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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 20.01.2026 502 2025 333

January 20, 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,175 words·~11 min·2

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 333 Urteil vom 20. Januar 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli gegen B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin 1 und STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) - Beschimpfung (Art. 177 StGB) Beschwerde vom 18. September 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 6. August 2024 reichte C.________ Strafantrag gegen ihren Nachbarn A.________ wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung ein. Sie machte geltend, dass dieser sie am 2. August 2024 mithilfe eines Laubbläsers gestossen und ihrer Mutter, B.________, zugerufen habe «wie kann man nur so ein grusiges Tier gebären» (act. 2000 ff.). A.________ wurde am 18. September 2024 einvernommen. Er bestritt die Vorwürfe, namentlich dass er C.________ als «grusiges Tier» bezeichnet habe (act. 2007 ff.). Am 3. Oktober 2024 wurde B.________ als Auskunftsperson einvernommen. Sie sagte namentlich aus, dass A.________ zu ihr gesagt habe: «Was haben Sie nur für ein schreckliches Tier gemacht». Daraufhin habe sie entgegnet: «Herr A.________, was sind Sie für ein Tier?» (act. 2011 ff.). Am 17. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft A.________ die Strafakte zur Einsichtnahme zu (act. 9003). In der Folge stellte A.________ am 6. März 2025 Strafantrag gegen B.________ wegen Beschimpfung als ein «mehr als nur schreckliches Tier» (act. 2026 ff.). B. Die Staatsanwaltschaft befand A.________ mit Strafbefehl vom 9. September 2025 der einfachen Körperverletzung und Beschimpfung zum Nachteil von C.________ für schuldig (act. 10004 ff.). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom gleichen Tag trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafsache B.________ nicht ein. Kosten zu Lasten des Staates. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ am 18. September 2025 Beschwerde. Er stellt folgende Anträge: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. September 2025 sei aufzuheben. 2. Die Akten seien verbunden mit den folgenden Anordnungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen: a. Gegen die Beschwerdegegnerin sei ein Strafverfahren wegen Beschimpfung zu eröffnen, begangen am 2. August 2025 in D.________ zum Nachteil des Antragstellers und Beschwerdeführers. b. Die Beschwerdegegnerin sei schuldig zu erklären und zu verurteilen wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. c. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Antragsteller und Beschwerdeführer dessen Parteikosten zu ersetzen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin, eventuell dem Kanton, zur Bezahlung aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin, eventuell der Kanton, sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu leisten. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 D. A.________ erhob am 18. September 2025 auch Einsprache bei der Staatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl vom 9. September 2025 (Faszikel 10, nicht pag.). Am 13. Oktober 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde (Faszikel 10, nicht pag.). Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Aus den Akten geht nicht hervor, wann dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung zugestellt wurde. So oder anders gilt die Beschwerde vom 18. September 2025 gegen die Verfügung vom 9. September 2025 als fristgerecht erfolgt. 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger und durch das angebliche Delikt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdegegnerin 1 sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten des Strafverfahrens an die Beschwerdegegnerin 1 und den Ersatz seiner Parteikosten beantragt. Bei einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung kann die Strafkammer höchstens die angefochtene Verfügung aufheben, die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen und für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Die Beschwerde enthält zudem keine eigenständige Begründung in Bezug auf die Kosten. 1.5. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.6. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m.H.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei, indem die Beschimpfung – als diese getätigt wurde – vom Beschwerdeführer und auch von sonst niemandem wahrgenommen worden sei. Weiter sei die Aussage von der Beschwerdegegnerin 1 getätigt worden, nachdem er ihre Tochter als «grusiges Tier» beschimpft hatte. Die Beschimpfung sei somit als Reaktion auf eine Beschimpfung der Tochter erfolgt, weshalb gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von einer Strafe abzusehen sei. Schlussendlich sei die Beschwerdegegnerin 1 nicht als Beschuldigte befragt worden, weshalb das Protokoll nicht zu ihren Lasten verwendet werden dürfte. Weitere Beweise würden nicht vorliegen, da die Beschimpfung vom Beschwerdeführer gar nicht wahrgenommen worden sei. 2.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass zumindest die Tochter der Beschwerdegegnerin 1 die Aussage gehört hätte. Ferner habe er – zwar mit Verspätung – von der Aussage durch das Befragungsprotokoll Kenntnis erhalten. Diese Verspätung ändere nichts an der Strafbarkeit. Sollte niemand die ehrverletzende Äusserung wahrgenommen haben, würde zumindest ein Versuch vorliegen. Ihm würde zu Unrecht und ohne jegliche Ermittlungen ungebührliches Verhalten unterstellt. So oder anders müsse bei Art. 177 Abs. 2 StGB eine Verurteilung erfolgen. Es könne in der Folge lediglich von der Strafe Umgang genommen werden. Darüber entscheide aber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Gericht. Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin 1 als Auskunfts-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 person befragt worden, womit für sie die gleichen Bestimmungen gegolten hätten, die auch bei Befragungen von beschuldigten Personen zur Anwendung gelangen würden. Es gebe zudem keine Norm, welche es verbieten würde, Aussagen zu verwerten, durch die eine von der Polizei zu Protokoll befragte Person sich selbst belastet. 2.4. Obwohl Art. 310 StPO Rechtfertigungsgründe nicht ausdrücklich als Gründe für eine Nichtanhandnahme erwähnt, besteht kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen, wenn das tatbestandsmässige Verhalten offenkundig erlaubt war (Urteil BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 m.H.). Eine Nichtanhandnahme fällt auch bei einer Strafbefreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB in Betracht (vgl. Urteil BGer 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3 f. m.H.). Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB den Täter von Strafe befreien. Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütslage handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (Urteil BGer 6B_451/2024 vom 15. September 2025 E. 3.3.1 m.H.). 2.5. Gemäss der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer zur Beschwerdegegnerin 1 gesagt «Was haben Sie nur für ein schreckliches Tier gemacht». Daraufhin habe sie entgegnet: «Herr A.________, was sind Sie für ein Tier?» (act. 2012, Zeilen 15-17). Demnach wäre die angebliche Beschimpfung direkt als Retorsion auf die Beschimpfung des Beschwerdeführers erfolgt. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass er die Äusserung «Was haben Sie nur für ein schreckliches Tier gemacht» getätigt hat. Die Frage kann vorliegend offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat die angebliche Beschimpfung durch die Beschwerdegegnerin 1 selber nicht gehört. Das einzige Beweismittel ist das Einvernahmeprotokoll der Beschwerdegegnerin 1 vom 3. Oktober 2024. Demnach erfolgte die angebliche Beschimpfung als Retorsion. Zwar könnte es sein, dass die Äusserung der Beschwerdegegnerin 1 von ihrer Tochter gehört wurde. Diese sagte jedoch an der Einvernahme vom 6. August 2024 ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer ihrer Mutter zugerufen habe: «wie kann man nur so ein grusiges Tier gebären» (act. 2005, Zeilen 24 f.). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in seinem Strafantrag vom 6. März 2025 selber dar, dass die Beschimpfung als rhetorische Frage auf seine angebliche Aussage erfolgt sei, womit das Ziel angestrebt worden sei, seine Aussage zu übertrumpfen und ihn sinngemäss als ein «mehr als nur schreckliches Tier» zu bezeichnen (act. 2029 f.). Gemäss übereinstimmender Sachverhaltsdarstellung hat die Beschwerdegegnerin 1 die angebliche Beschimpfung demnach als unmittelbare Retorsion getätigt, womit sie von der Strafe zu befreien wäre. 2.6. Unerheblich ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin 1 die angebliche Beschimpfung anlässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2024 wiederholt hat. Die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen (BGE 135 IV 177 E. 4 m.H.). Der Beschwerdegegnerin 1 war die Wiederholung ihrer Äusserung im Rahmen ihrer Darlegungspflicht somit erlaubt, womit sie sich dadurch nicht strafbar gemacht hat. 2.7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ändern nichts daran, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, sodass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 9. September 2025 wird somit bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Januar 2026/sig EXPED-SIGN-01 EXPED-SIGN-02 Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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