Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 3 502 2026 4 Urteil vom 9. Februar 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elson Trachsel gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand DNA-Analyse Beschwerde vom 2. Januar 2026 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2025 Gesuch vom 2. Januar 2026 um amtliche Verteidigung
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Gegen A.________, geboren 1975, wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raubs (strafbare Vorbereitungshandlungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit B.________ und C.________ (separate Verfahren) am 8. Mai 2025 um ca. 10:00 Uhr in D.________ bei der E.________ einen Geldtransporter der Firma F.________ AG aufgebrochen und sieben Geldkoffer, welche insgesamt CHF 553'289.- und EUR 20'900.- beinhalteten, gestohlen zu haben. Zudem wird den drei vorgenannten Personen aufgrund polizeilicher Ermittlungen vorgeworfen, über mehrere Wochen vor deren Anhaltung einerseits verschiedene Standorte observiert zu haben, die von F.________-Geldtransportfahrzeugen beliefert werden, und andererseits auch solche Geldtransporte selbst mit einem Fahrzeug verfolgt zu haben (act. 6000 ff.). A.________ wurde am 17. Dezember 2025 von der Polizei angehalten. Er befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft. Ebenfalls am 17. Dezember 2025 ordnete die Polizei dessen erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) sowie eine DNA-Entnahme (Art. 255 StPO) an. Die Massnahmen wurden gleichentags ausgeführt. Am 22. Dezember 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann die Analyse der DNA-Probe an. Diese Verfügung wurde A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2025 zugestellt. B. Dagegen erhob er, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, Beschwerde. Sinngemäss und im Wesentlichen beantragt er, die Verfügung vom 22. Dezember 2025 sei aufzuheben und von der Durchführung der Massnahme sei zu abzusehen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft nahm am 29. Januar 2026 Stellung zur Beschwerde. Sie schliesst auf deren Abweisung. Erwägungen 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 393 Abs. 1 Bst. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2025 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Januar 2026 fristgerecht Beschwerde. 1.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde ist grundsätzlich begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 1.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. In den ersten 10 Punkten der Begründung seiner Beschwerde (S. 3 – 6) fasst der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht zusammen und listet dabei mehrere angebliche Verstösse gegen die Strafprozessordnung auf, die seines Erachtens im Rahmen der bisherigen Untersuchung begangen wurden. So sei er erst zwei Stunden nach seiner Anhaltung über seine Rechte informiert worden. Auch habe er einen Siegelungsantrag gestellt, dem keine Folge gegeben worden sei. Zudem habe sein Verteidiger am 18. Dezember 2025 Akteneinsicht verlangt. Dieses Gesuch sei bis zur Einreichung der Beschwerde unbeantwortet geblieben. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Staatsanwaltschaft im Anfechtungsobjekt den Zweck der DNA- Analyse in äusserst knapper und rudimentärer Form angebe. Festzustellen ist vorweg, dass keinerlei Zusammenhang besteht zwischen dem Beschwerdeobjekt (Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2025 zur Analyse der DNA-Probe) und den Rügen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich unterlassene Behandlung seines Siegelungsantrags oder seine behauptete verspätete Rechtsbelehrung bei seiner Verhaftung. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Auftrag zur Analyse der DNA-Probe. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus andere Umstände thematisiert, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. 2.2. Nicht klar ist darüber hinaus, ob der Beschwerdeführer betreffend angeblich verweigerte Akteneinsicht und Begründung der angefochtenen Verfügung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen will. 2.2.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO betreffend Einschränkungen des rechtlichen Gehörs bleibt vorbehalten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 in Anwesenheit seines Verteidigers von der Polizei und der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, wobei er die Aussage verweigerte (act. 2030 ff. und 3005 ff.). Der Verhaftungsrapport der Kantonspolizei vom 17. Dezember 2025 sowie die Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten befinden sich in den Haft-Akten der Staatsanwaltschaft (act. 2000 ff., 2057 ff., 6000 ff.). Es handelt sich hierbei um die wesentlichsten Aktenstücke. Diese hat die Verteidigung im Haftverfahren eingesehen. 2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Es trifft zwar zu, dass die angefochtene Verfügung bloss eine Kurzbegründung enthält. Vorliegend genügte diese jedoch, damit der Beschwerdeführer die Tragweite der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres erfassen und sie sachgerecht bei der Strafkammer anfechten konnte, was auch seine Beschwerdeschrift (zumindest die Ziff. 11 ff., S. 6 f.) belegt, in welcher er sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine solche könnte ausserdem im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. u.a. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2. m.H.). Die Staatsanwaltschaft hat am 29. Januar 2026 zur Beschwerde und zur Notwendigkeit der DNA-Analyse Stellung genommen. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, hierzu eine spontane Replik einzureichen. 2.2.3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen wollte. 3. 3.1. Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer Diebstahl (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raub (strafbare Vorbereitungshandlungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) vorgeworfen werden. Unter Zweck der Prüfung werden Sachverhalte aufklären und Verdacht auf begangene Verbrechen oder Vergehen in der Vergangenheit angegeben. Der Kurzbegründung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, die genannten Straftaten zum Nachteil der Firma F.________ AG begangen zu haben. Anlässlich des Vorfalls vom 8. Mai 2025 in D.________ seien Spuren entdeckt worden, die mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen seien. 3.2. Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Abs. 1bis). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d; BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3 f.; je m.H.). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Straftaten und damit einen auf ihn bezogenen hinreichenden Tatverdacht. Konkrete, ihn betreffende Indizien (namentlich Zeugenaussagen, Videoaufnahmen, Standortdaten, sichergestellte Gegenstände, Kommunikationsdaten) würde es keine geben. Es fehle ein einzelfallbezogener Eignungs- und Notwendigkeitsnachweis, welcher Voraussetzung sei für die Analyse der DNA-Probe. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Staatsanwaltschaft keine Angaben mache zur Art der Spuren (biologisch vs. materiell), zu deren Lokalisation, Qualität, Auswertbarkeit oder Sicherungskette. Sie habe auch weder dargelegt, weshalb ein DNA-Vergleich zur Aufklärung (der vorgeworfenen Straftaten) geeignet sowie notwendig sei, noch aufgezeigt, welche weniger eingriffsintensiven Ermittlungen unternommen wurden und weshalb diese unzureichend seien.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 4.2. Dem hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2026 entgegen, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Analyse der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wurde, am 8. Mai 2025 einen Geldtransporter der Firma F.________ AG aufgebrochen und CHF 553'289.- und EUR 20'900.- entwendet zu haben. Zudem habe aufgrund der Ermittlungen sowie der verschiedenen Beschlagnahmungen vom 17. Dezember 2025 insbesondere im Fahrzeug VW T6, ggg (Waffen, Masken, vorpräparierte Kabelbinder, falsche Nummernschilder etc.) ein dringender Tatverdacht auf strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem weiteren Raub zum Nachteil eines Fahrzeugfahrers der Firma F.________ AG bestanden. Im Anschluss an den Vorfall vom 8. Mai 2025 seien verschiedene biologische Spuren gesichert worden, namentlich am aufgebrochenen Fahrzeug der F.________ AG sowie auf den aufgefundenen Geldkoffern und von der Täterschaft mutmasslich verwendeten und zurückgelassenen Utensilien. Auch anlässlich der Intervention vom 17. Dezember 2025 seien in den Wohnungen, den Räumlichkeiten in H.________, an den mutmasslich von den Beschuldigten verwendeten Fahrzeugen und an diversen Gegenständen biologische Spuren gefunden worden, welche mit den DNA-Profilen der drei beschuldigten Personen abzugleichen seien. Diese Spuren könne man nicht mit einer anderen (milderen) Massnahme als mit der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers auswerten und überprüfen. Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme darüber hinaus dar, dass es 2023 und 2024 im Kanton Bern zu Einbrüchen in Fahrzeugen der Firma F.________ gekommen sei, wobei der Modus Operandi fast identisch wie im vorliegenden Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal vorbestraft. Es bestünden erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er auch in andere Delikte verwickelt sein könnte. Es sei daher unabdingbar, das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit Spuren aus früheren Sicherstellungen in den Fällen von weiteren Einbrüchen auf Fahrzeuge der F.________ AG zu vergleichen. 4.3. Die DNA-Analyse ist im 5. Titel des Gesetzes (StPO) als Zwangsmassnahme eingeordnet. Voraussetzung für die Anordnung sämtlicher Zwangsmassnahmen – und somit auch der DNA- Analyse – sind grundsätzlich ein hinreichender Tatverdacht, das Fehlen milderer Mittel zur Durchsetzung des Ziels (Subsidiaritätsprinzip) und die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 197 Abs. 1 Bst. b – d; BSK StPO-FRICKER/MAEDER, 3. Aufl. 2023, Art. 255 StPO N. 1). Die strittige Zwangsmassnahme dient gemäss dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung in erster Linie der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren verdächtigt wird. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch in ihrer Kurzbegründung der Verfügung dargelegt, dass anlässlich des Vorfalls vom 8. Mai 2025 in D.________ zum Nachteil der Geldtransportfirma F.________ AG Spuren entdeckt worden seien, die mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen seien. Das bedeutet, dass am Tatort Spuren gefunden bzw. extrahiert wurden (beispielsweise Haare oder Hautzellen), die es mit dem DNA-Personenprofil des Beschwerdeführers zu vergleichen gilt. Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Tatbeteiligung am Diebstahl vom 8. Mai 2025. Gemäss polizeilichen Ermittlungen war er um den Tatzeitpunkt der Fahrer der Tatfahrzeugs VW T5, iii, welches auf B.________ eingelöst war. Auch hat B.________ ausgesagt, dass A.________ das besagte Tatfahrzeug um den 8. Mai 2025 gefahren sei (act. 2010 f., Zeilen 177 ff.). Zudem wurden die gestohlenen Geldkassetten im Wald in der Nähe einer vom Beschwerdeführer gemieteten Garage an der J.________ in K.________ aufgefunden. Bei allen sieben Geldkassetten wurde beim Aufbrechen der Sicherheitsmechanismus zum Einfärben des Geldes ausgelöst. Die Untersuchung der Koffer erlaubte es festzustellen, dass zumindest bei einigen Koffern das Geld vor dem Einfärben aus dem Koffer entfernt werden konnte. Es konnte kein Bargeld vor Ort gefunden werden.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Am 17. Dezember 2025 wurden A.________ und C.________ in einem Fahrzeug VW T6 mit Kennzeichen ggg in L.________ von der Polizei angehalten, nachdem sie bei der Verfolgung eines Geldtransportfahrzeugs der Firma F.________ AG beobachtet worden waren. Bei der Anhaltung war A.________ am Steuerrad dieses Fahrzeugs. Anschliessend wurden Fahrzeugs-, Lokal- und Hausdurchsuchungen an den jeweiligen Domizilen, Arbeitsorten und benutzten Freizeiträumen der angehaltenen Personen durchgeführt. Dabei wurden im vom Beschwerdeführer bei der Anhaltung gelenkten Fahrzeug der Marke VW T6 diverse Waffen, Gesichtsmasken, vorpräparierte Kabelbinder, falsche Kontrollschilder, eine Stechschaufel und diverse schwarze Plastikobjekte beschlagnahmt. Darüber hinaus wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers mehrere grün eingefärbte Geldnoten vorgefunden (act. 2038 ff.). Am Wohnort von B.________ wurden namentlich Pistolen der Marke Colt mit Munition, Funkgeräte und Fahrpläne sichergestellt. An seinem Arbeitsort konnte eine Platte mit vier Saugnäpfen beschlagnahmt werden. Es ist diesbezüglich zu präzisieren, dass die Täterschaft beim Einbruchdiebstahl in D.________ am 8. Mai 2025 versucht hat, die Eingangstüre (Glas-Schiebetüre) der E.________ mit einer Saugnapf-Vorrichtung zu blockieren. Bei seiner Befragung durch die Polizei gab B.________ zu den vorgefundenen Objekten nur spärlich Auskunft. Allerdings sagte er aus, dass A.________ einen Schlüssel zu seiner Wohnung habe (act. 2002, Zeilen 38 f.). Auch gab er an, die Platte für A.________ zugeschnitten zu haben (act. 2004, Zeilen 80 ff.). Aus dem Dargelegten folgt, dass ein hinreichender Tatverdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Straftaten besteht. Im vorliegenden Fall konnte die Polizei nach dem Vorfall vom 8. Mai 2025 Spuren sichern, die mit dem Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Entsprechend ist vorliegend die DNA-Analyse als Beweismittel für die Aufklärung der Anlasstat geeignet und auch erforderlich. Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO hält für alle Zwangsmassnahmen fest, dass sie nur ergriffen werden können, wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hierbei geht es um die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, also um die Frage der Zumutbarkeit bzw. der vernünftigen Zweck-Mittel-Relation. Dass die DNA-Probenahme und -Analyse nur zur Aufklärung von Vergehen und Verbrechen zulässig ist, macht diese Verhältnismässigkeitsprüfung nicht etwa obsolet. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Schwere des konkret verfolgten Delikts die konkrete Zwangsmassnahme rechtfertigt (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, 3. Aufl. 2023, Art. 255 StPO N 9). In Anbetracht der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen bzw. abzuklärenden Straftaten (gewerbs- bzw. bandenmässiger Diebstahl [Art. 139 Ziff. 3 StGB] ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht, während Vorbereitungshandlungen zu Raub [Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB] mit einer solchen bis zu fünf Jahren sanktioniert werden können) erscheint die DNA-Probenahme und -Analyse als verhältnismässig. Zusammenfassend erweist sich die Erstellung des DNA-Profils, welches der Aufklärung der dem Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren vorgeworfenen Straftaten dient, als rechtmässig. Demzufolge braucht nicht geprüft zu werden, ob die Anordnung eines DNA-Profils auch wegen des Verdachts auf begangene Verbrechen oder Vergehen in der Vergangenheit angeordnet werden durfte.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 5. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwalt Elson Trachsel zu seinem amtlichen Verteidiger. 5.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.) erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2). 5.2. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er sei mittellos und verfüge weder über ein regelmässiges Einkommen noch über verwertbare Vermögenswerte. Durch die Untersuchungshaft sei er an der Erwerbstätigkeit gehindert. Die Übernahme von Gerichts- und Parteikosten würde sein Existenzminimum klar unterschreiten. Seinem Auszug aus dem Betreibungsregister seien Betreibungen in der Höhe von rund CHF 160'000.- zu entnehmen. Das vorliegende Verfahren habe die notwendige rechtliche und tatsächliche Komplexität, welche die Ernennung eines amtlichen Verteidigers rechtfertige. Zudem seien seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos. 5.3. Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 m.H.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.). 5.4. Notorisch ist, dass die Polizei in Fällen von Diebstahl, Raub und/oder Sachbeschädigung an Tatorten nach Spuren (beispielsweise Haare oder Hautzellen) sucht, um diese gegebenenfalls mit dem DNA-Personenprofil der Tatverdächtigen zu vergleichen (vgl. Internet-Seite des Bundesamtes für Polizei fedpol, DNA und CODIS, Person-Spur-Übereinstimmung). Bereits der knapp gehaltenen Kurzbegründung der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass anlässlich des Vorfalls vom 8. Mai 2025 in D.________ Spuren gefunden wurden. Daraus ist zu folgern, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten aufgrund der Art und Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, so dass die Beschwerde als aussichtslos zu gelten hat. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist demnach abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2025 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9 Februar 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin