Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 08.05.2017 501 2016 110

May 8, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·5,946 words·~30 min·7

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 110 Urteil vom 8. Mai 2017 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterinnen: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, B.________, Erbe und Rechtsnachfolger von C.________ sel., Privatklägerin, verbeiständet durch D.________, Berufsbeistandschaft E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer, amtlicher Verteidiger Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung Berufung vom 29. Juni 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 13. Mai 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ und C.________ sel. lernten sich Anfang 2011 kennen, verlobten sich einige Monate später und heirateten am 1. Dezember 2011 im Kosovo. Am 28. Dezember 2012 kam der gemeinsame Sohn B.________ zur Welt. Gab es bereits früher Probleme zwischen den Ehegatten, eskalierte die Situation am 11. Februar 2014, so dass die Polizei am Domizil der Familie von A.________ und C.________ sel. intervenieren musste. Ab diesem Zeitpunkt lebten die Ehegatten getrennt. Ihre Ehe wurde am 14. April 2016 geschieden. B. Mit Urteil vom 13. Mai 2016 erklärte der Polizeirichter des Seebezirks A.________ schuldig der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), der Gefährdung des Lebens (mehrfache Begehung), der Nötigung (mehrfache Begehung), der Drohung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.-. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse setzte er auf zwei Tage fest. Weiter auferlegte der Polizeirichter A.________ die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘300.- (inkl. Auslagen) und verpflichtet ihn, C.________ sel. einen Betrag von CHF 1‘000.-, nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013, als Genugtuung sowie eine Parteientschädigung von CHF 5‘896.80 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Entschädigung als amtlicher Verteidiger. C. Vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux reichte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) am 29. Juni 2016 die Berufungserklärung ein. Er beantragt, das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 13. Mai 2016 sei dahingehend abzuändern, dass er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens, der Nötigung und der Drohung freizusprechen sei. Die Zivilforderungen von C.________ sel. seien abzuweisen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Zudem sei ihm eine angemessene Entschädigung für die vernünftige Ausübung seiner Verfahrensrechte im Rahmen des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens zuzusprechen. D. Am 11. Juli 2016 erklärte die zuständige Staatsanwältin, weder Nichteintreten zu beantragen noch eine Anschlussberufung zu erheben. In der Sache selber schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung. E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 erklärte auch der Rechtsvertreter von C.________ sel., dass weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde. Zudem teilte er mit, dass seine Klientin, C.________ sel., am 17. Juni 2016 bei einem Selbstunfall tödlich verunfallt sei. F. Am 21. September 2016 informierte der Rechtsvertreter von C.________ sel., dass das Kind B.________ als Sohn der Erbe und nächster Angehöriger seiner Klientin gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO sei. Für B.________ sei für das vorliegende Berufungsverfahren in der Person von D.________, Berufsbeistandschaft E.________, ein Prozessbeistand gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB ernannt worden. Dieser habe ihn als Rechtsvertreter von C.________ sel. (nachfolgend: die Privatklägerin sel.) mit der Wahrung der Interessen von B.________ (nachfolgend: der Rechtsnachfolger) im Strafverfahren gegen den Berufungsführer beauftragt. G. Das Verfahren wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO und Art. 75 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) schriftlich durchgeführt. H. Am 30. November 2016 begründete der Berufungsführer seine Berufung schriftlich. Mit Schreiben vom 9. bzw. 15. Dezember 2016 verzichteten der Polizeirichter des Seebezirks bzw. die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Der Rechtsnachfolger nahm am 18. Januar 2017

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Stellung zur Berufung. Er beantragt die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsführers. Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Ziff. 1.6 und der Entschädigung der amtlichen Verteidiger gemäss Ziff. 6 in sämtlichen Punkten an. Die Strafzumessung, die Zivilforderungen und die Entschädigungen sowie den Kostenpunkt ficht der Berufungsführer nicht selbständig an, sondern als Folge des beantragten Freispruchs. Somit ist das erstinstanzliche Urteil in den Ziff. 1.1 - 1.5, 2, 3, 4, 5.1 und 5.2 zu überprüfen. In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO und Art. 75 JG wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Der Berufungsführer konnte seine Berufung schriftlich begründen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. 389 Abs. 1 StPO). 4. Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), Gefährdung des Lebens (mehrfache Begehung), Nötigung (mehrfache Begehung) und Drohung. Er beanstandet insbesondere die dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung und rügt, der Polizeirichter des Seebezirks habe das ihm zustehende Ermessen überschritten und missbraucht. Zudem macht der Berufungsführer eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend. Er wendet ein, das erstinstanzliche Gericht habe sich von der Version der Privatklägerin sel. überzeugen lassen, ohne kritisch auf deren Aussagen oder diejenigen des Berufungsführers einzugehen. Tatsächlich ergäben sich aus den Aussagen der Privatklägerin sel. zahlreiche Widersprüche, die der Polizeirichter in seiner Würdigung unberücksichtigt gelassen und diese somit basierend auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts vorgenommen habe. Die Aussagen der Privatklägerin sel. bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft seien widersprüchlich, insbesondere bezüglich des für die behauptete Bedrohung und Lebensgefährdung verwendeten Messers und des behaupteten Tatvorgangs. Aus den Akten ergehe auch, dass die Aussagen der Privatklägerin sel. betreffend die medizinischen Angelegenheiten Widersprüche beinhalteten. Weiter sei aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich und unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin sel. umso weniger, weshalb ihren Aussagen mehr Beachtung geschenkt werden sollten als denjenigen des Berufungsführers. Aus der Untersuchung gehe vielmehr hervor, dass es keinen Grund gebe, den Aussagen der Privatklägerin sel. mehr Glaubwürdigkeit zu schenken als jenen des Berufungsführers, ohne dabei das richterliche Ermessen zu überschreiten bzw. zu missbrauchen. Überdies bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Pri-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 vatklägerin sel. sowie bezüglich des Sachverhalts, weshalb der Berufungsführer zumindest in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ freizusprechen sei. a) Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO verankerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Jeder Mensch gilt als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässigen Gerichtsverfahren für schuldig befunden wurde, einen Straftatbestand erfüllt zu haben (TOPHINKE, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N. 2). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a; vgl. auch BGE 120 Ia 31 E. 2c). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismittel zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel (innere Autorität des konkreten Beweismittels), beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person und – vor allem – die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlauf des Prozesses geändert hat (WOHLERS, Art. 10 N. 25 und 27 jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung soll nach einer verbreitet vertretenen Auffassung sicherstellen, dass der Richter nicht entgegen seiner Überzeugung entscheiden, also etwas als erwiesen ansehen muss, von dem er nicht überzeugt ist, und umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen hat, obwohl er davon überzeugt ist, dass dieser Umstand gegeben war bzw. ist. Tatsächlich ist es dem Richter aber verwehrt, sich zur Begründung seines Entscheids schlicht auf seine innere Überzeugung zurückzuziehen: Die persönliche Überzeugung des Richters muss zum einen auf einer gewissenhaften Prüfung aufbauen und sie muss zum anderen, wenn auch nicht zwingend, so doch zumindest objektivier- und nachvollziehbar sein. Hieraus folgt, dass objektive begründete Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage einem vernünftigen Menschen aufdrängen, auch dann ausschlaggebend sind, wenn der Richter derartige Zweifel zwar nicht hat, er diese aber hätte haben sollen bzw. hätte haben müssen (WOHLERS, Art. 10 N. 31 mit weiteren Hinweisen). b) Die Aussagenanalyse ist das Kernstück der Überzeugungsbildung auf Grundlage einer Zeugenaussage. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson, sondern um

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember 2012, S. 368, 368 und 374). Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). c) Der Polizeirichter des Seebezirks beurteilte die Aussagen der Privatklägerin sel. als wesentlich glaubwürdiger als diejenigen des Berufungsführers und legte seinem Urteil die von der Privatklägerin sel. und untenstehend aufgeführte Version des Sachverhalts zugrunde: „Die Aussagen von C.________ sind als glaubwürdig zu betrachten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sie in ihren Schilderungen nicht übertreibt und den Beschuldigten nicht unnötig belastet, ja ihn teilweise sogar entlastet. So hat C.________ zum Beispiel ausgesagt, dass der Beschuldigte sie zwei- oder dreimal zum Sex gezwungen habe, aber dass er dabei nicht brutal gewesen sei (act. 2068). Wirklich vergewaltigt habe er sie nicht, er sei immer sanft gewesen beim Sex, nie brutal oder gewalttätig (act. 2069). Als er ihr das Messer an den Hals gehalten habe, habe das ihr schon etwas die Luft genommen, aber sie sei nicht bewusstlos gewesen; es sei alles sehr schnell gegangen, er sei ausgerastet (act. 2006). Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass der Beschuldigten alle Tatvorwürfe konsequent bestreitet, sogar der Vorwurf des Nichteinhaltens einer amtlichen Verfügung. Der Beschuldigte bestreitet auch, sich selber sowie seinen Kopf an die Wand geschlagen zu haben, obschon auch F.________, die Mutter von C.________, ausgesagt hat, dass er dies getan hat. Zwar ist richtig, dass die Aussagen der Mutter von G.________ übersetzt wurden und deshalb mit Vorsicht zu würdigen sind; es ist aber nicht ersichtlich, warum der Bruder eine Falschaussage machen sollte. Zudem hat der Beschuldigte selber zugegeben, gesagt zu haben, er sei der Sohn von H.________ (act. 10001). Es erscheint nachvollziehbar und glaubhaft, dass er nicht nur gesagt hat, er sei der Sohn von H.________, sondern auch, dass in seiner Familie die Frauen abgeschlachtet werden, wenn sie nicht parieren. Insgesamt scheinen die Aussagen von C.________ wesentlich glaubwürdiger als diejenigen vom Beschuldigten A.________, und es ist vorliegend auf deren Aussagen abzustellen. Es muss deshalb festgehalten werden, dass A.________ seine Ehefrau C.________ im Dezember 2012 in E.________ an den Haaren gezogen, sie auf das Bett geworfen und mit seinem Unterarm gegen den Hals gedrückt hat, während er mit seinem ganzen Körpergewicht auf ihrem Bauch gekniet hat. Weiter hat A.________ im Dezember 2012 seiner Ehefrau C.________ in E.________ ein Küchenmesser (Steakmesser, Länge der Klinge ca. 15 cm) an den Hals gehalten, während sie auf dem Bett gelegen ist und er auf ihrem Bauch gekniet hat. Kurze Zeit später hat A.________ seiner Ehefrau C.________ erneut dasselbe Küchenmesser an den Hals gehalten und ihr dabei gesagt, dass er der Sohn von H.________ sei, und dass sie bei ihnen die Frauen abschlachten würden, wenn sie nicht parierten. Es ist auch erwiesen, dass A.________ in der Zeit von Dezember 2012 bis am 10. Februar 2014 seine Ehefrau C.________ wiederholt mit den flachen Händen und Fäusten gegen das Gesicht und den Oberkörper geschlagen und ihr mit den Knien in

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 den Bauch gestossen hat, sodass diese Verletzungen im Bereich der Rippen erlitten und über einen längeren Zeitraum Schmerzen gehabt hat. Zudem hat C.________ Schürfungen, Prellungen und Verstauchungen erlitten. Schliesslich hat sich A.________ am 20. Juni 2014, in E.________, trotz Hinweis auf Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle, nicht an den Entscheid der Ausweisung gehalten, die gemeinsame eheliche Wohnung bis spätestens 30. Mai 2014 zu verlassen.“ d) aa) Im Folgenden prüft der Strafappellationshof im Sinne einer Aussageanalyse, ob die Aussagen des Berufungsführers und der Privatklägerin sel. glaubhaft sind. bb) Der Berufungsführer wurde insgesamt zweimal von der Polizei (Einvernahmen vom 13. Februar 2014 und 16. April 2014) und einmal von der Staatsanwältin befragt (Einvernahme vom 20. November 2015). Der Berufungsführer bestritt die ihm zur Last gelegten Vorwürfe betreffend versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), Gefährdung des Lebens (mehrfache Begehung), Nötigung (mehrfache Begehung) und Drohung konstant. In diesem Sinn trifft es zu, dass er – wie von ihm geltend gemacht (vgl. Berufungserklärung S. 11) – lineare Aussagen machte. Er sieht in den Anschuldigungen der Privatklägerin sel. ein mögliches Mittel dafür, alle Chancen auf ihre Seite zu bringen, um die Obhut über den gemeinsamen Sohn zu erhalten und im Scheidungs- oder Trennungsverfahren zu obsiegen (vgl. Berufungserklärung S. 11). Der Berufungsführer sagte aus, er habe die Privatklägerin sel. nie geschlagen (Act. 2013, 2072 und 2098). Auch habe er sich während ihrer Schwangerschaft nicht verändert (Act. 2013). Es treffe zu, dass er nicht einverstanden gewesen sei, dass die Privatklägerin sel. mit anderen Kontakt gehabt habe, da er das nicht gut finde (Act. 2013). Gleichzeitig sagte der Berufungsführer aus, es treffe nicht zu, dass er sie isoliert und von ihrer Familie und ihren Freunden getrennt habe (Act. 2014). Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin sel. während der Schwangerschaft aufs Bett geworfen habe, auf ihren Bauch gekniet sei und sie mit einem Messer mit dem Tod bedroht habe (Act. 2014). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2014 gab der Berufungsführer zu Protokoll, die Privatklägerin sel. habe ihre Mutter angerufen und sie gebeten, zu ihnen in die Wohnung zu kommen (Act. 2014). Am 20. November 2014 sagte er hingegen aus, er habe ihre Mutter angerufen und sie dann abgeholt (Act. 2098). Er habe seine Frau weder mit einem Messer bedroht noch ihr gedroht, sie zu töten. Den Satz „er sei der Sohn von H.________“ habe er lediglich gebraucht, um auf indirekte Weise zu sagen, er sei ein guter Typ und mache keine solchen Sachen (Act. 2014). Es entspreche nicht der Wahrheit, dass er der Privatklägerin sel. während der Ehe regelmässig gedroht habe (Act. 2014). Er sei ein guter Ehemann (Act. 2015). Die Scheidung sei eher von ihm aus gekommen. Er habe ihr nicht gedroht. Er glaube nicht, dass er gesagt habe, die Scheidung sei keine Option, die Privatklägerin sel. sei vorher tot und er drehe dem Sohn den Kopf um, als die Privatklägerin sel. die Scheidung wollte, dies sei jedoch möglich, da er bei dieser Diskussion wütend gewesen sei (Act. 2016). Die Aussagen des Berufungsführers beschränken sich im Wesentlichen auf ein Bestreiten der Vorbringen der Privatklägerin sel., insbesondere der Tatsache, dass er die Privatklägerin sel. geschlagen haben und ihr gegenüber gewalttätig geworden sein soll. Zudem stellt er sie konstant in ein schlechtes Licht (Dickköpfigkeit, schlechter Charakter, Nervosität, Risikofreudigkeit und Gefährlichkeit; Act. 2015, 2074, 2098 f.). Sie sind namentlich sehr detailarm und enthalten wenig Struktur. Die Aussagen des Berufungsführers erscheinen dem Strafappellationshof insgesamt wenig glaubhaft. cc) Die belastenden Aussagen der Privatklägerin sel. bilden das wesentliche Beweismittel, weshalb sie auf ihre Glaubwürdig- bzw. Glaubhaftigkeit hin zu beurteilen sind. Sie wurde insgesamt dreimal von der Polizei (Einvernahmen vom 13. Februar 2014, 14. März 2014

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 und 25. Juni 2015) und einmal von der Staatsanwaltschaft (Einvernahme 20. November 2014) einvernommen. Die Privatklägerin sel. sagte aus, der Berufungsführer habe sich während der Schwangerschaft plötzlich verändert (Act. 2009). Er habe sie wie sein Eigentum behandelt und darüber entschieden, wann und wie lange sie ihre Familie sehen dürfe. Auch habe er ihr verboten, sich mit Kolleginnen zu treffen (Act. 2009). Da sie sich nicht mehr wohl fühlte, habe sie begonnen, sich mit der Zeit zu wehren. Ab diesem Augenblick sei er tätlich geworden (Act. 2009). In der 29. Schwangerschaftswoche habe er sie an den Haaren und dem Arm ergriffen, aufs Bett geworfen und mit seinem Unterarm gegen den Hals gedrückt (Act. 2009). Sie sei auf dem Bett gesessen (Act. 2103), als er mit seinem ganzen Gewicht auf ihren Bauch gekniet sei und sie gezwungen habe, eine Entschuldigung auszusprechen. Nachdem er von ihr abgelassen habe, habe er in der Küche ein Küchenmesser geholt und ihr gedroht, sie damit abzuschlachten. Danach habe er ihre Mutter zu ihnen bestellt, sie abgeholt und ihr vor den Augen Letzterer das Messer an den Hals gehalten. Dabei habe er gesagt, er sei der Sohn von H.________ und bei ihnen würden Frauen abgeschlachtet, wenn sie nicht parierten (Act. 2009, 2104). Beide Male habe er ihr die Klinge des Messers vorne in der Mitte an den Hals gehalten (Act. 2086 und 2104), so dass sie es gespürt habe (Act. 2103). Die Spitze sei zur Seite gerichtet gewesen (Act. 2104). Sie habe Angst gehabt (Act. 2086). Anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft korrigierte die Privatklägerin sel. ihre Aussage vom 13. Februar 2014 dahingehend, dass es sich um ein Steakmesser handelte (Act. 2085). Sie habe Schmerzen an den Rippen, verblutete Hände sowie Schürfungen am Hals und den Händen gehabt, sei aber nicht sofort zum Arzt gegangen (Act. 2085). Die Verletzungen seien nicht durch das Messer, sondern durch die Hände und das Abwehren verursacht worden (Act. 2103). Vor dem Vorfall sei mit dem ungeborenen Kind alles in Ordnung gewesen, danach habe es gemäss der Ärztin nicht mehr genug Nahrung aufnehmen können. Auch habe sie gemerkt, dass sich das Kind nicht mehr so oft bewegt habe. Es sei zu einer Frühgeburt gekommen (Act. 2085). Während zirka zwei Jahren habe sie jegliche Arten von häuslicher Gewalt ertragen müssen, wovon sie oft Schürfungen, Prellungen und Verstauchungen davongetragen habe (Act. 2010 und 2068). Sie habe zweimal die Rippen verletzt gehabt und sich mehrmals ärztlich behandeln lassen, sei es im Spital oder von ihrer Hausärztin. Im Spital habe sie aber nicht gesagt, woher die Verletzungen stammten (Act. 2084). Während der Schwangerschaft sei sie vom Berufungsführer mit den flachen Händen, den Fäusten oder Füssen ins Gesicht oder gegen den Oberkörper geschlagen worden und habe sogar Kniestösse in den Bauch erhalten (Act. 2010). Mit den Schlägen habe es im Dezember 2012 richtig angefangen. Die Tätlichkeiten während der Schwangerschaft hätten zirka in der 29. Schwangerschaftswoche begonnen (Act. 2084). Nebst ihrer Mutter, die beim Vorfall mit dem Messer dabei gewesen sei, habe nie jemand direkt von den Tätlichkeiten mitbekommen (Act. 2085). Der Berufungsführer habe sie immer und immer wieder mit dem Tod bedroht und ständig versucht, sie von der Aussenwelt zu isolieren (Act. 2010). Diese Drohungen habe sie ernst genommen, da er immer gesagt habe, er bringe zuerst den Sohn um, dann sie und schliesslich sich selber, damit sie alle immer zusammen seien. Mit den Drohungen habe er erreichen wollen, dass sie ihn nicht verlasse. Wenn sie ihn verlassen wollte, habe er auch immer gedroht, dem Sohn den Kopf umzudrehen (Act. 2085). Im Januar habe sie ihm zum letzten Mal gesagt, dass sie sich von ihm scheiden lassen wolle, woraufhin der Berufungsführer ihr gesagt habe, dass er sie umbringen und sie ihren Sohn nie wieder sehen werde, wenn sie die Scheidung einreiche (Act. 2011). Die Analyse der verschiedenen, zeitlich gestaffelten Einvernahmen der Privatklägerin sel. (13. Februar 2014, 14. März 2014, 20. November 2014 und 25. Juni 2015) ergibt, dass ihre Aussagen im Kernbereich gleichbleibend sind. Sie ergeben ein plausibles Bild der Vorfälle. Diese Darstellung wird durch Zeugen bestätigt (F.________, G.________). Die Aussagen, insbesondere diejenigen zum Vorfall im Dezember 2012, sind detailreich und enthalten viele Einzelheiten und

