Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 79 Urteil vom 3. Mai 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 StPO) Beschwerde vom 13. April 2023 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Seebezirks vom 31. März 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 erwägend, dass A.________, geb. 1954, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2022 des Vergehens gegen das Waffengesetz (mehrfache Tatbegehung) und der Übertretung des Waffengesetzes (mehrfache Tatbegehung) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.- und zu einer Busse von CHF 400.- zzgl. Verfahrenskosten verurteilt wurde (act. 10'000 ff.); dass ihm der Strafbefehl gemäss Sendungsverfolgung der Post am 19. September 2022 zugestellt wurde (act. 10'003); dass A.________ dagegen mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 (Postaufgabe) Einsprache erhob (act. 10'004 ff.); dass die Staatsanwaltschaft die Einsprache samt Akten sodann zuständigkeitshalber dem Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) zukommen liess (act. 13'000); dass dieser mit Verfügung vom 31. März 2023 feststellte, dass die Einsprache nach Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist eingereicht wurde und somit darauf nicht einzutreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 13. April 2023 dagegen Beschwerde erhob; dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Polizeirichter auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichteten; dass gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO); dass der Beschwerdeführer Beschuldigter ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt (Art. 382 Abs. 1 StPO); dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); den Akten kann vorliegend nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung zugestellt wurde; die Beschwerde gilt somit als rechtzeitig eingereicht; dass die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen ab Zustellung eingereicht werden muss (Art. 354 Abs. 1 StPO); eine verspätete Einsprache ist ungültig (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. u.a. BGE 142 IV 201 E. 2.2 mit Hinweisen); dass der Polizeirichter festhielt, der Strafbefehl vom 16. September 2022 sei am 19. September 2022 zugestellt worden; demnach sei die Einsprache vom 13. Oktober 2022 verspätet erfolgt, da die gesetzliche Einsprachefrist am 29. September 2022 endete; dass der Beschwerdeführer dem mit Verweis auf Ziff. 2 des Dispositivs des Strafbefehls vom 16. September 2022 entgegenhält, er sei davon ausgegangen, dass die Einsprachefrist 30 Tage betrage; dass der Beschwerdeführer damit nicht bestreitet, dass ihm der Strafbefehl am 19. September 2022 zugestellt wurde; daher endete die Einsprachefrist am 29. September 2022; die erst am 13. Oktober 2022 der Post übergebene Einsprache war somit eindeutig verspätet;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass die angefochtene Verfügung dementsprechend nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist; dass überdies eine Fristwiederherstellung von vornherein ausgeschlossen ist; dass nach Art. 94 Abs. 1 StPO eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen kann, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft; eine Fristwiederherstellung kommt namentlich nicht in Frage, wenn die Partei oder ihre Rechtsvertretung darauf verzichtet hat, zu handeln, sei es aus einem bewussten Entscheid, einem Fehler oder einer – evtl. fehlerhaften – Beratung eines Dritten (BGE 143 I 284 E. 1.3 mit Hinweisen); dass sich der Beschwerdeführer offenbar auf Ziff. 2 des Dispositivs des Strafbefehls vom 16. September 2022 bezogen hat; diese sieht eine 30-tägige Frist für den Antrag auf Leistung der Bezahlung der Geldstrafe und der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit vor; Ziff. 7 des selben Dispositivs erwähnt jedoch eine 10-tägige Frist für die Einsprache (fett und unterstrichen); ein solcher Fehler kann keine Fristwiederherstellung begründen; dass der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht zu hören ist, soweit er u.a. auf die Vorkommnisse vom 16. Januar 2022 oder die vorherige Verurteilung zurückkommt; Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die angefochtene Verfügung; dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.- (Gerichtsgebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) der unterliegenden Partei, in casu dem Beschwerdeführer, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Folglich wird die Verfügung des Polizeirichters des Seebezirks vom 31. März 2023 bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.- (Gebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Mai 2023/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin