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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 15.06.2015 501 2011 83

June 15, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·6,896 words·~34 min·3

Summary

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2011 83 Urteil vom 15. Juni 2015 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc gegen STAATSANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin 1 und SWISSMEDIC, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Burri, Gesuchsgegnerin 2 Gegenstand Entschädigung (Art. 429 StPO) Gesuch vom 15. September 2010

Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. A.________ war seit dem 1. Oktober 1996 als B.________ angestellt. Als sie die Stelle antrat, wurde ihr von ihrem Vorgänger ein Sparbüchlein der Kantonalbank mit einem Kontostand von Fr. 484.- übergeben; dieses wandelte sie in ein normales Konto um und eröffnete zudem das Postkonto ccc mit der Bezeichnung D.________. Dieses Konto war für die Pharmazie des Kantonsspitals bestimmt und A.________ war zeichnungsberechtigt, wie auch ihre jeweiligen Stellvertreter. Wieweit die Direktion über die Existenz dieser Konten informiert war, ist unklar. Nicht bekannt waren die Bezüge und Eingänge, die über dieses Konto abgewickelt wurden. In der Abteilung der Pharmazie waren offensichtlich diejenigen Ausgaben bekannt, die jeweils für Ausund Weiterbildungen der Apotheker und der Pharmaassistentinnen getätigt wurden. Im Mai 2006 eröffnete der Verwaltungsrat des Kantonsspitals eine Administrativuntersuchung gegen die Chefapothekerin A.________. Sie wurde verdächtigt, über ein Konto zu verfügen, welches der Buchhaltung des Kantonsspitals nicht bekannt war und auf welches Einnahmen von verschiedenen Pharmaunternehmen geflossen sind. Am 3. August 2006 informierte die Direktion des Kantonsspitals das Untersuchungsrichteramt über die Vorwürfe und reichte bei ihm die Unterlagen der Administrativuntersuchung ein (act. 2000 ff.). Der Untersuchungsrichter hat A.________ mit Überweisungsverfügung vom 1. Juli 2009 wegen ungetreuer Amtsführung, evt. ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Veruntreuung und sich bestechen Lassens evt. Vorteilsannahme an das Strafgericht der Saane überwiesen (Dossier Strafgericht, act. 1). B. Am 18. und 19. März 2009 erliess die Swissmedic gegen A.________ je einen Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen Art. 33 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. b. des Heilmittelgesetzes und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 2'000.- bzw. Fr. 800.- und zur Bezahlung eines Anteils an den Verfahrenskosten von Fr. 1'080.- bzw. Fr. 1'125.-. Gegen die beiden Strafbescheide erhob A.________ am 20. April 2009 fristgerecht Einsprache (Dossier Swissmedic, act. 475 ff., 519 ff., 545 ff. und 557 ff.). C. Das Strafgericht der Saane sprach A.________ mit Urteil vom 20. November 2009 der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig, begangen in der Zeit vom 20. November 2002 bis April 2006, und verurteilte sie deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es stellte fest, dass die A.________ zur Last gelegten ungetreuen Geschäftsbesorgungen, angeblich begangen vor dem 20. November 2002, verjährt sind. Das Strafgericht der Saane sprach A.________ frei von den Vorwürfen der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), des Sich bestechen lassens (Art. 322quarter StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) sowie der Übertretung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 87 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 33 Abs. 2 HMG). Zudem verpflichtete es A.________ gestützt auf Art. 71 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 10‘612.- an den Kanton Freiburg. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden je hälftig A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt, während die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich Verletzung des Heilmittelgesetzes dem Bund auferlegt wurden. D. Alle Parteien an diesem Verfahren haben gegen das Urteil des Strafgerichts Berufung eingereicht.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 A.________ beantragte, vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen zu werden sowie die Aufhebung der Ziffer 3 (Verjährung), Ziffer 4 (Strafzumessung) und Ziffer 5 (Verfahrenskosten) des Urteils. Subsidiär beantragte sie, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 501 2010 57). Die Staatsanwaltschaft beantragte, A.________ der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen 1996 bis April 2006, schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 150.- zu verurteilen und eine Ersatzforderung von Fr. 10'612.- zu Gunsten des Staates festzusetzen (Verfahren 501 2010 56). Das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic beantragte, A.________ der mehrfachen Übertretung nach Art. 33 Abs. 2 HMG in Verbindung mit 87 Abs. 1 lit. b HMG schuldig zu sprechen, eventuell der mehrfachen fahrlässigen Übertretung dieser Bestimmungen. Swissmedic beantragte zudem – in Bestätigung der Strafbescheide vom 18. und 19. März 2009 - A.________ zu zusätzlichen Bussen von Fr. 2000.- (betr. E.________) bzw. Fr. 800.- (betr. F.________) zu verurteilen. Ausserdem seien A.________ die Verfahrenskosten gemäss Strafbescheiden aufzuerlegen (Verfahren 501 2010 55). E. Am 15. September 2010 reichte A.________ bei der Strafkammer ein Entschädigungsgesuch im Sinne von Art. 242 StPO-FR ein. Sie beantragt eine Entschädigung zu Lasten des Staates von insgesamt Fr. 650'000.-, davon Fr. 500‘000.- für wirtschaftliche Einbussen, Fr. 50'000.- für erlittene seelische Unbill sowie Fr. 100'000.- für ihre Verteidigungskosten. In ihrem Urteil vom 20. September 2010 entschied die Strafkammer, das Entschädigungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in den Angelegenheiten 501 2010 55/56 und 57 zu sistieren. Mit Urteil vom 21. Januar 2011 befand die Strafkammer, nach neuer Strafprozessordnung erkenne die jeweilige Strafbehörde über den Anspruch auf Entschädigung, weshalb die Beurteilung des Entschädigungsgesuchs in die Zuständigkeit des Strafappellationshofs falle und sie die Akten an den Appellationshof übermittelte (Verfahren 502 2010 511). Dieser Entscheid ist rechtskräftig. F. Mit Urteil vom 16. September 2011 wurden die Berufungen von Swissmedic und von A.________ vom Strafappellationshof abgewiesen, während die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen wurde. Der Strafappellationshof sprach A.________ der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen im Jahr 2003, sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (mit Bereicherungsabsicht), begangen in der Zeit von Ende 1996 bis April 2006, schuldig und verurteilte sie deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verpflichtete er A.________ gestützt auf Art. 71 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 10‘612.- an den Kanton Freiburg. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden je hälftig A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt, während die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich Verletzung des Heilmittelgesetzes dem Bund auferlegt wurden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden A.________ und Swissmedic zu je zwei Fünfteln und dem Staat Freiburg zu einem Fünftel auferlegt. Für die Berufungsverfahren betreffend Swissmedic und der Staatsanwaltschaft wurden A.________ Parteientschädigungen von Fr. 2‘800.- bzw. Fr. 1‘400.- zugesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 Mit Urteil vom 16. September 2011 entschied der Strafappellationshof, dass über das von A.________ eingereichte Entschädigungsgesuch nach der rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens befunden werde. G. Am 23. November 2011 erhoben sowohl A.________ als auch Swissmedic gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht. A.________ beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Swissmedic stellte die Anträge, A.________ sei der mehrfachen vorsätzlichen, eventuell der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. b (evt. auch i.V.m. Art. 87 Abs. 3) HMG schuldig zu sprechen und zu Bussen von Fr. 2‘000.- und Fr. 800.- zu verurteilen. Zudem stellte sie Anträge zur Verteilung der Verfahrenskosten in den verschiedenen Verfahrensstadien. Mit Urteilen vom 3. Juli und 11. Dezember 2012 wies das Bundesgericht die beiden Beschwerden ab. Alsdann wurden die Strafakten im Verwaltungsverfahren betreffend die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung beigezogen. Dieses Verfahren wurde mit Bundesgerichtsurteil vom 27. Januar 2014 rechtskräftig entschieden. H. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 ergänzte A.________ (nachfolgend: die Gesuchstellerin) ihr Entschädigungsgesuch vom 15. September 2010. In ihrer Stellungnahme zum Entschädigungsgesuch vom 12. August 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Gesuchsgegnerin 1), das Entschädigungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom 19. September 2014 äusserte sich die Gesuchstellerin zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2014. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2015 beantragt Swissmedic (nachfolgend: die Gesuchsgegnerin 2), der Gesuchstellerin bzw. ihrem Anwalt sei unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Frist zur Detaillierung ihres Entschädigungsanspruchs anzusetzen. Anschliessend sei der Swissmedic nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Es wurden keine weiteren Stellungnahmen eingeholt. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Die eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Gemäss Art. 449 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Demnach prüft die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Verfahren, die bei Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung hängig sind, werden nach dem neuen Recht fortgeführt (Art. 449 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 b) Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 650‘000.-. 2. a) Mit fristgerecht eingereichtem Entschädigungsgesuch vom 15. September 2010 beantragt die Gesuchstellerin eine Entschädigung zu Lasten des Staates von insgesamt Fr. 650'000.-, davon Fr. 50'000.- für erlittene seelische Unbill sowie Fr. 100'000.- für ihre Verteidigungskosten. Sie führt aus, dass sie sich zum Zeitpunkt der Einleitung der Administrativuntersuchung im Jahr 2006 in einem gesundheitlich sehr bedenklichen und labilen Zustand befunden habe. Die Gesuchstellerin kritisiert die Länge des Untersuchungsverfahrens, während parallel zahlreiche Administrativentscheide bezüglich ihrer Entlassung als B.________ erfolgt seien. Sie macht geltend, dass die zahlreichen gegen sie erhobenen Vorwürfe in keinem Verhältnis zu der mit Urteil des Bezirksstrafgerichts vom 20. November 2009 erfolgten Verurteilung stünden. Ausserdem weist sie darauf hin, dass das gegen sie geführte Verfahren ein starkes Medieninteresse geweckt habe, was umso bedenklicher sei, als ihre Identität und der Umstand, dass sie sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen habe, dadurch bekannt geworden sei. Sie macht geltend, das gegen sie geführte Strafverfahren habe nicht nur zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt, sie habe dadurch auch noch ihren Lehrauftrag an der Universität Freiburg verloren. Sie sei während einer gewissen Zeit arbeitslos gewesen und habe keine ihrer Ausbildung entsprechende Neuanstellung finden können. Das Strafverfahren sei für sie und ihre Familie sehr belastend gewesen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 ergänzte die Gesuchstellerin ihr Entschädigungsgesuch vom 15. September 2012. Sie hält fest, dass sie zwischenzeitlich mit Ausnahme vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden sei. Sie räumt ein, dass sie angesichts der Tatsache, dass sie nicht von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden sei, einen Teil des ihr erwachsenden Schadens selbst zu tragen habe. Dieser Umstand sei bei der Festsetzung ihrer Parteientschädigung bereits insofern berücksichtigt worden, als während der mehr als 6-jährigen Verfahrensdauer nicht sämtliche Interventionen vollumfänglich erfasst worden seien und dem Interessenwert von Fr. 150‘000.- nicht Rechnung getragen worden sei. Die Verfahrensdauer von annähernd 6 Jahren, welche ihr in keiner Weise anzulasten sei, erweise sich als schwerwiegend. Ein Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, welches 1996 begonnen habe, bestünde aus heutiger Sicht und mit Rücksicht auf die nunmehr bestätigten Vorhaltungen insoweit nicht, als den als rechtswidrig erachteten Auszahlungen der Pikettentschädigungen eine blosse Anwendung des Personalgesetzes zugrunde gelegen sei. Es sei zwar korrekt, dass sie zur Erlangung der Pikettentschädigungen den Rechtsweg hätte beschreiten sollen, doch es dürfe davon ausgegangen werden, dass mit heutiger Kenntnis von einer Entlassung Abstand genommen worden wäre und sich eine Verwarnung als angemessen erwiesen hätte. Aufgrund des fortdauernden Verfahrens habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, eine annähernd gleichwertige Anstellung zu finden. Ausserdem sei ihr der Lehrauftrag an der Universität Freiburg entzogen worden. Der Verdienstrückgang könne langfristig auf mindestens 50% beziffert werden. b) In ihrer Stellungnahme zum Entschädigungsgesuch vom 12. August 2014 beantragt die Gesuchsgegnerin 1, das Entschädigungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. Die Gesuchsgegnerin 1 führt aus, gegen die Gesuchstellerin sei ein Strafverfahren wegen ungetreuer Amtsführung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Veruntreuung, Sich Bestechen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 Lassens, evtl. Vorteilsannahme und Urkundenfälschung geführt worden, und sie sei wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zwischen Ende 1996 und Mai 2006 verurteilt worden. Sie weist darauf hin, dass die teilweise Nichtverurteilung ihren Grund nicht darin habe, dass gewisse Sachverhalte weggefallen seien, sondern einzig darauf zurückzuführen sei, dass der für die gesamte Untersuchung identische Sachverhalt, nämlich die Existenz nicht offizieller Konten der Spitalapotheke des Kantonsspitals, der Grund der Zahlungen auf diese Konten und die Verwendung der dort liegenden Mittel, schliesslich nur unter einem Aspekt, nämlich dem der ungetreuen Geschäftsbesorgung, strafbar gewesen sei. Die Untersuchung habe sich auf diese Konten bezogen und der Umstand, dass der juristische Blick auch auf Straftaten gerichtet gewesen sei, deren Tatbestand im Ergebnis nicht erfüllt gewesen sei, habe keine zusätzliche Nachteile für die Gesuchstellerin mit sich gebracht. Die Gesuchsgegnerin 1 hebt hervor, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Bundesgericht als gerechtfertigt beurteilt worden sei. Ursache der bereits am 7. Juli 2006 verfügten Entlassung sei einzig die Existenz „schwarzer Kassen“ gewesen. Die Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden sei jedoch erst am 3. August 2006 erfolgt. Somit sei das Strafverfahren gar nicht kausal für die Entlassung gewesen. Hinsichtlich des Verlustes des Lehrauftrags verlange das Gesamtwohl der Universität, dass eine korrekte Beziehung zwischen der Universität und den Angehörigen des Lehrkörpers bestehe, womit auch eine Vorbildfunktion der Dozenten für die Studierenden einhergehe. Eine solche Funktion sei deshalb nicht mit der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Dozenten vereinbar. Sie weist darauf hin, dass die Mediatisierung keine Folge der strafrechtlichen Untersuchung sei. Die Strafverfolgungsbehörden hätten keine aktive Informationspolitik betrieben. Die Medienabdeckung dieses Ereignisses sei die Folge der verwaltungsrechtlichen Verfahren und möglicherweise auch der besonderen persönlichen Situation der Gesuchsstellerin. Somit bestehe auch hier keine Kausalität zum Strafverfahren. Die Gesuchsgegnerin 1 unterstreicht, dass sich in der Kostenliste von Rechtsanwalt Clerc im Rahmen des Strafverfahrens vor der Rechtsmittelinstanz sowie des verwaltungs- und bundesgerichtlichen Verfahrens ausgeführte Arbeiten befinden würden, welche bereits abgegolten worden oder hier jedenfalls nicht zu berücksichtigen seien. Abschliessend macht sie geltend, die Entschädigungsforderung sei kaum substantiiert. Die geltend gemachten Schadensbeträge seien in einer nicht nachzuvollziehender Weise nicht nur gerundet, sondern auch überhaupt nicht durch Fakten belegt worden. Es fehle im Übrigen auch der Nachweis der Kausalität des Schadens, welche wie dargelegt in Tat und Wahrheit nicht gegeben sei. Die Beweislast dafür obliege der Gesuchstellerin. c) In ihrer Stellungnahme vom 19. September 2014 weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Untersuchungsrichter G.________ in dieser Angelegenheit während drei Jahren keine Untersuchungshandlung vorgenommen und nichts entschieden habe. Vielmehr habe er die Untersuchung der Swissmedic überlassen, welche trotz Anschuldigungen und dem gegen sie diesbezüglich geführten Verfahren zu keinem Zeitpunkt durchgedrungen sei. Sie behauptet, ihre Argumentation bezüglich der Kenntnis von der Existenz der schwarzen Kasse durch das Spital, des Nichtbestehens eines Pflichtenhefts sowie der Anwendbarkeit des Spitalreglements seien unbeachtet geblieben.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 Die Gesuchstellerin wirft H.________, I.________, J.________, K.________ und der L.________ vor, eine aktive Informationspolitik gegen sie betrieben zu haben. Sie sei durch ihre Arbeitgeberin sowie die Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden dem medialen Interesse ausgesetzt worden, so sei sie auch erst nach den Medien und durch diese von ihrer Entlassung in Kenntnis gesetzt worden. Sie erklärt, sie habe sich mit der Universität Freiburg zu keinem Zeitpunkt in einer konfliktuellen Situation befunden. d) Die Gesuchsgegnerin 2 weist darauf hin, dass die der Gesuchsergänzung vom 16. Oktober 2012 beigefügte Honorarnote nicht präzisiere, in welchem konkreten Verfahren die jeweiligen grundsätzlich honorarberechtigten anwaltlichen Bemühungen geleistet worden seien. Eine entsprechende Ausscheidung werde zwar kaum mit einer auf die Minute genauen Trennschärfe möglich sein, habe doch der Verteidiger der Gesuchstellerin in den Verhandlungen vor erster und zweiter Instanz im ein- und demselben Plädoyer sowohl zu den Anschuldigungen im kantonalen Strafverfahren wie auch zu derjenigen im Verwaltungsstrafverfahren Stellung zu nehmen gehabt und habe die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung auch zur Abklärung der Tatvorwürfe des StGB gedient. Dennoch sei eine Ausscheidung der anwaltlichen Bemühungen im Hinblick auf das Verwaltungsstrafverfahren einerseits und das kantonale Strafverfahren andererseits unumgänglich, weil allfällige Entschädigungen nicht von denselben Behörden zu tragen seien. 3. a) Vorab gilt es, über den von der Gesuchsgegnerin 1 mit Stellungnahme vom 12. August 2014 gestellten Beweisantrag auf Beizug der Akten zum Verwaltungsverfahrens bzw. des Verfahrens vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses zu entscheiden. Sie hält fest, dass die Entlassung der Gesuchstellerin nicht Folge des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens gewesen sei. In ihrer Stellungnahme vom 19. September 2014 äussert sich die Gesuchstellerin nicht zu diesem Beweisantrag. Nach Art. 331 Abs. 1 und 3 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise im Berufungsverfahren erhoben werden. Lehnt sie einen Beweisantrag ab, teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar. Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. b) In ihren Eingaben vom 15. September 2010 und vom 16. Oktober 2012 bestreitet die Gesuchstellerin, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt gewesen sei. Sie führt am 16. Oktober 2012 aus, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass mit aktueller Kenntnis von einer Entlassung Umgang genommen worden wäre und sich eine Verwarnung als angemessen erwiesen hätte. Insofern als die Gesuchstellerin in ihrem Entschädigungsgesuch vom 15. September 2010 die Entschädigungsforderung u.a. damit begründet, dass das Strafverfahren zur Auflösung des

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 Arbeitsverhältnisses geführt habe, rechtfertigt sich ein Beizug der Akten zum Verwaltungsverfahrens bzw. des Verfahrens vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses, denn diese Akten geben Aufschluss darüber, ob die Entlassung der Gesuchstellerin rechtmässig war. Folglich ist der Beweisantrag der Gesuchsgegnerin 1 gutzuheissen, und die Akten zum Verwaltungsverfahrens bzw. des Verfahrens vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses sind beizuziehen. 4. Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die Geltendmachung einer Entschädigung zu Lasten des Staates von insgesamt Fr. 650'000.-, davon Fr. 500‘000.- für wirtschaftliche Einbussen, Fr. 50'000.- für erlittene seelische Unbill sowie Fr. 100'000.- für Verteidigungskosten, durch die Gesuchstellerin gerechtfertigt ist. a) Die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, hat Anspruch auf: a. eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Beweis des materiellen Schadens, von dessen Umfang sowie des Kausalzusammenhangs zwischen der Prozesshandlung und dem Schaden obliegt dem Gesuchsteller (BGE 107 IV 155 E. 5, 113 IV 93 E. 3e, 113 Ia 177 E. 3a, 117 IV 209 E. 4b; ZWR 2003 S. 185 ff.; G. PIQUEREZ, Précis de procédure pénale suisse, Zürich 2006, N. 1562); dieser hat den Schaden zu beziffern und soweit möglich zu belegen (BJM 1999 S. 342; vgl. zum Ganzen auch Kantonsgericht, FZR 2001, S. 94, E. 2). Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche infolge eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens sind von Amtes wegen zu prüfen, doch den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigunsanspruchs. Unterlässt er es, seine Ansprüche anzumelden, zu beziffern und zu belegen, obwohl er dazu aufgefordert wurde und dies hätte tun können, verliert er seine Ansprüche und kann sie nicht später auf andere Weise geltend machen (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 429 N 14). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO). b) Mit der Bundesverfassung und der EMRK ist es vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit die Allgemeinheit für Verfahrenskosten aufkommen soll, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht wurden. Das in Frage stehende schuldhafte Verhalten wird nach einem objektiven Massstab bewertet, d. h. es wird verglichen mit

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und somit schuldhaft ist ein Verhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, wobei das Verschulden umso schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist. Erforderlich ist weiter, dass das schuldhafte Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu wecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. In diesem Fall ist deshalb eine Kürzung oder Verweigerung der Entschädigung ohne weiteres zulässig. Die Frage nach der Abweichung von einem Durchschnittsverhalten ist die "objektive Seite" des Verschuldens. Dessen subjektive Seite ist die Urteils- oder Zurechnungsfähigkeit. Eine schädigende Handlung wird demjenigen nicht zugerechnet, der nicht urteilsfähig ist. Trotz fehlender Urteilsfähigkeit kann aber der Richter den Schädiger zu teilweisem oder vollem Schadenersatz verpflichten, wenn die Billigkeit dies nahe legt (vgl. zum Ganzen P. CORBOZ/F. BAUMANN, FZR 2007, S. 355, mit weiteren Hinweisen). In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die teilweise freigesprochene Gesuchstellerin Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geltend machen kann, bevor es zu klären gibt, ob die Ausrichtung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, gerechtfertigt sind. 5. a) Der Anspruch auf Entschädigung umfasst grundsätzlich auch die Auslagen für die Verteidigung (429 Abs. 1 lit. a StPO). Liegt ein Bagatellstraffall vor, der von den polizeilichen Behörden ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt werden kann, gebieten Verfassung und EMRK nicht, dass die Öffentlichkeit die Kosten anwaltlicher Bemühungen trägt. Hingegen sind dem obsiegenden Beschuldigten die Verteidigungskosten zu ersetzen, wenn er nach den Umständen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGE 110 Ia 156 E. 1b). Dies ist nach heutigem Verständnis stets dann der Fall, wenn eine Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt wird (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 43 N 10; vgl. auch unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2007vom 11. Februar 2008). Um zu beurteilen, ob der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich geboten war, sind weiter die Schwere des Tatvorwurfs, der Grad der Komplexität des Sachverhalts und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (BSK StPO-WERENBERGER/BERNHARD, Art. 429 N 13). Zu erstatten sind die notwendigen Verteidigungskosten (BGE 115 IV 156 E. 2b). Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf indessen kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenabwägung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 157 E. 2c). Dabei ist es Sache des Anwaltes, bei seinen Aufwendungen für die Respektierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu sorgen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 109 N 5). Es ist von ihm zu verlangen, dass seine Arbeit eine gewisse Speditivität, Effektivität und Konzentration auf das Wesentliche aufweist. Der Verteidiger ist verpflichtet, die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehren im Interesse des Beschuldigten sachgerecht und kritisch abzuwägen. Nicht zu entschädigen sind deshalb überflüssige oder unverhältnismässig hohe Aufwendungen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 Anderseits muss der Verteidiger alles prüfen, was seinem Mandanten von Nutzen sein könnte. Mit dem Vorwurf, es seien überflüssige Bemühungen getätigt worden, sollte deshalb zurückhaltend umgegangen werden (R. WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 114 f. mit Hinweisen). Auch verfügt der Anwalt bei der Festsetzung seines Honorars über einen gewissen Ermessensspielraum. Ein richterliches Eingreifen ist nur geboten, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem Honorar besteht (W. FELLMANN, Berner Kommentar, Art. 394 N 426 OR; FZR 2000, S. 117 f., E. 5). b) aa) Der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigungskosten ist mittels Kostennote, welche die geleisteten Arbeiten (Besprechung mit dem Klienten, Einvernahmen, Verfassung von Rechtsschriften, Aktenstudium, Reisekosten etc.), auflistet, zu belegen. Für den Adressaten müssen diese nachvollziehbar und überprüfbar sein. Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (BSK StPO-STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Art. 429 N 17b). Mit Entschädigungsgesuch vom 15. September 2010 macht die Gesuchstellerin eine Entschädigung für Verteidigungskosten in Höhe von Fr. 100‘000.- geltend. Als Beilage zur Ergänzung ihres Entschädigungsgesuchs vom 16. Oktober 2012 hat die Gesuchstellerin eine 13seitige Kostenliste eingereicht, mit welcher sie einen Zeitaufwand von 184 Stunden und 40 Minuten, mithin ein Honorar und Auslagen in Höhe von Fr. 61‘117.60 für die von ihrem Rechtsanwalt erbrachten Arbeiten in Rechnung stellt. Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass der durch die Gesuchstellerin mittels Kostennote belegte Arbeitsaufwand ihres Rechtsanwalts Fr. 61‘117.60 beträgt, so dass bei der Festsetzung von diesem Betrag auszugehen ist und nicht von dem im Entschädigungsgesuch geltend gemachten Betrag von Fr. 100‘000.-, welcher nicht weiter substantiiert worden ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt Clerc die für die Klientin im Verwaltungs-, im Straf- sowie im Verwaltungsstrafverfahren erbrachten Arbeiten im selben „Extrait du journal interne, Affaire: mmm“ erfasst hat, statt die in den verschiedenen Verfahren ausgeführten Tätigkeiten separat abzurechnen. Es ist ersichtlich, dass mit der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Kostenliste dieselben Arbeiten verrechnet worden sind wie in der im vorliegenden Entschädigungsverfahren unterbreiteten Honorarnote (doppelt verrechnete Arbeiten werden in der als Beilage zum Urteil zugestellten überarbeiteten Kostennote „gelb“ gekennzeichnet). Es ist zudem festzustellen, dass eine Kopie im Verwaltungsverfahren noch mit 40 Rappen verrechnet worden ist, während sie im Strafverfahren mit Fr. 1.- in Rechnung gestellt wird. Ausserdem werden mit der Kostenliste Arbeiten geltend gemacht, welche anlässlich des Berufungsverfahrens erbracht worden sind und für welche die Gesuchstellerin bereits mit Urteil vom 16. September 2011 teilweise entschädigt worden ist. Wenn die Gesuchstellerin nun für das erstinstanzliche Strafverfahren eine Entschädigung für die Auslagen ihrer Verteidigung beantragt und im Rahmen dieser Geltendmachung Arbeiten fakturiert, die anlässlich des Verwaltungsverfahrens oder des Berufungsverfahrens erbracht worden sind, ist ihr Verhalten zumindest als leichtfertig zu qualifizieren. Den Akten ist zu entnehmen, dass 50 Stunden Arbeitsaufwand doppelt verrechnet worden sind, d.h. sowohl mit der dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Kostenliste vom 3. Juni 2013 als auch mit der dem Strafappellationshof vorgelegten Honorarnote vom 16. Oktober 2012. Es ist ersichtlich, dass diese zweifach fakturierten Arbeiten im Verwaltungsverfahren erfolgten. Zwecks Sachverhaltsfeststellung für das Strafverfahren können

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 sich die im Verwaltungsverfahren erbrachten Aufwendungen aber als nützlich erweisen, deshalb rechtfertigt es sich bei der Festsetzung der Entschädigung für die Verteidigungskosten 10 Stunden der 50 doppelt verrechneten Stunden zu berücksichtigen. Für das erstinstanzliche Strafverfahren verrechnet die Gesuchstellerin einen Zeitaufwand von 52.25 Stunden. Die Strafverhandlung dauerte 2 Tage und deren Vorbereitung nahm 3-4 Tage in Anspruch. Der von Rechtsanwalt Clerc in Rechnung gestellte Aufwand von 52.25 Stunden erscheint somit gerechtfertigt. Zusätzlich gilt es wie bereits erwähnt 10 der 50 doppelt verrechneten Stunden zu berücksichtigen, was einen Zeitaufwand von insgesamt 62.25 Stunden ergibt. bb) Die Strafprozessordnung setzt den im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu berücksichtigenden Anwaltstarif nicht fest. Dieser wird auch vom freiburgischen Gesetzgeber nicht festgelegt. Die Verteidigungskosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falls bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat entschieden, dass der zwischen dem Rechtsvertreter und dem Klient vereinbarte Stundenansatz massgebend sei, vorausgesetzt er überschreite den üblichen Rahmen nicht. Die Strafkammer des Kantonsgerichts hat in zwei im letzten Jahr ergangenen Urteilen festgehalten, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- bzw. Fr. 270.- dem üblichen Tarif entspreche (Entscheid vom 23. Mai 2014 E. 3 in FZR 2014, S. 78; Entscheid 502 2013 222 vom 27. Januar 2014 E. 2c). Bezüglich des von Gesuchstellerin geltend gemachten Anspruchs auf Verzugszinsen ist darauf hinzuweisen, dass der Ausgang des Verwaltungsverfahrens bezüglich der fristlosen Entlassung der Gesuchstellerin für die Beurteilung der vorliegenden Entschädigungsforderung massgebend ist. Über die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung wurde mit Bundesgerichtsurteil vom 27. Januar 2014 rechtskräftig entschieden. Am 8. Juli 2014 wurde der Gesuchsgegnerin 1 das Entschädigungsgesuch mit Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 19. September 2014 äusserte sich die Gesuchsgegnerin 1 zu dieser Stellungnahme, am 19. Januar 2015 die Gesuchsgegnerin 2. Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem heute ergangenem Entscheid liegen fast 5 Monate, die Verfahrensdauer ist somit als angemessen zu qualifizieren und die Zinsforderung als unbegründet abzuweisen. Der von Rechtsanwalt Clerc geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- erachtet der Strafappellationshof als zu hoch; er ist gestützt auf die hiesige Rechtsprechung auf Fr. 270.herabzusetzen. Bezüglich der von ihm veranschlagten Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass eine Kopie mit 40 Rappen entschädigt wird. Reiseentschädigungen für Fahrten innerhalb von Freiburg werden pauschal mit Fr. 15.- entschädigt. Dem Gesagten zu Folge ist bei einem Zeitaufwand von insgesamt 62.25 Stunden zu Fr. 270.- (Fr. 16‘807.50), Auslagen inkl. Reiseentschädigung von Fr. 294.90, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 1‘368.20, eine Pauschalentschädigung von Fr. 18‘470.60 angemessen, welche entsprechend des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs zur Hälfte zu entschädigen ist. Folglich ist die der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechende Entschädigung auf Fr. 9‘235.30 festzusetzen. cc) Für das Verwaltungsstrafverfahren macht die Gesuchstellerin einen Zeitaufwand von 38.75 Stunden geltend. Die von ihr in Rechnung gestellten Auslagen wurden bereits bei der Festsetzung der Entschädigung für das Strafverfahren berücksichtigt. Angesichts der Tatsache, dass dort aber nur 50 % der veranschlagten Kosten der Entschädigung unterliegen, sind die Auslagen für das Verwaltungsstrafverfahren auf pauschal Fr. 50.- festzusetzen. Hinzu kommt die Reiseentschädigung für die Einvernahmen bei der Swissmedic. Zwei Fahrten von Freiburg nach Bern aller-retour zu Fr. 330.- (132 km x Fr. 2.50). Dem Gesagten zu Folge ist bei einem

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 Zeitaufwand von insgesamt 38.75 Stunden zu Fr. 270.- (Fr. 10‘462.50), Auslagen inkl. Reiseentschädigung von Fr. 380.-, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 867.40, eine Pauschalentschädigung von Fr. 11‘709.90 angemessen. Gestützt auf Ziffer III.5 des Urteils des Strafappellationshofs vom 16. September 2011 ist diese Entschädigung durch den Bund auszurichten. Das Gesuch auf Entschädigung ist somit teilweise und im vorgenannten Umfang gutzuheissen. 6. a) Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte bei teilweisem Freispruch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrensverhandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Ebenfalls der Entschädigung unterliegen Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, Krankheit, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens, wobei diesbezüglich irrelevant ist, ob eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde oder nicht. Es sind jedoch nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden. Zu ersetzen ist aber sowohl unmittelbarer wie auch mittelbarer Schaden, soweit der adäquate Kausalzusammenhang noch gegeben ist. Somit ist auch der Schaden der durch das Strafverfahren verursachten Arbeitslosigkeit zu ersetzen oder der Schaden, der durch eine Haftpsychose oder einer anderen mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen im Zusammenhang stehenden Krankheit verursacht wurde. Die beschuldigte Person hat die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch das Strafverfahren zu belegen bzw. glaubhaft zu machen. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind (BSK StPO-STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Art. 429 N 23 ff.; Urteil UH1120377 des Obergerichts Zürich vom 3. März 2014 E. 2). b) Die Gesuchstellerin begründet ihren Entschädigungsanspruch im Wesentlichen mit dem Verlust ihrer Arbeitsstelle als Kantonsapothekerin und ihres Lehrauftrags an der Universität Freiburg. Sie führt aus, ein Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestünde rückblickend und mit Rücksicht auf die nunmehr bestätigten Vorhaltungen nicht, so dass mit heutiger Kenntnis von einer Entlassung Abstand genommen worden wäre und sich eine Verwarnung als angemessen erwiesen hätte. Aufgrund des fortdauernden Verfahrens habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, eine annähernd gleichwertige Stelle zu finden. Sie macht geltend, der Verdienstrückgang könne langfristig auf mindestens 50% beziffert werden. Aus den Akten geht hervor, dass der Verwaltungsrat N.________ am 7. Juli 2006 mit sofortiger Wirkung die Dienstenthebung verfügte und die Gehaltszahlungen per 31. Juli 2006 einstellte. Bei der Dienstenthebung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche die Sicherstellung gefährdeter Interessen des Arbeitgebers bis zum Abschluss des Hauptverfahrens bezweckt und Dringlichkeit voraussetzt. Wenn aus triftigen Gründen anzunehmen ist, dass das Dienstverhältnis nach der Dienstenthebung aufgrund einer Verfehlung des Mitarbeiters nicht fortgesetzt werden kann, so kann die Dienstenthebung mit einer Einstellung der Gehaltszahlungen verbunden werden. Die Verfügung vom 7. Juli 2006 wurde vom Verwaltungsrat mit der bewussten Verschweigung der Existenz eines Kontos begründet. Der Verwaltungsrat erstattete jedoch erst am 3. August 2006 Anzeige bei den Strafuntersuchungsbehörden und am 6. November 2006 entliess er die Gesuchstellerin fristlos. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. Juli 2006 ging der Verwaltungsrat davon aus, dass das Dienstverhältnis nach der

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 Dienstenthebung verbunden mit einer Einstellung der Lohnzahlungen nicht fortgesetzt werde bzw. dass die Gesuchstellerin entlassen werde. Die Voraussetzungen für eine Dienstenthebung mit Einstellung der Lohnzahlungen sind vergleichbar mit denjenigen der fristlosen Entlassung. Folglich waren die Voraussetzungen zur fristlosen Entlassung und dem damit verbundenen Verlust der Stelle bereits vor der Einreichung der Strafanzeige am 3. August 2006 erfüllt und sind in keiner Weise auf das Strafverfahren zurückzuführen. Ursache der fristlosen Entlassung war einzig die Existenz „schwarzer Kassen“, das gegen die Gesuchstellerin eingeleitete Strafverfahren war hingegen nicht kausal für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aus diesem Grund ist das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Stellenverlust und dem Strafverfahren klar zu verneinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2014 als rechtmässig erachtet wurde. Aus diesen Gründen ist das Gesuch auf Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen in diesem Punkt abzuweisen. Die Gesuchstellerin unterlässt es trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht, zu begründen, inwiefern der Verlust ihres Lehrauftrags an der Universität Freiburg durch das Strafverfahren verursacht worden sei. Den Akten sind ebenfalls keine Hinweise auf einen Zusammenhang zu entnehmen. Mangels Nachweises eines Kausalzusammenhangs ist das Gesuch auf Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. a) Bei teilweisem Freispruch hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Genugtuung bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt wird eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR, die Verletzung muss mithin eine gewisse Intensität erreichen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen durch die Strafbehörden aufgeführt werden. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Art. 429 N 26 ff.). aa) Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne begründete Verzögerung zum Abschluss. Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots ist ein wichtiger Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 14 Abs. 3 IPBPR verankert. Zweck des Beschleunigungsgebots ist es primär, zu verhindern, dass eine beschuldigte Person unnötig lange Zeit über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt bleibt (BGE 124 I 139 E. 2a). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, im einzelnen Verfahren möglichst rasch tätig zu werden und ist von ihnen ab dem Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis hat und beeinträchtigt wird, zu beachten. Das Verfahren muss innert angemessener Frist beendet werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall, die Angemessenheit der Verfahrensdauer wird vielmehr angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschieden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, namentlich der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 Verfahrens für die beschuldigte Person. Das Beschleunigungsgebot kann sowohl durch eine übermässig lange Verfahrensdauer als auch durch die nicht zu rechtfertigende Untätigkeit der Behörden während einzelner Verfahrensabschnitte verletzt werden. Scheint die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer a priori nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die Behörden während einzelner Verfahrensabschnitte ungerechtfertigt lange inaktiv geblieben sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung oder eine Dauer von vier Jahren zwischen dem Erlass der Überweisungsverfügung und der Anklageerhebung (Urteil des Bundesgerichts 6B_94/2010 vom 23. April 2010). Massgebend ist in erster Linie das Verhalten der Behörden. Vorliegend wurde gestützt auf eine Meldung des vormaligen Kantonsspitals bzw. der Anzeige vom 3. August 2006 (act. 2000 ff.) vom Untersuchungsrichter ein Strafverfahren eröffnet, während mit Eröffnungsverfügung vom 19. September 2007 von der Swissmedic parallel ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet wurde (act. 000063). Die untersuchungsrichterliche Einvernahme der Gesuchstellerin wurde am 7. August 2007 (act. 3000) und die verwaltungsstrafrechtliche Einvernahme am 10. April 2008 durchgeführt (act. 000095). Am 11. April 2008 forderte Swissmedic den Generaldirektor des Freiburger Spitals zur Einreichung diverser Beweismittel auf, welcher dieser Aufforderung mit Eingabe vom 30. April 2008 Folge leistete (act. 000123 ff.). Am 23. Juni 2008 bat die zuständige Untersuchungsrichterin den Untersuchungsleiter von Swissmedic, sie über das weitere Vorgehen zu informieren und ihr mitzuteilen, ob und wann mit einem Entscheid von Swissmedic zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 informierte der Untersuchungsleiter die Untersuchungsrichterin, dass der Entscheid über das weitere Vorgehen, nämlich über eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder die Erstellung eines Schlussprotokolls mit gleichzeitigem Ersuchen um Vereinigung des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem im Kanton Freiburg hängigen Strafverfahren, voraussichtlich bis Ende Juli 2008 erfolgen werde. In seinem Schreiben vom 30. Juli 2008 teilte der Untersuchungsleiter der zuständigen Untersuchungsrichterin mit, dass der Entscheid über das weitere Vorgehen bis spätestens am 15. August 2008 erfolgen werde und erliess sein Schlussprotokoll am 14. August 2008. Am 13. November 2008 wurde die Gesuchstellerin sowie eine Auskunftsperson von der Swissmedic einvernommen und am 16. Dezember 2008 erfolgte die Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson. Am 16. Januar 2009 erstellte der Untersuchungsleiter ein weiteres Schlussprotokoll, welches neben der Gesuchstellerin auch einen Vertreter der Firma Roche betraf. Mit Strafbescheiden vom 18. und 19. März 2009 verurteilte er die Gesuchstellerin wegen Annehmens geldwerter Vorteile für die Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln, begangen zwischen November 2002 und Oktober 2004, in Freiburg zu einer Busse von Fr. 2‘000.- bzw. Fr. 800.- und auferlegte ihr einen Teil der Verfahrenskosten. Gegen diese Strafbescheide erhob die Gesuchstellerin am 20. April 2009 Einsprache. Die zuständige Untersuchungsrichterin erliess am 1. Juli 2009 eine Einstellungs- und Überweisungsverfügung. Die Verhandlung vor dem Bezirksstrafgericht fand am 11. November 2009 statt und das begründete Urteil wurde der Gesuchstellerin am 16. August 2010 zugestellt. Der Strafapellationshof fällte sein Urteil gleich im Anschluss an die Verhandlung vom 16. September 2011 und das Bundesgericht wies die von Gesuchstellerin erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2012 ab. Entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin ist die Dauer des diesem Entschädigungsgesuch zugrunde liegenden Verfahrens nicht als unverhältnismässig lang zu qualifizieren. Die Untersuchung hat zwar relativ lange gedauert, doch das ist auf die Parallelität

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 zwischen Straf- und Strafverwaltungsuntersuchung und deren wechselseitige Abhängigkeit zurückzuführen. Die Behörden blieben nie über längere Zeit untätig und auch die Länge der Gerichtsverfahren ist als üblich zu qualifizieren. Aus diesen Gründen muss das Gesuch auf Entschädigung auch in diesem Punkt abgewiesen werden. bb) Was die breite Darlegung des Verfahrens in den Medien betrifft, führt die Gesuchstellerin aus, dass ihre Identität bekannt gegeben worden sei wie auch der Umstand, dass sie sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen habe. Sie weist darauf hin, dass H.________, I.________, J.________, K.________ sowie die L.________ eine aktive Informationspolitik gegen sie betrieben hätten, unterlässt es aber, ihre Behauptung mit den entsprechenden Beweismitteln zu untermauern. In den umfangreichen Akten befindet sich lediglich eine Medienmitteilung vom 9. November 2006, welche darüber informiert, dass der Verwaltungsrat des Kantonsspitals entschieden habe, die Gesuchstellerin wegen Verletzung gegen die Treuepflicht zu entlassen. In dieser Medienmitteilung wird weder die Identität der Gesuchstellerin noch der Umstand, dass sie sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, bekannt gegeben. Die von der Gesuchstellerin beschuldigten Personen waren mit Ausnahme von K.________ nicht ins Strafverfahren involviert und in den Akten befindet sich kein einziger Hinweis darauf, dass der Gerichtspräsident des Bezirksstrafgerichts der Saane gegenüber den Medien persönlichkeitsverletzende Äusserungen über die Gesuchstellerin gemacht hätte. Mangels Nachweises bzw. Substantiierung ihres Vorwurfs der aktiven persönlichkeitsverletzenden Informationspolitik ist das Gesuch auch in diesem Punkt abzuweisen. cc) Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, das Strafverfahren sei für sie selbst sowie ihre Familie sehr belastend gewesen. Ihrer Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht kommt sie jedoch wiederum nicht nach und unterlässt es, den Nachweis für diese Persönlichkeitsverletzung zu erbringen. Folglich ist das Gesuch auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Es werden keine zusätzlichen Gerichtskosten erhoben und Parteientschädigungen ausgerichtet. (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 Der Hof erkennt: I. Das Entschädigungsgesuch wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird eine vom Amt für Justiz auszuzahlende Entschädigung von Fr. 9‘235.30 (Anwaltshonorar: Fr. 8‘403.75; Auslagen und Mehrwertsteuer: Fr. 831.55) zugesprochen, diese wird mit den ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. A.________ wird eine vom Bund, hier vertreten durch Swissmedic, auszuzahlende Pauschalentschädigung von Fr. 11‘709.90 zugesprochen. II. Es werden keine zusätzlichen Gerichtskosten erhoben und keine zusätzliche Parteientschädigung zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Juni 2015/rbr Präsident Gerichtsschreiberin

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