Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 92 Urteil vom 21. April 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchungshaft (Art. 221 StPO) – Verlängerung der Untersuchungshaft – Haftentlassungsgesuche Beschwerde vom 2. April 2026 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. März 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Gegen A.________, geboren 1975, wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raubs (strafbare Vorbereitungshandlungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit B.________ und C.________ (separate Verfahren) am 8. Mai 2025 um ca. 10:00 Uhr in D.________ bei der E.________ einen Geldtransporter der Firma F.________ AG aufgebrochen und sieben Geldkoffer, welche insgesamt CHF 553'289.- und EUR 20'900.- beinhalteten, gestohlen zu haben. Zudem wird den drei vorgenannten Personen aufgrund polizeilicher Ermittlungen vorgeworfen, über mehrere Wochen vor deren Anhaltung einerseits verschiedene Standorte observiert zu haben, die von F.________-Geldtransportfahrzeugen beliefert werden und andererseits auch solche Geldtransporte selbst mit einem Fahrzeug verfolgt zu haben. A.________ wurde am 17. Dezember 2025 von der Polizei angehalten. Das Zwangsmassnahmengericht (im Folgenden: das ZMG) ordnete sodann am 20. Dezember 2025 Untersuchungshaft bis zum 16. März 2026 an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Januar 2026 Beschwerde, welche mit Urteil der Strafkammer vom 14. Januar 2026 abgewiesen wurde (502 2026 1). B. Am 20. Januar 2026 reichte A.________ dem Kantonsgericht ein erstes Haftentlassungsgesuch ein. Dieses wurde am 22. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche am 23. Januar 2026 das Haftentlassungsgesuch mit ihrem Antrag auf dessen Abweisung dem ZMG weiterleitete. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch vom 20. Januar 2026 ab und bestätigte die gegenüber A.________ bis zum 16. März 2026 angeordnete Untersuchungshaft. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Februar bzw. 16. Februar 2026 Beschwerde, welche mit Urteil der Strafkammer vom 3. März 2026 abgewiesen wurde (502 2026 22). C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2026) stellte A.________ ein zweites Haftentlassungsgesuch. Am 25. Februar 2026 reichte die Staatsanwaltschaft dem ZMG ihren Antrag auf Nichteintreten, subsidiär auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ein. Mit Verfügung vom 4. März 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch vom 19. Februar 2026 ab, bestätigte die gegenüber A.________ bis zum 16. März 2026 angeordnete Untersuchungshaft und auferlegte ihm eine Sperrfrist bis zum 16. März 2026, um weitere Haftentlassungsgesuche (Art. 228 Abs. 5 StPO) einzureichen. Am 16. März 2026 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 4. März 2026. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 31. März 2026 trat die Strafkammer auf die Beschwerde nicht ein (502 2026 69). D. Am 11. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft dem ZMG einen Antrag um Verlängerung der Untersuchungshaft von A.________ für die Dauer von drei Monaten. Mit Schreiben vom 10. März 2026 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 12. März 2026) stellte A.________ ein drittes Haftentlassungsgesuch. Am 13. März 2026 reichte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beim ZMG ein. Sie verwies dabei in Bezug auf den Tatverdacht, die Haftgründe sowie die Verhältnismässigkeit
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 vollumfänglich auf das Haftverlängerungsgesuch vom 11. März 2026 und beantragte eine Sperrfrist von längstens einem Monat, innerhalb derer A.________ kein Haftentlassungsgesuch stellen dürfe. Mit Schreiben vom 12. März 2026 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 16. März 2026) stellte A.________ ein viertes Haftentlassungsgesuch. Am 20. März 2026 reichte die Staatsanwaltschaft dem ZMG ihren Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ein. Wiederum verwies die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Tatverdacht, die Haftgründe sowie die Verhältnismässigkeit vollumfänglich auf das Haftverlängerungsgesuch vom 11. März 2026 und beantrage erneut eine Sperrfrist von längstens einem Monat, innerhalb derer A.________ kein Haftentlassungsgesuch stellen dürfe. Aus prozessökonomischen Gründen vereinigte das ZMG das Haftverlängerungsverfahren mit den zwei hängigen Haftprüfungsverfahren und entschied darüber am 23. März 2026 im Rahmen einer einzigen Verfügung, indem es das Gesuch der Staatsanwaltschaft guthiess und die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 16. Juni 2026 verlängerte. Auch trat das ZMG auf die Haftentlassungsgesuche vom 10. und 12. März 2026 nicht ein. Schliesslich auferlegte das ZMG A.________ eine Sperrfrist bis zum 16. April 2026, um weitere Haftentlassungsgesuche einzureichen. E. Mit Eingabe vom 2. April 2026 an die Strafkammer erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 23. März 2026. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine sofortige Haftentlassung. Darüber hinaus forderte er vollständige Einsicht in die Akten des ZMG, 100 2026 109/119/126, wobei ihm Kopien in zweifacher Ausfertigung ins Zentralgefängnis zuzustellen seien. Am 10. April 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde von A.________ und schloss auf deren Abweisung, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid des ZMG und fügte hinzu, dass der (vermutlich als Komplize agierende) F.________-Mitarbeiter inzwischen mutmasslich identifiziert und am 8. April 2026 angehalten worden sei. Es bleibe allerdings dabei, dass die Auswertung und Analyse der sichergestellten Datenträger vorzunehmen seien. Das Siegelungsverfahren sei im Übrigen nach wie vor hängig. Mit Eingabe vom 13. April 2026 schloss das ZMG auf Abweisung der Beschwerde vom 16. März 2026, soweit darauf einzutreten sei. Am 14. April 2026 übermittelte das ZMG der Strafkammer seine gleichentags erlassene Verfügung, womit es auf ein am 9. April 2026 vom Beschwerdeführer gestelltes neues Haftentlassungsgesuch nicht eintrat. A.________ liess sich zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG nicht vernehmen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung datiert vom 23. März 2026 und wurde gleichentags dem Zentralgefängnis zu Handen des Beschwerdeführers elektronisch übermittelt. Gemäss «track and trace» der Post wurde die gleiche Verfügung seinem Anwalt am 30. März 2026 zugestellt. Der Beschwerdeführer verfasste seine Beschwerde am 2. April 2026. Aus den Akten geht nicht hervor, wann er diese dem Gefägnispersonal zwecks Versand übergeben hat. Seine Beschwerde ging am 9. April 2026 beim Kantonsgericht ein. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. 1.2. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 1.4. 1.4.1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 m.H.). Die Beschwerdemotive müssen demnach in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 m.H.). 1.4.2. Mit ausführlicher Begründung bejaht das ZMG in seiner Verfügung vom 23. März 2026 das Bestehen des dringenden Tatverdachts, wonach sich der Beschwerdeführer des Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), der Sachbeschädigung. sowie des Raubes (strafbare Vorbereitungshandlungen) schuldig gemacht haben könnte. Dabei verweist das ZMG insbesondere auf einen Zwischenbericht der Kantonspolizei vom 9. März 2026. Aus diesem gehe hervor, dass die Aussagen von C.________ und von B.________ in Verbindung mit den ermittelten Elementen den Schluss zulassen würden, dass C.________ zusammen mit dem Beschwerdeführer den Einbruchdiebstahl auf den Geldtransporter in D.________ am 8. Mai 2025 begangen und sie einen Raubüberfall auf einen Geldtransporter geplant und vorbereitet haben. Für die beiden sei ein Komplize bei der Firma F.________ aktiv gewesen. B.________ habe ebenfalls zur Umsetzung der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Straftaten beigetragen, scheine jedoch keine führende Rolle gehabt zu haben. Aufgrund der Ergebnisse der angeordneten geheimen Überwachungsmassnahmen, insbesondere aus der am 4. September 2025 angeordneten akustischen Innenraumüberwachung der Fahrzeuge VW T6 mit dem Kennzeichen ggg, und Citroen C1 mit dem Kennzeichen hhh habe der dringenden Tatverdacht erhärtet werden können, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit C.________ einen Raubüberfall auf einen F.________-Fahrer geplant und bereits Vorbereitungshandlungen dafür umgesetzt haben. So hätten die beiden geplant, den Fahrer eines F.________-Geldtransporters zu überwältigen, ihn anschliessend mit Kabelbindern an Händen und Füssen zu fesseln, ihn mittels Klebebandes den Mund zuzukleben und ihm dann einen Sack über den Kopf zu stülpen, um an die Geldkoffer zu gelangen und deren Inhalt zu stehlen. Auf den Seiten 7 und 8 seiner Verfügung vom 23. März 2026 fasst das ZMG präzise und ausführlich eine Liste von 13 Vorbereitungshandlungen zusammen, deren der Beschwerdeführer und seine Mittäter aufgrund der getätigten Aufnahmen konkret verdächtigt werden. Aus dem Zwischenbericht der Kantonspolizei vom 9. März 2026 geht zudem hervor, dass die Täterschaft in Kontakt mit einem F.________-Mitarbeiter stand, der ihnen Insiderinformationen, wie beispielsweise Fahrpläne, zugestellt hat. Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Qualifikation der ihm vorgeworfenen Straftaten. Dabei übersieht er, dass das ZMG einzig zu prüfen hat, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das ZMG weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. In seiner in Stichworten gehaltenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nach wie vor einen ihn betreffenden Tatverdacht, ohne sich auch nur ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander zu setzen. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf festzustellen, dass nun auch das ZMG anerkannt habe, dass "nie echte Waffen im Spiel waren" Dabei zeigt er nicht auf, inwiefern diese Feststellung den ihn betreffenden dringenden Tatverdacht beseitigen würde. 1.4.3. Das ZMG bejahte den Haftgrund der Kollusionsgefahr, indem es festhielt, dass es unerlässlich sei, eine mögliche Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit C.________, B.________, dem F.________-Mitarbeiter, der als möglicher Komplize agiert habe, oder allfälligen weiteren Tatbeteiligten zu verhindern. Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Siegelungsverfahrens habe darüber hinaus eine grosse Anzahl Datenträger noch nicht analysiert werden können. Anhand dieser werde das Ausmass des deliktischen Handelns sowie die Rollen der mutmasslich Beteiligten zu klären sein. Der Beschwerdeführer mache von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch, was er durchaus dürfe, sich aber auf die Dauer der Ermittlungen auswirke. In seinem Haftverlängerungsgesuch wies die Staatsanwaltschaft daraufhin, dass es im Kanton Bern im Januar 2023, Juni 2023 und Juli 2024 ebenfalls zu Vorfällen zum Nachteil von Fahrzeugen der F.________ AG gekommen ist, wobei die Täterschaft unbekannt blieb. Es werde abzuklären sein, ob und inwiefern die drei Beschuldigten an diesen Vorfällen beteiligt gewesen sind. Eine diesbezügliche Folgeeinvernahme werde in den nächsten Wochen stattfinden. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2026 zur Beschwerde geht hervor, dass der F.________-Mitarbeiter inzwischen mutmasslich identifiziert und am 8. April 2026 angehalten werden konnte. Daraus folgt, dass wohl in nächster Zeit Konfrontationseinvernahmen zwischen diesem Verdächtigen und den drei Beschuldigten werden stattfinden müssen. Weitere
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Untersuchungshandlungen werden nach Abschluss der Auswertung der beschlagnahmten Elemente erfolgen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen des ZMG auseinander, sondern beschränkt sich darauf, aus Literatur und Rechtsprechung zu zitieren und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend zu machen, ohne diese in verständlicher Weise zu begründen. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, besteht im vorliegenden Fall nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass er kolludieren könnte, wenn er in Freiheit gelassen würde. Mit dem ZMG ist festzustellen, dass die Kollusionsgefahr mit Blick auf die bevorstehenden Einvernahmen sehr konkret ist. 1.4.4. Das ZMG hat den Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht und zur Begründung im Wesentlichen auf seine bisherigen Verfügungen verwiesen. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Haftgrund. Nachdem vorliegend Kollusionsgefahr klar gegeben ist, braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob daneben noch ein anderer alternativer Haftgrund erfüllt sein könnte. 1.4.5. Zusammenfassend folgt aus dem Dargelegten, dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das ZMG auf seine Haftentlassungsgesuche vom 10. und 12. März 2026 nicht eingetreten ist, mit der Begründung, diese seien während der mit Verfügung vom 4. März 2026 festgehaltenen Sperrfrist gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO eingereicht worden. Aus Sicht des Beschwerdeführers durfte das ZMG mangels Rechtskraft der Verfügung vom 4. März 2026 nicht so entscheiden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass einer Beschwerde gegen eine derartige Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO). Seine Beschwerde ist in diesem Punkt deswegen abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich vollständige Akteneinsicht bzw. Zusendung von Aktenkopien. Dieser Antrag sprengt den Rahmen der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsobjekt) deren Gegenstand einzig das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft sowie die zwei Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers war. Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. April 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin