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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 23.02.2026 502 2025 357

February 23, 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,636 words·~8 min·1

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 357 Urteil vom 23. Februar 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdeführerin, gegen A.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO) – Gültigkeit des Strafantrags (Art. 30 f. StGB) Beschwerde vom 14. Oktober 2025 gegen die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 25. September 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 10. Dezember 2023 intervenierte die Polizei im B.________ wegen einer sexuellen Belästigung angeblich begangen zum Nachteil von C.________. Die Polizei identifizierte den Täter als A.________ (D 24 256, act. 2000 ff.). Daraufhin reichte C.________ am 19. Dezember 2023 Strafantrag gegen Unbekannt wegen sexueller Belästigung ein (D 24 256, act. 2004 f.). Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2024 befand die Staatsanwaltschaft A.________ der sexuellen Belästigung zum Nachteil von C.________ für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 500.- (D 24 256, act. 10000 f.). A.________ erhob am 12. Juni 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl (D 24 256, act. 10003 f.). In der Folge hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und übermittelte am 12. Februar 2025 die Akten zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Polizeirichterin des Sensebezirks (hiernach: die Polizeirichterin). Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie nicht am Verfahren teilnehmen werde (50 2025 10, act. 2 f.). B. Mit Verfügung vom 25. September 2025 stellte die Polizeirichterin fest, dass kein gültiger Strafantrag vorliegt, und stellte das wegen sexueller Belästigung eröffnete Verfahren ein. C. Gegen diese Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2025 Beschwerde. Sie beantragt, dass die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen und die Sache zur Durchführung der Hauptverhandlung an die Polizeirichterin zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung der Hauptverhandlung an die Polizeirichterin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Begründung der Einstellungsverfügung an die Polizeirichterin zurückzuweisen. Die Polizeirichterin nahm am 28. Oktober 2025 Stellung zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft antwortete am 6. November 2025. A.________ schloss mit Stellungnahme vom 27. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.________ liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, Art. 329 Abs. 4, Art. 393 Abs. 1 Bst. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]; Urteil BGer 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.2 ff. m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Die angefochtene Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2025 zugestellt (50 2025 10, nicht pag.). Die am 14. Oktober 2025 eingereichte Beschwerde ist demnach fristgerecht erfolgt. 1.2. Nach Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 158 JG ist die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert. 1.2.1. Der Beschwerdegegner macht allerdings geltend, dass sich die Staatsanwaltschaft widersprüchlich verhalte, indem sie auf eine Teilnahme am gesamten Verfahren verzichtet und anschliessend ein Rechtsmittel erhoben habe. Dies stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. 1.2.2. Gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO ist die Staatsanwaltschaft nur zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme fordert. Andernfalls ist es der Staatsanwaltschaft überlassen, ob sie dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten will (Art. 337 Abs. 1 StPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im Verzicht zur Teilnahme am Hauptverfahren gleichzeitig auch ein Rechtsmittelverzicht gesehen werden soll (vgl. hierzu BGE 143 III 157 E. 1.2.1 f. m.H.). Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) vor. 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, dass die angefochtene Verfügung nichtig sei. Die Frage kann offenbleiben, da die angefochtene Verfügung so oder anders aufzuheben ist. 3. 3.1. Die Polizeirichterin führt aus, dass das Opfer die Personalien des angeblichen Täters im Zeitpunkt der Antragsstellung gekannt habe. Dennoch habe sie bloss Strafanzeige gegen Unbekannt erhoben, womit der Strafantrag ungültig sei. Die Staatsanwaltschaft rügt, dass von Anfang an klar gewesen sei, gegen wen sich die Untersuchung zu richten habe. Es könne dem Opfer nicht zur Last gelegt werden, dass der Täter im Strafantrag nicht namentlich genannt werde. Das Opfer habe den Täter vor dem Vorfall nicht gekannt. Es habe sich also nicht selbst von dessen Identität überzeugen können. Des Weiteren habe es sich beim Formular um eine vorgedruckte Version gehandelt, welche dem jungen Opfer von der Polizei vorgelegt und ihm mitgeteilt worden sei, dass sie den Strafantrag gegen Unbekannt stellen müsse. Es könne nicht von einem Opfer erwartet werden, dass es entgegen der Anweisung der Polizei darauf poche, dass ein Name auf dem Formular aufgeführt werde.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 3.2. Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat (mit deren Tatbestandselementen) bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteil BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; je m.H.). Der Strafantrag kann auch gegen Unbekannt und somit vor dem Beginn des Fristenlaufs eingereicht werden. In diesem Fall ist eine Erneuerung des Strafantrags nach dem Bekanntwerden des Täters nicht erforderlich (BGE 92 IV 75; Urteil BGer 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2 m.H.). Ist der strafantragsberechtigten Person die Identität des Täters hingegen bekannt, ist diese anzugeben, ansonsten kein gültiger Antrag vorliegt (BGE 97 IV 153 E. 3c). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Täter namentlich bekannt ist. Es genügt, wenn die strafantragsberechtigte Person in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand der Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird (Urteil BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1 m.H.). Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrages erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen (BGE 115 IV 1 E. 2b; Urteile BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 2.2; je m.H.). 3.3. Im vorliegenden Fall hat das Opfer am 19. Dezember 2023 Strafantrag wegen sexueller Belästigung gegen Unbekannt gestellt. Sie sagte aus, dass es sich beim Täter um eine ihr unbekannte Person gehandelt habe (D 24 256, act. 2004 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab sie zu Protokoll, dass sie A.________ nicht kenne. Die Polizei und auch die Kollegen hätten von A.________ gesprochen (D 24 256, Faszikel 3, nicht pag.). An der Hauptverhandlung vom 25. September 2025 machte sie geltend, dass ihr von der Polizei gesagt worden sei, dass sie den Strafantrag gegen Unbekannt stellen müsse, da sie im Zeitpunkt der Tat die Identität des Beschuldigten nicht gekannt habe (50 2025 10, act. 22/4). Weder die Polizeirichterin noch der Beschwerdegegner ziehen substantiiert in Frage, dass das Opfer von der Polizei angewiesen wurde, den Strafantrag gegen Unbekannt zu stellen. Sie stellen sich einzig auf den Standpunkt, dass dies unerheblich sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Aus dem Polizeirapport vom 7. Februar 2024 geht hervor, dass die Polizei A.________ noch vor Ort nach dem angeblichen Vorfall identifiziert hatte. Das Strafantragsformular vom 19. Dezember 2023 wurde von einem der Polizisten ausgefüllt, der nach der angeblichen Tat vor Ort und somit über den Vorfall informiert war. Das Formular wurde von C.________ lediglich unterzeichnet (D 24 256, act. 2000 ff.). Sie war damals erst 18 Jahre alt. Es kann dem 18-jährigen, nicht anwaltlich vertretenen Opfer, welches den angeblichen Täter vor dem Vorfall nicht kannte, den Namen von Drittpersonen erfahren hat und über die möglichen Straffolgen bei falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege aufgeklärt wurde, nicht vorgeworfen werden, dass es nicht auf die Nennung des Namens von A.________ durch die Polizei auf dem Strafantragsformular insistiert hat (vgl. auch Urteil BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2 f.). Darüber hinaus war auf Grund der Akten auch ohne namentliche Erwähnung von A.________ auf dem Strafantragsformular ohne Weiteres klar, gegen wen sich der Strafantrag richtete.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Polizeirichterin zurückzuweisen. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, weshalb die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt werden. Sie werden auf CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 e contrario StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 25. September 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Polizeirichterin zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Innert 30 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils kann dieses mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Februar 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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