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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 19.04.2021 501 2019 179

April 19, 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·6,988 words·~35 min·8

Summary

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2019 179 Urteil vom 19. April 2021 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Strafzumessung - Massnahme Berufung vom 20. Dezember 2019 gegen das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 1. Oktober 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 1. Oktober 2019 verurteilte das Strafgericht des Saanebezirks A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG), Diebstahls und Hausfriedensbruchs, mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts, und zu einer Busse von CHF 300.-. Das Urteil erging als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 21. Mai 2019 und der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 29. Oktober 2018 ausgefällten Strafen. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) an, wobei der Strafvollzug nicht aufgeschoben wurde. Diesem Urteil liegt zusammenfassend folgender, nicht mehr bestrittener Sachverhalt zu Grunde: A.________ hat in der Zeit von Januar bis September 2017 50 Gramm Crystal Meth, 10 Thaipillen sowie 0.3 Gramm Ketamin veräussert, respektive zum Zweck des Veräusserns besessen. Weiter hat er in der Zeit von Dezember 2017 bis August 2018 insgesamt 3‘350 Gramm Crystal Meth sowie 2'000 Thaipillen veräussert, respektive zum Zweck des Veräusserns besessen. Der effektive Methamphetamin-Hydrochlorid-Gehalt des verkauften Crystal Meths betrug dabei insgesamt 2‘081.70 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid (enthalten in 3’400 Gramm Crystal Meth und 2010 Thaipillen). Er habe damit allein in der Zeit von Dezember 2017 bis August 2018 mit dem Verkauf von 3‘350 Gramm Crystal Meth und 2‘000 Thaipillen einen Umsatz von mindestens CHF 500‘000.- sowie einen Bruttogewinn von rund CHF 180‘000.- erzielt. Zudem habe er in der Zeit von Januar 2017 bis August 2018 ca. 200 Gramm Crystal Meth, 1000 Thaipillen sowie eine unbekannte Menge Marihuana (ca. 1 Gramm pro Woche) und eine unbekannte Menge Ecstasy konsumiert. Zwischen dem Dienstag, 7. und dem Sonntag, 12. August 2017 drang A.________ in den Keller eines Mehrfamilienhauses in B.________ ein, öffnete dort mit dem gebogenen Eisenteil eines Kleiderbügels die Türe und entwendete drei Fahrräder im Gesamtwert von CHF 17‘700.-. Die Fahrräder überliess er Dritten, teilweise im Tausch gegen Drogen. A.________ hat zwei Schlagringe erworben und in der Folge besessen. Er fuhr am 11. September 2017, trotz entzogenem Führerausweis, einen Personenwagen von C.________ nach D.________ und zurück. Vor seiner Rückfahrt in D.________ konsumierte er Betäubungsmittel, wobei in seinen Blut- und Urinproben Crystal Meth (> 250 µg/l), Amphetamin (120 µg/l) und MDMA (Ecstasy) (<20 µg/l) nachgewiesen werden konnten. Auch am 28. Januar 2018 fuhr er erneut, trotz entzogenem Führerausweis, mit einem Personenwagen von C.________ nach D.________ und zurück, wobei er wiederum vor der Rückfahrt Drogen konsumiert hatte. Dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht kann entnommen werden, dass A.________ bei der Fahrt unter Einfluss von Amphetamin (158 µg/l) und Methamphetamin (>200 µg/l) stand. Er gab weiter zu, weitere fünf Mal einen Personenwagen trotz entzogenem Führerausweis gelenkt zu haben, wobei er aber meist nur kurze Strecken gefahren sei. B. Gegen das Urteil vom 1. Oktober 2019 meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) Berufung an. Das begründete Urteil wurde seinem Anwalt am 13. Dezember 2019 zugestellt. Er reichte am 20. Dezember 2019 die Berufungserklärung ein. Die Berufung beschränkt sich

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 auf das Strafmass und die angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Er beantragte in seiner schriftlichen Berufungserklärung, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 74 Monaten verurteilt werde. Von der Anordnung einer Massnahme sei abzusehen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. C. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 15. März 2021, eingeholt. D. Anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2021 erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem amtlichen Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Nach der Einvernahme des Berufungsführers hielten dessen Vertreter sowie der Staatsanwalt ihre Parteivorträge. Im Namen des Berufungsführers beantragt der amtliche Verteidiger die Herabsetzung der unbedingten Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von unter acht Jahren sowie die Aufhebung der angeordneten Massnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung hinsichtlich der Strafzumessung und legt den Entscheid betreffend Anordnung einer Massnahme ins Ermessen des Gerichts. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung, welche sich gegen das Strafmass und die Anordnung einer Massnahme richtet, erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil lediglich in Ziff. 2.1 (Strafzumessung für die Verbrechen und Vergehen) und Ziff. 3 (ambulante Massnahme) an. Das erstinstanzliche Urteil ist in diesen Punkten zu überprüfen. Die Ziffern 1, 2.2, 4, 5, 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 1.3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend nur das Strafmass und die Frage der Anordnung einer Massnahme zu behandeln sind und anlässlich der Verhandlung keine Beweisanträge gestellt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Beschuldigten beschränken. 1.4. Am 1. Januar 2018 sind neue Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Sanktionenrecht (AS 2016 1249) in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist das Strafrecht nur auf Verbrechen und Vergehen anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass die neue Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt, und das neue Gesetz für den Täter das mildere ist. Die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (vgl. BGE 134 IV 82 E 6.2.3). Das neue Recht hat das Sanktionenregime verschärft, so dass die bis am 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen grundsätzlich das mildere Recht sind. Sie sind somit grundsätzlich auf die vor diesem Datum begangenen Taten anzuwenden. Da aber vorliegend die schwersten Straftaten (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen in der Zeit von Dezember 2017 bis August 2018) mehrheitlich unter dem neuen Recht verübt wurden und eine Bestrafung des Berufungsführers nach altem Recht ohnehin zu derselben Sanktionsart führen würde, erscheint es dem Strafappellationshof als sachgerecht, die auszufällende Gesamtstrafe ganzheitlich dem neurechtlichen Sanktionensystem zu unterstellen. 2. Der Berufungsführer ficht die Strafzumessung bezüglich der Verbrechen und Vergehen an (Dispositiv Ziffer 2.1 Abs. 1). Die Busse von CHF 300.- wegen Übertretung des BetmG wird ausdrücklich nicht angefochten. Der Berufungsführer macht geltend, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe von acht Jahren viel zu hoch und nicht schuldangemessen sei. Er beantragt, dass er zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen sei. Er macht implizit eine Verletzung von Art. 47 und 50 StGB geltend. Er bringt insbesondere vor, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 für den qualifizierten Betäubungsmittelhandel zu hoch ausgefallen und die Gewichtung der einzelnen Komponenten der Strafzumessung nicht nachvollziehbar begründet sei. 2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 2.2. In BGE 121 IV 202 hielt das Bundesgericht fest, die Betäubungsmittelmenge sei ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Massgebend sei das Verschulden des Täters, und dieses hänge wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. Diese Rechtsprechung ändert nichts daran, dass der Betäubungsmittelmenge neben der hierarchischen Stellung wesentliches Gewicht zukommt, nämlich einerseits nach Massgabe der hierarchischen Stellung, weil diese weitgehend die Gefährlichkeit des kriminellen Vorgehens bestimmt, und andererseits nach Massgabe der Drogenmenge, worauf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG für die Qualifikation abstellt. Die Drogenmenge fällt ins Gewicht, auch wenn sie sich nicht gleichsam linear straferhöhend auswirken darf. Bei Personen, die auf einer niedrigeren Hierarchiestufe tätig waren, ist keineswegs aus diesem Grund eine Strafminderung vorzunehmen, vielmehr führt ein Aufstieg in der Bandenhierarchie zu einer Straferhöhung. Denn mit der Hierarchiestufe steigt die Verantwortung und damit das Verschulden (Urteil BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren darüber hinaus an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N. 94 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, liegt ein schwerer Fall vor und kommt der dafür vorgesehene verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Der Strafrahmen kann nicht noch weiter verschärft werden. Ob weitere Qualifikationsgründe erfüllt sind, ist insoweit belanglos. Die Annahme eines weiteren Qualifikationsgrundes kann sich nur innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. 1c)aa). Mehrere Strafschärfungsgründe fallen straferhöhend ins Gewicht (Urteile BGer 6B_327/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). 2.3. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 2.4. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). 2.5. A.________ wurde schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), des Diebstahls und Hausfriedensbruchs, des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel. Ein Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Der abstrakte Strafrahmen für Diebstahl beträgt gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für Hausfriedensbruch (Art. 189 StGB), Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe angedroht. Der Konsum von Betäubungsmitteln wird nach Art. 19a BetmG mit Busse bestraft. Damit sind vorliegend die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerste Taten zu qualifizieren. Hierfür ist die Einsatzstrafe festzulegen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. Mit Ausnahme des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG kann bei sämtlichen begangenen Delikten grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. A.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 21. Mai 2019 wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 29. Oktober 2018 wegen Tätlichkeit, Drohung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Der Berufungsführer verübte sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte vor den vorgenannten Verurteilungen, weshalb grundsätzlich die Regeln über die retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen sind. Da vorliegend zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird (vgl. E. 2.7 infra), ist diese aufgrund ihrer Gleichartigkeit als Zusatzstrafe zu den erwähnten Strafbefehlen auszusprechen. 2.6. Die schwersten zu beurteilenden Taten sind vorliegend die Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG. Angesichts des engen Sachzusammenhangs und der gleichgelagerten Handlungen rechtfertigt es sich vorliegend eine Gesamtbetrachtung der Tatkomplexe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG vorzunehmen (Urteile BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.1 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Es ist demnach eine einzige (Freiheits-)Strafe auszufällen. 2.6.1. Bei der objektiven Schwere der Tat, der Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist festzuhalten, dass der Berufungsführer während einer längeren Periode grosse Mengen an Betäubungsmitteln verkaufte und damit die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Mit dem Verkauf von insgesamt 3‘400 Gramm Crystal Meth und 2‘010 Thaipillen (beinhaltend 2‘081.70 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid) hat der Berufungsführer den Grenzwert für einen schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG (12 Gramm reines Methampheta-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 min-Hydrochlorid; BGE 145 IV 312) um das 173-fache übertroffen. Der Umstand, dass der Berufungsführer mit derart grossen Mengen an Betäubungsmitteln Handel trieb, muss bei der Strafzumessung trotz Doppelverwertungsverbot straferhöhend berücksichtigt werden, auch wenn die Menge an sich bei einer so deutlichen Überschreitung des Grenzwerts weniger wichtiger wird. Der einmalige Verkauf von 0,3 Gramm Ketamin fällt hingegen vorliegend nicht ins Gewicht. Der Handel des Berufungsführers war geeignet, die Gesundheit einer erheblichen Anzahl Menschen in Gefahr zu bringen, umso mehr als der Berufungsführer mit seinem grossen Angebot an Crystal Meth den Bedarf einer grösseren Anzahl von Konsumenten abdecken konnte. Gemäss seinen eigenen Aussagen belieferte er insgesamt 49 Personen. Dabei hat er nebst Verkäufen im Grammbereich auch grössere Geschäfte getätigt und bis zu insgesamt 700 g Crystal Meth an einen Abnehmer verkauft, wobei letzterer dieses wiederum an eine unbekannte Anzahl weiterer Personen veräusserte. Zusätzlich zum Qualifikationsmerkmal von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist sodann auch Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG einschlägig. Der Berufungsführer betrieb einen regelmässigen und gut organisierten Handel mit Crystal Meth. Er generierte dabei ein doch beachtliches Einkommen, welches es ihm ermöglichte, auf eine legale Erwerbstätigkeit, die ihm zweifelsohne möglich gewesen wäre, zu verzichten. Er widmete sich gewerbsmässig und quasi hauptberuflich dem Betäubungsmittelhandel und betrieb diesen angesichts der umgesetzten Mengen mit erheblichem Aufwand. Er handelte dabei nicht als Teil einer kriminellen Organisation zum Betäubungsmittelhandel, sondern als selbständiger und unabhängiger Einkäufer und Verkäufer auf eigene Rechnung. Er behielt die gesamten Einnahmen für sich selber. Die kriminelle Energie muss unter diesen Umständen als erheblich bezeichnet werden. Aufgrund des selbstbestimmten Vorgehens, der grossen Menge und Streuung der gehandelten Betäubungsmittel sowie der beachtlichen Höhe des erzielten Einkommens muss sein objektives Verschulden als erheblich qualifiziert werden. 2.6.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Berufungsführer seine rege Handelstätigkeit direktvorsätzlich betrieben hat. Er zeigte keine Skrupel, im Wissen um die Wirkung der von ihm gehandelten Suchtstoffe, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Seine Motive waren egoistisch und rücksichtslos. Er finanzierte damit nicht nur seinen eigenen Konsum, sondern auch seinen gesamten Lebensunterhalt. Sein Handeln war getrieben von egoistischer Gewinnsucht. Hat er doch mit seiner deliktischen Tätigkeit in wenigen Monaten einen stattlichen Reingewinn von rund CHF 140'000.- realisiert. Damit überstieg der erzielte Gewinn die Kosten des eigenen Konsums um ein Mehrfaches. Offenbar zog er die Geldbeschaffung mit illegalem Handeln mit Drogen einem legalen Arbeitserwerb vor. Im Übrigen sind keine Anzeichen einer schweren Bedrängnis oder einer finanziellen Notlage auszumachen. Seine Taten zeugen von Rücksichtslosigkeit und Egoismus, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Die eigene Drogenabhängigkeit ist unter diesen Umständen nur leicht strafmildernd zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch das psychiatrische Gutachten vom 13. September 2019 zu berücksichtigen, wonach die Fähigkeit des Berufungsführers zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten vollständig gewesen sei, seine Fähigkeit zum Handeln gemäss dieser intakten Urteilseinsicht jedoch zum Tatzeitpunkt leicht vermindert gewesen sei. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Tatzeit nicht fähig war das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Vorliegend kommt aber nur eine sehr geringe Milderung in Frage.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 Unter Berücksichtigung aller Elemente wird das objektive Tatverschulden durch das subjektive nur unwesentlich relativiert. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten erheblich bis schwer. Unter diesen Voraussetzungen ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG auf rund 64 Monate festzusetzen. 2.7. Im Folgenden ist die Einsatzstrafe von rund 64 Monaten Freiheitsstrafe für die Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vergehens gegen das Waffengesetz allenfalls angemessen zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Für alle diese Vergehen wird als Sanktion Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht. Auch nach der erneuten Revision des Sanktionenrechts hat der Gesetzgeber am Vorrang der Geldstrafe für die leichte und mittlere Kriminalität festgehalten (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Angesichts des Umstandes, dass der Berufungsführer jedoch bereits mehrfach einschlägig für vorgenannte Delikte bestraft wurde, erachtet der Strafappellationshof einzig eine Freiheitsstrafe als schuldangemessene Sanktion. So wurde der Berufungsführer in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2018 wegen Diebstahls, zum Teil gewerbsmässig und bandenmässig begangen, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, in den Jahren 2013, 2015, 2018 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und in den Jahren 2013, 2014 und 2015 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bestraft. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 10. Juni 2015 wurde er wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie weiterer SVG- Delikte verurteilt (vgl. aktualisierter Strafregisterauszug). 2.7.1. Der Berufungsführer wurde des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen. Das Strafgericht qualifizierte das Tatverschulden als mittelschwer und erachtete eine vorläufige Freiheitsstrafe von 120 Tagen als angemessen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil E. IV. C. 2.1, S. 24). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7.2. Weiter wurde der Berufungsführer des mehrfachen Fahrens unter Einfluss von Drogen schuldig gesprochen. Das Strafgericht qualifizierte das Tatverschulden unter Berücksichtigung der spezifischen Täterkomponenten als schwer und erachtete eine vorläufige Freiheitsstrafe von 160 Tagen als angemessen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil E. IV. D. 2.2, S. 25). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7.3. Der Berufungsführer wurde zudem wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, welche im gleichen Zusammenhang begangen wurden, verurteilt. Die Vorinstanz erachtete eine vorläufige Freiheitsstrafe von 120 Tagen als angemessen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil E. IV. D. 2.3, S. 25 f.). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7.4. Schliesslich wurde der Berufungsführer aufgrund des Erwerbs und Besitzes zweier Schlagringe wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Die Vorinstanz erachtete eine vorläufige Freiheitsstrafe von 5 Tagen als angemessen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil E. IV. D. 2.4, S. 26). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 2.7.5. Es ist festzuhalten, dass der Berufungsführer diese weiteren Schuldsprüche gar nicht anficht und die entsprechende Strafzumessung weder gesetzwidrig noch unbillig erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO), weshalb diese zu bestätigen ist. 2.8. Nach diesen Ausführungen wäre die Einsatzstrafe von rund 64 Monaten unter Berücksichtigung der isoliert bewerteten Vergehen um insgesamt 405 Tage (= 13,5 Monate) zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzipes scheint es, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, angemessen, die Strafe für diese Vergehen im Umfang von 10 Monaten Freiheitsstrafe an die Einsatzstrafe anzurechnen. Von den rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafen von 20 und 21 Tagen ist zudem ein Monat asperierend an die hypothetische Gesamtstrafe anzurechnen, so dass diese auf insgesamt 75 Monate zu erhöhen ist. Davon ist wiederum die Dauer der in den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen ausgefällten Strafen von 20 bzw. 21 Tagen Freiheitsstrafe in Abzug zu bringen, so dass eine Freiheitsstrafe von 73 Monaten und 19 Tagen resultiert. 2.9. Bezüglich der allgemeinen Täterkomponenten ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungsführers (vgl. angefochtenes Urteil E. IV. D.2.6, S. 26 ff.), sowie auf seine Aussagen anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof vom 19. April 2021 zu verweisen. Seit der letzten Verhandlung hat sich die persönliche Situation des Berufungsführers insofern verändert, als dass sein achtjähriger Sohn nun einen Beistand hat und momentan in einem Heim lebt, weil seiner Ex-Freundin wegen einer psychischen Erkrankung das Sorgerecht entzogen wurde. Einmal im Monat besucht ihn sein Sohn im Gefängnis. Seine Kindheit und Jugendzeit beschreibt der Berufungsführer aufgrund der Probleme mit seinem Stiefvater als nicht einfach. Er gibt an, nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug auf seine Mutter zählen zu können und ein geregeltes Leben haben zu wollen. Er ist zuversichtlich, wieder in seinen erlernten Beruf als Schlosser einsteigen zu können. Sein Hauptziel ist es, das Sorgerecht für seinen Sohn zu erlangen und für diesen da sein zu können. Dem Berufungsführer ist bewusst, dass er zur Erreichung dieses Ziels einen Job und eine Wohnung braucht. Seit seiner Inhaftierung vor über drei Jahren hat der Berufungsführer keine Betäubungsmittel mehr konsumiert. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers sind daher neutral zu gewichten. Es ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer glaubwürdig versichert hat, sich zukünftig um seinen Sohn kümmern zu wollen und es sein grosses Ziel ist, für diesen da zu sein. Er habe gelernt, nein zu sagen und mit dem Konsum von Betäubungsmitteln abgeschlossen. Seine Prioritäten im Leben habe er nun anders gesetzt. Seine Strafempfindlichkeit ist unter diesen Vorgaben als eher überdurchschnittlich zu bezeichnen. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass A.________ bereits bei der zweiten Einvernahme durch die Polizei am 18. September 2018 ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Er gab dabei weitere Verkäufe zu, welche ihm nicht oder nur mit grossem Aufwand hätten nachgewiesen werden können und somit die zu berücksichtigende Menge entsprechend erhöht haben. Er zeigte aber während des Strafverfahrens eine gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Im Strafregister ist der Berufungsführer mit acht Vorstrafen verzeichnet, insbesondere auch wegen Verbrechen und Vergehen gegen das BetmG sowie wegen Vermögensdelikten. Das Verhalten des Berufungsführers zeugt von mangelndem Respekt vor unserer Rechtsordnung und einer erhärteten Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Dieser Umstand ist im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponenten straferhöhend zu bewerten.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 Nichtsdestotrotz ist der persönliche Eindruck, welchen der Berufungsführer an der Verhandlung vor dem Strafappellationshof hinterlassen hat, positiv. Die Tatsache, dass sein Sohn nun in einem Heim lebt, scheint ihn dazu bewogen zu haben, sein Leben zu überdenken und die Prioritäten neu zu setzen. Es scheint angebracht, dem Berufungsführer im Sinne einer letzten Chance die Möglichkeit zu geben, sich zu bewähren und Worte in Taten umzusetzen und seine Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn wahrzunehmen. Insgesamt heben sich die negativ zu gewichtenden Vorstrafen und die positiven Elemente auf, so dass die Täterkomponenten insgesamt neutral zu gewichten sind. 2.10. Aufgrund der Einsatzstrafe von rund 64 Monaten, der asperierten Erhöhung und der neutral gewichteten Täterkomponenten und in Würdigung aller Gesichtspunkte des konkreten Falls erachtet der Strafappellationshof eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 29. Oktober 2018 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 21. Mai 2019 von 73 Monaten für angemessen. Die Herabsetzung des Strafmasses führt zur Gutheissung der Berufung in diesem Punkt. 3. Der Berufungsführer wehrt sich gegen die angeordnete ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 StGB. Er bringt vor, dass er anfangs für eine stationäre, spezifische Suchtbehandlung motiviert gewesen sei. Diese sei ihm aber vom Strafgericht verweigert worden. Er sehe keinen Nutzen einer ambulanten Behandlung während des Strafvollzuges. Das bringe nichts und er sei dazu überhaupt nicht motiviert. Er habe von sich aus gelernt, nein zu sagen und habe deshalb trotz verschiedenen Angeboten innerhalb der Gefängnismauern seit seiner Inhaftierung nichts mehr konsumiert. Ihm sei bewusst geworden, dass sein Sohn erste Priorität habe und dies sei ein zusätzlicher Anstoss, nichts mehr zu konsumieren. 3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 60 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321 f.; Urteile 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5; je mit Hinweisen). Art. 56 Abs. 3 StGB schreibt vor, dass sich das Gericht beim Entscheid über die

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen hat (BGer 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1). In Anwendung von Art. 63 StGB kann das Gericht bei einem von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängigen Täter auch anordnen, dass dieser nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. 3.2. Die Vorinstanz hat die vom Beschuldigten beantragte stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung in Abweichung vom psychiatrischen Gutachten abgelehnt und stattdessen eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Auf die entsprechenden Ausführungen und die Begründung, die sich der Strafappellationshof zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO), kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV. E.4., insb. 4.2., S. 30 ff.). Vorliegend ist nicht strittig, dass eine Suchtbehandlung grundsätzlich indiziert war und die Grundvoraussetzungen für eine Massnahme erfüllt waren. Es stellt sich aber die Frage, ob die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme gegen den Willen und mangels Motivation des Beschuldigten zu einer Therapie zum jetzigen Zeitpunkt noch sinnvoll ist. Nach Lehre und Rechtsprechung dürfen an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft des Täters lediglich bei der stationären Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 2 StGB) besondere Bedeutung zu (Urteil BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3). Bei der ambulanten Behandlung ist Freiwilligkeit keine zwingende Voraussetzung für einen Behandlungserfolg, wobei sich eine Phase der Motivierung und eine Eigenmotivation im Verlaufe der Behandlung einstellen müssen (HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 60 N. 72). 3.3. Der Berufungsführer befand sich vom 11. September bis 22. November 2017 in Untersuchungshaft. Er wurde am 19. August 2018 erneut verhaftet und befindet sich seit dem 11. Dezember 2018 im vorzeitigen Strafvollzug. Offenbar hat er sich seit seiner erneuten Festnahme nicht zu einer Behandlung seiner Suchtproblematik entschliessen können. Es scheint, dass die Phase der Motivierung und der Eigenmotivation ungenützt geblieben sind. Es ist nicht anzunehmen, dass sich daran in naher Zukunft etwas ändern wird, da er angibt, selber dazugelernt zu haben und keinen Nutzen einer solchen Behandlung, welche in mehr oder weniger grossen zeitlichen Abständen stattfinde, zu erkennen. Er bringt weiter vor, dass er seit seiner Verhaftung keine Betäubungsmittel mehr konsumiert habe und alle Urinproben negativ ausgefallen seien. Unter diesen Umständen muss von einer persistenten Therapieunwilligkeit ausgegangen werden. Eine aufgezwungene Massnahme scheint demnach kaum erfolgversprechend und somit wenig sinnvoll. Unter diesen Umständen ist von einer Anordnung einer Massnahme abzusehen. Die Berufung kann in diesem Punkt gutgeheissen werden. 4. 4.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehalten bleibt Art. 135

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 Abs. 4 StPO. Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf global CHF 2'200.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-). Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 4.2. Dem Berufungsführer wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Schafer veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 22 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint der veranschlagte Zeitaufwand, abgesehen von der Dauer der Berufungsverhandlung, welche lediglich eine anstelle der geschätzten vier Stunden dauerte, angemessen. Es ist somit von einem Arbeitsaufwand von 19 Stunden, ausmachend CHF 3’420.-, auszugehen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 171.- (5% von CHF 3’420.-) und die Reisekosten auf CHF 30.zuzüglich 104 Kilometer à CHF 2.50 für zwei Besuche des Berufungsführers in Bellechasse, ausmachend CHF 260.-. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Schafer eine angemessene Entschädigung von CHF 4'179.85, inklusive CHF 298.85 Mehrwertsteuer, zu Lasten des Staates zu entrichten. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. II. Das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 1. Oktober 2019 wird in Ziff. 2.1. Abs. 1 und 3. abgeändert. Es lautet neu wie folgt: 2. A.________ wird verurteilt: 2.1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 73 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts (Art. 2, 19 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 139 Ziff. 1, 186 StGB, Art. 5 Abs. 2 lit. b und 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 91 Abs. 2 lit. b und 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und c BetmG); die Strafe wird als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 21. Mai 2019 und der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 29. Oktober 2018 ausgefällten Strafen ausgesprochen. 3. Auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme wird verzichtet. III. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 1. Oktober 2019 in den übrigen Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist. Sie lauten wie folgt: 1. A.________ wird schuldig gesprochen: 1.1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG), begangen in der Zeit von Januar bis September 2017 sowie in der Zeit von Dezember 2017 bis August 2018; 1.2. des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 und 186 StGB); 1.3. des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung (i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG); 1.4. des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG); 1.5. des Vergehens gegen das Waffengesetz (i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. b i.V.m. 33 Abs. 1 lit. a WG); 1.6. der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 2. A.________ wird verurteilt: 2.2. zu einer Busse von CHF 300.- (Art 19a Ziff. 1 BetmG). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 106 StGB). 4. Die Rückversetzung der am 21. Januar 2017 verfügten bedingten Entlassung (Reststrafe 1 Jahr, 4 Monate und 6 Tage) wird nicht angeordnet.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 5. Die Kostenliste der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 9’902.15 (Honorar: CHF 7'851.60, Auslagen: CHF 392.60, Wegentschädigung: CHF 950.-, MwSt. (7.7%): CHF 707.95) festgesetzt und vom Staat vorgeschossen (Art. 426 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 135 Abs. 1 StPO). A.________ hat dem Kanton Freiburg die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. Die Kosten des Verfahrens vor dem Strafgericht von CHF 8’000.- und die Auslagen in der Höhe von CHF 20'027.35 (Staatsanwaltschaft: CHF 2'995.20 + Dossierkosten Gericht: CHF 130.- + Kosten für die psychiatrische Expertise und Zeugenentschädigung CHF 7'000.- sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung: CHF 9’902.15 [inkl. MwSt.]), werden vollumfänglich A.________ auferlegt. 7. 7.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB): - Digitalwaage, Flasche GBL, 6.6g Marihuana (act. 2150/FR); - 1 Flasche mit GBL, 313 und 46 Ecstasy-Pillen, 4 g Crystal, 0,5 g Marihuana, 1 weisse Schachtel mit Minigrips, Natel HOMTOM, SIM-Karte (act. 2152/FR); - Diverse Glaspfeifen zum Meth-Rauchen, 1 Gasdruckpistole der Marke WE, 2 Funkgeräte Switel (act. 2153/FR); - Alle Drogenasservate (act. 2154/FR); - Digitalwaage (act. 2162/FR); - 2 Schlagringe (act. 2648/BE); - sämtliche SIM-Karten und Drogen (act. 2 und 7/NE); - Weisse Kartonschachtel mit Marihuana, Phiole nach Vanille riechend, Glaspfeife in zwei Teilen, Plastikflasche mit Flüssigkeit (GBL) (act. 118/NE). 7.2. Folgende beschlagnahmten Vermögenswerte werden zugunsten des Staates eingezogen und verfallen dem Staat (Art. 70 StGB): - CHF 140.00 (act. 2153/FR); - CHF 1‘300.00 (act. 2/NE). 7.3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden A.________ zurückerstattet (Art. 267 Abs. 1 StPO): - Karte Kreditkartenformat mehrfarbig (act. 2150/FR); - Paysafecard-Quittung in Etui, Agenda rot, Bolzenschneider, Sporttasche Adidas (act. 2153/FR): - Schere (act. 2160/FR); - Rosarotes und blaues Heft mit Notizen und Dokumenten, Schlüsselbund (act. 2162);

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 - Fingerring silberfarben, Armbanduhr goldfarben, Portemonnaie mit Inhalt, Schlüsselbund mit 4 Schlüsseln, Schlüssel separat, 2 Messer (act. 7/NE); - Einkaufstasche Lacoste mit Inhalt (act. 8/NE); - Quittung betreffend Schwarzfahren (Act. 118/NE). 7.4. Das Natel HUAWEI (act. 7/NE) wird A.________ zurückerstattet, nach vollständiger Löschung sämtlicher Daten mit Ausnahme der Fotos und Videos. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2’000.-; Auslagen: CHF 200.-) und dem Staat Freiburg auferlegt. V. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Ingo Schafer im Berufungsverfahren werden auf CHF 4'179.85 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 298.85). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 19. April 2021/mdu Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

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