Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 30 Urteil vom 12. August 2016 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin B.________, Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln (Erschrecken von Tieren), Tätlichkeiten Berufung vom 23. Dezember 2015 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 16. Dezember 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am 1. November 2013 gegen 15 Uhr ereignete sich auf einer Nebenstrasse zwischen C.________ und D.________ eine Auseinandersetzung zwischen dem Landwirt A.________, der mit seinem Traktor mit Anhänger von C.________ her unterwegs war, und den beiden Reiterinnen B.________ und E.________, die mit ihren Pferden aus der anderen Richtung kamen und den Traktor A.________s kreuzen wollten. B.________ stellte am 7. Januar 2014 unter Beilage eines Arztzeugnisses Strafantrag gegen A.________ und konstituierte sich als Privatklägerin. Sie brachte vor, A.________ habe beim Kreuzen auf der schmalen Strasse die beiden Pferde mit seinem Traktor mutwillig erschreckt, indem er mehrmals stark Gas gegeben und den Motor habe aufheulen lassen. Das Pferd von B.________ habe deswegen gescheut, sei zuerst rückwärts in den Drahtzaun auf der rechten Strassenseite gesprungen und schliesslich über die Strasse in das Kartoffelfeld auf der linken Strassenseite gerannt. Dadurch hätte sie sich mehrere Muskelfaserrisse zugezogen und sich in ärztliche Pflege begeben müssen (act. 2000 ff.). Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft präzisierte B.________ am 25. Februar 2014 schriftlich, als Privatklägerin auch Strafantrag wegen Tätlichkeiten stellen zu wollen (act. 2013). B. Am 27. März 2014 erliess die Staatsanwaltschaft gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügendes Abstandwahren beim Kreuzen, Erschrecken von Tieren) und Tätlichkeiten (act. 2014). Dagegen erhob A.________ am 4. April 2014 Einsprache (act. 9000). C. Am 21. Januar 2015 stellte B.________ (nachfolgend: die Straf- und Zivilklägerin) ein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege, welches sie am 28. Januar 2015 ergänzte (act. 7000, 7019 ff). Nach Einholen einer Stellungnahme von A.________ erteilte die Staatsanwaltschaft ihr mit Entscheid vom 10. Februar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege, befreite sie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten. Sie lehnte es aber ab, ihr einen Rechtsbeistand zu ernennen (act. 7026). D. Im Laufe der Untersuchung wurde nebst A.________ (act. 2008 ff.; 3000 ff.; 3031 f.) und der Straf- und Zivilklägerin (act. 3010 ff.) auch F.________ (act. 3021 ff.), G.________ (act. 3026 ff.) und E.________ (act. 3006 ff.) polizeilich und/oder staatsanwaltlich einvernommen. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft erstellte die Kantonspolizei einen Bericht und ein Fotodossier über die Traktoren und Landwirtschaftsanhänger A.________s (act. 5008 f., 2017). Zudem wurden verschiedene Schreiben und Dokumente der Parteien zu den Akten genommen, unter anderem von A.________ eingereichte Fotos seiner Traktoren und Anhänger (act. 9013 und 9024) sowie eine Stellungnahme seinerseits zu den verschiedenen Einvernahmen vom 22. Januar 2015 (act. 9050 ff.). Die weiteren Beweisanträge von A.________ (Einvernahme von H.________, I.________, J.________ und K.________ als Zeugen; fachmännische Prüfung des von ihm am 1. November 2013 gefahrenen Traktors) und der Straf- und Zivilklägerin (Augenschein am Unfallort) wies die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2015 in Anwendung von Art. 318 Abs. 2 StPO ab (act. 9054). Am 6. März 2015 überwies sie den Fall dem Polizeirichter des Seebezirks zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (act. 13000). E. Anlässlich der Sitzung vom 2. Dezember 2015 vor dem Polizeirichter des Seebezirks wurden A.________, die Straf- und Zivilklägerin und als Zeugin E.________ einvernommen. Ein
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Antrag A.________s, L.________ als Zeugen einzuvernehmen, wurde abgewiesen. Jedoch wurde ein Bericht von L.________ zu den Akten genommen (act. 13048 ff.). Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 sprach der Polizeirichter des Seebezirks A.________ vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügendes Abstandwahren beim Kreuzen) frei (Ziffer 1), erklärte ihn der Verletzung der Verkehrsregeln (Erschrecken von Tieren) und der Tätlichkeiten, begangen in M.________ am 1. November 2013, schuldig (Ziffer 2). Er verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 200.- (Ziffer 3) sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 1’000.- (Ziffer 5) und setzte ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Busse (Ziffer 4). Die Zivilklage verwies der Polizeirichter auf den Zivilweg (Ziffer 5) (act. 13065 ff.). F. A.________ verlangte am 23. Dezember 2015 die schriftliche Begründung und meldete Berufung gegen das Urteil an. Der begründete Entscheid wurde ihm am 15. Februar 2016 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2016 focht A.________ (nachfolgend der Berufungsführer) das erstinstanzliche Urteil an. Er schliesst dahin, dieses sei in den Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben, weiter sei er vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln (Erschrecken von Tieren) und der Tätlichkeiten freizusprechen, es sei ihm für das Verfahren vor dem Polizeirichter sowie für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien zu Lasten des Staates Freiburg zu legen. G. Die Staatsanwaltschaft liess am 24. Februar 2016 verlauten, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären; in der Sache beantragte sie die Abweisung der Berufung. Die Straf- und Zivilklägerin stellte am 19. Februar 2016 den Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung. Am 2. März 2016 teilte der Vizepräsident des Strafappellationshofs der Straf- und Zivilklägerin mit, ihre Vorbringen stellten offensichtlich keinen Nichteintretensgrund, sondern eine Stellungnahme dar, von der Kenntnis genommen werde. Zur Stellungnahme in der Sache aufgefordert, schloss die Straf- und Zivilklägerin am 7. bzw. 21. April 2016 auf Abweisung der Berufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. April 2016 auf eine Stellungnahme. Der Polizeirichter des Seebezirks schloss am 11. April 2016 auf kostenfällige Abweisung der Berufung. Erwägungen 1. Die Berufung richtet sich gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit auch zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Der Strafappellationshof überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 2 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). Dabei ist er, ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen, nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO) ist. Vorliegend umfasst die Berufung mit Ausnahme des Freispruchs von der Anschuldigung der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch ungenügendes Abstandwahren beim Kreuzen, das gesamte erstinstanzliche Urteil. Abgesehen vom erwähnten Freispruch ist dieses somit zu überprüfen. Bei den dem Berufungsführer vorgeworfenen Anschuldigungen (Verletzung der Verkehrsregeln durch Erschrecken von Tieren sowie Tätlichkeiten) handelt es sich um Übertretungen. Bildeten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 ausschliesslich Übertretungstatbestände Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, ist die Kognition des Strafappellationshofs beschränkt. Mit der Berufung kann folglich einzig geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (HUG, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 398 N. 23). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N. 13; EUGSTER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N. 3a; Urteil KG FR 501 2014 146 vom 18. März 2015 E. 1b). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4). Aufgrund der Beschränkung der Berufung ist der Freispruch von der Anschuldigung der Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügendes Abstandwahren beim Kreuzen) in Rechtskraft erwachsen. 3. Das Berufungsverfahren stützt sich grundsätzlich auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt wurden, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise werden von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei erhoben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Wie bereits erwähnt, können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Berufungsführer stellte in seiner Berufungserklärung mehrere Beweisanträge (Einvernahme des Berufungsführers sowie von H.________, I.________ und K.________ als Zeugen sowie eine fachmännische Prüfung des Traktors Steyr 6150c). Zwar handelt es sich dabei nicht um neue, im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zulässige Beweismittel (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Berufungsführer begründet indes in seiner Berufungserklärung mit keinem Wort, weshalb die von ihm genannten Beweismittel zu erheben wären. Auch in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 30. März 2016 nimmt er keinerlei Bezug auf die gestellten Anträge – die von ihm angerufenen Zeugen werden auf keiner Zeile erwähnt – geschweige denn, hält er daran fest. Die angerufenen Beweismittel sind somit offensichtlich unerheblich (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem kommt der Berufungsführer damit seiner Begründungspflicht im schriftlichen Verfahren nicht nach (vgl. Art. 406 Abs. 3 StPO). Die gestellten Beweisanträge werden daher abgewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 4. Der Berufungsführer rügt vorab eine Verletzung von Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 84 StPO, da das angefochtene Urteil nicht sofort im Anschluss an die Urteilsberatung gefällt worden sei. Zwar hätten sich die Parteien in der Parteiverhandlung vom 2. Dezember 2015 einverstanden erklärt, dass ihnen das Urteil auf schriftlichem Weg zugestellt werde, und auf eine mündliche Eröffnung verzichtet. Entgegen dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 StPO sei das Urteil aber erst am 16. Dezember 2015 – d.h. 14 Tage später – gefällt und das Urteilsdispositiv weitere sieben Tage später, nämlich am 23. Dezember 2015, zugestellt worden. Damit sei nicht nur Art. 84 StPO, sondern auch Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK und Art. 14 Abs. 1 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2] verletzt worden. Zwar trifft zu, dass der Polizeirichter sein Urteil nicht unmittelbar im Anschluss an die Parteiverhandlung, sondern erst 14 Tage später gefällt und das Urteilsdispositiv erst weitere 7 Tage später zugestellt und damit die Frist von Art. 84 Abs. 2 StPO nicht eingehalten hat. Bei dieser Frist handelt es sich indes um eine Ordnungsfrist (ARQUINT, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 84 N. 5). Zumindest bei einer wie hier geringfügigen Überschreitung entsteht den Parteien kein Rechtsnachteil. Es liegt auch keine Rechtsverzögerung vor. Zudem nicht einzusehen, was für den Berufungsführer mit einer Gutheissung der Rüge gewonnen wäre. Eine Rückweisung an den Polizeirichter macht keinen Sinn, und ein Freispruch kann aus der geringfügigen Verspätung nicht abgeleitet werden. Die Rüge ist unbegründet. 5. a) Der Polizeirichter ging im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass (Urteil, Ziff. 22, S. 11): - der Berufungsführer am 1. November 2013 auf der Nebenstrasse von C.________, via N.________, Richtung D.________ unterwegs war und die beiden Reiterinnen, die Straf- und Zivilklägerin und E.________, neben einander reitend, ihm in entgegengesetzter Richtung entgegenkommend, auf der Höhe der Nr. 2 (recte: Nr. 4, act. 9007), kreuzte; - die Reiterinnen dem Berufungsführer Handzeichen machten, mit der flachen Hand in auf- und absteigender Richtung, welche nur als Zeichen zum langsamer Fahren gedeutet werden können; - dieser einige Meter vor den Pferden am rechten Strassenrand anhielt und den Motor im Leerlauf liess; - der Berufungsführer dabei feststellte, dass eines der Pferde nervös war; - sich auf der linken Seite in Fahrtrichtung des Traktors ein Zaun und auf der rechten ein abgeerntetes Kartoffelfeld befand; - neben dem Traktor des Berufungsführers noch etwa zwei Meter Platz zum Kreuzen verblieben und ein Vorbeireiten ermöglichten; - es vor dem Unfall ein kurzes Streitgespräch zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Berufungsführer gegeben hatte. Hingegen sei nicht klar, mit welchem Traktor der Berufungsführer zum Tatzeitpunkt unterwegs gewesen und ob das Pferd der Straf- und Zivilklägerin aufgrund des Gasgebens des Berufungsführers erschrocken und anschliessend vor dem Traktor vorbeigerannt sei und somit dieser den Vorfall eindeutig habe mitbekommen müssen. Zudem werde vom Berufungsführer in Zweifel gezogen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bei diesem Vorfall Verletzungen zugezogen habe (Urteil, Ziff. 23 S. 11).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Bezüglich des Traktors stützte sich der Polizeirichter auf die Aussagen der beiden Reiterinnen und des Zeugen F.________. Diesen zufolge sei der Berufungsführer mit einem älteren Traktor unterwegs gewesen (gemäss F.________ am ehesten ein Steyr 8110; gemäss der Straf- und Zivilklägerin ein Steyr 8110 oder 8075, aber sicher nicht der 6150). Zudem stützte er sich auf die Ausführungen von L.________, wonach der Traktor Steyr 6150, mit dem der Berufungsführer gemäss eigenen Aussagen unterwegs gewesen sei, mit einem stufenlosen Getriebe (vergleichbar mit einem Automatik-Getriebe) ausgerüstet sei. Beim Losfahren nach einem Stillstand müsse nur der Gashebel betätigt werden und der Traktor setze sich ohne weitere Drehzahlveränderung des Motors in Bewegung. Gemäss L.________ könne beim Steyr 6150 mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Traktor schwarzen Rauch produziert habe. Der Auspuff liege bei diesem Traktor in Fahrtrichtung auf der rechten Seite, und die Abgase würden im 60-Grad- Winkel nach rechts vom Traktor weggeführt. So könnten die Abgase das Pferd nicht belästigt haben. Aufgrund des stufenlosen Getriebes sei gemäss dem Polizeirichter das vom Berufungsführer anfänglich behauptete Schalten (vom ersten in den zweiten Gang) gar nicht möglich. Weiter hatte der Zeuge F.________ ausgesagt, dass das Pferd den Kopf ungefähr auf der Höhe des Auspuffs, wo der Rauch ausgetreten sei, gehabt habe. Dagegen erachtete der Polizeirichter die Aussagen des Zeugen G.________, es habe sich um einen Traktor Steyr 6150 gehandelt, für wenig glaubhaft: Er hielt es für nicht ausgeschlossen, dass G.________ dem Berufungsführer damit eine Gefälligkeit habe erweisen wollen. Auch habe G.________ erst im Juni 2014 – und zwar vom Berufungsführer – erfahren, was vorgefallen sei. Zudem sei der Berufungsführer am fraglichen Nachmittag mit mehreren rotweissen Traktoren unterwegs gewesen. G.________, der sich nicht in unmittelbarer Nähe des Geschehens befunden habe, habe diesen möglicherweise mit verschiedenen Traktoren gesehen habe. Es scheine demnach, dass der Berufungsführer verschleiern wolle, welchen Traktor er zum Tatzeitpunkt wirklich gefahren sei. Damit wolle er belegen, dass das ihm vorgeworfene, mehrmalige bewusste Durchdrücken des Gaspedals mit seinem neuesten Traktor nicht möglich gewesen sei. In diesem Lichte seien auch die übrigen Ausführungen des Berufungsführers, wonach er gewartet habe, bis die Reiterinnen vorbeigeritten seien, unglaubhaft, während deren Aussagen glaubhaft seien (Urteil, Ziff. 24 S. 12 f.). Gestützt auf diese Überlegungen und die Akten sah es der Polizeirichter als erwiesen an, dass der Berufungsführer mit einem seiner älteren Traktoren, dem Steyr 8075 oder dem Steyr 8110, unterwegs war, das Gaspedal seines Traktors beim Losfahren mehrmals bewusst betätigte und dadurch Lärm und Abgase produzierte. Durch dieses Verhalten erschreckte er das Pferd der Strafund Zivilklägerin. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie der Zeugin E.________, wonach das Pferd schliesslich vor dem Traktor hindurch auf die andere Strassenseite gelaufen sei, schienen in diesem Lichte ebenfalls glaubhaft. Es war für den Polizeirichter zudem erwiesen, dass die Straf- und Zivilklägerin sich aufgrund des Vorfalls Verletzungen zugezogen hatte. Die Verletzungen wurden denn auch anderntags von einem Arzt festgestellt. Der Arzt bescheinigte, dass die ärztlichen Befunde mit den von der Straf- und Zivilklägerin gemachten Angaben gut vereinbar seien (Urteil, Ziff. 25 S. 13). b) Der Berufungsführer rügt unter verschiedenen Titeln eine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und leitet daraus Rechtsverletzungen ab. aa) Bezüglich des Traktors, den der Berufungsführer zum fraglichen Zeitpunkt gefahren ist, bringt dieser vor, er habe sich nicht selbst widersprochen. Er habe nie ausgesagt, manuell zurückgeschaltet zu haben. Das Zurückschalten sei vielmehr automatisch erfolgt, wie dies bei einem Steyr 6150 mit automatischem Getriebe üblich sei. Zwar fänden sich im Schreiben vom 7. Juli 2014 (act. 9004 f.) Ausführungen, die auf ein manuelles Umschalten schliessen lassen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 könnten. Dieses Schreiben sei aber vom Anwalt des Berufungsführers erstellt worden, der sich in jenem Moment des Unterschieds zwischen manuellem Getriebe und Automatikgetriebe nicht genügend bewusst gewesen sei. Mit Schreiben vom 4. August 2014 (act. 9024 f.) habe dieser «das Vorgehen» denn auch präzisiert (Berufung, Ziff. II.2.1 S. 4 f.). Erstens muss sich der Berufungsführer das Schreiben seines Anwalts vom 3. Juni 2014 anrechnen lassen. Zweitens handelt es sich bei der Behauptung, der Anwalt habe den Berufungsführer falsch verstanden, um ein unzulässiges Novum im Sinn von Art. 398 Abs. 4 StPO. Abgesehen davon sind diese Ausführungen nicht geeignet, den vom Polizeirichter angenommenen Sachverhalt als willkürlich erscheinen zu lassen. Der Berufungsführer hatte am 7. Juli 2014 gegenüber der Staatsanwältin selbst ausgesagt, er habe beim Anfahren geschaltet («Ich musste anfahren und schalten», act. 3004). Die Frage ist überdies nicht, ob der Berufungsführer vor der Begegnung mit den beiden Reiterinnen manuell oder automatisch zurückgeschaltet hat, sondern ob er während oder nach der Begegnung mit den beiden Reiterinnen unnötig Gas gegeben und Lärm und Rauch produziert hat (was durchaus auch im Leerlauf geschehen kann, act. 9005). Die Annahme des Polizeirichters, der Berufungsführer sei im fraglichen Zeitpunkt mit dem Traktor Steyr 6150 unterwegs gewesen, ist aufgrund der Aussagen des Zeugen F.________, der Zivil- und Strafklägerin sowie der Zeugin E.________ (alter Traktor, schwarzer Rauch, Auspuff vorne/oben links und nicht rechts) nicht willkürlich. bb) Der Berufungsführer wendet sich gegen die Annahme des Polizeirichters, die Aussagen des Zeugen G.________ seien wenig glaubhaft, da nicht ausgeschlossen sei, dass dieser dem Berufungsführer eine Gefälligkeit habe erweisen wollen. Dafür liege kein Hinweis vor, und G.________ habe klare Angaben gemacht. Anders als G.________ sei F.________ kein Landwirt und habe bezüglich des Traktors nur sehr vage Aussagen gemacht; auch könne man genauso gut annehmen, der Zeuge F.________ habe der Straf- und Zivilklägerin eine Gefälligkeit erweisen wollen (Berufung, Ziff.II.2.2/2.3 S. 5 f.). Auch diese Darlegungen sind nicht geeignet, Willkür darzutun. Zwar liegt in der Tat kein konkreter Hinweis vor, dass der Zeuge G.________ dem Berufungsführer eine Gefälligkeit erweisen wollte. Das Gleiche gilt aber auch für den Zeugen F.________. Der Berufungsführer blendet aus, dass der Polizeirichter die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussagen G.________s einerseits auch daraus ableitet, dass dieser erst im Juni 2014 vom Berufungsführer erfahren hatte, was vorgefallen war. Weiter berücksichtigte der Polizeirichter bei seiner Aussagenwürdigung, dass der Berufungsführer am fraglichen Nachmittag mit mehreren rotweissen Traktoren unterwegs gewesen war, sodass G.________, der sich nicht in unmittelbarer Nähe des Geschehens befand, ihn möglicherweise mit verschiedenen Traktoren gesehen hat. In der Tat hatte der Zeuge G.________ erklärt, 200 Meter vom Geschehen entfernt gewesen zu sein und sich zwischendurch entfernt zu haben, um Saatgut zu holen, und zwar bevor der Berufungsführer losgefahren sei. Es sei ihm nichts Spezielles aufgefallen, er habe auch nicht gross geachtet (act. 3027 ff.). Dagegen hatte der Zeuge F.________ ausgesagt, den Traktor zuerst aus einer Distanz von 60 Metern vorbeifahren gesehen zu haben. Den eigentlichen Vorfall habe er aus einer Distanz von 100 bis 150 Metern beobachtet, insbesondere das Anfahren des Berufungsführers (act. 3022, 3024). Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, wenn der Polizeirichter den Aussagen des Zeugen F.________ mehr Glauben schenkte als jenen des Zeugen G.________. cc) Der Berufungsführer wirft dem Polizeirichter vor, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie diejenigen von E.________ völlig unkritisch gewürdigt zu haben. So habe E.________ erklärt, er sei mit sehr grosser Geschwindigkeit gefahren, was gar nicht möglich sei. Die Straf- und Zivilklägerin habe ausgesagt, er sei mit seinem Traktor bis ca. 10 cm vor den Kopf
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 ihres Pferdes gefahren, was schlicht nicht glaubhaft sei. Weiter hätten die beiden Reiterinnen behauptet, nie links neben dem Traktor vorbeigeritten zu sein, was den Aussagen der Zeugen F.________ und G.________ widerspreche (Berufung, Ziff. II.2.4 S. 6 ff.). Bezüglich des angeblichen Vorbeireitens können in den Aussagen von E.________ und der Strafund Zivilklägerin keine Widersprüche erblickt werden. Aus den Aussagen aller Beteiligten und Zeugen ergibt sich, dass der Berufungsführer anhielt und aus der Kabine heraus mit den beiden Reiterinnen, die mit ihren Pferden ca. auf der Höhe der Kabine standen, diskutierte. E.________ und die Straf- und Zivilklägerin hatten nie ausgesagt, neben dem Traktor und dessen Anhänger vorbeigeritten zu sein. Auch die beiden Zeugen F.________ und G.________ hatten dies nicht zu Protokoll gegeben. Vielmehr fuhr der Berufungsführer los. Wie er daraus ableiten will, die Reiterinnen seien zuvor am Traktor inkl. Anhänger vorbeigeritten, ist nicht ersichtlich. Seine Behauptung, der Polizeirichter sei zum Schluss gekommen, es sei glaubhaft, dass die Pferde (Mehrzahl) vor dem Traktor hindurch auf die andere Seite gelaufen seien, ist zudem schlicht falsch; der Polizeirichter hatte – in Übereinstimmung mit den Aussagen der beiden Reiterinnen – nur festgehalten, das Pferd (Einzahl) der Straf- und Zivilklägerin sei vor dem Traktor hindurch auf die andere Seite gelaufen. Zutreffend ist hingegen, dass die Aussagen beiden Reiterinnen bezüglich des Tempos des Traktors übertrieben scheinen. Dass ein Traktor mit (beladenem) Anhänger bergauf mit «sehr grosser Geschwindigkeit» fahren und nur 10 cm vor einem Pferd zum Stillstand kommen kann, ohne dieses zu erschrecken, ist nicht glaubhaft. Allein dies genügt indes nicht, um die gesamten Aussagen der Reiterinnen als nicht glaubhaft und den vom Polizeirichter festgestellten Sachverhalt als willkürlich erscheinen zu lassen. Unbestritten ist, dass die beiden Reiterinnen, als sie den nahenden Traktor erblickten, vor dem Körper Bewegungen machten. Es ist offensichtlich nicht willkürlich, dass der Polizeirichter diese Bewegungen so auslegte, die Reiterinnen hätten den Traktorfahrer dadurch im Hinblick auf das Kreuzen dazu bewegen wollen, auf der – doch recht schmalen – Nebenstrasse langsamer zu fahren. Den beiden Reiterinnen erschien die Geschwindigkeit des Traktors klar als zu hoch. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine der Reiterinnen den Berufungsführer nach dessen eigenen Aussagen fragte, ob er verrückt sei (act. 3003). Die Tatsache, dass die beiden Reiterinnen bezüglich des Tempos bzw. der Fahrweise des Traktors etwas übertrieben haben, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht grundsätzlich zu erschüttern. Im Ergebnis ist die sich auf die Aussagen der Zivil- und Strafklägerin, der Zeugen E.________ und F.________ sowie auf die Ausführungen von L.________ stützende Schlussfolgerung des Polizeirichters, der Berufungsführer habe nicht den Steyr 6150, sondern einen älteren Traktor gefahren, entgegen dessen Ausführungen (Berufung, Ziff. II.2.5 S. 8) nicht offensichtlich unrichtig. dd) Der Berufungsführer wirft dem Polizeirichter noch in einem weiteren Punkt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Es sei keineswegs erwiesen, dass sich die beiden Pferde vor seinem Traktor befunden hätten. Die Reiterinnen seien vielmehr neben seinem Traktor vorbeigegangen und er sei erst losgefahren, nachdem sie vorbeigeritten seien. Die diesbezüglichen Aussagen der Reiterinnen seien widersprüchlich und widersprächen jenen der Zeugen F.________ und G.________. Wären die beiden Pferde vor dem Traktor gewesen, hätte er gar nicht losfahren können, da er in diesem Fall ja die Pferde angefahren hätte. Entgegen dem Polizeirichter seien die Aussagen der Reiterinnen, wonach sie vor dem Traktor auf die andere Strassenseite gelaufen seien, nicht glaubhaft (Berufung, Ziff. II.3.2 S. 10 f.).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Der Berufungsführer behauptet als Einziger, die beiden Reiterinnen seien vom Berufungsführer aus gesehen links an seinem Traktor vorbeigelaufen. Allen übrigen Aussagen (B.________, E.________, F.________, G.________) lässt sich entnehmen, dass die beiden Reiterinnen ca. auf Höhe der Traktorkabine standen und kurz mit dem Berufungsführer diskutierten, was dieser nicht bestreitet. Wie bereits dargelegt, kann daraus nicht abgeleitet werden, die Reiterinnen seien in der Folge links am Traktor vorbeigeritten und der Berufungsführer sei erst losgefahren, nachdem ihn die Reiterinnen gekreuzt hatten (vgl. oben E. 4b/bb-cc). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt offensichtlich nicht vor. Aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin geht hervor, ihr Pferd sei – beim Gas geben – erschrocken, habe sich aufgebäumt, sei rückwärts geschritten, habe den Zaun (auf der vom Berufungsführer aus gesehen linken Wegseite) berührt (was der Berufungsführer nicht bestreitet) und sei anschliessend vor dem Traktor hindurch auf das Feld auf der anderen Seite gerannt (Urteil, S. 10 Ziff. 20; act. 13054). Wenn man demzufolge davon ausgeht, dass das neben der Traktorkabine stehende Pferd sich aufbäumt, rückwärts schreitet und dann den Zaun berührt, ist die Annahme des Polizeirichters, das Pferd der Straf- und Zivilklägerin sei anschliessend vor dem – sich bestenfalls im Anfahren am Berg befindlichen, mit einem schweren Anhänger versehenen – Traktor durchgelaufen, keineswegs offensichtlich unrichtig. Wie bereits festgestellt ist die Behauptung des Berufungsführers, beide Pferde seien vor dem Traktor auf die andere Strassenseite gelaufen bzw. der Polizeirichter habe dies festgestellt, aktenwidrig. c) Der Berufungsführer wirft dem Polizeirichter vor, er hätte, nachdem er aufgrund der Strafakten zur Ansicht gekommen sei, die Aussagen des Berufungsführers seien widersprüchlich und würden einen geringeren Beweiswert aufweisen, dem Berufungsführer durch gezieltes Nachfragen die Möglichkeit geben müssen, sich hinsichtlich eines allfälligen Widerspruchs betreffend das Getriebe des zum Tatzeitpunkt gefahrenen Traktors zu äussern. Indem er dies nicht getan habe, habe der Polizeirichter Art. 143 Abs. 5 und 157 Abs. 2 StPO verletzt (Berufung, Ziff. II.2.6.1 S. 8 f.). Diese Rüge läuft auf den Vorwurf hinaus, der Polizeirichter habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Die Rüge verfängt nicht. Wie oben dargelegt (E. 5b), durfte der Polizeirichter aufgrund der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, derjenigen der Zeugen F.________ und E.________ sowie den Ausführungen von L.________ willkürfrei davon ausgehen, dass der Berufungsführer nicht den Traktor Steyr 6150, sondern einen älteren Traktor gefahren ist. Die Widersprüche des Berufungsführers bezüglich des Schaltens stützte der Polizeirichter auf die Darlegungen des Berufungsführers in der Eingabe seines Anwalts vom 3. Juni 2014. Sie ergeben sich aber auch aus den protokollierten Aussagen des Berufungsführers vom 7. Juli 2014 (act. 3004; vgl. oben E. 5b/aa), d.h. auch auf Aussagen des Berufungsführers, welche nach Abfassung des Schreibens vom 3. Juni 2014 gemacht wurden. Der Polizeirichter hatte hier folglich nichts weiter nachzufragen. Insbesondere hatte er sich nicht zu fragen, ob der Anwalt des Berufungsführers dessen Ausführungen in seinem Schreiben vom 3. Juni 2014 allenfalls falsch wiedergegeben hatte. d) Weiter bestreitet der Berufungsführer, beim Anfahren zusätzlichen Lärm und unnötige Abgase produziert zu haben. Dies sei mit dem Steyr 6150 gar nicht möglich. Er sei vielmehr normal angefahren, was auch der Zeuge F.________ bestätigt habe. Damit sei keine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 SVG gegeben (Berufung, Ziff. II.3.1 S. 9 f.). Es ist nicht klar, ob der Berufungsführer unter diesem Titel eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Anwendung von Art. 42 Abs. 1 SVG rügt. Soweit er vorbringt, der Steyr 6150 produziere beim Anfahren keinen unnötigen Lärm bzw. Abgase, ist er
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 nicht zu hören: Es wurde bereits festgestellt, dass die Annahme des Polizeirichters, er sei nicht mit dem Steyr 6150 gefahren, nicht willkürlich ist. Soweit der Berufungsführer eine falsche Anwendung von Art. 42 Abs. 1 SVG rügt, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Gemäss dem Berufungsführer entspricht der Lärm des Traktors beim Anfahren etwa jenem eines Lastwagens beim Anfahren (act. 3004). Der Polizeirichter hat zutreffend festgehalten, dass damit letztlich irrelevant ist, ob der Berufungsführer zusätzlichen Lärm und unnötige Abgase produzierte, indem er das Gaspedal unnötigerweise im Leerlauf durchdrückte. Wie der Polizeirichter willkürfrei und vom Berufungsführer unbestritten festgestellt hat, war dem Berufungsführer bewusst, dass das unmittelbar neben seinem Traktor stehende Pferd der Zivil- und Strafklägerin nervös war. Unter diesen Umständen hätte er nicht Gas geben und losfahren und dadurch das Pferd mit Lärm und Abgasen erschrecken dürfen. Es hätte genügt, einige Sekunden zu warten, um die Reiterinnen passieren zu lassen, was der Berufungsführer nicht getan hat (vgl. Urteil, Ziff. IV.2/3 S. 14). Die Verurteilung wegen Erschreckens von Tieren (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) ist nicht zu beanstanden. e) Schliesslich bestreitet der Berufungsführer auch, dass die Straf- und Zivilklägerin beim Vorfall vom 1. November 2013 Verletzungen erlitten hat oder dass diese dazu im Kausalzusammenhang stehen. Dabei stützt er sich auf eine angebliche, jedoch nicht protokollierte Aussage der Zivil- und Strafklägerin, sowie auf die Tatsache, dass diese fünf Wochen nach dem Vorfall an der Junior Expo in Bulle ein Rind vorführte (Berufung, Ziff. II.4 S. 12). Diese Vorbringen sind nicht geeignet, bezüglich der erlittenen Verletzungen eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Polizeirichters zu belegen. Das Vorführen eines Rindes zu Fuss ist offensichtlich auch dann möglich, wenn man beim Reiten Rückenverletzungen (Muskelfaserrisse, Distorsion) erlitten hat. Bezüglich des fehlenden Kausalzusammenhangs – einer Rechtsfrage – bringt der Berufungsführer einzig vor, die Straf- und Zivilklägerin habe bereits vor dem Vorfall gesundheitliche Probleme gehabt. Damit vermag er die Schlussfolgerungen des Polizeirichters, der sich auf ein Arztzeugnis vom 2. November 2013 stützt (Urteil, Ziff. 4.2 S. 15; act. 8026), nicht in Zweifel zu ziehen. Die Rügen sind unbegründet. f) Dem Gesagten zufolge sind die Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Erschrecken von Tieren sowie wegen Tätlichkeiten zu bestätigten. Die Berufung ist abzuweisen. 6. Der Berufungsführer hat die Strafe lediglich als logische Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten. Er äusserte sich dazu weder im Rahmen der begründeten Berufungserklärung noch in seiner schriftlichen Berufungsbegründung; auch stellte er keinen Eventualantrag. Angesichts dessen sowie des nunmehr bestätigten Schuldspruchs ist der Strafappellationshof nicht gehalten, eine selbstständige Strafzumessung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.3). Im Übrigen geht aus dem Dossier auch nicht hervor, dass die erstinstanzliche Strafzumessung als gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO anzusehen wäre. 7. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Mit Blick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten dem Berufungsführer aufzuerlegen. Sie sind auf CHF 1‘150.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-, Auslagen pauschal: CHF 150.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33-35 und 43 JR).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Da der Berufungsführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO). Die Straf- und Zivilklägerin hat keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt (Art. 433 Abs. 2 StPO); zudem ist sie nicht anwaltlich verbeiständet.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 16. Dezember 2015 wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügendes Abstandwahren beim Kreuzen), angeblich begangen in M.________ am 1. November 2013, freigesprochen. 2. A.________ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln (Erschrecken von Tieren) und der Tätlichkeiten, begangen in M.________ am 1. November 2013. 3. A.________ wird in Anwendung der Art. 47, 49, 105, 106 und 126 StGB sowie Art. 90 Abs. 1 i.V. m. 42 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. 4. A.________ wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt, um die Busse von CHF 200.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 800.00 und die Auslagen CHF 200.00. 6. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘150.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.- sowie den Auslagen von CHF 150.-, werden A.________ auferlegt. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. August 2016/fba Präsident Gerichtsschreiberin