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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 08.02.2023 501 2022 71

February 8, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·6,160 words·~31 min·4

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2022 71 Urteil vom 8. Februar 2023 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichterin: Catherine Hayoz Gerichtsschreiber: Samuel Gerber Parteien A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) Berufung vom 23. Mai 2022 gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 3. Februar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 3. Februar 2022 sprach das Strafgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Strafgericht) A.________ infolge Verjährung frei vom Vorwurf der Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Es sprach sie schuldig des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (19 Abs. 2 Bst. a BetmG), begangen in der Zeit von 15. Juli 2017 bis 18. April 2018. Es verurteilte sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei der Vollzug von 10 Monaten angeordnet wurde, für die restlichen 20 Monate wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Die vom 19. April 2018 bis 10. August 2018 erstandene Untersuchungshaft wurde angerechnet. Zudem wurden die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und deren Vernichtung angeordnet. Die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt. B. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: die Beschuldigte oder die Berufungsführerin) am 8. Februar 2022 die Berufung an und reichte am 23. Mai 2022 ihre Berufungserklärung ein. Sie beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) und ihre Verurteilung wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Dafür sei sie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft. Als Folge des beantragten Freispruchs von Art. 19 Abs. 2 und ihrer Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 1 BetmG seien ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten lediglich zu einem Sechstel aufzuerlegen. Ihr sei zudem für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen und die Verfahrenskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 teilte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft oder die Berufungsgegnerin) mit, kein Nichteintreten zu beantragen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten. C. Von Amtes wegen wurde über die Berufungsführerin ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 16. Januar 2023, eingeholt. D. Anlässlich der Verhandlung vom 8. Februar 2023 erschienen die Berufungsführerin, begleitet von ihrem amtlichen Verteidiger, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Nach der Einvernahme der Berufungsführerin hielten der Vertreter der Berufungsführerin und die Staatsanwältin ihre Parteivorträge. Die Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Erwägungen 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt die Berufungsführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Beru-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 fung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufungsführerin ficht das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Ziff. 1 (Verurteilung), Ziff. 3 (Strafzumessung) und Ziff. 6 (Verfahrenskosten) an. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in den Ziff. 1, 3 und 6 zu überprüfen. Nicht zu prüfen und in Rechtskraft erwachsen sind Ziff. 2 (Einstellung des Verfahrens) und die Ziff. 4-5 (Anrechnung der Haft sowie die Einziehung). Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Berufungsführerin an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). 4. Die Berufungsführerin bestreitet die von der Vorinstanz festgehaltene Menge von mindestens 335 Gramm Kokain, welches sie an Dritte verkauft oder weitergegeben haben soll. Sie beantragt eine Verurteilung wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG. Die Vorinstanz habe die von verschiedenen Personen gemachten Aussagen in unbegründeter Weise als wahrheitsgetreu eingestuft. Der Verkauf von Kokain sei jedoch in keinster Weise bewiesen worden. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ sei sie nur wegen des Eigenkonsums von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 BetmG) zu verurteilen. 4.1. Erstellt und nicht bestritten ist vorliegend der Kauf von einmal 20 Gramm und einmal 30 Gramm Kokain zu einem Preis von CHF 75.00 pro Gramm von B.________ in der Zeit zwischen dem 15. Juli 2017 und 18. April 2018 zum mehrheitlichen Eigenkonsum. Demgegenüber bestreitet die Berufungsführerin jeglichen Verkauf von Kokain. 4.2. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschul-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 digte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139). 4.3. Die Aussagenanalyse ist das Kernstück der Überzeugungsbildung auf Grundlage der Aussagen der Parteien. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember 2012, S. 368 und 374). Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird dabei durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1; Urteil KG FR 501 2016 33 vom 28. September 2017 E. 3b). 4.4. Nebst den Aussagen der Berufungsführerin sowie ihrer angeblichen Abnehmer befinden sich keine weiteren Beweismittel in den Akten, die geeignet sind, die Frage nach der verkauften bzw. in Verkehr gebrachten Menge abschliessend zu klären. 4.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2023 bestätigte die Berufungsführerin im Wesentlichen die vor der Vorinstanz gemachten Aussagen. Sie bestreitet weiterhin die von der Vorinstanz berücksichtigen Mengen Kokain und den Verkauf von Betäubungsmitteln generell. Sie gibt an, lediglich bei B.________ insgesamt 50 Gramm Kokain gekauft zu haben. Davon habe sie 10 Gramm verschenkt und 40 Gramm selber konsumiert. Es sei C.________ gewesen, der das Kokain in ihr Zuhause gebracht habe. Dieser sei schon zuvor in Drogengeschäfte verwickelt gewesen. Sie habe jedoch davor nichts mit Kokain zu tun gehabt. Sie habe C.________ anfangs helfen wollen, ein geordnetes Leben zu führen, habe aber bald feststellen müssen, dass sich an der Wohnsituation etwas ändern müsse. Sie habe den Sozialdienst mehrmals kontaktiert, jedoch habe dieser nichts unternommen. Alle befragten Personen, die sie belasten würden, seien Freunde von C.________ gewesen. Zudem hätten diese angegeben, vor allem durch C.________ von den angeblichen Kokaingeschäften erfahren zu haben. Keiner der Befragten habe selbst ein solches Geschäft miterlebt. Mit der Vorinstanz ist einleitend übereinstimmend festzustellen, dass die Aussagen der Berufungsführerin über das gesamte Verfahren hinweg nicht gleichbleibend sind. Die Berufungsführerin hat jedoch plausibel dargelegt, weshalb sie nicht immer deckungsgleich ausgesagt hat. So gab sie

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 insbesondere die Kokainkäufe bei B.________ erst im Verlaufe des Verfahrens zu. Sie erklärte dazu, dass sie diesen anfangs nicht in diese Sache hineinziehen wollte. Was die an verschiedene Personen verschenkten 10 Gramm Kokain anbelangt, so ist nachvollziehbar, dass sie nicht mehr wusste, welche Menge sie wem gratis überlassen hatte. Ebenfalls plausibel erscheint ihre Aussage über die Finanzierung der Käufe des Kokains bei B.________. Da sie sich schon seit längerem kannten und dieser zudem mit ihr zusammengearbeitet hatte (act. 2134), ist es nicht abwegig, dass sie sich mit ihm über die Zahlungsmodalitäten einigen konnte und vereinbart wurde, den Kaufpreis u.a. mit Lohnforderungen für geleistete Arbeit zu verrechnen. Weiter ist festzuhalten, dass erst mit dem Einzug von C.________ bei der Berufungsführerin, deren Wohnung zu einem Umschlagplatz für den Handel mit Kokain wurde und dort ein stetes Ein- und Ausgehen herrschte. Jedenfalls lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Berufungsführerin bereits vorher Gegenstand polizeilicher Ermittlungen war. Letztere hat C.________ denn auch nur auf Anweisung des Sozialdienstes bei sich aufgenommen. Sie war zu Beginn auch bemüht, diesen zu unterstützen und ihm zu helfen, was dieser auch bestätigte (act. 2054 ff.). Im späteren Verlauf kam es dann zu Spannungen und Unstimmigkeiten, u.a. weil der Besuch von Kundschaft überhandnahm und die Berufungsführerin nicht mehr zur Ruhe kam. Auch dies haben einige Befragte bestätigt (act. 2125, PV SG S. 4, 7). So lässt sich erklären, dass die Berufungsführerin zu jener Zeit wieder begann, Kokain zu konsumieren, um nach schlaflosen Nächten arbeiten zu können. Sie erklärte auch, dass sie mehrfach beim Sozialdienst vorstellig geworden sei, um den Auszug von C.________ zu erwirken. Ihrem Anliegen sei jedoch nicht entsprochen worden. Die Aussagen der Berufungsführerin an der Verhandlung vom 8. Februar 2023 wirkten glaubhaft und glaubwürdig. 4.6. Die Vorinstanz stützte sich für die festgehaltene Menge des verkauften Kokains hauptsächlich auf die Aussagen von C.________, welche sie als glaubwürdiger erachtete als jene der Berufungsführerin. C.________ gab an, dass er für die Berufungsführerin rund 200 Gramm Kokain weiterverkauft und 135 Gramm von ihr gekauft habe. Zwar erwähnte er Kontakte zu verschiedenen Personen, nannte Namen und konnte Geschehnisse, wie zum Beispiel die Fahrt nach D.