Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 09.09.2015 501 2015 40

September 9, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·2,808 words·~14 min·8

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgericht | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 40 Urteil vom 9. September 2015 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Bracher Edelmann gegen STAATSANWALTSCHAFT, Anklägerin und Berufungsgegnerin B.________, Strafklägerin Gegenstand Sexuelle Belästigung Berufung vom 2. April 2015 gegen das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 9. Dezember 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 29. November 2012 erstattete B.________ (im folgenden auch: Strafklägerin) bei der Polizeistation ihres Wohnsitzes Anzeige gegen A.________ (im folgenden auch: Beschuldigter resp. Berufungsführer) wegen sexueller Belästigung (act. 2‘001). Sie gab zu Protokoll, sie sei tags zuvor in Freiburg bei ihrer Freundin C.________ zu Besuch gewesen und habe in deren Wohnung in deren Zimmer übernachtet. Gegen 00.30 Uhr in der Nacht sei sie aufgewacht, weil sie gespürt habe, dass jemand an ihr herumgefummelt habe. Sie habe gesehen, wie jemand aus dem Zimmer gegangen sei, habe die Person aber nicht erkennen können. Später, gegen 03.15 Uhr, sei sie abermals erwacht, weil wieder jemand an ihr herumgefummelt habe. Dabei habe sie festgestellt, dass es sich bei der Person um den WG-Kollegen ihrer Freundin gehandelt habe. Dieser sei wieder aus dem Zimmer gegangen. Sie habe daraufhin ihre Freundin geweckt und ihr den Vorfall geschildert. Anschliessend sei sie in das Zimmer des WG-Kollegen gegangen und habe ihn gefragt, was das Ganze solle. Dieser habe sich zuerst schlafend gestellt und nachdem sie ihm gesagt habe, er sei ein „Grusiger und sie werde eine Anzeige erstatten“, habe er nur gefragt, was eigentlich ihr Problem sei. Um 05.34 Uhr habe sie den Zug in Richtung Ostschweiz bestiegen (act. 2‘006). Der Beschuldigte und die Strafklägerin wurden von der Polizei (act. 2005 und 2015) einvernommen. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 3. September 2013 wegen sexueller Belästigung (act. 10‘000), dieser erhob fristgerecht Einsprache (act. 9‘004). In der Folge schritt die Staatsanwaltschaft zu einer Konfrontationseinvernahme von Strafklägerin und Beschuldigtem (act. 3000ff), zudem wurde C.________ als Zeugin einvernommen (act. 3‘010). Alsdann überwies sie die Strafakten am 5. März 2014 dem Polizeirichter zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (act. 10‘004). B. An der erstinstanzlichen Verhandlung vom 11. August 2014 befragte der Polizeirichter den Beschuldigten, die Strafklägerin sowie den Zeugen D.________, schloss das Beweisverfahren und hörte die Parteivorträge (act. 13‘028). Während der Urteilsberatung stellte der Polizeirichter fest, dass die Beweiserhebung noch lückenhaft und der Fall noch nicht spruchreif sei und nahm das Beweisverfahren zwecks Ergänzung der Beweise wieder auf. Sowohl die Strafklägerin als auch der Beschuldigte wurden erneut zur Sache einvernommen (act. 13‘028 ff.). Die Verhandlung wurde am 9. Dezember 2014 fortgeführt, die Strafklägerin und die Zeuginnen C.________ und E.________ sowie der Beschuldigte wurden erneut zur Sache befragt (act. 13‘062). Gleichentags sprach der Polizeirichter A.________ schuldig wegen sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) und verurteilte in zu einer Busse von CHF 500.-, die bei Nichtbezahlen der Busse durch 5 Tage Freiheitsstrafe ersetzt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB). Er auferlegte A.________ die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.- und die Auslagen in der Höhe von CHF 710.-. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 15. Dezember 2014 Berufung an und verlangte fristgerecht die vollständige Urteilsausfertigung. Der begründete Entscheid wurde ihm am 17. März 2015 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 2. April 2015 ficht A.________ den erstinstanzlichen Entscheid i.S. von Art. 399 Abs. 3 Bst. a StPO vollumfänglich an und beantragt einen vollständigen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Mit Eingabe vom 10. April 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. In der Sache schliesse die Staatsanwaltschaft auf Abweisung. D. Am 20. März 2013 informierte der Vizepräsident des Strafappellationshofs den Berufungsführer darüber, dass die Berufung gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a StPO im schriftlichen Verfahren behandelt werde und forderte ihn auf, die Berufung innert einer Frist von 20 Tagen schriftlich zu begründen. Der Berufungsführer kam der Aufforderung mit Rechtsschrift vom 29. Mai 2015 fristgerecht nach. Der Polizeirichter und die Staatsanwaltschaft erklärten am 8. Juni 2015, dass sie auf eine Stellungnahme zur Berufungsschrift verzichten; die Strafklägerin liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen des Berufungsführers in seinen Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. b) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat dabei anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Berufungsanmeldung und Berufungserklärung erfolgten fristgerecht. Die Berufungserklärung des Berufungsführers erfüllt die Anforderung nach Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO; es wird ausdrücklich festgehalten, welche Punkte des Urteils anfochten werden. Ausserdem wird explizit dargelegt, in welchen Punkten eine Abänderung des Dispositivs verlangt wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung diesen gesetzlichen Anforderungen genügt. c) Im Rahmen einer Berufung überprüft der Appellationshof den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2009, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER in Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 3). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0&SP=7|3t3kmb https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0&SP=7|3t3kmb https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar sowohl prozess- als auch materiellrechtliche. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhaltes gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Mit dem zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl vom 3. September 2013 forderte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Berufungsführers ausschliesslich für von ihm angeblich begangene Übertretungen, so dass die Rügemöglichkeiten vorliegend beschränkt sind. d) Der Berufungsführer ersucht um Anordnung einer Verhandlung ohne dieses Anliegen zu begründen (Berufungsbegründung, Vorfragen Ziff. 3). Gemäss Art. 390 Abs. 5 StPO kann eine Verhandlung angeordnet werden (vgl. hierzu DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 390 N 12a). Der Strafappellationshof sieht dazu keine Veranlassung; neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Der Berufungsführer konnte sich ausführlich und kontradiktorisch an zwei Verhandlungen (act. 13‘026 und act. 13‘062) vor dem Polizeirichter äussern. 2. Der Berufungsführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung durch den Polizeirichter, der dadurch auch gegen die Unschuldsvermutung verstosse (Berufung Ziff. 1). Ohne jegliche Zeugen beruhe das Urteil einzig auf nicht überzeugenden Indizien. Es sei nicht möglich festzustellen, was in dieser Nacht wirklich passiert sei; daher müsse der Berufungsführer freigesprochen werden (Berufung Ziff. 7). a) Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass die Strafklägerin in der Nacht vom 28. auf den 29. November 2012 bei ihrer Freundin C.________ im selben Zimmer übernachtete und sie um 03.00 Uhr nachts ins Zimmer des Berufungsführers ging, um ihn zu beschimpfen und zu sagen, „ich hole die Polizei“ (act. 3‘006, 13‘026). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Bewohner der Wohngemeinschaft in der 3-Zimmer-Wohnung, mithin der Berufungsführer, E.________ und C.________ sowie die Strafklägerin (act. 13033). b) Die Verteidigung bringt vor, der Polizeirichter habe sich zwar ausschliesslich auf B.________ und A.________ Aussagen gestützt, dabei aber die persönliche Lage in der sich A.________ damals befunden habe, nicht genügend berücksichtigt. A.________ habe sich damals auf seine Prüfungen vorbereitet und den ganzen Abend an der Uni studiert. Er sei zwischen 22:00 und 23:00 Uhr zu Bett gegangen, im Wissen dass er am nächsten Morgen um 08:00 Uhr in der Uni sein müsse. Unter diesen Bedingungen sei es schwer nachzuvollziehen, dass A.________ um 00:30 Uhr aufgestanden sei, ein erstes Mal zu B.________ gegangen und es um 03:00 Uhr ein zweites Mal versucht habe. Auch dem Umstand, dass A.________ und B.________ an diesem Abend nur kurz zusammen gesprochen haben und nicht zusammen im Ausgang waren, habe der Polizeirichter nicht genügend Rechnung getragen (Berufungs Ziff. 4). Die Verteidigung rügt weiter, das Urteil beruhe ausschliesslich auf nicht überzeugenden Indizien. So hätten B.________ und C.________ im selben Bett geschlafen; B.________ habe sich zwischen ihrer Kollegin und der Zimmermauer befunden. Es sei also fraglich, ob A.________ das Risiko eingegangen wäre, auch noch C.________ aufzuwecken, jedenfalls sei es aber schwer nachvollziehbar, dass A.________ auf diese Art gehandelt haben könnte (Berufung Ziff. 5.1). Zwar habe die Strafklägerin ausgesagt, sie habe eine männliche „Person" mit nacktem Oberkörper und Boxershorts gesehen. Demgegenüber habe A.________ aber erklärt, dass er im Schlafanzug geschlafen habe, weil es Winter war. Auf die Aussage von A.________ sei der Polizeirichter nicht weiter eingegangen und habe sich auf C.________s Aussagen gestützt, die bestätigt habe, dass https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0&SP=7|3t3kmb https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 „der Beschuldigte regelmässig in Boxershorts und Socken sowie nacktem Oberkörper in der Wohnung herumgelaufen sei". Dies sei aber kein ausreichendes Indiz um festzulegen, was in dieser Nacht passiert sei (Berufung Ziff. 5.2). Sodann habe der Polizeirichter den Umstand, dass A.________ wieder eingeschlafen sei nachdem B.________ um 03:15 Uhr zu ihm ins Zimmer gegangen sei und ihn angebrüllt habe, als gewichtiges Indiz für seine Schuld gewertet, obwohl er anerkannt habe, dass A.________ habe annehmen dürfen, die Nachtstörerin sei betrunken. Der Polizeirichter habe aber nicht berücksichtigt, dass A.________ in der Prüfungszeit gewesen sei. Im Prüfungsstress, um diese Uhrzeit, und in der Annahme, dass B.________ betrunken gewesen sei, habe A.________ kaum Lust und Energie gehabt, nachzufragen, was los sei, sei es in dieser Nacht oder auch am nächsten Tag (Berufung Ziff. 5.3). c) aa) Für die Rüge einer willkürlichen Beweisführung reicht es nicht aus, wenn der Berufungsführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren mit freier Kognition frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären (Urteil BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 1.3). Mit seinen Rügen stellt der Berufungsführer der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein solle. So erläutert der Berufungsführer keineswegs, inwiefern die Schlussfolgerung des erstinstanzlichen Richters, wonach B.________ wiedergegebener Sachverhalt der Wahrheit entspreche, mithin der Beschuldigte sein schlafendes Opfer in der Nacht vom 29. November 2012 zwei Mal an Hinterteil und Geschlechtsteil befummelt habe (E. III/4), unhaltbar sei. bb) Entgegen den Vorbringen des Berufungsführers hat der Polizeirichter nicht verkannt, dass sich die Sachverhaltsdarstellungen der Protagonisten grösstenteils widersprechen oder gegenseitig ausschliessen (E. II/1.6). Er hat denn auch die einzelnen unterschiedlichen Aussagen nicht einfach ohne weiteres für wahr angenommen oder als falsch abgetan, sondern einer gründlichen Analyse (E. II/2 und 3) unterzogen. Der Polizeirichter kam zum Schluss, dass die Aussagen der Strafklägerin während des ganzen Verfahrens grundsätzlich konstant, kohärent, widerspruchfrei und damit glaubwürdig seien, während die Angaben des Berufungsführers zum Vorfall nicht nachvollziehbar seien. Die im Berufungsverfahren hervorgehobenen Indizien geben wenig Hinweise auf den konkreten Geschehensablauf; sie beziehen sich auf Nebenpunkte und berühren insbesondere nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin. Auch hat der Umstand, dass die beiden Protagonisten an diesem Abend nur kurz zusammen gesprochen haben und nicht zusammen im Ausgang gewesen sind (Berufung Ziff. 4) oder das Risiko C.________ aufzuwecken (Berufung Ziff. 5.1) keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin. Dass er erklärt hat, im Winter Pyjama zu tragen (Berufung Ziff. 5.2) tönt plausibel; dass die Aussage im Widerspruch zur Aussage der Strafklägerin steht, ist weder dem Polizeirichter noch dem Strafappellationshof entgangen, sie ändert denn auch nichts an der Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen. Zusammenfassend wird aus der Berufungsschrift nicht ersichtlich, dass es unhaltbar wäre oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünde, davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Schlafzimmer B.________ in der Nacht vom 29. November 2012 zwei Mal an Hinterteil und Geschlechtsteil befummelt hat. Die Ausführungen des Berufungsführers erschöpfen sich in diesem in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den Begründungsanforderungen im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht; auf sie ist nicht einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 cc) Selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, hätte der Strafappellationshof keine Veranlassung von der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhaltes abzuweichen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist integral darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). d) Soweit der Berufungsführer eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend macht, folgendes: aa) Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt das Gericht einen weiten Ermessensspielraum und entscheidet nach seiner freier Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter hat danach frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massgebend sein (vgl. HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, § 54 N 2, S. 215). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (vgl. HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). bb) Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. In seiner vom Berufungsführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (Urteil BGer 6P_18/2001 vom 11.04.2001 E. 3, mit Hinweisen). cc) Der Strafappellationshof prüft anhand der geschilderten Grundsätze, ob die Vorinstanz den festgehaltenen Sachverhalt annehmen konnte oder ob tatsächlich Zweifel an seiner Schuld bestehen. Wie hiervor festgestellt (vgl. E. 3c), ist der vom erstinstanzlichen Richter angenommene Sachverhalt vertretbar. Folglich findet der Grundsatz in dubio pro reo keine Anwendung. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. Aus obgenannten Gründen ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘150.- (Gebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 150.-) dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO). https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0&SP=11|3t3kmb https://swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=fb07d349-7d21-4905-85c0-e2a80a4c5747&SP=11|3t3kmb#page_268

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend wird das Urteil des Polizeirichters vom 9. Dezember 2014 bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird der sexuellen Belästigung für schuldig befunden (Art. 198 StGB). 2. A.________ wird zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt (Art. 47, 49, 105, 106 StGB). Bei Nichtbezahlen der Busse wird diese durch 5 Tage Freiheitsstrafe ersetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.– und die Auslagen in der Höhe von CHF 710.– werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘150.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.- sowie den Auslagen von CHF 150.-, werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. September 2015 Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

501 2015 40 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 09.09.2015 501 2015 40 — Swissrulings