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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 06.09.2017 501 2016 29

September 6, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·5,829 words·~29 min·3

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 29 Urteil vom 6. September 2017 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsidentin: Catherine Overney Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Berufungsführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, und B.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) Berufung vom 23. Februar 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 27. Oktober 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am 22. August 2014 gegen 17 Uhr erfasste in Düdingen, Murtenstrasse, auf oder in der Nähe des Fussgängerstreifens auf der Höhe des Gebäudes Sika, der von A.________ gesteuerte, von Düdingen in Richtung Luggiwil fahrende Pkw der Marke C.________ den Fussgänger B.________, der – von A.________ aus gesehen – von rechts nach links die Strasse überqueren wollte. B.________ erlitt dabei eine Beckenringfraktur, eine Oberschenkelfraktur, eine Schienbeinplateaufraktur, multiple Abschürfungen und Weichteilverletzungen (DO Polizeirichter/1). B.________ konstituierte sich am 11. September 2014 als Privatkläger (DO Staatsanwaltschaft/4003). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2015 wurde A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt. Die Strafe wurde auf eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und auf eine Busse von CHF 800.- festgesetzt. Der Betrag des Tagessatzes wurde auf CHF 130.- festgelegt (DO Polizeirichter/1). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 9. März 2015 Einsprache, worauf die Akten dem Polizeirichter des Sensebezirks übermittelt wurden (DO/2). B. An der Sitzung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 27. Oktober 2015 nahmen A.________ und B.________, je in Begleitung ihres Rechtsbeistandes, sowie der Zeuge Gend D.________ teil, die zur Sache befragt wurden. Mit öffentlich eröffnetem Urteil vom gleichen Tag verurteilte der Polizeirichter A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, begangen am 22. August 2014 in Düdingen, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagesssätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 800.-. Der Betrag des Tagessatzes wurde auf CHF 100.- festgesetzt. Weiter hiess der Polizeirichter die Zivilklage B.________s dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg, verpflichtete A.________, B.________ eine Prozessentschädigung von CHF 5'512.55 (inkl. MWSt) zu bezahlen, und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 800.-. Das Urteilsdispositiv und die Kurzbegründung wurde den Parteien am 2. November 2015 zugestellt. A.________ meldete gleichentags die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 8. Februar 2016 zugestellt. C. A.________ hat am 23. Februar 2016 die Berufung erklärt. Er beantragt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und ihn vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen. Weiter sei die Zivilklage von B.________ abzuweisen, und dieser habe die durch die im Zivilpunkt gestellten Anträge verursachten Kosten zu tragen und ihm eine Parteientschädigung zu entrichten. Gleichzeitig ersucht er um Prüfung, ob die Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt werden könne. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 gab der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft und B.________ Gelegenheit, gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre, und beantragte die Abweisung der Berufung. B.________ erklärte am 21. März 2016, keine Anschlussberufung zu erklären, und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie sinngemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Schreiben vom 31. März 2016 setzte der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft und B.________ unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO Frist bis zum 20. April 2016, um sich der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich zu widersetzen. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben vom 7. April 2016 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. B.________ liess sich nicht vernehmen. Daraufhin teilte der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Vizepräsident des Strafappellationshofs A.________ mit Schreiben vom 28. April 2016 mit, die Berufung werde im schriftlichen Verfahren behandelt, und forderte ihn auf, seine Berufung bis zum 19. Mai 2016 schriftlich zu begründen. A.________ kam der Aufforderung mit Rechtsschrift vom 19. Mai 2016 nach. Zudem legte er ein verkehrstechnisches Gutachten der E.________ AG vom 4. April 2016 ins Recht. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 setzte der Vizepräsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft, dem Polizeirichter des Sensebezirks und B.________ Frist bis zum 21. Juni 2016, um zur Berufung Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft und der Polizeirichter des Sensebezirks haben am 2. bzw. 17. Juni 2016 auf Stellungnahme verzichtet. B.________ (im Folgenden: der Privatkläger) hat innert erstreckter Frist am 12. Juli 2016 Stellung genommen. Er schliesst auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem beantragt er die Erstellung eines gerichtlichen verkehrstechnischen Gutachtens. In der Folge liess sich A.________ (im Folgenden: der Berufungsführer) am 20. Juli 2016 unaufgefordert vernehmen. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Dies ist hier der Fall. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. b) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 Bst. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungsführer am 2. November 2015 zugestellt (DO/28). Die Berufungsanmeldung erfolgte mit Schreiben vom gleichen Tag (DO/26) und somit form- und fristgerecht. c) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt, und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 8. Februar 2016 zugestellt (DO/31). Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsführers erfolgte am 23. Februar 2016 und somit fristgerecht. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil in seiner Gesamtheit; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert (vgl. Berufungserklärung, S. 2). Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen; auf die Berufung ist folglich einzutreten. d) Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wurde den Berufungsgegnern eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Nichteintreten beantragt oder Anschlussberufung erklärt. e) Gemäss Art. 406 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren namentlich dann anordnen, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Abs. 2 Bst. b). Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche Berufung https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Abs. 3). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Abs. 4). Im vorliegenden Fall ist das Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung. In seiner Berufungserklärung hat der Berufungsführer das schriftliche Verfahren vorgeschlagen. Der Staatsanwaltschaft und B.________ wurde mit Verfügung vom 31. März 2016 Frist gesetzt, um sich dem schriftlichen Verfahren zu widersetzen. Da sich keine Partei dem schriftlichen Verfahren widersetzte, wurde dem Berufungsführer mit Verfügung vom 28. April 2016 Frist bis zum 19. Mai 2016 zur schriftlichen Begründung gesetzt. Diese erfolgte am 19. Mai 2016 und somit fristgerecht. Sie genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. f) Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis (für viele: SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N. 7 f.). Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). g) Da das Urteil des Polizeirichters vollumfänglich angefochten wurde, hat die Berufung in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). 2. a) Nachdem der Appellationshof das schriftliche Verfahren angeordnet hatte, hat der Berufungsführer mit seiner schriftlichen Begründung ein verkehrstechnisches Gutachten der Firma E.________ AG vom 4. April 2016 eingereicht. Der Privatkläger beantragt, dieses Privatgutachten als verspätet aus den Akten zu weisen, da die Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung anzugeben seien. Andernfalls habe das Gericht ein gerichtliches verkehrstechnisches Gutachten in Auftrag zu geben und dürfe nicht auf das Privatgutachten des Beschuldigten abstellen (Stellungnahme, S. 6). b) Zwar trifft zu, dass Art. 399 Abs. 3 Bst. c StPO vorsieht, dass die Partei, die Berufung angemeldet hat, in der Berufungserklärung unter anderem anzugeben hat, welche Beweisanträge sie stellt. Aus dem Wortlaut von Art. 399 Abs. 3 Bst. c StPO kann allerdings gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht geschlossen werden, dass Beweisanträge im mündlichen Berufungsverfahren einzig mit der Berufungserklärung und nicht auch noch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens, insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung, gestellt werden können. Die Parteien haben vor und während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bis zum Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 331 Abs. 2 sowie 3, Art. 339 Abs. 2 und 4, Art. 345 StPO). Weshalb für die mündliche Berufungsverhandlung, die sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung richtet, etwas anderes gelten sollte, ist angesichts des Zwecks der Berufung und der umfassenden Sachund Rechtskognition des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Beweisanträge können deshalb im mündlichen Berufungsverfahren – wie im erstinstanzlichen Verfahren – bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden, sodass es gegen Bundesrecht verstiesse, nicht bereits in der Berufungserklärung gestellte Beweisanträge wegen Verspätung abzuweisen (Urteil BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.2-3.4.4 und 3.5). Gleich muss es sich verhalten, wenn wie im vorliegenden Fall kein mündliches, sondern aufgrund der Einwilligung der Parteien ein schriftliches Berufungsverfahren durchgeführt wird, dies schon https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 nur deshalb, weil der Berufungsführer im Zeitpunkt der Einreichung seiner Berufungserklärung gar nicht wissen konnte, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werden wird. Das Privatgutachten ist somit nicht aus dem Recht zu weisen. Es ist allerdings als blosse Parteibehauptung zu würdigen. Zudem muss es, um als solche entgegengenommen werden zu können, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sein, und es dürfen keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (HEER, in Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 StPO N. 6 f.). Da diese Voraussetzungen, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 4c hienach), nicht erfüllt sind bzw. das Privatgutachten am Ausgang des Verfahrens nichts ändert, ist auf den – im Übrigen mit keinem Wort begründeten – subsidiären Antrag des Privatklägers, ein gerichtliches verkehrstechnisches Gutachten zu erstellen, nicht weiter einzugehen. 3. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnung. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; 127 II 302 E. 3c, je mit Hinweisen). Art. 33 SVG regelt die Pflichten des Fahrzeuglenkers gegenüber Fussgängern. Danach ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Abs. 1). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Abs. 2). Diese Regelung wird in Art. 6 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger den Vortritt gewähren muss, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Fahrzeuglenker, wenn er sich einem Fussgängerstreifen nähert, beide Fahrbahnen und Trottoirseiten zu beobachten. Seine Sorgfaltspflicht wird nicht dadurch aufgehoben, dass ein Fussgänger die Strasse regelwidrig 1–2 Meter neben dem Fussgängerstreifen betritt (vgl. Urteil BGer 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 4. a) Der Berufungsführer rügt die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Kollisionszone, die Wahrnehmung des Privatklägers durch den Berufungsführer sowie die Vermeidbarkeit der Kollision. Die Reihenfolge der Fahrzeugkolonne und der Standort des vorderen Motorradfahrers würden beweisen, dass sich die Kollisionszone, wie vom Berufungsführer geschildert und durch das verkehrstechnische Gutachten dargelegt, deutlich nach dem Fussgängerstreifen befunden habe. Zudem sei der Polizeirichter in Willkür verfallen, als er ausschliesslich auf die Zeugenaussage der Zeugin F.________ abgestellt habe und nicht auf diejenige der Zeugin G.________. Die Feststellung, wonach der Berufungsführer den Fussgänger nicht gesehen habe, müsse relativiert und davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger das Handy stets in den Händen gehalten habe, als er die Strasse überquert habe. Die Annahme des Polizeirichters, dass der Berufungsführer den Privatkläger bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit frühzeitig hätte sehen müssen, sei willkürlich. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ müsse die maximale Variante gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten in Betracht gezogen werden, womit feststehe, dass der Berufungsführer auch bei genügender Aufmerksamkeit die Kollision mit dem Privatkläger weder räumlich noch zeitlich hätte verhindern können. Weiter macht der Berufungsführer Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens geltend. Er habe weder Art. 33 Abs. 2 noch Art. 26 SVG verletzt. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass der Privatkläger nach dem Fussgängerstreifen die Strasse bei starkem Kolonnenverkehr plötzlich und unerwartet betrete. Auch sei die Kollision gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten und in Beachtung des Prinzips „in dubio pro reo“ nicht vermeidbar gewesen. Demnach könne dem Berufungsführer keine Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB vorgeworfen werden. b) Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO verankerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Jeder Mensch gilt als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässigen Gerichtsverfahren für schuldig befunden wurde, einen Straftatbestand erfüllt zu haben (TOPHINKE, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N. 2). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a; vgl. auch BGE 120 Ia 31 E. 2c). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). aa) Die Aussagen des Berufungsführers sind widersprüchlich und kaum glaubhaft. Zudem sind sie als Aussagen eines Beschuldigten ohnehin mit Vorsicht zu würdigen. Bei der ersten Einvernahme, noch am Unfallort, sagte er aus, der Fussgänger sei über die Strasse gerannt, und er habe ihn vorher nicht gesehen. Er habe nur noch auf die Bremse treten können (DO/2005). Bei der zweiten Einvernahme neun Monate später sagte er aus, der Fussgänger sei nicht gerannt, sondern bloss zügig marschiert. Er (der Berufungsführer) habe den Fussweg beobachtet. Er habe zwar nicht gesehen, wie der Fussgänger die Strasse überquert habe, doch habe dieser ein Natel in der Hand gehalten und darauf getippt (DO/3003 f.). Wenig später sagte er aus, der Fussgänger habe auf sein Natel geschaut und sei dann einfach rübergegangen (DO/3005). Damit setzt sich der Berufungsführer in Widerspruch mit seiner früheren Aussage, den Privatkläger erst im Zeitpunkt der Kollision gesehen zu haben, obwohl er angeblich den (gerade verlaufenden) Fussgängerweg, der parallel zur Strasse verläuft und beim Fussgängerstreifen endet, beobachtet haben will. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, behauptete der Berufungsführer dann plötzlich, den Fussgänger schon auf dem Fussweg gesehen zu haben (DO/3005). Bei der dritten Einvernahme, vor dem Polizeirichter, musste der Berufungsführer dann einräumen, das Natel erst nach dem Unfall gesehen zu haben; er habe gesehen, dass der Privatkläger Kopfhörerstöpsel in den Ohren gehabt habe (DO/21 S. 5). Die (implizite) Behauptung, der Privatkläger habe sich auf sein Natel statt auf den Verkehr konzentriert, muss deshalb als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Dafür behauptete der Berufungsführer nun erstmals, der Privatkläger habe die Strasse vor dem (ca. 10 m) vor ihm fahrenden Auto zu überqueren begonnen (DO/21 S. 5 Mitte). Dies würde aber bedeuten, dass der Berufungsführer den Fussgänger bereits deutlich vor der Kollision gesehen hatte, und hiesse zudem, dass der Privatkläger vor dem voranfahrenden Auto über die Hälfte der Strasse gerannt ist und dann ca. in der Strassenmitte angehalten hat, um sich von der linken vorderen Seite des Fahrzeugs des nachfolgenden Fahrzeugs des Berufungsführers anfahren zu lassen. Dies macht keinen Sinn und stimmt zudem mit keiner der anderen Zeugenaussagen überein. Ebenfalls leuchtet nicht ein, dass der Berufungsführer mehrmals ausgesagt hatte, den Fussgänger nicht auf dem Fussweg in Fahrtrichtung rechts gesehen zu haben, obwohl er diesen Fussweg beobachtet haben will. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer unaufmerksam war und nicht auf den Fussweg geschaut hatte, dies unbesehen davon, wo es zur Kollision kam. Im Ergebnis sind die Aussagen des Berufungsführers widersprüchlich und unlogisch, und es kann nicht oder höchstens sehr beschränkt darauf abgestellt werden. bb) Die Aussagen des Privatklägers sind konstant und in sich stimmig. Sie stimmen bezüglich der beiden von ihm aus gesehen von rechts nahenden Autos (DO/3007) mit jenen der Zeugin F.________ überein (DO/2010, 3017; vgl. E. ee hienach). Der Unfall hat sich ziemlich genau um 17 Uhr ereignet (evtl. schon etwas früher), da die Einsatzzentrale um 17.04 eine Polizeistreife anforderte (DO/2002). Der Privatkläger hatte somit genügend Zeit, um auf dem nahegelegenen Bahnhof Düdingen den Zug um 17.17 Uhr zu erreichen. Es liegt kein Hinweis vor, dass er besonders in Eile gewesen wäre. Zudem legte er jeden Tag denselben Weg zwischen Bahnhof und Tankstelle zurück. Es liegt auch kein Hinweis vor, dass er die Strasse nicht auf dem Fussgängerstreifen überquert hätte. cc) Die Aussagen der Zeugin G.________ sind nicht glaubhaft: Gemäss ihren Aussagen war ihr Fahrzeug ca. 10 Meter von der Unfallstelle entfernt, wobei sich diese (von ihr aus gesehen) ca. 3-4 Meter nach dem Fussgängerstreifen befand. Vor ihr hätten sich zwei hintereinanderfahrende Motorradfahrer befunden, wobei sich der vordere knapp auf dem Fussgängerstreifen befunden habe. Dies würde bedeuten, dass sich innerhalb von zehn Metern sowohl

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 der Unfallwagen (offenbar kurz nach dem Fussgängerstreifen, da sich der Unfall gemäss Zeugin dort ereignet haben soll) sowie zwei hintereinanderfahrende Motorradfahrer befunden hätten, wovon der vordere knapp auf dem Fussgängerstreifen war. Dies erscheint physikalisch unmöglich bzw. hätte (bei einer angeblichen Geschwindigkeit der Kolonne von 40-50 km/h) unweigerlich dazu führen müssen, dass die Motorradfahrer in das Fahrzeug des bremsenden Berufungsklägers hineingefahren wären, was sich aus den Akten nicht ergibt. Auch die Zeugin hätte aus einer solchen Entfernung einen Zusammenstoss kaum mehr vermeiden können. Die Zeugin hat sich offensichtlich hinsichtlich der Distanzen getäuscht. Dies nimmt auch ihrer Aussage, der Fussgänger habe sich 3-4 Meter nach dem Fussgängerstreifen befunden, die Glaubhaftigkeit. Dazu kommt, dass die Zeugin G.________ keine freie Sicht hatte, da sich zwischen ihr und der Unfallstelle sowohl zwei Motorradfahrer als auch das Fahrzeug des Berufungsklägers befanden. Da die Strasse an dieser Stelle gerade verläuft (DO/2019), konnte sie im Zeitpunkt der Kollision kaum freie Sicht auf den Fussgänger haben. dd) Die Aussagen der Zeugin H.________ sind nicht zweckdienlich; sie hat den Unfall nicht gesehen und behauptete, der Privatkläger habe die Strasse von links nach rechts überqueren wollen, was nicht stimmen kann, da er ja in die andere Richtung, Richtung Bahnhof Düdingen, unterwegs war. Wahrscheinlich hatte sie einen anderen Fussgänger gesehen, der auf der linken Strassenseite im Gras stand. ee) Die Zeugin F.________ beobachtete den Unfall nach eigenen Aussagen aus einer Distanz von zwei Autolängen plus Sicherheitsabstand. Sie näherte sich dem Fussgängerstreifen aus Richtung Schiffenen. Aufgrund dessen hatte sie eine bessere Sicht auf den von links nach rechts querenden Privatkläger als die Zeugin G.________. Zwar sind auch ihre Aussagen nicht eindeutig. Nachdem sie am 8. September 2014 noch klar ausgesagt habe, der Privatkläger habe sich auf dem Fussgängerstreifen befunden (DO/2010), war sie am 22. Juni 2015 nicht mehr so sicher (DO/3016 f.). Allerdings ist beizufügen, dass sie am 22. Juni 2015 eingangs erwähnte, sie könne sich (mehr als neun Monate später) nicht mehr erinnern, da es zu lange her sei. Ihrer ersten, spontanen Aussage kommt deshalb mehr Gewicht zu. Immerhin ergibt sich aus beiden Aussagen der Zeugin F.________ klar, dass sie aus einer gewissen Distanz gesehen hatte, dass der Privatkläger die Strasse überqueren wollte, und dass sie deshalb die Fahrt verlangsamt hatte, und dass das vor ihr fahrende Fahrzeug dies ebenfalls getan habe (DO/2010). Zudem ist festzuhalten, dass das vor ihr fahrende Fahrzeug den Privatkläger nicht erfasst hat, obwohl dieser – auf oder kurz vor dem Fussgängerstreifen – vom Fahrzeug des Berufungsführers erfasst und in die Luft gespickt worden war. ff) Schliesslich wurde in der Verhandlung des Polizeirichters Gend D.________ als Zeuge befragt. Da er erst ca. 15 bis 20 Minuten nach Eingang der Meldung bei der Polizei vor Ort erschien, konnte er zum Unfall aus direkter Wahrnehmung keine Aussagen machen. Die Stelle, wo der Privatkläger angefahren worden war, hätte nicht ermittelt werden können. Gemäss Angabe der Sanitäter wurde der Verletzte nach dem Unfall nicht verschoben. Davon ausgehend, dass die Strassenmitte bei 3,5 Meter ist und die ganze Strassenbreite 7 Meter beträgt, habe sich gemäss Zeuge D.________ die Endlage des Privatklägers nach der Kollision bei 6 Metern befunden (gerechnet vom rechten Strassenrand, vgl. DO/2020). Auch gestützt auf die Schäden des Autos und die Endlage des Privatklägers könne nicht gesagt werden, welche Kollisionsstelle wahrscheinlicher sei. Der Zeuge D.________ konnte auch nicht sagen, ob die Zeugenaussage von Frau F.________ oder diejenige von Frau G.________ glaubhafter sei. Sowohl die zwei Motorradfahrer wie auch das Fahrzeug vor dem Fahrzeug F.________ hätten leider nicht eruiert werden können. Der Zeuge konnte auch keine genauen Aussagen machen, wo der Fussgänger das erste Mal auf das Fahrzeug des Berufungsführers aufprallte.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Aus den Akten geht ergänzend zu den Aussagen von Gend D.________ hervor, dass das Fahrzeug des Berufungsführers Beschädigungen am linken Vorderlicht, am linken Rückspiegel sowie auf der Motorhaube ganz links aufwies (DO/2022 f.), den Privatkläger mithin links vorne erfasste. Bremsspuren wurden keine festgestellt (DO/2020 ff.). Die Endlage des Privatklägers befand sich gemäss Kreidezeichnung im Fotodossier ca. 4 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt (DO/2021, Punkt H). Im Unfallzeitpunkt (22. August, 17 Uhr) war die Strasse trocken, und es herrschte schönes Wetter (DO/2002, 2020). Der Privatkläger erlitt Knochenbrüche an der Hüfte links und am linken Oberschenkel sowie einen Bänderriss und Knorpelschäden am linken Knie und musste operiert werden (DO/2012; 19/2, 19/12); er war bis Ende 2015 zu 100 % sowie danach bis 18. Oktober 2015 zu 50 % arbeitsunfähig (DO/19/7 ff.). Sowohl beim Berufungsführer als auch beim Privatkläger wurden Alkoholtests durchgeführt, die negativ verliefen (DO/2003, 2017). Beim Privatkläger wurde zwar ein Dormicum (Midalozan) im Blut festgestellt, doch stellte sich heraus, dass ihm dieses noch in der Notfallambulanz und somit nach dem Unfall, aber vor der Blutentnahme – die um 18.05 Uhr erfolgte – verabreicht worden war (DO/18/2, 19/12, 2031 f.). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Fussweg, auf dem der Privatkläger unterwegs war, vom Berufungsführer aus gesehen rechts unmittelbar beim Fussgängerstreifen endet und sich auf der anderen Strassenseite fortsetzt (DO/2019 ff.). Fussgänger, die sich wie der Privatkläger von der AGIP-Tankstelle zum Bahnhof begeben wollen, sind somit gezwungen, die Strasse an dieser Stelle zu überqueren. c) Das Beweisverfahren hat somit ergeben, dass sich der Privatkläger dem Fussgängerstreifen auf der Murtenstrasse in Düdingen gegenüber dem SIKA-Gebäude vom Berufungsführer aus gesehen rechts auf dem längeren, geraden Fussweg unmittelbar neben der Murtenstrasse näherte und diese Strasse überqueren wollte, wobei festzuhalten ist, dass der Fussweg beim Fussgängerstreifen endet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Privatkläger in Eile gewesen wäre, da er noch genügend Zeit hatte, um den Pendlerzug im nahe gelegenen Bahnhof zu erreichen. Zum Unfallzeitpunkt herrschte reger, aber nicht allzu dichter Kolonnenverkehr, da die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von ca. 40-50 km/h unterwegs waren. Die Sicht- und Strassenverhältnisse waren gut. Der Berufungsführer war nach eigenen Aussagen nicht abgelenkt. Zwar konnte nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden, wo genau der Privatkläger die Strasse überquerte. Mit dem Polizeirichter ist diesbezüglich auf die Aussagen der Zeugin F.________ abzustellen, die – wie das vor ihr fahrende Fahrzeug – die Fahrt verlangsamte, als sie den Privatkläger vor dem Fussgängerstreifen sah, und direkten Blick auf den Fussgängerstreifen hatte. Gemäss der ersten, spontanen Aussage dieser Zeugin ereignete sich die Kollision auf dem Fussgängerstreifen. Die Zeugin F.________ sagte nicht aus, der Privatkläger sei gerannt, schräg gelaufen oder habe den Fussgängerstreifen unvermittelt betreten. Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsführers widersprüchlich und jene der Zeugin G.________, deren Sicht auf den Privatkläger und die Unfallstelle durch zwei hintereinanderfahrende Motorräder sowie den Unfallwagen verdeckt war, wie oben dargelegt nicht glaubhaft. Die Zeugin H.________ hat die Kollision nicht gesehen. Der Zeuge Gend D.________ konnte zum Kollisionsort aus eigener Wahrnehmung nichts beitragen. Zumindest steht fest, dass der Privatkläger die Strasse in unmittelbarer Nähe des Fussgängerstreifens betreten haben muss. Dies ergibt sich aus seiner Endlage (Position H, DO/2020 f.) und der Tatsache, dass der Privatkläger ca. in der Mitte der Strasse von der linken vorderen Seite des Fahrzeugs des Berufungsführers angefahren wurde (DO/2022: mit dem vorderen linken Licht und mit dem Rückspiegel), was es aufgrund der durch den Aufprall wirkenden Kräfte unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Privatkläger rechtwinklig zur Seite weggeschleudert wurde. Viel wahrscheinlicher ist, dass er vom mit 40-50 km/h fahrenden Fahrzeug erfasst und zumindest leicht

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 nach vorne auf die linke Seite geschleudert wurde. Bremsspuren sind keine ersichtlich; es hat auch keiner der Zeugen ausgesagt, der Berufungsführer habe hörbar gebremst. Der Berufungsführer kannte die Örtlichkeiten, er war sich bewusst, dass sich dort ein Fussgängerstreifen befand, den jede Person, die sich auf dem Fussweg befand, zwingend nehmen musste, und er musste aufgrund der Tageszeit auch mit Fussgängern rechnen. Aus diesem Grund bestand für den Berufungsführer, der nach eigenen Angaben mit 40–50 km/h unterwegs war, eine erhöhte Vorsichtspflicht gemäss Art. 33 Abs. 2 (und 26) SVG. Trotz guten Sicht- und Strassenverhältnissen und einem Abstand von (nach eigenen Aussagen) 10-15 m zum Vorderfahrzeug hat der Berufungsführer den Privatkläger auf dem Fussweg bzw. beim Fussgängerstreifen nicht gesehen und ihn auf oder knapp neben dem Fussgängerstreifen angefahren, während nach Aussage der Zeugin F.________ diese sowie der auf der Gegenfahrbahn vor ihr verkehrende Fahrzeuglenker den Privatkläger sehr wohl sahen und die Geschwindigkeit verlangsamten (und den Privatkläger auch nicht anfuhren, obwohl dieser nach der Kollision ca. 4 m vom Fussgängerstreifen entfernt auf dem Boden lag). Der Strafappellationshof gelangt deshalb wie der Polizeirichter zur Überzeugung, dass der Berufungskläger den Privatkläger bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit, welche die Beobachtung beider Fahrbahnen wie auch der Fusswege bedingt, frühzeitig hätte sehen müssen und durch Reduktion seiner Geschwindigkeit die Kollision (und damit die Körperverletzung) hätte vermeiden können. Er hat somit fahrlässig gehandelt. Diese vom Privatkläger erlittenen Verletzungen (Knochenbrüche an der Hüfte links und am linken Oberschenkel sowie einen Bänderriss und Knorpelschäden am linken Knie; gut 4 Monate Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sowie daraufhin 7 ½ Monate Arbeitsunfähigkeit zu 50 %) sind unzweifelhaft als schwere Körperverletzung zu qualifizieren. d) Der Berufungsführer hat mit seiner schriftlichen Berufungsbegründung ein verkehrstechnisches Gutachten eingereicht. Zum einen stützt sich dieses auf die Angaben des Berufungsführers, insbesondere bezüglich der Geschwindigkeit und des Abstands (Gutachten, S. 2). Wie dargelegt wurde, sind aber die Aussagen des Berufungsführers widersprüchlich und unlogisch, so dass nicht oder höchstens sehr beschränkt darauf abgestellt werden kann. Zum andern geht aus dem Gutachten selbst hervor, dass es mit zahlreichen Unbekannten behaftet ist. So war den Gutachtern weder bekannt, wann der Berufungsführer gebremst hat, noch wo sein Fahrzeug nach dem Bremsvorgang zum Stillstand kam (Gutachten, Ziff. 2.6, 2.8 und 3.1). Die Gutachter gehen dementsprechend von Mutmassungen aus, die zum Teil in den Akten keine Stütze finden, so etwa die Annahme, der Privatkläger habe die Strasse in leicht diagonalem Winkel überquert (Gutachten, Ziff. 2.8 S. 8). Unter diesen Umständen sprechen klare Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens, sodass dieses nicht entgegenzunehmen ist (HEER, loc. cit). Selbst wenn man sich auf das Gutachten abstützen würde, vermöchte dieses die Schlussfolgerung des Strafappellationshofs, der Privatkläger sei auf oder in unmittelbarer Nähe des Fussgängerstreifens angefahren worden, nicht in Zweifel zu ziehen. Denn gemäss Gutachten liegt der errechnete Kollisionspunkt zwischen dem Fahrzeug des Berufungsführers und dem Privatkläger in einem Bereich, der den Fussgängerstreifen um 0.2 Meter überlappt und bis 2.3 Meter nach dem Fussgängerstreifen reicht (Gutachten, Ziff. 2.5). Der Privatkläger wurde somit auch gemäss Gutachten in unmittelbarer Nähe zum Fussgängerstreifen angefahren (vgl. dazu Urteil BGer 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.2). e) Infolgedessen ist das angefochtene Urteil, mit dem der Berufungsführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt worden ist, nicht zu beanstanden. Ebenfalls zutreffend ist die Erwägung der Vorinstanz, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt, so dass die Frage, ob der Privatkläger die Strasse mit genügender

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Vorsicht überquert hat, nicht zu prüfen ist (vgl. BGE 106 IV 58 E. 1), sondern allenfalls im Rahmen des Zivilverfahrens bei der Festlegung der Zivilansprüche berücksichtigt werden kann. f) Aufgrund der Bestätigung des angefochtenen Urteils im Strafpunkt und mangels entsprechender Rügen des Berufungsführers besteht für den Strafappellationshof keine Veranlassung, vom Strafmass abzuweichen oder auf die Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach zurückzukommen. Die ausgesprochene Strafe erscheint dem Verschulden des Berufungsführers angemessen, so dass der Strafappellationshof auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verweist und sich diese zu eigen macht (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Mit Blick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten dem Berufungsführer aufzuerlegen. Sie sind auf CHF 1’150.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.–, Auslagen pauschal: CHF 150.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 JR). Da der Berufungsführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich verbeiständete Privatkläger, der mit seinen Anträgen durchgedrungen ist, hat für das Berufungsverfahren antragsgemäss Anspruch auf Parteientschädigung zulasten des Berufungsklägers (Art. 433 Abs. 1 Bst. a und 436 Abs. 1 StPO). Sein Anwalt macht gemäss Kostenliste für das Berufungsverfahren einen Aufwand von CHF 3‘514.25 geltend (zeitlicher Aufwand von 12.7 Std. à CHF 250.-, Auslagen: CHF 78.85, MWSt: CHF 260.30). Der Aufwand von acht Stunden für die Berufungsantwort erscheint übertrieben, wenn man berücksichtigt, dass diese Antwort nur sechs Seiten umfasst und der Anwalt des Berufungsführers in seiner Kostenliste für seine elfseitige Berufungsbegründung einen Aufwand von bloss 7 ½ Stunden geltend macht. Auch ein Aufwand von 2 ½ Stunden für Besprechungen mit seinem Klienten einzig für das Berufungsverfahren erscheint übertrieben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (kurze Besprechung mit dem Klienten, Verfassen der Berufungsantwort, keine Verhandlung) erscheint ein Zeitaufwand von zehn Stunden, ausmachend CHF 2‘500.-, als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 78.25 sind nicht zu beanstanden. Dem Gesagten zufolge ist die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf CHF 2‘784.50, inklusive CHF 206.25 Mehrwertsteuer, festzusetzen. Die Kostenverteilung der ersten Instanz bleibt unverändert (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 27. Oktober 2015 wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird verurteilt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), begangen am 22. August 2014 in Düdingen. 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und auf eine Busse von CHF 800.00. Der Betrag des Tagessatzes wird auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 34, 42, 44, 47, 105 Abs. 1, 106 StGB). 3. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3. 4. Die Zivilklage wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 5. A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Prozessentschädigung von CHF 5'512.55 (wovon CHF 408.35 Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 6. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 (Gerichtsgebühr CHF 500.00, Auslagen CHF 300.00) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘150.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.- sowie den Auslagen von CHF 150.-, werden A.________ auferlegt. III. A.________ wird verpflichtet, B.________ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 2‘784.50 (wovon CHF 206.25 Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). IV. A.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. September 2017/fba Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin

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