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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 04.12.2015 501 2015 35

December 4, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·2,588 words·~13 min·3

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 35 Urteil vom 4. Dezember 2015 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtschreiberin: Laura Granito Parteien Staatsanwaltschaft, Anklägerin und Berufungsführerin gegen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Henninger, Wahlverteidiger Gegenstand Fahrlässige Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) Berufung vom 13. März 2015 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 16. September 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 3. April 2012 zwischen 18.45 und 19.00 Uhr wurde B.________ während eines Trainings auf dem Fussballplatz C.________ von einem 9 mm-Geschoss an der Brust getroffen. Das Geschoss stammte aus dem Pistolenstand C.________, welcher sich knapp 150 Meter nördlich des Fussballplatzes in einer tieferen Lage befindet und dessen Schussrichtung genau gegen den Fussballplatz zeigt. B.________ wurde von einem abgeprallten Projektil getroffen. Wer genau diesen verirrten Schuss abgab, konnte nicht ermittelt werden. B.________ erlitt nur eine geringfügige oberflächliche Verletzung und trug keinen bleibenden Schaden davon. Gestützt auf diesen Vorfall wurde ein Verfahren unter anderem gegen A.________ wegen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) eröffnet. Es wurde ihm vorgeworfen, sich in seiner Funktion als eidgenössischer Schiessoffizier, der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen schuldig gemacht zu haben. In diesem Rahmen wurden das Forensische Institut Zürich mit einem Gutachten beauftragt, welches am 22. Juli 2013 eingereicht wurde (Act. 4'038 ff.). Das Zentrum für forensische Physik und Ballistik der Universität Bern wurde zusätzlich mit einem Gutachten beauftragt, welches am 6. September 2013 eingereicht wurde (Act. 4'052 ff.). B. Mit Strafbefehl vom 3. April 2014 wurde A.________ der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt; der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt und der Betrag eines Tagessatzes auf CHF 210.- festgelegt (Act. 10'021 ff.). Nachdem A.________ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, fand am 16. September 2014 ein Verhandlung vor dem Polizeirichter des Sensebezirks statt. Das Urteil erging am gleichen Tag. A.________ wurde vom Vorwurf der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen freigesprochen. Es wurde ihm zudem eine Entschädigung von CHF 8'100.-, inkl. Mehrwertsteuer, zugesprochen. Am 1. Oktober 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an. C. Der stellvertretenden Generalstaatsanwalt reichte seine Berufungserklärung am 13. März 2015 ein. Er schliesst auf Verurteilung von A.________ wegen fahrlässiger Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, bedingt auf 2 Jahre. Der Beschuldigte beantragte kein Nichteintreten und erklärte keine Anschlussberufung. Nachdem der Beschuldigte sich gegen ein schriftliches Verfahren ausgesprochen hatte, wurden die Parteien zur Verhandlung des Strafappellationshofs vom 4. Dezember 2015 vorgeladen. Mit Brief der Verfahrensleitung vom 30. November 2015 wurden die Parteien überdies darüber informiert, dass der Strafappellationshof auch die Frage behandeln werde, ob ein Schiessstand überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 230 StGB fällt. Anlässlich dieser Verhandlung erschienen der stellvertretende Generalstaatsanwalt, sowie A.________, verbeiständet durch Rechtsanwalt Anton Henninger. Der Berufungsgegner schloss auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Nach der Einvernahme des Beschuldigten hielten der stellvertretende Generalstaatsanwalt und der Vertreter des Berufungsgegners ihre Parteivorträge. Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 381 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung ist vorliegend somit gegeben. b) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das Urteilsdispositiv wurde der Berufungsführerin am 22. September 2014 schriftlich eröffnet. Die mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 eingereichte Berufung erfolgte somit form- und fristgerecht. c) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2015 zugestellt. Die schriftliche Berufungserklärung wurde am 13. März 2015 fristgerecht der Post übergeben. d) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat in der schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie fordert und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Mit Berufungserklärung vom 13. März 2015 ficht die Staatsanwaltschaft das Urteil vollumfänglich (Schuldpunkt, Bemessung der Strafe sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) an. Sie schliesst auf Verurteilung von A.________ wegen fahrlässiger Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, bedingt auf 2 Jahre. Der Berufungsgegner hat darauf verzichtet, Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. e) Im Rahmen der Berufung überprüft der Appellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung von A.________ wegen fahrlässiger Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen. a) Gemäss Art. 230 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt, oder vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 gefährdet. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 230 Ziff. 2 StGB). Aufgrund seines Wortlautes ist der Tatbestand von Art. 230 StGB a priori nicht auf den vorliegenden Sachverhalt zugeschnitten. Es stellt sich die Frage, ob er aufgrund der allgemein gehaltenen Definition darunter subsumiert werden kann. b) Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Der Grundsatz gilt für das gesamte Strafrecht (vgl. BGE 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1). Das Erfordernis der ausdrücklichen Gesetzesgrundlage bedeutet, dass es dem Strafrichter verwehrt ist, seine Entscheidung auf ein Gesetz zu stützen, welches auf den konkreten Fall nicht angewendet sein soll (vgl. POPP/BERKEMEIER, in BSK Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 1 StGB N. 31). Die Auslegung der Gesetzesbestimmung folgt dabei den allgemeinen Grundsätzen und Auslegungsmethoden (vgl. DUPUIS E.A., Petit commentaire du CP, 2011, Art. 1 StGB N. 21). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach der wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und hat nur dann allein auf den Wortlaut abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt. Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (vgl. BGE 137 IV 99 E. 1.2; 135 II 416 E. 2.2). Ein Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an den Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Der Auslegungsvorgang soll zu einem vernünftigen, praktikablen und befriedigenden Ergebnis führen, das dem Problemlösungsbedarf Rechnung trägt, ohne die Wertungsentscheidungen des geschichtlichen Normsetzers zu missachten (vgl. BGE 141 II 262 E. 4.1). In objektiv-zeitgemässer Auslegung darf einer Gesetzesnorm ein Sinn beigelegt werden, der für den historischen Gesetzgeber infolge eines Wandels der tatsächlichen Verhältnisse nicht voraussehbar war und in der bisherigen Anwendung auch nicht zum Ausdruck gekommen ist, wenn er noch mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar erscheint. Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (vgl. BGE 141 II 262 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). c) Der Geltungsbereich von Art. 230 StGB erstreckt sich gemäss dem Wortlaut der Bestimmung auf Fabriken, andere Betriebe und Maschinen. Dass im vorliegenden Fall kein Fabrikbetrieb und keine Maschine vorliegen, ist offensichtlich. Es fragt sich somit nur, was unter

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 dem Ausdruck "andere Betriebe" zu verstehen ist. Art. 230 StGB ist eine Arbeiterschutzbestimmung (vgl. AMAN, Die Gefährdung durch Unbrauchbarmachung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen, 1945, S. 23). Zu den "anderen Betrieben" sind somit diejenigen Unternehmen zu zählen, die nicht in Form einer industriellen Anstalt, d. h. nicht fabrikmässig organisiert sind, aber dennoch der Gesetzgebung über die Unfallverhütung unterstellt sind (vgl. AMAN, S. 23). Das Hauptanwendungsgebiet findet sich demnach in den gewerblichen Betrieben. Zum Begriff des Gewerbebetriebs gehört, dass die betreffende Tätigkeit auf Erwerb gerichtet ist und berufsmässig ausgeübt wird (vgl. AMAN, S. 24). Ausschlaggebend kann weder die Kontinuität oder die Art der Tätigkeit sein, noch ist auf die Anzahl der beschäftigten Personen oder auf die räumliche Gebundenheit abzustellen (vgl. AMAN, S. 27). Art. 230 StGB wurde erst auf Antrag der Kommission des Nationalrates aufgenommen (vgl. AMAN, S. 20). Er vervollständigt den Kreis der gemeingefährlichen Delikte durch Aufstellung eines Tatbestandes der Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen in gefährdeten Betrieben und dient so dem Schutz gegen Unfallgefahr (vgl. THORMANN/VON OVERBECK, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 1941, Art. 230 N. 1; ROELLI/FLEISCHANDERL, in Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 230 StGB N. 5). Art. 230 StGB bildet insofern einen wichtigen Teil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes (vgl. LOGOZ, Commentaire du Code pénal suisse, Partie spéciale II, 1956, p. 457; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV – Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, S. 69). Sie ist ausschliesslich auf die Arbeitswelt anwendbar und bezweckt, zu verhindern, dass der Arbeitgeber und seine Mitarbeiter aus Spargründen oder um den Arbeitsvorgang zu beschleunigen, die Sicherheit der Angestellten gefährden (vgl. CORBOZ, Les infractions en droit suisse II, 3e éd. 2010, Art. 230 StGB N. 1, DUPUIS E.A., Petit commentaire du CP, 2011, Art. 230 StGB N. 5). Art. 230 StGB, mit seiner arbeitsrechtlichen Zielsetzung, unterscheidet sich somit von den allgemeinen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches, welche auch – aber nicht nur – auf die Arbeitswelt anwendbar sind (vgl. MÜLLER, Kommentar Arbeitsgesetz, 7. Aufl. 2009, S. 168). Die Tathandlung von Art. 230 StGB wird primär an Sicherheitsvorrichtungen zur Unfallverhütung in Fabriken begangen. Überdies ist an andere lebens- oder gesundheitsgefährdende Betriebe zu denken. Im weitesten Sinn kommt jedes industrielle, gewerbliche und unter Umständen auch rein private Unternehmen in Frage, bei dem zur Gefahrenabwendung Sicherheitsvorrichtungen angebracht sind, oder bei dem entgegen bestehender Vorschriften notwendige Sicherungen nicht eingerichtet oder nicht zweckmässig unterhalten werden (vgl. HAFTER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, 1943, S. 522; ROELLI/FLEISCHANDERL, Art. 230 StGB N 7). Dies kann jedoch nicht dazu führen, von der Zielsetzung der Bestimmung abzuweichen, und sie auf Situationen anzuwenden, in denen kein Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegt, bzw. auf Sicherheitsvorrichtungen auszudehnen, die nicht primär zum Schutz der Arbeitnehmer angebracht werden. Diese vom historischen Gesetzgeber beabsichtigte Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 230 StGB darf aufgrund des im Strafrecht besonders strengen Legalitätsprinzips nicht auf weitere Bereiche ausgedehnt werden. d) Aufgrund der dargelegten Erwägungen kommt der Strafappellationshof zum Schluss, dass Art. 230 StGB gemäss der einhelligen Lehrmeinung ausschliesslich auf die Arbeitswelt anwendbar ist. Die Bestimmung ist somit nur in Gewerbebetrieben, d. h. in Betrieben, deren Tätigkeit auf Erwerb gerichtet und berufsmässig ausgeübt wird, anwendbar. Da ein Schiessstand jedoch offensichtlich kein Betrieb in diesem Sinn ist, kann Art. 230 StGB von vorne herein keine Anwendung finden. Eine vertiefte Analyse der anderen Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung erübrigt sich damit.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Der Beschuldigte A.________ ist somit vom Vorwurf der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen freizusprechen. Die Berufung ist daher abzuweisen und das angefochtene Urteil – wenn auch mit einer anderen Begründung – zu bestätigen. 3. a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.- und den pauschal festgesetzten Auslagen des Berufungsverfahrens von CHF 150.-, zu Lasten des Staates Freiburg. b) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend besteht aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kein Anlass, von der erstinstanzlichen Kostenverteilung abzuweichen. c) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 und 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR, SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Bei der Festsetzung berücksichtigt die Behörde insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5 % der Grundentschädigung festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Die Mehrwertsteuer wird getrennt aufgeführt (Art. 63 Abs. 4 JR). Für das Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'987.20, wovon CHF 5'375.- Honorar. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der eingereichten Kostenliste ist von einem Anwaltsaufwand von ca. 15 Stunden, d. h. 2 Stunden für die Besprechungen und Korrespondenz mit dem Klienten, 10 Stunden für die Vorbereitung der Verhandlung, 2 Stunden für die Verhandlung, sowie 1 Stunde für die Kenntnisnahme des Urteils und dessen Erklärung an den Klienten, auszugehen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von CHF 3'750.-, zuzüglich CHF 187.50 Auslagen. CHF 82.50 Reisepauschale und CHF 321.60 Mehrwertsteuer.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Ziff. 1 und 3 des Urteils des Polizeirichters des Sensebezirks vom 16. September 2014 werden bestätigt. Sie haben folgenden Wortlaut: 1.1 A.________ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen, angeblich begangen am 26. März 2012 in C.________, freigesprochen. 1.2 A.________ wird zu Lasten des Staates eine Entschädigung von CHF 8'100.- (inkl. CHF 600.- Mehrwertsteuer) zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 3. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'150.- festgesetzt (Gebühr: 2'000.-; Auslagen: 150.-). III. A.________ wird zu Lasten des Staates eine Parteienschädigung von CHF 4‘341.60, inklusive CHF 321.60 MWSt, zugesprochen. IV. Zustellung. Das vollständig begründete Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. Dezember 2015/dbe Der Präsident Die Gerichtschreiberin