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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.07.2022 501 2021 144

July 13, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·5,134 words·~26 min·4

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2021 144 Urteil vom 13. Juli 2022 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichterin: Caroline Gauch Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin, gegen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer, amtlicher Verteidiger B.________, Zivil- und Strafkläger, vertreten durch C.________ D.________, Zivil- und Strafkläger Gegenstand Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB), Angriff (Art. 134 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB); Strafzumessung Berufung vom 1. Oktober 2021 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 19. August 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Mit Anklageschrift vom 24. August 2020 überwies die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Raubes, ev. wegen Angriffs und Diebstahls, wegen Beschimpfung und Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs an den Polizeirichter des Seebezirks (DO 50 2020 76 act. 10000). Zudem verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2020 wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, Übertretung nach Art. 19a BetmG, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 2'000.- (DO 50 2021 7 act. 10000). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 23. Dezember 2020 Einsprache (DO 50 2020 7 act. 9004), weshalb auch dieses Verfahren dem Polizeirichter des Seebezirks übermittelt wurde. Am 24. Februar 2021 vereinte der Polizeirichter des Seebezirks die beiden Verfahren. B. Der Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) sprach A.________ mit Urteil vom 19. August 2021 von den Vorwürfen des Raubes und des Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs frei. Er sprach ihn schuldig des Angriffs (Art. 134 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 40.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 700.-. C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 30. August 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 13. bzw. 14. September 2021 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 1. Oktober 2021 ficht die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft oder Berufungsführerin) den Freispruch wegen Raubes und die Bemessung der Strafe, im Hauptantrag als Folge des beantragten Schuldspruchs wegen Raubes, im Eventualantrag auch im Falle eines Schuldspruchs wegen Angriffs und Diebstahls, an. Sie beantragt hauptsächlich, der Freispruch wegen Raubes sei aufzuheben und A.________ hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Mai 2019 in E.________ wegen Raubes anstatt Angriffs und Diebstahls zu verurteilen, wobei die Strafe für sämtliche Delikte auf eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie auf eine Busse von CHF 700.- festzusetzen sei. Eventualiter sei der Freispruch wegen Raubes aufzuheben und die Strafe festzusetzen auf eine bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und auf eine Busse von CHF 700.-. D. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 22. Juni 2022, eingeholt. E. Anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2022 erschienen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsgegner) begleitet von

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 seinem amtlichen Verteidiger. Der Berufungsgegner wurde zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen. Nach der Einvernahme hielten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Berufungsgegners ihre Parteivorträge. Der Berufungsgegner machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Als Vertreterin der Anklage hat die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf Ziff. 1 teilweise, in Ziff. 2 erster und zweiter Spiegelstrich und Ziff. 3 an, wobei in Bezug auf das Strafmass die Busse nicht angefochten ist. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in diesen Punkten zu überprüfen. In Ziff. 1 teilweise und in Ziff. 2 dritter bis achter Spiegelstrich, 4, 5, 6 und 7 ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die in Ziff. 3 ausgesprochene Busse. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (Art. 381 Abs. 1 StPO). 3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). 4. Die Staatsanwaltschaft rügt, dass der vorgeworfene Sachverhalt bezüglich des Vorfalls vom 24. Mai 2019 am Bahnhof E.________ den Tatbestand des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 StGB) erfülle. Da es sich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebenssachverhalts handle, habe kein Freispruch vom Vorwurf des Angriffs (Art. 134 StGB) und Diebstahls (Art. 139 StGB) zu erfolgen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 4.1. Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um damit eine Eigentumsverschiebung herbeizuführen. Ein derartiges Nötigungsmittel ist die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Dabei wird an so intensive Nötigungsmittel gedacht, dass ein vernünftiger Mensch sinnvollerweise keinen Widerstand leisten würde. Bei diesem Grundtatbestand genügt die Drohung, ohne dass sich eine Gefahr tatsächlich verwirklichen muss. Die Androhung muss ernst gemeint sein, auch wenn das Opfer nicht daran glaubt. Die Androhung kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Es wird nicht vorausgesetzt, dass das Opfer zum Widerstand unfähig gemacht wird. Es genügt, dass sich der Täter der Gewalt oder der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedient hat und der Diebstahl ausgeführt wurde. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht. Dies gilt gleichermassen, wenn die Nötigungshandlung durch die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erfolgt (Urteil BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 207). 4.2. Vorweg ist festzuhalten, von welchem Sachverhalt betreffend die Geschehnisse vom 24. Mai 2019 in E.________ vorliegend ausgegangen wird. Der vom Vorrichter festgestellte und gemäss Anklageschrift vom 24. August 2020 zur Anklage gebrachte Sachverhalt wurde nicht angefochten und ist somit unbestritten. Davon ist auszugehen: der Beschuldigte ging am 24. Mai 2019, gegen 21.00 Uhr, zusammen mit F.________, G.________ und H.________ beim Bahnhof E.________, Gleis 4, auf D.________ und B.________ los. Während der tätlichen Auseinandersetzung versuchte der Beschuldigte, B.________ mit der Faust zu schlagen, verfehlte ihn jedoch. D.________ und B.________ konnten schliesslich in Richtung Landi fliehen. B.________ bat die Angreifer aufzuhören und gab G.________, der ihnen gefolgt war, dafür CHF 20.-. Der Beschuldigte und seine Kollegen nahmen anschliessend die Rucksäcke, welche D.________ und B.________ bei der Flucht auf dem Bahnsteig liegen gelassen hatten, an sich und stiegen damit in den Zug auf Gleis 1. Im Zug durchsuchten sie die Taschen. Da es sich um benutzte Kleider handelte, warfen sie die Sachen grösstenteils auf den Bahnsteig. Nachdem die Mutter und die Schwester von B.________ telefonisch über die Geschehnisse informiert worden waren, begaben sich die beiden zum Bahnhof. Die Mutter, C.________, lieferte sich mit den Tätern, welche sich im stehenden Zug befanden, ein Wortgefecht, wobei sie vom Beschuldigten und seinen Kollegen u.a. als «pute» beschimpft wurde. D.________ und B.________ konnten zusammen mit der Schwester den grössten Teil ihrer Sachen auf dem Bahnsteig einsammeln (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt Ziff. 1 S. 2 f. und DO 50 2020 76 act. 10’000). 4.3. Den Aussagen des Beschuldigten sowie der anderen an den Geschehnissen vom 24. Mai 2019 beteiligten Personen kann entnommen werden, dass es sich um einen spontanen Zusammenstoss zweier jugendlicher Gruppen handelte. Sie sagten übereinstimmend und glaubhaft aus, dass sie sich von B.________ und D.________ provoziert fühlten und es darum ging, mit Schlägen darauf zu antworten. Der Angriff des Beschuldigten verfehlte jedoch sein Ziel. In Bezug auf den angeblichen Diebstahl gilt es festzustellen, dass die CHF 20.- den Angreifern gemäss Anklageschrift und dem nicht bestrittenen Sachverhalt explizit angeboten wurden, damit diese mit den Schlägen aufhören. Die Angreifer haben sich die von B.________ und D.________ auf dem Bahnsteig zurückgelasse-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 nen Rucksäcke zwar behändigt, diese nach einer Durchsuchung aber wieder aus dem Zug geworfen. Eine Diebstahlsabsicht bei Beginn des Angriffs muss unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Aussagen und insbesondere des an der Verhandlung persönlich gewonnenen Eindrucks des Beschuldigten verneint werden. Der Tatbestand des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist folglich nicht erfüllt und der Schuldspruch wegen Angriffs (Art. 134 StGB) und Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu bestätigen. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen. 4.4. Die Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang eventualiter geltend, im Falle eines Schuldspruchs wegen Angriffs und Diebstahls habe kein Freispruch wegen Raubs zu erfolgen, da es sich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebenssachverhalts handle. Die Anklageschrift vom 24. August 2020 (act. 10'000) würdigte den oben erwähnten Sachverhalt vom 24. Mai 2019 rechtlich als Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB, eventualiter als Angriff (Art. 134 StGB) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Vorrichter prüfte den Sachverhalt zuerst unter dem Gesichtspunkt des Raubs und sprach den Beschuldigten mangels Erfüllung des Tatbestands von diesem Vorwurf frei. Anschliessend wurde der Sachverhalt auf die Tatbestandselemente des Angriffs und des Diebstahls hin geprüft. Der Vorrichter kam zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt diese beiden Tatbestände erfüllt, weshalb er den Beschuldigten wegen Angriffs und Diebstahls verurteilte. Folglich ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass es sich lediglich um eine andere – in der Anklageschrift eventualiter erwähnte – rechtliche Würdigung ein und desselben Lebenssachverhalts handelt und kein Freispruch vom Vorwurf des Raubs zu erfolgen hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Das Dispositiv des Urteils ist somit diesbezüglich in Ziff. 1 von Amtes wegen abzuändern. 5. Die Staatsanwaltschaft ficht auch die Strafzumessung an. Sie bringt vor, dass sich die ausgesprochene Strafe als eindeutig zu tief erweise. 5.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponen-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 te sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 5.2. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). 6. 6.1. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen Angriffs (Art. 134 StGB), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig gesprochen. Er hat folglich mehrere Straftatbestände erfüllt. Angriff (Art. 134 StGB) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe; Art. 94 Abs. 1 SVG) und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) werden mit Busse bestraft. Für den Angriff, den Diebstahl, das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch kann somit grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Angesichts des noch jugendlichen Alters des Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten sowie der Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist, erachtet der Strafappellationshof für diese Delikte eine Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Dazu kommt die nicht angefochtene Busse wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. 6.2. Der Beschuldigte hat sich des Angriffs strafbar gemacht, weil er am 24. Mai 2019 am Bahnhof in E.________ zusammen mit anderen auf zwei Jugendliche losgegangen ist und diese mit Schlägen traktieren wollte, wobei er selber aber sein Ziel verfehlt hat.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 6.2.1. Ein Angriff ist nach Ansicht des Gesetzgebers prinzipiell geeignet, für das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffenen oder auch von unbeteiligten Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen. Deshalb hat er mit Art. 134 StGB eine Bestimmung geschaffen, die dem in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts Rechnung trägt und bereits die Beteiligung am Angriff unter Strafe stellt (MAEDER, in BSK Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 4). 6.2.2. In Bezug auf den Angriff kann berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte zusammen mit drei weiteren Kumpanen auf D.________ und B.________ losgegangen ist und während einer tätlichen Auseinandersetzung versucht hat, B.________ mit der Faust zu schlagen, was ihm jedoch misslang. Sämtliche Beteiligten waren in einem ähnlichen Alter, kannten sich von der Schule her und hatten vorher schon Konflikte miteinander ausgetragen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass das Opfer nur geringfügige, leicht heilende Verletzungen erlitten hat. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, aber mehr aus jugendlichem Leichtsinn und als Antwort auf eine angebliche Provokation als aus schwerer wiegenden Beweggründen. Er war alkoholisiert. Dennoch hätte er sich jedoch ohne weiteres gesetzeskonform verhalten können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sind die objektiven und subjektiven Tatkomponenten als noch leicht zu qualifizieren. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einsatzstrafe für den Angriff auf ca. 40 Tagessätze festzusetzen. 6.3. Betreffend den Diebstahl ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen den Betrag von CHF 20.- an sich nahm, der D.________ und B.________ ihnen angeboten hatten, damit sie ihn Ruhe gelassen werden. Es ist nicht von einer planmässigen Tatbegehung und dementsprechend von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte hatte eine untergeordnete Rolle und war mehr Mitläufer als Akteur. Dennoch handelte er vorsätzlich. Die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sind unter den gegebenen Umständen als noch leicht zu qualifizieren. Die Strafe für den Diebstahl wäre auf ca. 10 Tagessätze festzusetzen. 6.4. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht, weil er in der Zeit zwischen dem 29. Mai 2019 und dem 4. Juni 2020 insgesamt 156 Gramm Marihuana, 116 Gramm Haschisch, vier Paar Xanac, drei Ectasy Pillen und einen codeinhaltigen Hustensirup gekauft und davon 50 Gramm Marihuana und 10 Gramm Haschisch wieder verkauft hat. Der Beschuldigte hat folglich während rund einem Jahr verschiedene Betäubungsmittel gekauft und den grösseren Teil davon selber konsumiert. Die verkaufte Menge muss als gering bezeichnet werden. Zudem handelt es sich um Marihuana und Haschisch, also Handelsformen des Cannabis, und damit «weiche» Drogen. Nichtsdestotrotz wurde durch diese Verkäufe eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung geschaffen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Da er das Marihuana billiger verkaufte als er es kaufte und das Haschisch zum gleichen Preis weiterverkaufte, handelte er nicht in erster Linie aus finanziellem Interesse, sondern um den eigenen Konsum zu finanzieren. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Strafe für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf ca. 30 Tagessätze festzusetzen. 6.5. Der Beschuldigte entwendete unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug der Marke Peugeot für eine Spritztour mit Kollegen: Er fuhr das Fahrzeug, ohne im Besitz des dafür erforderlichen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Führerausweises zu sein. Dabei beschädigte er einen Gartenzaun. Auch hier ist nicht von einer planmässigen Tatbegehung und entsprechend von einer eher geringen kriminellen Energie auszugehen. Als Beweggründe kommen jugendlicher Leichtsinn und der Drang sich in einer Gruppe zu beweisen in Frage. Dennoch ist das Verhalten, in fahrunfähigem Zustand und ohne Führerausweis ein Fahrzeug zu lenken, verwerflich. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatkomponente ist somit als mittelschwer zu qualifizieren. Unter diesen Umständen wäre die Strafe für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe) sowie die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch auf ca. 60 Tagessätze festzusetzen. 6.6. Schliesslich beschimpfte der Beschuldigte während eines Wortgefechts mit der Mutter von B.________ diese u.a. als «pute». Auch in diesem Zusammenhang erscheinen die objektiven und subjektiven Tatkomponenten noch als leicht, zumal sich die Protagonisten gegenseitig mit Schimpfworten eindeckten. Eine Strafe von ca. 10 Tagessätzen würde angemessen erscheinen für die Beschimpfung. 6.7. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 10 Ziff. 9). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2022 gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, mit seiner Grossmutter zusammen zu wohnen und aufgrund seiner Arbeit als Küchenangestellter in einem Restaurant ein Zimmer in I.________ zu haben. Man habe ihm dazu geraten, eine Beistandschaft errichten zu lassen, was er selber als gut befinde. Aus dem Bericht seiner Beiständin vom 13. Mai 2022 geht zudem hervor, dass der Beschuldigte seine Lehre aufgrund kognitiver Defizite abbrechen musste, aber weiterhin von seinem Lehrbetrieb als Küchenangestellter beschäftigt wird. Es wurde eine IV-Anmeldung gemacht, wobei nun neuropsychologische Abklärungen verlangt würden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich leicht strafmindernd aus. Er weist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten gilt festzuhalten, dass er geständig ist und bereitwillig Auskunft zu den ihm vorgeworfenen Taten gab. Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof zeigte er Einsicht in das begangene Unrecht und Reue, was positiv zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurteilenden Vorfällen wohl verhalten. 6.8. Aufgrund der Einsatzstrafe von ca. 40 Tagessätzen, der zu berücksichtigenden Asperation sowie der als leicht strafmindernd gewichteten Täterkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Dies führt zur Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt. 6.9. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.- und höchstens CHF 3'000.-. Das Gericht bestimmt seine Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht wesentlich verbessert und die Staatsanwaltschaft beantragt ihrerseits einen Tagessatz von CHF 40.-. Die Höhe des Tagessatzes von CHF 40.- scheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist folglich zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 6.10. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurde der Beschuldigte mit einer Busse bestraft. Diese wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Busse sowie deren Höhe vorliegend nicht zu überprüfen sind. 7. 7.1. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 7.2. In Bezug auf den bedingten Strafvollzug ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Taten von Anfang an eingestand und anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof Einsicht und Reue zeigte. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz eines Lehrabbruchs weiterhin in seinem ehemaligen Lehrbetrieb beschäftigt ist. Der Beschuldigte wohnt seit der Auswanderung seiner Eltern zusammen mit seiner Grossmutter und hat ein Zimmer neben dem Lehrbetrieb. Er ist damit sowohl beruflich als auch sozial in die Gesellschaft eingegliedert. Seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten hat er sich wohl verhalten. Ihm kann unter diesen Umständen keine schlechte Prognose ausgestellt werden, weshalb es sich rechtfertigt, für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Eine Probezeit von zwei Jahren scheint angemessen. 8. 8.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf global CHF 2‘200.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-). Die Staatsanwaltschaft ist im Berufungsverfahren mit Ausnahme der Streichung des Freispruchs wegen Raubs, dem auf das gesamte Strafverfahren keine grosse Bedeutung zukommt und von Amtes wegen vorzunehmen ist, unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 8.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); für Reisen innerhalb des Kantons haben die Anwältinnen und Anwälte Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2.50 je Kilometer (Art. 77 Abs. 1 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Studer veranschlagt für das vorliegende Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden und 25 Minuten (inkl. des Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gibt die eingereichte Kostenliste zu keinen Beanstandungen Anlass, der geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Studer für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 1'535.70, inklusive CHF 109.80 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Der Hof erkennt: I. Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2021 wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 19. August 2021 wird in Ziff. 1 von Amtes wegen abgeändert und in Ziff. 2 erster und zweiter Spiegelstrich sowie Ziff. 3 bestätigt. Es hat neu folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird vom Vorwurf des Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs, angeblich begangen am 26. April 2019, freigesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 2. A.________ ist schuldig - des Angriffs, begangen in E.________ am 24. Mai 2019 (Art. 134 StGB); - des Diebstahls, begangen in E.________ am 24. Mai 2019 (Art. 139 Ziff. 1 StGB); - der Beschimpfung, begangen in E.________ am 24. Mai 2019 (Art. 177 Abs. 1 StGB); - des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, begangen in E.________ und anderen Orten in der Zeit vom 29. Mai 2019 bis zum 4. Juni 2020 (Art. 19 Abs. 1 BetmG); - der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, begangen in E.________ und anderen Orten in der Zeit vom 29. Mai 2019 bis zum 4. Juni 2020 (Art. 19a BetmG); - des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen in Muntelier und E.________ am 30. Mai 2019 (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG); - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug / andere Gründe), begangen in Muntelier und E.________ am 30. Mai 2019 (Art. 94 Abs. 1 SVG); - der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in Muntelier und E.________ am 30. Mai 2019 (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). 3. A.________ wird in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47, 49, 105 Abs. 1 und 106 StGB verurteilt: - zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf CHF 40.00 festgelegt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt; - und zu einer Busse von CHF 700.00. 4. A.________ wird eine Zahlungsfrist von drei Monaten gewährt, um die Busse von CHF 700.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 5. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe festgelegt. Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. 6. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 400.00 und die Auslagen CHF 200.00. 7. Rechtsanwalt Theo Studer wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine Entschädigung von CHF 3'415.20 (Honorar CHF 2‘970.00, Auslagen CHF 126.05, Wegentschädigungen CHF 75.00, Mehrwertsteuer CHF 244.15) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Theo Studer die Differenz zwischen

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'155.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 88.95, total CHF 1'243.95, zu bezahlen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 2 und 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-) festgesetzt. Sie werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Theo Studer im Berufungsverfahren werden auf CHF 1'535.70 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 109.80) und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 13. Juli 2022/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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