Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 192 Urteil vom 8. Juli 2016 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: André Riedo Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Berufung vom 30. Dezember 2015 gegen das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 1. Dezember 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. Am 29. November 2014 versammelten sich in Freiburg rund 250 Personen auf dem Geoges- Python-Platz zu einer Demonstration des Vereins Islamische Jugend Schweiz (VIJS). Dabei kam es zu einer Gegendemonstration einer Gruppe von Personen kurdischen Hintergrunds, welche sich auf dem Square des Places zwischen dem Beginn der Rue de Romont und dem Georges- Python-Platz zusammenfanden. Die kurdischen Gegendemonstranten skandierten Parolen gegen den Islamischen Staat und für ein freies Kurdistan („Liberté Kobani“, „Liberté Rojawa“). Die Polizei erachtete es daraufhin als notwendig, zu intervenieren und drängte die kurdische Gruppe zurück bis auf die Höhe des Cafés La Habana, welches sich anfangs der Rue de Romont befindet. Dort vergrösserte sich die Gegendemonstration um ungefähr 30 Personen. Polizeibeamte hinderten die kurdische Gruppe daran, sich dem Georges-Python-Platz weiter zu nähern. Währenddessen begann der Journalist A.________, gegen den Willen der kurdischen Gegendemonstranten und ihren Aufforderungen, damit aufzuhören, diese zu fotografieren. Dem Polizeibericht zufolge habe das Verhalten von A.________ die Gemüter der kurdischen Aktivisten zusätzlich erhitzt. Die Polizei habe, um die Situation zu beruhigen, A.________ daraufhin mehrfach aufgefordert, das Fotografieren zu unterlassen und zurückzuweichen, und sie ihre Aufgabe erfüllen zu lassen. A.________ kam diesen Aufforderungen nicht nach und habe weiter Fotos von den kurdischen Aktivisten gemacht, „ce qui mit le feu aux poudres“ (act. 2004) und zu einer physischen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der kurdischen Gruppe und A.________ geführt habe. B. Am 1. Dezember 2015 erklärte der Polizeirichter des Saanebezirks A.________ schuldig der Widerhandlung gegen das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 6. Oktober 2006 (EGStGB; SGF 31.1), begangen durch Nichtbefolgung einer Anordnung, und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 500.-. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen setzte er auf 10 Tage fest. Weiter auferlegte der Polizeirichter A.________ die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 450.- (inkl. Auslagen). C. Vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc erhob A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) am 30. Dezember 2015 Berufung. Er beantragte, der Entscheid des Polizeirichters des Saanebezirks vom 1. Dezember 2015 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Freiburg. D. Am 19. Februar 2016 erklärte der zuständige Staatsanwalt, weder ein Nichteintreten zu beantragen noch eine Anschlussberufung zu erheben. Am 5. April liess er verlauten, auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu verzichten. E. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 8. Juli 2016. Bevor die Verteidigung ihren Parteivortrag hielt, wurde der Berufungsführer zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Rechtsanwalt Dr. André Clerc, substituiert durch Rechtspraktikant Elmar Wohlhauser, beantragte, die Berufung sei gutzuheissen und der Berufungsführer sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats Freiburg von Schuld und Strafe freizusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend umfasst die Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil, womit dieses vollumfänglich zu überprüfen ist. Bei der dem Berufungsführer vorgeworfenen Anschuldigung der Widerhandlung gegen das EGStGB handelt es sich um eine Übertretung. Bildet ausschliesslich ein Übertretungstatbestand Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, ist die Kognition des Strafappellationshofs beschränkt. Mit der Berufung kann folglich einzig geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (HUG, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 398 N. 23). Mangels staatsanwaltschaftlicher Berufung bzw. Anschlussberufung gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. 3. Von Amtes wegen wurde beim Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse die Bestätigung eingeholt, dass der Berufungsführer nicht im Strafregister verzeichnet ist. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der Berufungsverhandlung kurz zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). 4. Der Berufungsführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelnde Begründung. Weiter bringt der Berufungsführer vor, die Vorinstanz habe durch den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung vom 1. Dezember 2016 das Öffentlichkeitsprinzip verletzt. In diesem Zusammenhang ist vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör das Gericht nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten, Beweismitteln und Rügen einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Das Gericht kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; bestätigt in BGE 139 IV 179 E. 2.2). Wie nachfolgend unter Ziff. 5 dargelegt, genügt die erstinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung den gesetzlichen Anforderungen an Begründungstiefe und -dichte. Sollte das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher Hinsicht allenfalls zu knapp ausgefallen sein, so steht der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung in oberer Instanz nichts entgegen; der Strafappellationshof verfügt, was Rechtsfragen anbelangt, über volle Kognition. Gleiches gilt für eine allfällige Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips: Sollte das erstinstanzliche Gericht durch den
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung vom 1. Dezember 2015 – an der im Übrigen nicht nur die Vorwürfe gegen den Berufungsführer, sondern auch diejenigen gegen zwei der kurdischen Gegendemonstranten behandelt wurden – das Öffentlichkeitsprinzip verletzt haben, so wäre eine solche durch die öffentlich durchgeführte Berufungsverhandlung geheilt worden. Unter diesen Umständen kann somit offen gelassen werden, ob das Öffentlichkeitsprinzip effektiv verletzt wurde oder nicht. 5. a) Der Berufungsführer beanstandet die Sachverhaltsfeststellung als teilweise rechtswidrig und unzutreffend. Er bestreitet, dass überhaupt eine Anordnung der Polizei (das Fotografieren zu unterlassen und sich zu entfernen) erfolgt sei. Die beschränkte Kognition der Berufungsinstanz werde nicht verkannt; der angefochtene Entscheid sei in dieser Frage jedoch in Bezug auf seine Begründungstiefe unzureichend. Es sei aktenkundig, dass die fragliche Demonstration friedlich verlaufen sei und also gar kein sachlicher Grund zur Erteilung einschränkender Weisungen bestanden habe. Der angefochtene Entscheid führe betreffend die erteilte Weisung im Kerngehalt lediglich aus, es sei keine Gründe ersichtlich, weshalb der Polizist nicht die Wahrheit hätte aussagen sollen. Der Polizist, welcher eine Strafverfolgung veranlasse, habe selbstredend Grund genug, die behauptete Begehung einer Straftat zu bestätigen. Nicht abschliessend erbracht und nicht aktenkundig sei, dass sich die Weisung des Polizisten ausschliesslich an den Berufungsführer gerichtet habe. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung an diesen entfalle ein objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 11 Bst. b EGStGB. Der Berufungsführer macht zudem geltend, er berufe sich weiterhin darauf, keine entsprechende Anordnung gehört oder verstanden zu haben. Aufgrund des Lärms hätte er eine allfällige Anordnung denn auch gar nicht hören können. Erbracht sei lediglich, dass er sich als Journalist zu erkennen gegeben habe. Die Demonstration sei nach einhelligen Medienberichten friedlich verlaufen und so habe weder Anlass zur Erteilung der behaupteten Anordnung, noch ein genügender Rechtsgrund für eine solche bestanden. Wo nicht erbracht sei, dass der Berufungsführer eine entsprechende Anordnung auch gehört oder verstanden hätte, sei auch keine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung möglich. Damit entfalle ein subjektives Tatbestandsmerkmal von Art. 11 Bst. b EGStGB. Die Vorinstanz habe zudem das Video unberücksichtigt gelassen; darauf sei zu sehen, dass mehrere Journalisten anwesend gewesen seien. Es sei nicht klar, warum eine allfällige Anweisung nur an den Berufungsführer gerichtet worden sei, wenn doch auf dem Video mehrere Journalisten vor Ort und verantwortlich gewesen seien. Wenn nur der Berufungsführer weggewiesen worden sei, liege eine Verletzung der Medienfreiheit vor, da ein einzelner Journalist ausgeschlossen worden sei. b) aa) Wie unter Erwägung 2 bereits ausgeführt, kann vorliegend mit der Berufung einzig geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil BGer 6B_362/2012 vom 29. November 2012, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Offensichtlich unrichtig ist demnach eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). bb) Der Berufungsführer zeigt nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Was den Sachverhalt anbelangt, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, erneut zu wiederholen, seitens der Polizei sei keine Anordnung erfolgt bzw. er habe keine entsprechende Anordnung gehört oder verstanden. Damit setzt der Berufungsführer jedoch nur seine eigene Sachverhaltsversion an die Stelle derjenigen der Vorinstanz. Damit ist nicht dargetan, http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_362%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_362%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-36%3Ade&number_of_ranks=0#page36
