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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 05.05.2026 502 2026 51

May 5, 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,619 words·~8 min·10

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 51 502 2026 54 Urteil vom 5. Mai 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber gegen JUGENDRICHTER, Beschwerdegegner 1 und B.________ Beschuldigte und Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Rechtsanwältin Milena Meuwly sowie C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin 3 Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 2. März 2026 gegen die Verfügungen des Jugendrichters vom 17. Februar 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 9. April 2025 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________ und C.________. Diese hätten ihr auf Snapchat die folgenden Nachrichten geschickt: «I wis wo du wonsch – Fu huere scglampa – I CHOMR HIMACH ZU DIR – U dir cho umbringe – AHHAHAHAGA» (act. 1013 ff.). C.________ und B.________ wurden am 6. bzw. 12. Mai 2025 einvernommen (act. 1004 ff.). Das Jugendstrafgericht lud am 23. Juli 2025 zur Versöhnungsverhandlung vor. A.________ verweigerte diese, weshalb sie annulliert wurde (act. 3001 ff.). Mit Strafbefehlen vom 2. bzw. 4. September 2025 wurden C.________ und B.________ wegen Drohung verurteilt (act. 9001 ff.). Hiergegen erhoben C.________ und B.________ am 11. bzw. 13. September 2025 Einsprache (act. 3008 ff.). Die Hauptverhandlung fand am 11. November 2025 statt. A.________ liess sich vom persönlichen Erscheinen aus gesundheitlichen Gründen dispensieren. Ihre Mutter bestätigte die Strafklage und war nicht bereit, auf eine Versöhnung einzusteigen. Sie verliess den Gerichtssaal nach dem gescheiterten Versöhnungsversuch (act. 5005 f.). Am 9. Dezember 2025 beantragte A.________ die Ausweitung des Strafverfahrens auf den Tatbestand der Beschimpfung (act. 3021 ff. bzw. 3025 ff.). B. Mit Einstellungsverfügungen vom 17. Februar 2026 stellte der Jugendrichter das gegen B.________ und C.________ eröffnete Verfahren wegen Drohung ein. C. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ am 2. März 2026 Beschwerde. Sie beantragt, dass diese aufzuheben seien. Der Jugendrichter sei anzuweisen, die Strafverfahren gegen B.________ und C.________ weiterzuführen und mit Strafbefehl oder Urteil wegen Beschimpfung und Drohung abzuschliessen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Jugendrichter verzichtete am 31. März 2026 auf eine Stellungnahme. B.________ und C.________ wurden nicht vernommen. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde gleichzeitig Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 17. Februar 2026 gegen B.________ als auch diejenige vom gleichen Tag gegen C.________ erhoben, wobei sie die gleichen Rügen geltend macht. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerdeverfahren 502 2026 51 und 502 2026 54 zur Vereinfachung des Verfahrens zu vereinen (Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 30 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2. 2.1. Soweit die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO), mit Ausnahme der in Art. 3 Abs. 2 JStPO genannten Bestimmungen. Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 393 StPO (Art. 39 Abs. 1 JStPO). 2.2. Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen (Art. 3 Abs. 3 JStPO). Namentlich sind für die Anwendung dieses Gesetzes der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). 2.3. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die am Montag, 2. März 2026, eingereichte Beschwerde gegen die Verfügungen vom 17. Februar 2026 ist fristgerecht erfolgt. 2.4. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin und durch das angebliche Delikt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. 2.5. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist. 2.6. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.7. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihre Mutter habe an ihrer Stelle an der Schlichtungsverhandlung vom 11. November 2025 vor dem Jugendrichter teilgenommen. Die beiden Beschuldigten behaupteten, sie seien gemeinsam zu ihr gegangen und hätten geklingelt. Es habe niemand geöffnet. Die Autos seien da gewesen. Sie hätten deshalb einen Entschuldigungsbrief geschrieben mit Namen und Telefonnummern darauf und den Brief mitsamt Schokolade in den Briefkasten gelegt. Ihre Mutter sei dazu nicht befragt worden, weil sie nach dem gescheiterten Versöhnungsversuch den Gerichtssaal verlassen hatte. Ob sich die Beschuldigten tatsächlich bei der Beschwerdeführerin entschuldigt haben, habe der Jugendrichter nicht geprüft, obwohl er gestützt auf diese Aussagen das Strafverfahren eingestellt habe. Der Jugendrichter hätte zu dieser neuen Behauptung zumindest eine Stellungnahme von der Beschwerdeführerin einholen müssen. Anlässlich der Versöhnungsverhandlung sei von dieser Entschuldigung keine Rede gewesen, sondern ihre Mutter habe ausdrücklich auf die Bestrafung bestanden, sodass von einer ernstzunehmenden Entschuldigung keine Rede sei könne.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 29 Abs. 2 BV; u.a. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (u.a. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 419; je m.H.). 3.3. Es wäre der Mutter, als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, offengestanden, nach dem gescheiterten Versöhnungsversuch im Gerichtssaal zu bleiben und an der Verhandlung teilzunehmen. Sie hat freiwillig darauf verzichtet, weshalb bereits aus diesem Grund keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Darüber hinaus könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, was sie den Aussagen der beiden Beschuldigten entgegenhalten wollte, und welchen Einfluss dies auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätte. Vielmehr begnügt sie sich mit pauschalen Behauptungen, welche die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 5 JStPO i.V.m. Art. 21 JStG nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin am 9. April 2025 selber ausgesagt, dass sich C.________ am 21. März 2025 telefonisch bei ihrer Mutter entschuldigt habe (act. 1014). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie in der Snapchat-Nachricht als Schlampe beschimpft worden sei. Ausserdem habe sie der Polizei zwei Videoaufnahmen gegeben, die einen Chat aus Text- und Sprachnachrichten zeigten, in welchem sie als «blödi Fotza» und «huere Fettsack» beschimpft werde. Es gehe dabei um den gleichen Lebenssachverhalt wie die Drohung, weshalb der Strafantrag entgegen der Ansicht des Jugendrichters innert Frist erfolgt sei. 4.2. Bei der Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 177 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 4.3. Da es sich gemäss der Beschwerdeführerin um den gleichen Lebenssachverhalt handelt und das Verfahren so oder anders einzustellen ist, ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt hatte. Im Übrigen geht weder aus dem Strafantrag vom 9. April 2025 inkl. Formular der Opferhilfe noch aus der Einvernahme der Privatklägerin vom 9. April 2025 hervor, dass diese auch wegen Beschimpfung Strafantrag stellen wollte. Vielmehr ist jeweils nur von Drohung die Rede. Die am 9. Dezember 2025 beantragte Ausweitung des Strafverfahrens auf den Tatbestand der Beschimpfung ist somit verspätet erfolgt. Die Beschwerde ist demnach auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Nach Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 502 2026 51 und 502 2026 54 werden vereint. II. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Einstellungsverfügungen vom 17. Februar 2026 werden bestätigt. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Mai 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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