Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 23.11.2022 502 2022 238

November 23, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,508 words·~8 min·4

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 238 Urteil vom 23. November 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Gültigkeit des Strafbefehls, Verfahrensvereinigung (Art. 30 StPO) Beschwerde vom 10. Oktober 2022 gegen die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 27. September 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 15. November 2021 reichte A.________ im Namen des Vereins «B.________» Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls ein. Er machte geltend, dass sie am 4. November 2021 zwölf Plakate an verschiedenen Orten in C.________ und D.________ an diverse Strassenkandelaber mit Kabelbinder befestigt hätten. Diese seien daraufhin von der Gemeinde E.________ entfernt worden (D 22 112, act. 2003 ff.). In der Folge wurde A.________ am 8. Dezember 2021 als beschuldigte Person wegen unrechtmässiger Veröffentlichung von temporären Strassenreklamen einvernommen (D 22 112, act. 2008 ff.). Am 22. April 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einerseits eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Strafsache Gemeinde E.________. Andererseits erliess sie einen Strafbefehl gegen A.________, in welchem sie ihn der Übertretung des Gesetzes über die Reklamen für schuldig befand und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilte (D 22 112, act. 10004 ff.). Am 2. Mai 2022 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl und verlangte eine Fristverlängerung für deren Begründung, welche ihm gewährt wurde (D 22 112, act. 10008). Am 9. Mai 2022 erhob er zudem Einsprache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bei der Staatsanwaltschaft (D 22 112, act. 10014), welche diese zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete. Am 24. Juni 2022 zog A.________ seine Beschwerde wieder zurück (Urteil KG FR 502 2022 134 vom 30. Juni 2022). Am 28. Mai 2022 reichte A.________ die Begründung der Einsprache gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft ein (D 22 112, act. 10022 ff.). B. Am 6. Juli 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafakten der Polizeirichterin des Sensebezirks (nachstehend: die Polizeirichterin; act. 1). Am 22. August 2022 reichte A.________ eine Stellungnahme ein und stellte diverse Anträge (act. 9 ff.). Am 2. September 2022 stellte die Polizeirichterin fest, dass A.________ unter anderem sinngemäss vorbringt, die Prozessvoraussetzungen seien nicht gegeben und der Strafbefehl sei aufgrund fehlender Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nichtig. Sie teilte mit, dass sie beabsichtige, noch vor der auf den 3. Oktober 2022 angesetzten Verhandlung über die Gültigkeit des Strafbefehls zu entscheiden (act. 11). Die Staatsanwaltschaft nahm hierzu am 13. September 2022 Stellung (act. 16). C. Mit Verfügung vom 27. September 2022 stellte die Polizeirichterin namentlich fest, dass der Strafbefehl vom 22. April 2022 gültig ist und insbesondere die Staatsanwaltschaft für deren Erlass zuständig gewesen ist. D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Oktober 2022 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfügung vom 27. September 2022 zu annullieren und das Verfahren einzustellen sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 12. September 2022 an die Polizeirichterin sowie auf die angefochtene Verfügung vom 27. September 2022. Die Polizeirichterin teilte ebenfalls am 14. Oktober 2022 mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Es werde vollumfänglich auf die Verfügung vom 27. September 2022 verwiesen. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Vorliegend ist fraglich, ob gegen die Verfügung vom 27. September 2022 die Beschwerde zulässig ist oder ob es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid handelt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 N. 8). Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Sollte allerdings der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Strafe rügen wollen, so ist diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Vielmehr wird dies im Rahmen des Hauptverfahrens zu behandeln sein. 1.2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten geht nicht hervor, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die Beschwerde gilt damit als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerde enthält ausserdem für einen Laien auch eine Begründung, obschon sich der Beschwerdeführer nur am Rande mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um die Frage der Trennung oder Vereinigung der beiden Verfahren [Diebstahl und Übertretung des Gesetzes über die Reklamen] gehe, sondern darum, wie die Staatsanwaltschaft ihre allgemeine Zuständigkeit bei einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit begründe. Das vermeintlich widerrechtliche Anbringen von Plakaten sei durch ein Verwaltungsgesetz und nicht das Strafgesetzbuch geregelt, womit auch ein einzelner, abgetrennter Fall nicht zur Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 gebracht werden könne. Im von der Staatsanwaltschaft zitierten BGE 138 IV 29 E. 5.4 gehe es um zwei Straftaten in einer Einheit, was vorliegend nicht zutreffe. Die Staatsanwaltschaft sei nur für Delikte gemäss Strafgesetzbuch zuständig, nicht jedoch bei jenen Verwaltungsgesetzen, die nach der Verwaltungsprozessordnung abgehandelt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hätte bei einer angeblichen Übertretung des Gesetzes über die Reklamen die Akten dem Oberamtmann des Sensebezirks weiterleiten müssen, welcher aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ihm zuerst eine Mahnung zur Entfernung der Plakate mit Informationen über das entsprechende Gesetz sowie einer Erörterung möglicher Konsequenzen bei Nichteinhaltung der amtlichen Weisungen hätte zukommen lassen müssen. 2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich vorliegend nicht um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Zwar sieht das Gesetz über die Reklamen vom 6. November 1986 (RekG; SGF 941.2) in Art. 13 auch Verwaltungsmassnahmen vor, insbesondere das Entfernen oder Beseitigen von Reklameeinrichtungen oder von Reklamen in schlechtem Zustande auf Kosten des Nutzniessers und nach erfolgter Mahnung (Abs. 1). Darum geht es jedoch vorliegend nicht, sondern um die Strafbestimmungen in Art. 16 f. RekG, welche im Übrigen keine vorgängige Mahnung erwähnen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a RekG wird mit einer Busse von CHF 50.- bis CHF 2'000.- bestraft, wer eine Reklame ohne Bewilligung betreibt, benützt oder ändert. Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen (Art. 17 RekG). Gemäss diesem ist die StPO – und nicht die Verwaltungsprozessordnung – anwendbar (Art. 2 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die Oberamtsperson ist hier Übertretungsstrafbehörde (Art. 63 Abs. 1 Bst. c und Art. 84 Abs. 1 JG). Ihr kommen die Befugnisse der Staatsanwaltschaft zu. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 m.H.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend genau ein im zitierten BGE genannter Fall gegeben und zwar beschuldigen sich die Beteiligten gegenseitig Straftaten, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen. Dass es bei der Montage der Plakate angeblich weder zu Gewaltanwendung noch einem Strafdelikt gemäss Strafgesetzbuch gekommen ist, ist diesbezüglich unerheblich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lag den beiden Verfahren (Diebstahl und Übertretung des Gesetzes über die Reklamen) der gleiche Lebensvorgang, nämlich das Anbringen von Abstimmungsplakaten durch den Beschwerdeführer einerseits und deren teilweise Demontage durch die Gemeinde andererseits zugrunde. Die Verfahren wiesen somit einen engen sachlichen Zusammenhang auf, weshalb es – zwecks Verhinderung sich widersprechender Entscheide und im Interesse der Prozessökonommie – nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren vereint hat. Es hätte entsprechend auch keinen Sinn gemacht, nach Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. April 2022 das Verfahren betreffend die angebliche Übertretung des Gesetzes über die Reklamen an den Oberamtmann zu überweisen. Die Staatsanwaltschaft war demnach betreffend die angebliche Übertretung des Gesetzes über die Reklamen zuständig, auch wenn dies grundsätzlich in die Zuständigkeit der Oberamtsperson fallen würde. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 27. September 2022 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. November 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

502 2022 238 — Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 23.11.2022 502 2022 238 — Swissrulings