Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 109 Urteil vom 15. April 2016 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richterinnen: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin und B.________, Zivil- und Strafklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Huber, amtlicher Verteidiger Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung (Art. 189, 190, 200 StGB), Strafmass (Art. 47 StGB) Berufung vom 6. August 2008 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 18. März 2008 (Rückweisung des Bundesgerichts vom 16. Juli 2015, 6B_1149/2014)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 22 Sachverhalt A. Der Vater von B.________ entdeckte im November 2006 eine Chatunterhaltung auf ihrem Computer, die sie am 8. November 2006 geführt hatte. Darin erzählte sie, sie sei im Sommer 2005 durch K.O.-Tropfen gefügig gemacht und von acht Männern missbraucht worden. Der Vater meldete in der Folge der Polizei, B.________ sei von A.________ und dessen Freunden mehrmals zum Geschlechtsverkehr sowie Oral- und Analverkehr genötigt worden. Die polizeiliche Untersuchung förderte noch weitere Delikte zu Tage, die rechtskräftig beurteilt und im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten sind. B. Das Bezirksstrafgericht Sense verurteilte A.________ am 18. März 2008 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005 zum Nachteil von B.________; mehrfachen sexuellen Handlungen mit zwei Kindern, begangen zwischen Dezember 2005 und November 2006; sexueller Nötigung, begangen im April/Mai 2006; Förderung der Prostitution, begangen im Herbst 2006, sowie mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 9. März 2007 und 3. Juni 2007, zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005. Zudem verpflichtete es A.________, verschiedene Genugtuungszahlungen zu leisten. Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung stellte es ein. Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg wies am 17. September 2009 die Berufung von A.________ ab und bestätigte das angefochtene Urteil (501 2008 56). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A.________ gegen dieses Urteil am 13. Dezember 2010 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (6B_1078/2009). Mit Urteil vom 5. März 2012 (501 2010 88) bestätigte der Strafappellationshof des Kantons Freiburg die Schuldsprüche sowie die Genugtuungs- und Entschädigungszahlungen, sprach A.________ aber vom Vorwurf der vollendeten Vergewaltigung frei. Er verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005. Mit Urteil vom 28. Februar 2013 hiess das Bundesgericht die von A.________ gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde aus formellen Gründen gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (6B_350/2012). Am 13. Oktober 2014 hiess der Strafappellationshof des Kantons Freiburg die Berufung von A.________ teilweise gut, sprach diesen von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, sowie der versuchten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, begangen am 16. Juli 2005, frei und verwies die Zivilforderung von B.________ auf den Zivilweg. Für die übrigen Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgerichts der Sense vom 18. März 2008 verurteilte der Strafappellationshof A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Mit Urteil vom 16. Juli 2015 hiess das Bundesgericht die von der Staatsanwaltschaft und B.________ gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde (teilweise) gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (6B_1149/2014 und 6B_1166/2014). C. Mit Brief vom 7. August 2015 wurden die Parteien aufgefordert, ihre Verfahrensanträge einzureichen, was die Zivil- und Strafklägerin am 14. August 2015, die Staatsanwaltschaft am 8. September 2015 und der Berufungsführer am 2. November 2015 taten. Der Berufungsführer beantragte die Sistierung der Strafverfahrens bis endgültig entschieden sei, ob er eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das Urteil des
Kantonsgericht KG Seite 3 von 22 Bundesgerichts einreichen werde. Nachdem die anderen Parteien zu diesem Antrag Stellung nehmen konnten, hat die Verfahrensleitung ihn mit Brief vom 24. November 2015 abgewiesen. Im gleichen Brief wurde den Parteien die Besetzung des Strafappellationshofs mitgeteilt. Ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Berufungsführer wurde am 15. März 2016 zu den Akten genommen. Anlässlich der Verhandlung vom 15. April 2016 erschienen der Berufungsführer, dessen amtlicher Verteidiger, die Staatsanwältin, sowie im Namen der Zivil- und Strafklägerin, deren amtlicher Verteidiger. Der Berufungsführer wurde zu seiner aktuellen persönlichen und finanziellen Situation befragt. Anschliessend erteilte die Vorsitzende des Strafappellationshofs den Vertretern der Parteien das Wort. Rechtsanwalt Tarkan Göksu, die Staatsanwältin und Rechtsanwalt Peter Huber plädierten, replizierten und duplizierten. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Der Berufungsführer beantragt unter Kostenfolge zu Lasten des Staates, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005 zum Nachteil von B.________, freizusprechen. Für die in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind [recte: mit zwei Kindern], begangen zwischen Dezember 2005 und November 2006, sexueller Nötigung, begangen im April/Mai 2006, Förderung der Prostitution, begangen im Herbst 2006, und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 9. März 2007 und 3. Juni 2007, sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramts 3 Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005, zu verurteilen. Für ihre Zivilforderung sei B.________ auf den Zivilweg zu verweisen. Im Fall eines Schuldspruchs beantragt der Berufungsführer eventualiter, er sei für die Ereignisse des 16. Juli 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt, zu verurteilen. Die Staatsanwältin beantragt unter Kostenfolge, der Berufungsführer sei schuldig zu sprechen der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB), begangen am 16. Juli 2005, mehrfachen sexuellen Handlungen mit zwei Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), begangen im April/Mai 2006, Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), begangen im Herbst 2006, und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), begangen am 9. März 2007 und 3. Juni 2007, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten – wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt mit einer Probezeit von 5 Jahren – zu verurteilen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramts 3 Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2005 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Juni 2011, und alle übrigen Punkte des Urteils des Strafappellationshofs vom 5. März 2012 (501 2010 88) seien zu bestätigen. Die Zivil- und Strafklägerin schliesslich beantragt, in teilweiser Gutheissung der Berufung sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005, und schuldig zu sprechen der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. 200 StGB) und der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 StGB i.V.m. 200 StGB), begangen am 16. Juli 2005, zu einer angemessen Strafe zu verurteilen, zu einer Genugtuung von Fr. 25'000.- an die Zivilklägerin anzuhalten, unter solidarischer Haftung mit C.________ und D.________, zur teilweisen Tragung den Verfahrenskosten sowie zur Übernahme der Parteikosten der Zivilklägerin für das Berufungsverfahren zu verurteilen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 22 Erwägungen 1. Das erstinstanzliche Urteil im vorliegenden Verfahren wurde am 18. März 2008 gefällt. Die darauffolgenden Urteile des Strafappellationshofs vom 17. September 2009, vom 5. März 2012 und vom 13. Oktober 2014 wurden vom Bundesgericht am 13. Dezember 2010, am 28. Februar 2013 und am 16. Juli 2015 aufgehoben. Das Verfahren ist im Verfahrensstand weiterzuführen, in welchem es sich am 13. Oktober 2014 befunden hat. Art. 448 Abs. 1 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht weitergeführt werden. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist ebenfalls neues Recht anwendbar. Die neuen Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach der StPO für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Art. 453 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung der Berufung von A.________ nach der Rückweisung durch das Bundesgericht fällt in die Zuständigkeit des Strafappellationshofs (Art. 398 Abs, 1 StPO und Art. 43 Abs. 3 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). In Anwendung der erwähnten Grundsätze ist auf die Verfahrenshandlungen, die Prüfungsbefugnis und den Entscheid die StPO anzuwenden. 2. a) Der Berufungsführer beantragt, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005 zum Nachteil von B.________, freizusprechen. Der zu beurteilende Sachverhalt hat somit am 16. Juli 2005 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war A.________, der am 30. August 1987 geboren ist, noch gerade nicht 18 Jahre alt. Es ist daher auf diese strafbare Handlung Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. Art. 89 aStGB in der Fassung vom 18. März 1971, AS 1971 777 807, 1973 1840; Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003; JStG, SR 311.1). Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 vollständig revidiert (vgl. AS 2006 3459). Das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG; SR 311.1) ist ebenfalls am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (vgl. AS 2006 3545). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Massgebend ist die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt. Ist die Tat sowohl nach altem wie nach neuem Recht strafbar, ist eine Gesamtwürdigung der Sanktionsandrohungen vorzunehmen. Das höhere Strafmass spielt dabei ein zentrale Rolle, aber alle anwendbaren Bestimmungen sind in die Würdigung miteinzubeziehen, insbesondere jene betreffend die Verjährung (BGE 135 IV 113 E. 2.2; 126 IV 5 E. 2c). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Die gleichen Grundsätze gelten in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 Bst. a JStG auch für das Jugendstrafrecht (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998, BBl 1999 1979 Ziff. 426.2; RIEDO, Jugendstrafrecht, 2013, N. 552). In Bezug auf das Strafmass sah Art. 95 Ziff. 1 aStGB eine Maximalstrafe von einem Jahr vor. Art. 25 Abs. 1 JStG sieht ebenfalls einen Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr vor.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 22 Eine höhere Strafandrohung besteht nur bei qualifizierten Verbrechen (Art. 25 Abs. 2 JStG), zu denen die sexuelle Nötigung, selbst bei gemeinsamer Begehung im Sinne von Art. 200 StGB, nicht gehört (vgl. GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in BSK Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 25 JStG N. 5-8). Im Grossen und Ganzen sind die Strafmilderungsgründe von Art. 64 aStGB ins neue Recht übernommen worden (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in BSK Strafrecht I, 2013, Art. 48 N 2). Im Gegensatz zu Art. 48 StGB waren die Strafmilderungsgründe allerdings vom Richter fakultativ und nicht zwingend zu berücksichtigen (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48 N 4). Der Gesetzgeber verzichtete zudem in Anbetracht des auf 18 Jahren herabgesetzten Mündigkeitsalters darauf, für Täter im Alter von 18-20 Jahren einen Strafmilderungsgrund vorzusehen. Es steht dem Gericht aber fei, dem jugendlichen Alter im Sinne von Art. 47 StGB Rechnung zu tragen (vgl. WIPRÄCHTIGER/KEL- LER, Art. 47 N 126 und Art. 48 N 5; PC CP Art. 48 N 3). Der Berufungsführer hat die in Rechtskraft erwachsenen Straftaten nach seiner Mündigkeit aber vor seinem 20. Lebensjahr begangen. Dieser Umstand kann somit in Anwendung von Art. 64 aStGB berücksichtigt werden. Das neue Recht ist sodann in Bezug auf den bedingten Strafvollzug in der Regel das mildere. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, hat sich der Richter nach neuem Recht zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E. 3.6). Im vorliegenden Fall ist daher das neue Recht das mildere, wenn die ausgesprochene Strafe 36 Monate oder weniger beträgt. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen zudem unter neuem Recht etwas tiefer. Früher setzte der Aufschub der Strafe voraus, dass zu erwarten ist, der Verurteilte werde sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abhalten lassen (Art. 41 Ziff. 1 aStGB). Die Erwartung künftigen Wohlverhaltens hatte eine sehr bestimmte zu sein. Der Täter musste zureichende Gewähr für eine dauernde Besserung bieten, um auf eine positive Prognose schliessen zu können. Gemäss der Neufassung in Art. 42 Abs. 1 StGB genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Auch hier ist somit das neue Recht das mildere. Nachdem gemäss dem früheren Jugendstrafrecht keine besonderen Verjährungsfristen vorgesehen waren, das Jugendstrafgesetz hingegen solche vorsieht, ist dieses Gesetz für die Verjährungsfrage immer die lex mitior (vgl. JEANNERET, Aperçu général du nouveau droit, in Le nouveau droit pénal des mineurs, 2007, N. 80). In Anbetracht dieses Gesamtvergleichs ist davon auszugehen, dass das neue Recht das mildere ist, so dass ihm bei der Beurteilung des vorliegenden Falles der Vorzug zu geben ist. b) Nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a JStG dauert die Verfolgungsverjährung 5 Jahre, wenn die begangene Tat nach dem Erwachsenenstrafrecht mit einer Freiheitsstrafe von über 3 Jahren bedroht ist. Die Verfolgungsverjährung beginnt im Zeitpunkt der strafbaren Handlung (vgl. Art. 98 Bst. a StGB, anwendbar nach Art. 1 Abs. 2 Bst. j JStG). Art. 97 Abs. 3 StGB, der vorsieht, dass die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil
Kantonsgericht KG Seite 6 von 22 ergangen ist, ist im Jugendstrafrecht nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. j JStG a contrario; Urteil BGer 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3; Urteil des Obergerichts ZH SB140456 vom 8. Mai 2015; RIEDO, N. 2611; ZURBRÜGG, in BSK Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 97 StGB N. 51; AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 2. Aufl. 2011, S. 212; RIESEN-KUPPER, StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, Art. 36 JStG N. 4). Entgegen der neuerdings von GÜRBER/HUG/ SCHLÄFLI geäusserten Meinung (vgl. GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, Art. 1 JStG N. 17) – welche mit dem Legalitätsprinzip (vgl. BGE 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1) ohnehin nur schwer zu vereinbaren wäre –, handelt es sich dabei nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers, die Verjährung im Jugendstrafrecht unter besonderer Berücksichtigung des Zeitablaufs anders als im Erwachsenenstrafrecht zu regeln und im Jugendstrafrecht weniger strenge Verfolgungsverjährungsfristen vorzusehen (vgl. Botschaft, BBl 1999 1979 Ziff. 424.1). Grund dafür war die Tatsache, dass Jugendliche schneller den Bezug zur begangenen Tat verlieren, was aus Sicht der Spezialprävention eine Bestrafung längere Zeit nach der Tat nicht mehr sinnvoll erscheinen lässt (vgl. Evaluation der Wirksamkeit des neuen Jugendstrafgesetzes, Schlussbericht vom 8. Mai 2012, S. 109 Ziff. 8.1; MAURIS, De la prescription absolue des peines et mesures en droit pénal des mineurs, in Juslettter 12. August 2013, Rz 48). Die Verjährung kann demnach im Jugendstrafverfahren auch nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils eintreten. Für die Situation im Berufungsverfahren ist dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, die vorsieht, dass die Verfolgungsverjährung zwischen dem Entscheid der oberen kantonalen Instanz und dem bundesgerichtlichen Entscheid ruht. Wird die strafrechtliche Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, nimmt die Verfolgungsverjährung ihren Fortgang und läuft der im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch verbliebene Rest der Verjährung ab Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils weiter (vgl. BGE 139 IV 62 E. 1.5.3). Die Vorinstanz wird somit in verjährungsrechtlicher Hinsicht sozusagen zurückversetzt in den Zeitpunkt ihrer ersten Entscheidung. Zur erneuten Entscheidung verbleibt ihr gleich viel Zeit, wie zwischen der ersten Entscheidung und dem Verjährungseintritt lag (vgl. Urteil BGer 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 3.3). Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ist ein dauerndes Prozesshindernis, das als solches in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil BGer 6B_771/2009 vom 7. Oktober 2009, E. 3; BGE 139 IV 62 E. 1; 116 IV 80 E. 2a). Tritt die Verfolgungsverjährung ein, muss das Verfahren zwingend durch Einstellung beendet werden (vgl. RIEDO, N. 2613). Die Frage nach der Rechtsnatur der Verfolgungsverjährung wurde unter den kantonalen Strafprozessordnungen nicht einheitlich gehandhabt. Mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) ist sie nun einheitlich geregelt und geklärt (vgl. Urteile BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3 mit Hinweisen; 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.1; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 1278). In Bezug auf das anwendbare Verfahren sieht Art. 3 Abs. 2 in fine JStG für sog. Übergangstäter – d. h. solche, die vor und nach dem zurückgelegten 18. Altersjahr delinquiert haben – allerdings vor, dass es nur dann ein jugendstrafrechtliches Verfahren bleibt, wenn es eingeleitet wurde, bevor die nach der Vollendung des 18. Altersjahrs begangene Tat bekannt wurde. Andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar. Die Tatsache, dass die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung nun offensichtlich zu den Verfahrensvorschriften gehören, führt daher zur Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB auf solche Verfahren, auch wenn die zu beurteilende Tat noch während der Minderheit des Täters verübt worden ist.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 22 Im vorliegenden Fall wurde die Tat am 16. Juli 2005 begangen. Das Verfahren gegen den Berufungsführer wurde jedoch erst am 13. Dezember 2006 eingeleitet (vgl. DO 20065), also zu einem Zeitpunkt, in dem er das 18. Altersjahr längstens erreicht hatte. Auf das vorliegende Verfahren ist somit das ordentliche Verfahrensrecht anwendbar, so dass auch Art. 97 Abs. 3 StGB Anwendung findet. Das erstinstanzliche Urteil erging am 18. März 2008, was den Eintritt der Verjährung definitiv hemmt. 3. a) Den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Urteil BGer 6B_1149/2015 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2). Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.3 f.; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3). Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist das Mass an körperlicher Kraftentfaltung zu verstehen, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (Urteil 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt sein Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.4; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen
Kantonsgericht KG Seite 8 von 22 Gründen nicht zuzumuten ist. Damit soll etwa auch das Opfer geschützt werden, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur der Nötigung von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird dabei eine stärkere Gegenwehr zugemutet als Kindern. Die Auslegung der Bestimmung hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren. Kein ausreichender Druck oder Zwang liegt beispielsweise vor, wenn ein Mann seiner Frau androht, nicht mehr mit ihr zu sprechen, alleine in die Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen Handlungen verweigert (vgl. Urteil BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (vgl. Urteil BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.4). Dabei dürfen an die Begründung des Eventualvorsatzes keine höheren Anforderungen als bei anderen Delikten gestellt werden. Wer es für möglich hält und in Kauf nimmt, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, handelt eventualvorsätzlich (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3). Wird eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 200 StGB). Art. 200 StGB wurde vor allem im Hinblick auf gemeinsame Vergewaltigungen geschaffen und ist zugeschnitten auf Fälle sogenannter Gruppen- oder Kettenvergewaltigungen, die aufgrund ihrer besonderen Belastung für das Opfer und der erhöhten Gefährlichkeit des Angriffs besonders gravierend sein können. Eine Gruppenvergewaltigung ist gegeben, wenn mehrere Täter das Opfer gleichzeitig sexuell missbrauchen; in dieser Konstellation sind alle Täter unmittelbar anwesend. Anders verhält es sich bei einer Kettenvergewaltigung: Hier ist es denkbar, dass jeweils nur ein Täter beim erzwungenen Geschlechtsverkehr unmittelbar anwesend ist und sich die anderen Täter nicht notwendig im gleichen Zimmer befinden wie das Opfer. Aber auch eine Kettenvergewaltigung stellt eine besondere Belastung für das Opfer dar, und die Absprache der Täter untereinander führt auch zu einer erhöhten Gefährlichkeit des Angriffs. In solchen Fällen ist deshalb Art. 200 StGB ebenfalls anzuwenden, jedenfalls dann, wenn die anderen Beteiligten in der gleichen Wohnung quasi "abrufbereit" anwesend sind (vgl. BGE 125 IV 199 E. 2b). b) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut
Kantonsgericht KG Seite 9 von 22 mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; Urteil BGer 6B_540/2015 vom 26. August 2015 E. 1). Der vorliegende Fall wurde vom Bundesgericht bereits zwei Mal materiell beurteilt und zurückgewiesen. Im Rückweisungsurteil vom 13. Dezember 2010 (6B_1078/2010) beanstandete das Bundesgericht gewisse vom Strafappellationshof vorgenommene Beweiswürdigungen und machte folgende Vorgaben: Die Aussagen der übrigen Tatbeteiligten seien auszuführen und im Rahmen einer differenzierten Analyse zu werten (E. 3.4.1); das Nachtatverhalten des Opfers könne, wenn überhaupt, nur unter Beiziehen eines psychiatrischen Experten als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gewertet werden (E. 3.4.2); die unterschiedliche Aussagewürdigung der Aussagen der Zeugin E.________ sei zu begründen und es sei darzulegen, wie sich die Strafklägerin zu diesen Aussagen stellt (E. 3.4.3); der Sachverhalt sei in Bezug auf die Nötigungshandlung als zentrales Tatbestandsmerkmal zu präzisieren, und es sei klarzustellen, ob das Opfer sich effektiv geweigert oder sich der Sache (wenn auch vielleicht widerwillig) gefügt habe (E. 3.4.4). Diesen Vorgaben kam der Strafappellationshof in seinem Urteil vom 13. Oktober 2014 vorschriftsgemäss nach. Er würdigte die Aussagen der übrigen Tatbeteiligten (E. 4b), zog einen psychiatrischen Experten bei und würdigte das Nachtatverhalten des Opfers (E. 4c), begründete seine Einschätzung der Aussagen der Zeugin E.________ (E. 4d) und präzisierte den Sachverhalt in Bezug auf die Nötigungshandlung (E. 4a). Nur die Beurteilung des Strafappellationshofs zur letzten Frage war Gegenstand des erneuten Beschwerdeverfahrens und wurde vom Bundesgericht als willkürlich gerügt und anders beurteilt (vgl. Urteil BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.9- 5.11, sowie hiernach E. 3c). c) In seinem Urteil vom 16. Juli 2015 hat das Bundesgericht in Bezug auf die dem Berufungsführer angelasteten Straftaten der sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005 zum Nachteil von B.________, folgendes festgehalten (vgl. E. 5.9- 5.11). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 (i. e. B.________) geht entgegen dem Einwand des Beschwerdegegners klar und deutlich hervor, dass sie in die sexuellen Handlungen nicht einwilligte. Dies ergibt sich bereits aus der Chatunterhaltung. Die Beschwerdeführerin 2 erwähnt darin den Begriff "Vergewaltigung" zwar nicht. Sie bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte. Auch in der Folge verneinte sie klar, mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen zu sein. Der Beschwerdegegner reisst deren Aussagen aus dem Zusammenhang heraus. So sagte die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der ersten Befragung vom 15. November 2006 auf die Frage "Woran können Sie sich erinnern, wer ihnen was angetan hat?" aus: "Ich weiss, dass ich C.________ oral befriedigen musste. [...]. Die anderen waren um uns herum. Zum Teil haben die anderen auch meinen Kopf genommen und so nach unten gedrückt. Ich wollte das nicht. Ich sagte, dass ich das nicht wolle. [...]." Später gab sie an, nachdem sie die Frage nach der Benutzung von Kondomen beantwortet hatte, sie habe mit dem Beschwerdegegner als alle andern um sie gestanden seien, keinen Geschlechtsverkehr mehr haben wollen. Sie ergänzte zudem spontan: "Ich wollte das alles einfach irgendwie nicht. Ich sagte oft, nein, nein, nein. [...].". Daraus kann trotz der protokollierten Formulierung "einfach irgendwie" offensichtlich nur geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 die sexuellen Handlungen nicht wollte.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 22 Anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2007 erklärte die Beschwerdeführerin 2 wiederholt spontan und auf Nachfrage, sie sei mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen. Auf die anschliessende Frage "Jetzt ist es aber so, dass von anderen Leuten gesagt worden [recte: wurde], dass ihr das gewollt habt. Was sagen sie dazu?" antwortete sie: "Das stimmt nicht, ich wollte das nicht, [...]." Zur dritten Frage "Also, sie streiten das ab. Sie waren zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden?" äusserte sie sich wie folgt: "Ja. Ich weiss nicht, es ist halt so... ich habe auch viel gehört, dass sie mir gesagt haben, dass ich das ja gewollt habe und so... [...]." Anschliessend erklärte sie jedoch, dass die Männer ihr dies unterstellen würden, weil die Sache herausgekommen sei ("... und wenn es dann nachher auskommt, dass... vor allem gerade bei solchen – sorry, wenn ich das so sage – aber dann ist es doch klar, dass sie... sie irgendwie... dass sie einfach sagen, dass diese das ja selber gewollt hat und so..."). Auf die weitere Frage, ob es zu einem Missverständnis zwischen ihr und den Männern hätte gekommen sein können, gab sie an, von ihr aus gesehen sei dies weniger der Fall, sie habe ja "nein" gesagt. Später, als sie im Verlaufe der gleichen Einvernahme darauf aufmerksam gemacht wurde, dass dies Konsequenzen für sie hätte, wenn ihre Aussagen nicht wahr sein sollten, bestätigte sie nochmals: "[...]. Und... ja..., ich wollte das nicht und... fertig... es ist einfach so." Die Frage, ob es zu einem Missverständnis hätte gekommen sein können, beantwortete sie mit einem klaren Nein. Sie bejahte zudem, dass sie versucht habe, sich zu wehren. Auch daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Die Antwort auf die dritte Frage "Ja. Ich weiss nicht" bedeutete im Zusammenhang gelesen klarerweise nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 die Antwort nicht kannte, sondern drückt vielmehr eine gewisse Empörung über das erneute Nachhaken der Inspektorin aus. Andere Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin 2 "nie klar verneint habe soll", dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, legt der Beschwerdegegner nicht dar. Von einvernehmlichen sexuellen Handlungen kann daher keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin 2 brachte verschiedentlich zum Ausdruck, dass sie sich schäme und sich frage, was andere wohl von ihr denken. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner ziehen daraus offensichtlich unhaltbare Schlüsse, wenn sie dieser sinngemäss vorwerfen, sie habe sich mehr Sorgen um ihren guten Ruf gemacht. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter ist das Nachtatverhalten der Beschwerdeführerin 2 nicht ungewöhnlich. Es sei geradezu typisch, dass sich Opfer von sexuellen Übergriffen niemandem anvertrauen würden, weil sie sich der Ereignisse schämen würden oder weil sie allenfalls auch Schuldgefühle hätten, indem sie sich vorwerfen würden, dass sie bei den Handlungen letztlich doch "mitgemacht" oder sich zumindest nicht hinreichend gewehrt hätten. Aus diesem Grund würden sexuelle Übergriffe oft erst Jahre nach dem Ereignis bekannt und würden eher von Drittpersonen als von den Opfern selber gemeldet. Es entspreche jedoch der Erfahrung, dass sich die Opfer mit der Zeit mitteilen würden. Nicht aussergewöhnlich ist auch, dass ein Opfer ein traumatisierendes Ereignis in einer ersten Phase zu verdrängen versucht. Dass sich die Beschwerdeführerin 2 schämte und sich Sorgen um ihren Ruf machte ist absolut nachvollziehbar, zumal sie glaubhaft aussagte, sie sei in der Folge immer wieder als "Schlampe" bezeichnet worden und es sei herumgesprochen worden, sie habe freiwillig Sex mit acht Männern gehabt. Als erstellt zu gelten hat zudem, dass die Videoaufzeichnungen der sexuellen Handlungen im Bekanntenkreis der Männer herumgezeigt wurden. Nicht ersichtlich ist daher, was die Vorinstanz daraus zuungunsten der Beschwerdeführerin 2 ableiten will. Deren Sorgen sind vielmehr berechtigt. Auch ihre Aussage in der Chatunterhaltung, das Ganze sei heute fast noch schlimmer als am Tag nach dem Ereignis, kann aus psychologischer Sicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Damit wollte die Beschwerdeführerin 2 offensichtlich nicht sagen, der Vorfall sei für sie unmittelbar danach nicht schlimm gewesen. Insbesondere kann daraus – ohne in Willkür zu verfallen – nicht hergeleitet werden, diese sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen und habe sich daran erst später gestört, als sie als "Schlampe" bezeichnet wurde und Videos herumgezeigt wurden. Die Beschwerdeführerin 2 weinte nach dem Vorfall auf dem Nachhauseweg, was auch von ihrer Schwester bestätigt wurde. Es wäre schlechterdings unhaltbar,
Kantonsgericht KG Seite 11 von 22 dies (einzig) auf den in der Wohnung des Beschwerdegegners abhanden gekommenen iPod zurückzuführen. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 2 vor, sie habe im Verlaufe des Verfahrens mit immer mehr Nachdruck zu Protokoll gegeben, dass sie sich gewehrt und den Teilnehmenden wiederholt mitgeteilt habe, sie sei mit den Handlungen nicht einverstanden. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin 2 gab bereits anlässlich der ersten Einvernahmen an, sie habe den anwesenden Männern unmissverständlich klar gemacht, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Sie schilderte zudem, wie sie von diesen zu den sexuellen Handlungen genötigt wurde. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin 2 gibt die Vorinstanz allerdings sehr selektiv wieder. Sie erwähnt zwar, dass diese bereits an der ersten Befragung vom 15. November 2006 angab, sie habe versucht, die Männer wegzukicken. Am 12. Januar 2007 habe sie zudem ausgesagt, sie habe sich ab und zu körperlich gewehrt, indem sie mit den Füssen und Armen gestossen habe. Umgekehrt verschweigt die Vorinstanz aber beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin 2 – obwohl sie zu den Nötigungshandlungen damals nicht explizit befragt wurde – bereits an der ersten Einvernahme zu Protokoll gab, sie sei von einem der Männer ins Gesicht und auf den Arm geschlagen worden; die Zimmertüre sei geschlossen gewesen; ihr Kopf sei von den Männern für die orale Befriedigung von C.________ nach unten gedrückt worden; als sie sich verbal gewehrt habe, hätten ihr die Männer gesagt, sie solle nicht so tun; sie hätte einfach das Gefühl gehabt, dass sie sich am besten nicht wehre, weil sie es vermutlich sowieso machen müsse; man habe sie an den Armen festgehalten und sie habe diese Ohrfeige und Schläge erhalten. An der zweiten Befragung vom 12. Januar 2007 sagte sie u. a. aus, man habe sie geschlagen; sie sei von den beteiligten Männern heruntergedrückt worden, so dass sie nicht habe weggehen oder sich wegdrehen können; man habe ihr den Kopf heruntergedrückt und sie an den Armen gehalten, damit sie nicht habe weggehen können; sie habe keine Wahl gehabt, sie habe das Zimmer nicht verlassen können, die Männer seien um sie herumgestanden, hätten sie nicht einmal recht ab dem Bett gehen lassen und hätten sie richtig unter Kontrolle gehabt; sie habe sich gar nicht zur Tür begeben können, da sie von den Männern zurückgezogen worden sei, sobald sie habe aufstehen wollen. Diese Aussagen bestätigte sie auch in den folgenden Einvernahmen. Darin liegen klare Nötigungshandlungen. Die Beschwerdeführerin 1 (i. e. die Staatsanwaltschaft) weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführerin 2 nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie diese Vorkommnisse nicht bereits in der Chatunterhaltung vom 9. November 2006 schilderte, da sie dazu nicht verpflichtet war und es damals dafür auch keinen besonderen Anlass gab. Der Beschwerdeführerin 2 wurde offensichtlich verunmöglicht, das Zimmer zu verlassen. Die Männer hielten sie fest und versperrten ihr den Weg zur Türe. Sie wurde auch während den sexuellen Handlungen festgehalten und ihr Kopf für die orale Befriedigung von C.________ nach unten gedrückt. Als der Beschwerdegegner an ihr den Analverkehr vollzog, befand sie sich gemäss ihren glaubhaften Schilderungen ebenfalls in einer Position, in der sie sich nicht wehren konnte. Indem die Männer ein zweites Mal entkleidet in das Zimmer kamen und die Tür schlossen, zeigten sie zudem, dass sie sich über deren Willen hinwegsetzten. Entgegen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner kann nicht davon gesprochen werden, die Männer hätten den Willen der Beschwerdeführerin 2 respektiert. Diese befand sich aufgrund der physischen und psychischen Dominanz der Männer in einer ausweglosen Situation. Wie die Vorinstanz bei dieser Sachlage zur Überzeugung gelangen kann, die Beschwerdeführerin 2 könnte sich gegen ihren Willen freiwillig an den sexuellen Handlungen beteiligt haben, ist unverständlich. Diese wurde dazu vielmehr durch Gewalt (Festhalten, Herunterdrücken) genötigt und indem die weit überlegene Gruppe von Männern ihr gegenüber zum Ausdruck brachte, dass sie ihren Willen nicht respektierte, wobei tätliche Gegenwehr aussichtslos oder zumindest schwierig war. Im angefochtenen Entscheid wird auf die verschiedenen Nötigungsmittel willkürlich mit keinem Wort eingegangen. Stossend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, die Männer seien der Aufforderung der Beschwerdeführerin 2, das Zimmer zu verlassen, das erste Mal nachgekommen und dieser sei es am
Kantonsgericht KG Seite 12 von 22 Schluss gelungen, D.________ mit einem Fusstritt vom Geschlechtsverkehr abzuhalten. Die Beschwerdeführerin 2 war offenkundig trotz ihrer Gegenwehr nicht in der Lage, die Männer von den sexuellen Handlungen abzuhalten. Abgesehen davon ist nicht entscheidend, wie sich die Beschwerdeführerin 2 wehrte, sondern welche Nötigungsmittel die Männer anwandten, um sie gefügig zu machen. Ob die Beschwerdeführerin 2 im Verlaufe des Verfahrens ihren Aussagen mehr Ausdruck verlieh, wonach sie sich auch körperlich zur Wehr setzte, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass sie bereits in den ersten Einvernahmen schilderte, wie sie genötigt wurde und wie sie sich dagegen zu wehren versuchte. Offenbleiben kann damit auch, ob – wie die Beschwerdeführerin 2 anfänglich vermutete – K.O.-Tropfen im Spiel waren oder ob der von ihr beschriebene Zustand eine Folge des Alkoholkonsums war. Das Gutachten hält fest, die Beschwerdeführerin 2 habe einige Symptome gezeigt, welche auf den Einfluss einer Droge zurückzuführen sein könnten. Letztlich lässt sich im Nachhinein aber nicht mehr feststellen, ob der Beschwerdeführerin 2 solche Tropfen verabreicht wurden. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin 2 kann nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass der Beschwerdegegner wusste, dass diese mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Angesichts der besonderen Sexualpraktik (sexuelle Handlungen mit Oral- und Analverkehr durch mehrere Männer gleichzeitig an einem 17 Jahre alten Mädchen) sind an das Wissen um die fehlende Einwilligung zudem keine hohen Anforderungen zu stellen. Verbaler Widerstand ist ernst zu nehmen und kann nicht mit Worten wie "tue doch nicht so" bzw. "stell dich nicht so an" übergangen werden, um das Opfer in der Folge durch Festhalten zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Die Beschwerdeführerin 2 deutete nie auch nur ansatzweise an, dass sie sich einzig aufgrund dieser und ähnlicher Worte der anwesenden Männer den sexuellen Handlungen hingegeben haben könnte. d) Das Bundesgericht hält somit unmissverständlich fest, die Zivil- und Strafklägerin sei Opfer klarer Nötigungshandlungen gewesen und durch Gewalt zu den erwähnten sexuellen Handlungen genötigt worden, und der Berufungsführer habe gewusst, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich im Übrigen, dass in Bezug auf die tatbestandsmässige Beschreibung des Tatablaufs auf die Aussagen der Zivil- und Strafklägerin abzustellen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist es entgegen den Ausführungen des Berufungsführers nicht notwendig, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zivil- und Strafklägerin, das Nachtatverhalten des Opfers, oder das Aussageverhalten von E.________, welche überdies im Urteil des Strafappellationshof vom 13. Oktober 2014 umfassend dargelegt und gewürdigt wurden (vgl. E. 4c und 4d), und deren Würdigung vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 2015 nicht beanstandet wurde, erneut zu analysieren. Der Strafappellationshof erachtet somit folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Zivil- und Strafklägerin musste gegen ihren Willen C.________ oral befriedigen. Gleichzeitig hat A.________ an ihr den Analverkehr vollzogen. Schliesslich hat D.________ versucht, sie zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, was sie jedoch mit einem Fusstritt verhindern konnte. Nachdem der Berufungsführer auch während den sexuellen Übergriffen der beiden anderen Männer im gleichen Zimmer anwesend war, ist die strafschärfende Qualifikation der gemeinsamen Begehung im Sinne von Art. 200 StGB sowohl für die sexuelle Nötigung wie für die versuchte Vergewaltigung gegeben. Nachdem aus den Aussagen der Zivil- und Strafklägerin nicht hervorgeht, dass der Berufungsführer mit ihr gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr hatte, und auch die Anklage in diesem Punkt nicht aufrechterhalten wurde, ist A.________ vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von B.________ freizusprechen. Unter diesen Vorgaben ist der Berufungsführer in Anwendung von Art. 189 StGB, sowie von Art. 189 i. V. m. Art. 200 StGB, der sexuellen Nötigung, und in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 i. V. m.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 22 Art. 22 und 200 StGB, der versuchten Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005, schuldig zu sprechen. Diese Verurteilung ergeht zusätzlich zu den nicht angefochtenen Verurteilungen wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit zwei Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), begangen zwischen Dezember 2005 und November 2006, sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen im April/Mai 2006, Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), begangen im Herbst 2006, und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 aSVG), begangen am 9. März 2007 und 3. Juni 2007. 4. Die bereits in Rechtskraft ergangenen Verurteilungen und die heute ausgesprochene Verurteilung weichen in einem Punkt vom erstinstanzlichen Urteil ab, so dass die Strafe neu festzusetzen ist. a) Art. 3 Abs. 2 JStG sieht vor, dass wenn gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangene Tat zu beurteilen sind, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB, der in diesem Punkt Art. 63 aStGB entspricht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die tatbezogene Verschuldenskomponente (sog. Tatkomponente) wird in ein objektives und ein subjektives Tatverschulden unterteilt. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Tatverschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist insbesondere entscheidend, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, also über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügt. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Straf-zumessungsfaktoren berücksichtigt. Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Er hat die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
Kantonsgericht KG Seite 14 von 22 erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB bzw. Art. 68 aStGB). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Es ist mit anderen Worten auf die abstrakt im Gesetz angedrohte Strafe abzustellen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2c/bb). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde. Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das sogenannte Asperationsprinzip allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (vgl. BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Wie die Strafe zu bemessen ist, wenn der Täter sowohl vor wie auch nach seinem 18. Altersjahr straffällig geworden ist, regelt Art. 49 Abs. 3 StGB, der in diesem Punkt Art. 34 Abs. 2 und 3 JStG entspricht. Danach dürfen, wenn der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahrs begangen hat, diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Damit soll sichergestellt werden, dass über 18-jährige Täter hinsichtlich der vor Vollendung des 18. Altersjahrs begangene Taten vom Strafmass her wie Jugendliche behandelt werden. Dies ist insbesondere dann von grosser Bedeutung, wenn ein Täter vor Vollendung des 18. Altersjahres schwere Straftaten begangen hat und nach Erreichen des 18. Altersjahres nur noch leichte (vgl. GÜRBER/HUG/SCHLÄF- LI, Art. 3 N. 15). In Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Bestimmung knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Dieser Strafmilderungsgrund ist in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 IV 1 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_828/2013 vom 26. November 2013 E. 7.2). In Bezug auf die Anforderungen an das Wohlverhalten sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Das Fehlen von strafbaren Handlungen sollte somit genügen (vgl. BGE 132 IV 1 E. 6.3; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48 StGB N. 42). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu behandeln, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. nunmehr
Kantonsgericht KG Seite 15 von 22 Art. 5 Abs. 1 StPO). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Richter verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3; Urteil BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3). b) Der Berufungsführer wurde in Anwendung von Art. 189 StGB, sowie von Art. 189 i. V. m. Art. 200 StGB, der sexuellen Nötigung, und in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 und 200 StGB, der versuchten Vergewaltigung, begangen am 16. Juli 2005 zum Nachteil von B.________, schuldig gesprochen. Im Erwachsenenrecht wird die Straftat der Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Es handelt sich somit um die schwerste der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Straftaten. Nachdem der Berufungsführer diese Straftat jedoch begangen hat, bevor er das 18. Altersjahr erreicht hatte, beschränkt sich allerdings der Strafrahmen auf Freiheitsentzug zwischen einem Tag und einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG). In Bezug auf die Ereignisse betreffend F.________ und G.________ hielt das Bezirksstrafgericht fest, dass der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2005 bis November 2006 mindestens drei Mal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit F.________ hatte und dabei wusste, dass sie noch nicht 16 Jahre alt war. Bei den sexuellen Handlungen kam es jeweils zum Geschlechtsverkehr, welcher auch in Anwesenheit anderer Personen oder im Rahmen einer Gang-Bang vollzogen wurde. Der Angeklagte wurde deswegen wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) verurteilt. Das Bezirksstrafgericht hat zudem festgehalten, dass der Angeklagte im April oder Mai 2006, nachdem er einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit F.________ gehabt hatte, diese gegen ihren klar ausgedrückten Willen zu weiteren sexuellen Handlungen gezwungen hatte. Er wurde daher wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) verurteilt. Das Bezirksgericht hielt es zudem für erwiesen, dass der Angeklagte im September 2006 einmal einvernehmlich mit G.________ Geschlechtsverkehr hatte und dabei ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen musste, dass sie noch nicht 16 Jahre alt war. Wegen dieses Ereignisses wurde der Angeklagte wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) verurteilt. Das Bezirksstrafgericht kam weiter zum Schluss, dass der Angeklagte zusammen mit einem weiteren Täter die beiden Minderjährigen F.________ und
Kantonsgericht KG Seite 16 von 22 G.________ im September 2006 der Prostitution zugeführt hatte. Den daraus resultierenden Verdienst mussten die Mädchen mit dem Angeklagten und seinem Mittäter hälftig teilen. Der Angeklagte wurde aufgrund dieser Ereignisse der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit zwei Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) verurteilt. Schliesslich hielt das Bezirksstrafgericht fest, dass sich der Angeklagte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, in leichter Form, begangen am 9. März 2007, und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand in qualifizierter Form, begangen am 3. Juni 2007, schuldig gemacht hatte. Er wurde daher wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 aSVG) verurteilt. Sämtliche dieser Straftaten fanden zu einem Zeitpunkt statt, in dem der Berufungsführer sein 18. Altersjahr bereits erreicht hatte. Der theoretische Strafrahmen der Verbrechen nach Art. 189 und 195 StGB, welche die höchsten Strafandrohungen enthalten, beträgt maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe. Diese Straftaten sind somit bei der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB als die schwersten Straftaten zu berücksichtigen. c) Das Verschulden des Berufungsführers betreffend F.________ und G.________ wiegt schwer. Er überredete zwei minderjährige Mädchen zur Prostitution, verschaffte ihnen Kontakte zu Freiern und kassierte einen Anteil am Dirnenlohn aus sexuellen Handlungen mit zwei erwachsenen Männern, nötigte eine Minderjährige zu sexuellen Handlungen und nahm sexuelle Handlungen mit Kindern vor. Das Verschulden des Berufungsführers wiegt ebenfalls schwer, soweit die zum Nachteil von B.________ begangenen Straftaten betroffen sind, denn er hat das Vertrauen des Opfers, seine Verliebtheit und sexuelle Unerfahrenheit genutzt, um die junge Frau gemeinsam mit weiteren Männern zu missbrauchen. Straferhöhend fällt gemäss Art. 200 StGB zudem ins Gewicht, dass A.________ die Sexualdelikte zum Nachteil von B.________ gemeinsam mit D.________ und C.________ begangen hat. Da die Vergewaltigung durch D.________ im Versuchsstadium stehen blieb, kann diesbezüglich eine Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB vorgenommen werden. Während des Strafverfahrens zeigte der Berufungsführer keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Tat, seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, er wollte von den Opfern lediglich Sex haben. Als Rechtfertigung führte er an, die Opfer seien Schlampen gewesen und zeigte weder Mitleid noch Mitgefühl. Anlässlich der Sitzung des Strafappellationshofs vom 17. September 2009 sah er zwar ein, dass es nicht richtig war, was er getan hatte, bekräftigte jedoch wiederum, nichts getan zu haben, was die andere Person nicht gewollt habe (vgl. Verfahren 501 2008 56 Act. 44/4). Strafmildernd kann berücksichtigt werden, dass der Täter zum Zeitpunkt der Verübung sämtlicher Straftaten das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hatte. In Bezug auf die Straftat vom 16. Juli 2005 kann der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs nach Art. 48 Bst. e StGB berücksichtigt werden, sofern der Berufungsführer sich seit dieser Tat wohlverhalten hat, denn es sind seither über zehn Jahre verstrichen. Bei einer Verjährungsfrist von 5 Jahren nach Jugendstrafrecht (Art. 36 Abs. 1 Bst. a JStG) und von 15 Jahren nach Erwachsenenstrafrecht (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB) sind somit auf jeden Fall zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen. Nachdem der Berufungsführer allerdings nach dieser Tat noch weitere Straftäten ähnlicher Art – zum Nachteil von F.________ und G.________ in der Zeit von Dezember 2005 bis November 2006 – begangen hat, ist die Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB von vorneherein ausgeschlossen (vgl. Urteil BGer 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.3). Dazu kommt, dass er einen am 9. November 2009 begangenen schweren Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz – welcher mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2008 bestraft wurde –, sowie eine am 7. November 2010 begangene einfache Körperverletzung mit einer Flasche – welche mit Strafbefehl vom 29. Juni 2011 geahndet wurde –, zu verantworten hat. Die Bedingungen von Art. 48 Bst. e StGB sind somit nicht erfüllt, weder in Bezug auf die zum Nachteil von B.________ begangenen Straftaten, noch betreffend die bereits in Rechtskraft ergangenen weiteren Straftaten.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 22 Strafmildernd berücksichtigt werden muss hingegen die lange Verfahrensdauer, denn obwohl jeder Verfahrensschritt sich in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen abgespielt hat, hat das gesamte Verfahren bis zum heutigen Tag dennoch über zehn Jahre gedauert, ohne dass dem Berufungsführer diesbezüglich ein Vorwurf zu machen wäre. Aus spezialpräventiver Sicht ist zudem zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer seit dem erstinstanzlichen Urteil, sprich seit ca. acht Jahren, mit dem Damoklesschwert einer möglichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren leben musste, was durchaus geeignet sein konnte, ihn von weiteren Straftaten gleicher Art abzuhalten. Bezüglich der aktuellen persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers ist festzuhalten, dass er zusammen mit seinem jüngeren Bruder einen Gastro-Betrieb aufbaut, und dass er seit sieben Jahren eine feste Freundin hat. In Anbetracht dieser Umstände erachtet der Strafappellationshof eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung zum Nachteil von F.________ als angemessen. Für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit zwei Kindern, die Förderung der Prostitution und die Verkehrsdelikte ist diese Strafe auf 24 Monate zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung ergibt sich aufgrund der zum Nachteil von B.________ begangenen Sexualdelikte, welche wenn sie nach Jugendstrafrecht für sich alleine zu beurteilen gewesen wären, ein Strafmass von ca. 11 Monaten gerechtfertigt hätten. In Berücksichtigung dieser Faktoren erachtet der Strafappellationshof eine Gesamtstrafe von 33 Monaten für sämtliche der hier zu beurteilenden Straftaten als angemessen. d) Die Vorinstanz hat die Strafe teilweise als Zusatzstrafe zu einer Verurteilung vom 20. Oktober 2005 ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt zudem, dass die auszusprechende Strafe als Zusatzstrafe zu den Verurteilungen vom 10. Dezember 2008 und 29. Juni 2011 gefällt werde. Die Verurteilung vom 20. Oktober 2005 betraf eine am 1. Oktober 2005, also teilweise vor und teilweise nach den im vorliegenden Verfahren bzw. im Urteil vom 18. März 2008 festgehaltenen Straftaten, begangene Verletzung von Art. 285 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der Berufungsführer wurde dabei zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Seit dem 18. März 2008 wurde der Berufungsführer zudem am 10. Dezember 2008 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von CHF 800.-, sowie am 29. Juni 2011 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.- verurteilt. Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall wird der Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, welche nicht die gleiche Natur wie die Geldstrafe und die Busse aufweist. Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe ergeht somit nicht als (teilweise) Zusatzstrafe zu den Urteilen bzw. Strafbefehlen vom 20. Oktober 2005, 10. Dezember 2008 und 29. Juni 2011. e) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters
Kantonsgericht KG Seite 18 von 22 genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Das Gericht hat, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind die formellen Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt wird. Die materiellen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 StGB sind ebenfalls erfüllt, denn trotz der Verurteilungen vom 10. Dezember 2008 und 29. Juni 2011 ergeben sich keine ganz erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Täters. Es kann ihm zudem keine ungünstige Prognose gestellt werden, da es sich beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt um Ereignisse handelt, welche in den Jahren 2005 und 2006 stattgefunden haben und der Berufungsführer sich seither keiner weiteren Straftaten gleicher Natur schuldig gemacht hat. Dem Berufungsführer ist daher der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe wird dabei, unter besonderer Berücksichtigung des schweren Verschuldens einerseits, und des Zeitablaufs seit der Tat andererseits, auf ein Drittel, d. h. 11 Monate (Art. 43 Abs. 3 StGB) bestimmt. In Anwendung von Art. 77b StGB erlaubt dies eine Verbüssung der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit den zu beurteilenden Straftaten wird die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. a) Der Berufungsführer beantragt, die Strafklägerin für ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, dies jedoch nur als Folge seines Antrags auf Freispruch betreffend den zum Nachteil von B.________ begangenen Straftaten. Nachdem der Strafappellationshof den Schuldspruch der ersten Instanz bestätigt hat, ist auf die Frage der Zivilforderungen somit nicht einzutreten. b) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Wurde ihr für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen, muss sie allerdings die Kosten einer Wahlverteidigung nicht tragen, so dass kein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO entsteht (vgl. BGer 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2). Im vorliegenden
Kantonsgericht KG Seite 19 von 22 Verfahren kann die Strafklägerin somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend machen und das erstinstanzliche muss in diesem Punkt geändert werden. 6. a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, unter Vorbehalt der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 135 Abs. 4 StPO) –, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nicht zu tragen hat die beschuldigte Person diejenigen Verfahrenskosten, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gerichtsbehörde einen materielloder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, welcher im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht (vgl. Urteil BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3). Im vorliegenden Fall wurde das angefochten Urteil zu einem grossen Teil gar nicht angefochten, bzw. in den angefochtenen Punkten grösstenteils bestätigt. Es rechtfertigt sich somit nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern. Dem Ausgang und den verschiedenen Etappen des Berufungserfahrens entsprechend werden die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens (501 2008 56, 501 2010 88, 501 2013 41 und 501 2015 109), bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.- (Art. 43 und 44 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 1'200.- (Art. 35 JR) dem Berufungsführer und dem Staat Freiburg je zur Hälfte auferlegt. b) Dem Berufungsführer wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit muss er nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1). c) Die Auslagen beinhalten insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Sie werden vorab vom Staat getragen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person ist verpflichtet, sie dem Kanton zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde (Art. 135 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 57 Abs. 1 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie das erzielte Ergebnis und die Verantwortung, die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren, unter Ausschluss insbesondere jener Verrichtungen, welche eine moralische Unterstützung oder eine nicht mit dem Verfahren in Zusammenhang stehende soziale Hilfe darstellen. Der Stundenansatz beträgt 180 Franken (Art. 57 Abs. 2 JR). Die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet (Art. 58 Abs. 1 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate legt die Behörde allerdings pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Art. 58 Abs. 2 JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit; die Entschädigung entspricht bei Reisen ausserhalb des Kantons ab dem 61. Kilometer dem Bahnbillett erster Klasse zuzüglich 160 Franken für jeden halben Tag (Art. 87 Abs. 1 JR); innerhalb der Ortschaft, in der der Anwalt sein Büro hat, beträgt die Entschädigung 30 Franken
Kantonsgericht KG Seite 20 von 22 (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.6 % vor dem 1. Januar 2011, 8 % danach (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Für das bisherige Verfahren wurden die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger im Urteil vom 13. Oktober 2014 auf CHF 22'250.10 für Rechtsanwalt Tarkan Göksu und auf CHF 20'189.- für Rechtsanwalt Peter Huber festgelegt. Das Urteil wurde in diesem Punkt nicht angefochten und ist somit rechtskräftig. In Bezug auf die Entschädigung von Rechtsanwalt Peter Huber ist zudem darauf aufmerksam zu machen, dass das Verfahren, welches zum Urteil vom 13. Oktober 2014 geführt hat, und für das keine Kostennote eingereicht worden war, von Amtes wegen mit 7 Stunden veranschlagt und entschädigt wurde. Es gilt somit nur noch, die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger für die letzte Phase des Berufungsverfahrens festzusetzen. Rechtsanwalt Tarkan Göksu veranschlagt für die letzte Phase des Berufungsverfahrens einen Zeitaufwand von insgesamt 20.48 Stunden. Er hatte das Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2015 zu prüfen, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, die Verhandlung, welche allerdings nur 2.5 und nicht wie geschätzt 5 Stunden ausmachte, vorzubereiten und ihr beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen, was mit 1.5 Stunden entschädigt werden kann. Somit erscheint ein gesamter Arbeitsaufwand von 20 Stunden als angemessen. Die Entschädigung für Porti und Telefongebühren sowie die Reiseentschädigung wird auf CHF 210.- festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Tarkan Göksu eine angemessene Entschädigung von CHF 4'114.80, inklusive CHF 304.80 Mehrwertsteuer, für das aktuelle Berufungsverfahrens zu entrichten. Rechtsanwalt Peter Huber veranschlagt für die letzte Phase des Berufungsverfahrens einen Zeitaufwand von insgesamt ca. 13 Stunden. Er hatte das Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2015 zu prüfen, mit seiner Klientin das weitere Vorgehen zu besprechen, die Verhandlung, für die er allerdings nur 1.5 Stunden einberechnet hat, vorzubereiten und ihr beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seiner Klientin besprechen müssen, was eine zusätzliche Stunde rechtfertigt. Somit erscheint ein gesamter Arbeitsaufwand von 15 Stunden als angemessen. Die Entschädigung für Porti und Telefongebühren beträgt CHF 135.-. Die Reiseentschädigung wird auf CHF 200.- festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Peter Huber eine angemessene Entschädigung von CHF 3'277.80, inklusive CHF 242.80 Mehrwertsteuer, für das aktuelle Berufungsverfahrens zu entrichten. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO wird der Berufungsführer verpflichtet, die Hälfte dieser Beträge, sowie derjenigen, die am 13. Oktober 2014 festgesetzt wurden, dem Kanton zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1, 2, 6 und 7 des Urteils des Bezirksstrafgerichts der Sense vom 18. März 2008 werden wie folgt abgeändert: 1. A.________ wird verurteilt wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 und Art. 200 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB), begangen am 16. Juli 2005, mehrfachen sexuellen
Kantonsgericht KG Seite 21 von 22 Handlungen mit zwei Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), begangen zwischen Dezember 2005 und November 2006, sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen im April/Mai 2006, Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), begangen im Herbst 2006, und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), begangen am 9. März 2007 und 3. Juni 2007. A.________ wird vom Vorwurf der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 16. Juli 2005, freigesprochen. Das gegen A.________ geführte Strafverfahren betreffend einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), angeblich begangen am 16. Februar 2007, wird eingestellt. 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 33 Monaten. Der bedingt vollziehbare Teil der Strafe wird auf 22 Monate festgelegt, mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 40, 43, 44, 47 und 49 Abs. 1 und 3 StGB, sowie Art. 25 Abs. 1 JStG). 6.1 A.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit C.________ und D.________, an B.________ eine Genugtuung von CHF 25'000.- zu bezahlen. 6.2 Es wird B.________ keine Parteientschädigung zugesprochen (433 StPO). 7. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 18'000.- festgesetzt, wovon A.________ 7/20, C.________ 5/20, D.________ 4/20 und H.________ und I.________ je 1/20 auferlegt werden. Die J.________ betreffenden Kosten (2/20), gehen zu Lasten des Staates. Jeder Angeklagte trägt die auf ihn entfallenden Auslagen. Die auf alle Angeklagten entfallenden Auslagen werden im gleichen Verhältnis wie die Gerichtsgebühr getragen (Art. 229 und 232 aStPO-FR). In allen weiteren Punkten wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksstrafgerichts der Sense vom 18. März 2008 mit folgendem Wortlaut in Rechtskraft erwachsen ist: 3. Die erstandene Untersuchungshaft von 36 Tagen (11. Januar 2007 bis 15. Februar 2007) wird angerechnet (Art. 69 aStGB). 4. Das beschlagnahmte Natel der Marke Sony Ericsson wird eingezogen und vernichtet (Art. 59 aStGB). Die übrigen Gegenstände werden freigegeben. 5.1 A.________ wird verpflichtet, F.________ eine Genugtuung von CHF 10'000.- zu bezahlen. 5.2 Die F.________ betreffenden Parteikosten werden A.________ zu 7/10, H.________, I.________ und C.________ zu je 1/10 auferlegt (Art. 112 Abs. 1 ZPO). II. Die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf CHF 13'200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 12'000.-; Auslagen: CHF 1'200.-) und A.________ und dem Staat je zur Hälfte auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu für das aktuelle Berufungsverfahren werden auf CHF 4‘114.80, inklusive MwSt von CHF 304.80, festgesetzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Peter Huber für das aktuelle Berufungsverfahren werden auf CHF 3‘277.80, inklusive MwSt von CHF 242.80, festgesetzt. A.________ wird verpflichtet, die Hälfte dieser Beträge und der Entschädigungen von CHF 22'250.10 für Rechtsanwalt Tarkan Göksu und CHF 20'189.- für Rechtsanwalt Peter
Kantonsgericht KG Seite 22 von 22 Huber, welche mit Urteil vom 13. Oktober 2014 festgelegt wurden, dem Kanton zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 429 und 433 StPO). V. Zustellung. Das vollständig begründete Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71) Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 15. April 2016/dbe Der Präsident Die Gerichtsschreiberin