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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 06.01.2016 501 2015 178

January 6, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·476 words·~2 min·3

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Revision (Art. 410 à 415 StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 178 Urteil vom 6. Januar 2016 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Gesuchstellerin und B.________, Verurteilter Gegenstand Revision (Art. 410 à 415 StPO) Gesuch vom 30. November 2015 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 In Anbetracht dessen dass B.________ mit Strafbefehl vom 7. Januar 2015 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges für schuldig befunden wurde und zu einer während drei Jahren bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 1‘400.- verurteilt wurde; dass von einem Alkoholgehalt von 1.92 g‰ ausgegangen wurde; dass bei einer internen Qualitätskontrolle im zugelassenen und mit der Feststellung des Alkoholgehalts beauftragten Labors festgestellt werden musste, dass der Alkoholgehalt von B.________ im fraglichen Zeitpunkt 1.74 g‰ betrug und dass der damalige Rapport mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2015 ersetzt wurde; dass die Staatsanwaltschaft darauf das vorliegende Revisionsgesuch stellte und beantragt, die Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu verringern; dass nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision namentlich verlangt werden kann, wenn neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen; dass die Staatsanwaltschaft berechtigt ist, ein solches Revisionsgesuch zu stellen (CR CPP-RÉMY, 2011, zu Art. 410, N 5); dass vorliegende Sache in die Zuständigkeit des Strafappellationshofes fällt (Art. 411 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 2 des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]); dass der Hof die Sache an die bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückweisen oder selber einen neuen Entscheid fällen kann (Art. 413 Abs. 2 StPO); dass vorliegend ein Revisionsgrund offensichtlich gegeben ist, der Strafbefehl teilweise aufzuheben ist (Ziffer 2) und eine mildere Strafe auszusprechen ist; dass namentlich aufgrund des Verfahrensstadiums (Strafbefehl), der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und der inzwischen vergangenen Zeit (mögliche Änderung der persönlichen und finanziellen Situation des Verurteilten), die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist; dass die Kosten des Revisionsverfahrens dem Staat auferlegt werden; dass B.________ mangels Aufwand keine Entschädigung zuzusprechen ist; (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Der Hof erkennt: I. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. II. Die Ziffer 2 des Strafbefehls vom 7. Januar 2015 (LHA/ANS D 14 1462) wird aufgehoben. III. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 302.- (Gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 52.-) werden dem Staat auferlegt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Januar 2016/cth Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .

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