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 genaue Angaben zu den Vorfällen. Auch stellte die Privatklägerin sel. ihre Gefühlslage dar. Die logische Konsistenz, der Detailreichtum und die räumlichen und zeitlichen Verknüpfungen deuten darauf hin, dass die Privatklägerin sel. das Geschilderte selbst erlebt hat. Ihre Aussagen stimmen auch mit den glaubwürdigen Zeugenaussagen überein. Aus ihrer Darstellung ergeben sich keine Hinweise auf Übertreibungen und übermässige Belastung des Beschuldigten. In den Akten befinden sich ein Konsultationsbericht ambulant der Notfallstation-Permanence des HFR I.________ vom 12. August 2013 betreffen die Konsultation vom 10. August 2013 (Act. 4026) sowie ein Schreiben von Frau Dr. Petersen, Hausärztin der Privatklägerin sel., vom 19. Januar 2015 (Act. 4019 ff.). Gemäss dem Konsultationsbericht verspürte die Privatklägerin einen Schlag im Bereich der Rippen und umschrieb eine deutliche Druckdolenz in diesem Bereich. Auch litt sie an einem deutlichen transversalen Thoraxkompressionsschmerz. Nach Angaben der Privatklägerin sel. gab sie ihm Spital nicht an, woher sie diese Verletzungen hatte (Act. 2084). Die Hausärztin gab an, die Privatklägerin sel. nie bezüglich Kontusion des Thoraxes untersucht zu haben. Die Privatklägerin sel. habe aber angegeben, ihr Ehemann habe sie mehrmals geschlagen und sich im Dezember 2013 [recte: 2012] während ihrer Schwangerschaft gar auf ihren Bauch gestürzt. Sie habe ihr ein Arbeitszeugnis vom 17. Februar bis 30. April 2014 ausgestellt (Act. 4019 ff.). Weitere Arztberichte oder Fotos, welche die von der Privatklägerin sel. beschriebenen Vorfälle häuslicher Gewalt und dadurch erfolgten Verletzungen dokumentieren würden, liegen nicht vor, doch ihre Aussagen sind konstant und glaubhaft. Gemäss Angaben der Privatklägerin sel. habe sie dem Berufungsführer im Januar 2014 gesagt, sie wolle sich scheiden lassen (Act. 2011). Dies ergeht auch aus dem von der Privatklägerin sel. am 18. Februar 2014 eingereichten Gesuch um Eheschutzmassnahmen und um Anordnung dringlicher vorsorglicher Massnahmen ein (Act. 2030 ff., 2035). Mit Entscheid vom 19. Februar 2014 hiess der Präsident des Bezirksgerichts des Seebezirks das Gesuch um Anordnung dringlicher vorsorglicher Massnahmen gut (Act. 2040 f). Nach Aussagen des Berufungsführers sei der Wille zur Scheidung jedoch von ihm ausgegangen und nicht von der Privatklägerin sel. (Act. 2016). Die Ehe wurde schliesslich mit Entscheid vom 14. April 2016 geschieden (Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 14. April 2016, Act. 4 des Beilagenverzeichnisses des Berufungsführers zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren). In seiner schriftlichen Begründung der Berufungserklärung erklärt der Berufungsführer, die ihm vorgeworfenen Taten würden auf einer Strafklage der Privatklägerin sel. beruhen, die anlässlich der Trennung/Scheidung der Eheleute eingereicht worden sei (S. 4 der schriftlichen Begründung der Berufungserklärung vom 30. November 2016). Es könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Strafklage während eines Scheidungsverfahrens erhoben worden sei und es sei wohlbekannt, dass dieses Mittel sehr häufig eingesetzt werde, wenn man alle Chancen auf seine Seite bringen wolle, um die Obhut über ein Kind zu erhalten und in einem solchen Scheidungs- oder Trennungsverfahren zu obsiegen (S. 11 der schriftlichen Begründung der Berufungserklärung vom 30. November 2016). Dem hält der Rechtsvertreter der Privatklägerin sel. bzw. ihres Rechtsnachfolgers dagegen, die Strafklage sei nicht anlässlich der Trennung/Scheidung der Eheleute erfolgt, sondern aufgrund des Vorfalls vom 11. Februar 2014, welcher der Auslöser der Trennung war (S. 3 der Stellungnahme vom 18. Januar 2017 zur schriftlichen Begründung der Berufungserklärung). Es sei falsch, dass die Strafklage während eines Scheidungsverfahrens erhoben worden sei. Gerade das Verhalten des Berufungsführers habe dazu geführt, dass ein Strafverfahren eröffnet und anschliessend am 18. Februar 2014 ein Gesuch um Anordnung dringlicher vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren eingereicht habe werden müssen. Es sei sehr vermessen, der Privatklägerin sel. vorzuwerfen, sie hätte die Strafklage im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren erhoben, wenn ausgerechnet das Verhalten des Berufungsführers Anlass zu den Zivil- und Strafverfahren gewesen sei (S. 8 der Stellungnahme vom 18. Januar 2017 zur schriftlichen Begründung der Berufungserklärung). Mit Blick auf die Chronologie der Vorfälle überzeugt die Argumentation, wo-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 nach die Scheidung Folge und nicht Ursache des gegen den Berufungsführer eingeleiteten Strafverfahrens war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Strafappellationshof der Überzeugung ist, dass die Aussagen der Privatklägerin sel. unter Berücksichtigung der Umstände und der Motivlage auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen. Die Aussagen betreffend die Körperverletzungen, Tätlichkeiten, Gefährdungen des Lebens, Nötigungen und Drohung durch den Berufungsführer scheinen sich auf eigene Erlebnisse zu stützen. Es bestehen keine Hinweise auf mögliche Suggestionen oder Motivation zur Falschaussage. Aus aussagepsychologischer Sicht ist daher nichts gegen die Verwertung der Aussagen der Privatklägerin sel. als wesentliche Grundlage des Strafverfahrens einzuwenden. Die belastenden Aussagen der Privatklägerin erscheinen dem Strafappellationshof insgesamt als glaubhaft und es bestehen keine ernsthaften Zweifel an ihrer Darstellung. Der Sachverhalt ist daher gestützt auf ihre Aussagen erstellt. 5. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen kommt der Strafappellationshof zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin sel. geschildert wurde. Die vom Berufungsführer behaupteten Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin sel. sind grösstenteils gar nicht auszumachen. Insbesondere sind die von ihm aufgeführten Aussagen aus ihrem Kontext gerissen und widersprechen sich bei einer genauen Prüfung des Sachverhalts nicht zwingend. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung erlaubt es dem Richter, aufgrund seiner persönlichen Überzeugung darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache als bewiesen gilt oder nicht. Nach Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Parteien gelangt der Strafappellationshof zur Überzeugung, dass die Aussagen der Privatklägerin sel. glaubhaft sind und keine ernsthaften Zweifel an ihrer Darstellung bestehen. Schliesslich liegt kein Anwendungsfall des Grundsatzes in dubio pro reo vor. Die Verurteilung des Berufungsführers erfolgt gestützt auf einen Personalbeweis und es liegen keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel vor. Die Berufung ist somit abzuweisen und die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen. 6. Die Strafzumessung, die Zivilforderungen und die Entschädigungen sowie den Kostenpunkt hat der Berufungsführer nicht selbständig angefochten, sondern als Folge des beantragten Freispruchs betreffend den zum Nachteil von C.________ sel. begangenen Straftaten. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7. a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, unter Vorbehalt der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). Die erstinstanzliche Kostenverteilung wurde vom Berufungsführer nur als Folge des beantragten Freispruchs angefochten. Da der Schuldspruch nun bestätigt wurde, ist die erstinstanzliche Kostenverteilung somit nicht mehr zu überprüfen. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 426 StPO ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die auf das gegen ihn geführte Strafverfahren entfallenden Kosten dem Berufungsführer auferlegt wurden. b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtgebühr von CHF 1‘000.- (Art. 43 JR) und den pau-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 schal festgesetzten Auslagen von CHF 100.- (Art. 35 JR) vollumfänglich dem Berufungsführer auferlegt. c) Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Der Stundensatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet (Art. 58 Abs. 1 JR). Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5% der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt 30 Franken (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8% (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Corpataux veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 16.83 Stunden. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen sowie die Berufungserklärung zu verfassen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 15 Stunden, ausmachend CHF 2‘700.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf 135.-, festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Corpataux für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 3‘061.80, inklusive CHF 226.80 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. d) Die Entschädigung des Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Artikel 135 (Art. 138 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Schafer veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 10.67 Stunden. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seiner Klientin das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, insbesondere zur Frage der Rechtsnachfolge aufgrund des Todes seiner Klientin sowie eine Stellungnahme zu verfassen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Zeitaufwand von 10 Stunden, ausmachend CHF 1‘800.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 90.-, festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Schafer für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 2‘041.20, inklusive CHF 151.20 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Diese Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt der Berufungsführer nur, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 13. Mai 2016 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ ist schuldig: 1.1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen in E.________ im Dezember 2012 (Art. 122 Abs. 2 i.V.m. 22 StGB); 1.2. der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in E.________ in der Zeit von Dezember 2012 bis 10. Februar 2014 (Art. 123 Ziff. 2 und 126 Abs. 2 StGB); 1.3. der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen in E.________ im Dezember 2012 (Art. 129 StGB); 1.4. der Nötigung, mehrfach begangen in E.________ in der Zeit von Dezember 2012 bis Januar 2014 (Art. 181 StGB); 1.5. der Drohung, begangen in E.________ im Dezember 2012 (Art. 180 Abs. 2 StGB); 1.6. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in E.________ am 20. Juni 2014 (Art. 292 StGB). 2. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen und den Art. 40, 42, 44, 47, 49, 105 und 106 StGB verurteilt: - zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten; der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt - und zu einer Busse von CHF 200.00. 3. A.________ wird eine Zahlungsfrist von 60 Tagen gewährt, um die Busse von 200.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2‘000.00 und die Auslagen CHF 1‘300.00. 5. Zivilbegehren: 5.1. A.________ wird verpflichtet, C.________ einen Betrag von CHF 1‘000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013, als Genugtuung zu bezahlen (Art. 49 OR). 5.2. A.________ wird verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 5‘896.80 (Honorar CHF 5‘250.00, Auslagen 210.00, Mehrwertsteuer CHF 436.80) zu bezahlen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Entschädigung als amtlicher Verteidiger. 6. Rechtsanwalt Ingo Schafer wird als amtlicher Verteidiger der Zivilklägerin eine Entschädigung von CHF 4‘309.20 (Honorar CHF 3‘780.00, Auslagen CHF 210.00, Mehrwertsteuer CHF 319.20) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 7. Rechtsanwalt Philippe Corpataux wird als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von CHF 5‘307.15 (Honorar CHF 4‘680.00, Auslagen CHF 234.00, Mehrwertsteuer 8%) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘100.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-, Auslagen: CHF 100.-) und A.________ auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Corpataux im Berufungsverfahren werden auf CHF 3‘061.80 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8%: CHF 226.80) und vom Staat übernommen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). A.________ hat dem Staat die für das Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C.________ sel. bzw. B.________ durch Rechtsanwalt Schafer im Berufungsverfahren werden auf CHF 2‘041.20 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8%: CHF 151.20) und vom Staat übernommen. In Anwendung von Art. 426 Abs. 4 StPO hat A.________ dem Staat die für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft ausgerichteten Kosten zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 8. Mai 2017/fju Vizepräsident Gerichtsschreiberin

501 2016 110 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 08.05.2017 501 2016 110 — Swissrulings