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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 06.05.2022 501 2022 13

May 6, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,137 words·~16 min·2

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2022 13 Urteil vom 6. Mai 2022 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichterin: Catherine Hayoz Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin gegen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, amtlicher Verteidiger Gegenstand Genugtuung (Art. 429 und 431 StPO) Berufung vom 31. Januar 2022 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 14. Oktober 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 31. Juli 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________. Sie beantragte dabei, dass der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der entstandenen Haft, und zu einer Busse von CHF 3'000.00 zu verurteilen sei wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG und Widerhandlung gegen das AIG im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG. Des Weiteren sei der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes zu verweisen. B. Mit Abwesenheitsurteil vom 14. Oktober 2021 sprach die Polizeirichterin des Sensebezirks den Beschuldigten frei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Wegen Widerhandlung gegen das AIG (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG) wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Tagessatz wurde auf CHF 30.00 festgesetzt. Zudem wurde dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'600.00 für die vom 19. November 2019 bis 6. Dezember 2019 entstandene Untersuchungshaft (18 Tage) zu Lasten des Staates zugesprochen. C. Am 31. Januar 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen dieses Urteil. Sie beantragt, dass die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils abgeändert werden. Ziffer 3 sei mit dem Zusatz zu ergänzen, dass die vom 19. November 2019 bis 6. Dezember 2019 erstandene Untersuchungshaft (18 Tage) an die Geldstrafe von 60 Tagessätzen angerechnet werde. In Ziffer 4 sei festzuhalten, dass A.________ keine Genugtuung für die vom 19. November 2019 bis 6. Dezember 2019 erstandene Untersuchungshaft (18 Tage) zugesprochen werde. Die Kosten der Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde. D. A.________ liess am 7. Februar 2022 mitteilen, dass er weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. E. Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Staatsanwaltschaft wurde eine Frist zur Vervollständigung der Begründung der Berufung gesetzt, was diese mit Eingabe vom 25. Februar 2022 tat. F. Am 23. März 2022 und innert gesetzter Frist nahm A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder Berufungsgegner) Stellung zur Berufung der Staatsanwaltschaft und beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Die Polizeirichterin verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO berechtigt, zu Gunsten oder zu Ungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel zu ergreifen und somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung richtet sich gegen das Zusprechen einer Genugtuung. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert; die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht das erstinstanzliche Urteil nur bezüglich dem Zusprechen einer Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft von 18 Tagen an. Sie beantragt, dass die erstandene Haft an die verhängte Geldstrafe angerechnet und festgestellt werde, dass kein Anspruch auf eine Genugtuung bestehe. Das erstinstanzliche Urteil ist somit nur in diesen Punkten zu überprüfen. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AIG und die dafür ausgefällte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen wurden nicht angefochten und sind somit rechtskräftig. 1.3. Die Berufungserklärung wurde schriftlich begründet. Die Parteien haben sich der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht widersetzt. Da es vorliegend eine rein rechtliche Frage zu klären gilt, kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden (Art. 406 Abs. 2 StPO). 1.4. Der Berufungsgegner beantragt in seiner Stellungnahme vom 23. März 2022, dass auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten sei. Er erachtet das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren sowie als rechtsmissbräuchlich. Er macht geltend, dass er sein Ersuchen um Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft von 18 Tagen bereits vor Abschluss der Untersuchung am 29. Juni 2020 gestellt habe. Die Staatsanwaltschaft habe darauf nicht reagiert. Er habe den Antrag vor der Polizeirichterin erneuert. Die Staatsanwaltschaft habe auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet. Diese habe somit auch die zweite Gelegenheit verpasst, um gegen den beantragten Entschädigungsanspruch zu opponieren. Dies könne sie nun nicht im Berufungsverfahren nachholen. Wenn nämlich die Staatsanwaltschaft das bisher im vorinstanzlichen Verfahren Versäumte mit der Berufung nachholen könnte, so wäre die Durchführung einer Hauptverhandlung vor der Polizeirichterin sinnlos, wenn jederzeit damit gerechnet werden müsste, dass die Staatsanwaltschaft Versäumtes später nachholen könnte. Sollte auf die Berufung eingetreten werden, so sei diese abzuweisen. Soweit der Berufungsgegner im Vorgehen der Staatsanwaltschaft ein rechtsmissbräuchliches oder ein Verhalten gegen Treu und Glauben sieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft war nicht gehalten, sich bei Abschluss der Untersuchung mit dem Entschädigungsgesuch des Beschuldigten zu befassen, da sie Anklage gegen letzteren erhob. Die Staatsanwaltschaft war angesichts der beantragten Sanktionen nicht verpflichtet, an der Verhandlung vor der Polizeirichterin teilzunehmen. Zudem entscheidet die Strafbehörde im Endentscheid über den Anspruch auf Entschädigung und dies von Amtes wegen (Urteil BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 E. 2.3.2). Das Verhalten der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Es steht ihr zu, im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Rechtsverletzung geltend zu machen. Der Antrag des Berufungsgegners, auf die Berufung sei nicht einzutreten, ist somit abzuweisen. 1.5. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Beschuldigte 18 Tage in Untersuchungshaft verbracht hat. Es erübrigen sich deshalb weitere Abklärungen bezüglich des Sachverhaltes. 2. Die Staatsanwaltschaft macht eine Verletzung von Art. 431 Abs. 2 StPO durch die Polizeirichterin geltend. 2.1. Sie bringt vor, dass die Polizeirichterin beim Zusprechen der Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft einer alten Rechtsprechung zu Art. 69 aStGB gefolgt sei, wonach für die Anrechnung der Untersuchungshaft an die ausgesprochene Freiheitsstrafe vom Grundsatz der Identität der Tat auszugehen sei. Nach diesem Grundsatz könne die Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet werden, als sie wegen einer Handlung ausgestanden wurde, für welche der Beschuldigte bestraft worden sei (BGE 133 IV 150 E. 5.1 m.w.H.). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts sei hingegen für die Anrechnung der Untersuchungshaft an eine ausgesprochene Sanktion weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Der Ausgleich von Untersuchungshaft solle in erster Linie im Sinne eines Realersatzes erfolgen. Anzurechnen sei diese sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liege der Grundsatz der umfassenden Haftanordnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen könne, stelle sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der finanzielle Ausgleich einer entstandenen Untersuchungshaft habe daher klar subsidiären Rang (mit Verweis auf BGE 141 IV 236 E. 3.3 m.w.H.). Im vorliegenden Fall gelte es somit, die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 51 StGB an die ausgesprochene Sanktion anzurechnen und keine Genugtuung zuzusprechen. 2.2. Der Berufungsgegner erwidert, vorliegend sei Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO anwendbar und nicht Art. 431 StPO. Der von der Staatsanwaltschaft zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 141 IV 236 könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Bei diesem Fall gehe es um die Frage der Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 431 StPO bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen. Dies sei jedoch dogmatisch nicht gleichzusetzen mit der Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO. In casu gehe es nicht um eine Entschädigung für rechtswidrige Zwangsmassnahmen, sondern um die Genugtuung für den im Nachhinein nicht gerechtfertigten Freiheitsentzug. Weiter bringt der Berufungsgegner vor, dass eine Genugtuung im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG nicht pfändbar sei. Da eine Genugtuung nicht gepfändet werden könne, dürfe sie infolgedessen auch nicht einer aus einer anderen Straftat in Verbindung stehenden bedingten Geldstrafe angerechnet werden. 2.3. Die Polizeirichterin hielt fest, dass sich der Beschuldigte vom 19. November 2019 bis zum 6. Dezember 2019 in Untersuchungshaft (18 Tage) befand. Dabei habe es sich um eine kurze Haftdauer gehandelt. Weiter stehe fest, dass die Untersuchungshaft ausschliesslich aufgrund des Vorwurfes betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeordnet worden sei. Von

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 diesem Vorwurf sei der Beschuldigte freigesprochen worden. Die angeordnete und erstandene Haft erweise sich im Nachhinein als ungerechtfertigt und die Genugtuungsfrage beurteile sich demnach ausschliesslich nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO. Vor diesem Hintergrund erachte sie eine Gesamtgenugtuung von CHF 3'600.00 (CHF 200.00 x 18 Tage Haft) für angemessen. 3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Anspruch des Beschuldigten auf eine Genugtuung besteht. 3.1. Die Strafprozessordnung regelt in den Art. 429-431 StPO die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person gegenüber dem Staat. Art. 429 StPO betrifft die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche bei Verfahrenseinstellung sowie bei Freispruch und gelangt zur Anwendung, wenn die Haft ursprünglich rechtmässig angeordnet wurde und sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist. Art. 431 StPO gewährt demgegenüber einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen liegen vor, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die gesetzlichen Voraussetzungen dazu nach Art. 196 ff. StPO in formeller und/oder materieller Hinsicht nicht erfüllt waren (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1825). Von Überhaft wird hingegen gesprochen, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, aber länger dauert als die hernach ausgefällte Sanktion. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO ist Überhaft nur zu entschädigen, soweit sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das entspricht im Kern der allgemeinen Bestimmung von Art. 51 StGB, wonach das Gericht dem Täter die Untersuchungshaft, die er während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anrechnet. Für die Anrechnung ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut weder Tat- noch Verfahrensidentität notwendig. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Entzogene Freiheit soll soweit möglich durch Freiheit, die sonst entzogen würde, kompensiert werden (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). Dabei ist die Anrechnung nicht auf Freiheitsstrafen beschränkt, wie sich aus dem in Abs. 2 von Art. 51 StGB statuierten Umwandlungssatz für Geldstrafen ergibt. Dem entspricht auch der in Art. 431 Abs. 2 StPO festgehaltene und in Abs. 3 präzisierte Grundsatz, wonach erlittene Haft primär an andere ausgesprochene Sanktionen anzurechnen ist. Die Anrechnung nach Abs. 2 bezieht sich auf eine wegen einer anderen Straftat ausgesprochene Sanktion, während Abs. 3 jene Sanktion erfasst, welche für die der Untersuchungshaft zugrundeliegende Straftat ausgefällt wurde (GRIESSER, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 431 N. 7; WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO II, 2. Aufl. 2014, Art. 431 N. 29). Auch in Anwendung von Art. 429 StPO ist ausgestandene Haft somit nur subsidiär zu entschädigen, soweit nicht eine Anrechnung an eine andere Sanktion (im Sinne von Art. 51 StGB bzw. Art. 431 Abs. 2 StPO) vorgenommen werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3 m.w.H.). Einzig auf rechtswidrige Zwangsmassnahmen kann sich die in Art. 431 Abs. 2 und Abs. 3 StPO vorgesehene Einschränkung des Genugtuungsanspruchs nicht beziehen (GRIESSER, Art. 431 N. 3). Da sowohl bei Anwendung von Art. 429 StPO als auch von Art. 431 Abs. 2 StPO die ausgestandene Haft nur zu entschädigen ist, wenn keine Anrechnung an eine andere Sanktion möglich ist, kann offen bleiben, ob von ungerechtfertigter Haft oder aber von Überhaft auszugehen ist. Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3). 3.2. Vorliegend ist mit der Polizeirichterin festzuhalten, dass der Beschuldigte einzig wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 wurde (act. 6013). Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht geprüft und in Annahme der Fluchtgefahr gutgeheissen (act. 6090 ff.). Der Beschuldigte verbrachte 18 Tage in Untersuchungshaft. Er wurde mit Urteil vom 14. Oktober 2021 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Hingegen wurde er wegen Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.- verurteilt. Der Freispruch und der Schuldspruch sind in Rechtskraft erwachsen. Der erstandenen Untersuchungshaft von 18 Tagen steht somit eine Gelstrafe von 60 Tagessätzen gegenüber. Nach dem Umwandlungssatz von Art. 51 StGB entspricht ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe. Die ausgefällte Geldstrafe entspricht einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Gemäss den oben genannten Erwägungen sind die Sanktionen zu verrechnen. Es verbleibt in casu ein «Saldo» von 42 Tagen/Tagessätzen, welche noch nicht abgegolten sind. Es steht fest, dass keine zu entschädigende Überhaft gegeben ist. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft. 3.3. Die Berufung ist somit gutzuheissen und das Urteil der Polizeirichterin entsprechend abzuändern. In Ziffer 3 des Urteilsdispositivs ist die erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Weiter ist zu erwähnen, dass keine Entschädigung gestützt auf Art. 429 StPO zugesprochen wird (Ziffer 4). 4. Kosten 4.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Die Kostenregelung im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht angefochten. Es besteht auch keine Veranlassung, diese von Amtes wegen zu korrigieren. Bei vorliegende Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1’100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1’000.-; Auslagen: CHF 100.-) zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). 4.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Fivian veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden und 20 Minuten, wobei 6 Stunden für das Verfassen der Stellungnahme vom 23. März 2022 entfallen sollen, was doch etwas übertrieben scheint. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Zeitaufwand von total 4 Stunden angemessen, was einen Honoraranspruch von CHF 720.- ergibt. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 36.- (5% von CHF 720.-). Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Fivian eine angemessene Entschädigung von CHF 814.20, inklusive CHF 58.20 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht des Berufungsgegners gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO bleibt vorbehalten. 4.3. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO). (Dispositiv auf folgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 14. Oktober 2021 wird in den Ziffern 3 und 4 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), angeblich begangen am 13. März 2018 in Bern, freigesprochen. 2. A.________ wird verurteilt wegen Widerhandlung gegen das AIG (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG), begangen am 19. November 2019. 3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit einer Probezeit von drei Jahren (Art. 34, 42, 44, 47 StGB). Der Tagessatz wird auf CHF 30.00 festgesetzt. Die vom 19. November 2019 bis 6. Dezember 2019 erstandene Untersuchungshaft (18 Tage) wird angerechnet (Art. 51 StGB). 4. A.________ wird keine Entschädigung gestützt auf Art. 429 StPO zugesprochen. 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'530.00 (Gebühren CHF 500.00, Auslagen CHF 1'030.00) ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). 6. Die A.________ resp. Rechtsanwalt Lorenz Fivian als amtlicher Verteidiger von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigungen werden wie folgt festgesetzt: CHF 3'882.60 (wovon CHF 277.60 Mehrwertsteuer bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) als Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, CHF 1'392.35 (wovon CHF 99.95 Mehrwertsteuer bei einem Stundenansatz von CHF 180.00). Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung von CHF 1'392.35.00 an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Lorenz Fivian bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1’100.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 1’000.-; Auslagen: CHF 100.-) und A.________ auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian im Berufungsverfahren werden auf CHF 814.20 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 58.20). A.________ hat diese Kosten dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 429 StPO). V. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 6. Mai 2022/mdu Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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