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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.10.2022 502 2022 231

October 14, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·894 words·~4 min·4

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 231 Urteil vom 14. Oktober 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchung von Personen (Art. 251 und 252 StPO) Beschwerde vom 16. September 2022 gegen den Befehl der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 erwägend, dass A.________, geb. 2001, vorgeworfen wird, am 12. September 2022 in fahrunfähigem Zustand gefahren zu sein; dass die Staatsanwaltschaft am 12. September 2022, um 17.55 Uhr, den mündlichen Befehl zur Untersuchung der Person erteilte (Blut- und Urinprobe); dass A.________ die Untersuchung verweigerte; dass die Staatsanwaltschaft sodann mit schriftlichem Befehl vom 13. September 2022 die Untersuchung der Person zwecks Beurteilung der Fahreignung bestätigte (Blut- und Urinprobe); dass A.________ mit Eingabe vom 16. September 2022 dagegen Beschwerde erhob; dass er darin das Folgende ausführt: «Ich erhebe Einspruch gegen den Entscheid des Befehls zur Untersuchung. Die mir zugeschriebene Straftat des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist nicht korrekt. Ich habe den Test verweigert, da keine plausible Begründung für diese Probe im Zeitpunkt der Kontrolle bestanden hat. Da mir der Führerausweis entzogen wurde, sehe ich auch nicht ein, warum nachträglich noch eine Untersuchung stattfinden sollte»; dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. September 2022 auf Nichteintreten schloss; dass A.________ am 10. Oktober 2022 dazu Stellung nahm; dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO); dass sie innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); die Beschwerde vom 16. September 2022 wurde rechtzeitig eingereicht; dass mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 StPO); dass die Strafkammer ohne Verhandlung entscheidet (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 391 Abs. 1 StPO); dass eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zwei verschiedene Verfahren auslöst: Einerseits das Strafverfahren der Strafverfolgungsbehörden, wobei das Ergebnis eines Strafverfahrens eine Busse, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe sein kann; andererseits das Administrativmassnahme-Verfahren, in welchem der Führerausweis entzogen werden kann; der Entzug des Führerausweises bedeutet somit nicht, dass kein Strafverfahren geführt werden kann oder muss; dass Zwangsmassnahmen – zu welchen auf die Untersuchung von Personen gemäss Art. 251 und 252 StPO gehört – nur ergriffen werden können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil BGer 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 3.2); dass gemäss Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können (Abs. 1); weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Abs. 2); eine Blutprobe muss namentlich angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Abs. 3 Bst. a); dass den Akten das Folgende entnommen werden kann: Anlässlich der am Montag, 12. September 2022, gegen 17 Uhr, vorgenommenen Verkehrskontrolle stellte die Polizei fest, dass der Lenker des Motorrads FR bbb, A.________, Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum aufwies (glänzende Augen, geweitete Pupillen); bei der Durchsuchung wurde ein leeres Minigrip mit Resten von Marihuana gefunden; A.________ verweigerte daraufhin den Drogenschnelltest sowie die aufgrund des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand angeordnete Blut- und Urinprobe; dass somit im Zeitpunkt des mündlichen Befehls, d.h. am 12. September 2022, ein hinreichender Tatverdacht bestand; dieser Befehl wurde sodann am Folgetag schriftlich bestätigt; diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil BGer 1B_443/2020 vom 18. Januar 2021 E. 2.1- 2.3); dass die Beschwerde somit abzuweisen ist; dass A.________ im Rahmen des Strafverfahrens die Möglichkeit haben wird, seine Sicht der Dinge zu schildern, so namentlich, dass die erwähnten Indizien (glänzende Augen, geweitete Pupillen) bei vielen Personen aufgrund verschiedener Gründe auftreten können bzw. bei der Durchsuchung keine Reste von Marihuana, sondern lediglich Rückstände, welche schon seit langer Zeit in seinem Portemonnaie waren, gefunden wurden; dass die Parteien nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen; vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen; die Verfahrenskosten von CHF 250.- (Gerichtsgebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 50.-) sind demnach A.________ aufzuerlegen; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Folglich wird der Befehl der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2022 bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 250.- (Gerichtsgebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Oktober 2022/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: