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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 28.06.2018 501 2017 162

June 28, 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·5,231 words·~26 min·4

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2017 162 Urteil vom 28. Juni 2018 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Céline Herrmann, Wahlverteidigerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung) Berufung vom 11. September 2017 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Broyebezirks vom 19. Mai 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am Nachmittag des 2. Aprils 2016 um 15.32 Uhr geriet der Lenker des Fahrzeuges Mercedes SL 55 AMG mit dem Kennzeichen VD bbb auf der Hauptstrasse von C.________ in Richtung D.________ in eine Geschwindigkeitskontrolle. Es wurde eine Geschwindigkeit von 126 km/h gemessen, womit die auf diesem Streckenabschnitt zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h um 40 km/h überschritten wurde. Da das Kontrollschild vorne am Fahrzeug fehlte und das hintere durch ein aus der Gegenrichtung fahrendes Fahrzeug verdeckt war, konnte der fehlbare Lenker bzw. der Halter des Fahrzeugs nicht ermittelt werden. Es handelte sich jedoch um ein spezielles Fahrzeug, welches nach kurzer Suche am 7. April 2016 vor einer leerstehenden Halle in der Industriezone von E.________ aufgefunden werden konnte. Die in den Geschäftsräumlichkeiten der F.________ GmbH angetroffene Person erklärte den Polizeibeamten, sie könne keine Angaben zum Fahrzeug bzw. zum fehlbaren Lenker machen, diesbezüglich müsse A.________ kontaktiert werden. Die Polizeibeamten nahmen daraufhin telefonischen Kontakt mit A.________ auf und stellten ihm das Formular „Verantwortlicher Lenker/Persönliche Verhältnisse“ zu. Im Rahmen der Untersuchung wurde A.________ am 9. Februar 2017 von der zuständigen Staatsanwältin als Beschuldigter einvernommen und die beiden Polizeibeamten als Zeugen befragt. B. Mit Strafbefehl vom 5. August 2016 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.-. Der mit Urteil vom 18. Juni 2014 des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 18. August 2016 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Strafakten dem erstinstanzlichen Gericht. C. Die Polizeirichterin des Broyebezirks verhandelte die Angelegenheit am 25. April 2017. Mit Urteil vom 19. Mai 2017 sprach sie A.________ schuldig der groben Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.-. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Fall des Nichtbezahlens der Geldstrafe legte sie auf 60 Tage fest. Der mit Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen. D. Am 12. Juni meldete Rechtsanwalt Corpataux namens und im Auftrag von A.________ gegen dieses Urteil Berufung an. Am 28. August 2017 beantragte A.________ die Bestellung eines amtlichen Verteidigers und Deutsch als Verfahrenssprache für das Berufungsverfahren. Mit Berufungserklärung vom 11. September 2017 beantragte er seinen Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung und die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 14. September 2017 teilte die zuständige Staatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft beantrage weder Nichteintreten noch erkläre sie Anschlussberufung. In der Sache selber schliesse sie auf Abweisung der Berufung.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 E. Der Vizepräsident des Strafappellationshofs wies mit Urteil vom 19. September 2017 das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab. F. Nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Céline Herrmann reichte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) am 10. bzw. 19. Januar 2018 drei Dokumente zu den Akten und beantragte die Einvernahme eines Zeugen. Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 wies der Vizepräsident des Strafappellationshofs die Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ab. G. Der von Rechtsanwältin Céline Hermann vertretene Berufungsführer erneuerte an der Verhandlung vom 12. März 2018 seine Beweisanträge. Diese wurden gutgeheissen und die Verhandlung vertagt. H. Anlässlich der Verhandlung vom 28. Juni 2018 erschien der Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Céline Herrmann. Nach der Einvernahme des Berufungsführers und des Zeugen erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofs Rechtsanwältin Herrmann das Wort zum Parteivortrag. Rechtsanwältin Herrmann beantragt, A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 2. April 2016 in C.