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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 03.02.2016 501 2015 90

February 3, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·4,514 words·~23 min·3

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 90 Urteil vom 3. Februar 2016 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Catherine Overney Ersatzrichterin: Catherine Hayoz Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher, gewählter Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Anklägerin und Berufungsgegnerin Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) / Anordnung einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB) Berufung vom 20. Juli 2015 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 9. Juni 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 9. Juni 2015 wurde A.________ vom Strafgericht des Sensebezirks zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. A.________ wurde schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Ziff. 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), begangen am 10. Januar 2014 zum Nachteil der B.________ AG, am 10. Juni 2014 zum Nachteil der C.________ AG, am 17. Juni 2014 zum Nachteil der D.________ SA, am 27. Juni 2014 zum Nachteil der E.________ & Co AG und am 5. Juli 2014 zum Nachteil der F.________ & Cie. Weiter wurde er schuldig gesprochen des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 30. Dezember 2013 zum Nachteil der G.________ und im Januar 2014 zum Nachteil der H.________, sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG), begangen 23. März 2014 in Freiburg. Vom Vorwurf der Nötigung (Art. 181 StGB), angeblich begangen am 27. Juli 2014 in Freiburg, wurde er freigesprochen. B. Am 17. Juni 2015 meldete A.________ gegen das Urteil vom 9. Juni 2015 Berufung an (Do. 65 2015 1, act. 58). Mit Berufungserklärung vom 20. Juli 2015 beschränkte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) die Anfechtung des Urteils auf die Ziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Strafzumessung) und 10 (Kostenpunkt) und beantragte, das erstinstanzliche Urteil sei insofern aufzuheben, als er von sämtlichen Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und des versuchten gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen sei. Er sei wegen einfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung begangen am 10. Juni 2014 zum Nachteil der B.________ AG und zum Nachteil der C.________ AG, am 17. Juni 2014 zum Nachteil der D.________ SA, am 27. Juni 2014 zum Nachteil der E.________ & Co AG und am 5. Juli 2014 zum Nachteil der F.________ & Cie. schuldig zu sprechen. Anstelle einer Freiheitsstrafe sei eine ambulante Massnahme ohne vorgängige stationäre Behandlung anzuordnen. Ausserdem sei er zu einer Busse von CHF 100.- zu verurteilen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Zudem stellt der Berufungsführer einen Antrag auf Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens. C. Mit Stellungnahme vom 3. August 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erhebe. In der Sache selbst schliesst sie auf Abweisung der Berufung. Zum Beweisantrag äussert sie sich nicht. D. Mit begründeter Verfügung vom 15. Dezember 2015 trat der Instruktionsrichter des Strafappellationshofs auf den Beweisantrag nicht ein. E. Anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2015 erschienen A.________, verbeiständet durch Rechtsanwalt Ursenbacher, sowie Staatsanwältin Dieu-Bach. Nach der Einvernahme des Berufungsführers erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofs Rechtsanwalt Ursenbacher und Staatsanwältin Dieu-Bach das Wort zum Parteivortrag. Rechtsanwalt Ursenbacher beantragt, die Berufung sei gutzuheissen. Das erstinstanzliche Urteil sei insofern abzuändern, als A.________ vom Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB) freizusprechen sei, aber der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) zum Nachteil der B.________ AG, der C.________ AG, der D.________ SA, der E.________ AG und der F.________ schuldig zu sprechen sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 A.________ sei vom versuchten gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der G.________ und zum Nachteil des H.________ freizusprechen. A.________ sei zu einer Busse von CHF 100.- zu verurteilen. Von einer Freiheitsstrafe sei abzusehen und an deren Stelle sei eine ambulante Massnahme ohne vorherige stationäre Behandlung anzuordnen. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Staatsanwältin Dieu-Bach beantragt, die Berufung kostenfällig abzuweisen. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch. Auf Frage des Vorsitzenden erklärten die Parteivertreter, dass sie auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichten und der Vorsitzende kündigte an, dass das Dispositiv den Parteien vorab per Mail eröffnet werde. Danach wurde die Verhandlung zur Urteilsberatung, welche unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, unterbrochen. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 3. Februar 2016 wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. b) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Die Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO erfordert keine Begründung. Es ist im Rahmen der Anmeldung unnötig, genauere Angaben über den Umfang der Anfechtung zu machen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, N 1543; RIKLIN, StPO Kommentar, 2010, Art. 399 N 3). Das Urteilsdispositiv sowie die Kurzbegründung wurden dem Berufungsführer am 16. Juni 2015 zugestellt. Am 17. Juni 2015 meldete der Berufungsführer gegen das Urteil vom 9. Juni 2015 Berufung an. Die Berufungsanmeldung erfolgte form- und fristgerecht. c) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 29. Juni 2015 zugestellt. Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsführers datiert vom 20. Juli 2015. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 setzte die Vizepräsidentin der Berufungsgegnerin eine Frist von 20 Tagen, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Das Schreiben der Staatsanwältin datiert vom 3. August 2015. Die Eingaben erfolgten fristgerecht. d) aa) Mit der Berufung kann das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilpunkten angefochten werden, wobei die Berufung später noch weiter eingeschränkt werden kann (Botschaft, in BBl 2006 1314; SCHMID, a.a.O., N 1546 f.; RIKLIN, a.a.O., Art. 399 N 4). Mit der Berufungserklärung hat

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 die das Rechtsmittel einlegende Partei den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anzugeben und zu präzisieren, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird. Eine das Urteil vollumfänglich anfechtende Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden, aber eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nicht mehr möglich. In der Berufungserklärung ist ausserdem darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird. In diesem Verfahrensstadium ist noch keine eigentliche Begründung der Berufung erforderlich, es ist aber genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des Urteils zu ändern ist, denn Gegenstand der Anfechtung sind nur die einzelnen Ziffern des Dispositivs, nicht die Motive (RIKLIN, a.a.O., Art. 399 N 2). bb) Mit Berufungserklärung vom 20. Juli 2015 ficht der Berufungsführer das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 9. Juni 2015 in Bezug auf den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, die Strafe und die Kostenund Entschädigungsfolgen an. Unangefochten bleibt der Schuldspruch wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenförderung (Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG), begangen am 23. März 2014 in Freiburg (Ziffer 1, letzter Satz des Dispositivs), die Busse von CHF 100.- (Ziffer 3 des Dispositivs), die Anrechnung der Untersuchungshaft (Ziffer 5 des Dispositivs) sowie die Zivilpunkte (Ziffern 6, 7, 8 und 9 des Dispositivs). In diesen Punkten ist das Urteil des Strafgerichts der Sense vom 9. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 399 N 16). Soweit der Berufungsführer zu Beginn der Hauptverhandlung eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils beantragt, erfolgt dies nach Ablauf der gesetzlichen Berufungsfrist von 20 Tagen und ist nicht mehr möglich. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. cc) In den übrigen Punkten wurde weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. In ihrer Eingabe vom 3. August 2015 präzisiert die Staatsanwaltschaft, dass sie auf Abweisung der Berufung schliesse. B.________ AG, C.________ AG, D.________ SA, E.