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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 18.03.2015 501 2014 146

March 18, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·2,314 words·~12 min·3

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2014 146

Urteil vom 18. März 2015 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arnd Ulrich Kröger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 SVG) Berufung vom 17. Oktober 2014 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 25. Juli 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 27. Januar 2014 wurde A.________ von der Kantonspolizei Freiburg wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um (netto) 26 km/h und mehr verzeigt (act. 1 ff.). Der Vize-Oberamtmann des Seebezirks verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 10. Februar 2014 zu einer Busse von Fr. 400.- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 72.- (act. 16). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ fristgerecht Einsprache und der Polizeirichter des Seebezirks verhandelte die Angelegenheit am 25. Juli 2014. Er sprach A.________ der Verletzung der Strassenverkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), begangen in Murten A1, Juraseite, am 1. Oktober 2013, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.- und auferlegte im die Verfahrenskosten (act. 60 ff.). B. Dem Urteil des Polizeirichters vom 25. Juli 2014 liegt folgender sich aus den Akten ergebender Sachverhalt zugrunde: Am 1. Oktober 2013 um 13:23 Uhr wurde der Personenwagen der Marke Audi mit Kontrollschildern LU bbb in Murten, im A1 Tunnel „Combette“, Juraseite, km 138, von einer Radarkontrolle der Kantonspolizei Freiburg erfasst. Das Fahrzeug überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h um netto 26 km/h (act. 1 ff.). Da der Fahrzeughalter, C.________, im Kanton Luzern Wohnsitz verzeichnet, ersuchte die Kantonspolizei Freiburg das Polizeikommando der Kantonspolizei Luzern, den verantwortlichen Lenker zu identifizieren und ihn über die Anzeige zu informieren (act. 4). C.________ wurde von der Kantonspolizei Luzern vorgeladen, er erschien am 10. Januar 2014 im Beisein von A.________. Beide gaben an, dass wahrscheinlich ein Cousin von A.________ – D.________ - gefahren sei. Die beiden Cousins seien abwechselnd gefahren, C.________ - zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war er nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises – sei auf dem Beifahrersitz gesessen (act. 7). Die einvernehmende Polizistin zweifelte an den Aussagen, sie widersprachen dem Radarbild, das eine weibliche Person auf dem Beifahrersitz zeigt. Sie leitete gegen A.________ ein Vorverfahren ein, eröffnete ihm den Vorwurf, eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben und belehrte ihn über seine Rechte (act. 9). Dabei machte er namentlich folgende Aussagen (act. 11 f.): „ (….) 15. Haben Sie eine Geschwindigkeitsübertretung festgestellt. Wir haben schon einmal ein Blitzen festgestellt. Aber für wer das war, weiss ich nicht. 16. Ihre Geschwindigkeitsübertretung fand im Tunnel Combette, auf der Autobahn A1 statt. Haben Sie diese festgestellt? Ja. Ich war jedoch nicht alleine im Tunnel. 17. Ich frage Sie jetzt nochmals, sind Sie mit dem Fahrzeug LU bbb, am 01.10.2013 von Kriens auf der A1, Murten, Höhe Tunnel Combette gefahren, als sie von einer Geschwindigkeitsmessung erfasst wurden? Ich glaube, ich möchte eine Foto anschauen. Wenn ich dort drauf ersichtlich bin, ist es klar. Ich habe gesagt, ich weiss es nicht.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Protokollvermerk, 10.01.2014, 11:42 Uhr: Dem Beschuldigten wird das Radarbild vorgelegt. Ja, jetzt wo ich dieses Foto sehe, ist es klar. 18. Der Lenker auf dem Foto sind Sie? Ja. 19. Es wird nun an die Verkehrspolizei des Kantons Freiburg einen Bericht erstellt, mit Ihren Personalien. Folglich werden Sie über die Weiterungen orientiert. Nehmen Sie dies zur Kenntnis. Ja. (…)“ A.________ hat sein Geständnis am 25. März 2014 widerrufen. Er sei von der Kantonspolizei Luzern beeinflusst und zum Geständnis gedrängt worden. Es seien vier Personen im Fahrzeug gewesen, es hätten Lenkerwechsel stattgefunden, und er sei sich lediglich sicher, von Luzern bis Lausanne gefahren zu sein. Als Lenker komme namentlich sein Cousin D.________ in Betracht, von dem er ein Foto zu den Akten gab und seine Einvernahme beantragte (act. 33 ff.). Vor dem Polizeirichter führte er am 25. Juli 2014 aus, er habe vor der Einvernahme einen Anwalt beiziehen wollen, aber ihm sei nicht erklärt worden, wie er zu einem Anwalt komme. Er machte geltend, die polizeiliche Einvernahme sei deshalb unverwertbar (act. 51 ff.). Für den Polizeirichter war nicht ganz klar, ob A.________ die verschiedenen Belehrungen wirklich verstanden hat, weshalb er die anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2014 gemachten Aussagen bei der Entscheidfindung nicht beizog. Er stützte sich auf die Radaraufnahmen, auf welchen die Gesichtskonturen und -züge des Lenkers gut erkennbar sind und verglich das Abbild des Lenkers auf den Radaraufnahmen sowie die Fotografien des Cousins D.________ aus nächster Nähe mit dem Beschuldigten A.________ und stellte dabei fest, dass die wesentlichen Gesichtsmerkmale (Form des Gesichts, Nase und Nasenansatz sowie insbesondere die Form des Mundes) der Bildaufnahmen mit dem Ebenbild des Beschuldigten A.________ übereinstimmten. Eine Verwechslung mit dem Cousin D.________ schloss er aus. Der Polizeirichter hielt weiter fest, auch die einvernehmende Polizeibeamtin der Kantonspolizei Luzern sei beim Vergleich der Radarbilder mit der Person des Beschuldigten offenbar zum gleichen Schluss gekommen. Diese Feststellung stimme im Übrigen auch mit der Begründung der Einsprache überein. Zudem habe der Beschuldigte auf Vorhalt der Radaraufnahmen auf dem Bildschirm des Computers im Gerichtssaal selber zugestanden, dass es möglich sei, dass es sich beim abgelichteten Lenker um seine Person handle (act. 51 verso). Für die Vorinstanz war damit eindeutig erwiesen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am Steuer gesessen und somit die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 31. Juli 2014 Berufung an. Der begründete Entscheid wurde ihm am 30. September 2014 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 17. Oktober 2014 ficht A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) den erstinstanzlichen Entscheid i.S. von Art. 399 Abs. 3 Bst. a StPO vollumfänglich an und beantragt einen vollständigen Freispruch. Er rügt, dass der beurteilungsrelevante Sachverhalt durch den Polizeirichter ohne Einvernahme des von ihm benannten Zeugen sowie unter Berücksichtigung von Aussagen, die dem

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Beweisverwertungsverbot unterliegen unrichtig, unvollständig und in willkürlicher Weise festgestellt worden sei. D. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. E. Am 13. November 2014 informierte der Vize-Präsident des Strafappellationshofs den Berufungsführer darüber, dass die Berufung gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a StPO im schriftlichen Verfahren behandelt werde und forderte ihn auf, die Berufung innert einer Frist von 20 Tagen zu bestätigen bzw. zu vervollständigen. Der Polizeirichter verzichtete am 19. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme zur Berufungsschrift. Der Staatsanwalt wies gleichentags darauf hin, entgegen der Auffassung des Polizeirichters könne auf das Geständnis im Zuge der polizeilichen Einvernahme durchaus abgestellt werden. Auf die Ausführungen des Berufungsführers in seiner Rechtsschrift wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 StPO). Der Beschuldigte hat gegen das Urteil mit Eingabe vom 31. Juli 2014 fristgerecht Berufung angemeldet (act. 59) und am 17. Oktober 2014 die Berufungserklärung eingereicht. b) Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Appellationshof den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar sowohl prozess- als auch materiellrechtliche. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhaltes gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 c) Mit dem zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl vom 10. Februar 2014 forderte der Vize- Oberamtmann die Verurteilung des Berufungsführers ausschliesslich für die von ihm angeblich begangenen Übertretungen, so dass die Rügemöglichkeiten vorliegend beschränkt sind. 2. Der Berufungsführer rügt implizit eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe für die Entscheidfindung auf Aussagen vor (Ziff. 2) und Feststellungen der (Ziff. 4) Kantonspolizei Luzern abgestellt, die sie aus dem Recht gewiesen habe und damit die Täterschaft rechtsfehlerhaft festgestellt. Zudem hätte der Mitfahrer D.________ einvernommen werden müssen (Ziff. 3/5). a) aa) Der Berufungsführer rügt zum einen, seine Aussage, er sei von Kriens bis nach Lausanne gefahren sei im Rahmen der polizeilichen Einvernahme erfolgt und hätte bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden dürfen (Ziff. 2). bb) Der Polizeirichter hat klar angegeben, auf welche Beweismittel er seinen Entscheid stützt, nämlich die Radaraufnahmen (Originalaufnahme und technisch vergrösserte Bildausschnitte (act. 14 f.), die Fotografien des Cousins des Beschuldigten (act. 35 und 56) und das Protokoll der Verhandlung vom 25. Juli 2014 (act. 51 ff.). Dass er sich lediglich sicher sei, von Luzern bis Lausanne gefahren zu sein, brachte der Berufungsführer selber in seiner begründeten Einsprache vom 25. März 2014 (act. 34) vor. Diese Aussage wurde ihm vom Polizeirichter vorgehalten (act. 52; Protokoll S. 3) und er sagte dazu: „Ich kann mich nicht erinnern, auf welcher Strecke ich genau gefahren bin.“ Im Berufungsverfahren wird zur Kenntnis genommen, dass es sich dabei um einen Irrtum handeln soll (Berufungsbegründung, Ziff. 1), jedenfalls stösst der Vorwurf ins Leere, der Polizeirichter habe auf das polizeiliche Einvernahmeprotokoll abgestellt. b) Gleiches gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe das Beweisverwertungsverbot unterlaufen, indem sie den Inhalt der unverwertbaren Einvernahme mittelbar zum Beweis herangezogen habe (Ziff. 4). Richtig ist, dass der Polizeirichter – nachdem er aufgrund seiner persönlichen Wahrnehmung eine Verwechslung mit dem Cousin des Berufungsführers ausgeschlossen hat – anfügte, die einvernehmende Polizeibeamtin der Kantonspolizei Luzern sei beim Vergleich der Radarbilder mit der Person des Beschuldigten offenbar zum gleichen Schluss gekommen (angefochtenes Urteil, Ziff. 2.2 Abs. 3). Die Vorinstanz verweist hierzu ausdrücklich nicht auf das Einvernahmeprotokoll, sondern auf den Ermittlungsbericht (act. 7, Mitte) und die Wahrnehmung der Polizeibeamtin, die diese zu Protokoll brachte, mithin ein Aktenstück das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Von einer Verletzung des Beweisverwertungsverbotes durch den Polizeirichter kann nicht die Rede sein. Die Frage, ob die vom Berufungsführer geltend gemachte Unverwertbarkeit des polizeilichen Einvernahmeprotokolls zu Unrecht bejaht wurde, wie dies die Staatsanwaltschaft vorträgt, kann daher offen gelassen werden. c) aa) Der Berufungsführer rügt in seiner Rechtsschrift vom 17. Oktober 2014 sodann, der Cousin D.________ hätte als Zeuge angehört werden müssen, da er als einziger der vier Mitinsassen auch noch als Fahrer in Betracht komme und grosse Ähnlichkeit mit ihm aufweise. Ohne Einvernahme des von ihm benannten Zeugen hätte er nicht verurteilt werden dürfen (Ziff. 3 und 5). bb) Für die Rüge einer willkürlichen Beweisführung reicht es nicht aus, wenn der Berufungsführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren mit freier Kognition frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären (Entscheid des Bundesgerichts 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 1.3).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Mit seinen Rügen stellt der Berufungsführer der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. So erläutert der Berufungsführer keineswegs, inwiefern die Schlussfolgerung des erstinstanzlichen Richters - wonach die wesentlichen Gesichtsmerkmale (Form des Gesichts, Nase und Nasenansatz sowie insbesondere die Form des Mundes) der Bildaufnahmen mit seinem Ebenbild übereinstimmten und deshalb eine Verwechslung mit dem Cousin D.________ ausgeschlossen sei – falsch sein sollen. Der Polizeirichter durfte von der Einvernahme des angerufenen Zeugen absehen, denn er hatte keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten und der Berufungsführer zeigt auch nicht, wieso solche angebracht gewesen wären. Wie hiervor festgestellt, ist die durch den erstinstanzlichen Richter vorgenommene Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Aus obgenannten Gründen ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘107.- (Gebühr: Fr. 1‘000.-; Auslagen: Fr. 107.-) dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend wird das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 25. Juli 2014 bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ ist schuldig der Verletzung der Strassenverkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), begangen in Murten A1, Juraseite, am 1. Oktober 2013. 2. A.________ wird in Anwendung der Art. 47, 105 und 106 StGB und Art. 90 Abs. 1 und 27 SVG zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. 3. A.________ wird eine Zahlungsfrist von 100 Tagen gewährt, um die Busse von CHF 300.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 429 StGB). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 400.00 und die Auslagen CHF 112.00. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘107.-, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.- sowie den Auslagen von Fr. 107.-, werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. März 2015 Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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