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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 25.07.2017 501 2016 45

July 25, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·5,554 words·~28 min·7

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 45 Urteil vom 25. Juli 2017 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterinnen: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique A. Jungo Parteien A.________, Beschuldigter, Strafkläger und Berufungsführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, B.________, Strafklägerin, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer Gegenstand Drohung Berufung vom 1. April 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 10. Februar 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am 8. Dezember 2012 um 22 Uhr intervenierte die Polizei am Domizil von B.________ und A.________ wegen häuslicher Gewalt. Beide Ehegatten stellten Strafantrag wegen Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen gegeneinander. Die Staatsanwaltschaft Freiburg verurteilte beide Ehegatten mit Strafbefehl vom 17. Juni 2014. B.________ wurde wegen Tätlichkeiten und Drohung (beides während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (CDB/CSK D 13 227; act. 10000 ff.) und A.________ wegen Tätlichkeiten und Drohung (beides während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 (CDB/CSK D 13 281;act. 10005 ff.). Beide Ehegatten erhoben fristgerecht Einsprache. Der Polizeirichter verhandelte die Angelegenheit am 10. Februar 2016; in diesem Zeitpunkt waren B.________ und A.________ bereits geschieden. Mit Urteil vom 10. Februar 2016 stellte der Polizeirichter des Seebezirks das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten infolge Eintritts der Verjährung ein. Er sprach ihn jedoch schuldig der Drohung und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das gegen B.________ geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten wurde ebenfalls wegen Eintritts der Verjährung eingestellt. Vom Vorwurf der Drohung wurde sie freigesprochen (act. 10089 ff.). B. Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt Moussa als amtlicher Verteidiger namens und im Auftrag von A.________ die Berufung an (act. 10‘088). Mit Berufungserklärung vom 1. April 2016 beantragte er u.a. als Beschuldigter den Freispruch von der Anschuldigung der Drohung und als Strafkläger den Schuldspruch und die Verurteilung von B.________ wegen Drohung. Auf gerichtliche Aufforderung hin liess die zuständige Staatsanwältin am 20. April 2016 verlauten, dass die Staatsanwaltschaft weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre und in der Sache auf vollständige Abweisung der Berufung schliesse. C. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 ersuchte die Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens die zuständige Staatsanwältin und Rechtsanwalt Moussa um Klärung der Frage, ob dieser im Verfahren wegen häuslicher Gewalt überhaupt als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei. Zugleich teilte er mit, dass die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung angesichts der Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren so oder anders fraglich erscheine. Gleichentags forderte der Verfahrensleiter A.________ auf, innert einer Frist von 30 Tagen eine Kostensicherheit von CHF 1‘000.- zu leisten, unter Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Leistung nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde (Art. 383 Abs. 1 StPO). D. Am 18. Mai 2016 legte Rechtsanwalt Moussa dar, vom Polizeirichter des Seebezirks am 24. November 2014 zum amtlichen Verteidiger ernannt worden zu sein und führte aus, weshalb sich die amtliche Verteidigung auch im Rechtsmittelverfahren rechtfertige. Weiter ersuchte er um Aufhebung der Verfügung betreffend die verlangte Sicherheitsleistung und beantragte, seinem

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Mandanten, soweit dieser im Berufungsverfahrens als Privatkläger auftrete, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihn von der Leistung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). Mit Entscheid vom 6. Juni 2016 widerrief die Verfahrensleitung das Mandat von Rechtsanwalt Elias Moussa als amtlicher Verteidiger von A.________ per sofort und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Berufungsverfahren gegen B.________ ab. Gleichzeitig wurde A.________ aufgefordert, innert einer Frist von 30 Tagen eine - reduzierte - Sicherheit in der Höhe von CHF 500.- zu leisten. Am 5. Juli 2016 teilte Rechtsanwalt Elias Moussa mit, er vertrete A.________ nicht mehr im Berufungsverfahren. E. Die Verfahrensleitung teilte den Parteien am 25. Juli 2016 mit, sie beabsichtige, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anzuordnen und gehe ohne gegenteilige Stellungnahme davon aus, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden seien. A.________ wurde aufgefordert, seine bereits begründete Berufungserklärung bis zum 29. August 2016 zu bestätigen bzw. zu vervollständigen, andernfalls werde die Berufungserklärung als Rechtsmittelschrift im Sinne von Art. 390 Abs. 1 StPO berücksichtigt. B.________ erklärte sich am 26. Juli mit dem Vorgehen einverstanden, A.________ und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht vernehmen. F. Die begründete Berufungsschrift von A.________ wurde der Staatsanwaltschaft und B.________ am 20. September 2016 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Verweis auf ihre Eingabe vom 20. April 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. B.________ verzichtete ebenfalls auf eine Stellungnahme und verwies auf das begründete Urteil des Polizeirichters. Zudem wurden die Parteien darüber informiert, dass A.________ die mit Entscheid vom 6. Juni 2016 geforderte Sicherheitsleitung im Strafverfahren gegen B.________ nicht geleistet hat. Erwägungen 1. a) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). aa) Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. bb) Im Strafverfahren gegen B.________ hat sich der Berufungsführer als Strafkläger konstituiert. Als solcher besitzt er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids soweit B.________ freigesprochen wurde und er ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. b) Art. 383 Abs. 1 StPO zufolge kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicher-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 heit zu leisten (unter Vorbehalt von Art. 136 StPO). Gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird. Der Berufungsführer erhielt die Aufforderung zur Leistung der Sicherheit von CHF 500.00 am 9. Juni 2016. Bis am 20. September 2016 konnte der Strafappellationshof keine Zahlung seitens des Berufungsführers verbuchen. Auf die Berufung gegen das Urteil im Strafverfahren gegen B.________ ist daher mangels Leistung der verlangten Sicherheit nicht einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer wendet sich einzig gegen den Schuldspruch wegen Drohung, begangen am 8. Dezember 2012 zum Nachteil von B.________ sowie als Folge davon das Strafmass und die Kostenverteilung (Ziff. I.2, I.3 und III); dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv betreffend Ziff. I.1 (Einstellung) und Ziff. I.4 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Der Strafappellationshof verfügt bei dieser Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO wird das Verfahren schriftlich geführt. Der Berufungsführer konnte seine Berufung schriftlich begründen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. 389 Abs. 1 StPO). 3. Der Berufungsführer rügt seine Verurteilung wegen Drohung; er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Aussagen von B.________ zu Unrecht eine höhere Glaubhaftigkeit beigemessen als den seinen. Er beantragt zudem die Einvernahme verschiedener Personen, die zu den Ereignissen am 8. Dezember 2012 Auskunft geben sollen. a) Dem Berufungsführer wird vorgeworfen, am 8. Dezember 2012 seiner damaligen Ehe- B.________ in Murten mit dem Tode gedroht zu haben (Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl, act. 10005). Unbestritten ist einzig, dass es zu einer heftigen Auseinandersetzung kam. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, widersprechen sich jedoch die Darstellungen der beiden Protagonisten über deren Verlauf massiv. b) Aktenkundig ist, dass am 8. Dezember 2012 um 22.00 Uhr die Polizei am Domizil des Berufungsführers intervenierte und sich B.________ zu diesem Zeitpunkt zusammen mit ihrer zweijährigen Tochter C.________ bei den Nachbarn befand (act. 2001). Der Berufungsführer wurde von 23.10 Uhr bis 23.35 Uhr polizeilich befragt (act. 2005 f.). Die Polizeibeamten brachten in Erfahrung, dass beide Ehepartner an Depressionen leiden und in diesem Zusammenhang regelmässig verschiedene Medikamente einnehmen. Um festzustellen, ob B.________ in der Lage ist für C.________ zu sorgen, wurde der Pikett-Psychiater beigezogen. Dieser stellte zwar Anzeichen von Schizophrenie fest, konnte aber ohne nähere Abklärungen diese Symptome nicht bestätigen; das Wohl von C.________ sah er nicht in Gefahr. Der Berufungsführer packte seine Koffer und reiste zu seiner Mutter nach Deutschland (act. 2001). Aktenkundig ist weiter, was dem Notfallbericht von Dr. D.________ vom 9. Dezember 2012 zu entnehmen ist, nämlich dass B.________ diverse Prellmarken aufwies: „Oberschenkel links ventral, Unterarm links ulnar mittleres Drittel, Hämatom occipital rechts palpabel, ca. 5 Frankenstück gross. GCS 15.“ (act. 2015). c) Hauptbeweismittel bilden die Aussagen der Parteien gegenüber der Polizei (act. 2001, 2005 ff.). B.________ wurde zudem vom Polizeirichter als Beschuldigte befragt (act. 10073 ff). Der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Berufungsführer wurde gestützt auf ein Arztzeugnis, wonach „definitiv festzustellen [ist], dass der Patient in gerichtlichen Angelegenheiten verhandlungs- und vernehmungsunfähig ist“ (act. 10032), dispensiert. Er legte seinen Standpunkt am 1. Dezember 2015 in einem handschriftlichen Schreiben an den Polizeirichter dar (act. 10035 ff.) und legte diesem einen Auszug aus einem Einvernahmeprotokoll der Polizeiinspektion Lauf a.d. Pegnitz bei (act. 10048). Im Folgenden prüft der Strafappellationshof im Sinne einer Aussageanalyse, ob die Aussagen des Berufungsführers und B.________ glaubhaft sind. aa) Die Aussagenanalyse ist das Kernstück der Überzeugungsbildung auf Grundlage einer Zeugenaussage. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember 2012, S. 368, 368 und 374). Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). bb) Der Berufungsführer gab am 8. Dezember 2012 im späteren Abend der Polizei folgendes zu Protokoll: „Heute um 0800 Uhr bin ich aufgestanden und habe mich um unser Kind gekümmert. Wieder einmal. Meine Frau liegt den ganzen Tag auf dem Sofa und schläft. Ich möchte erwähnen, dass ich psychisch angeschlagen bin, weil mich die familiäre Situation belastet. Meine Frau hat ebenfalls ein psychisches Problem. Sie nimmt irgendwelche Medikamente, aber [ich] weiss nicht, ob sie ärztlich betreut wird. Sie sagt, sie habe drei Gesichter und die Ärzte seien auf dem Laufenden. Ich kann nur bestätigen, dass meine Frau ständig starke Emotionsschwankungen hat. Sie verlangt von mir, dass ich ihre Familie in Marokko unterstütze und ihnen Geld schicke. Momentan ist dies jedoch nicht möglich, da ich meinen Job verloren habe. Heute Abend lag ich im Bett, plötzlich öffnete sich die Türe. Meine Frau stürzte sich auf mich und schlug mit der Faust auch mich ein. Danach schrie sie nach Hilfe, holte das Kind (welches ebenfalls brüllte aus Angst) und verliess die Wohnung. Sie begab sich zu den Nachbarn. Ich bin verletzt, an der Stirn. Was die Bedrohungen angehen, sie will mich anzeigen, wegen Schlägen, Misshandlung und häuslicher Gewalt. Sie drohte mir, dass ich mein Kind nie wieder sehen werde und dass sie mir ihr 3. Gesicht jetzt zeigen werde. Sie hat mir auch gesagt, dass sie alles unternehmen wolle, damit ich die Schweiz verlassen muss. Sie betitelte meine Mutter als „Bitch“ und [sie] wolle sie und meinen Sohn aus erster Ehe umbringen lassen. Ich möchte anfügen, dass ich nie im Leben jemanden schlagen oder misshandeln würde. Ich wurde früher vergewaltigt und könnte das niemandem antun“ (act. 2005 f.) Tags darauf machte er gegenüber einer deutschen Polizeibehörde folgende Aussage: „(…) Am Morgen des 08.12.12 bedrohte sie mich damit, dass sie mir mein Leben zur Hölle machen will. Sie will mich ins Gefängnis bringen indem sie erklärt, dass ich sie geschlagen hätte. Unsere Tochter

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 will sie ins Ausland verschleppen. Dann will sie meinen 15-jähringen Sohn Michael (aus erster Ehe) und meine Mutter umbringen lassen. Schliesslich will sie mich dann von meinen Qualen erlösen. Als ich mich am Abend in unserer Wohnung in der Schweiz schlafen legen wollte, kam sie plötzlich ins Schlafzimmer herein und schlug mich mit den Fäusten ins Gesicht. Anschliessend rannte sie zu den Nachbarn und schrie um Hilfe (…)“ (act. 10048). In seinem Schreiben vom 1. Dezember 2015 schrieb A.________, er habe Angst in die Schweiz einzureisen wegen den Morddrohungen seiner Frau. Er habe seine Frau im Internet kennengelernt und sei am 12. August 2009 für einen Tag nach Marokko geflogen, um der Mutter vorgestellt zu werden und das vereinbarte Ritual wegen der Auslöse der Tochter zu vollziehen. Er habe den geforderten Geldbetrag übergeben und habe noch etwas auf Arabisch sagen müssen. Für seine Frau sei dies ein eiskaltes, ausgeklügeltes Spiel gewesen, um durch eine Scheinehe aus Marokko herauszukommen. Kaum seien sie verheiratet gewesen, hätten die Geldforderungen begonnen. Fast täglich habe es Streit, Beschimpfungen, psychische und physische Gewalt und extreme Wutausbrüche seitens seiner Ehefrau gegeben. Als sein Sohn zu Besuch bei ihnen gewesen sei, habe sie mit dem Messer in der Hand vor ihm gestanden und gesagt: „Du brauchst deinen Sohn nicht mehr, du hast jetzt eine neue Familie.“ Er habe ihrem Bruder, der in Spanien lebe, CHF 4‘000.00 bezahlt, damit dieser eine Scheinehe für die Schwester habe finanzieren können. Sie habe ihm gesagt, wenn er nicht mache, was sie wolle, brauche sie nur mit dem Finger zu schnippen und sein Sohn und seine Mutter würden tot sein. Nach der Geburt von C.________ sei es jeden Tag heftiger geworden mit den Wutausbrüchen. Am 8. Dezember 2012 sei ein heftiger Streit zwischen ihnen entstanden. Sie habe ihm vorgeworfen, er habe ihre Mutter umgebracht, weil er keine Gelder mehr nach Marokko schicke. Sie habe ihm mit der Faust ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen. Sie habe zu ihm gesagt: „Was glaubst du Arschloch, warum ich dich geheiratet habe, hast du dich nie gefragt, warum eine islamgläubige Frau ihre Tochter zu einem unbekannten christlichen Mann in ein unbekanntes Land schickt.“ Er habe gesagt, dass er doch im August 2009 in Marokko gewesen sei und sie dort für CHF 6‘000.00 bei ihrer Mutter ausgelöst habe. Sie habe dann gesagt: „Allah wird mir das verzeihen, dass ich Sex mit einem dreckigen und unbeschnittenen Christen hatte, aber das war nötig, um schwanger zu werden.“ Sie habe gesagt, dass sie durch diese „Fake-Ehe“ nun erreicht habe, was sie wolle. Sie sei froh, habe sie nun die drei Jahre um, welche sie brauche. Sie habe dann C.________ genommen. Als sie duschen gegangen sei, habe er C.________ versorgt und ins Bett gebracht. Gegen 14.00 Uhr sei seine Frau wieder aus dem Badezimmer herausgekommen und habe ihn angeschrien. Sie habe auf ihn eingeschlagen und ihm gedroht, dass sie sein Leben zerstören würde und sie werde sich ihm jetzt mit ihrem anderen Gesicht zeigen. Sie werde mit Falschaussagen bei der Polizei behaupten, er habe sie und das Kind geschlagen. Sie werde ihn damit ins Gefängnis bringen. Danach werde sie ihm seine Tochter nehmen und durch ihren Bruder seinen Sohn und seine Mutter töten lassen. Wenn er dann zerstört sei, würde sie ihn von seinem Elend erlösen. Er würde ihre Salafistenbrüder ja schon kennen und das nächste Messer an seinem Hals würde ihm diesmal wirklich die Kehle durchschneiden. Er habe dann das Haus verlassen und seine Mutter angerufen. Diese habe ihm Mut gemacht bis am Montag durchzuhalten, weil er an diesem Tag einen Termin beim Psychiater Dr. E.________ gehabt habe. Als er wieder nach Hause sei, um nochmals mit ihr zu reden, habe sie ihm mehrfach brutal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Danach sei sie „Hilfe“ schreiend zu den Nachbarn gerannt. Er wolle berichtigen, dass er die Polizei angerufen habe am 8. Dezember 2012. Er habe niemals angegeben, dass er Medikamente einnehme. Weil er gewusst habe, dass sich seine Frau selber verletze, habe er darauf bestanden, dass ein Arzt vor Ort seine Frau und C.________ auf Verletzungen untersuche. Dr. F.________ habe keine Schlagverletzungen feststellen können. Der Arzt habe vielmehr eindeutige Anzeichen von Schizophrenie feststellen können. Weil seine Frau 4 Temesta genommen habe, sei sie fahruntauglich gewesen und er habe

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 die Wohnung verlassen müssen. Er sei von der Polizistin G.________ permanent eingeschüchtert worden. Er sei dann panikartig nach Deutschland gefahren. Er habe seine Frau nicht ein einziges Mal geschlagen oder bedroht. Er mache sich immer noch sehr grosse Sorgen um seine Tochter (act. 10035 ff.). Die Aussagen des Berufungsführers beschränken sich im Wesentlichen auf ein Bestreiten der Vorbringen von B.________, insbesondere der Tatsache, dass er sie geschlagen haben und ihr gegenüber gewalttätig geworden sein soll. Er stellt sie in ein schlechtes Licht (sie nutzt ihn aus, hat Kontakt zu Salafisten, will ihn und seine Familie umbringen lassen). Seine erste Schilderung ist detailarm und wenig strukturiert und seine Aussagen haben während dem Verfahrens geändert. Anlässlich der polizeilichen Intervention behauptete er noch, seine Frau habe, als er im Bett gelegen sei, plötzlich die Türe geöffnet und ihn angegriffen (act. 2005). In seinem ausschweifenden Schreiben vom 1. Dezember 2015 beschrieb er sodann einen ganz anderen Verlauf. Er behauptete nun, dass er am 8. Dezembers 2012 mit seiner Frau darüber geredet habe, dass er kein Geld mehr nach Marokko schicken könne. Seine Frau sei dabei völlig ausgerastet und habe ihn geschlagen (act. 10038). Damit verschiebt sich das Kerngeschehen. Sein Schreiben vom 1. Dezember 2015 ist insgesamt sehr wirr und es werden Geschehnisse hervorgebracht, die nur darauf abzielen, B.________ in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch behauptete er erst, psychische Probleme zu haben und angeschlagen zu sein, später stritt er dies aber dann vehement ab. Zu beachten ist auch, dass die Aussagen zu einem Zeitpunkt erfolgten, da das Ehepaar A.________ und B.________ kurz vor der resp. in Trennung stand. Die Aussagen des Berufungsführers erscheinen dem Strafappellationshof insgesamt wenig glaubhaft. Dazu kommt, dass der Vater des Berufungsführers am 25. April 2013 unaufgefordert eine „Stellungnahme“ für „alle verantwortlichen Entscheidungsträger, Behörden und Gesetzesvertreter, die sich mit diesem Fall beschäftigen und Recht sprechen müssen“ zu den Akten gab (act. 10066) und darin ausführt: „Ich stehe bis zu dem heutigen Tag mit B.________ im Kontakt und bekomme dadurch Einsicht in die Machenschaften meines Sohnes, über die ich völlig entsetzt bin, was sich hier abspielt. Nach meiner Erkenntnis und die Gespräche mit B.________ habe ich festgestellt, dass von Seiten meines Sohnes die übelsten Methoden mit Lug und Trug verwendet werden, um die Tochter von der Mutter zu entreissen. (…) Man muss auch wissen, dass mein Sohn mit seiner geplatzten Insolvenz ständig auf der Flucht ist und dadurch erhebliche psychische eigene Probleme hat.“ cc) Die belastenden Aussagen B.________ bilden das wesentliche Beweismittel. Sie wurde von der Polizei und vom Polizeirichter einvernommen. B.________ gab am 8. Dezember 2012 der Polizei zu Protokoll, sie, A.________ und C.________ hätten gegen 12.00 Uhr zusammen gegessen. Während des Essens habe A.________ sie verletzt und ihr eine Ohrfeige gegeben. Gegen 21.00 Uhr sei A.________ weggegangen und gegen 22.00 Uhr wieder gekommen. Er habe Lärm gemacht, indem er auf die Möbel geschlagen habe. Danach habe er sie geohrfeigt, sie mit den Fäusten geschlagen und sie dann gewürgt. Sie habe gesagt, sie werde die Polizei anrufen, daraufhin habe er aufgehört. Sie habe auch den Notfalldienst angerufen. Als A.________ auf den Balkon gegangen sei, habe sie C.________ genommen und sei zu den Nachbarn. Dort habe sie die Polizei angerufen. Sie habe A.________ Schläge erteilt, um sich zu verteidigen. Sie habe ihm nicht gedroht. A.________ habe sie und ihre Familienmitglieder mit dem Tode bedroht (act. 2007 f.). B.________ sagte anlässlich der Sitzung vom 10. Februar 2016 des Polizeirichters aus, sie habe keine Schläge erteilt, sie habe sich jedoch mit der Hand gewehrt. A.________ habe sie mehrere

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Male bedroht. Am 8. Dezember 2012 habe er sie gegen die Wand gedrückt und gesagt, er werde sie und Mitglieder ihrer Familie umbringen. Am 8. Dezember 2012 habe er ihr Angst gemacht, er habe begonnen sie am Hals zu packen und sie zu würgen. Er habe sie auch schon früher bedroht, jedes Mal wenn sie nicht habe das machen wollen, was er gesagt habe. Selber habe sie ihm nie gedroht. Sie bestreite, dass sie gesagt habe, er werde seine Tochter nie wieder sehen. Er habe die Schweiz freiwillig verlassen. Sie habe nie gesagt, dass er gehen müsse. Er stehe nun im Kontakt mit dem Migrationsamt und erzähle, sie sei in Kontakt mit terroristischen Gruppierungen. Er wolle, dass sie die Schweiz verlassen müsse. Er wolle ihre Reputation zerstören. Es sei vorgekommen, dass er sich selber verletzt habe. 2012 sei er draussen gewesen und habe Freunde getroffen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er geweint. Sie habe nach ihm gesehen und bemerkt, dass er mit einem Messer etwas in seinen Arm geritzt habe. Es habe Blut vor seinem Computer gehabt. Sie habe nicht gesehen, dass es Deutschland geheissen habe, er habe es ihr aber gesagt. Das zweite Mal sei im Frühling 2012 gewesen, als er den Brief der Landesbank Baden-Württemberg erhalten habe. Er habe ihr gesagt, dass der Psychologe ihm Medikamente verschrieben habe, um sich zu beruhigen. Er sei auf dem Balkon gewesen und habe sich mit einem Messer in der Gegend des Knies verletzt. Sie habe nie Kontakt zu Terroristen oder Salafisten gehabt. Sie habe deshalb nicht am Strafverfahren bezüglich der Kindesentführung in Deutschland teilgenommen, weil sie Angst gehabt habe, nach Deutschland zu gehen. Sie habe gedacht, dass Verfahren würde in der Schweiz stattfinden. Auch gegenwärtig gehe sie nur im Versteckten nach Deutschland, um ihre Freunde zu besuchen. Sie habe den Bericht von Dr. F.________ nicht erhalten. Dr. F.________ habe sehr allgemeine Fragen gestellt. Ein Arzt habe ihr Medikamente verschrieben für 3 Tage, damit sie habe schlafen können. Sie habe die Hälfte eines Temesta 1 genommen. Dr. F.________ habe gesagt, sie habe Symptome von Schizophrenie. Sie verstehe nicht, wie er so etwas habe feststellen können. Sie habe unter Einfluss von Angst gestanden und sei „perturbée“ gewesen. Sie erinnere sich nicht, wie lange das Gespräch gedauert habe. Es seien vielleicht 15 Minuten gewesen (act. 10073 ff.). B.________ Schilderungen sind detailliert, widerspruchsfrei und plausibel; sie werden zudem durch äussere Umstände gestützt. Dass die Polizei den Beschuldigten am 8. Dezember 2012 anwies, den gemeinsamen Haushalt zu verlassen und die Wohnungsschlüssel abzugeben, unterstreicht, dass offenbar ebenfalls die Polizei wahrnahm, dass es zu schwerwiegenden Vorfällen gekommen war und B.________ Angst hatte. B.________ hat bereits anlässlich der polizeilichen Intervention zugegeben, A.________ ebenfalls Schläge erteilt zu haben, um sich zu wehren; vor dem Polizeirichter bestätigte sie, zu ihrer Verteidigung mit den Händen auf ihren Mann eingeschlagen zu haben. Ihre Schilderungen erscheinen nicht übertrieben. Die von ihr behaupteten Verletzungen wurden sowohl von den intervenierenden Polizisten am 8. Dezember 2012 (act. 2002), wie auch von Dr. D.________ am 9. Dezember 2012 (act. 2015) festgestellt. Auch wenn diese Verletzungen für die Beurteilung, ob eine Drohung stattgefunden hat oder nicht, nicht im Vordergrund stehen, zeigen sie immerhin, dass die von B.________ gemachten Aussagen in diesem Punkt der Wahrheit entsprechen. Weiter ist zu bemerken, dass sich laut den intervenierenden Polizisten B.________ beim Eintreffen der Polizei immer noch bei den Nachbarn befand (act. 2001). Auch diese Tatsache unterstreicht ihre Glaubwürdigkeit bezüglich ihrer Angst, die sie vor A.________ gehabt hatte. B.________ konnte ebenfalls klar beschreiben, worin die von A.________ gegen sie ausgesprochene Drohung bestand. Sie konnte darlegen, dass er ihr damit drohte, sowohl sie, wie auch weitere Familienmitglieder von ihr, nämlich ihre Mutter und ihren Bruder (act. 10074), umzubringen. Dass der am 8. Dezember 2012 von der Polizei beigezogene Pikett-Psychiater bei B.________„Anzeichen von Schizophrenie“ feststellte, hat keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Diese Spontandiagnose bestätigte sich nicht, vielmehr bestätigte ihr Hausarzt am 19. Januar 2016, in den rund 70 Konsultationen habe er nie Hinweise

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 auf eine Schizophrenie oder Aggressivität gefunden, auch habe seine Patientin keinen Hang zur Selbstverletzung und er habe nie derartige Spuren an ihrem Körper gefunden (act. 10065). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Strafappellationshof der Überzeugung ist, dass die Aussagen von B.________ unter Berücksichtigung der Umstände und der Motivlage auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen. Die Aussagen betreffend die Verletzungen, Tätlichkeiten und Drohung durch den Berufungsführer scheinen sich auf eigene Erlebnisse zu stützen. Es bestehen keine Hinweise auf mögliche psychische Erkrankungen, Suggestionen oder Motivation zur Falschaussage. Aus aussagepsychologischer Sicht ist daher nichts gegen die Verwertung der Aussagen von B.________ als wesentliche Grundlage des Strafverfahrens einzuwenden. Die belastenden Aussagen von B.________ erscheinen dem Strafappellationshof insgesamt als glaubhaft und es bestehen keine ernsthaften Zweifel an ihrer Darstellung. Der Sachverhalt ist daher gestützt auf ihre Aussagen und die diese stützenden Indizien erstellt. 4. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen kommt der Strafappellationshof zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er von B.________ geschildert wurde. Die vom Berufungsführer beantragte Einvernahme der beiden Polizeibeamten zum Gesundheitszustand von B.________ vermag 3 ½ Jahre nach dem Ereignis nichts Erhellendes beitragen. Gleiches gilt für die Einvernahme des Pikett-Psychiaters, dessen Auftrag im Übrigen in erster Linie darin bestand, die Frage zu beantworten, ob in der Akutsituation eine Gefahr für das Kind bestand, was er verneinte (act. 2001). Zudem ist der Strafappellationshof mit dem Arztzeugnis vom 16. Januar 2016 (act. 10065) genügend über den damaligen Gesundheitszustand von B.________ unterrichtet. Was die Einvernahme von Dr. E.________ zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte, führt der Berufungsführer nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Es ist dem Hof nicht entgangen, dass er am 28. November 2012 dem Berufungsführer das Medikament Cipralex verschrieben hat (act. 10072). Auch der Antrag, die Akten D 13 128 der Staatsanwaltschaft Freiburg beizuziehen, ist abzuweisen, das fragliche Dokument befindet sich bereits in den Akten (act. 10048). Es sind daher keine weiteren Beweise abzunehmen und die entsprechenden Anträge des Berufungsführers abzuweisen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung erlaubt es dem Richter, aufgrund seiner persönlichen Überzeugung darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache als bewiesen gilt oder nicht. Nach Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Parteien gelangt der Strafappellationshof zur Überzeugung, dass die Aussagen von B.________ glaubhaft sind und keine ernsthaften Zweifel an ihrer Darstellung bestehen. Schliesslich liegt kein Anwendungsfall des Grundsatzes in dubio pro reo vor. Die Verurteilung des Berufungsführers erfolgt gestützt auf einen Personalbeweis und es liegen keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel vor. Die Berufung ist somit abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. 5. Die Strafzumessung und den Kostenpunkt hat der Berufungsführer nicht selbständig angefochten, sondern als Folge des beantragten Freispruchs betreffend der zum Nachteil von B.________ begangenen Straftat. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, unter Vorbehalt der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Die erstinstanzliche Kostenverteilung wurde vom Berufungsführer nur als Folge des beantragten Freispruchs angefochten. Da der Schuldspruch nun bestätigt wurde, ist die erstinstanzliche Kostenverteilung somit nicht mehr zu überprüfen. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 426 StPO ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die auf das gegen ihn geführte Strafverfahren entfallenden Kosten dem Berufungsführer auferlegt wurden. b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtgebühr von CHF 1‘000.- (Art. 43 JR) und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 100.- (Art. 35 JR) vollumfänglich dem Berufungsführer auferlegt. c) Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Der Stundensatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet (Art. 58 Abs. 1 JR). Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5% der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt 30 Franken (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8% (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Elias Moussa war bis zum Widerruf am 6. Juni 2016 amtlicher Verteidiger von A.________. Er veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar von CHF 963.-, mithin ein Zeitaufwand von 5.35 Stunden. Er hatte das erstinstanzliche Urteil (15 Seiten) zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen sowie die Berufungserklärung zu verfassen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 5 Stunden, ausmachend CHF 900.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 45.-, festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Moussa für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 945.-, zuzüglich CHF 75.60 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. d) Die Entschädigung des Rechtsbeistands von B.________ richtet sich sinngemäss nach Artikel 433 StPO. In seiner Honorar- und Kostenliste beziffert Rechtsanwalt Studer seinen Aufwand mit CHF 752.45. Er hatte die Berufungserklärung vom 1. April 2016 zur Kenntnis zu nehmen, seine Mandantin darüber zu informieren und zur Eintretensfrage und zum schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Über die weiteren Verfahrensschritte (Sicherheitsleistung, Widerruf amtliche Verteidigung, Mandatsniederlegung Gegenpartei) wurde er laufend informiert. Er hatte keine Berufungsantwort zu verfassen, sich jedoch zweimal nach dem Verfahrensstand erkundigt. Er wird

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seiner Klientin besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 2,75 Stunden, ausmachend CHF 687.50, angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 34.40, festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Studer für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 721.90, zuzüglich CHF 57.75 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil Polizeirichters des Seebezirks vom 10. Februar 2016 wird bestätigt, es lautet wie folgt: I. A.________ 1. Das Verfahren wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 8. Dezember 2012 zum Nachteil von B.________, wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt. 2. A.________ ist schuldig der Drohung, begangen in Murten am 8. Dezember 2012. 3. A.________ wird in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47 und 180 Abs. 2 lit. a StGB verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00; der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. 4. Rechtsanwalt Elias Moussa wird als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von CHF 2‘295.75 (Honorar CHF 1‘963.80, Auslagen CHF 161.90, Mehrwertsteuer CHF 170.05) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. B.________ 1. Das Verfahren wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 8. Dezember 2012 zum Nachteil von A.________ wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt. 2. B.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 8. Dezember 2012 zum Nachteil von A.________. 3. B.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘532.00 zu Lasten des Staates Freiburg ausgerichtet. III. Kosten Die Kosten des Verfahrens werden zu einem Viertel A.________ und zu drei Vierteln dem Staat Freiburg auferlegt. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1‘200.00, die Auslagen CHF 200.00. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘100.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-, Auslagen: CHF 100.-) und A.________ auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ bis zum 6. Juni 2016 durch Rechtsanwalt Moussa im Berufungsverfahren werden auf CHF 1‘020.60 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8%: CHF 75.60) und vom Staat übernommen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). A.________ hat dem Staat die für das Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Studer im Berufungsverfahren werden auf CHF 779.65 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8%: CHF 57.75) und A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 25. Juli 2017/aur Vizepräsident Gerichtsschreiberin

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