________, die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei für die erste und zweite Instanz eine Parteientschädigung gemäss Kostenliste zuzusprechen. Auf die Ausführungen des Berufungsführers sowie das Plädoyer seiner Verteidigerin an der Verhandlung vom 28. Juni 2018 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Ziff. 3, wonach der mit Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug nicht widerrufen wird, in sämtlichen Punkten an. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in den Ziff. 1, 2 und 4 zu überprüfen. Ziff. 2 und 4 wurden einzig als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten; sie sind daher lediglich zu überprüfen, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommt. In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 3. Von Amtes wegen wurden über den Berufungsführer aktuelle Strafregisterauszüge, datierend vom 12. Februar und 23. Mai 2018, eingeholt. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der Berufungsverhandlung kurz zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. 4. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Berufungsführer beantragt in seinem Schreiben vom 10. Januar 2018, die Arbeitsblätter von G.________, Angestellter in der F.________ GmbH, die Kopie des Fahrzeugausweises des Lieferwagens Chevrolet Pick-Up sowie das Beiblatt bezüglich der Änderung des Motors seien zu den Akten zu nehmen und H.________ von der I.________ GmbH sei als Zeuge einzuvernehmen. In antizipierter Beweiswürdigung noch abgewiesen, wurden diese Beweisanträge schliesslich gutgeheissen; die eingereichten Dokumente wurden zu den Akten genommen und anlässlich der Verhandlung vom 28. Juni 2018 wurde der Zeuge H.________ einvernommen. Im Übrigen scheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. 5. Der Berufungsführer beantragt seinen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln und bestreitet weiterhin vehement, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle der fehlbare Lenker des Mercedes SL mit dem Kennzeichen VD bbb gewesen zu sein. Er bringt vor, ein Kunde von ihm habe zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle mit dem Fahrzeug eine Probefahrt gemacht. Nachdem die Polizei das Fahrzeug entdeckt habe und bei seinem Sohn gewesen sei, habe sie ihn angerufen. Er habe lediglich gesagt, dass das Fahrzeug am besagten Samstag bei ihm gewesen und nicht sein Sohn, sondern er selber, damit gefahren sei. Die Polizei habe ihm alsdann erklärt, dass das Fahrzeug in eine Geschwindigkeitskontrolle gekommen sei. Am Telefon habe er keine weiteren Auskünfte gegeben, da er angenommen habe, eine Vorladung zu erhalten und zum Sachverhalt befragt zu werden. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Berufungsführer erklärt weiter, wie sich der Sachverhalt seiner Ansicht nach zugetragen haben muss: Er baue in der F.________ GmbH Fahrzeuge der Marke Mercedes zu Mercedes SL Black Serie-Modellen um. Ein Kunde habe sich für einen Umbau seines Mercedes in ein SL Black Serie- Modell interessiert, vorher jedoch eine Probefahrt machen wollen, um das Fahrverhalten eines solchen Fahrzeuges zu testen. Da der Mercedes des Interessenten während der Probefahrt vor der Halle in J.________ gestanden sei, habe er sich keine Sorgen gemacht. Bei dieser Probefahrt sei der Interessent wohl in die Geschwindigkeitskontrolle geraten. Als er nachgeschaut habe, wo der Kunde geblieben sei, sei der Mercedes SL vor der Halle gestanden und der Kunde mit seinem Fahrzeug verschwunden gewesen. Er habe nie ausgesagt, zum fraglichen Zeitpunkt in den Radar gekommen zu sein. Anlässlich des Telefongesprächs mit der Polizei habe er lediglich bestätigt, dass nicht sein Sohn, sondern er selber mit dem Fahrzeug gefahren und das Fahrzeug am besagten Tag bei ihm gewesen sei. Er sei aber nicht gefragt worden, ob im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle eine andere Person mit dem Fahrzeug gefahren sei. Es werde einfach angenommen, er sei in den Radar gekommen. Der Berufungsführer bestreitet, das Auto im

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle gelenkt zu haben, weshalb er in dubio pro reo vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei. 5.1. Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO verankerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Jeder Mensch gilt als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässigen Gerichtsverfahren für schuldig befunden wurde, einen Straftatbestand erfüllt zu haben (TOPHINKE, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N. 2). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a; vgl. auch BGE 120 Ia 31 E. 2c). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismittel zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel (innere Autorität des konkreten Beweismittels), beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person und – vor allem – die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlauf des Prozesses geändert hat (WOHLERS, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N. 25 und 27 jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung soll nach einer verbreitet vertretenen Auffassung sicherstellen, dass der Richter nicht entgegen seiner Überzeugung entscheiden, also etwas als erwiesen ansehen muss, von dem er nicht überzeugt ist, und umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen hat, obwohl er davon überzeugt ist, dass dieser Umstand gegeben war bzw. ist. Tatsächlich ist es dem Richter aber verwehrt, sich zur Begründung seines Entscheids schlicht auf seine innere Überzeugung zurückzuziehen: Die persönliche Überzeugung des Richters muss zum einen auf einer gewissenhaften Prüfung aufbauen und sie muss zum anderen, wenn auch nicht zwingend, so doch zumindest objektivier- und nachvollziehbar sein. Hieraus folgt, dass objektive begründete Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sach-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 lage einem vernünftigen Menschen aufdrängen, auch dann ausschlaggebend sind, wenn der Richter derartige Zweifel zwar nicht hat, er diese aber hätte haben sollen bzw. hätte haben müssen (WOHLERS, Art. 10 N. 31 mit weiteren Hinweisen). 5.2. Die Polizeirichterin stellte nicht auf die Aussagen des Berufungsführers ab, da sie die von ihm vorgebrachte Version des Sachverhalts als nicht glaubhaft erachtete. Sie erwog, es gebe keinen Grund an den übereinstimmenden Aussagen der vereidigten Polizisten zu zweifeln, welche überdies kein Interesse daran hätten, eine unwahre Aussage zu machen. Mangels Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte werde die Integrität der beiden Polizisten nicht in Frage gestellt; der Berufungsführer habe lediglich ausgesagt, der Polizist habe ihn falsch verstanden. Demgegenüber seien die Erklärungen des Berufungsführers betreffend den angeblichen fehlbaren Lenker unlogisch. Aus diesen Gründen mass die Polizeirichterin den Aussagen des Berufungsführers keine Glaubhaftigkeit zu und legte ihrem Urteil den im Strafbefehl vom 5. August 2016 festgehaltenen Sachverhalt zu Grunde. Demnach überschritt der Berufungsführer am 2. April 2016 um 15.32 Uhr in C.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h (126 km/h anstatt 80 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h). Im Folgenden prüft der Strafappellationshof, ob die Polizeirichterin die Aussagen des Berufungsführers zu Recht als unglaubhaft erachtet und deshalb auf die Aussagen der Polizeibeamten bzw. den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. August 2016 abgestellt hat. 5.3. Der Berufungsführer wurde einmal informell am Telefon durch die Polizei einvernommen und dann je einmal von der Staatsanwältin und der Polizeirichterin befragt. 5.3.1.Es stellt sich vorab die Frage nach dem Beweiswert von den durch die Polizei telefonisch erhobenen Auskünften und ab welchem Zeitpunkt polizeiliche Handlungen in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung fallen. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Die Kontrolle des Strassenverkehrs zielt in der Konsequenz immer auch auf die Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und die Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren, doch es handelt sich dabei nicht um den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen. Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr gehören zu den verkehrspolizeilichen Aufgaben, auf welche die Polizeigesetzgebung anwendbar und ein Anfangsverdacht somit nicht notwendig ist (Urteil BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Ab dem Zeitpunkt jedoch, in dem eine Straftat festgestellt wird, vorliegend eine Geschwindigkeitsüberschreitung, übt die Polizei nicht mehr verkehrspolizeiliche Aufgaben aus, sondern Aufgaben der gerichtlichen Polizei, die ihr die StPO im Rahmen des Vorverfahrens überträgt. Somit war die StPO anwendbar, weshalb die Polizei gemäss Art. 306 StPO bei der Ermittlung und Befragung der geschädigten und tatverdächtigen Personen ihre Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen zu richten hatte. Im zu beurteilenden Fall wurde die telefonische Einvernahme des Beschuldigten in Verletzung von Art. 78 Abs. 1 StPO nicht protokolliert. Zudem deutet nichts darauf hin, dass A.________, bevor ihm Fragen zum Sachverhalt gestellt wurden, darüber informiert wurde, in welcher Eigenschaft (Auskunftsperson oder beschuldigte Person) er befragt wird, noch über die ihm zustehenden Rechte, insbesondere sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art.158 Abs. 1 lit. b und 180 Abs. 1 StPO) sowie das Recht auf Beizug

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 eines Verteidigers (Art. 158 Abs. 1 lit. c und 180 Abs. 1 StPO). Dass eine Belehrung stattgefunden hätte wird überdies nicht geltend gemacht. Die Polizei hat die beschuldigte Person nicht nur anlässlich von Einvernahmen, welche sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft nach der Eröffnung der Untersuchung durchführt, sondern bereits in der ersten Einvernahme im Rahmen der selbständigen Ermittlungstätigkeit über die ihr zustehenden Rechte zu orientieren. Informelle Befragungen sind zulässig, und wenn sich die Polizei vor Ort zuerst einen Überblick über die Situation verschaffen muss, unterstehen diese Ersterhebungen nicht der Orientierungspflicht (BB 2006 S. 1192; RUCKSTUHL, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 158 N. 7). Doch zur Feststellung der Schuld darf nicht auf die Aussagen der beschuldigten Person anlässlich solch informeller Befragungen abgestellt werden, wenn kein Protokoll geführt wird und keine Rechtsbelehrung stattfindet. Im Zweifelsfall soll die Polizei auch bei informellen Gesprächen nicht auf die Belehrung verzichten und die Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO haben zu erfolgen, damit verhindert werden kann, dass das Verwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO eingreift (VERNIORY, in Commentaire romand CPP, 2011, Art. 158 N. 7). Daraus folgt, dass die telefonische Einvernahme des Berufungsführers durch die Polizei am 8. April 2016 nicht verwertbar ist (Art. 158 Abs. 2 StPO) und seine damals gemachten Aussagen, welche im Polizeirapport vom 2. Mai 2016 wiedergegeben wurden, nicht als Beweismittel herangezogen werden dürfen. 5.3.2.Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Februar 2017 durch die Staatsanwältin gab der Berufungsführer zu Protokoll, beim Mercedes SL 55 AMG habe es sich um das Fahrzeug eines Kunden aus Zürich gehandelt, welches während einer Zeitdauer von ca. 6 bis 12 Wochen für einen Umbau, Änderungen und Reparaturen in seiner Firma gewesen sei. Das Kontrollschild VD bbb gehöre der F.________ GmbH. Er habe das Fahrzeug am 1. April 2016 abends mit nach Hause genommen und sei am 2. April 2016 wieder damit in die Firma gefahren. Es sei an diesem Tag jemand auf Probefahrt gewesen mit diesem Auto und er habe nicht genau gewusst, wo sich das Auto zu diesem Zeitpunkt befunden habe. Auf Frage der Staatsanwältin, wer genau also zu diesem Zeitpunkt mit dem Auto gefahren sei, gab der Berufungsführer an, gegen 14.00 Uhr oder 14.30 Uhr sei ein Kunde bei ihm gewesen und dieser sei über eine Stunde mit diesem Auto auf Probefahrt gegangen. Er habe den Kunden bereits von früher gekannt. Um etwa 16.30 Uhr sei dieser zurückgekommen, habe das Auto vor der Halle abgestellt und sei mit seinem Auto davongefahren. Er habe sich nicht bei ihm gemeldet und somit gehe er davon aus, dass der Kunde in diesen Radar gekommen sei. Er wisse den Namen des Kunden nicht. Dieser habe ca. 5 bis 6 Wochen vorher zwei Scheinwerfer bei ihm gekauft. Es gebe keine Rechnung. Da das Auto komplett versichert gewesen sei und er eine Berechtigung des Besitzers des Autos gehabt habe, dieses für Probefahrten geben zu dürfen, habe er das nicht ihm gehörende Kundenfahrzeug einer unbekannten Person zur Probefahrt gegeben. Er könne dies belegen. Das Formular „Verantwortlicher Lenker“ habe er bewusst nicht ausgefüllt, weil er es nicht gewesen sei und auch nicht gewusst habe, wer genau der Lenker gewesen sei. Der Eigentümer des Mercedes SL 55 AMG sei ein K.________ gewesen; er habe aber keine Informationen dabei, weil er nicht gedacht habe, dass dies wichtig sein könne. Er könne der Staatsanwältin aber die Nummer dieser Person geben (lll). K.________ arbeite als Garagist und habe zur Zeit wieder ein Auto bei ihm zum Stellen. Es komme immer wieder einmal vor, dass ein Kunde bei ihm ein Auto Probe fahre, ohne dass er von diesem irgendeine Garantie erhalte, da man selten Angaben habe, bevor es zu Verkaufsverhandlungen komme. Er kontrolliere in solchen Fällen auch nicht, ob diese Person überhaupt einen Führerausweis habe (act. 3003 f.).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 5.3.3.Am 25. April 2017 wurde der Berufungsführer von der Polizeirichterin befragt. Er sagte wiederum aus, dass das Fahrzeug einem Kunden gehörte, er aber am 2. April 2016 damit zur Arbeit und wieder nach Hause gefahren sei. Auch bestätigte er, nicht der fehlbare Lenker zu sein und von der Polizei am Telefon nicht darauf angesprochen worden zu sein. Die Polizisten hätten ihn einzig gefragt, ob sich das Fahrzeug am besagten Samstag bei ihm befunden habe oder nicht. Er habe gesagt, dass er das Fahrzeug an diesem Tag gefahren sei, nicht aber, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Vielleicht handle es sich um ein Missverständnis. Weiter bestätigte der Berufungsführer seine Aussagen, wonach er das Fahrzeug einer ihm unbekannten Person ausgeliehen habe. Er habe die Person erst einmal bei ihm in der Firma gesehen, als sie zwei Scheinwerfer für CHF 250.- gekauft habe. Darauf angesprochen, dass es zweifelhaft erscheine, einer unbekannten Person das Auto einer Drittperson auszuleihen und keine Kopie des Fahrausweises zu machen, antwortete der Berufungsführer, der Kunde habe einen normalen Mercedes gehabt und seine Firma nehme Änderungen an diesem Fahrzeugtyp vor. Der Kunde sei daran interessiert gewesen, habe aber zuerst ein solches Fahrzeug testen wollen. Er habe keinen Grund zur Sorge, wenn jemand während einer Probefahrt sein eigenes Fahrzeug vor der Garage stehen lasse. So habe er ja das Kennzeichen des Kunden, er habe es aber nicht aufgeschrieben. Der Kunde sei aus Zürich gekommen, um ein Occasionteil zu kaufen. Die Probefahrt habe vielleicht 30 oder 45 Minuten gedauert, er habe ihn aber nicht zurückkommen sehen. Er fahre von der Firma in J.________ über M.________ und N.________ nach Hause. Manchmal fahre er aber auch über C.________ nach O.________ um zu tanken, weil bei dieser Tankstelle in O.________ alles automatisch sei und es sich um die nächste Tankstelle handle. Wenn er nach O.________ fahre, fahre er nahe an der Autobahn vorbei auf der Strasse in Richtung P.________, um dann über eine kleine Strasse nach Q.________ zu gelangen. Dem Kunden habe er keine Route für die Probefahrt empfohlen (act. 31 ff.). 5.3.4.Anlässlich der Verhandlung vom 28. Mai 2018 bestätigte der Berufungsführer im Wesentlichen seine bisher gemachten Aussagen. Er gab zu Protokoll, dass sie in der F.________ GmbH häufig für den Zeugen H.________, welcher ebenfalls eine Garage habe, arbeiten bzw. für ihn Autos vorführen. Er habe vor einer oder zwei Wochen das letzte Mal persönlich mit diesem Kontakt gehabt. Der Berufungsführer gab an, mit H.________ über den Vorfall vom 2. April 2016 gesprochen zu haben. Es sei ihm damals nicht in den Sinn gekommen, aber seine Anwältin habe ihn darauf angesprochen. Daraufhin habe er in der Agenda nachgeschaut und gesehen, dass am Montag nach dem fraglichen Zeitpunkt der Chevrolet gestellt werden sollte. Aus diesem Grund sei er im Nachhinein darauf gekommen, dass H.________ bei ihm gewesen sein musste um Felgen und Räder zu bringen. Dies sei vor dem Termin bei R.________ gewesen, welcher Oldtimer prüfe. Die Hervorhebungen in den Arbeitsblättern von G.________ habe er nachträglich gemacht, damit man die Abläufe nachvollziehen könne und sehe, wann an diesem Auto gearbeitet worden sei. Der am 13. November 2009 annullierte Fahrzeugausweis und die Geräuschmessung des Strassenverkehrsamtes Uri vom 3. Oktober 2013 sollen zeigen, dass dieses und nicht ein anderes Auto geprüft worden sei. Am 8. April 2016 habe ihn die Polizei angerufen und gefragt, wo das Auto an diesem Tag gewesen sei. Er habe geantwortet, das Auto sei bei ihm gewesen. Sein Sohn habe ihn vorher bereits angerufen, weil die Polizei bei ihm gewesen sei und ihn gefragt habe, wer zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Auto gefahren sei. Er habe der Polizei gesagt, dass er an diesem Tag gefahren sei. Entgegen seiner Annahme habe er keine Vorladung erhalten. Er habe lediglich gesagt, dass er an diesem Tag gefahren, nicht aber, dass er in die Radarkontrolle geraten sei; dies sei er auch nicht gefragt worden. Anlässlich dieses Telefongesprächs sei er nicht über die Beschuldigtenrechte informiert worden.