Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 33 Urteil vom 28. September 2017 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin B.________, Strafklägerin und Berufungsgegnerin Gegenstand Häusliche Gewalt (Drohung, Tätlichkeit, Beschimpfung) Berufung vom 22. Februar 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 18. Januar 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Am Sonntag, 6. Juli 2014, wurde die mobile Einsatzpolizei zu einem Einsatz gerufen, da es in der Familienwohnung von A.________ und B.________ in C.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen war. Vor Ort trafen die Polizisten auf B.________, ihren Ehegatten A.________ sowie deren zwei Kinder D.________ (2012) und E.________ (2014). Gemäss Polizeirapport habe B.________ nicht mehr in der ehelichen Wohnung bleiben wollen und sei deshalb dem Frauenhaus Freiburg zugeführt worden. Zum Zeitpunkt der Intervention seien keine Straftaten festgestellt worden. Am Dienstag, 8. Juli 2014, stellte A.________ Strafantrag wegen Drohung gegen seine Ehefrau. Seine Frau und ihre Familienangehörigen würden ihm seit dem 19. Juni 2014 mit dem Tode drohen. Er sei zudem in der Türkei von seiner Frau und deren Schwester, F.________, körperlich angegriffen worden und habe in der Türkei deswegen Anzeige erstattet. B.________ stellte am 16. Juli 2014 auf dem Polizeiposten der Stadt Freiburg ebenfalls Strafantrag gegen ihren Ehegatten A.________ wegen Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung (act. 2000 ff.). Am 12. August 2014 stellte B.________ einen weiteren Strafantrag gegen A.________ wegen Beschimpfung, Drohung und unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem. Dieser habe sich mit ihrem Passwort in ihr Facebook-Profil eingeloggt und dort in ihrem Namen diverse Fotos von ihr hochgeladen. Es seien Fotos, welche sie im Bikini zeigten sowie weitere erotische Fotos. Zusätzlich habe er auf die Seite geschrieben, dass sie für Geld sexuelle Dienste leiste und für Interessierte habe er die Nummer ihres Vaters angegeben. Auch habe er sie als „Hure“ und „Schlampe“ beschimpft und ihr gedroht, ihr etwas anzutun (act. 2032 ff.). B. Mit Strafbefehl vom 17. März 2015 wurde B.________ (act. 10000 f.) wegen Beschimpfung und Drohung (während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen von je CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. A.________ wurde mit Strafbefehl vom gleichen Tag (act. 10003 f.) wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung (alles während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen von je CHF 50.- und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. A.________ erhob am 23. März 2015 Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 10006); B.________ akzeptierte den Strafbefehl. Der Polizeirichter des Seebezirks verhandelte die Angelegenheit am 18. Januar 2016 und kam zur Überzeugung, dass sich die Ehepartner am 6. Juli 2014 gegenseitig beschimpft haben, A.________ seine B.________ als „Schlampe“ bezeichnet und ihr damit gedroht hat, sie totzuschlagen. Der Polizeirichter stellte weiter fest, dass er B.________, nachdem sie ihm gedroht hatte seine Hosen zu zerschneiden, festhielt, ihren Arm umdrehte und sie auf den Boden stiess und sich diese dadurch verletzte. Demgegenüber erachtete es der Polizeirichter als nicht erwiesen, dass A.________ den Arm seiner Frau absichtlich zwischen Türe und Türrahmen einklemmen wollte; dies sei im Zuge eines Gerangels passiert. C. Gegen dieses Urteil legte A.________ am 22. Februar 2016 Berufung ein (act. 23). Er beantragt, von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen zu werden, die gesamten Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und ihm eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen zuzusprechen. Zudem reicht er vier Beilagen als neue Beweismittel ein (act. 26 ff.).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 D. Mit Eingabe vom 8. März 2016 erklärte die zuständige Staatsanwältin, dass die Staatsanwaltschaft weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. In der Sache selber schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung. E. Die Verfahrensleitung teilte den Parteien am 4. Mai 2016 mit, sie beabsichtige, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anzuordnen und gehe ohne gegenteilige Stellungnahme bis zum 25. Mai 2016 davon aus, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden seien. A.________ und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht vernehmen. B.________ beantragte die Abweisung der Berufung sowie Akteneinsicht. F. Die begründete Berufungsschrift von A.________ (im Folgenden: der Berufungsführer) wurde dem Polizeirichter des Seebezirks, der Staatsanwaltschaft und B.________ am 1. Juni 2016 zur Stellungnahme zugestellt. Postwendend verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Auch der Polizeirichter des Seebezirks verzichtete auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. B.________ beantragte am 15. Juni 2016 die Berufung abzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Erwägungen 1. a) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). b) Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. c) Der Strafappellationshof kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO), denn der Anklagesachverhalt, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, lautete auf Drohung gemäss Art. 180 StGB, was ein Vergehen darstellt (Art. 10 Abs. 2 StGB). Somit können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt und geprüft werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers ist der Strafappellationshof an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Die Zivilforderungen von B.________ hat der Polizeirichter abgewiesen. Die Zivilklägerin hat gegen diesen Entscheid kein Rechtmittel ergriffen; das Urteil des Polizeirichters vom 18. Januar 2016 ist daher in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. d) In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO wird das Verfahren schriftlich geführt. Der Berufungsführer konnte seine Berufung schriftlich begründen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. 389 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 2. Der Berufungsführer rügt seine Verurteilung wegen Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Aussagen von B.________ zu Unrecht eine höhere Glaubhaftigkeit beigemessen als den seinen. a) Dem Berufungsführer wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen Juli und Oktober 2014 seiner Ehefrau mit dem Tode gedroht, sie zu Boden geworfen und als Schlampe betitelt zu haben (Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl, act. 10003). Unbestritten ist einzig, dass es zu heftigen Auseinandersetzungen kam. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, widersprechen sich jedoch die Darstellungen der beiden Protagonisten über deren Verlauf massiv. b) aa) Aktenkundig ist, dass am 6. Juli 2014 um 18.20 Uhr die Polizei am Domizil des Berufungsführers intervenierte; B.________ hatte die Polizei gerufen, da es zum wiederholten Male zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen war. Die Polizei verbrachte B.________ und ihre beiden Kinder am gleichen Abend ins Frauenhaus (act. 2031). Aus dem Feststellungsrapport der Polizei geht hervor, dass keine Straftaten festgestellt wurden, der physische Zustand der beiden Protagonisten „in Ordnung“ und der Berufungsführer „ruhig“ war (act. 2030 verso). bb) Unbestritten ist, dass sich die beiden Ehegatten gegenseitig beschimpften (act. 2041 Z. 8, act. 3003 Z. 101 f., act. 13015). Auch wenn die Aussagen über die genaue Wortwahl auseinandergehen, ist es offensichtlich, dass es sich um strafrechtlich relevante Werturteile handelte, die im Zuge des seit langem schwelenden schweren Ehekonfliktes geäussert wurden. Da B.________ den Berufungsführer ihrerseits beschimpfte, wurde sie mit Strafbefehl vom 17. März 2015 (act. 10000 f.) der Beschimpfung schuldig gesprochen; somit besteht auch kein Anlass für eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB (unmittelbare Erwiderung der Beschimpfung). Soweit der Berufungsführer seine Verurteilung wegen Beschimpfung rügt, ist die Berufung abzuweisen. cc) Dem Berufungsführer wird weiter vorgeworfen, B.________ mit dem Tode bedroht und damit den Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB verwirklicht zu haben. B.________ sagte im Zuge der polizeilichen Ermittlungen am 23. Juli 2014 aus, der Berufungsführer habe ihr gedroht, sie totzuschlagen (act. 2027 verso und 2028). Der Berufungsführer bestritt die Äusserung gegenüber der Staatsanwaltschaft (act. 3003) und dem Polizeirichter (act. 13015); das stimme nicht, sie hätten immerhin zwei gemeinsame Kinder und er habe so etwas auch nicht vor und habe das auch nicht gesagt. dd) Dem Berufungsführer wird sodann vorgeworfen, B.________ „zu Boden geworfen“ und damit den Straftatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB verwirklicht zu haben. Gemäss B.________ kam es zum Vorfall, als sie – im Zuge eines Streits um Kleider – mit einer Schere die Jeans des Berufungsführers habe zerschneiden wollen; der Berufungsführer habe sie an der Hand gepackt und die Schere sei zu Boden gefallen. Er habe sie an den Schultern gepackt und sie zu Boden gestossen. Sie sei gefallen, ohne sich zu verletzen. Sie habe die Tätlichkeiten anlässlich der polizeilichen Intervention nicht erwähnt, weil der Berufungsführer sie nicht habe aussprechen lassen, er deutlich besser deutsch spreche als sie und sich immer wieder eingemischt habe (act. 2027 f., 3001). Der Berufungsführer sagte diesbezüglich gegenüber der Staatsanwaltschaft (act. 3003) und dem Polizeirichter (act. 13015) aus, B.________ sei mit der Schere auf in zugekommen. Er habe sie festgehalten, um ihr die Schere wegzunehmen. Er habe sie gepackt, um sie damit zu beruhigen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Sie sei nicht umgefallen. Er habe sie nur festgehalten, damit sie ihn mit der Schere nicht verletze. Er habe sie sicher nicht zu Boden gestossen. 3. Der Strafappellationshof hat vorab festzustellen, was genau am 6. Juli 2014 an der Schlafzimmertür des Ehepaars A.________ und B.________ vorgefallen ist. Sachbeweise liegen keine vor und die Schilderungen der Protagonisten gehen auseinander. Es steht somit Aussage gegen Aussage und es ist zu prüfen, ob der einen oder anderen Version der Vorzug zu geben ist. a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach der in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO verankerten Unschuldsvermutung und dem davon abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Der Grundsatz betrifft sowohl die Beweislast wie auch die Beweiswürdigung. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Im Zweifelsfall ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das (Straf-) Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil BGer 2C_242/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.1; BGE 138 V 74 E. 7). b) Die Aussagenanalyse ist das Kernstück der Überzeugungsbildung auf Grundlage einer Zeugenaussage. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember 2012, S. 368, 368 und 374). Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 c) aa) Der Berufungsführer erstattete am 8. Juli 2014 auf dem Polizeiposten in C.________ Anzeige gegen seine Ehefrau wegen Drohungen (act. 2003 ff.) und überreichte ein von ihm zusammengestelltes Dossier (act. 2006-2026). In eigenen Worten schilderte er die Situation wie folgt: „Ich habe meine Frau in der Türkei kennengelernt, in kürze Zeit geheiratet und in Schweiz gebracht. Seitdem wir verheiratet sind haben wir diverse Streitigkeiten. Grundsätzlich war es so, dass meine Frau mir verbietet hat, meine Kinder von früherer Ehe zu besuchen und mich immer wieder dazu zwinget, An ihre Eltern in der Türkei Geld zu schicken. Am Anfang betreffend finanzielle Station von ihrer Familie musste ich mir dramatische Geschichten anhören, sie haben mich so beeinflusst, dass ich ein Darlehen Bezug für Ihren Vater damit er eine Firma gründen kann, Obwohl er dies nach 6 Monaten bezahlen sollte, hat er nicht gemacht. Vielmehr drohte er mich, wenn ich nochmal ein Wort darüber dies spreche. Betreffend diese Schulden habe ich Kontoauszüge. Ich musste immer wiederfeststellen, dass sie verheimlich an Ihre Eltern und Geschwister Geld schickt. Diese hat Auseinandersetzungen verursacht. Seit einigen Monaten sitz meine Frau mich stark unterdrück. Mit Morddrohungen will sie mich mit ganzem in ihrem Besitz haben. Zuletzt: Wir gingen am 14.06.2014 in den Ferien nach Cesme-Izmir (in Izmir lebt ihre Familie), wollten eine Woche im Hotel verbringen. Wir hatten etwas Geld dabei, damit wollten wir für uns und Unsere Kinder einkaufen. Habe erfahren dass meine Ehefrau das Geld wieder an Ihre Eltern abgegeben hat, war sehr enttäuscht, habe mich anders verhalten, so wie alleine weggehen, alleine am Strand schwimmen etc. Am 19.06.2014 im Hotel haben wir wieder diskutiert, Es kam soweit, dass sie mit Ihrer Schwester (F.________) mich angriffen und verletzten. Musste ins Spital, kurz danach kam auch die Polizei ins Spital, sie waren von Ärzte avisiert. Auf dem Polizei posten erstatte ich eine Strafanzeige gegen beiden. Danach holte die Polizei die beiden auch zum Polizeiposten, selbst dort drohten sie mich weiter, ich solle keine Anzeige erstatten, Nachdem ich es getan habe, erstatten sie auch eine gegen Anzeige. Ich bin im Hotel geblieben und sie sind nach Izmir zu ihren Eltern eingereist. Ich wollte alleine wieder in die Schweiz am 25.06.2014 fliegen, Ich bekam von Meine Frau und ihre Familienangehörige Morddrohungen. Ich habe mir zum eigenen Schutz ein Messer gekauft. Sie drohten mich damit, wenn ich am 25. Juni alleine ohne meine Frau fliegen werde, sie wurden mich auf dem Weg zum Flughafen umbringen. Ich dürfe sie auch nicht scheiden lassen, das wäre eine Schande für Familie. Mir blieb nichts anders übrig, habe sie mit gebracht. Am Flughafen in Basel haben sie durch Kontrollen das Messer im Koffer entdeckt, Ob wohl das Messer im Koffer war, sei so ein Messer europaweit verboten, erstatten sie gegen mich eine Anzeige. Habe zur Sache an Polizei gesagt, dass ich in der Türkei eine schlechte Erlebnis hatte aus diesem Grund es gekauft habe. Diskussionen und Drohungen von meiner Ehefrau und ihre Familie gingen auch hier in der Schweiz weiter. Zuletzt am 06.Juli 2014 sagte sie: sie hätte mit ihrem Onkel Namens G.________, der in H.________ wohnt gesprochen und er hätte kein Freunde in der Schweiz aber wurde sein Freunde in Deutschland organisieren um mich umzubringen. Der Onkel G.________ ist ein bekannte Mafiosi, der mit einem Fuss immer im Gefängnis ist, Zuletzt vor zwei Wochen entlassen wurde, Aber immer noch im Untersuchhaft ist. Daraufhin habe ich die Polizei angerufen, Als die Polizei bei uns war, war sie nicht mehr im Haus, als die Polizei weg ging, kam sie wieder. Sie sagte, hätte mit Ihren Vater und Onkel gesprochen, sie wurden meine Mord organisieren. Daraufhin haben wir wieder die Polizei angerufen, ich sagte eine von uns muss das Haus verlassen. Meine Ehefrau wollte unbedingt zu Hause bleiben, ich habe mich dagegen gestellt, Weil ich gleichem Haus im EG meine Arbeitsstelle habe, sie wurde mich immer wieder stören und zu Polizei gehen,
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Falsche Angaben machen so wie vorher. Daraufhin nimm die Polizei mit Stattanwaltschaft Kontakt auf, wurde entschieden dass meine Ehefrau in einem Frauenhaus untergebracht wird. Ich bekam ständige Drohung von Ihrer Familie, ging nicht mehr an Telefon. Am 07. Juli 2014 schrieb Ihre Schwester I.________ eine SMS, in dem sie mich beleidigt und droht. Sie schrieb „Wir sind nicht wie die andern, verstehst du?". Damit ist meine geschiedene Frau gemeint, heisst wir lassen dich nicht so einfach gehen. „Wir werden dir diese Welt einzugrenzen", „Dort in diesem Land wirst auch nicht leben, verstehst du? Wir können uns auch bis dahin strecken" heißt auch in der Schweiz werden wir dich erwischen. Ich muss sagen, das sind höfflichste Worte die ich bisher gehört habe (!), Es gab viel schlimmer Drohungen und Beschimpfungen. Die Schwester I.________ ist eine Lehrerin, die in der Familie meistens studiert hat, den Rest können sich ausdenken. Weil die Familie die Scheidung als Schande ansieht und denkt mit der Scheidung wurde ich ihre Ehre beschmutzen, kommt es oft mal zu Mordfälle in islamistische glaube. Einzige Person die diese Drohungen verursacht und verhindern kann ist Meine Ehefrau B.________.“ (act. 2006 f.). Zum Vorfall in der Türkei reichte der Berufungsführer einen Arztbericht des Sissus Spital vom . Juni 2014 mit einer Übersetzung (act. 2011 f.), eine Fotodokumentation (act. 2015-2026) sowie die Strafanzeige vom 19. Juni 2014 [in türkischer Sprache] gegen seine Frau und deren Schwester (act. 2013) ein. Zudem gab der Berufungsführer ein Printscreen einer SMS-Nachricht von I.________ vom 7. Juli 2014 (act. 2010) zu den Akten. bb) Mit den von seiner Frau 16 Tage nach dem Vorfall am 23. Juli 2014 erhobenen Anschuldigungen wurde er erstmals am 19. November 2014 konfrontiert. Er schilderte die Episode wie folgt: „Ich habe mich im Schlafzimmer zu gesperrt und wollte nicht mehr streiten. Sie war ständig an der Türe und wollte dass ich die Türe aufmachen soll. Ich habe ihr nicht den Arm eingeklemmt, sondern sie hat sich verletzt, weil sie so fest an die Türe schlug. Sie kam mit der Schere auf mich zu und dann wollte ich ihr die Schere wegnehmen. Dabei habe ich ihr angeblich wehgetan. Ich habe sie weggestossen, aber sie ist nicht an den Boden gefallen, jedenfalls kann ich mich nicht daran erinnern“ (act. 3003). Gegenüber dem Polizeirichter führte der Berufungsführer am 13. Januar 2016 aus, B.________ sei mit der Schere auf in losgekommen, er habe sie festgehalten, um ihr die Schere wegzunehmen. Er habe sie gepackt, um sie damit zu beruhigen. Sie sei nicht umgefallen. Er habe sie nur festgehalten, damit sie ihn mit der Schere nicht verletze. Er habe sie sicher nicht zu Boden gestossen (act. 13015). d) B.________ machte bei ihrer Einvernahme am 23. Juli 2014 gegenüber der Polizei (act. 2027 f.) folgende Aussage: „An diesem Tag kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen mir und meinen Ehemann A.________. Er warf mir ein weiteres Mal vor, dass ich ihn nur geheiratet habe um hier in der Schweiz leben zu dürfen. Des Weiteren wirft er mir vor, dass ich mit anderen Männern schlafe und beschimpfte mich in Türkisch als „Schlampe". Als er mir dies vorwarf, hatte ich mich nicht mehr unter Kontrolle und begann ihn ebenfalls zu Beschimpfen und sagte ihm er sei „doof", „dumm" und „du hast keine Ehre". Auf einmal begab sich mein Ehemann A.________ in Richtung unseres Schlafzimmers und schloss sich dort ein. Ich befürchtete bereits, dass er meinen Pass und die Pässe unserer gemeinsamen Kinder zum wiederholten Male versteckt. Aus diesem Grund klopfte ich zwei-drei Mal stark an die Tür und bat ihm sie wieder auf zu machen. Er öffnete die Tür und ich wollte in das Schlafzimmer um die Pässe und meine Kleider zu holen. Als er bemerkte, dass ich in das Schlafzimmer wollte, schloss er sogleich die Tür wieder und klemmte meinen linken Arm ein. 15 Minuten später kam er dann aus dem Schlafzimmer mit einem Rucksack heraus
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 und sagte mir dass er in einer halben Stunde wieder zurück komme und wenn ich mich dann immer noch in der Wohnung befinde, werde er mich Totschlagen. Ich hatte vor seiner Drohung Angst und wollte meine Kleider, welche sich in unserem Schlafzimmer befanden, mitnehmen um die Wohnung zu verlassen. Als ich diese aus dem Kleiderschrank nehmen wollte, stellte ich fest, dass er meine Kleider mitgenommen hatte. Dies ist der Grund, weshalb ich wieder auf ihn wartete. Als er dann nach einer halben Stunde zurückkam stellte ich ihn zur Rede und fragte was er mit den Pässen und meiner Kleider gemacht hat. Er sagte mir, dass ich die Kleider mit seinem Geld gekauft habe und sie ihm gehörten. Auch die Pässe der Kinder und sogar meinen Pass gehörten ihm. Ich sagte ihm, ich werde ihm genau dasselbe antun indem ich eine seiner Jeans mit der Schere zerschneide. Ich nahm die Schere um seine Jeans zu zerschneiden. In diesem Moment packte A.________ mich an der Hand und dabei fiel mir die Schere aus der Hand. Er griff mir mit beiden Händen an die Schultern und stiess mich stark weg. Ich fiel zu Boden, ohne mich aber zu verletzen. Ich sagte ihm ich werde die Polizei rufen. Daraufhin sagte er mir, dass die Polizei mir nichts glauben wird und sie gar nicht kommen werden. Egal wieviel Mal ich die Notrufnummer wählen würde.“ Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte sie diese Aussage (act. 3001). e) aa) Die Schilderungen des Berufungsführers zeichnen das Bild eines seit längerem schwelenden Ehekonflikts; seine Aussagen zu den Vorfällen Mitte Juni 2014 in der Türkei sind durch einen Arztbericht (act. 2011), einen Polizeirapport (act. 2013) sowie eine Fotodokumentation (act. 2015-2026) untermauert. Diese Schilderungen des Berufungsführers erscheinen nicht unglaubwürdig und der Vorfall vom 6. Juli 2014 in C.________ fügt sich in die allgemeine Darstellung des Vorgefallenen ein, ohne dass wesentliche Brüche erkennbar sind und erscheint plausibel. Sie deckt sich darüber hinaus mit den wenigen Indizien, die im Dossier festgehalten sind. bb) Die Aussagen von B.________ konzentrieren sich auf die Geschehnisse vom 6. Juli 2014; ihre Schilderung ist etwas knapper, was aber sicher auch mit fehlender deutscher Sprachkompetenz zu erklären ist. Die Ausführungen, namentlich was die Drohung (Totschlagen) betrifft, sind wenig detailreich [Staatsanwältin: Bestätigen Sie die Aussage? Antwort: ja, act. 3001; Polizeirichter etwas ausführlicher „… er hat gesagt, wenn er wiederkomme, dann soll ich weg sein, sonst schlage er mich tot.“, act. 13016]. In Bezug auf das Gerangel an der Schlafzimmertüre stimmt die Schilderung in groben Zügen mit jener des Berufungsführers überein. Die Aussagen von B.________ erscheinen gesamthaft nicht unglaubwürdig. Wenig plausibel erscheint die Erklärung, der Berufungsführer habe sie nicht aussprechen lassen, weshalb sie bei der polizeilichen Intervention vom 06. Juli 2014 die Drohungen und Tätlichkeiten nicht erwähnt habe. In der Regel trennen die intervenierenden Beamten die Protagonisten und befragen sie getrennt; mindestens aber sorgen sie dafür, dass der Sachverhalt geordnet aufgenommen werden kann. cc) Die Aussagen der beiden Protagonisten sind insgesamt glaubwürdig und auch glaubhaft; in den entscheidenden Punkten, nämlich ob eine Todesdrohung ausgesprochen wurde und ob der Berufungsführer B.________ absichtlich zu Boden gestossen und sie dabei verletzt hat, gehen die Aussagen diametral auseinander. Beide sehen sich in der Rolle des Opfers und bringen hierfür Indizien vor, ohne dass diese klar in Richtung der einen oder anderen Version weisen. Bei dieser Beweislage kann der Sachverhalt nicht genügend erhellt werden, so dass im Zweifel auf die für den Angeklagten günstigere Version – wonach keine Todesdrohung ausgesprochen und B.________ nicht willentlich zu Boden gestossen wurde – abzustellen ist. Die Berufung ist damit in diesem Punkt gutzuheissen und der Berufungsführer vom Vorwurf der Tätlichkeiten und der Drohung zum Nachteil von B.________, begangen in C.________ zwischen Juli und Oktober 2014 freizusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 4. a) Aufgrund des Freispruchs des Berufungsführers vom Vorwurf der Tätlichkeiten und der Drohung ist die Strafe betreffend seine Verurteilung wegen Beschimpfung neu festzusetzen. b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). c) In Anbetracht der relativen Schwere der durch den Berufungsführer begangenen Straftat und der Verwerflichkeit seines Handelns (gegenseitige Beschimpfungen), seines leichten Verschuldens, seiner umfassenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie seiner von der Vorinstanz dargestellten persönlichen und finanziellen Situation (angefochtenes Urteil, S. 13 f.) erachtet der Strafappellationshof eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 30.- als schuldangemessen. 5. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges betreffend die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wird der Berufungsführer in teilweiser Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der Tätlichkeiten und der Drohung freigesprochen und die Strafe reduziert, was eine neue Verlegung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Berufungsführer zu 1/3 und dem Staat Freiburg zu 2/3 aufzuerlegen. Aus denselben Gründen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3 dem Berufungsführer und zu 2/3 dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 1‘000.- festgesetzt (Gebühren: CHF 900.-; Auslagen: CHF 100.-). b) Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 18. Januar 2016 wird in den Ziffern 1, 2, 3 und 5 geändert und lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird freigesprochen von Vorwurf der Tätlichkeiten und der Drohung zum Nachteil von B.________, begangen in C.________ zwischen Juli und Oktober 2014. 2. A.________ ist schuldig der Beschimpfung zum Nachteil von B.________, begangen in C.________ zwischen Juli und Oktober 2014. 3. A.________ wird in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47 und 177 StGB verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.-; der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. 4. Die Zivilklage wird abgewiesen. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden A.________ zu 1/3 und dem Staat Freiburg zu 2/3 auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 700.- und die Auslagen CHF 280.-. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘000.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 900.-; Auslagen: CHF 100.-). Sie werden A.________ zu 1/3 und dem Staat Freiburg zu 2/3 auferlegt. III. A.________ wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. September 2017/aur Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin