Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 08.06.2018 501 2017 175

June 8, 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·4,411 words·~22 min·4

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2017 175 Urteil vom 8. Juni 2018 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin gegen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verbeiständet durch Rechtsanwalt Andreas Imobersteg, Wahlverteidiger Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 31 Abs. 1 SVG) Berufung vom 13. September 2017 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. August 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Am 29. März 2017, um 19.05 Uhr, beobachtete eine Polizeistreife auf der A1, Juraseite, Höhe C.________, den Richtung Yverdon fahrenden Lenker des Fahrzeugs B.________, BE ccc, wie er mit seinem Mobiltelefon ein Foto von einer Unfallstelle machte. Der fragliche Lenker wurde von der Polizeistreife angehalten und als A.________ identifiziert (act. 3 f.). Mit Strafbefehl vom 24. Mai 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit, bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.- (act. 8). B. A.________ erhob am 29. Mai 2017 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. Mai 2017 (act. 10). Sein Verteidiger schob am 7. Juni 2017 eine Begründung der Einsprache nach (act. 17 f.), und die Akten wurden am 13. Juni 2017 dem Polizeirichter des Seebezirks übermittelt (act. 20). In seiner Sitzung vom 23. August 2017 befragte der Polizeirichter des Seebezirks A.________ zur Sache. Dieser legte das am 29. März 2017 geschossene Foto ins Recht (act. 48). Der Rechtsbeistand von A.________ hielt seinen Parteivortrag, und letzterer äusserte sich abschliessend, wobei er auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtete (act. 44 f.). Mit Urteil vom 28. August 2017 sprach der Polizeirichter A.________ vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregel frei, auferlegte die Kosten dem Staat und sprach A.________ eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘500.- zu (act. 50 f.). Am 31. August 2017 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom 28. August 2017 an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 8. September 2017 zugestellt. C. Mit Berufungserklärung vom 13. September 2017 hat die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil angefochten, wobei sie ihre Berufung gleich begründete. Sie schliesst dahin, A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und ihn zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit, bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.- zu verurteilen und ihm die Verfahrenskosten für beide Instanzen aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 26. September 2017 gab der Vizepräsident des Strafappellationshofs A.________ Gelegenheit, innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Nachdem A.________ nicht reagiert hatte, teilte der Vizepräsident des Appellationshofs A.________ und der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 mit, das Verfahren werde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO schriftlich durchgeführt, falls sich keine der Parteien innert einer Frist bis zum 14. November 2017 ausdrücklich widersetzt. A.________ liess am 30. Oktober 2017 mitteilen, er sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Die Staatsanwaltschaft teilte am 2. November 2017 ebenfalls mit, sie sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und beantrage keine Nachfrist zur Ergänzung der Berufungserklärung. Mit Schreiben vom 3. November 2017 gab der Vizepräsident des Appellationshofs A.________ und dem Polizeirichter des Seebezirks Gelegenheit, bis zum 27. November 2017 zur Berufung Stellung zu nehmen. Der Polizeirichter des Seebezirks verzichtete am 8. November 2017 auf eine Stellungnahme. A.________ schloss durch seinen Rechtsbeistand innert bis 7. Dezember 2017 erstreckter Frist am 30. November 2017 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem äusserte sich A.________ am 3. Dezember 2017 in einem persönlichen Schreiben zur Berufung.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (im Folgenden: die Berufungsführerin) und von A.________ (im Folgenden: der Beschuldigte) in deren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. 1.2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 Bst. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Das Urteilsdispositiv wurde der Berufungsführerin am 29. August 2017 zugestellt (act. 52). Die Berufungsanmeldung erfolgte mit Schreiben vom 31. August 2017 (act. 54) und somit offensichtlich form- und fristgerecht. 1.3. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt, und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde der Berufungsführerin am 8. September 2017 zugestellt (act. 59). Die schriftliche Berufungserklärung der Berufungsführerin erfolgte am 13. September 2017 und somit fristgerecht. Die Berufung richtet sich gegen den Freispruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln und die Kostenfolgen; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht den gesetzlichen Anforderungen; auf die Berufung ist folglich einzutreten. 1.4. Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen, der Antrag muss begründet sein (Bst. a), oder Anschlussberufung erklären (Bst. b). Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde dem Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. 1.5. Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Bst. b). Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Abs. 2 bis 4 (Abs. 4). Im vorliegenden Fall bildet das Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung. Die Parteien haben sich ausdrücklich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. Die Berufungsführerin hat eine begründete Berufungserklärung eingereicht, was zulässig ist. Sie https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Eine Frist zur Ergänzung der Berufung hat die Berufungsführerin nicht verlangt. 1.6. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis (für viele: SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N. 7 f.). Der Strafappellationshof überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). 1.7. Da das Urteil des Polizeirichters vollumfänglich angefochten wurde, hat die Berufung in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). 2. 2.1. Aufgrund des Polizeiberichts und der Aussagen des Beschuldigten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte fuhr am 29. März 2017 gegen Abend am Steuer seines Fahrzeugs B.________, BE ccc, auf der linken Spur der A1 von Bern her kommend in Richtung Murten. Ca. auf der Höhe der Ausfahrt Kerzers kam der in Richtung Murten fahrende Verkehr ins Stocken. Dies war auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen, der sich auf der A1, ca. Höhe C.________, ereignet hatte. Als der Beschuldigte um ca. 19.05 Uhr die Unfallstelle passierte, machte er mit seinem Mobiltelefon ein Foto von der Unfallstelle. Dabei wurde er von einer Polizeistreife beobachtet, die ihn wenige Meter später auf der rechten Spur aus dem Verkehr holte. Der Beschuldigte erklärte, er habe seine Freundin in Murten treffen wollen und sei aufgrund des Staus verspätet gewesen. Mit dem Foto habe er ihr den Grund für seine Verspätung belegen wollen. Gemäss seiner Darlegung habe er sein Mobiltelefon der Marke Samsung 7 mit der rechten Hand von der Mittelkonsole genommen und auf der rechten Seite des Mobiltelefons den Homebutton gedrückt. Danach habe er mit dem Daumen von unten nach oben über den Bildschirm gewischt, um in die Fotoapplikation zu gelangen. Um das Foto auszulösen, habe er unten in der Mitte des Bildschirms auf einen Knopf gedrückt. Für die gesamte Bewegung habe er nur die rechte Hand gebraucht. Er habe das Mobiltelefon auf Höhe des Steuers gehalten. Sein Blick sei dabei immer auf die Strasse gerichtet gewesen und er habe seinen Blick nicht direkt aufs Mobiltelefon gerichtet, sondern das Mobiltelefon sei innerhalb seines Blickwinkels gewesen. Er sei zu diesem Zeitpunkt höchstens in Schritttempo unterwegs gewesen (act. 44 ff.). Gemäss Polizeibericht habe der Beschuldigte klar ersichtlich mit seiner rechten Hand das Mobiltelefon bedient, wobei sein Blick auf dieses gerichtet gewesen sei. Er sei dabei gleichzeitig mit seinem Fahrzeug in Bewegung gewesen. Die Verkehrsintensität sei aufgrund des Unfalls recht stark gewesen. Der Lenker habe aber keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet (act. 4). Das vom Beschuldigten geschossene Foto (act. 48) zeigt auf der rechten, vorübergehend gesperrten Autobahnspur ein Abschleppfahrzeug, auf dem sich ein Unfallfahrzeug befindet, die mutmassliche Unfallstelle (eingedrückter Zaun) sowie drei Polizisten, die danebenstehen. Unmittelbar vor dem Fahrzeug des Beschuldigten befindet sich ein grosser Lastwagen, dessen Bremshttps://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 lichter aufleuchten. Das Foto ist scharf, und Unfallfahrzeug, Abschleppwagen und Unfallstelle befinden sich akkurat im Zentrum des Bildes. Die Behauptung des Beschuldigten, sein Blick sei stets auf die Strasse und nicht direkt auf sein Mobiltelefon gerichtet gewesen, überzeugt nicht. Zum einen ergibt sich aus dem Polizeibericht klar, dass sein Blick auf das Mobiltelefon – und folglich nicht auf die Strasse bzw. das Fahrzeug vor ihm – gerichtet war. Zum andern erscheint es unmöglich, das Mobiltelefon mit einer Hand zu ergreifen, zuerst den Homebutton zu drücken, dann mit dem Daumen über den Bildschirm zu streichen und anschliessend ein akkurat zentriertes Foto vom gewünschten Fotoobjekt zu schiessen, ohne zumindest kurz den Blick auf das Mobiltelefon zu richten, und sei es nur, um das Bild zu zentrieren. Der Beschuldigte scheint dies selbst einzuräumen, wenn er in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2017 schreibt, er habe „nur sehr kurz auf das Handydisplay blicken“ müssen. Zudem ist das Foto breitseitig geschossen, sodass das Mobiltelefon gedreht werden musste. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er im Schritttempo im regen Kolonnenverkehr an der Unfallstelle vorbeifuhr, mit seiner rechten Hand sein neben ihm auf der Mittelkonsole liegendes Mobiltelefon ergriff, dieses entsperrte, die Fotoapplikation wählte und zumindest ein Foto vom Unfallfahrzeug und dem Abschleppwagen schoss. Dabei war sein Blick einige wenige Sekunden auf das Mobiltelefon statt auf das Fahrzeug vor ihm gerichtet. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lag nicht vor, aber aus dem Foto geht hervor, dass der vor dem Beschuldigten fahrende Lastwagen abbremste. 2.2. 2.2.1. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.2.2. Wer eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln begeht, ist gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar. Dabei handelt es sich um eine Verletzung, welche objektiv und subjektiv höchstens mittelschwer wiegt (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 SVG N. 54). 2.2.3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 dem Verkehr zuwenden und darf beim Fahren keine Verrichtungen vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschweren (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 VRV). Der Fahrzeuglenker muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob nun eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert oder verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert. So erschwert das Führen eines Telefongesprächs – wenn es das Halten des Telefonhörers oder -geräts mit der einen Hand erfordert – die Ausführung der für die Erfüllung der Vorsichtspflichten unter entsprechenden Umständen unerlässlichen Verrichtungen. Das Halten eines Telefonhörers oder -geräts mit der einen Hand während der Fahrt ist aus diesem Grund gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt (BGE 120 IV 63 E. 2d). Schliesslich richtet sich das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und der voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil BGer 6S_128/2006 vom 6. September 2006 E. 3.2; BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 127 II 302 E. 3c). 2.2.4. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu bejahen ist, wenn eine Person während der Fahrt mit dem Schreiben einer SMS beschäftigt gewesen war, mangels genügender Beherrschung des Fahrzeugs in einer Linkskurve von der Strasse abkam und mit einem Knotengitterzaun am Strassenrand kollidierte. Es sei von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen, da es rein dem Zufall überlassen gewesen sei, dass an jener Stelle kein Fahrrad unterwegs war (Urteil BGer 6B_666/2009 vom 24. September 2009). Weiter stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Bedienen eines Mobilgeräts auf Augenhöhe während kurzer Dauer (Urteil BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017) und das Bedienen des Mobiltelefons zu Navigierungszwecken auf Höhe des Lenkrades mit Blick auf das Mobiltelefon (Urteil BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016) eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG dar. Im letzteren Fall wurde der fehlbare Lenker zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.- verurteilt. Hingegen ist es gemäss der Gerichtspraxis nicht strafbar, im stockenden Kolonnenverkehr eine auf den Knien liegende Zeitung zu lesen (Urteil BGer 6S_128/2006 vom 6. September 2006 E. 3.2), ein Mobiltelefon während 15 Sekunden in der Hand zu halten ohne es zu bedienen (Urteil BGer 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015) oder ein Mobiltelefon aufgrund eines akustischen Signals von der Mittelkonsole hochzuheben und den Absender der eingegangenen E-Mail zu überprüfen (während 1 Sekunde), wenn danach unmittelbar angehalten wird, um die E-Mail in Ruhe zu lesen (Urteil OG ZH vom 11. November 2015, GC150005). Gemäss einem Urteil des hiesigen Strafappellationshofs vom 6. Februar 2018 (501 2017 126) stellt das Fotografieren (mit einem Mobiltelefon) des voranfahrenden Fahrzeugs durch den Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs während der Fahrt durch ein Dorf in der Nähe eines Fussgänger-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 streifens eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG dar, da der fotografierende Lenker – entgegen seiner Behauptung – seine Aufmerksamkeit während des Fotografierens der Bedienung des Mobiltelefons zu- und damit von der Strasse abwandte. In casu wurde der fehlbare Lenker vom Polizeirichter mit einer Busse von CHF 200.bestraft, was der Strafappellationshof bestätigte. 2.3. Dem Beschuldigten wird wie dargelegt vorgeworfen, während der Fahrt auf der Autobahn mit seiner rechten Hand sein neben ihm auf der Mittelkonsole liegendes Mobiltelefon ergriffen, dieses entsperrt, die Fotoapplikation gewählt und zumindest ein Foto von einer Unfallstelle geschossen zu haben. Dabei war sein Blick einige wenige Sekunden auf das Mobiltelefon statt auf das Fahrzeug vor ihm gerichtet. Aufgrund des Unfalls herrschte reger Kolonnenverkehr; der Beschuldigte bewegte sich im Schritttempo auf der linken Spur der Autobahn. Vor ihm verkehrte ein Lastwagen, der am Abbremsen war. Die rechte Spur der Autobahn war wegen des Unfalls vorübergehend gesperrt; bei der Unfallstelle ca. 10 m weiter vorne standen drei Polizisten auf der Strasse. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann offensichtlich nicht gesagt werden, der Beschuldigte hätte durch sein Verhalten eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise verletzt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Eine konkrete Gefährdung ist eben gerade nicht ersichtlich. Der Beschuldigte war im Schritttempo unterwegs. Zwar ist nicht völlig auszuschliessen, dass er aufgrund des Abbremsens des vor ihm verkehrenden Lastwagens auf diesen hätte auffahren können, weil er mit bloss einer Hand am Steuer die Kontrolle über sein Fahrzeug hätte verlieren können. Es leuchtet hingegen nicht ein, dass eine Kollision bei dieser Geschwindigkeit eine Halswirbelverletzung bzw. ein Schleudertrauma auslösen kann, wie in der Berufung behauptet wird (vgl. Berufungsantwort, S. 5). Es kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte hätte ein rücksichtloses Verhalten an den Tag gelegt. Entgegen der Meinung der Berufungsführerin unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von jenem im angeführten Urteil des BGer 6B_666/2009: In jenem Fall war der Lenker mitten in der Nacht mit dem Schreiben einer SMS beschäftigt (was offensichtlich eine höhere Konzentration erfordert als das Schiessen eines Fotos) und kam dabei in einer Linkskurve mitten in einem Dorf von der Strasse ab und kollidierte mit einem Zaun. Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte auf einer geraden Strecke im Kolonnenverkehr mit ca. Schritttempo unterwegs und nur kurz abgelenkt. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG liegt offensichtlich nicht vor. Dies scheint auch die Berufungsführerin einzuräumen, wenn sie in ihrer Berufung (Ziff. 3) schreibt, die Verrichtung des Beschuldigten entspreche «jedenfalls» einer einfachen Verkehrsregelverletzung. Der Appellationshof hält es für erstellt, dass der Beschuldigte während der Fahrt seine rechte Hand während mehrerer Sekunden von Steuerrad nahm, um sein Mobiltelefon zu ergreifen, die Fotoapplikation zu wählen und ein (scharfes, zentriertes) Foto des am Strassenrand stehenden Abschleppwagens mit dem Unfallfahrzeug zu schiessen, und dass er den Blick zu diesem Zweck kurz von der Strasse ab- und dem sich halb auf der rechten, gesperrten Spur der Autobahn befindlichen Fotosujet zuwandte. Seine Aufmerksamkeit war somit kurz abgelenkt und die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Das Schiessen eines Fotos von einer Unfallstelle ist offensichtlich nicht ein für die Bedienung des Fahrzeugs notwendiger Handgriff, für den eine Hand kurz vom Lenkrad entfernt werden darf. Die vom Beschuldigten vorgenommene Verrichtung ist vergleichbar mit dem Halten eines Telefonapparats mit der einen Hand zwecks Telefonierens während der Fahrt oder dem Bedienen eines Navigationsgeräts auf Höhe des Lenkrades (vgl. angeführte Urteile des BGer 1C_183/2016, 6B_894/2016, BGE 120 IV 63 E. 2d). Sie wiegt zwar in Anbetracht des geringen Fahrttempos und der kurzen Dauer der Verrichtung leicht, stellt aber nach

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 der Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV dar. Dessen ist der Beschuldigte folglich schuldig zu sprechen. 2.4. 2.4.1. Die Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) wird mit Busse bestraft. Der Höchstbetrag der Busse beträgt CHF 10'000.- (Art. 106 Abs. 1 StGB und 102 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.4.2. Im vorliegenden Fall wiegt das Verschulden des Beschuldigten wie erwähnt leicht, da er im Schritttempo unterwegs war und die Verrichtung bloss einige wenige Sekunden dauerte. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lag nicht vor. Dem Beschuldigten ist zugutezuhalten, dass er den Sachverhalt sofort und unumwunden eingestanden hat. Hingegen musste der Beschuldigte bereits zweimal wegen Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt werden, nämlich am 18. Juli 2007 durch das Bezirksstatthalteramt Sissach zu einer Geldstrafe von 22 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1000.