Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 27.09.2023 502 2023 212

September 27, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·4,035 words·~20 min·1

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 212 Urteil vom 27. September 2023 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde vom 14. September 2023 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. August 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B.________ wegen Betrugs, bei dem es um eine Deliktsumme von über 5 Millionen geht, wurde festgestellt, dass eine Beziehung zu A.________ besteht. Dieser wurde mehrmals als Auskunftsperson befragt. In der Folge wurde gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei eröffnet. Am 7. Februar 2023 fand eine Hausdurchsuchung bei A.________ statt und er wurde erstmals als beschuldigte Person einvernommen. Am 23. Mai 2023 sagte B.________ anlässlich der sie betreffenden Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht aus, dass sie rund 70% des fehlenden Geldes A.________ übergeben habe. Daraufhin wurde A.________ am 24. Mai 2023 festgenommen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachstehend: das ZMG) Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 23. August 2023, an. Am 17. August 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate. Gleichentags ordnete das ZMG die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid über das Haftverlängerungsgesuch an. B. Mit Verfügung vom 30. August 2023 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die Untersuchungshaft von A.________ um zwei Monate, d.h. bis zum 23. Oktober 2023. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. September 2023 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfügung vom 30. August 2023 aufzuheben und er unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das ZMG schloss mit Eingabe vom 19. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 20. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ replizierte am 25. September 2023. Erwägungen 1. 1.1. Entscheide des ZMG können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt zugestellt wurde (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde gilt somit als rechtzeitig erfolgt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 1.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde ist grundsätzlich begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.6. Auf den Beizug der Strafakte des Wirtschaftsstrafgerichts betreffend B.________ wird verzichtet, zumal bereits eine Kopie der relevanten Akten vorliegt. 2. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein dringender Tatverdacht und Kollusionsgefahr vorliegt. Hingegen macht er nicht geltend, dass Ersatzmassnahmen anzuordnen seien oder dass die Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe überschreitet. 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 3.1. Es sei unklar, was das ZMG unter einer «engen» Beziehung zu B.________ verstehe. Bei dieser Beziehung habe es sich zuerst um eine rein berufliche Beziehung gehandelt und später zudem um eine freundschaftliche, wobei sie nicht als eng bezeichnet werden könne. Es handle sich dabei auch nicht um widersprüchliche Aussagen. Er sei betreffend den Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft bereits einvernommen worden und habe dazu Stellung genommen. Weiter ergebe sich für ihn weiterhin nicht, welche seiner Aussagen in Bezug auf seine Krypto-Konten und die finanzielle Organisation seiner Familie widersprüchlich sein sollen. 3.2. Der Beschwerdeführer scheint implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; u.a. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.). 3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich ohne Weiteres aus der angefochtenen Verfügung, was das ZMG unter einer «engen» Beziehung zu B.________ versteht. So geht aus der angefochtenen Verfügung – sowie bereits aus der Verfügung vom 26. Mai 2023 – hervor, dass es sich dabei um eine freundschaftliche Beziehung, welche nicht ausschliesslich professionell gewesen sei, gehandelt habe. B.________ habe während mehreren Monaten in einem Gebäude gewohnt, welches dem Beschwerdeführer gehört habe, und habe während einiger Zeit ein respektive mehrere Fahrzeuge benutzt, die ihm gehörten. Zudem habe er für sie ein Natelabonnement abgeschlossen (angefochtene Verfügung S. 4 4. Absatz und S. 5 3. Absatz). Eine solche Beziehung kann ohne Weiters als eng bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substantiiert damit auseinander und führt in seiner Beschwerdeschrift sogar selber aus, dass es sich zuerst um eine rein berufliche Beziehung und später zudem um eine freundschaftliche gehandelt habe. Irrelevant ist, dass seine Aussagen betreffend die Beziehung zu B.________ angeblich nicht widersprüchlich seien. Was den Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft an C.________ betrifft, so geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2023 nicht hervor, dass er hierdurch einen Erlös von CHF 325'000.- erzielt habe. Vielmehr hat er ausgeführt, dass er C.________ für den Kauf der Liegenschaft ein Darlehen von CHF 100'000.- gewährt habe. C.________ wurde am 24. August 2023 einvernommen. Dessen Aussagen müssen erst noch überprüft werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer aus dem Liegenschaftsverkauf einen Erlös von CHF 325’000.- erzielt haben sollte, so würde dies immer noch nicht sämtliche Unregelmässigkeiten betreffend sein Einkommen und Vermögen erklären, so namentlich wie sein Einkommen gemäss den Steuererklärungen zwischen 2016 und 2019 um ungefähr CHF 496'000.- gestiegen ist, obwohl sein Einkommen über den besagten Zeitraum CHF 143'000.- betrug, wie es zwischen dem 26. Dezember 2021 und dem 23. September 2022 zu Zahlungseingängen von über CHF 620'000.- auf sein Krypto-Konto gekommen ist und warum zwischen dem 29. Dezember 2021 und dem 24. September 2022 von seinem Konto her, ungefähr CHF 350'000.- an weitere Krypto-Konten überwiesen wurden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 1. Absatz). Ebenso wenig, die Unstimmigkeiten in den Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Familienunternehmen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 2. Absatz). Weiter hat das ZMG auch dargelegt, welche seiner Aussagen widersprüchlich sein sollen (angefochtene Verfügung S. 8 2. und 3. Absatz). Dies geht ausserdem auch bereits ausführlich aus dem Entscheid des ZMG vom 26. Mai 2023 E. 2d hervor, wobei das ZMG darauf verweisen durfte (u.a. Urteil BGer 1B_77/2021 vom 23. März 2021 E. 3.2 m.H.). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Es liegt somit weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wobei eine solche ohnhin im vorliegenden Verfahren hätte geheilt werden können. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Unabhängigkeitsgebots, des Rechts auf Freiheit und des Rechts auf ein faires Verfahren i.V.m. einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. 4.1. Es sei unhaltbar, dass das ZMG den Haftantrag der Staatsanwaltschaft ergänzt habe, entgegen dieser prozesstaktische Gründe geltend gemacht habe und damit offensichtlich prozesstaktische Freiheitsentzüge unterstütze. Dadurch sei die Unabhängigkeit des ZMG nicht mehr gegeben. Dessen Pflicht sei die Überprüfung der Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen und nicht prozesstaktische Gründe gutzuheissen. Das ZMG setze sich nicht mit der nötigen Tiefgründigkeit mit den Fakten auseinander. Es liege eine Ermessensüberschreitung vor, womit kein unabhängiges und faires Verfahren mehr gegeben sei. Prozesstaktische Gründe seien kein vom Gesetz anerkannter Grund für eine Untersuchungshaft, weshalb die Haft ohne gesetzliche Grundlage vollzogen und seine Freiheit unrechtmässig beschränkt werde. 4.2. Das ZMG ist nicht verpflichtet, sich bei der Begründung des Haftentscheids an die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu halten. Es kann von deren Begründung abweichen oder sogar einen anderen Haftgrund als denjenigen gemäss Haftantrag bejahen. Indessen muss der beschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn das Gericht entscheidend von den Vorbringen der Staatsanwaltschaft abweicht (Urteil BGer 1B_637/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 226 N. 8; FORSTER, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 226 N. 4; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 226 N. 3). 4.3. Wie gesehen ist es, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person, zulässig, dass das ZMG den Haftantrag aus einem anderen Haftgrund bejaht. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, wobei eine solche ohnehin im vorliegenden Beschwerdeverfahren hätte geheilt werden können. Darüber hinaus ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern das ZMG durch die nachstehende Erwägung Recht verletzt haben soll: «Aufgrund der vorangehenden Ausführungen, scheint es daher aus prozesstaktischen Gründen durchaus gerechtfertigt, die von der Staatsanwaltschaft angekündigten Analysen abzuwarten, bevor die an den Unternehmen beteiligten Familienmitglieder des Beschuldigten zur Sache einvernommen werden.» Selbstverständlich erfolgt eine Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr aus prozesstaktischen Gründen und hat die Staatsanwaltschaft bei ihrer Untersuchung prozesstaktisch vorzugehen. So erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass zuerst die Analysen abgewartet werden müssen, bevor die an den Unternehmen beteiligten Familienmitgelider des Beschwerdeführers zur Sache einvernommen werden. Andernfalls kann eine solche Einvernahme nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden. Es liegt somit keine Verletzung des Unabhängigkeitsgebots vor. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt ausserdem auch kein Ausstandsgesuch, wobei ein Ausstandsgrund ohnehin offensichtlich nicht gegeben wäre. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 5. Der Beschwerdeführer macht weiter namentlich geltend, dass kein dringender Tatverdacht vorliege und das Gebot der freien Beweiswürdigung verletzt worden sei. 5.1. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es sich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ nicht um eine Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln handle, sondern um deren Würdigung. Es liege eine Ermessensunterschreitung vor. Die Vorinstanz begründe die Erhärtung des Tatverdachts einzig mit den Aussagen von B.________, ohne sich mit deren Glaubwürdigkeit auseinanderzusetzen. B.________ sei vom Wirtschaftsstrafgericht als Lügnerin und Manipulatorin bezeichnet und verurteilt worden. Der Tatverdacht könne sich nur erhärten, sofern weitere, angeblich belastende Tatsachen ermittelt werden können. Vorliegend habe gemäss den Akten keine Anfrage bzw. Rückverfolgung von Krypto-Transaktionen zu einem Ergebnis geführt. Die Untersuchungsbehörden hätten mit dem Beginn der Analysen ausserdem zu lange gewartet. Eine ergebnislose Suche führe zur Auflösung des Tatverdachts. 5.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht bzw. das ZMG weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. m.H.). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil BGer 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4 m.H.). "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist Sache des urteilenden Gerichts (BGE 137 IV 122 E. 3.3 m.H.). 5.3. Den Aussagen von B.________ kann nicht nur schon deshalb jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden, bloss weil diese erstinstanzlich wegen gewerbsmässigem Betrug zu 10 Jahren Haft verurteilt und vom Gerichtspräsidenten des Wirtschaftsstrafgerichts als Lügnerin und Manipulatorin par excellence bezeichnet worden sei. B.________ hat am 31. Mai 2023 detaillierte Angaben zur Höhe respektive zur Art und Weise der Geldübergaben an den Beschwerdeführer gemacht.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Diese Aussagen werden im weiteren Verfahren durch die verschiedenen von der Staatsanwaltschaft angekündigten Ermittlungshandlungen zu überprüfen sein, wobei die einlässliche Aussagewürdigung nicht Sache des ZMG ist. Daran ändern auch die Aussagen von D.________ oder dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. August 2023 hinter der Mikrowelle kein Tresor habe gefunden werden können nichts. Darüber hinaus trifft es keineswegs zu, dass das ZMG die Erhärtung des Tatverdachts lediglich mit den Aussagen von B.________ begründet hätte. Vielmehr führte das ZMG auch aus, dass die Aktivität auf den E.________-Konten weitaus grösser sei, als vom Beschwerdeführer angegeben und sich sein bei den Steuerbehörden angegebenes Vermögen kaum respektive gar nicht mit seinen Einkommens- und Lebensverhältnissen erklären lassen. Auch die Aussage, dass er rund CHF 100'000.- auf verschiedenen Krypto-Plattformen angelegt habe und es sich bei diesem Geld um sein eigenes Geld handle, scheine aufgrund seines nicht allzu grossen Lohnes und den anfallenden Lebenskosten einer Familie mit drei Kindern als nach wie vor unglaubwürdig (angefochtene Verfügung S. 8 2. und 3. Absatz). Weiter wurde vorliegend bereits in der Verfügung vom 26. Mai 2023 festgehalten, dass ein dringender Tatverdacht besteht. Seither konnten die Ermittlungen zu keiner Entlastung des Beschwerdeführers führen. Der Staatsanwaltschaft kann auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden (vgl. nachstehend E. 6). Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Gebots der freien Beweiswürdigung vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass Kollusionsgefahr vorliege. Ausserdem sei das Beschleunigungsgebot verletzt. 6.1. Für die Annahme einer massgeblichen konkreten Kollusionsgefahr genüge es nicht, wenn im Verfahren keine nachvollziehbaren Erklärungen für die Verzögerung der Ermittlungen vorgebracht werden. Die Staatsanwaltschaft hege seit spätestens Dezember 2022 den Verdacht, dass über die Firmen F.________ GmbH, G.________ AG und der H.________ GmbH für B.________ Geld gewaschen würde. Bereits im Haftantragsgesuch sei die Kollusionsgefahr mit den Familienmitgliedern begründet worden. Bis auf die Ehefrau sei in den letzten acht Monaten keine zeichnungsberechtigte Person der Unternehmen einvernommen worden. Auch die Krypto-Analysen würden seit über einem halben Jahr dauern. Diese seien ausserdem erst nach fünf Monaten in Auftrag gegeben worden. Es würden keine konkreten Indizien für Kollusionsgefahr bestehen. B.________ befinde sich in Haft und sei bereits zweimal als Auskunftsperson einvernommen worden. Er habe Monate vor der ersten Festnahme mit dem Handel mit Krypto-Währungen aufgehört und sei nach der ersten Verhaftung im Februar 2023 rund drei Monate in Freiheit gewesen. Folglich hätte er während dreier Monate freien Zugriff auf die allenfalls noch vorhandenen Krypto-Währungen gehabt. Er könne ausserdem keinen Einfluss auf die erwähnten Krypto-Konten nehmen. 6.2. 6.2.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). 6.2.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, sie richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.H.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Das ist der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungsund konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; 137 IV 118 E. 2.2; je m.H.). Ansonsten erfolgt - in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv und einer Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGE 137 IV 118 E. 2.2; Urteile BGer 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 5.3; je m.H.). 6.3. Es trifft zu, dass bereits am 7. Februar 2023 eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sowie dessen Einvernahme als beschuldigte Person durchgeführt und er darüber informiert wurde, dass ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen ihn eröffnet wurde. Er hätte demnach bis zu seiner Festnahme am 24. Mai 2023 rund drei Monate zur Verfügung gehabt, um Personen zu beeinflussen oder auf Beweismittel einzuwirken. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass er dies bereits bzw. vollständig getan hat. Darüber hinaus bestand diese Sachlage bereits im Zeitpunkt der Verfügung des ZMG vom 26. Mai 2023, welche nicht angefochten wurde. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Staatsanwaltschaft seit Erlass dieser Verfügung zahlreiche Untersuchungshandlungen vorgenommen hat. Es wurden namentlich diverse Personen einvernommen, so B.________ am 31. Mai 2023, I.________ am 26. Juli 2023, C.________ am 24. August 2023 und D.________ am 1. September 2023. Die Staatsanwaltschaft hat ausserdem am 6. Juli 2023 ein internationales Rechtshilfeersuchen zuhanden der zuständigen Behörde im Kosovo im Zusammenhang mit den Finanz- und Immobiliengeschäften des Beschwerdeführers gestellt (act. 4000). Im Juli und August 2023 stellten die Kriminalpolizei Freiburg und die Staatsan-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 waltschaft zahlreiche Informationsgesuche (act. 5031 ff. und act. 80673 ff.). Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2023 das private Unternehmen J.________ mit der Analyse sämtlicher Krypto-Transaktionen, die über das Wallet des Beschwerdeführers liefen, beauftragt, mit dem Ziel die Herkunft der Gelder zu ermitteln (act. 6027). Auch die Polizei arbeitet weiterhin an der Analyse der Krypto-Transaktionen und die Wirtschaftsberaterin an der Analyse der Buchhaltungen der Gesellschaften der Familie von A.________. Die Staatsanwaltschaft ist demnach das Verfahren am Vorantreiben. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, benötigen die entsprechenden Analyse eine gewisse Zeit. Der Beschwerdeführer kann auch nichts daraus ableiten, dass die Analysen angeblich erst nach fünf Monaten in Auftrag gegeben wurden. So geht aus der von ihm zitierten Aktenstelle hervor, dass die Anfragen zur Analyse von Krypto-Transaktionen bei Fedpol und anderen polizeilichen Institutionen mangels Verfügbarkeit des Informatik-Tools für Krypto-Analysen negativ verliefen, weshalb die Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2023 das private Unternehmen J.________ mit der Analyse sämtlicher Krypto-Transaktionen, die über das Wallet des Beschwerdeführers liefen, beauftragt hat (act. 6027). Der Staatsanwaltschaft kann diesbezüglich kein Vorwurf betreffend die Verfahrensdauer gemacht werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sie nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Der Fall ist ausserdem in keiner Hinsicht mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 vergleichbar, geht es doch vorliegend um ein komplexes, internationales Vermögensdelikt, wobei die Vorwürfe schwer wiegen und zahlreiche Untersuchungen und Analysen am Laufen sind. Selbst wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen würde, so läge diese ausserdem nicht derart schwer, dass eine Haftentlassung in Frage kommen würde. Der Beschwerdeführer beantragt ferner auch nicht, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten sei. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht substantiiert, dass eine Kollusionsgefahr zu seinen Familienmitgliedern besteht, sondern rügt einzig, dass diese noch nicht einvernommen worden seien. Es ist jedoch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass zuerst die Analysen abgewartet werden müssen, bevor die Familienmitglieder zur Sache einvernommen werden können. Im Übrigen mag sich B.________ zwar in Haft befinden, dies schliesst jedocht nicht aus, dass der Beschwerdeführer über Drittpersonen Kontakt zu ihr aufnehmen könnte. Diese Sachlage bestand darüber hinaus auch bereits im Zeitpunkt der Verfügung des ZMG vom 26. Mai 2023. Anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG vom 26. Mai 2023 hat er ausserdem erklärt, dass sein Konto noch aktiv sei (S. 3), womit nicht nachvollziehbar ist, warum er nun behauptet, dass er keinen Einfluss mehr darauf nehmen könne. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihm die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. August 2023 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. September 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

502 2023 212 — Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 27.09.2023 502 2023 212 — Swissrulings