________ für den Kauf von Kokain bei B.________ grob wiedergeben. Es muss jedoch festgestellt werden, dass er seine Rolle beschönigt und sich selbst als reine Marionette im Kokaingeschäft der Berufungsführerin darzustellen versucht. Dies trifft aber nicht zu. Bei den ihm Verfahren einvernommenen Auskunftspersonen, welche mehrheitlich Abnehmer von Kokain waren, handelt es sich um Bekannten und Freunde von C.________. Diese Leute kamen nur über letzeren in die Wohnung der Beschuldigten. Die Vorinstanz hat für die berücksichtigte Menge Kokain auf die Aussagen von C.________ abgestellt. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass dessen Angaben ungeprüft übernommen wurden. So erklärte dieser anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2018, dass er in der Zeit von Herbst 2017 bis vor einem Monat (d.h. 19.03.2018) pro Tag 2 - 3 Gramm Kokain für die Berufungsführerin verkauft habe (act. 2059, Z. 134). In der gleichen Zeit habe er pro Tag 1 – 2 Linien Kokain konsumiert (act. 2060, Z. 165). An der Einvernahme vom 15. Mai 2018 bestätigte er diese Aussagen, wobei mittels einer Hochrechnung ein Verkauf von 200 Gramm und ein Konsum von 135 – 270 Gramm Kokaingemisch ermittelt wurden (act. 2064, Z. 19f.; 2065, Z. 49 ff.). Den Akten lässt sich jedoch nicht annährend entnehmen, an wen die behauptete Menge von 200 Gramm verkauft wurde. Dies steht denn auch im Widerspruch zu den Aussagen von C.________, wonach

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 sich seine Abnehmer nicht mehr an ihn, sondern direkt an die Berufungsführerin wandten (act. 2060, Z. 151 ff.). Die Aussagen von C.________ wirken auch nicht glaubwürdiger selbst wenn er sich mit seinen Aussagen zusätzlich belastet. Im Gesamtzusammenhang scheint dies aber nicht von wesentlicher Bedeutung zu sein. Er war schon längere Zeit im Drogenhandel tätig, den Polizeibehörden der Kantone Freiburg und Bern bekannt und auch einschlägig vorbestraft (act. 2056, Z. 31 ff). Bei E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ handelt es sich um regelmässige Kunden oder Bekannte von C.________. Ihre Aussagen sind vor diesem Hintergrund mit Vorsicht zu würdigen. Zudem haben diese grösstenteils keine eigenen Feststellungen bezüglich der vermeintlich deliktischen Aktivitäten der Berufungsführerin gemacht, sondern sie stützen sich auf Informationen vom Hörensagen, meist von C.________. So sagte J.________ vor Strafgericht mehrfach aus, dass er die Informationen von C.________ hatte (vgl. PV SG S. 5, 6, 7). Er relativierte dabei auch die Grösse der Kokainsteine, welche er in der Wohnung der Beschuldigten gesehen haben will (PV S. 5). Auch G.________ relativierte seine im Vorverfahren gemachten Aussagen gegenüber dem Strafgericht (PV S. 8 f.). Es ist unter diesen Umständen auch nicht ganz abwegig, davon auszugehen, dass diese Leute auf Veranlassung von C.________ die Berufungsführerin zu Unrecht und übermässig belastet haben. 4.8. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, aufgrund seiner persönlichen Überzeugung darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache als bewiesen gilt oder nicht. Nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Beweisen sowie des an der Verhandlung vom 8. Februar 2023 gewonnenen persönlichen Eindruckes der Berufungsführerin, kommt der Strafappellationshof folglich zum Schluss, dass bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass die Berufungsführerin, die von der Vorinstanz im als erwiesen erachteten Sachverhalt festgehaltene Menge Kokain veräussert, verschafft oder in Verkehr gebracht hat. Die Berufung ist in diesem Punkt deshalb gutzuheissen. 5. Nachdem der Strafappellationshof bei der Beweiswürdigung zu einem anderen Beweisergebnis gelangt ist, ist eine neue rechtliche Subsumtion vorzunehmen. 5.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Das Inverkehrbringen umfasst das Vertreiben und Abgeben von Betäubungsmitteln. Zu den Abgabehandlungen zählt auch die Schenkung (HUG-BEELI, Basler Kommentar BetmG, 2016, Art. 19 N. 502 ff. mit Hinweisen). 5.2. Die Berufungsführerin hat zugegeben, 10 Gramm Kokain an verschiedene Personen verschenkt zu haben. Mithin hat sie mit ihrem Handeln sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllt. Die Berufungsführerin ist daher wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG, begangen in der Zeit von 15. Juli 2017 bis 18. April 2018, zu verurteilen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 6. Die Berufungsführerin beantragt ihre Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Polizeihaft von 114 Tagen. 6.