Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2017 57 Urteil vom 28. August 2017 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Ursinga Breiter gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS FREIBURG, Berufungsgegnerin Gegenstand Anrechnung des vorzeitigen Strafvollzugs Berufung vom 4. April 2017 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 2. Februar 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 2. Februar 2017 verurteilte das Strafgericht des Sensebezirks A.________ wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, wegen mehrfacher Sachbeschädigung, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von CHF 200.-. In Anwendung von Art. 51 StGB rechnete das Strafgericht des Sensebezirks die vom 16. Dezember 2015 bis 11. August 2016 erstandene Untersuchungshaft (240 Tage) an. B. Am 15. Februar 2017 reichte A.________ ein Gesuch um Berichtigung ein und meldete gegen das Urteil Berufung an. Der Präsident des Strafgerichts des Sensebezirks verzichtete auf die Beurteilung des Gesuchs um Berichtigung und leitete die Akten dem Strafappellationshof weiter. Mit Berufungserklärung vom 4. April 2017 ficht A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 2. Februar 2017 nur in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf die Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (Ziff. 3 des angefochtenen Urteils). Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Dispositiv sei in Ziff. 3 dahingehend abzuändern, dass die vom 16. Dezember 2015 bis 2. Februar 2017 ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 415 Tagen auf die Strafe anzurechnen seien. Es wurden keine Beweisanträge gestellt. C. Mit Eingabe vom 28. April 2017 erklärte der zuständige Staatsanwalt, kein Nichteintreten zu beantragen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten. D. In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. E. Am 13. Juni 2017 begründete der Berufungsführer seine Berufung schriftlich. Die Staatsanwaltschaft nahm am 21. Juni 2017 Stellung zur Berufung und beantragt deren kostenfällige Abweisung. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 verzichtete das Strafgericht des Sensebezirks auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil einzig in Bezug auf die Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (Ziff. 3 des angefochtenen Urteils) an. In diesem Punkt ist das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen, ansonsten ist es in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO wird das Verfahren schriftlich geführt. Der Berufungsführer konnte seine Berufung schriftlich begründen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. 389 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Der Berufungsführer rügt die unvollständige und unklare Formulierung in Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts des Sensebezirks vom 2. Februar 2017 und beantragt folgende neue Formulierung: Es seien die vom 16. Dezember 2015 bis zum 2. Februar 2017 ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 415 Tagen auf die Strafe anzurechnen. Er macht geltend, er sei am 16. Dezember 2015 festgenommen worden und habe sich bis zum 11. August 2016 in Untersuchungshaft befunden. Vom 12. August 2016 bis zum 2. Februar 2017 habe er sich im vorzeitigen Strafvollzug befunden. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe er die Anrechnung der gesamten Dauer des Freiheitsentzugs von insgesamt 415 Tagen beantragt. Das Strafgericht des Sensebezirks führe in seiner Urteilsbegründung diesbezüglich aus, es sei lediglich die erstandene Untersuchungshaft (240 Tage) anzurechnen, da der vorzeitige Strafvollzug nicht unter Art. 51 StGB falle, sondern zwingend und uneingeschränkt als Strafvollstreckung anzurechnen sei. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015, Erwägung 2.3, sei der in Form des vorzeitigen Strafvollzugs erstandene Freiheitsentzug im Urteilsdispositiv jedoch explizit aufzuführen. Diese Notwendigkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass sich ansonsten über die Dauer des noch zu vollziehenden Strafrests Unklarheiten ergeben, da im Strafregister lediglich die Dauer der angerechneten Untersuchungshaft in Tagen ausgewiesen werde. In Ziffer 3 des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils sei indes nur die ausgestandene Untersuchungshaft vom 16. Dezember 2015 bis zum 11. August 2016, nicht aber der vorzeitige Strafantritt vom 12. August 2016 bis zum 2. Februar 2017 erwähnt. Damit bestehe die Gefahr, dass der ausgestandene vorzeitige Strafantritt im Umfang von 175 Tagen bei den Vollzugsbehörden in Vergessenheit geraten könnte, zumal der vorzeitige Strafantritt im Strafregister nicht aufgeführt sei und sich in den Akten der Vollzugsbehörden – wenn überhaupt – lediglich das Urteilsdispositiv, nicht jedoch die gesamte Urteilsbegründung befinden dürfte. 3.2. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, im vorliegenden Fall sei die Situation eine ganz andere als in dem vom Berufungsführer zitierten Urteil des Bundesgerichts. Die Vollzugsbehörde, welche den vorzeitigen Strafantritt habe bewilligen und organisieren müssen, sei bereits im Bild und benötige kein Strafregister, um die notwendigen Informationen zu haben. Sie führe lediglich ein Dossier weiter, welches bereits existiere. Dies wäre bei einer bedingt ausgefällten Strafe in der Tat anders,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 weil beim Widerruf unter Umständen eine andere Behörde mit dem Vollzug der widerrufenen Strafe betraut würde. Deren einzige Informationsquelle wäre, wie das Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 richtigerweise bemerke, in der Tat das Strafregister. 4. 4.1. Das Strafgericht des Sensebezirks hält in seinen Erwägungen ausdrücklich fest, dass die vom Berufungsführer vom 16. Dezember 2015 bis zum 11. August 2016 erstandene Untersuchungshaft (240 Tage) anzurechnen ist und er sich seit dem 12. August 2016 bis zum 2. Februar 2017 (175 Tage) im vorzeitigen Strafvollzug befand. Es verweist ferner auf TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, wonach der vorzeitige Strafvollzug nicht unter Art. 51 StGB falle, sondern zwingend und uneingeschränkt als Strafvollstreckung anzuerkennen sei (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 51 N. 5 mit weiteren Hinweisen). 4.2. In dem vom Berufungsführer angerufenen Urteil vom 14. Dezember 2015 führt das Bundesgericht aus, für den Fall, dass die vorzeitig verbüsste Strafe im Urteil nicht explizit angerechnet bzw. der vorzeitige Vollzug nicht ausdrücklich als Strafvollstreckung anerkannt werde, könne für den Betroffenen dann ein Nachteil entstehen, wenn er zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und der bedingte Strafvollzug wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen werden müsse. Denn wenn der in Form des vorzeitigen Strafantritts erstandene Freiheitsentzug im Urteilsdispositiv nicht ausdrücklich als Strafvollstreckung anerkannt werde, könnten sich über die Dauer des vollziehenden Strafrests Unklarheiten ergeben, zumal im Strafregister lediglich die Dauer der angerechneten Untersuchungshaft in Tagen verzeichnet werde (vgl. Urteil BGer 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3). 4.3. Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse (nachfolgend: ASMVG) ist zuständig für den Vollzug der Strafen und Massnahmen, die von den zuständigen Strafbehörden in Anwendung des Bundesrechts und des Konkordats über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen angeordnet werden (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen; SGF 340.12). Das ASMVG erstellt namentlich die Planung für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen), es erteilt seine Zustimmung zum Vollzugsplan, der von der Direktion der Strafanstalt für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen erstellt wird (Art. 2 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen) und es bestimmt den Beginn der Vollstreckung der Strafen und Massnahmen und ordnet die Einweisung der verurteilten Personen in eine Straf- oder Massnahmenvollzugseinrichtung an (Art. 2 Abs. 2 Bst. c der Verordnung über den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen). Gemäss Auskunft des ASMVG befindet sich der Berufungsführer seit dem 16. Dezember 2015 in Haft. Er sei mit Urteil vom 2. Februar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden, wobei an diese Strafe insgesamt 415 Tage angerechnet würden. Fortan befinde sich der Berufungsführer im ordentlichen Vollzug. 4.4. Auch wenn der in Form des vorzeitigen Strafantritts erstandene Freiheitsentzug im Urteilsdispositiv nicht ausdrücklich als Strafvollstreckung anerkannt wird, entsteht dem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilten Berufungsführer vorliegend kein Nachteil. Dem AMSVG obliegt sowohl die Planung für den vorzeitigen wie auch den ordentlichen Vollzug und es bestehen keine Unklarheiten in Bezug auf den zu vollziehenden Strafrest. Von der neuen Formulierung der Ziff. 3 des Urteilsdispositivs vom 2. Februar 2017 kann somit abgesehen werden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 5. 5.1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.- und den Auslagen des Berufungsverfahrens von CHF 100.-, dem Berufungsführer auferlegt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 StPO). 5.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistands liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Mehrwertsteuer beträgt 8% (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 5.3. Rechtsanwältin Breiter veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht für diverse Briefe und Eingaben an den Klienten sowie Behörden, für ein Telefonat mit dem Klienten sowie für die Redaktion der Berufungserklärung und –begründung einen Zeitaufwand von insgesamt 3.1 Stunden. Sie hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit ihrem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen sowie die Berufungserklärung zu verfassen. Sie wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit ihrem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 3 Stunden, ausmachend CHF 540.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 27.-, festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwältin Breiter für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 612.35, inklusive CHF 45.35 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 2. Februar 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin Breiter im Berufungsverfahren werden auf CHF 612.35 (inkl. MwSt. von 8%: CHF 45.35) festgesetzt und vom Staat übernommen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 28. August 2017/fju Der Präsident Die Gerichtsschreiberin