- und am 19. Oktober 2012 durch die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Der Beschuldigte lebt in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen; gemäss seinen Angaben vor dem Polizeirichter erzielt er ein monatliches Einkommen von rund CHF 6‘000.- netto, wovon allerdings Unterhaltsbeiträge abzuziehen sind, und hat weder Schulden noch Vermögen (act. 22 ff.). Im oben geschilderten Fall 501 2017 126 (Urteil des Strafappellationshofs vom 6. Februar 2018) war ein Lenker, der während der Fahrt das vor ihm fahrende Fahrzeug fotografiert hatte, vom Polizeirichter mit einer Busse von CHF 200.- bestraft worden. Gemäss Urteil befand sich der Lenker im Zeitpunkt des Fotografierens in der Nähe eines Fussgängerstreifens, und es schneite, was im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutrifft. Im angeführten Fall BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016 (Bedienen des Mobiltelefons zu Navigierungszwecken auf Höhe des Lenkrades) war der fehlbare Lenker zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt worden. Das mit dem Fotografieren vergleichbare Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.- bestraft (Ziff. 311 OBV). In Anbetracht der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, gegen den Beschuldigten eine Busse von CHF 100.- auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf einen Tag Gefängnis festzusetzen. 2.5. Die Berufungsführerin dringt mit ihren Anträgen nur teilweise durch. Die Berufung ist folglich teilweise gutzuheissen und der Beschuldigte wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV) zu einer Busse von CHF 100.- zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf einen Tag festzusetzen. 3. 3.1. Die verurteilte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Fällt die Rechtsmittelinstanz

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Abs. 3). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie namentlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 (Abs. 1). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Abs. 2). 3.2. Im vorliegenden Fall obsiegt die Berufungsführerin im Berufungsverfahren zwar im Grundsatz der Verurteilung. Die Berufungsführerin dringt jedoch mit ihren Anträgen (Verurteilung zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit und zu einer Busse von CHF 300.- wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln) nur geringfügigst durch. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten und dem Staat je hälftig aufzuerlegen (BSK-StPO DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N. 8); diese Kosten betragen CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-, Auslagen pauschal: CHF 100.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33 bis 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Aus den gleichen Gründen ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO ex aequo et bono eine reduzierte Parteienschädigung von CHF 400.- zuzusprechen, zuzüglich 8 % MWSt, d.h. CHF 32.- (da die Aufwendungen vor dem 1. Januar 2018 erbracht wurden, vgl. Info MWSt Nr. 19 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 2.1, www.gate.estv.admin.ch). 3.3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Beschuldigten aufzuerlegen, da er wegen des zur Anklage gebrachten Sachverhalts verurteilt wurde (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO; BSK-StPO DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 6 in fine). Aus dem gleichen Grund hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 3.4. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. In Anwendung dieser Bestimmung ist die Parteientschädigung von CHF 432.- mit dem Gerichtskostenanteil des Beschuldigten von CHF 550.- zu verrechnen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. August 2017 wird wie folgt abgeändert: 1. A.________ wird verurteilt wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1, 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV), begangen am 29. März 2017 in C.________. 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine Busse von CHF 100.- (Art. 47, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 3 StGB). 3. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von einem Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden A.________ und dem Staat Freiburg je zur Hälfte auferlegt. III. A.________ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteienschädigung von CHF 432.- zugesprochen (inkl. MWSt). Diese wird mit seinem Kostenanteil gemäss Ziff. II verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Juni 2018/fba Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

501 2017 175 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 08.06.2018 501 2017 175 — Swissrulings