Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 156 Urteil vom 14. Dezember 2020 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsteller, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Revision (Art. 410 ff. StPO) Revisionsgesuch vom 25. November 2020 betreffend die Einstellungsverfügung vom 2. September 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 4. November 2011 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen Diebstahl und Internetbetrug und konstituierte sich als Privatkläger (act. 2017 f.). Mit Verfügung vom 2. September 2014 wurde das Strafverfahren gegen B.________ eingestellt (act. 10'012 ff.). Die Verfügung wurde A.________ durch Gerichtsurkunde zugestellt, von diesem jedoch nicht abgeholt (act. 10'026). Am 12. September 2014 wurde sie ihm sodann nochmals per A-Post geschickt (act. 9020). B. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 und 25. November 2020 wandte sich A.________ an die Staatsanwaltschaft und stellte ein Wiederherstellungs- bzw. Revisionsgesuch. Er legte seinen Schreiben diverse Arztzeugnisse bei (act. 9015 ff.). Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe vom 25. November 2020 samt Akten am 30. November 2020 an das Kantonsgericht weiter. Erwägungen 1. Das Rechtsmittelverfahren wird grundsätzlich in der Sprache des angefochtenen Entscheids – vorliegend Französisch – durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1]). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann davon abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG). Vorliegend ist A.________ deutscher Muttersprache, lebt in C.________, reichte seine Eingaben in deutscher Sprache ein und beantragt, dass man ihm auf Deutsch schreibt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Beschuldigte nicht dazu anzuhören. Das Verfahren vor dem Strafappellationshof kann somit auf Deutsch geführt werden. 2. 2.1. Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 2 JG ist der Strafappellationshof zuständig, um über Revisionsgesuche zu befinden. Es kann in einem schriftlichen Verfahren entschieden werden (Art. 390 Abs. 4 StPO). Ausser bei Gesuchen nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden; sie sind schriftlich und begründet einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 2.2. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO). 2.3. A.________ begründet sein Gesuch wie folgt: Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich um diese Angelegenheit zu kümmern. Er habe sich in der besagten Zeit in mehreren ärztlichen Behandlungen und ambulanten Rehabilitationskliniken befunden. Er bittet um Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Damit macht er keine Revisionsgründe geltend, so dass auf sein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Über das Fristwiederherstellungsgesuch wird die Strafkammer des Kantonsgerichts in einem separaten Urteil entscheiden (502 2020 247). 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Demnach hat grundsätzlich A.________ die Verfahrenskosten zu tragen. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Hof erkennt: I. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Dezember 2020/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: