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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 11.07.2017 501 2016 139

July 11, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·5,825 words·~29 min·6

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 139 Urteil vom 11. Juli 2017 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien Staatsanwaltschaft, Berufungsführerin, gegen A.________, Berufungsgegnerin und Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer (amtlicher Verteidiger) Gegenstand Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung vom 25. August 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 5. Juli 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am 12. Juli 2015 um 20.10 Uhr beobachtete eine mobile Polizeipatrouille in einem zivilen Polizeifahrzeug auf der Murtenstrasse in Freiburg, vor dem Verkehrskreisel auf der Höhe des Warenhauses Agy-Centre, wie A.________ am Steuer ihres Fahrzeugs der Marke Audi A4, bbb, ihr Fahrzeug rechts überholte und auf der linken Spur wieder einbog. In der Folge erhöhte A.________ die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs, fuhr in den Tunnel des Grives bzw. in den Poyatunnel und bog im Verkehrskreisel im Poyatunnel nach links in Richtung Schönberg ab, um nachher die Geschwindigkeit erneut stark zu erhöhen, wobei sie Ende der Poyabrücke aufgrund anderer Verkehrsteilnehmer abbremsen musste. Die Polizeipatrouille folgte dem Fahrzeug von A.________ und konnte, nachdem sie Blaulicht und Sirene eingeschaltet hatte, A.________ in Freiburg, Bernstrasse, auf dem Parkplatz gegenüber dem Primarschulhaus anhalten. Auf dem Rücksitz ihres Fahrzeugs befanden sich drei Kinder im Alter von zwei, fünf und acht Jahren, von denen die letzten beiden nicht vorschriftsgemäss in Kindersitzen sassen. A.________ wurde gleichentags polizeilich befragt und am 11. August 2015 polizeilich verzeigt (DO/2000 ff.). Am 14. Dezember 2015 wurde sie von der Staatsanwaltschaft einvernommen (DO/3000 ff.). Mit Verfügung vom gleichen Tag bezeichnete die Staatsanwaltschaft Ingo Schafer als amtlichen Verteidiger von A.________ (DO/7054). Am 21. Januar 2016 erstattete C.________ ein von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes Gutachten über die Geschwindigkeit, mit der A.________ bei ihrer Fahrt auf der Murtenstrasse vor dem Tunnel des Grives sowie zwischen dem Kreisel im Poyatunnel bis über die Poyabrücke unterwegs war (DO/4012 ff.). Mit Anklageschrift vom 17. Februar 2016 wurde die Angelegenheit dem Polizeirichter des Saanebezirks zur Beurteilung überwiesen. Darin wurde A.________ vorgeworfen, am 12. Juli 2015 zwischen 20.10 Uhr und 20.15 Uhr mit dem Motorfahrzeug bbb in Granges-Paccot, Murtenstrasse, auf der Höhe des Warenhauses Agy-Centre, rechts überholt zu haben. Vor dem Tunnel des Grives einerseits und zwischen dem Kreisverkehrsplatz im Poyatunnel und der Poyabrücke andererseits habe sie jeweils eine doppelte Sicherheitslinie überfahren. Vor dem Tunnel des Grives habe sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 19 km/h überschritten, und zwischen dem Kreisverkehrsplatz des Poyatunnels und dem Ende der Poyabrücke habe sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts um 60 km/h überschritten. Auf der Strecke vom McDonalds in Granges-Paccot bis Freiburg, Bernstrasse, habe sie zwei Kinder unter zwölf Jahren nicht ordnungsgemäss gesichert (DO/10000 ff.). B. Zur Gerichtssitzung vom 5. Juli 2016 erschien A.________ in Begleitung ihres Rechtsbeistandes sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die vorgeladenen Zeugen D.________ und E.________ wurden vorgängig dispensiert. Ihnen wurde unter Hinweis auf ihre gesetzlichen Pflichten eine Frist gesetzt, um die entsprechenden Fragen schriftlich zu beantworten (DO/13029). Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 reichten sie fristgerecht ihre schriftlichen Antworten ein (DO/13034). Anlässlich der Verhandlung wurde vorfrageweise festgestellt, dass zur schriftlichen Beantwortung der Fragen durch die Polizisten niemand etwas einzuwenden hat. A.________ wurde vom Polizeirichter einvernommen, und die Parteivertreter hielten ihre Parteivorträge. Mit am gleichen Tag mündlich eröffneten Urteil sprach der Polizeirichter A.________ der einfachen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes (Überholen auf der rechten Fahrspur, zweifaches Überfahren der doppelten Sicherheitslinie, Geschwindigkeitsüberschreitung sowie unordnungsgemässe Sicherung von Kindern unter 12 Jahren; Disp.-Ziff. 1), der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung; Disp.-Ziff. 2), je begangen am 12. Juli 2015, schuldig, verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à CHF

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 10.- sowie zu einer Busse von CHF 1200.-, setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest und bestimmte, dass an Stelle der Busse eine Freiheitsstrafe von 12 Tagen tritt, falls jene nicht fristgerecht innert 30 Tagen bezahlt wird und auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (Disp.-Ziff. 3). Weiter setzte der Polizeirichter die Kostenliste der amtlichen Verteidigung auf CHF 3'865.25 (inkl. MwSt), die Gerichtsgebühr auf CHF 1'200.- und die Auslagen auf CHF 502.80 fest und auferlegte diese Kosten A.________, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO vom Staat übernommen werden. Die Kosten des Gutachtens von C.________ wurden der Staatskasse auferlegt. Für den Fall, dass A.________ die vollständige Urteilsbegründung nicht verlangt, wurden die Gerichtsgebühren auf CHF 800.- und die Dossierkosten auf CHF 70.- festgesetzt (Disp.-Ziff. 4 und 5). Das Urteilsdispositiv, datiert vom 6. Juli 2016 (sic!), wurde den Parteien am 11. Juli 2016 zugestellt. Die Staatsanwaltschaft meldete gleichentags die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 9. August 2016 zugestellt. C. Die Staatsanwaltschaft hat am 25. August 2016 die Berufung erklärt. Sie beantragt, A.________ in Abänderung von Disp-Ziff. 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von CHF 4'000.- zu verurteilen. Die Kosten für beide Instanzen seien A.________ aufzuerlegen. In den übrigen Punkten focht sie das Urteil nicht an. Mit Schreiben vom 30. August 2016 gab der Vizepräsident des Strafappellationshofs A.________ Gelegenheit, gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Mit Eingabe vom 15. September 2016 teilte A.________ mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. Mit Schreiben vom 22. September 2016 setzte der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft und A.________ unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO Frist bis zum 13. Oktober 2016, um sich der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich zu widersetzen. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben vom 26. September 2016 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. A.________ liess am 13. Oktober 2016 mitteilen, sie widersetze sich der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht. Daraufhin teilte der Vizepräsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 mit, die Berufung werde im schriftlichen Verfahren behandelt, und forderte sie auf, ihre Berufung bis zum 11. November 2016 schriftlich zu begründen. Die Staatsanwaltschaft (im Folgenden: die Berufungsführerin) kam dieser Aufforderung mit Rechtsschrift vom 24. Oktober 2016 nach. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 setzte der Vizepräsident des Strafappellationshofs dem Polizeirichter des Saanebezirks und A.________ Frist bis zum 23. November 2016, um zur Berufung Stellung zu nehmen. Der Polizeirichter des Saanebezirks hat am 3. November 2016 auf sein Urteil verwiesen. A.________ (im Folgenden: die Beschuldigte) hat am 23. November 2016 Stellung genommen. Sie schliesst auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem reichte ihr Anwalt am 15. Dezember 2016 auf Aufforderung des Vizepräsidenten des Strafappellationshofs seine Kostenliste ein.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Dies ist hier der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. b) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Das Urteilsdispositiv wurde der Berufungsführerin am 11. Juli 2016 zugestellt (DO/13052). Die Berufungsanmeldung erfolgte mit Schreiben vom gleichen Tag (DO/13053) und somit form- und fristgerecht. c) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt, und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde der Berufungsführerin am 9. August 2016 zugestellt (DO/13073). Die schriftliche Berufungserklärung der Berufungsführerin erfolgte am 25. August 2016 und somit fristgerecht. Die Berufung richtet sich einzig gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung sowie gegen die Bemessung der Strafe (Disp.-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils); die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert (vgl. Berufungserklärung, S. 2). Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen; auf die Berufung ist folglich einzutreten. d) Mit Verfügung vom 30. August 2016 wurde der Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Die Beschuldigte hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. e) Gemäss Art. 406 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren namentlich dann anordnen, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Abs. 2 lit. b). Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Abs. 3). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Abs. 4). Im vorliegenden Fall ist das Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 22. September 2016 Frist gesetzt, um sich dem schriftlichen Verfahren zu widersetzen. Da sie sich dem schriftlichen Verfahren nicht widersetzten, wurde der Berufungsführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 Frist bis zum 11. November 2016 zur schriftlichen Begründung gesetzt. Diese erfolgte am 24. Oktober 2016 und somit fristgerecht. Sie genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. f) Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis (für viele: NIKLAUS SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl. https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 2013, Art. 398 N. 7 f.). Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). g) Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Angefochten sind in casu das Ausmass der beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen und die rechtliche Würdigung der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung (jene im Poyatunnel bzw.auf der Poyabrücke) als grobe Verkehrsregelverletzung sowie (gestützt darauf) die Bemessung der Strafe. In den übrigen drei Punkten (Überholen auf der rechten Fahrspur, Busse von CHF 140.-; zweifaches Überfahren der doppelten Sicherheitslinie, Busse von CHF 90.-; unordnungsgemässe Sicherung von zwei Kindern unter 12 Jahren; Busse von CHF 120.-) wurde das Urteil nicht angefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. 2. Umstritten ist in erster Linie, mit welcher Geschwindigkeit die Beschuldigte im Poyatunnel und auf der Poyabrücke unterwegs war. Der Polizeirichter ging in seinem Urteil gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) von einer rechtlich massgebenden Geschwindigkeit von (abgerundet) 114 km/h aus, während die Berufungsführerin vorbringt, diese Geschwindigkeit habe gemäss Gutachten von C.________ 120 km/h betragen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im Poyatunnel 50 km/h und auf der Poyabrücke 60 km/h. a) Laut Anzeigerapport von D.________ und E.________ vom 11. August 2015 beschleunigte die Beschuldigte zwischen dem Kreisverkehrsplatz und der Poyabrücke auf 135 km/h (wobei der Tachometer des Dienstfahrzeuges 135 km/h anzeigte [DO/2011 Z. 51-53]) und fuhr mit dieser Geschwindigkeit auf einer Distanz von 1'200 m bis zum Ende der Brücke, wo sie aufgrund anderer Verkehrsteilnehmer abbremsen musste (DO/2006). Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 bestätigten die obgenannten Polizeibeamten den Anzeigerapport vom 11. August 2015 (DO/13037). Die Beschuldigte ihrerseits hat die Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h stets bestritten. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 12. Juli 2015 gab sie an, dass sie wisse, mit Geschwindigkeit gefahren zu sein, aber es sei ihr nicht so schnell vorgekommen (DO/2011). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie am 14. Dezember 2015 aus, sich nicht vorstellen zu können, auf dieser Strecke so schnell gefahren zu sein. Dies unmittelbar nach einem Kreisel. Es könne nicht sein, sie wisse nicht, wie das gemessen worden sei (DO/3001). Sie sei wirklich nicht mit 135 km/h gefahren; das müsste man doch merken (DO/3002). Sie könne sagen, dass sie schnell gewesen sei, aber nie so schnell (DO/3001). Vor dem Polizeirichter gab sie am 5. Juli 2016 zu, schnell gewesen zu sein, aber da es noch Verkehr vor ihr gehabt habe, habe sie nicht eine grosse Geschwindigkeit haben können. Sie sei schnell gefahren, aber nicht diese Geschwindigkeit (DO/13040). In seinem Urteil kam der Polizeirichter zum Schluss, die angegebene Nachfahrdistanz von 1’200 m könne nicht stimmen. Er hielt fest, dass die Länge der Poyabrücke 851.6 m beträgt und die Strecke vom Kreisel bis zum Ende der Brücke 1'200 m. Demnach betrage die Distanz vom Kreisel bis anfangs Poyabrücke 348.4 m. Der Polizeirichter erwog weiter, indem die Polizisten einerseits aussagten, dass ihr Polizeifahrzeug stets einen konstanten Abstand zum vorfahrenden Fahrzeug gehabt habe, andererseits jedoch angaben, sie hätten der Lenkerin aufgrund ihrer gefährlichen Fahrweise nicht mehr länger folgen können (DO/2007), lägen diesbezüglich widersprüchliche Aussagen vor. Wenn die Polizisten der Beschuldigten aufgrund ihrer gefährlichen Fahrweise nicht mehr folgen konnten und daher bereits anfangs Poyabrücke die Sirene sowie das Blaulicht einschalteten, dann sei es nicht möglich, ihr mit einem konstanten Abstand über eine Distanz von 1'200 m mit einer Geschwindigkeit von 135 km/h gefolgt zu sein. Aufgrund der polizeilichen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Aussagen sei vielmehr davon auszugehen, dass die Polizisten die Beschuldigte vom Kreisverkehrsplatz im Poyatunnel bis anfangs der Brücke, das heisst über eine Strecke von ca. 350 m, mit einem konstanten Abstand und einer Geschwindigkeit von 135 km/h, folgten und ihr danach aufgrund ihrer gefährlichen Fahrweise respektive ihrer massiv überhöhten Geschwindigkeit nicht mehr folgen konnten und daher anfangs Poyabrücke das Blaulicht sowie die Sirenen einschalteten. Demnach erachtete es der Polizeirichter als erstellt, dass die Nachfahrdistanz des Dienstfahrzeuges höchstens 350 m und nicht 1‘200 m betrug (Urteil, Ziff. 4.5–4.7). Aufgrund dieser massiven Abweichung hielt es der Polizeirichter für willkürlich und damit für unzulässig, auf das Gutachten von C.________ vom 21. Januar 2016 abzustellen. Denn dieses ging von einer Nachfahrdistanz von 1‘200 m aus und sah bei der Berechnung der Geschwindigkeit der Beschuldigten auf der fraglichen Strecke bloss eine Korrektur der Nachfahrdistanz von 2,5 % vor, das heisst von 30 m. Da die tatsächliche Nachfahrdistanz 348.4 m beträgt und damit massiv kürzer ist, reicht die Korrektur nicht aus, um den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Korrektur hätte 70 % respektive 851.6 m betragen müssen (Urteil, Ziff. 5.3). Da für die Berechnung der Geschwindigkeit der Beschuldigten nicht auf das Gutachten von C.________ abgestellt werden konnte, ging der Polizeirichter von Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV-ASTRA aus. Gemäss dieser Bestimmung kann die für die Ahndung massgebliche Geschwindigkeit auch berechnet werden, indem von der Geschwindigkeit, welche die Polizei festgestellt hat, bei einer Geschwindigkeit von maximal 100 km/h ein Abzug von 15 km/h und bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h ein Abzug von 15 % gemacht wird. Daraus ergebe sich für die Beschuldigte für die Strecke zwischen dem Kreisverkehrsplatz im Poyatunnel und anfangs Poyabrücke eine massgebliche Geschwindigkeit von 114.75 km/h (135 - 15 % [20.25]), abgerundet auf 114 km/h, und bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 54 km/h. Der Polizeirichter sanktionierte diese Geschwindigkeitsüberschreitung in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen (angefochtenes Urteil, Ziff. 5.5– 5.6, 10 und 11.2). b) Die Berufungsführerin bringt dagegen vor, es sei auf eine Nachfahrdistanz von 1'200 m abzustellen. Auf den ersten 350 m – das heisst im Poyatunnel – sei gemäss Polizeirichter eine Geschwindigkeit von 135 km/h erreicht worden. Nach der Ausfahrt aus dem Tunnel habe das Polizeifahrzeug der Beschuldigten tatsächlich nicht mehr folgen können. Dies bedeute jedoch, dass letztere schneller fuhr als das Polizeifahrzeug, folglich schneller als 135 km/h, und dass sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen auf der Strecke von 1'200 m vergrösserte und nicht verkleinerte. Somit könne ohne weiteres von einer Nachfahrdistanz von 1'200 m ausgegangen und auf das Gutachten von C.________ abgestellt werden, welches für die Strecke zwischen dem Kreisel im Poyatunnel und dem Ende der Poyabrücke eine massgebliche Geschwindigkeit von 120 km/h ergab. Die Geschwindigkeitsbeschränkung liege zu Beginn dieser Strecke bei 50 km/h und werde noch vor dem Ausgang des Tunnels auf 60 km/h erhöht. Somit sei zugunsten der Beschuldigten von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h (120 – 60) auszugehen. Diese sei als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG zu qualifizieren (Berufung, S. 2 f.). Die Beschuldigte schliesst sich in ihrer Stellungnahme (S. 5 f.) den Überlegungen des Polizeirichters an. c) Gemäss Polizeirapport habe die Beschuldigte zwischen dem Kreisel im Poyatunnel und der Poyabrücke auf 135 km/h beschleunigt. Dies auf einer Strecke von 1200 m. Sie sei mit dieser Geschwindigkeit bis zum Ende der Poyabrücke gefahren, wo sie aufgrund anderer Verkehrsteilnehmer abbremsen musste. Das Polizeifahrzeug habe stets einen konstanten Abstand gehalten. (…) Sie hätten der Beschuldigten aufgrund ihrer gefährlichen Fahrweise nicht mehr

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 länger folgen können und hätten anfangs Poyabrücke das Blaulicht und die Sirene eingeschaltet, um sie anzuhalten (DO/2006 f.). In ihrem Schreiben vom 16. Juni 2016 bestätigten die anzeigenden Polizeibeamten ihren Bericht, ohne weitere Angaben zur Geschwindigkeit oder zur Nachfahrdistanz zu machen (DO/13037). Der Polizeibericht ist bezüglich der Nachfahrdistanz widersprüchlich. Man kann nicht zugleich einen konstanten Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug halten und diesem nicht mehr folgen können. Dazu kommt, dass sich selbst aus dem Polizeibericht nicht ergibt, dass die Beschuldigte während 1200 m mit 135 km/h gefahren ist. Vielmehr habe sie zwischen dem Verkehrskreisel im Poyatunnel und dem Ende dieses Tunnels (der gemäss angefochtenem Urteil nach ca. 348 m endet) auf 135 km/h beschleunigt. Zudem kann es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und den weiteren Umständen schlichtweg nicht sein, dass die Beschuldigte bereits ausgangs des Kreisels eine Geschwindigkeit von 135 km/h hatte, da sie im Kreisel eine Kehre von ca. 90° nach links fahren musste (DO/3004) und vor dem Kreisel gemäss Polizeibericht zuerst mit maximal ca. 80 km/h unterwegs war und dann noch abbremste (DO/2006). Sie hätte also im Kreisel von weniger als 80 km/h auf 135 km/h beschleunigen müssen, was unmöglich erscheint. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nach dem Kreisel beschleunigte und ausgangs des Poyatunnel so schnell fuhr, dass ihr das Polizeifahrzeug nicht mehr im gleichen Abstand folgen konnte. Daraus folgt einerseits, dass die Nachfahrstrecke nicht 1200 m betrug, und anderseits, dass die Beschuldigte nicht während 1200 m mit 135 km/h unterwegs war. Ob von einer Nachfahrstrecke von 348 m auszugehen ist, wie der Polizeirichter annimmt, kann letztlich offenbleiben. Denn mehrere Parameter des Gutachtens von C.________ können nicht stimmen. Erstens beträgt die Nachfahrstrecke wie dargelegt nicht 1200 m, sondern deutlich weniger. Zweitens kann der Abstand Polizeifahrzeug–Fahrzeug Beschuldigte von 70 m (1/2 Tacho) nicht stimmen, da die Beschuldigte wie dargelegt nicht während 1200 m mit einer Geschwindigkeit von 135 km/h fuhr und der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen nicht konstant war. Drittens ist nicht nachvollziehbar, wie die angenommene mögliche Abstandsänderung zwischen den beiden Fahrzeugen von 30 m zustande kommt. Aus den Akten ergibt sich diese Änderung auf jeden Fall nicht. Im Ergebnis ist deshalb mit dem Polizeirichter davon auszugehen, dass nicht auf das Gutachten von C.________ abgestellt werden kann, da dieses für seine Berechnung der Geschwindigkeit der Beschuldigten von drei Parametern ausgeht, die nicht zutreffen bzw. sich nicht erklären lassen. Entgegen der Ansicht der Berufungsführerin kann die Fehlerhaftigkeit der Parameter nicht einfach dadurch «korrigiert» werden, dass davon ausgegangen wird, die Beschuldigte sei eben noch schneller als 135 km/h gefahren. Diese Annahme vermöchte nichts daran zu ändern, dass die Parameter, die der Berechnung zugrunde liegen, falsch sind, und damit die ganze Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Die Berufungsführerin hat nicht beantragt, es sei ein neues Gutachten zu erstellen, das sich auf andere Parameter – namentlich auf eine andere Nachfahrdistanz – stützt. Die Erstellung eines neuen Gutachtens erschiene auch nicht sinnvoll, da zu viele Unklarheiten bestehen. Insbesondere ist die Nachfahrdistanz sehr unsicher. Auch die Annahme im angefochtenen Urteil, die Nachfahrdistanz betrage 348 m, überzeugt nämlich nicht, da die Beschuldigte wie dargelegt unmöglich bereits bei der Ausfahrt aus dem Verkehrskreisel im Poyatunnel eine Geschwindigkeit von 135 km/h haben konnte. Vielmehr beschleunigte sie nach dem Kreisel, um dann eine Geschwindigkeit von 135 km/h zu erreichen, worauf ihr die Polizisten nicht mehr (im gleichen Abstand) folgen konnten. Mit dem Polizeirichter ist dem Urteil deshalb die Berechnung der Geschwindigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a VSKV-ASTRA zugrunde zu legen, die von der Beschuldigten nicht bestritten wird. Diese hier rechtlich massgebliche Geschwindigkeit beträgt wie bereits dargelegt abgerundet 114 km/h.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Wie die Berufungsführerin zutreffend anführt, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Höhe des Verkehrskreisels im Poyatunnel 50 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird noch vor dem Ende des Tunnels – das heisst nach weniger als 348 m – auf 60 km/h erhöht und beträgt auch auf der Poyabrücke 60 km/h. Mangels anderer Informationen ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie ihre Höchstgeschwindigkeit erst nach dem Schild erreichte, das die Änderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit signalisiert. Die gegenteilige Annahme würde zudem wohl den Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) verletzen, da der Beschuldigten gemäss Anklageschrift ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h (120 km/h anstatt 60 km/h, innerorts, DO/10000) vorgeworfen wurde und im erstinstanzlichen Verfahren keine Änderung der Anklage gemäss Art. 333 StPO erfolgte. Auch die Berufungsführerin bringt nicht vor, es sei von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen. Im Ergebnis ist folglich mit dem Polizeirichter davon auszugehen, dass die Beschuldigte zwischen dem Verkehrskreisel im Poyatunnel und dem Ende der Poyabrücke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten und dergestalt eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen hat. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. Weiter ist umstritten, mit welcher Geschwindigkeit die Beschuldigte – von Granges-Paccot her kommend – auf der Murtenstrasse bzw. im Tunnel des Grives unterwegs war. Der Polizeirichter ging in seinem Urteil gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. i VKSV-ASTRA von einer rechtlich massgebenden Geschwindigkeit von 65 km/h aus, während die Berufungsführerin vorbringt, diese Geschwindigkeit habe gemäss Gutachten von C.________ 69 km/h betragen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf dem fraglichen Strassenabschnitt 50 km/h. a) Aus dem Anzeigerapport vom 11. August 2015 von D.________ und E.________ geht hervor, dass die Beschuldigte auf einer Distanz von zirka 400 m, bevor sie in den Tunnel des Grives gelangte, die Geschwindigkeit ihres Fahrzeuges auf 80 km/h erhöhte (der Tachometer des Dienstfahrzeuges zeigte 80 km/h an [DO/2010 Z. 37 f.]) und kurz vor dem Verkehrskreisel im Poyatunnel abbremste. Die beiden Polizeibeamten gaben an, die Distanz zwischen ihrem Dienstfahrzeug sowie dem Fahrzeug der Beschuldigten konstant gehalten zu haben (DO/2006). Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 bestätigten die obgenannten Polizeibeamten den Anzeigerapport vom 11. August 2015 (DO/13037). Die Beschuldigte sagte ihrerseits am 12. Juli 2015 aus, nicht auf die Geschwindigkeit geschaut zu haben, es hätten 60 km/h, 80 km/h, 100 km/h gewesen sein können, sie wisse es nicht. Es sei ihr nicht aufgefallen. Sie sei einfach gefahren (DO/2010). Anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2015 gab sie zu Protokoll, sich an die genaue Geschwindigkeit nicht mehr erinnern zu können (DO/3001). Gegenüber dem Polizeirichter sagte die Beschuldigte am 5. Juli 2016 aus, sie habe kurz vor dem Tunnel geblinkt, um auf die linke Spur zu kommen, damit sie in den Tunnel gelangen konnte. Sie gebe zu, schnell gewesen zu sein, aber nicht eine grosse Geschwindigkeit gehabt zu haben, da es vor ihr noch Verkehr gehabt habe, auch als sie in den Tunnel gelangt sei (DO/13039). In seinem Urteil kam der Polizeirichter zum Schluss, die angegebene Nachfahrdistanz von 400 m könne nicht stimmen. Aus dem Polizeibericht ergebe sich, dass die Beschuldigte bei der Einfahrt in den Tunnel des Grives mit beiden linken Pneus ihres Fahrzeuges die doppelte Sicherheitslinie befuhr und praktisch zeitgleich ihre Geschwindigkeit erhöhte. Er stellte fest, dass die Strecke direkt nach dem letzten Kreisverkehrsplatz auf der Murtenstrasse bis zum Kreisverkehrsplatz im Poyatunnel 450 m beträgt, während die Strecke vom Beginn des Tunnels des Grives bis zum Kreisverkehrsplatz im Poyatunnel lediglich 200 m betrage. Wenn die Beschuldigte nun erst bei der Einfahrt in den Tunnel des Grives zu schnell gefahren sei, dann könnten die beiden Polizisten ihr

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 nicht konstant über eine Distanz von 400 m mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h nachgefahren sein. Sie könnten ihr höchstens über eine Strecke von 200 m mit dieser Geschwindigkeit gefolgt sein. Infolgedessen könne nicht auf das Gutachten von C.________ abgestützt werden, das von einer Nachfahrdistanz von 400 m ausgehe. Somit sei auch für die Geschwindigkeit, mit der die Beschuldigte bei der Einfahrt in den Tunnel des Grives unterwegs war, von Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV-ASTRA auszugehen. Demnach sei die Beschuldigte bei der Einfahrt in den Tunnel des Grives mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h (80 km/h -15 km/h) gefahren, das heisst 15 km/h zu schnell. Der Polizeirichter sanktionierte diese Geschwindigkeitsüberschreitung in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von CHF 250.- (angefochtenes Urteil, Ziff. 3.3–3.5, 5.5 und 11.4). b) Die Berufungsführerin bringt dagegen vor, aus dem Polizeibericht vom 11. August 2015 ergebe sich, dass die Beschuldigte während 400 m mit 80 km/h gefahren sei, da sich die Einfahrt in den Tunnel des Grives ab dem Kreisverkehrsplatz auf der Höhe des Warenhauses [Agy-Centre] bis zum Tunnel erstrecke. Die Nachfahrstrecke betrage deshalb 400 m und nicht 200 m. Damit sei auf das Gutachten von C.________ abzustellen, welches eine durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit der Beschuldigten von 69 km/h für die Strecke Murtenstrasse vor dem Tunnel des Grives ergeben habe. Damit betrage die Geschwindigkeitsüberschreitung 19 km/h und nicht 15 km/h (begründete Berufung, S. 2). Die Beschuldigte schliesst sich in ihrer Stellungnahme (S. 2–4) den Überlegungen des Polizeirichters an. c) Dem Polizeibericht vom 11. August 2015 lässt sich Folgendes entnehmen: «Bevor die Lenkerin in den Tunnel des Grives gelangte, befuhr sie mit beiden linken Pneus ihres Fahrzeuges die doppelte Sicherheitslinie, ausgestattet mit akustischer Warnvorrichtung. Zudem erhöhte sie die Geschwindigkeit ihres Fahrzeuges auf 80 km/h, auf einer Distanz von zirka 400 m, und bremste kurz vor dem Kreisverkehrsplatz im Poyatunnel ab. Wir hielten die Distanz zwischen unserem Dienstfahrzeug und dem fraglichen Fahrzeug konstant.» Der Polizeibericht ist unklar bezüglich des Zeitpunktes bzw. des Ortes, an dem die Beschuldigte auf 80 km/h beschleunigte. Die Beschuldigte überfuhr die Sicherheitslinie bei der Einfahrt in den Tunnel des Grives. «Zudem» erhöhte sie die Geschwindigkeit auf 80 km/h, auf einer Distanz von 400 m. Nach den verbindlichen und nicht zu beanstandenden Feststellungen des Polizeirichters beträgt die Distanz zwischen dem letzten Kreisverkehrsplatz auf der Murtenstrasse (beim Warenhaus Agy-Centre) bis zum Kreisverkehrsplatz im Poyatunnel 450 m, während die Strecke vom Beginn des Tunnels des Grives bis zum Kreisverkehrsplatz im Poyatunnel 200 m beträgt. Offensichtlich unzutreffend ist die Behauptung der Berufungsführerin, die Einfahrt zum Tunnel des Grives beginne bereits beim letzten Kreisverkehrsplatz auf der Murtenstrasse. Zwischen dem letzten Verkehrskreisel auf der Murtenstrasse und der Tunneleinfahrt verlaufen ebenerdig zwei Spuren, die nicht durch eine Sicherheitslinie getrennt sind und auf denen ein Spurwechsel möglich ist. Die rechte Spur führt dann auf der Höhe der Tunneleinfahrt ebenerdig in Richtung Stadt weiter, während die linke in den Tunnel des Grives hineinführt. Dies kann als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden. Die Beschuldigte hatte denn auch ausgesagt, kurz vor dem Tunnel von der rechten auf die linke Spur gewechselt zu haben, um in den Tunnel zu gelangen (DO/13039), was zulässig ist. Aus dem Polizeibericht ergibt sich nichts Anderes. Damit ist gestützt auf den Polizeibericht sowohl denkbar, dass die Beschuldigte die Geschwindigkeit erst im Zeitpunkt erhöhte, als sie die Sicherheitslinie überfuhr, das heisst bei der Einfahrt in den Tunnel des Grives. Diese Annahme steht in Übereinstimmung mit dem Auszug aus dem Polizeijournal vom 12. Juli 2015, gemäss dem die Beschleunigung erst bei der Einfahrt in den

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Tunnel erfolgte («La conductrice nous a dans un premier temps dépassé[s] par la droite, avant de se rabattre et de s’engager dans le tunnel des Grives, empiétant à deux reprises sur la ligne de sécurité. A cet endroit, elle est montée à une vitesse de 80 km/h, selon notre compteur.» (DO/2000). Bei dieser Annahme beträgt die Nachfahrdistanz bzw. die Distanz, auf der die Beschuldigte mit 80 km/h unterwegs war, wie vom Polizeirichter angenommen 200 m. Gestützt auf den Polizeibericht ist aber auch denkbar, dass die Beschuldigte die Geschwindigkeit vorher erhöhte, da im Bericht von einer Distanz von 400 m die Rede ist. Diesfalls ist aber unklar, wann bzw. wo sie die Geschwindigkeit erhöhte, da sich dem Polizeibericht dazu nichts entnehmen lässt. Auch der Ergänzung vom 16. Juni 2016 lässt sich zu dieser Frage nichts entnehmen. Die Geschwindigkeitserhöhung kann irgendwo zwischen dem letzten Verkehrskreisel auf der Murtenstrasse und der Tunneleinfahrt erfolgt sein. Sie kann sogar bereits vor diesem Verkehrskreisel erfolgt sein, da das Überholmanöver der Beschuldigten vor dem Verkehrskreisel erfolgte (DO/2006). Es muss davon ausgegangen werden, dass eine erneute Befragung der beiden Polizeibeamten zum genauen Ort bzw. Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte auf ca. 80 km/h beschleunigte, zwei Jahre nach dem Ereignis keine Aufschlüsse bringen wird. Unter diesen Umständen ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der für die Beschuldigte günstigeren Variante auszugehen, nämlich dass sie während ca. 200 m mit 80 km/h unterwegs war und auch die Nachfahrstrecke 200 m betrug. Folglich ist im Ergebnis dem Polizeirichter zuzustimmen, dass nicht auf das Gutachten von C.________ abgestellt werden kann, das von einer Distanz von 400 m ausgeht (vgl. dazu einlässlich Urteil, E. 5.3). Daraus ergibt sich, dass Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV- ASTRA zur Anwendung kommt und der Beschuldigten bei der Einfahrt in den Tunnel des Grives eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km/h (80 km/h - 15 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) vorzuwerfen ist. Damit liegt eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG vor, die in Anwendung von Anhang 1 zur OBV, Ziff. 303 lit. c, mit einer Busse von CHF 250.- zu ahnden ist, wie der Polizeirichter richtig festgestellt hat. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. a) Schliesslich rügt die Berufungsführerin die Bemessung der Strafe. Diese Rüge wird damit begründet, dass der Beschuldigten für die Geschwindigkeitsüberschreitung im Poyatunnel bzw. auf der Poyabrücke eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG und bei der Einfahrt in den Tunnel des Grives eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h anstatt von 15 km/h vorzuwerfen ist. Da die Berufungsführerin mit ihren Rügen hinsichtlich einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung sowie einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h nicht durchgedrungen ist (vgl. E. 2 und 3 hiervor), stösst ihre Rüge hinsichtlich der Bemessung der Strafe ins Leere. Andere Gründe für eine Änderung des Strafmasses werden nicht dargetan. b) Der Polizeirichter hat die Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) auf eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 10.-, zuzüglich einer Verbindungsbusse von CHF 600.-, festgesetzt (Urteil, Ziff. 11.2). Diese Strafe erscheint angemessen, und es besteht für den Strafappellationshof kein Anlass, darauf zurückzukommen (Art. 404 Abs. 2 und 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gleiches gilt für die Busse von CHF 250.- für die einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG, Anhang 1 Ziff. 303 lit. c OBV; Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km/h innerorts). In den übrigen Punkten (Bussen von CHF 140.-, 90.- und 120.-) ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung ist folglich abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 5. a) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Mit Blick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten dem Staat aufzuerlegen. Sie sind auf CHF 900.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 800.–, Auslagen pauschal: CHF 100.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 JR). Die Kostenverteilung der ersten Instanz bleibt unverändert. b) Rechtsanwalt Schafer wurde als amtlicher Rechtsbeistand ernannt, sodass er nach den entsprechenden Ansätzen zu entschädigen ist (vgl. Art. 57 Abs. 2 und 58 Abs. 2 JR). Er macht in seiner Kostenliste Aufwendungen von 8,44 Std zu CHF 180.- geltend, zuzüglich pauschal 5 % Auslagen sowie MwSt. Der geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, mit Ausnahme von nicht weniger als elf Telefongesprächen, die der Anwalt während nur 4 ½ Monaten mit seiner Klientin geführt hat. Dies erscheint übertrieben, galt es doch einzig, die Berufung zur Kenntnis zu nehmen, sich zum schriftlichen Verfahren zu äussern und die Berufungsantwort zu verfassen. Drei oder vier Telefonate hätten genügt. Der Aufwand ist deshalb ermessensweise auf acht Stunden (à CHF 180.-) zu kürzen. Die Kostenliste bzw. die Entschädigung ist folglich auf CHF 1'633.- festzusetzen (8 Std. à CHF 180.- [CHF 1’440.-], zzgl. 5 % Auslagen pauschal [CHF 72.-] und 8 % MwSt. [CHF 121.-]). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 5. Juli 2016 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ wird der einfachen Verletzung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Überholen auf der rechten Fahrspur [Art. 35 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 8 Abs. 3 VRV], zweifaches Überfahren der doppelten Sicherheitslinie [Art. 34 Abs. 2 SVG i. V. m. Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV], Geschwindigkeitsüberschreitung [Art. 27 Abs. 1 SVG] sowie unordnungsgemässe Sicherung von Kindern unter 12 Jahren [Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG i. V. m. Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV]), begangen am 12. Juli 2015, schuldig gesprochen (Art. 90 Abs. 1 SVG). 2. A.________ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung), begangen am 12. Juli 2015, schuldig gesprochen (Art. 90 Abs. 2 SVG). 3. A.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à CHF 10.- sowie zu einer Busse von CHF 1‘200.- verurteilt (Art. 34, 42, 44, 47 StGB). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Wird die Busse nicht fristgerecht innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 12 Tagen (Art. 105 Abs. 1 und 106 StGB). 4. Die Kostenliste der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 3'865.25 (inkl. MwSt) festgesetzt und vom Staat übernommen (Art. 426 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 135 Abs. 4

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 StPO). Erlauben es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, hat A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Staat die vorerwähnte Entschädigung zurückzuzahlen. 5. Die Gerichtsgebühren von CHF 1'200.- und die Auslagen in der Höhe von CHF 4'368.05 [(Staatsanwaltschaft: CHF 412.80 + Dossierkosten: CHF 90.- + Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 3'865.25 (inkl. MwSt)] werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Kosten des Gutachtens werden der Staatskasse auferlegt. Bei Nichtverlangen der vollständigen Urteilsbegründung durch A.________ werden die Gerichtsgebühren auf CHF 800.- und die Dossierkosten auf CHF 70.- festgesetzt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 900.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden dem Staat auferlegt. III. Rechtsanwalt Schafer wird für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren zulasten des Staates eine Entschädigung von CHF 1'633.- (inkl. MwSt.) zugesprochen (Art. 135 Abs 1 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 11. Juli 2017/fba Präsident Gerichtsschreiberin

501 2016 139 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 11.07.2017 501 2016 139 — Swissrulings