Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2017 181-185 Urteil vom 8. Mai 2018 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: André Riedo Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien Staatsanwaltschaft, Berufungsführerin, Berufungs- und Anschlussberufungsgegnerin, gegen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber B.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann Weitere Beteiligte Restaurant E.________, Kläger, F.________, Klägerin, G.________, Kläger, H.________, Klägerin, Burgergemeinde I.________, Klägerin, J.________, Klägerin, K.________, Kläger, L.________, Kläger
Kantonsgericht KG Seite 2 von 57 Gegenstand Raub, Brandstiftung, Sachbeschädigung etc. Berufungen vom 21. und 28. Juni 2017 sowie Anschlussberufung vom 6. Dezember 2017 gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 12. Juni 2017
Kantonsgericht KG Seite 3 von 57 Sachverhalt A. B.________, C.________, A.________ und D.________ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis zum 21. April 2014 eine Vielzahl an Sachbeschädigungen sowie diverse weitere Delikte begangen zu haben. B. Am 12. Juni 2017 verurteilte das Strafgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Strafgericht oder die Vorinstanz) B.________ wegen Raubes und versuchten Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Nötigung, Beschimpfung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung (fünf Vorfälle) und des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung sprach es ihn frei. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung des Waffengesetzes infolge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen B.________ gerichteten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten. C.________ wurde vom Strafgericht wegen Raubes und versuchten Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der Sachbeschädigung (ein Vorfall) sprach es ihn frei. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen C.________ gerichteten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten. A.________ wurde vom Strafgericht wegen Raubes und versuchten Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, Drohung, mehrfacher Nötigung, Beschimpfung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Gericht entschied, die Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und den Vollzug der verbleibenden 24 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung (neun Vorfälle) und des Überlassens eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt, sprach es ihn frei. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Waffengesetzes infolge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen A.________ gerichteten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 57 D.________ wurde vom Strafgericht wegen Raubes und versuchten Raubes, Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Drohung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. In Bezug auf einen Vorfall wurde er vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen D.________ gerichteten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten. C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2017 die Berufung in den Verfahren gegen alle vier Beschuldigten an (act. 14‘200 ff). Mit Berufungserklärungen vom 3. Oktober 2017 beschränkte sie die Berufung in allen Fällen auf die Punkte 3a und 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Sie führte aus, es gehe um die rechtliche Würdigung der Raubüberfälle in Q.________ und R.________ vom 21. April 2014 als gewöhnlicher Raub anstelle von bandenmässigem Raub und um die davon abhängende Strafzumessung. So beantragte sie jeweils einen Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubs bzw. versuchten bandenmässigen Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB. Hinsichtlich B.________ stellte sie den Antrag, dieser sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wobei davon 15 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 15 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Im Verfahren gegen C.________ beantragte sie eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei davon 18 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 18 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. In Bezug auf den Berufungsführer beantragte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten wobei davon 21 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 21 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Was das Strafverfahren gegen D.________ anbelangt, beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei davon 18 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 18 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. C.________ meldete am 27. Juni 2017 die Berufung an (act. 14‘208), reichte jedoch keine Berufungserklärung ein. Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurde daher seine Berufung ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben. A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer oder der Beschuldigte 1) meldete am 28. Juni 2017 die Berufung an (act. 14‘209). Mit Berufungserklärung vom 5. Oktober 2017 beantragte er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf dessen Ziffern 3b, 3d, 3e, 3g, 3h, 3i, 4, 5, 6 und 10. Hinsichtlich Ziff. 3d ist die Berufung auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.30-1.36, 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift beschränkt. Beantragt wird hinsichtlich Ziff. 1.30-1.36 der Anklageschrift ein Schuldspruch wegen (einfacher) Sachbeschädigung. In Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift sowie bezüglich der weiteren, angefochtenen Schuldsprüche gemäss Ziff. 3b (Diebstahl), 3e (Brandstiftung), 3g (Drohung), 3h (mehrfache Nötigung) und 3i (Beschimpfung) wird ein Freispruch beantragt. Im Weiteren beantragte der Berufungsführer, er sei unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von max. 15 Monaten zu verurteilen. Zudem beantragte er den Nichtwiderruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. September 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs, die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Achtel und die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO von CHF 8‘325.80.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 57 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 erhob B.________ (nachfolgend: der Anschlussberufungsführer oder der Beschuldigte 2) Anschlussberufung. Angefochten wurden die Ziffern 3e (Schuldspruch wegen Brandstiftung) und 4 (Strafzumessung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Beantragt wurden ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowohl unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft als auch unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem beantragte er die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Staat und die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung i.S.v. Art. 429 StPO für die vernünftige Ausübung seiner Verfahrensrechte im Rahmen des Berufungsverfahrens. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 teilte Rechtsanwalt Corpataux mit, in der Anschlussberufung versehentlich ein Element im Zusammenhang mit den Begehren ausgelassen zu haben. Die beantragten Abänderungen seien insofern zu korrigieren, als ein Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung und subsidiär ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung beantragt werde. D. Am 21. März 2018 informierte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung der Beschuldigten darüber, dass in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO erwogen wird, dem Strafappellationshof zu beantragen, die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, soweit die Anklageziffern 1.18, 1.28, 1.30 bis 1.36, 1.51 sowie 1.77 und 1.78 betreffend. Sie erhielten Gelegenheit, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. März 2018 auf eine Stellungnahme. Rechtsanwalt Gruber beantragte am 27. März 2018, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung zu verzichten. Mit Schreiben vom 3. April 2018 nahmen sowohl Rechtsanwalt Corpataux als auch Rechtsanwalt Gapany Stellung. Rechtsanwalt Corpataux beantragte ebenfalls, aus prozessökonomischen Gründen sei auf eine Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung zu verzichten. Rechtsanwalt Gapany seinerseits erklärte, sein Klient widersetze sich einer Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft. Er führte aus, gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO komme eine Rückweisung nur in Frage, wenn das Fehlen eines notwendigen Beweismittels die materielle Beurteilung der Sache verhindere. Die Vorinstanz habe die Sache materiell beurteilen können und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Sachverhalt ergänzt werden müsste. Weiter führte er aus, es könne nicht angehen, der berufungsführenden Staatsanwaltschaft zu erlauben, ihre eigene Anklageschrift zu verbessern um damit die Gutheissung der Berufung zu erreichen. Eine Korrektur der Anklageschrift sei im Berufungsverfahren nur möglich, wenn ein Verurteilter selber Berufung eingereicht habe und die Ergänzung nicht alleine der Staatsanwaltschaft diene, nachdem ein Sachurteil gefällt worden sei. Rechtsanwalt Kaufmann liess sich innert Frist nicht rechtsgültig vernehmen. F. Mit Entscheid vom 9. April 2018 wurde die Anklage in Bezug auf die Anklageziffern 1.18 (Nötigung), 1.28 (Brandstiftung), 1.51 (Drohung) sowie 1.77 und 178 (versuchter und vollendeter qualifizierter Raub) an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wurde eingeladen, die Anklage in den erwähnten Punkten bis am 20. April 2018 zu ergänzen und dem Strafappellationshof sowie den Verteidigern direkt zuzustellen. Das Verfahren vor dem Strafappellationshof blieb hängig. G. Am 10. April 2018 beantragte Rechtsanwalt Gruber im Zusammenhang mit der vorgenommenen Rückweisung der Anklage betreffend die Anklageziffer 1.28 (Brandstiftung), die Angelegenheit an das Bezirksstrafgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen, sobald die Staats-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 57 anwaltschaft der Anklageergänzung nachgekommen sei. Über diesen Antrag wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. und 7. Mai 2018 entschieden. H. Der zuständige Staatsanwalt reichte am 17. April 2018 eine in den erwähnten Anklageziffern ergänzte Anklage ein. I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 reichten Rechtsanwalt Gruber und Rechtsanwalt Corpataux je ein Schreiben ein, indem sie die Trennung des Verfahrens ihrer Mandanten vom Verfahren des Beschuldigten 3 beantragten. Der Strafappellationshof entschied auch über diese Anträge anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. und 7. Mai 2018. J. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 4. und 7. Mai 2018. Anlässlich der Verhandlung erschienen der zuständige Staatsanwalt, der Berufungsführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Gruber, der Anschlussberufungsführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Corpataux, C.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 3), verbeiständet durch Rechtsanwalt Gapany sowie D.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 4), verbeiständet durch Rechtsanwalt Kaufmann. Bevor die Parteien ihre Parteivorträge hielten, wurden die Beschuldigten kurz zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen einvernommen. Nach diesen Einvernahmen erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofes dem zuständigen Staatsanwalt, Rechtsanwalt Kaufmann, Rechtsanwalt Gapany, Rechtsanwalt Corpataux und Rechtsanwalt Gruber das Wort. Die Staatsanwaltschaft beantragte vorfrageweise, die vom Berufungs- bzw. vom Anschlussberufungsführer gestellten Anträge betreffend die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, die Abtrennung des Verfahrens des Beschuldigten 3 und eventualiter des Beschuldigten 4 sowie der Antrag des Anschlussberufungsführers betreffend Abänderung seiner Rechtsbegehren seien abzuweisen. Rechtsanwalt Gruber hielt an den bereits gestellten Anträgen fest und beantragte zudem, die Aktenstücke der Verfahrensakten, d.h. gewisse Aussagen der Beschuldigten (act. 2029-2074), die Aussagen von M.________ (act. 2506-2517), die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten 3 vom 13. und 26. Mai 2014 (act. 13092-13114) und des Anschlussberufungsführers vom 26. Mai 2014 (act. 13065-13084) sowie die Protokolle der Aussagen der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seien aus den Akten zu weisen, subsidiär als nicht verwertbar zu erklären. Rechtsanwalt Corpataux bestätigte seine schriftlichen, vorfrageweise gestellten Anträge und schloss sich dem Antrag von Rechtsanwalt Gruber hinsichtlich Aktenausschluss an. Rechtsanwalt Gapany beantragte die Gutheissung der Anträge auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie auf Abtrennung des Verfahrens des Beschuldigten 3 und eventualiter desjenigen des Beschuldigten 4. Rechtsanwalt Kaufmann erklärte, sich der Ergänzung der Anklageschrift zu widersetzen und beantragte die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Antrags auf Aktenausschluss. In der Sache beantragte die Staatsanwaltschaft in allen Fällen einen Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubs bzw. versuchten bandenmässigen Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22 StGB. Im Verfahren gegen den Berufungsführer beantragte die Staatsanwaltschaft dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wobei davon 21 Monate zu vollziehen seien und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 21 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Im Verfahren gegen den Anschlussberufungsführer beantragte die Staatsanwaltschaft eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei die Strafe hälftig zu vollziehen und hälftig bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Im Verfahren gegen den
Kantonsgericht KG Seite 7 von 57 Beschuldigten 3 beantragte sie eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei die Strafe im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und im Umfang der weiteren 18 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Gleiches beantragte sie im Verfahren gegen den Beschuldigten 4. Sodann beantragte sie die Abweisung der Berufung des Berufungsführers und der Anschlussberufung des Anschlussberufungsführers. Rechtsanwalt Kaufmann beantragte für den Beschuldigten 4 die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Rechtsanwalt Gapany stellte die gleichen Anträge in Bezug auf den Beschuldigten 3. Rechtsanwalt Corpataux beantragte für den Anschlussberufungsführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf dessen Ziffern 3b (Schuldspruch wegen Brandstiftung; Ziff. 1.28) und 4 (Strafzumessung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Er beantragte in diesem Punkt primär einen Freispruch, subsidiär einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung, und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bzw. subsidiär von 18 Monaten sowohl unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft als auch unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem beantragte er die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Staat und die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung i.S.v. Art. 429 StPO für die vernünftige Ausübung seiner Verfahrensrechte im Rahmen des Berufungsverfahrens. Rechtsanwalt Gruber stellte für den Berufungsführer den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf dessen Ziffern 3b, 3d, 3e, 3g, 3h, 3i, 4, 5, 6 und 10 aufzuheben. Hinsichtlich Ziff. 3d (mehrfache, teils qualifizierte Sachbeschädigung) beschränkt sich seine Berufung auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.30-1.36, 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift. Konkret beantragte Rechtsanwalt Gruber in Bezug auf Ziff. 3d hinsichtlich der Ziff. 1.30-1.36 der Anklageschrift einen Schuldspruch wegen (einfacher) Sachbeschädigung und in Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift einen Freispruch. Bezüglich der weiteren angefochtenen Schuldsprüche gemäss Ziff. 3b (Diebstahl; Ziff. 1.17), 3e (Brandstiftung; Ziff. 1.28), 3g (Drohung; Ziff. 1.51), 3h (mehrfache Nötigung; Ziff. 1.18, 1.67) und 3i (Beschimpfung; Ziff. 1.18) wird ein Freispruch beantragt. Im Weiteren beantragte er, der Berufungsführer sei unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von max. 15 Monaten zu verurteilen. Zudem beantragte er den Nichtwiderruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. September 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs, die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Achtel und die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO. Die Beschuldigten machten von ihrem Recht auf ein Schlusswort Gebrauch und erklärten im Wesentlichen, wie leid ihnen ihr Verhalten tue. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 4. und 7. Mai 2018 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 57 Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Personen haben der Berufungsführer und der Anschlussberufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und sind zur Berufung bzw. Anschlussberufung legitimiert. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO berechtigt, zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel zu ergreifen und somit ebenfalls zur Berufung legitimiert. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und diejenige des Berufungsführers sowie auch die Anschlussberufung erfolgten frist- und formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen einfacher und qualifizierter Sachbeschädigung (beschränkt auf die Ziff. 1.30-1.36, 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift), Diebstahls, Brandstiftung, Drohung, mehrfacher Nötigung und Beschimpfung, der Strafzumessung, des Widerrufsverfahrens sowie des Kosten- und Entschädigungspunkts an. Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Raubes und versuchten Raubes (sowie ebenfalls die Strafzumessung). Nicht mehr zu überprüfen und in Rechtskraft erwachsen sind demnach die teilweise Einstellung infolge Verjährung des gegen den Berufungsführer geführten Verfahrens, die Freisprüche, die Schuldsprüche wegen mehrfacher teils qualifizierter Sachbeschädigung soweit nicht die vorerwähnten Ziffern der Anklageschrift betreffend, die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Zivilpunkt sowie die verfügte Einziehung verschiedener Gegenstände, d.h. die Ziff. C.1 und C.2, C.3d [soweit nicht die vorerwähnten Ziffern der Anklageschrift betreffend], C.3c, f, j und k sowie C.7 und C.8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Im Verfahren gegen den Anschlussberufungsführer ficht die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Schuldsprüche wegen Raubes und versuchten Raubes sowie die Strafzumessung an. Aufgrund der Anschlussberufung des Anschlussberufungsführers zu überprüfen ist zudem der Schuldspruch wegen Brandstiftung. Die Kostenregelung (Ziff. A.5) ist gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO von Gesetzes wegen zu überprüfen, sofern der Strafappellationshof einen neuen Entscheid fällt. Nicht mehr zu überprüfen und demnach in Rechtskraft erwachsen sind folglich die Verfahrenseinstellung infolge Eintritts der Verjährung (Ziff. A.1), die Freisprüche (Ziff. A.2), die weiteren Schuldsprüche (Ziff. A.3b, c, d, f, g, h, i und j) und der Zivilpunkt (Ziff. A.6) sowie die zugesprochene Entschädigung (Ziff. 8). Auch in den Verfahren gegen die Beschuldigten 3 und 4 sind aufgrund der Berufungen der Staatsanwaltschaft die Schuldsprüche wegen Raubes und versuchten Raubs sowie jeweils die Strafzumessung zu überprüfen. Die Kostenregelung (Ziff. B.5 und D.5) ist gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO von Gesetzes wegen zu überprüfen, sofern der Strafappellationshof einen neuen
Kantonsgericht KG Seite 9 von 57 Entscheid fällt. Im Verfahren gegen den Beschuldigten 3 nicht zu überprüfen und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Verfahrenseinstellung (Ziff. B.1 und D.1), die Freisprüche (Ziff. B.2 und D.2), die restlichen Schuldsprüche (Ziff. B.3b bis B.3k sowie D.3b bis D.3f), der Zivilpunkt (Ziff. B.6 und D.6) sowie die zugesprochene Entschädigung (Ziff. B.8 und D.8). Der Strafappellationshof verfügt bei diesen Überprüfungen über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der von dieser angefochtenen Schuldsprüche und – soweit er im Schuldpunkt dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgt – auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (Art. 381 Abs. 1 StPO). An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufungen im Rahmen ihrer Berufungserklärungen explizit auf die Frage des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB beschränkt hat. Die Frage, ob die Beschuldigten sich eines qualifizierten Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB (Raub mit einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe) schuldig gemacht haben, bildet somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist vom Strafappellationshof nicht zu überprüfen. 3. Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten am 5. bzw. 17. April 2018 aktuelle Strafregisterauszüge eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die vier Beschuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Verfahren gegen den Beschuldigten 4 wurde zudem seine Lohnabrechnung vom April 2018 zu den Akten erkannt. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). 4. 4.1. Rechtsanwalt Gruber beantragte in seinem Schreiben vom 10. April 2018 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit der Anklageziffer 1.28 die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte er aus, betreffend der Anklageziffer 1.28 verlange der Strafappellationshof von der Staatsanwaltschaft eine genauere Umschreibung des dem Vorwurf der Brandstiftung zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie der jeweiligen Tatbeiträge. Dabei handle es sich um eine Sachverhaltsergänzung. Werde der Sachverhalt ergänzt, müsse folgerichtig die Beurteilung auch an das Bezirksstrafgericht zurückgewiesen werden, da im kantonalen Verfahren dem Beschuldigten sonst eine Beschwerdeinstanz verloren gehe. Die bundesrechtliche Vorgabe des doppelten Instanzenzugs wäre betreffend diesen Tatvorwurf nicht mehr gegeben, das Recht des Beschuldigten auf eine zweite Meinung und damit auf einen fairen Prozess werde ihm sonst genommen. Trotz der ungenügenden Umschreibung des dem Vorwurf der Brandstiftung zugrunde liegenden Sachverhalts inklusive der jeweiligen Tatbeiträge hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem den Beschuldigten nun vorgeworfenen Verhalten auseinander gesetzt. Den Beschuldigten war denn auch trotz der mangelhaften Umschreibung in der Anklageschrift jederzeit klar, was genau ihnen vorgeworfen wurde; jedenfalls ergibt sich aus den Akten an keiner Stelle das Gegenteil. Die Beschuldigten kamen daher auch in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung in den Genuss eines umfassenden erstinstanzlichen Verfahrens. Die Tatsache, dass in oberer Instanz nun die Anklage – ohne dass sich an der Beweislage irgendetwas geändert hätte – in der Formulierung bzw. Umschreibung des inkriminierten Verhaltens ergänzt wurde, führt daher nicht dazu, dass die
Kantonsgericht KG Seite 10 von 57 Beschuldigten einer Instanz verlustig gehen würden: Die Vorinstanz hat sich gestützt auf die Beweislage eingehend mit dem Vorwurf auseinander gesetzt, wenn auch faktisch auf einer ungenügenden Grundlage. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 4.2. Hinsichtlich der beantragten Abtrennung führte Rechtsanwalt Gruber zur Begründung aus, der Beschuldigte 3 habe den Schuldspruch wegen Brandstiftung akzeptiert. Werde der Berufungsführer nun im selben Berufungsverfahren wie der Beschuldigte 3 beurteilt, sei sein verfassungsmässiger Anspruch auf Beurteilung durch einen unvoreingenommenen Richter nicht mehr garantiert, da der Berufungsführer im selben Verfahren für den gleichen Sachverhalt gar nicht mehr mit einem Freispruch vom Tatvorwurf der Brandstiftung rechnen könnte, wenn ein Mitangeklagter dafür bereits in dem vom Strafappellationshof neu zu beurteilenden Urteil rechtskräftig verurteilt worden sei. Es sei ihm nicht bekannt, ob der Beschuldigte 4 gegen „seine Verurteilung wegen Brandstiftung“ Berufung oder Anschlussberufung eingelegt habe. Sollte dieser diese ebenfalls akzeptiert haben, könne der Berufungsführer im Berufungsverfahren auch nicht mit ihm zusammen beurteilt werden. Rechtsanwalt Corpataux führte in der Begründung seines Antrags auf Abtrennung des Verfahrens des Beschuldigten 3 ebenfalls aus, es stelle sich die Frage ob das Gericht als befangen zu gelten habe, da der Beschuldigte 3 seine Verurteilung wegen Brandstiftung nicht angefochten habe. Die Angelegenheit müsse getrennt beurteilt werden, ansonsten die erwähnten Umstände auf das vom Strafappellationshof zu fällende Urteil einen Einfluss haben könnten. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Eine Verfahrenstrennung ist nur aus sachlichen Gründen und ausnahmsweise zulässig (vgl. Art. 30 StPO sowie BARTETZKO, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 30 N. 3). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, liegt es bei gemeinsam gegen mehrere Mittäter geführten Strafverfahren in der Natur der Sache, dass die Berufungsinstanz in Bezug auf einzelne Mittäter Anklagepunkte zu beurteilen hat, welche in Bezug auf andere mangels Berufung bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Berufungsinstanz voreingenommen würde, schliesslich ist sie in keiner Weise an das erstinstanzliche Urteil gebunden, sondern in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (vgl. Art. 4 Abs. 1 StPO). Kommt sie in sachverhaltlicher Hinsicht zu einem anderen Ergebnis und treffen ihre Erwägungen auch für die nicht berufungsführenden Mittäter zu, steht es ihr frei, das Verfahren auf diese auszudehnen (Art. 392 Abs. 2 StPO). Des Weiteren stehen den nicht berufungsführenden Beteiligten das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zu, sollte der Berufungsentscheid mit dem früheren Entscheid der Vorinstanz in unverträglichem Widerspruch stehen (Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO). Insbesondere Art. 392 Abs. 2 StPO würde seines Sinnes beraubt, wenn die Berufungsinstanz in jedem Fall, in dem nur einer von mehreren Mittätern Berufung erhebt, als befangen zu gelten hätte. Art. 56 Bst. b StPO enthält denn auch nur einen Ausstandsgrund, wenn die betroffene Person in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Das gleichzeitige Tätig-Sein in der gleichen Sache wird von der Bestimmung zu Recht nicht erfasst. Der Antrag auf Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 3 und eventualiter auch gegen den Beschuldigten 4 ist daher abzuweisen. 4.3. Rechtsanwalt Corpataux beantragte mit Schreiben vom 1. Mai 2018 die Korrektur seiner Anträge (Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung und eventualiter Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung statt Schuldspruch der Gehilfenschaft zur Brandstiftung), da er in seiner Anschlussberufung versehentlich ein Element im Zusammenhang mit den Begehren
Kantonsgericht KG Seite 11 von 57 ausgelassen habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte, auf diesen Antrag sei nicht einzutreten, da die Änderung ausserhalb der Frist für die Anschlussberufung erfolgt sei. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO). Wie bei der Berufung hat der Anschlussberufungsführer kraft des Verweises von Art. 401 Abs. 1 StPO somit unter anderem verbindlich anzugeben, welche Teile des Urteils er anficht und auf welche Teile sich die Anschlussberufung beschränkt. Eine vollumfänglich anfechtende (Anschluss-)Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass nach Ablauf der (Anschluss-)Berufungsfrist eine Ausdehnung des (Anschluss-)Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich ist (EUGSTER, in BSK StPO, Art. 399 N. 3). Rechtsanwalt Corpataux hat im Rahmen seiner Anschlussberufung den Schuldspruch wegen Brandstiftung bereits angefochten und damit zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Damit handelt es sich bei seinem Änderungsantrag um eine zulässige Modifizierung eines Antrags in Bezug auf einen bereits zum Verfahrensgegenstand gemachten Teil des erstinstanzlichen Urteils. Im Übrigen ist die Frage des Nichteintretens auf den Änderungsantrag vorliegend sowieso von wenig Belang: Gemäss Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO ist der Strafappellationshof nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Zivilklagen sind keine zu beurteilen). Demzufolge ist der Strafappellationshof ungeachtet der beantragten Abänderung der Anträge frei, in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung einen Freispruch auszufällen, sofern er dies für richtig hält. Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist somit abzuweisen. 4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt Gruber den Antrag, zusätzlich zu den von der Vorinstanz bereits als nicht verwertbar erklärten Aktenstücke seien diverse weitere Aktenstücke aus den Akten zu weisen bzw. subsidiär als nicht verwertbar zu erklären. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe anlässlich der Hauptverhandlung seinen Antrag auf Aktenausschluss abgewiesen. Aus der Urteilsbegründung gehe jedoch hervor, dass sie seinem Antrag dennoch gefolgt sei und die fraglichen Aktenstücke als unverwertbar erklärt habe. Die nunmehr von seinem Antrag betroffenen Aktenstellen beträfen allesamt Aktenstücke, in denen den Beschuldigten Vorhalte aus den unverwertbaren, bereits aus den Akten gewiesenen Dokumenten gemacht wurden. Gemäss der Doktrin der „fruit of the poisonous tree“ seien auch diese weiteren Aktenstellen als unverwertbar zu erklären, um einen fairen Prozess zu gewährleisten. Die unterlassene bzw. verspätete Verbeiständung führt gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO zur Ungültigkeit der erhobenen Beweise. Entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt Gruber entfaltet die Ungültigkeit gemäss dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur für den unmittelbar erhobenen Beweis selbst, nicht jedoch für daraus gewonnene weitere Beweise ihre Wirkung. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsprozess, in dem ein Minderheitsantrag, welcher explizit festhalten wollte, dass nicht nur der ungültig erhobene Beweis, sondern auch die daraus gewonnenen weiteren Beweise nicht verwendet werden dürfen, mit deutlicher Mehrheit abgelehnt wurde (AB NR 2007 N 954). Auch hat das Bundesstrafgericht bereits 2015 präzisiert, was folgt (BB.2014.91 vom 12. Januar 2015, E. 4.1): „Il est à préciser qu'une inexploitabilité qui résulterait de l'application de l'art. 131 al. 3 CPP ne comporterait pas d' "effet cascade" et ne conduirait dès lors pas à l'inexploitabilité des preuves dérivées (LIEBER, op. cit., no 9 ad art. 131 CPP; RUCKSTUHL, op. cit., nos 17 s. ad art. 131 CPP).“ In die gleiche Richtung gehen die Obergerichte Bern (SK 2015 24 vom 9. Februar 2016, publ. in CAN 2016 Nr. 61 S. 171, 181 f.) und Zürich (SB150337 vom 25. Oktober 2016, E. 1.4), welche
Kantonsgericht KG Seite 12 von 57 zudem klar festhalten, dass Art. 131 Abs. 3 StPO im Verhältnis zu Art. 141 Abs. 4 StPO als lex specialis zu betrachten ist. Dem Gesagten zufolge sind die gestützt auf die unverwertbaren Einvernahmen aufgrund fehlender notwendiger Verteidigung erhobenen Beweismittel verwertbar; Art. 131 Abs. 3 StPO zeitigt keine Fernwirkung und der Antrag von Rechtsanwalt Gruber ist abzuweisen. 5. 5.1. Nach Art. 9 Abs. 1 StPO, welcher aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK abgeleitet wird, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Die Anklage hat grundsätzlich sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbar sind. Es sind jene tatsächlichen Elemente anzugeben, durch welche die beschuldigte Person den in der Folge bezeichneten Tatbestand erfüllt haben soll. Dabei sind die für die Subsumtion notwendigen Elemente spezifisch darzustellen, indem insbesondere Tatmittel, Tatobjekte, Tatprodukte, Tathandlungen und Taterfolg konkret bezeichnet werden. Erachtet die Staatsanwaltschaft qualifizierte oder privilegierte Tatbestände oder Tatbestandsvarianten für erfüllt, hat sie die entsprechenden Umstände anzuführen (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, in BSK StPO, Art. 325 N. 28 f.). Fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift haben jedoch nicht zwingend zur Folge, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. eine Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen hat. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht (vor dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist. Wurden dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die Vorwürfe detailliert erläutert, haben diesbezügliche untergeordnete Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil beispielsweise ein Geständnis vorliegt. Demgegenüber ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N. 37). Weiter hat die Anklageschrift die erfüllten Tatbestände zu bezeichnen. Die Angabe der allenfalls erfüllten Tatbestände dient der Informationsfunktion als Teilaspekt des Anklagegrundsatzes. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen, es sind folglich nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel, sondern auch die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben. Ergibt sich die Strafbarkeit aus der Verletzung von (mittels Strafbestimmungen) pönalisierten Verhaltensvorschriften in Nebenstraf- oder Verwaltungs-
Kantonsgericht KG Seite 13 von 57 gesetzen, sind auch letztere Normen anzuführen. Die Angabe der Gesetzesbestimmung lässt sich auch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 Bst. a EMRK ableiten, wonach die Anklageschrift den Grund der Anklage, d.h. die eventuell verletzten Gesetzesbestimmungen anzuführen hat (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N. 40 f.). 5.2. Der Strafappellationshof hat mit seinem Beschluss vom 9. April 2018 die Anklage in den Anklagepunkten Ziff. 1.18 (Nötigung), Ziff. 1.28 (Brandstiftung), Ziff. 1.51 (Drohung) sowie Ziff. 1.77 und 1.78 (versuchter bzw. vollendeter bandenmässiger Raub) als ungenügend erachtet und zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Gründe für dieses Vorgehen lag in der ungenügenden bzw. fehlenden Umschreibung des Nötigungserfolgs betreffend Anklageziffer 1.18, der ungenügenden Umschreibung des dem Vorwurf der Brandstiftung zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der jeweiligen Tatbeiträge betreffend Anklageziffer 1.28, der fehlenden Umschreibung des Taterfolgs des Eventualanklagepunkts betreffend Anklageziffer 1.51 sowie der fehlenden Umschreibung der den qualifizierten Tatbestand begründenden Merkmale betreffend Anklageziffern 1.77 und 1.78. Die Staatsanwaltschaft reichte wie erwähnt am 17. April 2018 eine in diesen Anklagepunkten ergänzte Anklageschrift ein. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die ergänzte Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen (Ziff. 5.1 vorstehend) genügt. 5.3. Hinsichtlich der Anklageziffer 1.28 (Brandstiftung) wurde die Staatsanwaltschaft eingeladen, die Anklage zu ergänzen, da nach Ansicht des Strafappellationshofs die Umschreibung des dem Vorwurf der Brandstiftung zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der jeweiligen Tatbeiträge ungenügend war. Die Staatsanwaltschaft kam dieser Einladung nach und die ergänzte Anklageschrift enthält nun eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts sowie der einzelnen Tatbeiträge, wie er dem Vorwurf der Brandstiftung zugrunde liegt. In Bezug auf die Brandstiftung genügt somit die ergänzte Anklageschrift den gesetzlichen Erfordernissen. Gleiches gilt in Bezug auf die Anklageziffer 1.51 (Drohung). Die in der ursprünglichen Anklage fehlende Umschreibung des Taterfolgs sind nun aus der Anklage in genügendem Masse ersichtlich. Bei Ziff. 1.18 wurde der Sachverhalt zwar nun etwas genauer ausgeführt, insbesondere wurde beschrieben, dass L.________ vor dem erneuten Aufeinandertreffen mit dem Auto der Beschuldigten zu seinem Domizil abzweigen und ins Haus hineingehen konnte. Die Beschreibung der der Nötigung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente ist jedoch immer noch nicht umfassend; insbesondere geht aus der Anklageschrift nicht hervor, dass es aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten und seiner Angst vor einer erneuten Konfrontation mit ihnen war, weswegen L.________ diese Abzweigung genommen hat (Kausalzusammenhang zwischen nötigendem Verhalten und Erfolg). Aufgrund dessen erachtet der Strafappellationshof die ergänzte Anklageschrift weiterhin als ungenügend, weswegen der Berufungsführer in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer 1.18 aus formellen Gründen freizusprechen ist. Auch was Ziff. 1.77 und 1.78 anbelangt, erachtet der Strafappellationshof die Anklage weiterhin als ungenügend. Die Anklageschrift enthält trotz der vorgenommenen Ergänzung keinerlei Angaben, weshalb die Staatsanwaltschaft die Qualifikation der Bandenmässigkeit für erfüllt erachtet. Wie bereits erwähnt, sind nebst den den Grundtatbestand begründenden Umständen auch die Umstände für eine privilegierte oder qualifizierte Tatbegehung zu erwähnen. Gerade in Bezug auf die deutlich höhere Strafandrohung für ein bandenmässiges Vorgehen gegenüber eines „nur“ in Mittäterschaft verübten Raubs (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren versus Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen) und die manchmal schwierige Abgrenzung kann es nicht angehen, in diesem Punkt Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO allzu grosszügig auszulegen. Die Staatsanwaltschaft wurde denn auch bereits im Verfahren 501 2015 141
Kantonsgericht KG Seite 14 von 57 (Entscheid vom 28. November 2016), einem Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten, klar daraufhin gewiesen, dass aufgrund der unbestimmten Abgrenzung zwischen Bandenmässigkeit und Mittäterschaft die konkreten, die Bandenmässigkeit letztlich begründenden Umstände klar ausgeführt werden müssen. Auch wenn die ergänzte Anklage nunmehr insgesamt detaillierter ausgestaltet ist, finden sich darin keine Umstände, welche die Bandenmässigkeit begründen. Damit genügt die Anklageschrift in Bezug auf die Anklageziffern 1.77 und 1.78 – soweit den qualifizierten Tatbestand betreffend – den gesetzlichen Anforderungen nicht. Unter diesen Umständen ist ein Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubs bzw. versuchten bandenmässigen Raubs aus formellen Gründen nicht möglich; es bleibt somit bei den Verurteilungen wegen einfachen Raubs bzw. versuchten einfachen Raubs. 6. Der Berufungsführer wendet sich gegen mehrere der ergangenen Schuldsprüche. Bevor auf die einzelnen Vorfälle, Vorwürfe und Rügen eingegangen wird, erscheint es daher sachdienlich, die Aussagen der Beschuldigten und ihr Aussageverhalten in allgemeiner Hinsicht näher zu betrachten. 6.1. Der Berufungsführer wurde am 21. April 2014 zuerst polizeilich und anschliessend durch die Staatsanwaltschaft einvernommen; diese beiden Einvernahmen sind im Strafverfahren nicht verwertbar. Am 23. April 2014 wurde er durch den Zwangsmassnahmerichter einvernommen (act. 6083.3 ff.), wobei er keine Aussagen in der Sache machte. Weitere polizeiliche Einvernahmen fanden am 8. Mai 2014 (act. 2389 ff.), am 12. Mai 2014 (act. 13136 f.), am 28. Mai 2014 (act. 13138 ff.) und am 14. August 2014 (act. 13158 ff.) statt, wobei der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. Mai 2014 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Eine weitere staatsanwaltliche Einvernahme erfolgte am 10. November 2015 (act. 3045 ff.). Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7., 9. und 12. Juni 2017 verweigerte der Berufungsführer jegliche Aussagen in der Sache (act. 14098 ff.). Als Beweismittel von Belang sind daher hauptsächlich die Einvernahmeprotokolle vom 8. Mai, 28. Mai und 14. August 2014 sowie vom 10. November 2015. Der Anschlussberufungsführer wurde ebenfalls am 21. April 2014 zuerst polizeilich und anschliessend staatsanwaltlich befragt; auch in seinem Fall sind diese beiden Einvernahmen nicht verwertbar. Die Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht fand am 24. April 2014 statt (act. 6061 ff.) Weitere polizeiliche Einvernahmen fanden am 8. Mai 2014 (act. 2456 ff.), am 14. Mai 2014 (act. 13060 ff.), am 26. Mai 2014 (act. 13065 ff.) und am 30. Juli 2014 (act. 13085 ff.) statt. Eine weitere staatsanwaltliche Einvernahme erfolgte am 10. November 2015 (act. 3045 ff.). Zudem machte der Anschlussberufungsführer Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7., 9. und 12. Juni 2017 (act. 14098 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten 3 liegen an verwertbaren Aussagenprotokollen die Einvernahmeprotokolle vom 24. April 2014 (Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht; act. 6066 ff.), vom 8. Mai 2014 (act. 2488 ff.), vom 13. Mai 2014 (act. 13092 ff), vom 26. Mai 2014 (act. 13096 ff.), vom 9. August 2014 und vom 10. November 2015 (act. 3045 ff.) sowie das Einvernahmeprotokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7., 9. und 12. Juni 2017 (act. 14098 ff.) vor. Die anlässlich der Einvernahmen vom 21. April 2014 gemachten Aussagen sind auch in seinem Fall unverwertbar. Im Fall des Beschuldigten 4 sind die Einvernahmeprotokolle vom 24. April 2014 (act. 6073 ff.), vom 8. Mai 2014 (act. 2063 ff.), vom 26. August 2014 (act. 13178) und vom 10. November 2015
Kantonsgericht KG Seite 15 von 57 (act. 3045 ff.) von Relevanz. Die im Rahmen der Einvernahmen vom 21. April 2014 und 27. Mai 2014 gemachten Aussagen sind unverwertbar. Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2014 (act. 13165 f.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7., 9. und 12. Juni 2017 machte der Beschuldigte 4 von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch (act. 14098 ff.). 6.2. Der Anschlussberufungsführer gab in den diversen Einvernahmen bereitwillig Auskunft. Waren seine Aussagen zu Beginn teilweise noch etwas zurückhaltend bzw. abstreitend mit einer Tendenz zur Verharmlosung seiner Verantwortung (so anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2014, vgl. z.B. act. 13061 Rz. 4 f. und 13062 Rz. 71 ff., aber auch anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2014, wo er seine Beteiligung an den später eingestandenen Paintballvorfällen noch abstritt, vgl. act. 2463 f. Rz. 184 ff.), liess er am 24. Mai 2014 ins Protokoll aufnehmen, dass er die ganzen Vorfälle mit seinen Eltern besprochen habe, wirklich alles zugebe und reinen Tisch machen möchte (act. 13083). Sein Aussageverhalten macht deutlich, dass diese Äusserung kein leeres Versprechen war: Insgesamt beinhalten die Aussagen des Anschlussberufungsführers diverse Details und spontane, freiwillig gemachte Erweiterungen (vgl. z.B. act. 2463 Rz. 162 ff.), welche seine Absicht, alles offen zu legen, bestätigen. Seine Aussagen sind differenziert und weitgehend widerspruchsfrei. Oftmals werden sie durch die Aussagen anderer Beteiligter bestätigt oder bekräftigt. Er belastete auch nicht nur seine Mitbeschuldigten, sondern auch sich selbst (vgl. z.B. act. 2462 Rz. 144 ff. und act. 2463 Rz. 162 ff.). Insgesamt kommt den Aussagen des Anschlussberufungsführers somit eine hohe Glaubhaftigkeit zu. 6.3. Bei näherer Betrachtung der Aussagen des Berufungsführers fällt auf, dass dieser sich an eine Vielzahl Ereignisse nicht mehr erinnern können will (z.B. act. 13144 Rz. 153: „In dieser Nacht kann ich mich nur an ein paar Sachen erinnern. Dies konkret sagt mir nichts.“; act. 13153 Rz. 399: „Das sagt mir eigentlich auch nicht gerade viel.“; act. 13154 Rz. 421: „Das sagt mir jetzt auch gar nichts.“; act. 13161 Rz. 89: „Hierzu kann ich nichts Konkretes sagen. Das sagt mir nichts.“). Selbst wenn angesichts der Vielzahl und Ähnlichkeit der Vorfälle verständlich erscheint, dass man sich nicht mehr an jedes Detail erinnern kann, ist in Bezug auf den Berufungsführer davon auszugehen, dass es sich bei dem angeblichen Nicht-Wissen oder Nicht-Erinnern-Können hauptsächlich um Schutzbehauptungen handelt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen im Mai 2014 lagen die Vorfälle noch nicht derart weit zurück, dass jegliche Erinnerung verblasst gewesen wäre. Dies beweisen denn auch die Aussagen der anderen Mitbeteiligten, insbesondere diejenigen des Anschlussberufungsführers, welcher (trotz geltend gemachtem Alkoholkonsum) ausführliche Aussagen in der Sache machen konnte. Die Krawallfahrten wurden in der Regel mit dem Auto des Berufungsführers und mit ihm am Steuer begangen, wobei er gemäss eigenen Aussagen nie betrunken gefahren sei (act. 3051 Z. 245 f.). Zwar gab er in Bezug auf die Krawallfahrt von März 2014 an, er habe die anderen um ca. 04.00 Uhr nach Hause gebracht, sei selbst um ca. 05.00 Uhr zuhause gewesen und anschliessend noch ins „Partyhüsli“ gegangen, wo er ziemlich viel getrunken und gespielt habe. Am nächsten Tag habe er sich dann gar nicht mehr richtig an die Geschehnisse der vergangenen Nacht erinnern können (act. 13145 Rz. 195 ff.). Diese geltend gemachte, durch Alkohol bedingte teilweise Amnesie ist jedoch unglaubhaft. Bei einer durch Alkohol verursachten Amnesie handelt sich um eine temporäre anterograde Amnesie. Eine anterograde Amnesie ist eine zeitlich begrenzte Gedächtnislücke, wobei der Befall erst das Gedächtnis nach dem Ereignis betrifft. Anders ausgedrückt wird bei der anterograden Amnesie die Fähigkeit, neue Erinnerungen zu bilden, (zeitweise) beeinträchtigt; man kann sich nicht mehr an den fraglichen Zeitraum erinnern, weil man ihn gar nicht erst im Gedächtnis gespeichert hat (WERNER STANGL, Lexikon für Psychologie und Pädagogik, www.lexikon.stangl.eu, unter Blackout,
Kantonsgericht KG Seite 16 von 57 mit Hinweisen [besucht am 12.02.2018]). Seinen eigenen Aussagen zufolge konsumierte der Berufungsführer den Alkohol erst nach der Begehung der Delikte (vgl. act. 13139 Rz. 31 f., act. 13148 Rz. 271 f. und act. 13145 Rz. 195 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass sein Erinnerungsvermögen an die Vorfälle grundsätzlich intakt gewesen ist bzw. eine Einschränkung aufgrund Alkoholkonsums, auch was die Krawallnacht vom 21./22. März 2014 anbelangt, auszuschliessen ist. Oftmals gab der Berufungsführer auch vor, von nichts zu wissen oder ganz grundsätzlich nicht dabei gewesen zu sein (z.B. act. 13139 Z. 43 f.: „An weiteren Tagen, wo solche Sachbeschädigungen begangen wurden, war ich nicht dabei.“; act. 13140 Z. 54: „Das sagt mir nichts. Zum ersten Mal war ich in I.________ dabei.“; act. 13140 Z. 72 f.: „Diese ganze Nacht sagt mir nichts und dass wir damals überhaupt zusammen unterwegs waren.“; act. 2395 Rz. 154 f.: „Ich kann Ihnen klar sagen, dass ich nichts damit zu tun habe. An diesem Wochenende war ich nicht im Kanton Freiburg.“), teilweise sogar noch, nachdem ihm die belastenden Aussagen Mitbeschuldigter vorgehalten wurden (z.B. act. 13140 ff. Rz. 56 ff. und act. 13145 Rz. 186 ff.) oder Geschädigte ihn identifiziert hatten (act. 13155 Rz. 454 f.). Es fällt auch auf, dass er verschiedentlich seinen Kollegen eine erhöhte Verantwortung für das Geschehene zuschiebt (z.B. act. 13139 Z. 33 ff.: „Ich glaube es war C.________, der sagte, er wolle noch etwas kaputt machen. Sie wollten mich überreden, dass ich sie fahre.“; act. 13139 Z. 38 f.: „Bei diesem Zahn sagte glaublich C.________, ich soll anhalten. Ich weiss nicht, was sie dann gemacht haben. Ich glaube sie haben den Zahn umgestossen.“) und versucht, seine eigene Rolle (etwas) positiver darzustellen bzw. das eigene Verhalten zu bagatellisieren (z.B.: act.: 13139: „Ich lehnte zuerst ab, weil ich auch noch Alkohol trinken wollte. Schliesslich liess ich mich doch überreden.“). Nicht zuletzt finden sich in seinen Aussagen verschiedene Widersprüche. Wie bereits erwähnt, behauptete er in Bezug auf die Nacht vom 21./22. März 2014, sich aufgrund von exzessiven Alkoholkonsums nur an sehr wenig erinnern zu können. Nichtsdestotrotz will er dennoch genau wissen, dass er nie jemanden mit dem Auto abgedrängt habe (act. 13145 Rz. 181 f. und Rz. 186). Diesbezüglich sind seine Aussagen sogar doppelt widersprüchlich, als er zuerst erklärt, sich daran nicht erinnern zu können (act. 13145 Rz. 181); denn wer sich nicht an etwas erinnern kann, kann auch nicht wissen, dass er etwas nicht bzw. nie gemacht hat. Gleiches gilt in Bezug auf seine Aussage in Bezug auf den Schusswaffengebrauch nach Vorhalt der Aussagen des geschädigten Paares (vgl. act. 13155 Rz. 454 f.: „Ich habe es nicht vergessen. Wir haben so etwas einfach nicht gemacht. Ich kann mich nicht daran erinnern.“). Weiter ist auf seine Aussage vom 14. August 2014 hinzuweisen, wonach er (auf Vorhalt einer an einer Fensterfront eines Bistros in N.________ begangenen Sachbeschädigung) erklärte, soviel er wisse und sich erinnern könne, habe er keine Scheiben/Fenster an Häusern beschädigt (act. 13161 Rz. 84 f.). Im nächsten Satz erklärte er sogar explizit, sie hätten nie Schäden an Häusern und Gebäuden verübt (act. 13161 Rz. 85). Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zu seinem Eingeständnis in Bezug auf die in I.________ begangene Sachbeschädigung an der Waldhütte – unbestrittenermassen ein Gebäude – welche er anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2014 eingestanden hatte (act. 13139 Rz. 12 ff.). Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung in Bezug auf die Sachverhalte gemäss Ziff. 1.43, 1.46 und 1.55 der Anklageschrift hinzuweisen – allesamt Sachbeschädigungen an Gebäuden (Schaufenster, Schaufenster einer Werkstatt, Fensterfront des vorerwähnten Bistros). Insgesamt sind die Aussagen des Berufungsführers somit trotz der verschiedenen Eingeständnisse als tendenziell zurückhaltend und abschwächend zu charakterisieren. Seinen Aussagen kommt damit nicht dasselbe Mass an Glaubhaftigkeit zu wie denjenigen des Anschlussberufungs-
Kantonsgericht KG Seite 17 von 57 führers; letzterer schien wie erwähnt bestrebt, komplett reinen Tisch zu machen und seine Aussagen sind dementsprechend ausführlich und detailliert. Auf die Aussagen des Berufungsführers wird daher lediglich abgestellt, soweit sie den glaubhaften Aussagen anderer Beteiligter nicht widersprechen bzw. soweit sie damit in Einklang stehen. 6.4. Was die Aussagen des Beschuldigten 3 anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese punkto Qualität und Quantität nicht ganz an diejenigen des Anschlussberufungsführers heranreichen. Nichtsdestotrotz sind insbesondere seine frühen Aussagen bis Ende Mai 2014 im Allgemeinen als glaubhaft zu qualifizieren. Seine Aussagen sind differenziert, beinhalten diverse Details (z.B. act. 13099 Rz. 95 f.) und stimmen vielfach in wesentlichen Punkten mit den Aussagen anderer Beteiligter überein. Konfrontiert mit ihm in einzelnen Punkten widersprechenden Aussagen anderer, korrigierte oder präzisierte er seine Angaben (z.B. act. 13105 Rz. 226 ff.). Auch er belastete nicht nur seine Mitbeschuldigten, sondern oftmals auch sich selbst (z.B. act. 13103 Rz. 174 ff.). Er schien grundsätzlich bestrebt, seinen Teil zur Aufklärung der Delikte beizutragen und gab auch zu, wenn er sich in Bezug auf einen Vorfall nicht mehr sicher war oder sich nicht erinnern konnte (z.B. act. 13103 Rz. 178 ff.). Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten 3 somit glaubhaft; es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. 6.5. Vom Beschuldigten 4 sind aufgrund der von der Vorinstanz als unverwertbar qualifizierten Einvernahmen und seiner teilweisen Aussageverweigerung an anderen Einvernahmen nur sehr wenige Aussagen vorhanden. Seine Aussagen erscheinen grundsätzlich glaubhaft, wobei festzuhalten ist, dass sie aufgrund der geringen Quantität nicht im selben Ausmass einer Aussagenanalyse zugänglich sind wie diejenigen der anderen Beschuldigten. Die Aussagen des Beschuldigten 4 sind daher im Allgemeinen eher von untergeordneter Bedeutung, was jedoch nicht ausschliesst, dass in einzelnen Punkten darauf abgestellt werden kann. 6.6. M.________ wurde am 21. Mai 2014 durch die Kantonspolizei Freiburg und am 10. November 2014 – zusammen mit den Beschuldigten – durch die Staatsanwaltschaft befragt. Seine Aussagen, insbesondere diejenigen vom 21. Mai 2014, sind ausführlich und detailliert. In Bezug auf die Paintballvorfälle decken sie sich zudem in weiten Teilen mit denjenigen des Anschlussberufungsführers. Seinen Aussagen kommt daher eine eher hohe Glaubhaftigkeit zu. 7. Der Berufungsführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls, angeblich begangen am 22. März 2014 in O.________, gemeinsam mit dem Anschlussberufungsführer und dem Beschuldigten 3. 7.1. Zur Begründung macht er geltend, gestohlen habe, wer den Gewahrsam gebrochen und sich die Tasche angeeignet habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Berufungsführer in irgendeiner Weise an diesem Diebstahl beteiligt gewesen sei. Er sei daher vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen. 7.2. Der zuständige Staatsanwalt hielt diesbezüglich unter anderem fest, der Berufungsführer habe die Tat mental gebilligt und sein Tatbeitrag habe darin bestanden, bewusst langsam am Fahrrad vorbeizufahren und den Diebstahl so zu ermöglichen. 7.3. 7.3.1. Die Vorinstanz machte in Bezug auf den Anklagepunkt des Diebstahls in sachverhaltsmässiger Hinsicht die folgenden Ausführungen (act. 14‘236 [Rückseite] f.):
Kantonsgericht KG Seite 18 von 57 „B.________ sagte bezüglich des Vorfalls in O.________ aus, dass er die Tasche genommen hätte. C.________ hätte aber die Hand auch ausgestreckt und versucht, diese zu nehmen. Er sei auf dem Beifahrersitz und C.________ auf der Rückbank gesessen. Er habe die Tasche nach hinten zu C.________ gegeben und dieser habe sie durchsucht. Sie hätten das Geld untereinander aufgeteilt und er hätte CHF 50.00 erhalten. Das Mobiltelefon, welches in der Tasche gewesen sei, hätte A.________ auf einem Feldweg zertreten und er nehme an, A.________ hätte die restlichen Utensilien am nächsten Tag entsorgt (act. 13070, 128 ff.). C.________ sagte aus, dass nicht er die Tasche genommen hätte sondern B.________ und dieser hätte sie ihm dann nach hinten gegeben. Sie hätten das Geld in Höhe von zirka CHF 100.00 untereinander aufgeteilt, die restlichen Utensilien aus dem Fenster geworfen und das Mobiltelefon zerstört (act. 13098, 39 - 44). A.________ sagte aus, B.________ oder C.________ hätten ihm gesagt, er solle ganz langsam am Fahrrad vorbeifahren und B.________ hätte dann die Tasche genommen. Die anderen hätten dann die Tasche im Auto ausgepackt und sie später aus dem Auto raus geworfen. Er wisse nicht, wo das Natel geblieben sei und auch nicht, dass das Geld aufgeteilt worden sei. Er hätte kein Geld erhalten (act. 13144, 163 - 176).“ 7.3.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung dieses Vorfalls kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 14‘236 [Rückseite] f.): Die Tasche war eine fremde bewegliche Sache, an welcher fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet wurde; die Wegnahme erfolgte wissentlich und willentlich in der Absicht, sich den Inhalt der Tasche bzw. das darin vermutete Geld anzueignen und sich dadurch zu bereichern. Die Vorinstanz hat den Berufungsführer zu Recht auch in diesem Fall als Mittäter betrachtet, selbst wenn bezüglich der Mittäterschaft in Bezug auf den Diebstahl die Begründung etwas kärglich ausgefallen ist. Der Tatbeitrag des Beschuldigten bestand darin, mit dem Auto so nahe und mit einer sehr reduzierten Geschwindigkeit an das Fahrrad heranzufahren um so die Wegnahme der Tasche zu ermöglichen; dieser ist nicht wegzudenken ohne dass die Tat an sich entfiele. Mit seinem Verhalten machte er sich den möglicherweise zuerst nur von seinen Kollegen gefassten Tatentschluss zu Eigen bzw. nahm diesen zumindest billigend in Kauf. Sein Verhalten bildete eine „conditio sine qua non“ für den begangenen Diebstahl und macht ihn zu einem Hauptbeteiligten; die Tatbeiträge der Mitbeschuldigten sind ihm anzurechnen. Der Berufungsführer hat somit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 139 Abs. 1 StGB erfüllt; der Schuldspruch ist zu bestätigen. 8. Der Berufungsführer beanstandet den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung bzw. qualifizierter Sachbeschädigung. 8.1. Hinsichtlich der Ziff. 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift macht der Berufungsführer geltend, zur Begehung einer Sachbeschädigung müsse die stoffliche Unversehrtheit einer Sache betroffen sein. Eine Sachbeschädigung liege beispielsweise vor, wenn etwas nicht durch Reinigung repariert werden könne. Man könne daher nicht sagen, dass grundsätzlich jede Paintballkugel, welche auf ein Gebäude treffe, eine Sachbeschädigung verursache. Es sei vorliegend unbekannt, wie die Fassaden der betroffenen Gebäude beschaffen gewesen und wo genau (z.B. Fenster, Holztüre oder Wand) sie getroffen worden seien und ob die Farbe wegwischbar gewesen sei. Paintballkugeln seien für das Schiessen auf Personen gedacht und daher abwaschbar. Beim Scooter sei gerichtsnotorisch anzunehmen, dass dieser lackiert und damit abwaschbar gewesen sei. Es sei daher in allen drei Fällen unwahrscheinlich, dass Farbpartikel in die Substanz eingedrungen seien; es habe ein Freispruch zu erfolgen.
Kantonsgericht KG Seite 19 von 57 Was die Ziff. 1.30 bis 1.36 der Anklageschrift anbelangt, so bringt er vor, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz seien von einer Tateinheit ausgegangen, bei der der Schaden CHF 12‘000.00 betragen habe. In Bezug auf den beschädigten Zahn (Ziff. 1.32 der Anklageschrift) sei von einem Schaden von CHF 5‘000.- ausgegangen worden. Der Zahn sei jedoch repariert worden. Die Reparatur habe jedoch nur CHF 794.35 gekostet (vgl. act. 9143 f.); damit sei der für eine qualifizierte Sachbeschädigung nötige Sachschaden von CHF 10‘000.- jedoch nicht erreicht. 8.2. Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Unter Beschädigen ist jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache zu verstehen. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (WEISSENBERGER, in Basler Kommentar Strafrecht II [BSK StGB], 3. Auflage 2013, Art. 144 N. 22; siehe auch PC CP, 2. Auflage 2017, Art. 144 N. 13, sowie BGE 115 IV 26 E. 2.b und 120 IV 319). Die Minderung der Ansehnlichkeit bzw. die blosse Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes einer Sache wird vom Beschädigen erfasst, weil dadurch das Nutzungsrecht beeinträchtigt wird. Die Minderung der Ansehnlichkeit bzw. die Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbilds der Sache braucht nicht durch Veränderung der Stofflichkeit des Objektes oder seiner Funktionsfähigkeit zu erfolgen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 66). Ausgenommen sind lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen des äusseren Erscheinungsbildes und des Zustandes einer Sache sowie Fälle, in denen der Berechtigte kein schützenswertes Interesse hat, dass das Erscheinungsbild der Sache unbeeinträchtigt bleibt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 68). Die Hausfassaden und der Scooter wurden von zum Teil verschieden farbigen Paintballkugeln getroffen und durch diese verunstaltet (act. 2323 ff.; act. 13479 ff. und act. 2316 f.). Dadurch wurden sie in ihrer Ansehnlichkeit bzw. äusseren Erscheinung erheblich beeinträchtigt. Ob Farbpartikel in die Substanz der Fassaden oder des Scooters eingedrungen sind, ist daher grundsätzlich irrelevant. Nichtsdestotrotz ist in Bezug auf die Anklageziffer 1.49 festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung klar aus den Akten hervorgeht, in welchem Umfang und wo genau die Hausfassade des Restaurants getroffen worden ist. So wurde gemäss Polizeirapport eine Fläche von circa 3m2 beeinträchtigt, wobei zwei Fenster (eines mit Fliegengitter ausgerüstet) und Teile der Fassade aus Sandstein beschädigt wurden. Dem Rapport zufolge ist die Farbe im Allgemeinen gut abgegangen, lediglich im Fliegengitter sei noch ein wenig weisse Farbe und auf einer Fensterbank aus Sandstein noch ein kleiner roter Farbfleck sichtbar. Durch das Reinigen sei allerdings der Sandstein abgenutzt worden und weise nun nicht mehr ganz die gleiche Farbe und Struktur wie die nicht betroffene Fassade auf (act. 13480). Zumindest in Bezug auf die Anklageziffer 1.49 ist somit zusätzlich zur Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung bzw. der Ansehnlichkeit zudem von einer Veränderung der Substanz auszugehen. Bevor nachfolgend auf die einzelnen Sachbeschädigungen eingegangen wird, kann somit dem Gesagten zufolge festgehalten werden, dass es sich bei den durch die Paintballkugeln verursachten Farbflecken grundsätzlich um ein Beschädigen im Sinne von Art. 144 StGB handelt. 8.3. 8.3.1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Anklageziffer 1.49 Folgendes aus (act. 14‘234 [Rückseite] f.):
Kantonsgericht KG Seite 20 von 57 „M.________ sagte im Rahmen seiner Einvernahme aus, dass sie die Hausfassade mit Farbe beschmiert hätten. A.________ sei zum Restaurant gefahren und habe das ganze Magazin leer geschossen (act. 2513, 217). B.________ sagte aus, A.________ habe auf die Fassade des Restaurants geschossen bis Leute gekommen seien und hinausgeschaut hätten. M.________ und er hätten dort nicht geschossen (act. 13082, 463 ff.). A.________ meinte dazu, dass sie an diesem Tag nicht unterwegs gewesen seien. Der Twingo sei zu dieser Zeit nicht mehr fahrbar gewesen (act. 13155, 468). Sowohl die Aussagen von B.________ als auch von M.________ sind glaubwürdig und schlüssig. Sie bestätigen einander gegenseitig, indem beide A.________ als Schütze bezeichnen. Die Aussage von A.________ ist als Schutzbehauptung anzusehen. Gestützt darauf, hält es das Strafgericht des Seebezirks für erwiesen, dass die Angeklagten die Straftat gemäss Ziff. 1.49 der Anklageschrift verübt haben. A.________ und B.________ sind der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB im Fall 1.49 der Anklageschrift, begangen am 17. April 2014, in Rosshäusern, schuldig zu sprechen.“ Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Wie erwähnt, kommt den Aussagen des Anschlussberufungsführers aufgrund ihrer Glaubhaftigkeit ein hohes Gewicht zu. Seine Aussagen werden zudem von den ebenfalls glaubhaften Aussagen von M.________ bestätigt. Es besteht kein Grund, warum diese beiden den Berufungsführer zu Unrecht belasten sollten. Auch eine Absprache ist ausgeschlossen, zumal sich der Anschlussberufungsführer in Untersuchungshaft befand. Angesichts dessen sind die Aussagen des Berufungsführers, wonach er an diesem Tag nicht dabei gewesen sein bzw. nicht auf die Fassade geschossen haben will, als unglaubhaft zu qualifizieren. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungsführer vorsätzlich mit Farbe auf die Fassade des Restaurants geschossen hat. Dadurch entstand ein Sachschaden von CHF 400.-. Der Berufungsführer hat sich somit der Sachbeschädigung schuldig gemacht. 8.3.2. Zu den Anklageziffern 1.65 und 1.67 machte die Vorinstanz die folgenden Ausführungen (act. 14‘235): „A.________ und B.________ wird vorgeworfen, mehrfache Sachbeschädigung in der Nacht vom 17. / 18. April 2014, in P.________, R.________, S.________, T.________ und U.________, begangen zu haben. Im Rahmen seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Freiburg vom 21. Mai 2014 gab M.________ an, dass sie die Straftat gemäss Ziff. 1.67 (act. 2513, 193 ff.) begangen hätten und bezüglich Ziff. 1.65 könne es gut sein, dass sie es gewesen seien, da P.________ auf ihrer Strecke gelegen hätte (act. 2512, 165 ff.). B.________ gab an, er könne bezüglich Ziff. 1.65 nicht ausschliessen, dass jemand anderes auf die Hauswand gezielt hätte. Er selbst sei es nicht gewesen (act. 13081, 440). Betreffend Delikt 1.67 meinte er, dass sie mit der Paintballwaffe auf den Rollerfahrer geschossen hätten (act. 13082, 456 ff.). A.________ gab in seiner Einvernahme an, mit beiden Delikten nichts zu tun zu haben (act. 2399, 268 ff.). Sowohl die Aussagen von B.________ als auch jene von M.________ erscheinen glaubhaft und schlüssig. Die Aussage von A.________ ist als Schutzbehauptung zu werten. Das Strafgericht des Seebezirks hält es demzufolge für erwiesen, dass die Angeklagten die strafbaren Handlungen gemäss Ziff. 1.65 und 1.67 der Anklageschrift verübt haben. A.________ und B.________ sind der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, in den Fällen 1.65 und 1.67 der Anklageschrift, begangen in der Nacht vom 17. / 18. April 2014, in P.________, R.________, S.________, T.________ und U.________, schuldig zu sprechen.“
Kantonsgericht KG Seite 21 von 57 M.________ machte in Bezug auf die Krawallfahrt und die diversen Paintballattacken sehr detaillierte und glaubhafte Aussagen. In Bezug auf die Anklageziffer 1.65 sagte er jedoch aus, er habe nie auf eine Hausfassade geschossen. Er erinnere sich nicht, dass sie auf ein Einfamilienhaus geschossen hätten. Es könne jedoch gut sein, da P.________ auf der Strecke zwischen Ins und Murten liege (act. 2512 Rz. 165 ff.). Der Anschlussberufungsführer machte ebenfalls detaillierte Aussagen zu den Paintballvorfällen. Allerdings sagte auch er in Bezug auf Anklageziffer 1.65 aus, er selber habe nie auf eine Hausfassade gezielt. Er könne aber nicht ausschliessen, dass es jemand anderes gewesen sei (act. 13081 Rz. 440 f.). Zusammenfassend liegt demnach in diesem Fall an Beweisen gegen den Berufungsführer lediglich die Tatsache vor, dass P.________ auf der Tatortroute der Beschuldigten lag und sich die Sachbeschädigung in der gleichen Nacht und auf ähnliche Weise ereignete, wie andere durch die Beschuldigten begangene Delikte. Die Aussagen von M.________ und dem Anschlussberufungsführer sind in Bezug auf den Vorfall gemäss Ziff. 1.49 nicht ausreichend belastend, um einen Schuldspruch des Berufungsführers begründen zu können. Im Gegenteil sprechen sie – da sowohl den Aussagen des Anschlussberufungsführers als auch denjenigen von M.________ ansonsten eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt – eher dafür, dass sich die Täterschaft in diesem Fall nicht zweifelsfrei klären lässt. Insgesamt erachtet der Strafappellationshof daher die Beweislage gegen den Berufungsführer hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.65 der Anklageschrift als zu dürftig, um seine Schuld rechtsgenüglich nachzuweisen. Getreu dem Grundsatz „in dubio pro reo“ hat daher ein Freispruch zu erfolgen. Was die Anklageziffer 1.67 anbelangt, so wird der Berufungsführer sowohl vom Anschlussberufungsführer, von M.________ als auch vom Geschädigten Rollerfahrer G.________ belastet. Wie die Vorinstanz unter Ziff. H.3.b ihrer Urteilsbegründung (act. 14‘239 [Rückseite]) zutreffend ausführte, erscheint die Sachverhaltsschilderung von G.________ realistisch und glaubhaft; zudem wird sie durch die Aussagen des Anschlussberufungsführers und von M.________ bestätigt. Auch hier ist nicht ersichtlich, warum diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen sollten, erfolgten sie doch völlig unabhängig voneinander. Zudem passt – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte – die von G.________ gemachte Beschreibung des Tatfahrzeugs auf das Auto des Berufungsführers. Die Aussagen des Anschlussberufungsführers enthalten des Weiteren auch in Bezug auf diesen Vorfall ein originelles, so nicht erfindbares Detail, indem er den Grund darlegte, weswegen gerade G.________ mit dem Paintballgewehr beschossen wurde: So erklärte er, der Berufungsführer habe es als frech empfunden, dass G.________ sie mit seinem Roller überholt hatte. Der Anschlussberufungsführer beschrieb im Folgenden detailliert, dass G.________ zuerst von ihm und M.________ mehrfach beschossen wurde, bevor der Berufungsführer wendete und sie G.________ noch einmal beschossen. Er erklärte weiter, danach sei ein weiterer Kreisverkehr gekommen und der Berufungsführer habe den Rollerfahrer noch einmal abschiessen lassen wollen. Er, der Anschlussberufungsführer habe dann aber gesagt, er wolle nicht mehr helfen, da er befürchtet habe, dass der Rollerfahrer stürzen könnte (act. 13082 Rz. 456 ff.). Dem Gesagten zufolge ist somit erstellt, dass der Berufungsführer als Fahrer an der Paintballattacke auf G.________ beteiligt gewesen ist. Sein Tatbeitrag beschränkte sich hier nicht nur auf das blosse Vorbeifahren am Geschädigten, sondern er wendete seinen Wagen bewusst und forderte seine beiden Kollegen direkt zum Beschuss des Rollerfahrers auf. Sein Tatbeitrag ist wesentlich und der Berufungsführer ist klarerweise als Hauptbeteiligter zu betrachten, wobei ihm die Tatbeiträge des Anschlussberufungsführers und von M.________ mitanzurechnen sind. Er handelte direktvorsätzlich und erfüllt somit auch hier die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 144 Abs. 1 StGB, als ihm klar gewesen sein musste, dass die Paintballkugeln
Kantonsgericht KG Seite 22 von 57 den Roller beschmutzen und beschädigen würden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. 8.3.3. In Bezug auf die vorgeworfene, qualifizierte Sachbeschädigung gemäss den Ziff. 1.30 bis 1.36 der Anklageschrift, führte die Vorinstanz zunächst Folgendes aus (act. 14‘233 [Rückseite]): „Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt und es kann auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 144 Abs. 3 StGB). Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10‘000.00 als grossen Schaden (BGE 136 IV 117, E. 4.3.1). Ausser Frage steht, dass bei der natürlichen und der tatbestandlichen Handlungseinheit (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5) der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend ist, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (118 IV 91 E. 4a). Dazu zählen namentlich Fälle der sukzessiven Tatbegehung im Sinne einer Serientat (bspw. das Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten oder wenn der Täter nacheinander alle Rückspiegel mehrere parkierter Autos abbricht). In einem solchen Fall liegt auch eine Schadenseinheit vor (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 98 ff. zu Art. 144 StGB). Der Vorsatz des Täters muss sich hier auf die Verursachung eines grossen Schadens richten, wobei Eventualvorsatz genügt (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 103 zu Art. 144 StGB).“ Ergänzend zu diesen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Bundesgericht auch weiterhin an der vorerwähnten Rechtsprechung zur natürlichen und tatbestandlichen Handlungseinheit festhält (vgl. hierzu die Urteile BGer 6B_778/2009 vom 7. Januar 2010 E. 2.5; 6B_283/2013 vom 22. November 2013, E. 2.6.1; 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.3 f.). Gestützt auf die örtliche und zeitliche Nähe der strafbaren Handlungen ging die Vorinstanz schliesslich von einer Tateinheit aus und erachtete die Qualifikation von Art. 144 Abs. 3 StGB angesichts der Höhe des Gesamtschadens (ca. CHF 12‘400.-) als erfüllt. Die Annahme der Vorinstanz einer Tateinheit ist korrekt. Die Beschuldigten begaben sich auf eine Krawallfahrt und richteten innerhalb weniger Stunden an verschiedenen Orten Sachschäden an. Ihr Vorsatz richtete sich von Anfang an nicht nur auf das Beschädigen einzelner Objekte, sondern auf eine Vielzahl solcher Delikte, wie sie (d.h. der Berufungsführer, der Anschlussberufungsführer, V.________ und teilweise auch der Beschuldigte 3) dies bereits anlässlich ihrer Krawallfahrten im Januar und März 2014 getan hatten. Die Delikte beschränkten sich örtlich auf ein bestimmtes Gebiet (Region W.________) und standen in engem zeitlichen Zusammenhang; ihnen lag derselbe Willensentschluss zugrunde, wobei die einzelnen Objekte nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden. Dies steht der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit jedoch nicht entgegen. Auch in subjektiver Hinsicht ist klarerweise von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen. Um den qualifizierten Tatbestand zu erfüllen, muss jedoch – wie von der Vorinstanz erwähnt – ein Schaden von mindestens CHF 10‘000.- verursacht worden sein. Wie die Verteidigung zu Recht vorgebracht hat, bestehen in Bezug auf die Schadenshöhe der beschädigten Zahnskulptur Ungereimtheiten. Während im Formular zum Strafantrag bzw. zur Privatklage der Schaden auf ca. CHF 2‘000.- geschätzt wurde, wird in der Anklageschrift zudem der Beschaffungswert von CHF 5‘000.- erwähnt (gestützt auf die Angaben des Geschädigten, act. 9142). Die
Kantonsgericht KG Seite 23 von 57 Reparaturkosten der Zahnskulptur beliefen sich gemäss der eingereichten Rechnung schliesslich lediglich auf CHF 794.35. Auf die Höhe der Reparaturkosten ist denn auch zur Berechnung der Schadenshöhe abzustellen, zumal die Skulptur weder neu angeschafft werden musste noch Anzeichen dafür vorliegen, dass mit der Reparatur nicht der gesamte Schaden behoben und daher ein höherer Schadensbetrag als der mit der Reparaturrechnung verbuchte anzunehmen wäre. Ist in Bezug auf die Zahnskulptur jedoch nur von einem Schaden von CHF 794.35 auszugehen, wird der für die Begehung einer qualifizierten Sachbeschädigung notwendige Schwellenwert eines Schadens von mindestens CHF 10‘000.- nicht erreicht. Der Beschuldigte ist daher lediglich der einfachen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. 9. Der Berufungsführer sowie der Anschlussberufungsführer rügen den Schuldspruch wegen Brandstiftung. 9.1. Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei innert sehr kurzer Zeit ein Ster Holz verbrannt worden. Das Feuer sei richtig gross gewesen, habe die Dachkonstruktion erreicht und sei oben „hinausgeschossen“. Wenn Flammen die Dachkonstruktion erreichen, sei es kein Wunder, wenn diese zu brennen beginne. Keiner der Beteiligten habe ausdrücklich gesagt, er habe dies nicht gewollt. Gleichzeitig sei die Waldhütte bewusst beschädigt worden, was nichts mit Fahrlässigkeit zu tun habe; ein Kontrast zur Behauptung, die Grillstelle sei aus Versehen abgebrannt. Die Beschuldigten hätten auch nicht wirklich etwas gegen das Feuer unternommen, sondern bloss den Rest des Feuerlöschers ins Feuer gespritzt. Sie hätten sich alle nicht geschont und sich gegenseitig belastet. Alle seien verantwortlich gewesen. Wenn jeder jedes Gehilfen sei, beweise dies gerade die Mittäterschaft. Die Gehilfenschaft müsse daher ausscheiden. Zudem sei der Aspekt des unechten Unterlassungsdelikts zu beachten, wobei die Mittäterschaft hier die zutreffendere Bestimmung sei. 9.2. Der Anschlussberufungsführer macht unter anderem geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend von einer Feuersbrunst gemäss der Definition der Rechtsprechung (Feuer in einem nicht mehr kontrollierbaren Ausmass, Vorsatz auf dessen Verursachen, Ausweitungstendenz des Feuers) auszugehen sei. In der Anklageschrift seien keine Elemente vorhanden, wonach eine solche Feuersbrunst verursacht worden sei. Zudem gäbe es keine Angaben zur Feuerstelle und Widersprüche in der Anklageschrift (Abbrennen der Feuerstelle oder der Waldhütte). Es sei unklar, wie das Feuer entfacht worden sei; die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz seien von verschiedenen Varianten ausgegangen. Gemäss der ersten Variante sei das Feuer im Dach nach dem Weggang der Beschuldigten durch das nunmehr gemässigte Feuer entstanden. Dies sei unwahrscheinlich. Bei der zweiten, durch die Vorinstanz vertretenen Variante, wonach das Feuer durch aufgestiegene Glutpartikel ausgelöst worden sei, stelle sich die Frage, ob das Dach gegen solche Partikel genügend abgesichert gewesen sei. Allenfalls hätte der Brand auch bei einem normalen Feuer entstehen können. Könne und müsse man tatsächlich in Kauf nehmen, dass bei einer solchen Feuerstelle das Dach zu brennen beginne? Es sei nie auszuschliessen, dass Glutpartikel davon fliegen und sich festsetzen würden. Auch stelle sich die Frage, ob das Dach richtig gebaut gewesen sei, wenn Glutpartikel ein Feuer hätten auslösen können. Zudem gebe es keine Angaben zur Grösse der Feuerstelle; ob das Verfeuern eines Sters Holz problematisch sei, hänge jedoch von der Grösse der Feuerstelle ab. Abschliessend liess der Anschlussberufungsführer ausführen, keiner der Beteiligten habe bestätigt, dass er bei der Entfachung des Feuers Hand geboten habe. Er sei ohne klare Grundlage verurteilt worden.
Kantonsgericht KG Seite 24 von 57 9.3. Der Berufungsführer macht in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung im Wesentlichen geltend, es sei unbekannt, wie die Grillstelle ausgesehen habe bzw. konstruiert gewesen sei. Die eingereichte Rechnung belege nur, wie sie danach neu aufgebaut worden sei, nicht jedoch, wie sie sich vor dem Brand dargestellt habe. Gemäss den Angaben in den Akten sei die Dachkonstruktion mit feuerfestem Material (Fermacel) ausgekleidet gewesen. Wenn dies korrekt gemacht worden sei, stelle sich die Frage, warum sie dennoch Feuer gefangen habe. Weiter liess der Berufungsführer ausführen, das Delikt der Brandstiftung finde sich im StGB unter dem Titel der gemeingefährlichen Delikte. Gemäss Gesetz müsse daher eine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft müsse beweisen, worin diese konkret bestanden habe. Der Umstand, dass die Feuerstelle abgebrannt sei, führe nicht zu einer Brandstiftung. Zuerst müsse man wissen, wie das Feuer abgelaufen sei. Auch ein grosses Feuer könne ein normales Feuer sein, „normal“ sei ein subjektiver Begriff. Es gebe viele Möglichkeiten, weswegen das Gericht Zweifel haben und einen Freispruch ausfällen müsse. 9.4. 9.4.1. Hinsichtlich des Anklagepunktes der Brandstiftung führte die Vorinstanz aus was folgt (act. 14‘240 [Rückseite]): „B.________ gab dazu an, beim Vorfall vom 21. März 2014 in der Waldhütte dabei gewesen zu sein. Sie hätten es anfänglich ein bisschen übertrieben und ordentlich Holz auf das Feuer gestapelt. Es sei ein wirklich grosses Feuer gewesen. Sie seien dann aber noch die ganze Zeit anwesend gewesen und A.________ hätte mit dem Feuerlöscher ins Feuer gesprüht, es sei aber nicht ausgegangen. Als sie die Waldhütte verlassen hätten, sei es ein gemässigtes Feuer gewesen. Er hätte von klein an den Umgang mit Feuer gelernt und ihm sei eigentlich schon bewusst gewesen, dass man eine Waldhütte erst verlässt, wenn das Feuer gelöscht sei. Er könne sich nicht vorstellen, warum es gebrannt habe (act. 13074, 248 ff.). Sie hätten Papier und Holz, welches sich dort befunden hätte, verbrannt (act. 3050, 210). C.________ sagt aus, dass er und A.________ das Feuer geschürt hätten und die Flammen bereits oben hinausgeschossen seien. Er hätte versucht, das Feuer zu löschen. Als sie die Waldhütte verlassen hätten, sei das Feuer noch zirka einen halben Meter oder einen Meter über den Steinen gewesen. (act. 13101, 128, 134, 148). A.________ gab zu Protokoll, dass sie zuerst normal „gebrätelt“ hätten. Danach hätten er und C.________ dann so richtig angefeuert. Später hätte er versucht, das Feuer mit dem Feuerlöscher zu löschen (act. 13148, 249, 258). Als sie die Waldhütte verlassen hätten, sei es nur noch ein normales Feuer gewesen. Dies heisse für ihn, es sei vielleicht noch 50 - 70 cm hoch gewesen (act. 3050, 197). Gemäss dem Anzeigerapport hätte die überdachte Grillstelle durch den Brand einen Totalschaden erlitten (act. 13349). Es sei ein Schaden in Höhe von CHF 21‘363.15 zu Lasten der Burgergemeinde I.________ entstanden (act. 13357). Dem Berichtsrapport des Dezernats Brände/Explosionen (BEX) kann entnommen werden, dass keine Anzeichen für eine natürliche, eine biologische oder eine chemische Brandursache hätten festgestellt werden könne. Es sei ab dem frei zugänglichen Holzvorrat des Holzschopfes zirka ein Ster Holz entwendet worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Menge an Holz in der Grillstelle verfeuert worden sei. Der Brandausbruch sei auf ein menschliches Fehlverhalten zurück zu führen. Es sei ein übermässig grosses Feuer entfacht worden und dadurch sei es möglich das Flammen oder Glutpartikel des Feuers aufgestiegen seien und das Dach im Bereich der Dacherhöhung in Brand gesetzt hätten. Es seien keine Spuren gefunden worden, welche darauf hindeuteten, dass der Dachbereich gezielt angezündet worden sei. Es wäre möglich gewesen, dass der Brand sich auch auf das benachbarte Waldhaus hätte ausdehnen können. Es sei aber eher unwahrscheinlich, dass die Flammen auf den Wald hätten übergreifen können (act. 13373 f.). Die Aussagen der Angeklagten decken sich und sind detailreich. Das Strafgericht geht gestützt auf die Aussagen, den Anzeigerapport und den Berichtsrapport BEX davon aus, dass die Angeklagten am Abend
Kantonsgericht KG Seite 25 von 57 des 21. März 2014 auf einem normalen, von ihnen entfachten Feuer bei der Waldhütte in I.________ „brätelten“. Danach sind A.________ und C.________ auf die Idee gekommen, das Feuer zu schüren und haben rund ein Ster Holz in der Grillstelle verbrannt. Dadurch ist das Feuer übermässig gross geworden und es sind meterhohe Flammen entstanden. Die Angeklagten haben versucht das Feuer mit dem Feuerlöscher zu löschen, was aber nicht gelang. Danach haben sie die Feuerstelle verlassen, um sich auf eine Krawallfahrt zu begeben. Sobald ein Feuer ein Ausmass angenommen hat, welches dazu führt, dass es nicht mehr gelöscht werden kann, ist von einer Feuerbrunst auszugehen. Dieses Ausmass wurde vorliegend erreicht, da es den Angeklagten nicht mehr gelang das Feuer zu löschen, auch nicht mit einem Feuerlöscher. Dadurch, dass die Angeklagten rund ein Ster Holz verbrannten, schufen sie eine Feuerbrunst. Das Strafgericht geht gestützt auf den Berichtsrapport BEX davon aus, dass das übermässig grosse Feuer dazu führte, dass Glutpartikel sich im Bereich der Dacherhöhung festsetzten und dadurch der Brand entstand. Aufgrund des Brandes entstand ein Drittschaden in Höhe von CHF 21‘363.15 (act. 13357). In Bezug auf die Frage des Vorsatzes ist davon auszugehen, dass die Angeklagten sich zu dieser Waldhütte begaben, um zu „bräteln“ und nicht um die Grillstelle anzuzünden. Auch entsprechend dem Berichtsrapport BEX liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf ein direktes vorsätzliches Handeln der Täter schliessen lassen. Sie waren spontan auf die Idee gekommen ein grosses Feuer zu entfachen, welches sie nicht mehr kontrollieren konnten. Sie haben die Feuerstelle verlassen, obwohl das Feuer noch stark brannte. Indem sie ein grosses Feuer schürten, so dass die Flammen aus dem sich über der Feuerstelle befindlichen Kamin schossen – C.________ sagt aus, dass er und A.________ das Feuer geschürt hätten und die Flammen bereits „oben hinausgeschossen seien“ (act. 13101, 134) – nahmen sie es in Kauf, dass die Überdachung Feuer fing und abbrannte. Aus dem Verhalten an den vorangegangenen Abenden und der anschliessenden Zerstörungstour mit massiven Sachbeschädigungen, kann geschlossen werden, dass sie sich um fremdes Vermögen foutierten. Sie nahmen die Beschädigung der Grillstelle durch das von ihnen geschürte und nicht gelöschte Feuer billigend in Kauf. Das Strafgericht hält es gestützt auf diese Erwägungen für erwiesen, dass die Angeklagten wissentlich und willentlich eine Feuerbrunst verursacht haben und es zumindest in Kauf nahmen, dass dadurch ein Drittschaden entstand. Sie handelten somit eventualvorsätzlich. A.________, C.________ und B.________ sind der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, begangen in der Nacht vom 21. bis 22. März 2014, in I.________, schuldig zu sprechen.“ 9.4.2. Bevor auf die sachverhaltlichen Vorbringen des Berufungsführers bzw. des Anschlussberufungsführers in Bezug auf das Feuer und die Feuerstelle sowie auf ihre rechtlichen Argumente eingegangen wird, ist zu klären, wer sich wie an der Tat beteiligt hat. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft stellen sich auf den Standpunkt, der Berufungsführer, der Anschlussberufungsführer und der Beschuldigte 3 seien als Mittäter in gleicher Weise für den Brand verantwortlich. Der Strafappellationshof kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Es steht ausser Frage, dass das ursprüngliche Entfachen des Feuers zum „Bräteln“ noch nicht tatbestandsrelevant ist. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auch noch andere Personen vor Ort und die Feuerstelle wurde ihrem Zweck gemäss benutzt. Relevant für die vorliegende Beurteilung ist einzig, was danach geschah, nämlich das übermässige Schüren des Feuers und das Verlassen der Feuerstelle ohne das Feuer gelöscht zu haben. Aus den Aussagen des Berufungsführers und des Beschuldigten 3 geht klar hervor, dass sie beide in dieser Phase des Geschehens aktiv waren, indem sie das Feuer schürten (vgl. act. 13101 Rz. 126 ff. und act. 13147 Rz. 249 f.). Anders sieht die Sachlage in Bezug auf den Anschlussberufungsführer aus. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wurde der Anschlussberufungsführer zwar von V.________ belastet, indem dieser ausführte, der Anschlussberufungsführer und der Berufungsführer hätten dann auch noch geholfen, immer mehr Holz auf das Feuer zu legen (vgl. act. 13117 Rz. 24 f.). Diese Aussage ist
Kantonsgericht KG Seite 26 von 57 jedoch nicht verwertbar. Selbst wenn sie es wäre, steht sie im Widerspruch zu den klaren Aussagen des Berufungsführers und des Beschuldigten 3. Der Beschuldigte 3 erklärte auf die Frage, wer das Feuer geschürt hat, explizit, das seien der Berufungsführer und er gewesen (act. 13101 Rz. 128). Der Berufungsführer seinerseits sagte aus, er und der Beschuldigte 3 hätten dann noch mehr angefeuert, nachdem sie zuvor normal „gebrätelt“ hätten (act. 13147 Rz. 249 f.). Weiter fuhr er fort, X.________ und M.________ hätten noch mitbekommen, wie sie so richtig angefeuert hätten (act. 13147 Rz. 250 f.). Der Anschlussberufungsführer jedoch wird in diesem Zusammenhang weder vom Berufungsführer noch vom Beschuldigten 3 erwähnt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn bewusst entlasten bzw. decken wollten, zumal sie an anderer Stelle keine Hemmungen hatten, seine Tatbeiträge zu benennen. Vor diesem Hintergrund kann auch aus den Aussagen des Anschlussberufungsführers nicht geschlossen werden, dieser habe sich aktiv am übermässigen Verfeuern von Holz beteiligt. Zwar sagte dieser auf den Vorhalt der Aussagen von V.________ und die Frage, womit das Feuer geschürt worden und wie gross es gewesen sei, aus, sie hätten es anfänglich schon etwas übertrieben. Sie hätten ordentlich Holz auf das Feuer gelegt und es sei ein wirklich grosses Feuer gewesen (act. 13074 Rz. 260 f.). Diese Aussage ist im Zusammenhang mit den vorherigen Aussagen des Anschlussberufungsführers zu den in der Waldhütte begangenen Sachbeschädigungen zu betrachten. Diesbezüglich erklärte der Anschlussberufungsführer, der Berufungsführer habe ihm erzählt, dass V.________ damit begonnen habe, Scheiben einzuschlagen und Sachbeschädigungen zu begehen. M.________ und X.________ seien dann nach Hause gegangen. Die anderen hätten dann angefangen, durchzugehen. V.________ habe zuerst die Türe eintreten wollen. Dann hätten es alle anderen versucht und der Berufungsführer habe es dann geschafft. Sie seien alle sehr betrunken gewesen und teilweise seien sie noch die Treppe hinunter gestürzt. Er selber habe dabei eigentlich nur einen Stuhl umgeworfen (act. 13074 Rz. 235 ff.). In diesem Kontext ist nicht auszuschliessen, dass der Anschlussberufungsführer sich mit seiner Aussage, sie hätten es anfänglich schon etwas übertrieben bzw. hätten ordentlich Holz auf das Feuer gelegt („sie“ im Sinne von „wir“), lediglich mit seinen Kollegen solidarisierte, ohne jedoch Bezug auf seinen eigenen, konkreten Tatbeitrag nehmen zu wollen. In Anbetracht dessen sowie der klaren Aussagen des Berufungsführers und des Beschuldigten 3 ist in Anwendung der Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass der Anschlussberufungsführer selber nicht aktiv daran beteiligt gewesen ist, als das Feuer dermassen geschürt wurde, dass die Flammen „bereits oben hinausschossen“ (act. 13101 Rz. 134). 9.4.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht relevant, wie die Feuerstelle genau ausgestaltet gewesen ist; dem Berichtsrapport der Kantonspolizei (BEX; act. 13370 ff.) lässt sich das Wesentliche entnehmen. Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten, dass sie ein Feuer geschaffen haben, welches derart gross war, dass die Flammen die Dachkonstruktion erreichten. Unabhängig von der Grösse oder der konkreten Ausgestaltung einer überdachten Feuerstelle muss jeder Person klar sein, dass sie die Feuerstelle nicht mehr in zweckkonformer Weise nutzt, wenn die Flammen über das Dach „hinausschiessen“. Auch den Beschuldigten (d.h. dem Berufungsführer und dem Beschuldigten 3) musste bewusst gewesen sein, dass sie mit dem Verfeuern von einem Ster Holz ein Feuer geschaffen haben, welches von seiner Grösse her den Verhältnissen der Grillstelle nicht mehr angemessen war. Dies zeigt sich denn auch an der Tatsache, dass sie in der Folge nicht mehr in der Lage waren, das Feuer zu löschen, obwohl sie es versuchten (vgl. act. 13148 Rz. 257 f., act. 13074 Rz. 249 ff. sowie act. 13101 Rz. 143 f.). Es ist daher beweismässig erstellt, dass die beiden Beschuldigten ein übermässig grosses Feuer geschaffen haben, obwohl ihnen klar sein musste, dass die Grillstelle nicht dafür ausgelegt war.
Kantonsgericht KG Seite 27 von 57 Das Feuer war derart gross, dass die Flammen die Dachkonstruktion nicht nur erreichten, sondern diese sogar überschritten. 9.4.4. In rechtlicher Hinsicht ist in Bezug auf den Tatbestand der Brandstiftung Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Tatbestandsmerkmale der Verursachung eines Schadens eines andern und der Verursachung einer Gemeingefahr sind alternativ und müssen nicht kumulativ erfüllt sein. (ROELLI/FLEISCHANDERL, in BSK StGB, Art. 221 N. 11 und 13.); wird durch die Feuersbrunst ein Dritter geschädigt, ist somit eine zusätzliche Verursachung einer Gemeingefahr zur Strafbarkeit grundsätzlich nicht erforderlich. Die Tatbestandsvariante der vorsätzlichen Verursachung eines Schadens eines andern ist damit als einzige Sachverhaltsvariante der gemeingefährlichen Delikte des 7. Titels des StGB als Sonderfall der Sachbeschädigung ein Verletzungsdelikt. Angesichts der hohen Strafandrohung verlangt diese Tatbestandsvariante eine restriktive Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst, zumal die Bestrafung wegen Sachbeschädigung offensteht (ROELLI/FLEISCHANDERL, in BSK StGB, Art. 221 N. 11). Unter dem Begriff der Feuersbrunst ist gemäss der Rechtsprechung ein Brand zu verstehen, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweise. Dabei ist der konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln des Verursachers Rechnung zu tragen. In der älteren Lehre wird zusätzlich eine gewisse Ausbreitungstendenz des Feuers verlangt; es ist jedoch davon auszugehen, dass diese bereits im Erfordernis der Erheblichkeit und der fehlenden Bezwingbarkeit durch den Verursacher enthalten ist. Bei einer Feuersbrunst ist eine offene Flamme nicht vorausgesetzt; es genügt ein Verglimmen oder Verglühen wie z.B. bei Stoffen, Wolldecken, Matratzen, Torfmooren, Grasflächen, Wäldern, Häuten und Fellen. Allerdings ist auch bei einem Glimmbrand Bedingung, dass er vom Verursacher nicht mehr selbst bezwungen werden kann (ROELLI/FLEISCHANDERL, in BSK StGB, Art. 221 N. 7 f.). Indem der Berufungsführer und der Beschuldigte 3 einen ganzen Ster Holz auf der Feuerstelle verbrannten, entfachten sie ein derart mächtiges Feuer, dass sie nicht mehr in der Lage waren, es zu kontrollieren. Auch bei einer restriktiven Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst ist damit der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Feuersbrunst ist bereits im veranstalteten, übermässig grossen Feuer zu erblicken, welches sich schliesslich auf das Dach ausbreitete. Es ist davon auszugehen, dass die Flammen, welche das Dach erreichten, eine derart grosse Hitze verursachten, die – sei es bereits in diesem Zeitpunkt durch einen für die Beschuldigten noch nicht ersichtlichen Glimmbrand oder erst später durch aufsteigende Glutpartikel oder auf andere Weise – das Dach entzündete. Letztlich ist jedoch sekundär, wie genau das Feuer auf das Dach übergegriffen hat. Tatsache ist, dass die beiden Beschuldigten das Feuer bewusst schürten und es eine Grösse und Gewalt erreichte, die für sie in der konkreten Situation mit den ihnen gegebenen Mitteln nicht mehr zu bezwingen waren. Das Feuer breitete sich denn in der Folge auch auf das Dach der Grillstelle aus und hätte sich dem Bericht des BEX aufgrund der örtlichen Verhältnisse sogar auch auf das Waldhaus ausdehnen können (vgl. act. 13374), was glücklicherweise nicht geschah. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt: Bereits indem die beiden Beschuldigten ein derart grosses Feuer schürten, dass die Flammen die Dachkonstruktion übertrafen, nahmen sie in Kauf, dass diese durch das Feuer in Brand gesetzt und beschädigt werden könnten. Dass sie schliesslich den Grillplatz verliessen, ohne das