung nicht durchzudringen. 4.3. Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2.).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Die Polizeirichterin des Sensebezirks hat folglich zu Recht den Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung zurückgewiesen. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 1'100.- festgesetzt (Gebühren: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-). 5.2. Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren unterlegen. Dem Berufungsführer sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 429 StPO. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 8. November 2022 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), angeblich begangen am 7. Juli 2021 freigesprochen. 2. A.________ wird der Übertretung des Lebensmittelgesetzes (Art. 64 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [LMG] i. V. m. Art. 30 LMG), begangen am 7. Juli 2021, in D.________, schuldig gesprochen. 3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine Busse von CHF 800.00 (Art. 47, Art. 105 Abs. 1 und 106 i. V. m. Art. 333 StGB). 4. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an die Polizeirichterin kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend 32 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 6. Es wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO gesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 7. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 (Gebühren CHF 500.00; Auslagen: CHF 100.00) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-). Sie werden A.________ auferlegt. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. Juli 2023/asa Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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