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. In BGE 121 IV 202 hielt das Bundesgericht fest, die Betäubungsmittelmenge sei ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Massgebend sei das Verschulden des Täters, und dieses hänge wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. Diese Rechtsprechung ändert nichts daran, dass der Betäubungsmittelmenge neben der hierarchischen Stellung wesentliches Gewicht zukommt, nämlich einerseits nach Massgabe der hierarchischen Stellung, weil diese weitgehend die Gefährlichkeit des kriminellen Vorgehens bestimmt, und andererseits nach Massgabe der Drogenmenge, worauf Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG für die Qualifikation abstellt. Die Drogenmenge fällt ins Gewicht, auch wenn sie sich nicht gleichsam linear straferhöhend auswirken darf. Bei Personen, die auf einer niedrigeren Hierarchiestufe tätig waren, ist keineswegs aus diesem Grund eine Strafminderung vorzunehmen, vielmehr führt ein Aufstieg in der Bandenhierarchie zu einer Straferhöhung. Denn mit der Hierarchiestufe steigt die Verantwortung und damit das Verschulden (Urteil BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3 mit Hinweisen). 6.2. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht (vgl. BGE 134 IV 17). 6.3. Vorliegend wird die Berufungsführerin wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) schuldig gesprochen. Das Vergeben gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. 6.4. Der Leitgedanke des BetmG besteht darin, die Gesellschaft vor gesundheitlicher Beeinträchtigung als Folge von Drogenmissbrauch und den damit zusammenhängenden Drittwirkungen zu schützen. Geschütztes Rechtsgut der Strafbestimmungen des BetmG ist demnach die Gesundheit in einem weiteren Sinn, also nicht nur die Gesundheit des Einzelnen, sondern die Gesundheit der Bevölkerung als Kollektiv (MAURER, in StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, Art. 19 BetmG N. 2 mit Hinweisen). Das Betäubungsmittelstrafrecht dient somit dem Schutz der Volksgesundheit (vgl. BGE 122 IV 211 E. 4). Für eine Bestrafung wird nicht vorausgesetzt, dass durch die jeweilige Tathandlung jemand in seiner Gesundheit geschädigt oder zumindest konkret gefährdet sein muss. Als abstrakte Gefährdungsdelikte sanktionieren die Betäubungsmitteldelikte ein allgemein gefährliches Verhalten, ein Verhalten, welches in der Regel eine erhöhte Möglichkeit der Verletzung des betreffenden Rechtsgutes schafft (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 N. 22). Die Betäubungsmittelmenge ist ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, auch wenn ihr keine vorrangige Bedeutung zukommt (Urteil BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5). 6.5. Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Für den nunmehr beurteilten Vorfall kommt eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhältnismässige Sanktion in Frage. 6.6. Die Berufungsführerin verschenkte 10 Gramm Kokain an verschiedene Personen. Die Menge reinen Kokains berechnet sich anhand des Mittelwerts gemäss Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Cocain-Base. Bei einem ermittelten Mittelwert für Kokainbase im Jahre 2018 von 58% (2017 waren es 59%) ist eine relevante Menge von 5,8 Gramm reinem Kokain auszugehen. Gemäss der Berufungsführerin konsumierte sie den Grossteil des gekauften Kokains selbst und gab bei Gelegenheit Freunden oder Drittpersonen eine Linie Kokain ab. Aufgrund der Menge und der Konsumgewohnheit der Berufungsführerin kann ihr objektives Verschulden als gerade noch leicht qualifiziert werden. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass die Berufungsführerin vorsätzlich handelte. Sie sah das Verschenken von Kokain als Gefälligkeit. Sie wusste um die Wirkung des von ihr vermittelten Suchtstoffes, schenkte diesem aber keine Beachtung. Ihre Taten zeugen von einer gewissen Gleich-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 gültigkeit Betäubungsmitteln gegenüber, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Berufungsführerin aus freien Stücken damit aufgehört hätte, wenn sie nicht von der Polizei angehalten und in Untersuchungshaft versetzt worden wäre. Die eigene Drogenabhängigkeit ist unter diesen Umständen leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Im Sinne eines Zwischenfazits ist folglich festzustellen, dass die objektive und die subjektive Tatschwere gerade noch leicht wiegen. Unter diesen Umständen scheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen der Berufungsführerin verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. IV. Ziff. 1, S. 13). Die Berufungsführerin weist zwei Vorstrafen aus, die jedoch nicht einschlägig sind auch schon länger zurückliegen. Erst kürzlich erfolgte jedoch ein neuerlicher Eintrag im Strafregister im Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsdelikt. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Berufungsführerin neutral zu gewichten. Ihre Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Anlässlich der Sitzung des Strafappellationshofs vom 8 Februar 2023 gab die Berufungsführerin an, dass es keine Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen seit der Verhandlung vor dem Strafgericht gegeben habe. Insgesamt ist die Täterkomponenten daher neutral zu gewichten. Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten ergibt sich gesamthaft eine Strafe im Umfang von 150 Strafeinheiten. 7. 7.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in einer Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f. S. 268 ff.). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Danach wird für dieses Delikt die Einsatzstrafe festgesetzt. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzeloder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (Urteil BGer 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4) 7.2. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2). Wie sich nachfolgend ergibt, ist die Berufungsführerin mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Das alte Recht ist diesbezüglich insofern milder, als das Maximum der Geldstrafe 360 Tagessätze beträgt, was sich in der konkreten Konstellation zugunsten der Berufungsführerin auswirkt. Die Strafzumessung im Rahmen von Art. 49. Abs. 2 StGB ist daher auf der Basis des alten Rechts vorzunehmen. 7.3. Die Berufungsführerin wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geldstrafe zu 165 Tagessätzen zu CHF 30.- verurteilt. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre festgelegt. Das Vergehen gegen das BetmG, für das ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist, fand vor dieser Verurteilung statt. Es liegt somit eine vollständige retrospektive Konkurrenz vor. Da für das nunmehr zu beurteilende Delikt ebenfalls eine Geldstrafe ausgesprochen wird, liegen gleichartige Strafarten vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB je eine Gesamtstrafe – als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl – zu bilden Beide Delikte sind vorliegend abstrakt gleich schwer. Dem Strafappellationshof dient der Einfachheit halber das bereits abgeurteilte Delikt der Festsetzung der Einsatzstrafe. Wie dargelegt, erachtet der Strafappellationshof für das vorliegend zu beurteilende Delikt eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. Die Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 12. September 2022 von 165 Tagessätzen ist durch Asperation um die Strafe für das neu zu beurteilende Delikt zu erhöhen. Eine Erhöhung auf eine Geldstrafe von 285 Tagessätzen erscheint als angemessen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 9. Dezember 2022 ausgesprochene Geldstrafe von 165 Tagensätzen abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen verbleibt. 7.4. Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.- und höchstens CHF 3'000.-. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Berufungsführerin arbeitet gemäss eigenen Angaben aktuell als Abwartin und verdient durchschnitt-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 lich CHF 2'000.- pro Monat. Zusätzlich wird sie vom der Sozialhilfe unterstützt, wobei dieser Betrag je nach erzieltem Eigenverdienst variiert. Unter diesen Umständen erscheint ein Tagessatz in der Höhe von CHF 30.- als angemessen. Gestützt auf Art. 51 StGB wird der Berufungsführerin die ausgestandene Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet. Der Beschuldigte wurde am 19. April 2018 angehalten und am 10. August 2018 wieder entlassen. Angesichts dessen sind ihr 114 Tage Untersuchungshaft an die Geldstrafe anzurechnen (vgl. METTLER/SPICHTIN, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 51 N. 17; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 4.9). 8. 8.1. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 8.2. Der Strafappellationshof ist der Ansicht, dass für die Berufungsführerin die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vorliegen. Es ist nicht von einer negativen Legalprognose auszugehen. Sie ist zwar vorbestraft, die Vorstrafen sind aber nicht einschlägig und liegen zeitlich grössenteils weit zurück. Die Berufungsführerin zeigt sich geläutert, konsumiert keine Betäubungsmittel mehr und ist trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung gewillt, ihre gesellschafltiche Integration aufrechtzuerhalten, weshalb auch die Ausfällung einer teilbedingten Geldstrafe nicht als notwendig erscheint. Das vorliegende Verfahren und die erstandene Untersuchungshaft von mehr als vier Monaten dürften ihr Lehre genug sein und abschreckend wirken. Aus denselben Gründen sieht der Strafappellationshof auch von einer Verbindungsbusse ab. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. 9. 9.1. Die Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehalten bleibt

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Art. 135 Abs. 4 StPO. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Berufungsführerin wird vorliegend wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und nicht wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG für schuldig befunden. Das Strafmass wurde von 30 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen reduziert. Bei diesem Verfahrensausgang sind demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8’600.- (Gebühren: CHF 5’000.-; Auslagen: CHF 3’600.-) zu einem Sechstel der Berufungsführerin und zu fünf Sechsteln dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht der Berufungsführerin im Umfang von einem Sechstel gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Sie hat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu finanziell in der Lage sein wird. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten für die Berufungsverhandlung auf global CHF 3’300.- festgesetzt (Gebühren: CHF 3’000.-; Auslagen: CHF 300.-). Im Berufungsverfahren dringt die Beschuldigte mit ihren Anträgen durch. In Anwendung der obgenannten Bestimmungen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens (Gebühren: CHF 3’000.-; Auslagen: CHF 300.-) dem Staat Freiburg auferlegt. 9.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); für Reisen innerhalb des Kantons haben die Anwältinnen und Anwälte Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2.50 je Kilometer (Art. 77 Abs. 1 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 9.3. Rechtsanwalt Gapany veranschlagt für das vorliegende Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 11 Stunden und 18 Minuten (exkl. des Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 11 Stunden und 30 Minuten, ausmachend CHF 2'070.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 103.50 (5% von CHF 2’070.-) und die Reisekosten auf CHF 30.-. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Gapany für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 2'373.15, inklusive CHF 169.65 Mehrwertsteuer, zu entrichten.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 3. Februar 2022 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen in der Zeit von 15. Juli 2017 bis 18. April 2018. 2. Das Verfahren wegen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird aufgrund Verjährung eingestellt (Art. 109 StGB). 3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.-. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 2 StGB). Diese Strafe gilt als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 9. Dezember 2022. 4. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft vom 19. April 2018 bis 10. August 2018 von 114 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Die beschlagnahmte elektronische Waage Triton T2, schwarz, sowie das Smartphone Microsoft mit Ladegerät, IMEI 353691074724013, samt Zubehör, werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). 6. Die Verfahrenskosten von CHF 8’600.00 (Gebühren CHF 5'000.00, Auslagen CHF 3’600.00) werden zu einem Sechstel A.________ und zu fünf Sechsteln dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. Die dem amtlichen Verteidiger vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 7'599.30 (wovon CHF 543.30 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Da mit Entscheid vom 24. September 2021 der Präsidentin des Strafgerichts bereits eine Anzahlung von CHF 5'000.00 zu Gunsten von Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany als amtlicher Verteidiger geleistet wurde, reduziert sich der noch auszurichtende Betrag auf CHF 2’599.30. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany im Umfang von einem Sechstel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3’300.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 3’000.-; Auslagen: CHF 300.-) und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany im Berufungsverfahren werden auf CHF 2'373.15.- festgesetzt (inkl. MwSt. von 7.7%: 169.65 CHF). IV. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 8. Februar 2023/ser Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

501 2022 71 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 08.02.2023 501 2022 71 — Swissrulings