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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 08.08.2016 501 2016 91

August 8, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·532 words·~3 min·11

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 91 Urteil vom 8. August 2016 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien A.________, Privatkläger und Berufungsführer B.________, Privatklägerin und Berufungsführerin gegen C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner Gegenstand Hausfriedensbruch – Nichteintreten Berufung vom 21. April 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 4. April 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 4. April 2016 sprach der Polizeirichter des Seebezirks C.________ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen zum Nachteil der Eheleute A.________ und B.________ in D.________ im Mai 2015, frei. Die Verfahrenskosten auferlegte er dem Staat Freiburg (act. 13‘003 ff.). B. Gegen dieses Urteil meldeten A.________ und B.________ am 20. April 2016 Berufung an (act. 13‘011). Mit Berufungserklärung vom 25. Mai 2016 (Postaufgabe: 27. Mai 2016), erklärten A.________ und B.________ (nachfolgend: die Berufungsführer), das ganze erstinstanzliche Urteil anzufechten. Sie beantragten sinngemäss einen Schuldspruch C.________s (nachfolgend: der Berufungsgegner) wegen Hausfriedensbruchs. C. Am 14. Juni 2016 forderte die Verfahrensleitung die Berufungsführer gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO auf, innert einer Frist von 30 Tagen eine Sicherheit von CHF 1‘000.00 zu leisten, unter Hinweis auf die Folgen einer nichtfristgerechten Leistung gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO. D. Innert der gesetzten Frist erfolgte keine Zahlung durch die Berufungsführer. Erwägungen 1. a) Art. 383 Abs. 1 StPO zufolge kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (unter Vorbehalt von Art. 136 StPO). Gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird. b) Die Berufungsführer erhielten die Aufforderung zur Leistung der Sicherheit von CHF 1‘000.00 am 16. Juni 2016. Die Frist von 30 Tagen ist somit am 18. Juli 2016 abgelaufen. Bis am 25. Juli 2016 konnte der Strafappellationshof keine Zahlung seitens der Berufungsführer verbuchen. Auf die Berufung ist daher mangels Leistung der verlangten Sicherheit nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 JR). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 300.- festgesetzt (Gebühren: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) und den Berufungsführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Da der Schriftenwechsel erst nach Erhalt des Kostenvorschusses aufgenommen worden wäre, sind dem Berufungsgegner im Berufungsverfahren keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden; die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich daher nicht.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Der Hof erkennt: I. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 4. April 2016 wird rechtskräftig. II. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 300.- festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung zu gesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. August 2016/mbr Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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