Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 60 502 2026 61 502 2026 62 Urteil vom 20. April 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner und C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner und STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 9. März 2026 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Eingabe datiert vom 14. August 2025 (Posteingang: 26. August 2025) erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige bzw. -antrag gegen B.________ und dessen Rechtsanwalt C.________ wegen «verbotener Eigenmacht, Nötigung, Hausfriedensbruch, Amtsanmassung, Urkundenerschleichung und weiteren Straftatbeständen» und ergänzte seine Eingabe mit Schreiben vom 27. August 2025 namentlich um den Vorwurf des Einbruchdiebstahls und der Sachbeschädigung (act. 2000 ff.). Darin wirft er seinem Vermieter B.________ insbesondere vor, am 14. August 2025 rechtswidrig in die von ihm gemieteten Räumlichkeiten an der D.________ in E.________ eingedrungen zu sein und das Schloss blockiert bzw. ausgewechselt und die sich in der Garage befindlichen Fahrzeuge und Gegenstände unrechtmässig entfernt zu haben. Dies sei ohne seine Einwilligung, ohne richterliche Vollstreckungsanordnung, ohne Beisein des Betreibungsoder Konkursamtes und unter Verweigerung seines Zugangs geschehen. Gemäss dem Urteil des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 seien die polizeilichen Vollzugkosten vom Kläger vorzuschiessen. Dies sei bis heute nicht geschehen. Ohne Zahlung des Kostenvorschusses fehle es B.________ an der Vollstreckungsbefugnis. Das Auswechseln des Schlosses erfülle somit den Tatbestand der Nötigung. Das unbefugte Betreten der Garage und die Manipulation der Schlösser ohne seine Zustimmung oder eine gültige Vollstreckungsgrundlage würden den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllen. B.________ Rechtsanwalt C.________ wirft er vor, sich ohne rechtsgültige Vollmacht an den Handlungen B.________ beteiligt zu haben (act. 2000 ff.). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die beiden Schreiben A.________ am 3. September 2025 der Kantonspolizei zur Durchführung weiterer Ermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO (act. 5000). Der Bericht der Kantonspolizei ging bei der Staatsanwaltschaft am 25. November 2025 ein (act. 2031 ff.). Eine Beschwerde A.________ vom 26. November 2025 wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung wurde von der Strafkammer am 3. Februar 2026 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren 502 2025 410). B. Am 25. Februar 2026 erliess die Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeigen vom 26. und 27. August 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung und überband die Kosten dem Staat. C. A.________ hat gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2026 am 9. März 2026 Beschwerde eingereicht. Er schliesst sinngemäss auf Aufhebung der Verfügung sowie dahin, das Strafverfahren gegen B.________ und Rechtsanwalt C.________ unverzüglich an die Hand zu nehmen. Zudem stellt er mehrere Verfahrensanträge und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und beantragt den Ausstand von Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Am 30. März und 2. April 2026 reichte A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) unaufgefordert zwei Stellungnahmen ein, in denen er verschiedene Anträge stellt. B.________ und Rechtsanwalt C.________ wurden nicht zur Stellungnahme aufgefordert.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert zehn Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 25. Februar 2026 zugestellt wurde, frühestens aber am 26. Februar 2026. Damit erfolgte die am Montag, 9. März 2026, der Gefängnisleitung übergebene Beschwerde in jedem Fall rechtzeitig (vgl. Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 2 StPO). 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der beiden in Frage kommenden Antragsdelikte (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) als Strafantragsteller offensichtlich zur Beschwerde berechtigt. Von den angezeigten Straftaten der Nötigung und des Diebstahls ist er direkt betroffen und somit ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Ob er bezüglich der angezeigten Delikte der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) und der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) ebenfalls beschwerdeberechtigt wäre, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 1.3. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, sodass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Von vornherein nicht einzutreten ist somit auf die Beschwerde, soweit darin verlangt wird, ein Urteil des Kantonsgerichts in der Zivilsache 102 2024 88 vom 30. Januar 2025 zu überprüfen und ein separates Verfahren zu eröffnen (Beschwerdeantrag 7). Auf eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht am 24. März 2025 nicht eingetreten (Verfahren 4A_141/2025). Die Strafkammer ist nicht zuständig, diese Urteile zu überprüfen. 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschwerde muss weiter eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile BGer 7B_132/2026 vom 20. März 2026 E. 2.2; 7B_830/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.2; 7B_1021/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2; 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2; 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 je mit Hinweisen). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Sie kann nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden, da Art. 385 Abs. 2 StPO nicht angewandt werden darf, um Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, der die Verlängerung gesetzlich festgelegter Fristen verbietet (Urteil BGer 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. 2.2. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichteintretensverfügung wie folgt: «Die Räumung der Garage wurde am 13. August 2025 mit Hilfe der Polizei durchgeführt. Dies stellt die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils des Mietgerichts dar. Gemäss beglaubigter Kopie ist das Urteil des Mietgerichtes am 4. August 2025 in Rechtskraft erwachsen. Auf das von A.________ eingereichte Revisionsgesuch wurde vom Bundesgericht am 13. Juni 2025 nicht eingetreten. Es sind keine Straftaten ersichtlich. Die Überprüfung des Entscheides des Mietgerichts ist nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden, ebenso wenig die Überprüfung der Vollmacht von Rechtsanwalt C.________. Eine strafbare Handlung von Seiten des Rechtsanwaltes ist nicht ersichtlich. Weiter ist zu erwähnen, dass von A.________ nicht geltend gemacht wird, aus welchem Grund er davon ausgeht, dass B.________ die Vollzugskosten nicht vorgeschossen hat. Aber selbst wenn dies nicht geschehen sein sollte, hat dies keine strafrechtliche Relevanz, sondern ist auf dem Zivilweg zu klären.» 2.3. In seiner Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer weder zur Feststellung der Staatsanwaltschaft, die Räumung der vom Beschwerdeführer gemieteten Garage sei in Vollstreckung eines rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheids erfolgt, sodass keine Straftat vorliegt, noch dazu, weshalb davon auszugehen wäre, dass B.________ die Vollzugskosten für die Räumung der Garage durch die Polizei nicht vorgeschossen hätte, oder weshalb die Strafbehörden diese Frage oder die Gültigkeit der Vollmacht von Rechtsanwalt C.________ zu prüfen hätten. Er beschränkt sich auf die Wiederholung seiner Behauptung, die Gültigkeit der Vollmacht sei im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen, und bringt vor, es werde ihm ein faires Verfahren und das rechtliche Gehör verweigert. Weiter stört er sich dran, dass die Staatsanwältin bereits am 3. September 2025 entschieden habe, dass keine Untersuchung eingeleitet wird, und dass die angefochtene Verfügung vom Generalstaatsanwalt bereits am 4. Dezember 2025 (und damit vor Erlass des Urteils der Strafkammer vom 3. Februar 2026) bewilligt worden sei. In diesen Ausführungen ist keine rechtsgenügliche Begründung zu erblicken; der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich in keiner Art und Weise mit der rechtlichen Begründung in der Verfügung auseinander, sondern wiederholt einfach seine in den Strafanzeigen von August 2025 gemachten Behauptungen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 2.4. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, müsste sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen werden. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Räumung der von ihm gemieteten Garage am 13. August 2025 durch die Polizei und das Auswechseln der Schlösser erfolgte gestützt auf einen Ausweisungsentscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 14. Februar 2024; dieser wurde mit der Ausfällung des Urteils des Bundesgerichts rechtskräftig (vgl. act. 2070 ff., 2082, sowie Urteil BGer vom 24. März 2025, act. 2088 ff.; vgl. zudem Urteil BGer vom 13. Juni 2025, act. 2123 ff.). Räumung und Auswechseln der Schlösser erfolgte somit rechtmässig, sodass diesbezüglich keine strafbare Handlung vorliegt und dementsprechend mangels hinreichenden Tatverdachts auch keine Strafuntersuchung zu eröffnen ist (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Dass B.________ die Vollzugskosten nicht vorgeschossen hätte, ist nicht ersichtlich, und es ist auch nicht anzunehmen, dass die Polizei tätig geworden wäre, wenn kein Vorschuss geleistet worden wäre. Zudem würde dies die Rechtmässigkeit der Räumung nicht berühren. Selbst wenn Rechtsanwalt C.________ im Zivilverfahren keine rechtsgültige Vollmacht vorgewiesen hätte, wie der Beschwerdeführer behauptet, wäre eine solche Rüge im (rechtskräftig abgeschlossenen) Zivilverfahren vorzubringen gewesen und beschlägt die Vollstreckung der Ausweisung nicht. Zudem ergibt sich aus den Akten im Gegenteil, dass Rechtsanwalt C.________ bezüglich der Räumung in Absprache mit B.________ vorging und dieser bei der Räumung anwesend war (vgl. etwa das Gesuch C.________ an die Kantonspolizei vom 6. August 2025 [act. 2122] und den Bericht der Kantonspolizei vom 17. November 2025 [act. 2031 ff.]). Es ist unter diesen Umständen abwegig anzunehmen, dass ein Anwalt während Jahren einen Klienten vertritt, ohne von diesem bevollmächtigt zu sein. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass sich ein Rechtsbeistand zumindest gegenüber der Polizei nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen muss. Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich Rechtanwalt C.________ oder B.________ der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) oder der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) schuldig gemacht haben könnte. Diese Strafnormen sind unter den vorliegenden Umständen offensichtlich nicht einschlägig. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die angefochtene Verfügung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt eingangs vor, die angefochtene Verfügung sei mit dem am 4. Dezember 2025 bewilligten Entwurf (act. 10’000 f.) identisch. Im Kanton Freiburg unterliegen die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der vorgängigen Genehmigung durch den Generalstaatsanwalt (Art. 322 Abs. 1 StPO und Art. 67 Abs. 4 JG); diese ist am 4. Dezember 2025 erfolgt (act. 10'000) und hat logischerweise den gleichen Wortlaut wie die dem Beschwerdeführer zugestellte Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus diesem Umstand zu seinen Gunsten ableiten will. Weiter behauptet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Actorum 5000, die Staatsanwältin habe bereits am 3. September 2025 entschieden, dass es gar keine Voruntersuchung geben wird. Dem fraglichen Aktenstück lässt sich einzig entnehmen, dass die Kantonspolizei gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO mit weiteren Ermittlungen beauftragt wird. Die formelle Eröffnung einer Untersuchung wird dadurch nicht präjudiziert, sondern hängt eben gerade von den in Auftrag gegebenen weiteren Ermittlungen ab. 2.5. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nach Erhalt der Stellungnahme der Staatanwaltschaft vom 23. März 2026 unaufgefordert zwei weitere Eingaben eingereicht, die er vom 30. März und 2. April 2026 (Eingang beim Kantonsgericht: 9. April 2026) datiert hat. Darin ersucht er um Frist zur Replik bis zum 30. April 2026 sowie um Akteneinsicht. Zudem tätigt er im Schreiben vom 2. April 2026 auf vier Seiten diverse Äusserungen zum abgeschlossenen Beschwerdeverfahren
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 502 2025 410 bzw. zu einem Haftentlassungsverfahren und wiederholt die Behauptungen und Ausführungen, die er in seinen Strafanzeigen sowie in der Beschwerde gemacht hatte. Was das Gesuch um Fristansetzung zur Replik betrifft, hält die Strafkammer Folgendes fest: Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2026 enthält genau drei Sätze, was dem Beschwerdeführer nicht entgangen ist, da er sie selber zitiert: Zum einen schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Zum andern hält sie fest, dass die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind. Letzteres ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Soweit der Beschwerdeführer zur Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde schliesst und auf ihre Verfügung verweist, replizieren wollte, konnte er das in seinen beiden Schreiben tun. Damit wurde sein rechtliches Gehör gewahrt. Von einer zusätzlichen Fristansetzung oder einem zweiten Schriftenwechsel ist abzusehen. Soweit der Beschwerdeführer in seinen beiden zusätzlichen Eingaben und ohne jeden Bezug zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Ausführungen macht – die sich zudem über weite Teile nicht auf das vorliegende Verfahren beziehen – ist er nicht zu hören, da diese Ausführungen offensichtlich nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgten. Was das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft betrifft, ist nicht ersichtlich, dass ihm die Staatsanwaltschaft diese Einsicht verweigert hätte. Offenbar ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Staatsanwaltschaft müsse ihm die Akten kopieren und zuschicken, was nicht zutrifft (vgl. Art. 102 Abs. 2 StPO). Aus der Eingabe vom 2. April 2026 ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage der vollständigen Akten, insbesondere seiner eigenen Eingaben (?), seine Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen will (vgl. z.B. Ziffer 18 und 2). Dies ist aber nicht zulässig (vgl. oben, E. 2.1). 2.6. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt «gegebenenfalls» den Ausstand von Staatsanwältin Dieu-Bach, die die angefochtene Verfügung erlassen hat (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2). Abgesehen davon, dass dieser Antrag nicht begründet wird, ist er gegenstandslos, da Staatsanwältin Dieu-Bach infolge der Bestätigung der angefochtenen Verfügung nicht mehr mit der Sache befasst ist. 4. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde, S. 2 Ziff. 5). Da er keinen Anwalt beigezogen hat, ist darunter ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu erblicken. Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert. Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a und Abs 2 Bst. b StPO kann die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche namentlich von den Verfahrenskosten befreien, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Diese Grundsätze gelten auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO) und ergeben sich zudem direkt aus Art. 29
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Abs. 3 BV. Diese Bestimmung gewährt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Im vorliegenden Fall wurde das Strafverfahren nicht an die Hand genommen und die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers müssen deshalb als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Befreiung der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens ist abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. 5. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.- ; Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2026 wird bestätigt. II. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird abgewiesen. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. V. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. VI. Zustellung Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. April 2026/iva Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin