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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 21.11.2016 501 2015 87

November 21, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·7,383 words·~37 min·8

Summary

Arrêt de la Cour d'appel pénal du Tribunal cantonal | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 87 Urteil vom 21. November 2016 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Dina Beti Ersatzrichter Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meyer, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin B.________ und C.________, Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc Gegenstand Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB) Berufung vom 13. Juli 2015 gegen das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 31. März 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 17 Sachverhalt A. Am 17. Dezember 2013 gegen 8.15 Uhr wurden B.________ und C.________ an ihrem Domizil in D.________ von drei Männern überfallen. Während des 30- bis 40-minütigen Raubüberfalls wurde das Ehepaar B.________ und C.________ von den drei Tätern bedroht und geschlagen. B.________ erlitt infolge des Raubüberfalls und der ihm zugefügten Schläge grössere Schwellungen am linken Ellbogen sowie thorakale und lumbale Prellungen. C.________ wurden eine Schürfung sowie Hämatome an der oberen Lippe und am linken Arm zugefügt, zudem musste sie sich zwei Zähne entfernen lassen. Die Straftat verursachte bei beiden Opfern grossen Stress, erhebliche Angstzustände, Schlafstörungen sowie Wut- und Schuldgefühle. Die drei Täter erbeuteten Bargeld und Wertgegenstände im Wert von mehreren zehntausend Franken. B. Mit Urteil vom 31. März 2015 wurde auf A.________ und E.________ vorgeworfenen Anklagepunkt bezüglich Widerhandlung gegen das AuG nicht eingetreten und das gegen F.________ wegen Widerhandlung gegen das AuG geführte Verfahren wurde eingestellt (Ziff. 1 und 2). A.________, F.________ und E.________ wurden des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 3 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Ziff. 3). A.________ wurde zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, F.________ zu 6 Jahren Freiheitsstrafe und E.________ zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Ziff. 4-6). A.________, F.________ und E.________ wurden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 2‘000.- (Haushaltsführungsschaden), von CHF 125.80 (Krankenwagenkosten), CHF 129.30 (Hausarztkosten), CHF 81.70 (Zahnarztkosten) an C.________ und B.________ verurteilt (Ziff. 8.a und b). Sie wurden unter solidarischer Haftung weiter zur Bezahlung einer Genugtuung von je CHF 10‘000.- sowie zur Leistung eines Betrags von CHF 86‘082.05 (Deliktsschaden) an C.________ und B.________ verurteilt (Ziff. 8.c und d). Das Gericht nahm die teilweise Anerkennung der Zivilforderungen von C.________ und B.________ durch F.________ im Umfang von CHF 6‘200.- und durch E.________ im Umfang von CHF 1‘200.- zur Kenntnis (Ziff. 8.f und g). A.________, F.________ und E.________ wurden zudem unter solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Entschädigungsforderung von CHF 11‘830.75 (inkl. MwSt.) verurteilt (Ziff. 9). Die übrigen Zivilbegehren wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 8.d und e). A.________, F.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 1) und E.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 2) wurde keine Parteientschädigung zugesprochen und ihnen wurden die Gerichtskosten von CHF 10‘000.- unter solidarischer Haftung auferlegt (Ziff. 10 und 12.a). C. Am 2. April 2015 meldete A.________ gegen dieses Urteil Berufung an. D. In seiner Berufungserklärung vom 13. Juli 2015 beantragte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), die Berufung sei gutzuheissen, das erstinstanzliche Urteil sei insofern aufzuheben, als er vom Vorwurf des qualifizierten Raubs freizusprechen sei. Ziff. 3 (Verurteilung), Ziff. 8 (Zivilbegehren) und Ziff. 12 (Gerichtskosten) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs seien entsprechend abzuändern und Ziff. 4 (Sanktion) sei aufzuheben. Ihm sei im Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2015 (recte: 5. August 2016) erklärte die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Berufungsgegnerin), dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. Die Privatkläger liessen sich hierzu nicht vernehmen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 17 F. Anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2016 erschienen der Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meyer, Rechtspraktikantin Laura Dingas als Substitutin von Rechtsanwalt André Clerc als Vertreter von C.________ und B.________ (nachfolgend: die Privatklägerin und der Privatkläger) sowie Staatsanwältin G.________. Nach der Einvernahme des Berufungsführers erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofs Rechtsanwalt Meyer und Staatsanwältin G.________ sowie Rechtspraktikantin Dingas das Wort zum Parteivortrag. Rechtsanwalt Meyer beantragte, die Berufung sei gutzuheissen, das erstinstanzliche Urteil sei insofern aufzuheben, als der Berufungsführer vom Vorwurf des qualifizierten Raubs freizusprechen sei, Ziff. 3 (Verurteilung), Ziff. 8 (Zivilbegehren) und Ziff. 12 (Gerichtskosten) seien entsprechend abzuändern und Ziff. 4.a (Sanktion) sei aufzuheben. Dem Berufungsführer sei im Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden hin bestätigte Rechtsanwalt Meyer, dass die Zivilbegehren, gleich wie die erstinstanzliche Kostenverteilung, nur als Folge des beantragten Freispruchs aufzuheben seien und nicht separat angefochten wurden. Staatsanwältin G.________ und Rechtspraktikantin Dingas beantragten, die Berufung kostenfällig abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 31. März 2015 zu bestätigen. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 21. November 2016 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Nichteintretens auf den Anklagepunkt betreffend die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) gemäss Ziff. 1 in sämtlichen (ihn betreffenden) Punkten an. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in den Ziff. 3, 4.a, 7.a, 8.a-8.e, 9, 10, 11.a und 12.a-12.b zu überprüfen. Ziff. 8.a-8.e (Zivilforderungen) sowie Ziff. 12.a-12.b (Gerichtskosten) wurden einzig als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten; sie sind daher lediglich zu überprüfen, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommt. In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 10. Mai 2016, eingeholt. Zudem wurde er anlässlich der Berufungsverhandlung kurz

Kantonsgericht KG Seite 4 von 17 zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). 2. Der Berufungsführer beanstandet die dem Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung. Er wendet ein, er sei an dem Überfall nicht beteiligt gewesen und habe nichts mit dieser Tat zu tun. Bevor näher auf die Vorbringen des Berufungsführers eingegangen wird, ist vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör das Gericht nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten, Beweismitteln und Rügen einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Das Gericht kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; bestätigt in BGE 139 IV 179 E. 2.2). a) Bezüglich der Tatbeteiligung des Berufungsführers äusserte sich das Strafgericht des Saanebezirks in seinem Urteil vom 31. März 2015 wie folgt: „A.________ bestreitet jegliche Beteiligung an den Geschehnissen vom 17. Dezember 2013, obwohl er zugibt, mit F.________ und E.________ am 16. Dezember 2013 vor dem Haus der Eheleute B.________ und C.________ gewesen zu sein. So behauptet er nicht zu wissen, wie F.________ und E.________ am 17. Dezember 2013 von H.________ nach Freiburg gefahren seien. Er gab an, seine Mitbeschuldigten erst um ca. 02.00 oder 03.00 Uhr Nachmittags bei E.________ in H.________ wieder gesehen zu haben (act. 3045, Z. 165 ff.). Dies vermag nicht zu überzeugen. Erstens hat C.________ A.________ eindeutig als einen der Täter erkannt und zwar als den gewalttätigsten. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Identifikation von A.________ durch C.________ als einen ihrer Angreifer nicht auf einem Irrtum beruhen kann. C.________ hat ihn nur kurz nach dem Überfall – d. h. am 7. Januar 2014, mithin drei Wochen nach dem Überfall, auf einem ihr präsentierten Fotobogen eindeutig erkannt (act. 2073 ff.). Anlässlich dieser Identifikation konnte C.________ dem Täter A.________ seine spezifische Rolle bei der Tatausführung zuordnen und ihn als den gewalttätigsten Täter bezeichnen (act. 2073). Die Zuverlässigkeit dieser klaren Identifikation wertet das Gericht als gross, zumal sie kurze Zeit nach dem Überfall stattfand und sich das Opfer demzufolge das Gesicht ihres Angreifers sicherlich noch gut vergegenwärtigen konnte, musste sie doch in seiner Gegenwart 30 bis 40 Minuten das Haus nach Wertgegenständen durchsuchen. Dass C.________ A.________ am Tag zuvor vom Küchenfenster aus gesehen hätte und ihn in der Folge mit dem Täter eines auf sie ausgeübten Verbrechens verwechselt hätte, ist vor dem Hintergrund der 30 bis 40minütigen gemeinsamen Hausdurchsuchung völlig auszuschliessen. […] I.________ hat das Auto von A.________ am Tag des Überfalles in unmittelbarer Nähe des Tatortes gesehen (act. 2060). Auch dies stellt ein weiteres gewichtiges Indiz der Beteiligung von A.________ an den Geschehnissen vom 17. Dezember 2013 in D.________ dar. Daran vermag A.________s Behauptung, sein Auto habe an diesem Tag am Tatort nicht gesehen werden können (act. 3076, Z. 153 ff.), nichts zu ändern. Auch äusserst unglaubwürdig ist die Behauptung der Verteidigung, das Autokennzeichen sei möglicherweise von F.________ und E.________ entwendet und von diesen auf einen anderen Wagen – der gleichen Marke und Farbe – angebracht worden, um zum Tatort zu fahren. Genauso wenig überzeugt der geltend gemachte Vorwand, es wäre nicht intelligent gewesen, mit dem eigenen Wagen zu einem Raubüberfall zu fahren. Der Umstand, eine Entscheidung habe sich rückblickend als ungünstig erwiesen, bedeutet noch lange nicht, dass sie nicht so getroffen wurde. Ausserdem hat A.________ den Wagen am 17. Dezember 2013 hinter einer Hecke am

Kantonsgericht KG Seite 5 von 17 Rand eines unscheinbaren und sehr schlecht einsehbaren Feldweges abgestellt – und nicht vor dem Haus der Opfer. Es lässt sich weiter auch nicht erklären, wie I.________ die Autofarbe und -marke sowie die Buchstaben des Kennzeichens von A.________ frei hätte erfinden können (act. 2060). Zudem ist auszuschliessen, dass I.________ das Fahrzeug am 16. und nicht am 17. Dezember 2013 gesehen hätte. Nicht nur hat I.________ gleichentags diese Beobachtung bei der Polizei gemeldet – die Zuordnung von Ereignissen vom selben Tag werden erfahrungsgemäss nicht verwechselt – auch ist ihm die Flucht der drei Insassen zum Auto aufgefallen sowie der Umstand, dass einer von ihnen älter war und einen eher rundlichen Kopf hatte. Sodann konnte I.________ E.________ als einer der Flüchtenden erkennen (act. 2076 ff. und act: 3085, Z. 46), so dass I.________ zweifelsohne am Tag des Überfalles den Wagen von A.________ in D.________ beobachtet hat. Schliesslich gilt es anzumerken, dass A.________ auch von den zwei anderen Tätern belastet wird (F.________: u. a. act. 3012, Z. 127-131; E.________: act. 13011[recte: 13111]), auch wenn deren Aussagen mit äusserster Vorsicht zu geniessen sind. Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass A.________ mit F.________ und E.________ den Raubüberfall vom 17. Dezember 2013 zum Nachteil der Eheleute B.________ und C.________ verübt hat. A.________s diesbezüglichen Aussagen sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.“ b) Der Berufungsführer macht geltend, entgegen der Ausführungen der Vorinstanz habe die Privatklägerin ihn nicht eindeutig identifiziert. Sie habe ihn auf den Fotobogen mit dem Beschuldigten 1 verwechselt. Zwei Tage nach dem Vorfall, am 19. Dezember 2013, wurde der Privatklägerin erstmals eine Fotopräsentation vorgelegt, wobei sie keinen der Täter erkannte (act. 2065 ff.). Die Auswahl der in der Präsentation enthaltenen Fotos wurde gestützt auf die Täterbeschreibung der Privatklägerin getroffen (act. 2007); die Fotos der drei Beschuldigten befanden sich nicht in der Präsentation. Am 7. Januar 2014 wurde der Privatklägerin erneut eine Fotopräsentation gezeigt; diesmal waren die Fotografien des Berufungsführers (Nr. 12) und des Beschuldigten 2 (Nr. 2) mitenthalten. Die Privatklägerin gab an, die Nr. 12 gleiche stark („rassemble fortement“) demjenigen Täter, welcher sie geschlagen habe und am gewalttätigsten gewesen sei. Die Nr. 2 gleiche stark demjenigen Täter, welcher der am wenigste gewalttätige der drei gewesen sei (act. 2073). Am 21. Januar 2014 wurde der Privatklägerin eine weitere Fotopräsentation vorgelegt, wobei sich von den drei Beschuldigten nur der Beschuldigte 1 unter den abgebildeten Personen fand. Die Privatklägerin war nicht in der Lage, jemanden zu identifizieren und gab an, sie habe vor allem zwei der Täter gesehen, der dritte habe ihren Mann gehalten (act. 2078). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2014 wurde die Privatklägerin befragt, ob sie bestätigen könne, dass es sich bei diesen beiden Männern (Anm.: den beiden Männern, die mit ihr durchs Haus gegangen sind) um die Nummern 2 und 12 der Fotopräsentation handle. Die Privatklägerin antwortete, sie könne das nicht genau sagen, die Nr. 2 habe ihr nichts gemacht. Er sei mit ihr durchs Haus gekommen. Betreffend Nr. 12 und Nr. 8 sei sie sich nicht so sicher. Sie hätte jetzt spontan gesagt, dass die Nr. 12 bei ihrem Mann geblieben sei. Sie hätten ja auch eine Kopfbedeckung angehabt. Betreffend die Nr. 12 sei sie sich sicher, dass dieser mit ihrem Mann gewesen und am Vortag bei ihr läuten gekommen sei (act. 3054 f.). Die Einwände der Verteidigung sind nicht stichhaltig. Die Privatklägerin erkannte nur knapp drei Wochen nach dem Vorfall den Berufungsführer und den Beschuldigten 2 auf dem ihr gezeigten Fotoprotokoll. Zwar gab sie dabei nicht an, die beiden Beschuldigten ausdrücklich erkannt zu haben, sondern beschränkte sich auf die (vorsichtige) Aussage, die Personen auf den Fotos würden den Tätern stark gleichen. Da sie es aber nicht bei dieser Feststellung beliess, sondern zusätzlich ergänzte, welcher der beiden welche Rolle innegehabt hat, kommt ihrer Identifikation ein hoher Beweiswert zu. Die Tatsache, dass sie rund 10 Monate später die konkrete Rollenverteilung

Kantonsgericht KG Seite 6 von 17 der Beschuldigten verwechselte, schmälert diesen Wert nicht. Es ist allgemein bekannt, dass die Erinnerung (insbesondere bei älteren Leuten) mit der Zeit nachlässt und die Privatklägerin gab am 7. Oktober 2014 selber an, es (d.h. ob die Nr. 2 und 12 der Fotopräsentation, die beiden Männer sind, die mit ihr durchs Haus gingen) nicht mehr genau sagen zu können. Dies ist bei der Wertung ihrer kurz darauf erfolgten Aussagen zur Rollenverteilung der Beschuldigten zu berücksichtigen. Am 7. Januar 2014 hingegen war ihre Erinnerung noch frisch, der erste Schock über die Tat jedoch bereits abgeklungen. Ihre Aussagen bzw. ihre Identifizierung vom 7. Januar 2014 sind bzw. ist daher glaubhafter als ihre späteren Aussagen zur Rollenverteilung der Beschuldigten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Privatklägerin den Berufungsführer anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2014 nur hinsichtlich seiner konkreten Rolle mit dem Beschuldigten 1 verwechselte, hinsichtlich seiner Tatbeteiligung enthalten ihre Aussagen keinerlei Unsicherheiten. Der Gerichtshof ist daher nicht nur davon überzeugt, dass der Berufungsführer an dem Raub auf die Privatkläger beteiligt war, sondern auch davon, dass er es war, welcher (zusammen mit dem Beschuldigten 2) mit der Privatklägerin durchs Haus ging und sie während dieser Zeit mehrfach schlug. c) Der Berufungsführer bringt weiter vor, die Aussagen des Zeugen I.________ seien mangels Parteiöffentlichkeit nicht verwertbar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigten den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte, entweder zum Zeitpunkt, in dem der Belastungszeuge seine Aussage machte, oder in einem späteren Verfahrensstadium. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist, so dass die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (SCHLEIMINGER METTLER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N. 29 f.). Der Zeuge I.________ wurde erstmals am 17. Dezember 2013 um 13.40 Uhr von der Polizei befragt (act. 2059 ff.). Diese Einvernahme fand unmittelbar nach dem Überfall statt und war dementsprechend nicht parteiöffentlich. Im Rahmen der Untersuchung wurde er jedoch am 21. November 2014 ein zweites Mal einvernommen (act. 3084 ff.). Diese Einvernahme wurde durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt. Anlässlich dieser Befragung bestätigte und präzisierte der Zeuge seine bisherigen Aussagen. Die Verteidigung erhielt Gelegenheit, dem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen, was sie jedoch nicht tat (act. 3086). Die Verteidigungsrechte des Berufungsführers wurden demnach gewahrt und die Aussagen von I.________ sind verwertbar. d) Auch die weiteren Vorbringen des Berufungsführers sind nicht stichhaltig: Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 als Anführer bezeichnete und diesem die Idee für den Raubüberfall anlastete (act. 3050 und 13109 f.), kann der Berufungsführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erstens sind die Aussagen des Beschuldigten 2 gesamthaft äusserst unglaubhaft (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, act. 13267 f.). Zweitens handelt es sich beim Beschuldigten 2 um einen Kollegen des Berufungsführers. Aus der in Deutschland erhobenen Autoinnenraumüberwachung geht hervor, dass der Berufungsführer und der Beschuldigte 2 im März 2014 in Deutschland zusammen unterwegs waren (act. 207 ff. der Akten betr. das Auslieferungs- und Rechtshilfeersuchen der Schweiz). Es ist daher naheliegend,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 17 dass der Beschuldigte 2 tendenziell eher den Beschuldigten 1 belastete als den Berufungsführer. Letztlich wird der Berufungsführer aber auch durch den Beschuldigten 2 klar als einer der Täter bezeichnet, indem dieser festhielt, im Auto und beim Einbruch seien immer dieselben Personen gewesen (act. 13111). Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind gegenüber den Aussagen des Beschuldigten 2 deutlich glaubhafter, selbst wenn auch dieser insbesondere seinen eigenen Tatbeitrag bagatellisierte. Die Aussagen des Beschuldigten 1 stehen in weiten Teilen im Einklang mit den überzeugenden Aussagen der Privatkläger. Hinsichtlich der Frage, wer der eigentliche Anführer und Kopf der drei Beschuldigten gewesen ist, ist daher auf die Aussagen des Beschuldigten 1 abzustellen. Demzufolge hatte der Berufungsführer die Idee zum Raubüberfall, und er war es auch, welcher von Dritten den Tipp dazu erhalten hatte (vgl. hierzu act. 3015, 3018 und 3021). Seine Aussage, wonach er zwar am Vortag am Tatort gewesen, aber an der Tat am nächsten Tag nicht beteiligt gewesen sei, ist – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – als reine Schutzbehauptung zu werten. Ohne Belang ist des Weiteren die Tatsache, dass am Tatort keine eigentlichen Spuren des Berufungsführers festgestellt worden sind. Die Abwesenheit von Spuren ist kein Beweis dafür, dass sich die betreffende Person nicht am Tatort aufgehalten hat. Da grundsätzlich keine Schuhspuren gesucht und/oder aufgefunden wurden – jedenfalls geht Solches nicht aus dem Polizeirapport hervor (vgl. act. 2006) – lässt sich auch nichts daraus ableiten, dass keine Schuhspuren in der vom Berufungsführer getragenen Grösse 47 vorgefunden wurden. Irrelevant ist denn auch das Argument, wonach es eigenartig sei, dass lediglich zwei der drei Täter Handschuhe getragen hätten. In diesem Zusammenhang ist der Verteidigung lediglich insofern zu zustimmen, als die Vorgehensweise der Beschuldigten entgegen der Ansicht der Vorinstanz insgesamt nicht als besonders professionell bezeichnet werden kann. Das auffällige Verhalten der Beschuldigten bei der Rekognoszierung, das Hinterlassen von Fingerabdrücken und DNA sowie der misslungene Versuch, die Privatklägerin zu knebeln, muten eher dilettantisch an. Dass die Beschuldigten ihr Fahrzeug an einem unauffälligen, vom Wohnhaus der Privatkläger nicht sichtbaren Ort abgestellt haben, deutet ebenfalls nicht zwingend auf eine seriöse Auskundschaftung hin; angesichts des gewählten Vorgehens – Vorspiegelung einer Paketzustellung – konnten die Beschuldigten ihr den Privatklägern bereits bekanntes Auto schwerlich erneut vor deren Haustüre abstellen. Das gewählte Vorgehen mit der Vorspiegelung einer Paketzustellung hingegen wurde von der Vorinstanz zu Recht als listig betrachtet. Insgesamt zeugt das Vorgehen der Beschuldigten somit zwar nicht von besonderer Professionalität, jedoch von grosser Kaltschnäuzigkeit und Unverfrorenheit. e) Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (Ziff. 4.f) ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beweismittel von der Vorinstanz umfassend und korrekt gewürdigt wurden. Der Berufungsführer wird insbesondere durch die Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen I.________ stark belastet. Anlässlich des Überfalls musste die Privatklägerin den Berufungsführer und den Beschuldigten 2 während 30-40 Minuten durch das ganze Haus begleiten, ihnen Schränke und Schubladen öffnen sowie Wertgegenstände herausgeben. Drei Wochen nach der Tat wurde der Berufungsführer von der Privatklägerin auf einem ihr präsentierten Fotobogen erkannt und sie bezeichnete ihn als den gewalttätigsten der drei Täter (act. 2073 f.). Der Zeuge I.________ sah das Auto des Berufungsführers am Tag des Überfalls in unmittelbarer Nähe des Tatorts (act. 2060). Er merkte sich die Marke, die Farbe und das Kennzeichen des Fahrzeugs (lediglich Vertauschung des 2. und 3. Buchstabens) und meldete diese Beobachtung noch gleichentags der Polizei. Weiter beobachtete er, wie sich die drei Täter mit dem Fahrzeug vom Tatort entfernten und ihm fiel auf, dass einer von ihnen älter war und einen rundlichen Kopf hatte. Ausserdem konnte er den Beschuldigten 2 auf dem Fotobogen erkennen (act. 2076 ff. und act.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 17 3085). Hinzu kommen die belastenden Aussagen der beiden anderen Beschuldigten (act. 3015, 3018, 3021 und 13111). Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Berufungsführer an dem ihm vorgeworfenen Raub beteiligt war. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. f) Nicht zuzustimmen ist der Vorinstanz demgegenüber hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrags. Gemäss Anzeigemeldung vom 18. Dezember 2013, basierend auf den Angaben der Privatkläger, wurde beim Raub durch die Beschuldigten Folgendes gestohlen (act. 2026 f.): Schmuck 1 Armband und Fingerring aus Gold € 17400.00 1 Uhr RADO (keine weiteren Einzelheiten) ~CHF 1200.00 1 Uhr RADO aus Gold (keine weiteren Einzelheiten) ~CHF 1600.00 1 Fingerring aus Gold mit Perle ~CHF 350.00 1 Fingerring, Halskette und Ohrringe ~CHF 1200.00 1 Fingerring aus Gold Wert unbekannt (Geschenk) 1 Siegelring für Mann Wert unbekannt (Geschenk) 1 Ehering Wert unbekannt (Geschenk) Diverses 1 Mobiltelefon NOKIA (IMEI 357589002197720) ~CHF 600.00 1 Mobiltelefon SAMSUNG (IMEI 359275044818000) ~CHF 800.00 1 grüne Winterjacke für Mann ~CHF 200.00 1 Digitale Fotoreflexkamera Canon ~CHF 1800.00 1 Schlüsselbund (Haus-, Garagenschlüssel. usw.) ~13 Goldvreneli à CHF 20.00 ~CHF 2600.00 ~25 Gedenkmünzen à CHF 5.00 Autobahnvignetten 1986 à 2012 Umschlag mit UBS-Bankchecks Bargeld CHF 45650.00; EURO 1500.00 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2014 erklärte die Privatklägerin auf konkrete Frage, in der grauen Kassette in ihrem Schreibtisch sei Geld bzw. seien Schweizer Franken drin gewesen. Das Geld habe ihrem Mann gehört. Es seien ungefähr CHF 10‘000.gewesen (act. 3056). Im Anschluss daran wurde der Privatklägerin die Auflistung gemäss Anzeigemeldung vorgehalten, wobei der Wert der 25 Gedenkmünzen à CHF 5.- mit ca. CHF 125.und neu ein Bargeldbetrag von € 10‘500.- aufgeführt wurde. Die Privatklägerin äusserte sich nicht zu der Auflistung (act. 3056 f.). Der Privatkläger seinerseits erklärte gleichentags auf Vorhalt derselben Deliktsgutliste, es sei möglich, dass sich darin (= in der grauen Kassette) CHF 45‘650.und € 10‘500.- befunden hätten (act. 3060 f.). Die Frage, ob er das (= die Deliktsgutliste) bestätigen könne, beantwortete er mit ja. Am 21. November 2014 wurde der Privatkläger erneut staatsanwaltlich befragt. Er zeigte der Staatsanwältin eine Broschüre mit einer Geld- und Wertsachenkassette, welche von den Tätern mitgenommen worden sei. Dort seien alle von ihm gesammelten Vignetten der Autobahn, seine Spezialfünffrankenstücke und Bargeld in der Höhe von ca. CHF 35‘000.- drin gewesen (act. 3094 Z. 39 ff.). Die CHF 35‘000.- seien vielleicht schon 4- 5 Jahre bei ihm und für Autokäufe gewesen, Es habe immer einen Grundstock gehabt. Das habe nicht einmal seine Frau gewusst (act. 3094 Z. 50 ff.). Weitere Beweismittel, wie z.B. Hausrat- oder Wertsachenversicherungspolicen, Bestätigungen von Bijouterien über ursprünglich gekauften Schmuck oder Dokumente betreffend allfällige Zahlungen von Versicherungen, liegen nicht vor.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 17 Hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrags ist die Beweislage dürftig. Die Privatkläger haben im Verlaufe der Einvernahmen unterschiedliche Angaben zur Höhe des erbeuteten Bargeldbetrags gemacht. Bei der Differenz zwischen dem in der abgedruckten Deliktsliste des Protokolls der staatsanwaltlichen Einvernahme aufgeführten Euro-Betrag und demjenigen in der Anzeigemeldung scheint es sich offensichtlich um einen Verschrieb (€ 10‘500.- statt € 1‘500.-) zu handeln; jedenfalls geht die erstmalige Erwähnung bzw. Auflistung des versiebenfachten Euro- Betrags von € 10‘500.- nicht auf eine konkrete Aussage der Privatkläger sondern auf einen ihnen gemachten Vorhalt zurück. Auch was den Bargeldbetrag in Schweizer Franken anbelangt, ist die Beweislage unklar. Der Privatkläger sprach bei der Anzeigeerstattung offensichtlich von einem Betrag von CHF 45‘650.-, später jedoch nur noch von CHF 35‘000.-. Dennoch bestätigte er die Deliktsliste – u.a. mit den aufgeführten Beträgen von CHF 45‘650.- und € 10‘500.- – als richtig. In Bezug auf den gestohlenen Schmuck liegen schliesslich abgesehen von den Aussagen der Privatkläger keine weiteren Beweise vor; dessen von den Privatklägern angegebener Wert beschränkt sich auf Schätzungen. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt als Beweiswürdigungsregel auch bei Zweifelsfragen in Bezug auf den Sacherhalt (RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N.10). Nach dem bisher Gesagten kann nicht als zweifellos erstellt werden, dass die Beschuldigten bei dem Raubüberfall auf die Privatkläger tatsächlich Bargeld und Wertgegenstände in der Höhe von CHF 86‘082.05 erbeuteten. Zugunsten des Berufungsführers ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigten Wertgegenstände und Bargeld in der Höhe von „nur“ mehreren zehntausend Franken erbeuteten. 5. Die Verteidigung hat in ihrem Plädoyer keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf die Beweiswürdigung, die Sachverhaltsfeststellung und die Strafzumessung beschränkt. Nachdem der Gerichtshof bei der Beweiswürdigung zu keinem anderen Beweisergebnis gelangt ist als die Vorinstanz, kann hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden (act. 13270 ff.). Der Schuldspruch wegen Raubs unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist zu bestätigen. 6. a) Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Diese Bestimmung nimmt die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten Anforderungen auf. Danach hat das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Ausgehend von der

Kantonsgericht KG Seite 10 von 17 objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (vgl. das Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). b) Gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB beträgt der Strafrahmen des Tatbestands des qualifizierten Raubs Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor und die angedrohte Strafe erscheint auch weder zu hart noch zu milde, weshalb es beim erwähnten, ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bleibt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). c) In Bezug auf die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist anzumerken, dass die Privatkläger durch den Überfall verschiedene, teilweise nicht unerhebliche Verletzungen erlitten (Privatkläger: grössere Schwellungen am linken Ellenbogen, sowie lumbale und thorakale Prellungen; Privatklägerin: Schürfung sowie Hämatome an der oberen Lippe und am linken Arm; Entfernung zweier Zähne) und regelrecht traumatisiert wurden. Körperlich trugen sie zwar keine besonders schweren Verletzungen davon, ihr Leiden war jedoch subjektiv erheblich. Sie ängstigten sich während der Tat sehr und die psychischen Folgen der Tat sind beträchtlich. Sie litten aufgrund des Raubüberfalls an erheblichen Angst-, Wut- und Schuldgefühlen und grossem Stress. An der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte der Privatkläger, dass er infolge des Raubüberfalls immer noch unter Schlafstörungen leide (act. 13188), und die Privatklägerin sagte aus, sie leide unter Angstzuständen, welche sich auf ihr Sozialleben und ihren Alltag auswirken (act. 13190). Sie habe sogar Selbstmordgedanken, der Raub habe ihr Leben zerstört (act. 13191). Die Beschuldigten verschwendeten offensichtlich keinen Gedanken daran, in welche Angst ein gewalttätiger Überfall in den eigenen vier Wänden die Betroffenen versetzt und darüber hinaus traumatisiert. Die Tatintensität eines Raubs wie des vorliegenden wiegt daher massiv schwerer als ein Raubüberfall auf offener Strasse. Der Deliktsbetrag ist mit mehreren zehntausend Franken als bedeutend zu qualifizieren. Im Rahmen der objektiven Tatschwere gilt es weiter zu berücksichtigen, dass sich der Berufungsführer gezielt ältere Leute als Opfer ausgesucht hatte. Ältere Menschen und Kinder gehören zu den schwächsten Gliedern der Gesellschaft und verdienen besonderen Schutz; das Verhalten der Beschuldigten ist daher als besonders verwerflich zu bezeichnen. Zudem legte er ein hinterlistiges Vorgehen an den Tag, um die Privatkläger zum Öffnen der Eingangstüre zu bewegen. Die perfide Art und Weise des Vorgehens ist straferhöhend zu gewichten. Der Berufungsführer behandelte die Privatkläger brutal. Die von ihm angewandte Gewalt ging – auch innerhalb des bereits qualifizierten Tatbestands – weit über das Mass hinaus, das zur Verwirklichung des Raubs erforderlich war, um den Widerstand der betagten Eheleute zu brechen. Die Tatsache, dass der Berufungsführer nicht alleine, sondern zusammen mit den Beschuldigten 1 und 2 handelte, ist nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen; sie führte bereits zur Anwendung des qualifizierten Tatbestands.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 17 Das Verhalten des Berufungsführers zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Die Auswahl betagter Personen als Opfer, die hinterlistige Vorgehensweise und die unverhältnismässige Gewaltanwendung sind als besonders verwerflich zu qualifizieren. Aufgrund der unverhältnismässigen Gewaltanwendung gegenüber der betagten Privatkläger und deren physischen und psychischen Folgen sowie des bedeutenden Deliktsbetrags ist der Unrechts- und Schuldgehalt und damit die objektive Tatschwere insgesamt als schwer zu qualifizieren. Der Berufungsführer handelte direktvorsätzlich und aus rein materiellen und damit egoistischen Beweggründen. Die Beweggründe des Berufungsführers sind jedoch nicht straferhöhend, sondern neutral zu gewichten; pekuniäre Motive sind bei Vermögensdelikten tatbestandsimmanent. Der direkte Vorsatz ist demgegenüber in mittlerer Weise straferhöhend zu gewichten; der Berufungsführer entschied sich bewusst für die Delinquenz, als er aufgrund eines Tipps von Deutschland aus mehrere hundert Kilometer in die Schweiz reiste, um die Straf- und Zivilkläger auszurauben. Neutral zu gewichten ist das beim Berufungsführer vorhandene, unbeeinträchtigte Mass an Entscheidungsfreiheit für oder gegen die Rechtsgutverletzung. Das erhebliche objektive Verschulden wird durch das subjektive nicht relativiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden des Berufungsführers somit schwer. d) Bezüglich der Täterkomponenten ist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungsführers zu verweisen (act. 13277). Was die Vorstrafen betrifft, ist jedoch anzumerken, dass im Strafregister eingetragene Urteile je nach Strafart und -dauer nach zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahren (nach Ablauf der Strafdauer) zu entfernen sind (Art. 369 Abs. 1-3 StGB). Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen zudem aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegen gehalten werden. Diese Regel hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in Bezug auf ausländische Vorstrafen zu gelten (Urteil BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1). Die deutschen Verurteilungen aus den Jahren 1993 bis 1998 wären – wären sie denn im schweizerischen Strafregister eingetragen worden – mit Ausnahme der Verurteilung vom 2. Dezember 1998 bereits wieder daraus entfernt worden. Sie können somit dem Berufungsführer als Vorstrafen nicht mehr entgegengehalten werden und sind bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind demnach noch die Verurteilungen vom 2. Dezember 1998 und 9. März 2001 durch das Amtsgericht Hattingen und das Landgericht Wuppertal vom 7. Juli 2015. Das Amtsgericht Hattingen bildete am 2. Dezember 1998 aus vier früheren Urteilen der Amtsgerichte Wuppertal, Hattingen, Schwelm und Dortmund eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (vgl. S. 8 des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 7. Juli 2015). In diesen Urteilen war der Berufungsführer wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbot in 12 Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei bzw. zwei Fällen und unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig erklärt worden. Bei der Verurteilung vom 9. März 2001 handelte es sich um eine nachträglich aus verschiedenen Urteilen der Amtsgerichte Hattingen, Wuppertal, Mettmann, Bielefeld, Limburg/Lahn und Witten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Dieser Strafe lagen folgende Delikte zugrunde: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Diebstahl, gemeinschaftlich versuchter schwerer Diebstahl, versuchter Computerbetrug, Unterschlagung und versuchter Betrug sowie gemeinschaftlicher Diebstahl in einem besonders schweren Fall. Das Landgericht Wuppertal schliesslich verurteilte den Berufungsführer am 7. Juli 2015 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten. Den Akten zufolge wurde der Berufungsführer zudem in den Jahren 2003 und 2004 im Kosovo wegen Betrugs (2003), illegalen Waffenbesitzes (2003) und Einbruchs (2004) verurteilt (act. 1012 f.). Der Urteilsbegründung des Urteils des Landgerichts Wuppertal lässt

Kantonsgericht KG Seite 12 von 17 sich diesbezüglich entnehmen, dass der Berufungsführer im Kosovo wegen „Raubdiebstahls“ vom 11. Dezember 2004 bis zum 10. Oktober 2010 im Gefängnis gewesen sei. Im schweizerischen Strafregister ist der Berufungsführer nicht verzeichnet. Die vorgenannten ausländischen Vorstrafen sind in die Strafzumessung einzubeziehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungsführer einschlägig vorbestraft ist und trotz mehrfachen Verurteilungen weiter delinquierte, wobei die Schwere seiner Straftaten über die Jahre zunahm. Diese Tendenz wird durch das vorliegende Verfahren bestätigt; der Berufungsführer ist offensichtlich nicht bereit, sein Leben deliktsfrei zu gestalten. Seine bisherigen Verurteilungen sind daher in mittlerer Weise straferhöhend zu berücksichtigen; sie zeugen deutlich von mangelndem Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung, regelrechter Unbelehrbarkeit und hartnäckiger Rechtsfeindlichkeit. Ansonsten sind die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers neutral zu gewichten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Berufungsführer nicht erhöht strafempfindlich. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil BGer E. 2 mit Verweis auf das Urteil BGer 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014, E. 2.4.3 m.w.H.). Zwar ist der Berufungsführer Vater von vier Kindern; gemäss eigenen Aussagen sind diese jedoch bereits erwachsen und selbstständig (act. 3041). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sein Familienleben offensichtlich bisher auch keine positive Wirkung auf sein Verhalten gehabt hat. Im Gegenteil ist angesichts der langen Dauer bereits verbüsster Freiheitsstrafen, der offensichtlichen Unbelehrbarkeit des Berufungsführers sowie der Tatsache, dass dem Berufungsführer das Gefängnisleben nicht zu missfallen scheint (vgl. act. 13192) eher von einer geringen bis inexistenten Strafempfindlichkeit auszugehen. Der Berufungsführer hat sich im Strafverfahren grundsätzlich wohl verhalten; er war als Beschuldigter nicht verpflichtet, im gegen ihn geführten Strafverfahren zu kooperieren. Die Tatsache, dass er die Tat bis zuletzt abgestritten hat, darf ihm nicht negativ angelastet werden. Da er jedoch weder geständig war noch echte Reue oder Einsicht zeigte, kann ihm sein Verhalten im Strafverfahren auch nicht positiv angerechnet werden; es ist neutral zu werten. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher in mittlerer Weise straferhöhend zu gewichten. e) In Anbetracht des schweren Tatverschuldens und der in mittlerer Weise straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Strafe von 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angezeigt. Es kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB) und der bedingte oder teilbedingte Vollzug der Strafe ist ausgeschlossen (Art. 43 und 43 StGB e contrario). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Strafe nicht als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 7. Juli 2015 durch das Landgericht Wuppertal auszufällen. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Zusatzstrafe nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden (vgl. das Urteil BGer 6B_466/2015 vom 28. September 2016, E.1.4.1, zur Publikation vorgesehen). Die Berufung ist somit abzuweisen. 8. Die Zivilforderungen wurden vom Berufungsführer einzig als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten. Im Rahmen des Plädoyers wurden hierzu auch keine eigentlichen

Kantonsgericht KG Seite 13 von 17 Ausführungen gemacht. Angesichts der geltenden Dispositionsmaxime hat der Gerichtshof unter diesem Umständen keine Überprüfung der Zivilforderungen vorzunehmen; es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 13285 ff.). 9. a) Die erstinstanzliche Kostenverteilung wurde vom Berufungsführer nur als Folge des beantragten Freispruchs angefochten. Da der Schuldspruch nun bestätigt wurde, ist die erstinstanzliche Kostenverteilung somit nicht mehr zu überprüfen. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 426 StPO ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die auf das gegen ihn geführte Strafverfahren entfallenden Kosten dem Berufungsführer auferlegt wurden. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gebühren: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-). Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren vollständig unterlegen und hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu tragen. b) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die von Rechtsanwalt Clerc bzw. Rechtspraktikantin Dingas eingereichte Kostenliste enthält nicht nur die Aufwendungen für das Verfahren gegen den Berufungsführer, sondern auch für seine Aufwendungen in den gegen die beiden Mitbeschuldigten geführten Strafverfahren. So wurde er im gegen den Beschuldigten 1 geführten Verfahren 501 2015 85, in welchem er im Zivilpunkt zur Hälfte unterlegen ist, bereits mit CHF 921.40 entschädigt. Im Folgenden ist daher zwischen gemeinschaftlich angefallenem und teilweise bereits entschädigtem Aufwand sowie neuem, lediglich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwand zu differenzieren. Zu berücksichtigen ist weiter, dass ein Teil des Aufwands von einer Rechtspraktikantin erbracht worden ist. Vorliegend werden somit lediglich 7.5 Stunden der Rechtspraktikantin (Verhandlung: 1 Std., Vorbereitung 5.5 Std., nachträgliche Arbeit: 1 Std.) à CHF 120.- berücksichtigt, zuzüglich eines Saldos von CHF 360.50 für die bis am 24. Mai 2016 aufgelaufenen Kosten. Dazu kommen CHF 30.- Reiseentschädigung und CHF 63.- Auslagen (5 % von CHF 1‘260.50). Unter der Berücksichtigung dieser Umstände erachtet der Strafappellationshof für die notwendigen Aufwendungen der Privatkläger im Berufungsverfahren CHF 1‘461.80 (inkl. Auslagen, Reiseentschädigung und MwSt.; letztere beträgt CHF 108.30) als angemessen. c) Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3); nach geltendem Recht wird eine Stunde mit CHF 180.- entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR).

Kantonsgericht KG Seite 14 von 17 Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Zusätzlich hat die amtliche Verteidigung Anspruch auf eine Reiseentschädigung für Verrichtungen ausserhalb der Ortschaft, in der sie ihr Büro hat. Für Reisen innerhalb des Kantons beträgt die Entschädigung CHF 2.50 je Kilometer (Art. 76 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 JR). Rechtsanwalt Meyer veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 15.5 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie der Tatsache, dass die Berufungsverhandlung lediglich 65 Minuten dauerte, erscheint ein Aufwand von total 14.5 Stunden, ausmachend CHF 2‘610.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 130.50.-, festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Meyer bei einem Zeitaufwand von insgesamt 14.5 Stunden zu CHF 180.- (CHF 2‘610.-), den Auslagen von CHF 130.50.- und einer Reiseentschädigung von CHF 60.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 224.05.-, eine angemessene Pauschalentschädigung von CHF 3‘024.55.- zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Angesichts seiner amtlichen Verteidigung verfügt der Berufungsführer über keinen Anspruch auf Parteientschädigung; sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung im Berufungsverfahren ist abzuweisen. Der Hof erkennt: I. Die Berufung von A.________ wird abgewiesen. Das Urteil des Strafgerichts vom Saanebezirk wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. […]. 2. […] 3. A.________, F.________ und E.________ werden des qualifizierten Raubes i. S. v. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. 4. a. A.________ wird zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Art. 40 und 47 StGB). b. […]. c. […]. 5. […]

Kantonsgericht KG Seite 15 von 17 6. […] 7. a. Die beschlagnahmten Mobiletelefone (2), SIM-Karten (2) und Handschuhe werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). b. […] 8. a. A.________, F.________ und E.________ werden zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 17. Januar 2014 an C.________ und B.________ verurteilt, unter solidarischer Haftung (Haushaltführungsschaden). b. A.________, F.________ und E.________ werden zur Bezahlung von CHF 125.80 an C.________ und B.________ verurteilt, unter solidarischer Haftung (Krankenwagenkosten). A.________, F.________ und E.________ werden zur Bezahlung von CHF 129.30 zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Mai 2014 an C.________ und B.________ verurteilt, unter solidarischer Haftung (Hausarztkosten bei Dr. med. J.________). A.________, F.________ und E.________ werden zur Bezahlung von CHF 81.70 zuzüglich 5 % Zins ab dem 23. Dezember 2014 an C.________ und B.________ verurteilt, unter solidarischer Haftung (Zahnarztkosten). Die weiteren geltend gemachten Behandlungskosten bzw. Zinsen werden dem Grundsatz nach anerkannt und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). c. A.________, F.________ und E.________ werden zur Bezahlung einer Genugtuung an C.________ von CHF 10‘000.00 mit 5% Zins ab dem 17. Dezember 2013 verurteilt, unter solidarischer Haftung. A.________, F.________ und E.________ werden zur Bezahlung einer Genugtuung an B.________ von CHF 10‘000.00 mit 5% Zins ab dem 17. Dezember 2013 verurteilt, unter solidarischer Haftung. d. A.________ und E.________ werden zur Bezahlung von CHF 86‘082.05 (CHF 56‘175.00 + CHF 29‘907.05 [EUR 27‘900.00 zum Umrechnungskurs von 1,0576 am 23. März 2015]) mit 5% Zins ab dem 17. Dezember 2013 verurteilt, unter solidarischer Haftung (Deliktsschaden). Den weiteren geltend gemachten Deliktsschaden bzw. die entsprechenden Zinsen werden dem Grundsatz nach anerkannt und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO e. Der im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Abonnement eines Überwachungssystems geltend gemachte Betrag im Umfang vom CHF 5‘000.00 wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). f. […] g. […]

Kantonsgericht KG Seite 16 von 17 9. A.________, F.________ und E.________ werden zur Bezahlung einer Entschädigungsforderung von CHF 11‘830.75 (inkl. MwSt) an C.________ und B.________ verurteilt (Art. 433 StPO), unter solidarischer Haftung. 10. A.________, F.________ und E.________ wird keine Entschädigung zugesprochen. 11. a. Die Kostenliste von RA Dr. Thomas Meyer, amtlicher Verteidiger, wird auf CHF 7‘857.00 (inkl. MwSt) festgesetzt und vom Staat vorgeschossen (Art. 426 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Sollte A.________ in Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu neuem Vermögen kommen, hat er dem Staat vorerwähnte Entschädigung zurückzuzahlen. b. […] c. […] 12. a. Die Gerichtsgebühren in der Höhe von CHF 10‘000.00 werden A.________, F.________ und E.________ auferlegt (Art. 426 StPO), unter solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO). b. Die Auslagen in der Höhe von CHF 17‘420.05 (CHF 9‘563.05 [Zwangsmassnahmengericht: CHF 450.00; Staatsanwaltschaft: CHF 8‘989.70; Aktenführungskosten: CHF 123.35] + CHF 7‘857.00 [Kosten der amtlichen Verteidigung]) werden A.________ auferlegt. c. […] […] II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 31. März 2015 in Ziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist. Sie lautet wie folgt: 1. Auf den A.________ und E.________ vorgeworfenen Anklagepunkt bezüglich Widerhandlung gegen das AuG (Ziff. 1.2 der Anklageschriften vom 18. Dezember 2014) wird nicht eingetreten (Art. 339 StPO). III. Die sofortige Rückführung von A.________ an die deutschen Strafvollzugsbehörden wird angeordnet. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘200.- festgesetzt (Gebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-) und A.________ auferlegt. V. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Meyer im Berufungsverfahren werden auf CHF 3‘024.55 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8 %: CHF 224.05). VI. Der Antrag von A.________ auf Parteientschädigung im Berufungsverfahren wird abgewiesen. VII. A.________ wird zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung von CHF 1‘461.80 (inkl. CHF 108.30 MwSt.) an C.________ und B.________ verurteilt. VIII. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 17 von 17 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. November 2016/mbr Vizepräsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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