________ & Co AG waren als Zivil- und Strafklägerinnen am Verfahren beteiligt. Im Zivilpunkt wurde das Urteil der Vorinstanz von keiner Partei angefochten; somit ist es in diesen Punkten rechtskräftig. Folglich sind die Privatklägerinnen nicht mehr Partei im Berufungsverfahren. Sie sind auch nicht Partei als Strafkläger. Die Obgenannten und die F.________ & Cie haben sich als Strafklägerin am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt. Der Straftatbestand des Betrugs ist im Berufungsverfahren nicht mehr streitig sondern einzig dessen Qualifikation sowie die Strafzumessung. Als Strafklägerin können sie die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), hinsichtlich Qualifikation, Sanktionsart und Strafzumessung haben die Strafkläger jedoch keine eigenständigen Antragsrechte, weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren (Art. 382 Abs. 2 StPO). Dies obliegt der Staatsanwaltschaft. dd) Die Berufungserklärung des Berufungsführers erfüllt die Anforderung nach Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO, er hält fest, in welchen Punkten eine Abänderung des Dispositivs verlangt wird. Die Anträge hinsichtlich des Schuldpunkts, der Höhe der auszusprechenden Strafe sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind verständlich formuliert, auch wenn der Aufbau der Rechtsschrift nicht nachvollziehbar ist und die mehrfache Wiederholung der Begehren problematisch erscheint.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung vom 20. Juli 2015 den gesetzlichen Anforderungen knapp genügt und daher darauf einzutreten ist. Die Ergänzung und Ausdehnung der Berufung vom 3. Februar 2016 anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2016 erfolgte verspätet; darauf ist nicht einzutreten. 2. Verbunden mit der Berufungserklärung vom 20. Juli 2015 stellte der Berufungsführer einen Antrag auf Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens. Mit begründeter Verfügung vom 15. Dezember 2015 trat der Instruktionsrichter auf den Beweisantrag nicht ein und hielt fest, dass der Antrag, selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, abgewiesen worden wäre. Die Abweisung des Beweisantrags war nicht anfechtbar, doch es blieb dem Berufungsführer unbenommen, den abgelehnten Beweisantrag an der Hauptverhandlung erneut zu stellen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Antrag nicht erneut gestellt, so dass es damit sein Bewenden hat. Soweit nötig verweist der Hof auf die Begründung des Instruktionsrichters. 3. Dem Berufungsführer wird Betrug und Urkundenfälschung in fünf Fällen (Anklageschrift Ziff. 1.1.-1.5, act. 1) sowie versuchter Betrug in zwei Fällen (Anklageschrift Ziff. 1.6 und 1.7) vorgeworfen. Folgender Sachverhalt ist im Berufungsverfahren unbestritten und der Berufungsführer hat in seinem Parteivortrag diesbezüglich auch nichts vorgebracht. Mit der Vorinstanz, auf deren Begründung hiermit verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO), hält der Strafappellationshof folgenden Sachverhalt für erstellt: Anklagepunkt 1.1/Erwägungen Vorinstanz E. III/3.2: Ende Dezember 2013 begab sich A.________ zur B.________ AG in I.________ und gab vor, einen Audi A4 im Wert von CHF 25‘000.00 erwerben zu wollen. Zuzüglich den Reparaturen, welche an seinem alten Fahrzeug hätten vorgenommen werden müssen, betrug der Kaufpreis letztlich CHF 29‘818.65. Für die Bezahlung erhielt der Beschuldigte vom Verkäufer einen Einzahlungsschein, mit welchem er bei der Poststelle in J.________ am 10. Januar 2014 einen Betrag von CHF 51.20 einzahlte. Bei sich Zuhause scannte und kopierte der Beschuldigte anschliessend die abgestempelte Quittung so, dass diese den Betrag von CHF 29‘818.65 aufwies. Das gefälschte Dokument sendete er gleichentags noch der B.________ AG per E-Mail, welche ihm in der Folge das Fahrzeug aushändigte (act. 2003). Indem der Beschuldigte der B.________ AG die Bezahlung des Kaufpreises mittels gefälschter Urkunden belegen wollte, hat er diese getäuscht. Da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf, liegt zudem Arglist vor. Es lagen denn auch keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Unechtheit der Urkunde vor, weshalb die B.________ AG von einer Zahlung des Kaufpreises ausging und dem Beschuldigten das Fahrzeug aushändigte. Dadurch ist ihr ein Schaden entstanden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Es liegt somit ein Betrug vor. Anklagepunkt 1.2 / Erwägungen Vorinstanz E. III/3.3: Am 10. Juni 2014 begab sich A.________ zur C.________ AG in K.________ und liess sich dort zwei Geldgoldcolliers im Gesamtwert von CHF 7‘100.00 zeigen. Der Beschuldigte gab an, diese kaufen zu wollen. Da er aufgrund der Limite nicht mit der Kreditkarte bezahlen könne, verlangte er einen Einzahlungsschein. Nach dessen Erhalt begab sich der Beschuldigte zur Poststelle am L.________ und zahlte CHF 100.00 ein. Die Postquittung änderte und kopierte er schliesslich beim

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Copy-Quick in K.________ so, dass diese eine Zahlung von CHF 7‘100.00 belegte. Nachdem er diese Kopie etwas später in der Bijouterie vorwies, wurde ihm der gewünschte Schmuck ausgehändigt, welchen er noch am selben Tag im Geschäft von M.________ in K.________ für CHF 2‘300.00 weiterverkaufte. Die beiden Colliers wurden in der Folge eingeschmolzen (act. 1). Der Beschuldigte gab auch hier mittels gefälschter Urkunden vor, den effektiv geschuldeten Kaufpreis bezahlt zu haben. Aufgrund dieser arglistigen Täuschung ging die C.________ von der irrigen Vorstellung aus, dass der Schmuck bezahlt wurde und händigte ihm die Gelbgoldcolliers aus. Dadurch ist ihr ein Schaden entstanden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtsmässig zu bereichern, sodass der Betrugstatbestand erfüllt ist. Anklagepunkt 1.3 – 1.4 / Erwägungen Vorinstanz E. III/3.4: Auf gleiche Weise ging der Beschuldigte auch bei der Firma D.________ SA am 17. Juni 2014, bei der E.________ & Co AG am 27. Juni 2014 und bei der F.________ & Cie. am 5. Juli 2014 vor: Er liess sich Gegenstände zeigen, welche er mittels Einzahlungsschein erwerben wollte. Nach Erhalt des Einzahlungsscheins begab sich der Beschuldigte zu einer Poststelle und zahlte einen fiktiven Betrag ein, welcher aber bedeutend unter dem eigentlichen Kaufpreis lag, änderte und kopierte die abgestempelte Quittung in der Folge so, dass er damit eine Zahlung des effektiv geschuldeten Kaufpreises belegte. Nach Vorzeigen dieser Kopie, wurden ihm die Gegenstände jeweils ausgehändigt. Der Beschuldigte ertrug auf diese Weise bei der E.________ & Co AG Gegenstände im Wert von CHF 12‘150.00, bei der D.________ SA einen Vermögensgegenstand im Wert von CHF 1‘180.00 und bei der F.________ & Cie. einen solchen von CHF 3‘100.00. Er handelte stets vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtsmässig zu bereichern, weshalb auch hier die Voraussetzungen des Betrugs erfüllt sind. Anklagepunkt 1.6 / Erwägungen Vorinstanz E. III/4.2: Um den Autokauf bei der B.________ AG finanzieren zu können, stellte A.________ am 30. Dezember 2013 einen Kreditantrag von CHF 70‘000.00 bei der G.________ in N.________. Er gab an, bei der O.________ GmbH in P.________ im Verkauf angestellt zu sein und ein monatliches Einkommen von CHF 6‘850.00 zu erzielen. Dem Gesuch legte der Beschuldigte drei selber erstellte Lohnabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2013 bei, welche ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6‘893.64 auswiesen (act. 8039-8041). Zudem gab der Beschuldigte an, gegen ihn würden keine offenen Betreibungen laufen (act. 8037). Der Beschuldigte erhielt zu dieser Zeit jedoch keinen Lohn von der O.________ GmbH und es bestanden offene Betreibungen gegen ihn. Anklagepunkt 1.7 / Erwägungen Vorinstanz E. III/4.3: Auch bei der H.________ in I.________ stellte der Beschuldigte im Januar 2014 einen Kreditantrag in der Höhe von CHF 80‘000.00 (act. 8042) und legte dem Gesuch dieselben Lohnabrechnungen wie bei der G.________ bei (act. 8044-8046). Auch zu diesem Zeitpunkt hat der Beschuldigte allerdings keinen Lohn von dieser Gesellschaft bezogen. 4. Der Berufungsführer anerkannte in seiner Berufungserklärung vom 20. Juli 2015, dass er sich der vollendeten Urkundenfälschung und des vollendeten Betrugs (AK Ziff. 1.1.-1.5) schuldig gemacht habe. Im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Berufungserklärung liess er an der Verhandlung vom 3. Februar 2016 vortragen, die Vorinstanz habe sein Verhalten zu Unrecht als Betrug eingestuft, denn die Verkäufer seien allzu leichtgläubig auf seine Lügen hereingefallen und sie hätten sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Angaben selbst schützen können. Ausserdem führte er aus, die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit seien nicht gegeben, ohne dies jedoch zu begründen. Es ist nicht am Strafappellationshof noch einmal zu wiederholen, was bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. In den Erwägungen III.3 und III.4 (S. 9-12) des Urteils des Strafgerichts sind die rechtlichen Grundlagen, deren Anwendung auf die einzelnen Anklagepunkte und die Ausführungen zur Qualifikation detailliert dargelegt; darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies umso mehr, als Rechtsanwalt Ursenbacher in seinem Parteivortrag pauschal eine Opfermitverantwortung behauptete, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, in welchem Fall und warum sich die Betrogenen durch den Berufungsführer leichtfertig täuschen liessen. Gleiches gilt für die Frage der Gewerbsmässigkeit. Wer im Zeitraum von 6 Monaten (10. Januar 2014 bis zum 5. Juli 2014) Einkünfte von CHF 4‘838.00 (nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen) erzielt, sich Waren im Gesamtwert von CHF 49‘430.00 aneignet und versucht, einen Kredit von CHF 150‘000.00 zu erlangen, handelt gewerbsmässig. Wesentlich ist, dass sich der Berufungsführer, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhalts darstellen. So gab er an der Verhandlung vom 9. Juni 2015 zu Protokoll, dass er seiner Frau etwas schönes zum Geburtstag habe schenken wollen, selbst aber nicht genügend Geld zur Verfügung gehabt habe (act. 41). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2014 gab er zu, es sei ihm bewusst gewesen, dass seine finanzielle Situation den Kauf eines Autos nicht zulassen würde (act. 2003). Er habe seine Finanzen nicht im Griff; wenn er etwas habe, sei es in kürzester Zeit weg (act. 2072). Daraus wird ersichtlich, dass der Berufungsführer einen Lebensstil pflegt, den er sich finanziell nicht leisten kann; durch seine deliktischen Handlungen erzielte er Einkünfte, mit denen er diesen finanzierte. 5. Der Berufungsführer beantragt sodann, zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt zu werden. Im Übrigen sei von einer Freiheitsstrafe abzusehen und an deren Stelle sei eine ambulante Massnahme ohne vorherige stationäre Behandlung anzuordnen. In seinem Parteivortrag versuchte Rechtsanwalt Ursenbacher vor allem zum Ausdruck zu bringen, der Berufungsführer habe ein „psychologisches Problem“. Dies zeige sich daran, dass er seit Jahren immer wieder im selben Bereich delinquiere, sogar während dem laufenden Strafverfahren. Eine gewöhnliche Strafe könne ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Er habe sich in Witzwil nicht einleben können, denn im normalen Strafvollzug werde er nicht genügend unterstützt, es müsse etwas anderes geben. Klar wurde, dass der Berufungsführer nicht ins Gefängnis will und eine ambulante Massnahme bevorzugt. Die Staatsanwaltschaft hob hervor, dass eine stationäre Massnahme nicht indiziert sei, weil keine psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorliege. Sämtliche ambulanten Massnahmen seien gescheitert, weil sie den Berufungsführer nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten hätten, die Erfolgsaussichten seien somit zu verneinen. a) Es blieb unklar, was genau der Berufungsführer bemängelt; die Strafzumessung ist es nicht. Die Vorinstanz folgte den Grundsätzen nach Art. 47 ff. StGB und den an sie gestellten, vom Bundesgericht wiederholt dargelegten (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen) Begründungsanforderungen. Der Strafappellationshof macht sich die zutreffende Begründung der Vorinstanz (E. III/1.1 – 4.2, S. 15-19) zu eigen und verweist darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt Ursenbacher scheint zu verkennen, dass das StGB (nach wie vor) dem dualistischvikarierenden System folgt, wonach Strafe und Massnahme nebeneinander ausgesprochen werden, die Massnahme dem Vollzug der Freiheitsstrafe jedoch vorgeht. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-IV-55%3Afr&number_of_ranks=0#page55

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 b) Beantragt wird eine ambulante Massnahme. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. aa) In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten oder stationären Massnahme vorliegend erfüllt sind, bevor in einem zweiten Schritt allenfalls zu klären ist, ob eine solche Massnahme medizinisch indiziert ist. Voraussetzung sowohl einer stationären als auch einer ambulanten Massnahme ist eine schwere psychische Störung (Art. 59 Abs. 1 und 63 Abs. 1 StGB). Es obliegt dem Gericht zu prüfen, ob die Störung so schwer ist, dass sie eine stationäre therapeutische Massnahme rechtfertigt (TRECHSEL/PAUEN BORER, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 59 N 4). Nach der Rechtsprechung genügt hiefür nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diese Anforderung zu erfüllen und können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 59 qualifiziert werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.3 und 6B_52/2010 vom 22. März 2010 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BSK Strafrecht I- HEER, Art. 59 N 22 und 25 ff.). Ob eine schwere psychische Störung besteht, muss das Gericht dem psychiatrischen Gutachten entnehmen. Der Begriff der „schweren psychischen Störung“ bezieht sich auf den Schweregrad und umfasst, wie die Klassifikationssysteme, die ihn verwenden (ICD-10 und DSM-IV), die Abweichung von der Norm insgesamt, wobei sich zwischen dem normalen und dem von der Norm abweichenden Zustand keine scharfe Grenze ziehen lässt. Das Gericht muss prüfen, ob die psychische Störung aufgrund ihres Schweregrads eine therapeutische Massnahme rechtfertigt. Es ist irrelevant, ob die Störung zur Annahme einer herabgesetzten Schuldfähigkeit führte (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2010 E. 4.1). Bei den rechtlich relevanten psychischen Beeinträchtigungen muss es sich um einen länger dauernden Zustand handeln. Es kommen nur psychische Veränderungen in Betracht, die Ausdruck einer Psychose von einiger Dauer, einer hirnorganischen Persönlichkeitsveränderung, einer Persönlichkeitsstörung oder intellektuellen Minderbegabung sind. Die Beurteilung der Persönlichkeitsstörung ist besonders umstritten. Lange bestand kein konstantes klares Konzept der Persönlichkeitsstörung und erst moderne Diagnosesysteme führten zur Schaffung eines von sozialen Werturteilen freigehaltenen Oberbegriffs der Persönlichkeitsstörung. Persönlichkeitsstörungen sind einerseits zu unterscheiden von blossen akzentuierten Persönlichkeiten, deren Abweichungen geringer ausgeprägt sind und unter Umständen nur in einer Unausgewogenheit der Eigenschaften bestehen, und andererseits von Neurosen und Psychosen. Bei einer Persönlichkeitsstörung sind gewisse Persönlichkeitszüge unflexibel und wenig angepasst. Charakteristisch ist eine deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehrfacher Hinsicht, wie insbesondere in Bezug auf die Affektivität, den Antrieb, die Impulskontrolle, die Wahrnehmung, die Denkweise und den Kontakt zu Drittpersonen. Die Komplexität der Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen ist auch darauf zurückzuführen, dass neben einem lebensgeschichtlichen Hintergrund auch situative Schwankungen im Wechselspiel mit Krisen und Konflikten zu beobachten sind, denn sie sind stark kontextabhängig. Die klinische Differenzierung zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persönlichkeitsauffälligkeit, die bereits als pathologisch zu qualifizieren ist, kann sich schwierig erweisen. Eine Persönlichkeitsstörung charakterisiert sich dadurch, dass die Persönlichkeitsstruktur durch eine starke Ausprägung bestimmter Merkmale so akzentuiert ist, dass sich hieraus ernsthafte Leidenszustände und/oder

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Konflikte ergeben. Die Abweichungen von der gesunden Psyche bestehen weniger in den Merkmalen an sich, als in deren Prägnanz und Dominanz. Die psychiatrischen Diagnosen sind entsprechend unscharf (TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.O., Art. 59 N 3 f.; BSK Strafrecht I-HEER, Art. 59 N 10-31). bb) Wie den Akten zu entnehmen ist, wurden seit 2001 verschiedene Gutachten über den psychischen Gesundheitszustand des Berufungsführers erstellt (act. 1015 ff. mit Verweisen). Mit psychiatrischem Gutachten vom 5. September 2011 stellte Dr. Lavenex beim Begutachteten die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, eine Diagnose welche bereits früher vom psychiatrischen Zentrum Wetzikon (Gutachten vom 28. September 2001) und dem forensischpsychiatrischen Dienst der Universität Bern (Bericht vom 13. November 2009) gestellt wurde. Die Frage, ob es sich bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung des Berufungsführers um eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 oder 63 StGB handelt, muss verneint werden, denn der Begutachter selbst weist darauf hin, dass die Ausprägung dieser festgestellten psychiatrischen Störung als mässig zu qualifizieren ist, d.h. nicht als schwer im Sinne des Gesetzes, und keine signifikante psychiatrische Störung vorläge, welche eine stationäre Massnahme nach Art. 59 f. StGB rechtfertigen könne. Daher ist die Anordnung einer Massnahme vorliegend ausgeschlossen. Der Berufungsführer kann auf eine langjährige kriminelle Laufbahn zurückblicken, in der Zeit vom 21. Juni 1999 bis Sommer 2015 wurde er trotz mehreren Verurteilungen immer wieder straffällig und beging eine Vielzahl von Vermögensdelikten sowie Urkundenfälschungen, dies trotz mehrjähriger ambulanter Therapie bei verschiedenen Psychiatern. Daraus kann aber nicht auf dessen geistige Abnormität im rechtlichen Sinne geschlossen werden. Somit ist die Berufung abzuweisen. 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘200.00 (Gebühr: CHF 2‘000.00; Auslagen: CHF 200.00) dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). b) Mit keinem Wort begründet der Berufungsführer seinen Antrag, dass die Kosten des gesamten Strafverfahrens dem Staat aufzuerlegen seien. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung ist nicht zu beanstanden, denn der Berufungsführer wurde einzig vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, aber wegen Betrugs und Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen sowie wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung verurteilt. Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens vor dem Strafgericht des Sensebezirks korrekt festgesetzt und dem Berufungsführer zu Recht auferlegt. c) Eine Parteientschädigung wird dem Berufungsgegner nicht zugesprochen. (Art. 436 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts der Sense vom 9. Juni 2015 in den Ziffern 2, 4, 5, 6.1 und 6.2, 7, 8 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Urteil des Strafgerichts der Sense vom 9. Juni 2015 wird im Schuld- und Strafpunkt sowie in der Kostenauflage (Ziffern 1, 3 und 10) bestätigt. Es lautet unverändert wie folgt: 1. A.________ wird des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Ziff. 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), begangen - am 10. Januar 2014 zum Nachteil der B.________ AG, - am 10. Juni 2014 zum Nachteil der C.________ AG, - am 17. Juni 2014 zum Nachteil der D.________ SA, - am 27. Juni 2014 zum Nachteil der E.________ & Co AG und - am 5. Juli 2014 zum Nachteil der F.________ & Cie., des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, begangen - am 30. Dezember 2013 zum Nachteil der G.________ und - im Januar 2014 zum Nachteil der H.________, sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG), begangen am 23. März 2014 in Freiburg, für schuldig befunden. 2. A.________ wird vom Vorwurf der Nötigung (Art. 181 StGB), angeblich begangen am 27. Juli 2014 in Freiburg, freigesprochen. 3. In Anwendung von Art. 40, 47, 49, 106 StGB wird A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. 4. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von einem Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. Die Untersuchungshaft von zwei Tagen (8. Juli 2014 bis 9. Juli 2014) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 6.1 Die bei der Q.________ SA in Biel am 10. Juli 2014 beschlagnahmten Gelbgoldcolliers werden, unter Vorbehalt einer Zivilklage, der E.________ & Co AG ausgehändigt (Art. 267 Abs. 5 StPO). 6.2 R.________ wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Dispositivs gesetzt, um eine Zivilklage einzureichen (Art. 267 Abs. 5 StPO). 7. Es wird Vormerk genommen, dass A.________ anerkennt, der C.________ AG, in K.________, den Betrag von CHF 7‘000.00 zu schulden.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 8. A.________ wird verurteilt, S.________ SA den Betrag von CHF 120.00 zu bezahlen (Art. 20 PBG). 9. Die von F.________ & Cie an die Staatsanwaltschaft zurückbezahlten CHF 100.00 werden an die Verfahrenskosten angerechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 10. Die Gerichtskosten von CHF 3‘100.00 (Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00, Auslagen CHF 1‘100.00) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.und den Auslagen des Berufungsverfahrens von CHF 200.-, werden A.________ auferlegt (Art. 428 StPO). IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 436 StPO). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Februar 2016/rbr Vizepräsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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