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 5.3.5.Der Zeuge H.________ gab zu Protokoll, er sei von A.________ angefragt worden, ob er sich an den besagten 2. April 2016 erinnere und noch wisse, was er damals gemacht habe. Den Berufungsführer kenne er vom Geschäft her. Er sei Autohändler und der Berufungsführer ebenfalls Geschäftsmann. Der Berufungsführer habe bei ihm ein Auto gekauft und danach hätten sie ein Jahr lang keinen Kontakt mehr gehabt. Schliesslich habe er den Berufungsführer angefragt, ob er Interesse habe, für ihn Autos zu prüfen, da ihm die nötige Ausbildung fehle und er damals auch noch keine Geschäftsnummer besessen habe. Mittlerweile habe er eine solche. Privat würden sie manchmal ein bisschen zusammen plaudern. Mit dem Berufungsführer habe er meistens jede Woche telefonischen Kontakt, da dieser die speziellen Fahrzeugprüfungen für ihn mache. Am besagten 2. April 2016 habe er dem Berufungsführer Ersatzteile gebracht, um einen Oldtimer zu prüfen. Es habe sich um einen orangen Pick-Up gehandelt. Obwohl er mit vielen Fahrzeugen handle, sei ihm dieser orange Oldtimer in Erinnerung geblieben. Er wisse ungefähr, wann er bei der F.________ GmbH gewesen sei und was er gesehen habe. Er sei vor die Werkstatt in J.________ gefahren, wisse aber nicht mehr mit welchem Auto. Er habe Felgen, das Steuerrad und eventuell einen Luftfilter dabei gehabt. Er habe gesehen, dass ein silberfarbener Mercedes vor dem Eingang gestanden sei. An das Nummernschild könne er sich nicht mehr genau erinnern; es sei ein Zürcher oder Zuger Nummernschild gewesen. Zusammen mit A.________ sei er dann hineingegangen. Er wisse nicht mehr genau, was sie gesprochen hätten. Nach etwa einer halben Stunde sei er wieder gegangen. Es müsse zwischen 14.30 Uhr und 16.00 Uhr gewesen sein. Am Samstag esse er meistens zu Hause und er sei so gegen 13.00 Uhr losgefahren. Auch wenn er keine Agenda führe, könne er sich gut an den Vorfall erinnern, weil es dabei um dieses orange Fahrzeug gegangen sei. Dabei handle es sich um ein Schlüsselfahrzeug und solche würden in Erinnerung bleiben; bei einem anderen Auto wüsste er dies wahrscheinlich nicht mehr. Die Felgen habe er zwei bis drei Tage vorher geholt. A.________ habe immer interessante Kunden und er frage ihn manchmal, um was für Fahrzeuge es sich handle. Wenn man im Autohandel tätig sei, frage man einfach gewisse Sachen. Daher könne er sich an dieses silberfarbene Fahrzeug erinnern. Wenn Kunden ihn nach drei Jahren anrufen und ihn darauf ansprechen würden, dass sie bei ihm ein Fahrzeug gekauft hätten, könne er sich erinnern, wenn es sich um ein spezielles Fahrzeug gehandelt habe. Für ihn sei der 2. April 2016 ein gewöhnlicher Tag gewesen. Er achte immer auf das Kontrollschild. Dabei gebe es Abkürzungen, über die man Witze mache. Bei einer Zürcher Nummer denke er immer an „zwenig Hirni“ und das habe er A.________ gesagt. Er sei sich ziemlich sicher, dass es sich um eine Zürcher Nummer gehandelt habe. 5.4. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Berufungsführer anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwältin am 9. Februar 2017, mithin seiner ersten Einvernahme, klar und ohne jegliche Vorbehalte aussagte, zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Lenker des Mercedes SL 55 AMG gewesen zu sein und angab, das Fahrzeug müsse von einem Kunden gelenkt worden sein, dessen Name er nicht kenne. Der Besitzer des Mercedes SL, ein gewisser K.________, habe ihm erlaubt, Drittpersonen das Fahrzeug für Probefahrten auszuhändigen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. April 2017 bestätigte er die gemachten Aussagen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass anhand der Telefonnummer, die der Berufungsführer der Staatsanwältin anlässlich seiner Einvernahme gegeben hatte, weitere Nachforschungen zum Besitzer des Mercedes getätigt worden wären, um die Aussagen des Berufungsführers zu überprüfen. Auch wenn es für eine nicht im Autohandel tätige Person zumindest fraglich erscheint, dass ein Fahrzeug eines Kunden von nicht geringem Wert einer unbekannten Drittperson für eine Probefahrt überlassen wird und es zeitlich möglich wäre, kann nicht bewiesen werden, dass der Berufungsführer am

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 2. April 2016 um 15.32 Uhr der fehlbare Lenker des Mercedes SL 55 AMG gewesen ist und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Sach- und Personalbeweisen sowie unter dem persönlichen Eindruck des Berufungsführers und des Zeugen an der Verhandlung vom 28. Juni 2018 ergibt sich dem Strafappellationshof somit kein klares Bild darüber, wer am 2. April 2016 um 15.32 Uhr der Lenker des Mercedes SL 55 AMG gewesen ist. Gestützt auf die vorliegenden Aussagen und Indizien erscheint es möglich, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dies vom Berufungsführer behauptet wird. Jedenfalls sind die Zweifel des Strafappellationshofs an der Schuld des Berufungsführers nicht nur abstrakter und theoretischer Natur; es handelt sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel. Aus diesem Grund ist der Berufungsführer in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. 6. 6.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gemäss Art. 428 StPO gemäss dem Obsiegen und Unterliegen verteilt. Der Berufungsführer wurde vollumfänglich freigesprochen und obsiegt damit im oberinstanzlichen Verfahren. Bei diesem Verfahrensausgang sind demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘257.- und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘300.- dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 423 StPO). 6.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Anwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, in denen eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angehoben werden. Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung festgelegt (Art. 68 Abs. JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt (Art. 68 Abs. 3 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8% für bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen und 7.7% für ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 aMWStG in der Fassung vom 1. Juli 2016 sowie Art. 25 Abs. 1 MWStG). Für das erstinstanzliche Verfahren beantragt Rechtsanwalt Corpataux ein Honorar von CHF 5‘856.40, was einem Zeitaufwand von fast 21 Stunden à CHF 280.- entspricht. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der eingereichten Kostenliste rechtfertigt es sich, einen Gesamtaufwand von 10 Stunden zu berücksichtigen für die Besprechung mit dem Klienten, die Vorbereitung und die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, die Vorbereitung der erstinstanzlichen Verhandlung, die Verhandlung selber, sowie das Studium des Urteils und dessen Erklärung

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 an den Klienten. Nicht berücksichtigt werden insbesondere die Aufwendungen im Administrativverfahren, die keinen direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren aufweisen. Für das Berufungsverfahren veranschlagt Rechtsanwältin Herrmann ein Honorar von CHF 4‘830.-, mithin einen Zeitaufwand von 17.25 Stunden à CHF 280.-. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der eingereichten Kostenliste ist von einem Anwaltsaufwand von ca. 13 Stunden auszugehen für die Prüfung des erstinstanzlichen Urteils sowie das Studium der Akten, für die Besprechung mit dem Klienten, für die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Beweisanträgen, für die Vorbereitung der Verhandlungen und für die Verhandlungen selber, für die Kenntnisnahme des Urteils und dessen Erklärung an den Klienten. Nicht berücksichtigt wird insbesondere die Reisezeit, welche von der Reiseentschädigung umfasst wird. Insgesamt ist dem Beschuldigten somit eine Entschädigung von CHF 7‘244.45 (Honorar: CHF 5‘750.-; Auslagen: CHF 287.50; Reiseentschädigungen: CHF 679.-; MwSt. 2017: CHF 287.-; MwSt. 2018: CHF 240.95) auszurichten. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil der Polizeirichterin des Broyebezirks vom 19. Mai 2017 wird aufgehoben. II. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 2. April 2016 in C.________. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-) und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. A.________ wird für die erste und zweite Instanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 7‘244.45 (inkl. MWST von 527.95) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen (Art. 429 und 436 StPO). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Juni 2018/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

501 2017 162 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 28.06.2018 501 2017 162 — Swissrulings