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 inwiefern letztere offensichtlich unrichtig sein soll. Immerhin bringt er vor, aufgrund des Lärms habe eine allfällige Anweisung der Polizei gar nicht verstanden werden können. Zudem wirft er der Vorinstanz vor, das Video, d.h. ein Aktenstück, nicht berücksichtigt zu haben. Darauf ist näher einzugehen. Die Begründungstiefe der Erwägungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die zentralen Beweismittel wurden von der Vorinstanz gewissenhaft gewürdigt. Der Polizeirichter zeigte überzeugend auf, warum auf die Aussagen des Polizeibeamten und nicht auf diejenigen des Berufungsführers abzustützen ist (Erwägungen 1f). Die Aussage des Polizeibeamten, wonach der Berufungsführer ihm auf seine Aufforderung hin entgegen gehalten habe, er sei Journalist, zeigt, dass dieser den Polizisten trotz des möglicherweise hohen Lärmpegels verstanden hatte. Zudem forderte der Polizeibeamte den Berufungsführer nicht nur mit Worten, sondern auch mit Handgesten auf, zurückzutreten (act. 13058), was auch bei allenfalls hohem Lärmpegel unmissverständlich ist. Der Strafappellationshof hat keinen Zweifel daran, dass der Berufungsführer die verbalen und nonverbalen Aufforderungen der Polizei verstanden hat. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Berufungsführer aufgrund seiner Weigerung, das Fotografieren oder Filmen sein zu lassen, von einem Teil der kurdischen Gegendemonstranten tätlich angegriffen wurde. Der Berufungsführer stellte denn auch Strafantrag gegen Unbekannt und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger (act. 2009 f.). Vor diesem Hintergrund mutet das von der Verteidigung mehrfach ins Feld geführte Argument, wonach die Demonstration friedlich verlaufen sei und kein Anlass zur Erteilung einer solchen Anordnung bestanden habe, geradezu befremdlich an. Wohl trifft es zu, dass seitens der Hauptdemonstration keine Unruhen ausgingen und sich diese grundsätzlich friedlich verhielten. Angesichts der Gruppe von Gegendemonstranten – welche sich notabene innert sehr kurzer Zeit personenmässig praktisch vervierfacht hatte (act. 2004) – zu schliessen, die Polizei hätte keinen sachlichen Grund für die fragliche Anordnung gehabt, ist weltfremd. Ohne das rechtzeitige Eingreifen der Polizei wäre die – wie der Berufungsführer am eigenen Leib erlebte – durchaus auch gewaltbereite kurdische Gruppe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zu den Demonstranten des VIJS vorgedrungen. Zudem ist aus dem Video ersichtlich, dass sich auch seitens der Demonstranten des VIJS sofort eine Gruppe von Personen sammelte, welche den kurdischen Aktivisten aggressiv gegenübertreten wollte. Entgegen der Auffassung des Berufungsführers (vgl. Ziff. 28 der Berufungserklärung) richteten sich die gewaltsamen Reaktionen der kurdischen Gruppe auch nicht „einzig“ gegen ihn selbst. Als Ursache für die Eskalation der Gegendemonstranten richteten sich deren Aggressionen zwar hauptsächlich, jedoch nicht ausschliesslich gegen ihn. So setzte einer der Gegendemonstranten Pfefferspray gegen die Polizei ein und der Gegendemonstrant B.________ warf mit einem Stuhl, dem ein Polizist nur knapp ausweichen konnte (act. 2004). Aus B.________s Aussage geht denn auch klar hervor, dass sich zumindest dessen Aggressionen nicht nur gegen den Berufungsführer richteten. So sagte er anlässlich der Einvernahme vom 18. Dezember 2014 aus, er habe (mit dem Stuhl) nicht auf den Polizisten gezielt; seine Absicht sei es gewesen, den Stuhl auf die Islamisten und nicht auf die Polizei zu werfen (act. 2039). Der Berufungsführer kann auch aus dem Video nichts zu seinen Gunsten ableiten: Das Video dauert insgesamt 02:33 Minuten. Nach ca. 0:45 Sekunden ist der filmende Polizeibeamte zu hören, wie er sagt, die Situation sei ruhig. Der Fokus des Videos ist dabei mehrheitlich auf das Zentrum der Demonstration des VIJS gerichtet, wo auch tatsächlich alles friedlich ist. So sieht man z.B. den grössten Teil der Demonstranten ruhig den Rednern zu hören, kleine Grüppchen weiterer Demonstranten vertieft in individuelle Gespräche, mehrere Personen mit Kinderwagen, eine Essen- oder Getränkeausschankstation sowie eine Gruppe betender Männer. Erst nach ca.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 01.37 Minuten schwenkt das Video weg von der Hauptdemonstration. Im Fokus ist sodann die physische Auseinandersetzung zwischen der kurdischen Gruppierung und dem Berufungsführer sowie die Reaktion der Polizei. Gerade nicht filmisch festgehalten ist jedoch die Phase, in welcher die Polizei den Berufungsführer aufforderte, zurückzuweichen und das Fotografieren sein zu lassen; die Kamera schwenkte erst auf das Geschehen, als die tätliche Auseinandersetzung bereits begonnen hatte. Damit ist das Video für die Beurteilung der strittigen Frage, ob die Anweisung der Polizei zu Recht erfolgte, unbeachtlich. Demgegenüber zeigt es jedoch klar auf, dass der Berufungsführer sich im eigentlichen Zentrum der Auseinandersetzung befand und selbst dann noch nicht zurückwich, als die Situation selbst für die Polizei kurz brenzlig und ein Stuhl gegen sie geworfen wurde. Er stand auch in dieser heiklen Phase teilweise nur wenige Schritte hinter den Polizeibeamten und musste schliesslich von seinem Sohn von hinten weggezogen werden, um die Polizisten, welche ein paar Schritte zurückweichen mussten, nicht zu behindern bzw. nicht von ihnen getreten zu werden. Demgegenüber befanden sich die von der Verteidigung erwähnten, im Video zu sehenden weiteren Journalisten – anders als der Berufungsführer – nicht im Zentrum der Auseinandersetzung, sondern in angemessener Entfernung des Geschehens. cc) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Polizei den Berufungsführer dazu aufgefordert hatte, das Fotografieren der kurdischen Gegendemonstranten zu unterlassen und zurückzuweichen. Dieser verstand die Aufforderung zwar, leistete ihr jedoch keine Folge. Er wich erst zurück, nachdem er von den kurdischen Gegendemonstranten tätlich angegriffen worden war. Das Verhalten des Berufungsführers war die Ursache für die Eskalation der Gegendemonstranten, welche ein direktes Eingreifen der Polizei erforderte. Durch sein Verhalten gefährdete er nicht nur sich selbst, sondern auch andere Personen. 6. a) Gemäss Art. 30b des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 15. November 1990 (PolG; SGF 551.1) trifft die Polizei unaufschiebbare Massnahmen auch ohne besondere gesetzliche Grundlage, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor einer unmittelbar drohenden ernsten Gefahr zu bewahren. Art. 31d Bst. c PolG bestimmt, dass die Kantonspolizei Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten kann, wenn sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste behindern. Gemäss Art. 11 Bst. b EGStGB wird mit Busse bestraft, wer den Anordnungen oder Massnahmen der Polizei zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit zuwiderhandelt. Der Berufungsführer hat mit seinem Verhalten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 11 Bst. b EG StGB erfüllt. Er verstand die Aufforderung der Polizei, das Fotografieren zu unterlassen und sich zu entfernen. Er befolgte sie jedoch bewusst nicht, da er sich auf den Standpunkt stellte, die Polizei dürfe ihm als Journalist grundsätzlich keine Weisungen erteilen. Damit handelte er direktvorsätzlich. b) Es stellt sich nunmehr die Frage, ob das (tatbestandsmässige) Verhalten des Berufungsführers auch rechtswidrig und schuldhaft war. aa) Der Berufungsführer bringt vor, die Anordnung der Polizei habe ihn in seiner Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 19 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1] und Art 16 BV), der Medienfreiheit (Art. 20 KV und Art. 17 BV), dem Anspruch auf die Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK) und dem Anspruch auf das Recht, sich Informationen zu beschaffen (Art. 19 Abs. 2 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992 (sog. UNO-Pakt-II;
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 SR 0.103.2) verletzt. Subsidiär rügt er auch eine Verletzung seiner Bewegungsfreiheit. Er stellt grundsätzlich die Rechtmässigkeit der polizeilichen Anordnung in Frage und führt aus, eine rechtswidrige Anordnung könne nicht als Grundlage für eine Verurteilung dienen. Die Widerhandlung gegen eine Anordnung der Behörden könne nur widerrechtlich sein, wenn die Anordnung selbst rechtens ergangen sei. Stehe die Vereinbarkeit mit Menschen- und Grundrechten in Frage, so sei zu prüfen, ob eine Einschränkung i.S. von Art. 38 KV und Art. 36 BV vorliege bzw. ob das Verbot den Anforderungen von Art. 38 KV und Art. 36 BV entspreche. Nach Ansicht des Berufungsführers war die polizeiliche Anordnung in Bezug auf die gesetzliche Grundlage der polizeilichen Anordnung, die Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung und demjenigen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht angezeigt und nicht rechtmässig. Indem der Berufungsführer die Ausübung von Grundrechten und Freiheiten geltend macht, beruft er sich faktisch auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Bei diesem Rechtfertigungsgrund wird – anders als beim rechtfertigenden Notstand – nicht zur Abwehr einer Gefahr, sondern vor allem in Wahrnehmung allgemein positiv bewerteter sozialer Rollen gehandelt (z.B. Wahrung der im Allgemeininteresse stehenden Aufgaben der Presse). Dieser Rechtfertigungsgrund wird in der Praxis sehr restriktiv gehandhabt, da er die Gefahr in sich trägt, die Grenzen strafbaren Verhaltens aufzulösen. Das Bundesgericht hat daher die Wahrung berechtigter Interessen ähnlichen Restriktionen unterworfen wie den Notstand. Danach reicht es nicht aus, dass die verletzten Interessen deutlich weniger wiegen, sondern die Handlung muss darüber hinaus auch ein angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks sein. Insbesondere bedeutet dies, dass es von vornherein um einen Interessenkonflikt gehen muss, den das geltende Recht nicht bereits abschliessend entschieden oder für den das geltende Recht keine bestimmten gesetzlichen prozeduralen Entscheidungsgrundlagen vorgeschrieben hat. Es kann sich somit nur um Prinzipienkollisionen nach Angemessenheitskriterien handeln, wenn das eingeforderte Interesse deutlich überwiegt und das Gesetz für die Entscheidung der Kollision keine konkrete Regel kennt (SEELMANN, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, 2013, Art. 14 N. 24 f., mit weiteren Hinweisen). Bei Kollisionen mit Verfassungsnormen ist jedoch nach Art. 36 BV vorzugehen. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. bb) Der Berufungsführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Bewegungsfreiheit, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Medienfreiheit im Sinne der KV, der BV, der EMRK und des UNO-Pakts II. Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit ist festzuhalten, dass die Beeinträchtigung des Berufungsführers durch die polizeiliche Anordnung nicht von genügender Intensität war, um unter diesem Titel Grundrechtsschutz zu verdienen. Die strittige Massnahme ist – bezogen auf die Bewegungsfreiheit – von ähnlicher Intensität wie die Absperrung einer Unfallstelle, die Wegweisung aus einem Katastrophengebiet oder die Umleitung bei einer Baustelle. All diese Beeinträchtigungen sind jedoch Bagatellen, die das nötige Niveau für den Grundrechtsschutz nach dem Grundtatbestand der persönlichen Freiheit nicht erreichen würden und daher auch über den Umweg der Bewegungsfreiheit keinen Grundrechtsschutz verdienen. Ansonsten würde durch die Hintertür eine allgemeine Handlungsfreiheit eingeführt, da fast jede Handlungsabsicht mit Bewegung verbunden werden kann (TSCHENTSCHER, in Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 10 N. 70).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 Zum Umfang des Schutzbereichs der Medienfreiheit sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit kann auf die entsprechenden theoretischen Ausführungen in der Berufungserklärung verwiesen werden. Der Strafappellationshof teilt hier die Auffassung des Berufungsführers insofern, als der Schutzbereich dieser Grundrechte durch die Anordnung der Polizei betroffen und ein Eingriff erfolgt ist. Im Folgenden ist daher gemäss Art. 36 BV zu prüfen, ob sich das polizeiliche Handeln auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützte, im öffentlichen Interesse lag und verhältnismässig war. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die fragliche Massnahme den Kerngehalt der erwähnten Grundrechte nicht antastete. cc) Art. 31d Bst. c PolG regelt klar, dass die Kantonspolizei Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten kann, wenn diese Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste behindern. Art. 31d Bst. c PolG gilt auch im vorliegenden Fall und bildet die gesetzliche Grundlage zur Einschränkung von Grundrechten (Art. 36 Abs. 1 BV). Der Berufungsführer bestreitet das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die in Frage stehende Anordnung der Polizei zu Recht nicht in grundsätzlicher Weise – es erübrigen sich daher weitergehende Ausführungen hierzu; Art. 31d Bst. c PolG genügt sowohl hinsichtlich der Normstufe als auch der Normdichte den Anforderungen von Art. 36 BV. dd) Eines der primären polizeilichen Schutzgüter ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung sind alle Regeln zu verstehen, die nach der jeweils herrschenden Ansicht für das geordnete Zusammenleben der Privaten unerlässlich sind. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Ehre usw.) sowie der Einrichtungen des Staates (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 2549). Polizeiliche Massnahmen können repressiven als auch präventiven Charakter haben. Während repressive Massnahmen die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes bezwecken, dienen präventive Massnahmen dazu, das Entstehen polizeiwidriger Zustände zu verhindern. Die Polizeigüter sollen vor möglichen künftigen Gefahren geschützt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2592 ff.). Ein öffentliches Interesse ist gegeben. Die Polizei handelte im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, was auch vom Berufungsführer nicht grundsätzlich bestritten wird. Er wendet jedoch ein, der Auftrag der Polizei bestehe nicht nur in der Aufrechterhaltung der Ordnung, sondern ebenso sehr darin, für die „Einhaltung der Gesetze“ zu sorgen, wozu auch die völker- und verfassungsmässigen Grundrechte gehören würden. Die Polizei habe bei ihrem Vorgehen seine Völker- und Grundrechte nicht beachtet und eingehalten. Das öffentliche Interesse daran, ihm den Zutritt zum eingeschränkten Raum zu verweigern, sei gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der öffentlichen Berichterstattung durch mediale Abdeckung nicht überwiegend gewesen. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung wiege mindestens ebenso schwer wie jenes an der öffentlichen Ordnung. Der Berufungsführer verkennt in seiner Argumentation, dass die Polizei nicht nur seine Völker- und Grundrechte zu beachten hat. Grundrechte bzw. die Freiheiten des Einzelnen finden ihre Grenze stets an den Grundrechten bzw. Freiheiten Dritter. Zudem ist der Schutz von Grundrechten Dritter auch vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten zu sehen (EPINEY, in Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 36 N. 51). Der Staat und damit auch die Polizei ist aufgrund Art. 35 BV nicht nur an die Grundrechte gebunden, sondern auch dazu verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Dies äussert sich auch in der positiven Pflicht, die grundrechtlichen Freiheiten und Rechte der Einzelnen vor Verletzungen und Gefährdungen zu schützen, die nicht
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 von ihm, sondern von Dritten ausgehen (sog. Schutzpflichten). Das bedeutet, dass der Staat, wo „qualifizierte Schutzgüter“ unmittelbar und ernsthaft bedroht (oder bereits verletzt) sind, verpflichtet ist, mit der Polizei oder anderen Ordnungsbehörden unmittelbar zu intervenieren (WALDMANN, in Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 35 N. 40 und 48). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in BGE 132 I 256 zur Meinungs- und Versammlungsfreiheit festgehalten, dass die Behörden verpflichtet sind, durch geeignete Massnahmen wie etwa durch Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes dafür zu sorgen, dass öffentliche Kundgebungen tatsächlich stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise gestört oder verhindert werden (E. 3). Indem die Polizei die kurdische Gegendemonstranten von der Hauptdemonstration distanzierte, sie zurückdrängte und sie zu beruhigen versuchte, handelte sie demnach getreu ihrem gesetzlichen Auftrag der Achtung der Grundrechte. Wie unter Ziff. 5.b)cc) ausgeführt, stachelte das Verhalten des Berufungsführers, die Gegendemonstranten gegen ihren Willen aus nächster Nähe zu fotografieren, deren Gemüter und bereits aufgeheizte Stimmung zusätzlich an. Damit stand sein Verhalten im Gegensatz zum Ziel der Polizei, die Situation ruhig zu halten bzw. zu beruhigen um die bewilligte Hauptdemonstration vor Störungen zu schützen. Die Wegweisung des Berufungsführers, verbunden mit der Aufforderung, das Fotografieren sein zu lassen, diente nebst der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung somit auch dem Schutz des Grundrechts der Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Hauptdemonstranten. Die Polizei handelte somit nicht nur gestützt auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage und im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sondern auch in Ausübung ihrer Pflicht zum Schutz der Grundrechte, insbesondere der Meinungs- und Versammlungsfreiheit der rund 250 Teilnehmer der Demonstration des VIJS. Die Frage, ob die vom Berufungsführer angerufenen Rechte bzw. Interessen das öffentliche Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie den Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Demonstrationsteilnehmer überwiegen, ist unter der Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. hierzu EPINEY, a.a.O., Art. 36 N. 50 und 57). ee) Ein Eingriff ist verhältnismässig gemäss Art. 36 Abs. 3 BV, wenn er geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Bei der Frage der Eignung ist zu prüfen, ob die Massnahme ein taugliches Mittel darstellt, um den angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen, wobei bereits ein Beitrag zur Zielverwirklichung ausreicht. Erforderlich ist ein Grundrechtseingriff, wenn er in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht das mildeste Mittel (unter allen mindestens gleich geeigneten Mitteln) darstellt (vgl. EPINEY, a.a.O., Art. 5 N. 70 und Art. 36 N. 56). Zumutbar oder angemessen ist eine Massnahme dann, wenn sie nicht ausser Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, sodass die Wirkung der Massnahme nicht in einem Missverhältnis zu den durch sie beeinträchtigten Rechten oder Interessen stehen darf. Bei der Zumutbarkeit geht es schliesslich nicht nur um eine Abwägung der infrage stehenden öffentlichen Interessen mit dem Grundrechtseingriff, sondern auch mit entgegenstehenden Grundrechtsinteressen (vgl. EPINEY, a.a.O., Art. 5 N. 70 und Art. 36 N. 57). Der Berufungsführer behinderte durch sein Verhalten die Polizei in einer angespannten Situation, die Lage zu beruhigen und unter Kontrolle zu halten. Indem er die polizeiliche Anordnung nicht befolgte, vor Ort verblieb und die Gegendemonstranten weiter fotografierte, war er die direkte Ursache für die Eskalation der Gegendemonstranten, welche ein sofortiges Eingreifen der Polizei erforderte. Seine Wegweisung aus dem Zentrum des Geschehens stellte somit ein taugliches Mittel dar, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. Gleiches gilt für die Anweisung, das Fotografieren zu unterlassen, war es doch eben gerade das Fotografiert-Werden durch den Berufungsführer, welches die Stimmung der Gegendemonstranten zusätzlich aufheizte.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Die Wegweisung des Berufungsführers und die Anweisung, das Fotografieren zu unterlassen, waren auch erforderlich. Der Berufungsführer bringt als alternative Handlungsmöglichkeit der Polizei lediglich vor, diese hätte „durchaus für Passanten eine Bereich absperren können und dem Berufungsführer (wie anderen Journalisten auch) den Zutritt dennoch ermöglichen [können]. Dies hätte keinen unberechenbaren oder sonstwie erheblich negativen Einfluss auf den Verlauf der Demonstration gehabt. Der Einfluss des Berufungsführers als Einzelperson wäre so gering gewesen, dass die Polizei die nötigen Schutzmassnahmen mit wenig Aufwand und wirksam hätte ergreifen könne, um die Ordnung genügend zu schützen. Anstatt den Journalisten wegzuweisen hätte die Polizei den Journalisten schützen und nötigenfalls abschirmen können – und mit Verweis auf ihren Auftrag für die «Einhaltung der Gesetze zu sorgen» (Art. 1 PolG) sogar sollen.“ Diese Auffassung zeugt sowohl von Naivität als auch von einem überdehnten Verständnis der Aufgaben der Polizei. Die kurdische Gegendemonstration formierte sich spontan und innert kurzer Zeit. Eine präventive Abschirmung eines bestimmten Bereichs für allfällige Journalisten hätte daher wenig Sinn gemacht, zumal die Polizei, selbst wenn sie mit spontan auftretenden Gegendemonstrationen gerechnet haben sollte, nicht wissen konnte, wo genau bzw. aus welcher Richtung sich die Gegendemonstranten sammeln würden. Ein vorgängig, präventiv für Journalisten reservierter Bereich hätte sich daher unter Umständen weit weg vom eigentlichen Geschehen befunden und als für journalistische Zwecke nutzlos herausgestellt. Als sich die Gegendemonstration sodann formierte und die Situation kritisch wurde, lag die primäre Aufgabe der Polizei in der Gefahrenabwehr. Es kann nicht ernsthaft verlangt werden, dass die Polizei in potentiellen Gefahrensituationen nebst bzw. nach Ansicht des Berufungsführers offensichtlich sogar vor der Gefahrenabwehr, allfälligen Journalisten einen speziell abgeschirmten, sicheren Bereich zu schaffen hat, um diesen die öffentliche Berichterstattung aus bester Perspektive zu ermöglichen. Diese Forderung verkennt die eigentliche Aufgabe der Polizei anlässlich Demonstrationen und würde die personellen und finanziellen Ressourcen der Polizei massiv sprengen. Angesichts der konkreten Umstände, insbesondere der raschen Entstehung und Vergrösserung der Gegendemonstration bestand für die Polizei im fraglichen Moment kein milderes Mittel, als den Berufungsführer vom Ort des Geschehens wegzuweisen und ihm das Fotografieren der Gegendemonstranten zu untersagen. Ein milderes Mittel ist insbesondere auch nicht ersichtlich, da es sich bei der Anweisung der Polizei um eine sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht begrenzte Anordnung handelte. Dies musste auch dem Berufungsführer bewusst gewesen sein, zumal er ja selbst mehrmals erklärte, die Polizei dürfe Journalisten nicht die Arbeit verbieten. Aus der Tatsache, dass sich die Aufforderung nur an den sich im Zentrum der Gefahrensituation befindlichen Berufungsführer, nicht aber an andere, sich in angemessener Entfernung aufhaltende Journalisten richtete, geht denn auch hervor, dass die Polizei die anwesenden Journalisten nicht in grundsätzlicher Weise an der Berichterstattung hindern bzw. die Medienfreiheit nicht generell einschränkten wollte. Auch wurde dem Berufungsführer nicht verboten, die bereits geschossenen Fotos der Gegendemonstration für die Berichterstattung zu nutzen. Ihm wurde lediglich untersagt, während eines kurzen Zeitraums an einem eng begrenzten Ort zu verbleiben und zu fotografieren. Die Anordnung war damit auch in sachlicher und persönlicher Hinsicht das mildeste geeignete Mittel und somit erforderlich. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Massnahme dem Berufungsführer zumutbar war. Dabei sind auch die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Wie bereits erwähnt, ist eine Massnahme dann zumutbar, wenn zwischen der konkreten, grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkung des Eingriffs und den verfolgten öffentlichen Interessen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Das Interesse des Berufungsführers bezog sich darauf, zum Zwecke der Berichterstattung möglichst aussagekräftige Bilder zu schiessen. Zu berücksichtigen ist auf seiner Seite zudem das Interesse der Öffentlichkeit, informiert zu werden. Demgegenüber
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die privaten Interessen Dritter am Schutz ihrer Grundrechte. Bei letzteren ist nicht nur der Schutz der Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit tangiert, sondern letztlich – angesichts der auch gegen die Hauptdemonstranten gerichteten Aggressionen der kurdischen Gruppe – auch der Schutz von Leib und Leben (Art. 10 Abs. 1 und 2 BV). Die öffentliche Ordnung und Sicherheit und der Schutz Grundrechte Dritter überwiegen das Interesse des Berufungsführers, zum Zweck der medialen Berichterstattung im Brennpunkt des Geschehens zu sein. Gleichermassen hat auch das Interesse der Öffentlichkeit, mit möglichst aussagekräftigen Bildern informiert zu werden, zurückzutreten. Der Eingriff in die Rechte des Berufungsführers ist als ziemlich geringfügig zu bezeichnen. Wie bereits erwähnt, wurde ihm die Berichterstattung bzw. das Fotografieren nicht generell, sondern nur in Bezug auf einen räumlich eng begrenzten Ort und für einen kurzen Zeitraum untersagt. Die Verwendung und Veröffentlichung bereits geschossener Bilder wurde ihm nicht verwehrt. Die Möglichkeit, aus grösserer Entfernung weitere Fotos der Situation zu schiessen, wäre ihm ebenfalls offen gestanden. Auch das Interesse der Öffentlichkeit an aussagekräftigen bzw. noch aussagekräftigeren Bildern ist im vorliegenden Kontext als tendenziell untergeordnet zu betrachten. Die Information der Öffentlichkeit war durch die Massnahme weder gefährdet noch in grundsätzlicher Wiese eingeschränkt. Die Medien berichteten denn auch sowohl über die Hauptals auch die Gegendemonstration in Wort und Bild (vgl. http://www.aargauerzeitung.ch/schweiz/muslim-demo-nach-kurden-aufmarsch-abgebrochen-1286 12881; http://www.blick.ch/news/schweiz/westschweiz/aufregung-in-freiburg-polizei-haelt-kurdenvon-islam-demo-fern-id3313619.html; http://bazonline.ch/schweiz/standard/IslamDemo-verlaeuftfriedlich/story/23766888; allesamt zuletzt besucht am 2. August 2016). Demgegenüber stehen das Interesse der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie das Interesse von ca. 250 Teilnehmern der Hauptdemonstration, ihre Versammlung ungestört und unverletzt abhalten zu können. Wie vorgängig ausgeführt, bestand eine konkrete Gefährdungslage. Die Versammlungsfreiheit und die Meinungs- und Informationsfreiheit der ca. 250 Teilnehmer der Demonstration des VIJS wäre ohne Eingreifen der Polizei – worunter auch die strittige Anordnung fällt – in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt worden. Wie gross die Gefährdung ihrer physischen Unversehrtheit bzw. von Leib und Leben gewesen wäre, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Angesichts der von den Gegendemonstranten eingesetzten Mittel (geworfener Stuhl, Pfefferspray) können auch gravierendere Verletzungen nicht ausgeschlossen werden. So oder anders überwiegen die Interessen der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes Grundrechte Dritter das Interesse des Berufungsführers, zum Zweck einer optimalen medialen Berichterstattung im Brennpunkt des Geschehens zu sein. Die Wegweisung, verbunden mit der Aufforderung, das Fotografieren zu unterlassen, war demnach dem Berufungsführer zumutbar. Damit ist sie nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch verhältnismässig. Art. 36 BV ist somit nicht verletzt. Gleichermassen liegt auch keine Verletzung der in der KV, der EMRK oder des UNO-Pakts II gewährten Rechte vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsführers war die Polizei in der Gefährdungssituation anlässlich der Demonstration vom 29. November 2014 folglich berechtigt, ihn wegzuweisen und ihm das Fotografieren der Gegendemonstranten zu untersagen.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 ff) Dem Gesagten zufolge ist der Rechtsfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht gegeben. Weitere Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe macht der Berufungsführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Das Verhalten des Berufungsführers war demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft. Er ist somit der Widerhandlung gegen das EGStGB schuldig zu erklären. Die Berufung ist abzuweisen. 7. Der Berufungsführer hat die Strafe lediglich als logische Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten. Er äusserte sich dazu weder im Rahmen der begründeten Berufungserklärung noch anlässlich des Plädoyers an der Berufungsverhandlung; auch stellte er keinen Eventualantrag. Angesichts dessen sowie des nunmehr bestätigten Schuldspruchs, ist der Strafappellationshof nicht gehalten, eine selbstständige Strafzumessung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.3). Im Übrigen geht aus dem Dossier auch nicht hervor, dass die erstinstanzliche Strafzumessung als gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO anzusehen wäre. 8. a) Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 450.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 50.-) und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 2‘200.- (Gerichtsgebühr CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-) zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). b) Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. II. Das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 1. Dezember 2015 wird bestätigt. Es lautet unverändert wie folgt: 1. A.________ wird der Widerhandlung gegen das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch schuldig gesprochen (Art. 11 lit. b EGStGB). 2. A.________ wird zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt (Art. 47 und 106 StGB). Wird die Busse nicht fristgerecht innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von zehn (10) Tagen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 450.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 50-.) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 2‘200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-) werden A.________ auferlegt. IV. Das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung wird abgewiesen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Juli 2016/mbr Vizepräsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin