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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.10.2022 502 2022 203

October 14, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,633 words·~18 min·4

Summary

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 203 + 204 Urteil vom 14. Oktober 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Kontosperre, Zuständigkeit, amtliche Verteidigung Beschwerde vom 29. August 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2022 Gesuch vom 29. August 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 10. Juli 2020 reichte das Betreibungsamt des Saanebezirks (nachstehend: das Betreibungsamt) Strafanzeige gegen Rechtsanwalt A.________ ein. Es wurde ihm im Wesentlichen vorgeworfen, sich geweigert zu haben, Gelder, die sich in seinem Besitze befinden und dem Schuldner B.________ gehören, an das Betreibungsamt herauszugeben (act. 2000 ff.). Mit Verfügung vom ccc, welche am ddd in Rechtskraft erwuchs, löschte die Anwaltskommission die Eintragung von A.________ aus dem kantonalen Register der Anwältinnen und Anwälte (act. 1001). Am 4. Dezember 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren (Art. 324 Ziff. 5 StGB), eventuell betrügerischer Konkurs- und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 2 StGB) (act. 5000). Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wurde das Strafverfahren auf Übertretung im Sinne von Art. 38 AnwG ausgedehnt (act. 5005). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft diverse Editionsverfügungen betreffend die Bankkonten von A.________. Ausserdem wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 sein Kundenkonto bei der E.________ gesperrt (200027 ff.), nachdem das Betreibungsamt seine Strafanzeige am 20. September 2021 ergänzt und den Verdacht geäussert hatte, dass A.________ das ihm von B.________ anvertraute Geld schrittweise verschleudern würde (act. 9024). Mit Strafbefehl vom 25. November 2021 wurde A.________ des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der Übertretung gegen das Gesetz über den Anwaltsberuf für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Tagessatz: CHF 30.-), einer Verbindungsbusse von CHF 700.- sowie zu einer Busse von CHF 800.- verurteilt (act. 10000 ff.). Am 3. Januar 2022 gab Rechtsanwalt Patrik Gruber der Staatsanwaltschaft bekannt, von A.________ mandatiert worden zu sein. In der Folge beantragte er in diversen Schreiben namentlich, dass der Kontoauszug des Kundenkontos seines Klienten zu versiegeln und eine amtliche Verteidigung anzuordnen sei. Ausserdem machte er geltend, dass seinem Klienten der Strafbefehl nicht zugestellt worden sei (act. 9036 ff.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Siegelungsgesuch ab. Ausserdem hielt sie fest, dass die Angelegenheit – nach Eintritt der Rechtskraft des ablehnenden Entscheids des Siegelungsantrages – dem zuständigen Polizeirichter weitergeleitet wird (act. 9049 f.). Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Strafkammer vom 11. April 2022 teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Die Verfügung vom 4. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft wurde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten 220003 bis 220006 zu versiegeln (502 2022 34-35). Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wies die Staatsanwaltschaft ausserdem das Gesuch um amtliche Verteidigung ab (act. 9054 f.). Am 20. Mai 2022 teilte sie Rechtsanwalt Gruber mit, dass sie ihren Entscheid nicht in Wiedererwägung ziehen werde (act. 9059). Die von A.________ gegen die Verfügung vom 13. Mai 2022 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Strafkammer vom 21. Juni 2022 abgewiesen (502 2022 130).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 B. Mit E-Mail vom 25. Juli 2022 beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft, dass ein Betrag von CHF 20'800.-, der Ende April 2022 durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern auf das gesperrte Kundengelderkonto überwiesen wurde, auf sein neues Kundengelderkonto bei der Bank F.________ überwiesen wird (act. 9060 ff.). Mit Verfügung vom 16. August 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Überweisung des Betrages von CHF 20'800.- auf das neue von A.________ eingerichtete Kundenkonto bei der Bank F.________ ab. Das Dossier werde nach Eingang des Urteils der Zwangsmassnahmenrichterin im Entsiegelungsverfahren an das zuständige Polizeigericht überwiesen. Dieses werde ebenfalls über die Aufhebung der Kontosperre zu befinden haben (act. 9065 f.). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. August 2022 Beschwerde. Er beantragt, dass der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, vom gesperrten Konto bei der E.________ CHF 20'800.- auf das Kundenkonto von A.________ bei der Bank F.________ zu überweisen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafakten umgehend an das erstinstanzliche Gericht zu überweisen, ausser sie anerkenne die Rechtsgültigkeit der Einsprache vom 14. Januar 2022. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 9. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ nahm dazu am 19. September 2022 spontan Stellung und reichte neue Unterlagen ein. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2022 zugestellt (act. 9073). Die am Montag, 29. August 2022, der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht. Sie enthält eine Begründung und Rechtsbegehren. 1.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). Noven sind zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 2. Strittig ist zunächst die Überweisung von CHF 20'800.- vom gesperrten Konto bei der E.________ auf das Konto bei der Bank F.________. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, dass nicht er, sondern seine Klientin an diesem neu überwiesenen Geld berechtigt sei. Es betreffe nicht das Betreibungsverfahren, welches Anlass zur Strafuntersuchung gegen ihn gegeben habe. Entsprechend sei es auch nicht von der Beschlagnahme gemäss der Verfügung vom 8. Oktober 2021 erfasst. Vielmehr müsste es neu von der Staatsanwaltschaft mit Beschlag belegt werden. Die Voraussetzungen von Art. 263 StPO seien hierfür jedoch nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft sei ausserdem nicht zuständig, neue Zwangsmassnahmen anzuordnen, da die Akten nach Eingang der Einsprache unverzüglich an das erstinstanzliche Gericht hätten überwiesen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass gemäss Ziffer 3 des Strafbefehls vom 25. November 2021 der sich damals auf dem gesperrten Konto befindende Betrag von CHF 5'778.50 in Anwendung von Art. 73 StGB hätte eingezogen und dem Betreibungsamt zu Handen der Gläubiger ausbezahlt werden sollen. Die Untersuchungsbehörde könne gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zur Durchsetzung einer Ersatzforderung des Staats eine Kontosperre verfügen und so Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege würden nicht ausreichend Aufschluss darüber geben, ob die aufgrund einer behördlichen Verfügung in Sachen G.________. erfolgte Überweisung als Honorar für den Beschwerdeführer bestimmt war (womit sie der Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegen würde) oder als Begleichung von Schadenersatzund/oder Genugtuungsansprüche für seine Klientschaft erfolgt sei (was eine solche Beschlagnahme ausschliessen würde). Mit spontaner Stellungnahme vom 19. September 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann das anonymisierte Rubrum und Dispositiv des Entscheids der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachstehend: die GSI) vom 1. April 2022 ein. Er macht ausserdem geltend, dass auch die Parteientschädigung von CHF 800.- nicht ihm, sondern seiner Klientin zustehe. 2.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Zuständig für den Entscheid ist jeweils die Strafbehörde, bei welcher das Verfahren hängig ist (HEIMGARTNER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 267 N. 2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1085, 1246). Art. 71 Abs. 3 StGB regelt die Ersatzforderungsbeschlagnahmung als besondere Beschlagnahmeart. Unter dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt Art. 71 Abs. 1 StGB, was folgt: Sind die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Urteil BGer 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.2). Die Untersuchungsbehörde kann somit (gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB) zur Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung des Staats insbesondere eine Kontensperre verfügen und so Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahmung (nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) und der Beschlagnahmung im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten ("Restitutionsbeschlagnahmung", Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 bzw. Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB), bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (Urteil BGer 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.3 m.H.). Gegenüber dem Eigentum von Dritten sind Ersatzforderungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (Urteil BGer 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.4 m.H.). 2.3. Vorliegend wurde das Konto hhh des Beschwerdeführers bei der E.________ mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft gesperrt. Dies im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen in der Angelegenheit B.________ (act. 200027 f.). Damals verfügte das Konto über einen Saldo von CHF 5'778.50 (act. 200033). Gemäss Ziffer 3 des Strafbefehls vom 25. November 2021 soll der Betrag von CHF 5'778.50 in Anwendung von Art. 73 StGB eingezogen und dem Betreibungsamt zu Händen der Gläubiger und einer Verteilung in Anwendung der Bestimmungen des SchKG ausbezahlt werden (act. 10006). Weiter ist unbestritten, dass am 26. April 2022 CHF 20'800.- von der Finanzverwaltung des Kantons Bern auf das besagte Konto mit der Mitteilung an den Empfänger «Décision du 1ere avril 2022. G.________.» überwiesen wurden (act. 9063). Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Auszug aus dem Entscheid der GSI vom 1. April 2022 geht sodann hervor, dass das Gesuch um Genugtuung von I.________ teilweise gutgeheissen und ihr CHF 20'000.- zugesprochen wurden. Weiter wurden die Anwaltskosten von pauschal CHF 800.- übernommen. Beide Beträge werden antragsgemäss auf das Konto von Rechtsanwalt A.________ überwiesen. Bei den überwiesenen CHF 20'000.- handelt es sich demnach um eine Genugtuungszahlung für die Klientin des Beschwerdeführers I.________ Dieser Betrag steht somit nicht dem Beschwerdeführer, sondern I.________ zu. Bei den weiteren CHF 800.- handelt es sich um eine pauschale Entschädigung für die Anwaltskosten. Diese steht der Partei selber zu und nicht dem Rechtsanwalt

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 (vgl. Urteil BGer 4C_1/2011 vom 3. Mai 2011 E. 3 m.H.; Art. 4 Abs. 4 der kantonalen Opferhilfeverordnung des Kantons Bern vom 28. April 2010, BSG 326.111). Der Beschwerdeführer ist somit an den CHF 20'800.- nicht berechtigt. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Ersatzforderungsbeschlagnahme ist jedoch in der Regel unzulässig gegenüber Dritten. Die Staatsanwaltschaft behauptet denn auch gar nicht, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme gegenüber I.________ gegeben seien, sondern bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2022, dass eine Beschlagnahme ausgeschlossen ist, wenn der Betrag als Begleichung von Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüchen für die Klientin des Beschwerdeführers erfolgt ist. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Ersatzforderungsbeschlagnahme gegenüber I.________ zulässig sein sollte. Die Staatsanwaltschaft macht auch keine weiteren Gründe für eine Beschlagnahme geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Namentlich wird nicht behauptet, dass eine Konnexität zu den Vorwürfen betreffend das Strafverfahren in der Angelegenheit B.________ besteht. Ebenso wenig wird behauptet, dass das Geld im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Übertretung gegen das Gesetz über den Anwaltsberuf mit Beschlag zu belegen ist. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der CHF 20'800.- nicht gegeben. Es kann dabei offenbleiben, ob die CHF 20'800.- von der Verfügung vom 8. Oktober 2021 erfasst sind, da gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO die Beschlagnahme aufzuheben ist, wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nicht (mehr) bestehen. Hierzu ist ausserdem die Staatsanwaltschaft zuständig, da die Strafsache derzeit bei ihr hängig ist (vgl. auch nachstehend E. 3.2 f.). Die Beschwerde ist demnach diesbezüglich gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die am 26. April 2022 von der Finanzverwaltung des Kantons Bern in der Angelegenheit G.________. auf das Konto hhh des Beschwerdeführers bei der E.________ überwiesenen CHF 20'800.- freizugeben. 3. Strittig ist weiter die Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht. Dabei geht aus der Beschwerde nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer die Überweisung nur als Eventualbegehren verlangt, sollte die Staatsanwaltschaft nicht für die Aufhebung der Kontosperre zuständig sein, oder ob er so oder anders will, dass die Akten an das erstinstanzliche Gericht überwiesen werden. Dies kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde diesbezüglich ohnehin abzuweisen ist. 3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens hätte überweisen müssen. Dies sei deshalb wichtig, weil mit der Überweisung der Akten auch die Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht übergehe. Der vorliegende Fall befinde sich seit Monaten in einer Übergangsphase, weil die Staatsanwältin zwar am umstrittenen Strafbefehl festhalte und damit eigentlich die Strafuntersuchung und ihre Zuständigkeit für abgeschlossen erkläre, aber andererseits die Akten nicht dem erstinstanzlichen Gericht überweise. Wenn die Staatsanwältin an ihrem Strafbefehl festhalte, müsse die Verfahrensleitung zwingend an das erstinstanzliche Gericht übergehen. Dies könne nicht über Monate hinausgezögert werden. Andernfalls führe sie faktisch das Strafverfahren weiter, was dazu führe, dass sie seine Einsprache anerkenne. Auch der Umstand, dass noch ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht hängig sei, hindere die Überweisung der Akten nicht. Anstelle der Staatsanwaltschaft würde der Polizeirichter oder der erstinstanzliche Gerichtspräsident als Verfahrensleiter die Interessen des Staates vor dem Zwangsmassnahmengericht wahren.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 3.2. Wird Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Mit der Einsprache wird die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das Vorverfahren zu vervollständigen. Die Staatsanwaltschaft hat diese Ergänzungen – soweit notwendig – auch durchzuführen, wenn sie die Einsprache für ungültig hält. Allerdings erscheint es bei offensichtlicher Ungültigkeit der Einsprache nicht als ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft den Fall sofort nach Art. 356 Abs. 1 StPO mit entsprechendem Antrag dem Gericht überweist. Art. 355 Abs. 1 StPO hat zur Folge, dass der Fall zunächst bei der Staatsanwaltschaft rechtshängig bleibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 355 N. 1 ff.; SCHWARZENEGGER, in Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 355 N. 1; RIKLIN, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 3; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, N. 17024; GILLIÉRON/KILLIAS, in Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 355 N. 1). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft namentlich, ob sie am Strafbefehl festhält. Dies ist auch der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft die Einsprache als ungültig erachtet (Urteile BGer 6B_1067/2018 vom 23 November 2018 E. 1.2; 6B_271/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO; BGE 140 IV 192 E. 1.3). Dieser Entscheid erfolgt von Amtes wegen. Erachtet es die Einsprache als gültig, so entscheidet es materiell über die Angelegenheit. Der Strafbefehl gilt in diesem Fall als Anklageschrift (Urteil BGer 6B_218/2020 vom 17. April 2020 E. 1.1 und 1.3). 3.3. Vorliegend erhob der Beschwerdeführer im Januar 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. November 2021. Gleichzeitig verlangte er auch die Siegelung von Akten, was von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung 4. Februar 2022 abgewiesen wurde. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. April 2022 der Strafkammer teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. In der Folge versiegelte die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Akten und stellte am 28. April 2022 ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht (act. 5008 ff.). Das Verfahren ist – soweit bekannt – weiterhin dort hängig. Aufgrund der Einsprache liegt derzeit die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft. Diese ist zur Abnahme der weiteren Beweise bzw. zur Vervollständigung des Vorverfahrens verpflichtet. Dies hat auch zu gelten, wenn noch ein Entsiegelungsverfahren hängig ist, zumal dieses auch Beweismittel betrifft. Darüber hinaus trifft es aufgrund von Art. 248 Abs. 3 StPO auch nicht zu, dass das erstinstanzliche Gericht die Interessen des Staates vor dem Zwangsmassnahmengericht wahren würde. Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich auch nicht, dass seine Einsprache offensichtlich ungültig und aus diesem Grund unverzüglich ohne Abnahme der weiteren Beweise an das Gericht weiterzuleiten wäre. Dies läge denn auch nicht in seinem Interesse. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Akten erst nach dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend das Entsiegelungsgesuch an den Polizeirichter weiterleiten will. Dies führt im Übrigen nicht zur Anerkennung der Einsprache, da deren Gültigkeit vom erstinstanzlichen Gericht von Amtes wegen zu prüfen sein wird. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich eine amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 4.1. Nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 4.2. Vorliegend wies die Strafkammer mit Urteil 502 2022 130 vom 21. Juni 2022 die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Abweisung seines Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Sie erwog namentlich, dass der Beschwerdeführer weder darlegt noch ersichtlich ist, inwiefern der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten soll, denen er allein nicht gewachsen wäre. Es kann auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass er offenbar auch das Mandat von I.________ weiterführt und ein neues Kundengelderkonto hat. Der Beschwerdeführer legt auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert dar, inwiefern dieses in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten soll, denen er allein nicht gewachsen wäre, bzw. inwiefern die Anordnung einer amtlichen Verteidigung geboten ist. Dass sich die Lage gemäss der Staatsanwaltschaft als «komplizierter präsentiert als [der Beschwerdeführer] dies zu glauben scheint», ändert nichts daran. Ebenso wenig, dass ihm der II. Sozialversicherungsgerichtshof mit Urteil 608 2021 92-93 vom 4. Juli 2022 die unentgeltliche Rechtspflege in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gewährt hat, da es sich dabei um ein anderes Verfahren handelt. Ausserdem war der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selber noch der Ansicht, dass die Angelegenheit betreffend die CHF 20'800.- nicht unter das Mandat von Rechtsanwalt Patrik Gruber falle (act. 9060). Das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird demnach abgewiesen. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO). Vorliegend obsiegte der Beschwerdeführer zwar betreffend die Freigabe der CHF 20'800.-. Er hat den anonymisierten Auszug aus dem Entscheid der GSI vom 1. April 2022, welcher die Grundlage für sein Obsiegen ist, erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Ohne diesen Auszug wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, denn wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, wäre nicht klar gewesen, ob es sich dabei um die Bezahlung eines Honorars des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand oder um die Begleichung von Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüchen seiner Klientschaft handelte. Dass das Geld auf das Kundengelderkonto überwiesen wurde, ändert nichts daran. Dem Beschwerdeführer wäre es als ehemaliger Anwalt ohne Weiteres zumutbar gewesen, dies bereits im Rahmen seines Austauschs mit der Staatsanwaltschaft einzureichen. Es rechtfertigt sich somit, die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt bzw. verweigert werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO erfüllt sind (Art. 430 Abs. 2 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1085, 1330; GRIESSER, in Kommentar

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 430 N. 16). Da vorliegend die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO erfüllt sind, ist keine Parteientschädigung zu sprechen (vgl. auch BGE 147 IV 47 E. 4.1 m.H.). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Folglich wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, die am 26. April 2022 von der Finanzverwaltung des Kantons Bern in der Angelegenheit G.________. auf das Konto hhh von A.________ bei der E.________ überwiesenen CHF 20'800.- freizugeben. Des Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen. II. Das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Oktober 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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